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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
B-VG Art140 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des T, vertreten durch Mag. Wilfried Embacher, Mag. Dr. Roland Kier, Dr. Thomas Neugschwendtner, Univ.- Prof. Dr. Richard Soyer und Dr. Alexia Stuefer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Kärntner Ring 6, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 16. Februar 2009, Zl. 153.226/2- III/4/09, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde nach Stattgebung eines vom Beschwerdeführer, einem chinesischen Staatsangehörigen, gestellten Devolutionsantrages den von ihr als Erstantrag gewerteten Antrag "auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen" gemäß §§ 72 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG (in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009) zurück.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde nach Stattgebung eines vom Beschwerdeführer, einem chinesischen Staatsangehörigen, gestellten Devolutionsantrages den von ihr als Erstantrag gewerteten Antrag "auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen" gemäß Paragraphen 72, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG (in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) zurück.
In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde darauf, dass eine Antragstellung nach § 72 und § 73 Abs. 2 NAG nicht zulässig sei, weil die in diesen Bestimmungen genannten Aufenthaltstitel lediglich von Amts wegen aus humanitären Gründen erteilt werden könnten.In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde darauf, dass eine Antragstellung nach Paragraph 72 und Paragraph 73, Absatz 2, NAG nicht zulässig sei, weil die in diesen Bestimmungen genannten Aufenthaltstitel lediglich von Amts wegen aus humanitären Gründen erteilt werden könnten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:
Vorweg ist anzumerken, dass der gegenständliche Fall im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nach der Rechtslage des NAG in der Fassung vor der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2009 erfolgten Novellierung zu beurteilen ist.Vorweg ist anzumerken, dass der gegenständliche Fall im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nach der Rechtslage des NAG in der Fassung vor der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, erfolgten Novellierung zu beurteilen ist.
Die belangte Behörde verweist zutreffend auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2008, G 246/07 u.a., mit dem die Wortfolge "von Amts wegen" in den §§ 72 Abs. 1, 73 Abs. 2 und 73 Abs. 3 NAG mit dem Ausspruch aufgehoben wurde, dass die Aufhebungen mit Ablauf des 31. März 2009 in Kraft treten.Die belangte Behörde verweist zutreffend auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2008, G 246/07 u.a., mit dem die Wortfolge "von Amts wegen" in den Paragraphen 72, Absatz eins, 73, Absatz 2 und 73 Absatz 3, NAG mit dem Ausspruch aufgehoben wurde, dass die Aufhebungen mit Ablauf des 31. März 2009 in Kraft treten.
Somit kann der Ansicht der belangten Behörde, dass die genannten Bestimmungen bis zum 31. März 2009 uneingeschränkt weiter gelten, nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Dies gilt auch für ihre weitere Ansicht, dass ein aufgehobenes Gesetz nicht Gegenstand einer neuerlichen Normprüfung sein könne, und zwar auch nicht während des Zeitraumes, in dem die Vorschrift weiterhin anzuwenden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2009, 2009/22/0102, mwN).Somit kann der Ansicht der belangten Behörde, dass die genannten Bestimmungen bis zum 31. März 2009 uneingeschränkt weiter gelten, nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Dies gilt auch für ihre weitere Ansicht, dass ein aufgehobenes Gesetz nicht Gegenstand einer neuerlichen Normprüfung sein könne, und zwar auch nicht während des Zeitraumes, in dem die Vorschrift weiterhin anzuwenden ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2009, 2009/22/0102, mwN).
Sohin war es der belangten Behörde nicht verwehrt, den sich als unzulässig darstellenden Antrag auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung über eine zum Zweck des Studiums erteilte Aufenthaltsbewilligung verfügte. Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, er habe deswegen keinen Erstantrag gestellt und verweist in diesem Zusammenhang auf § 24 NAG.Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung über eine zum Zweck des Studiums erteilte Aufenthaltsbewilligung verfügte. Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, er habe deswegen keinen Erstantrag gestellt und verweist in diesem Zusammenhang auf Paragraph 24, NAG.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Bestimmung des § 24 Abs. 4 NAG, wonach mit einem Verlängerungsantrag die Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder die Änderung des Aufenthaltstitels (nur dann) verbunden werden kann, wenn der beantragte Aufenthaltstitel nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Anschluss an den bisherigen Aufenthaltstitel erteilt werden kann, bereits klargestellt, das mit der Wendung "Bestimmungen dieses Bundesgesetzes" erkennbar auf die Regelungen im besonderen Teil des NAG (§§ 41 ff) Bezug genommen wird, und zwar dergestalt, dass dort die "Anschlussfähigkeit" des anderen Titels festgelegt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2009, 2007/21/0186; zu einem Fall der "Anschlussfähigkeit" vgl. etwa § 41 Abs. 5 NAG und die solche Fälle betreffenden hg. Erkenntnisse vom 18. Juni 2009, 2008/22/0796, sowie vom 14. Juni 2007, 2006/18/0134). Derartiges war aber nach der hier maßgeblichen Rechtslage des NAG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 für den "Umstieg" von einer für den Zweck eines Studiums erteilten Aufenthaltsbewilligung auf einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen nach den §§ 72 NAG nicht vorgesehen (vgl. demgegenüber aber die Bestimmung des § 43 Abs. 3 NAG idF der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009). Vielmehr konnte die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels nach der Rechtslage des NAG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 überhaupt nicht beantragt werden. Des Weiteren ist eine besondere Konstellation, wie sie dem hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2009, 2008/22/0075, zugrunde lag, hier nicht gegeben. Somit konnte im gegenständlichen Fall nicht vom Vorliegen eines Verlängerungsantrages ausgegangen werden. Vielmehr stellte sich der verfahrensgegenständliche Antrag als ein solcher iSd § 8 Abs. 5 NAG, nach dem Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung (ausgenommen Fälle von Sozialdienstleistenden) während der Geltungsdauer dieser Bewilligung im Inland um eine Aufenthaltsbewilligung mit anderem Zweckumfang oder um eine Niederlassungsbewilligung ansuchen dürfen, dar (zum Verhältnis des § 24 Abs. 4 und § 8 Abs. 5 NAG vgl. nochmals das bereits erwähnte hg. Erkenntnis 2007/21/0186). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wäre sein Antrag auch nicht im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens nach den §§ 24 f NAG einer Erledigung zuzuführen gewesen.Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 4, NAG, wonach mit einem Verlängerungsantrag die Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder die Änderung des Aufenthaltstitels (nur dann) verbunden werden kann, wenn der beantragte Aufenthaltstitel nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Anschluss an den bisherigen Aufenthaltstitel erteilt werden kann, bereits klargestellt, das mit der Wendung "Bestimmungen dieses Bundesgesetzes" erkennbar auf die Regelungen im besonderen Teil des NAG (Paragraphen 41, ff) Bezug genommen wird, und zwar dergestalt, dass dort die "Anschlussfähigkeit" des anderen Titels festgelegt ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2009, 2007/21/0186; zu einem Fall der "Anschlussfähigkeit" vergleiche , etwa Paragraph 41, Absatz 5, NAG und die solche Fälle betreffenden hg. Erkenntnisse vom 18. Juni 2009, 2008/22/0796, sowie vom 14. Juni 2007, 2006/18/0134). Derartiges war aber nach der hier maßgeblichen Rechtslage des NAG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, für den "Umstieg" von einer für den Zweck eines Studiums erteilten Aufenthaltsbewilligung auf einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen nach den Paragraphen 72, NAG nicht vorgesehen vergleiche , demgegenüber aber die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 3, NAG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,). Vielmehr konnte die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels nach der Rechtslage des NAG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, überhaupt nicht beantragt werden. Des Weiteren ist eine besondere Konstellation, wie sie dem hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2009, 2008/22/0075, zugrunde lag, hier nicht gegeben. Somit konnte im gegenständlichen Fall nicht vom Vorliegen eines Verlängerungsantrages ausgegangen werden. Vielmehr stellte sich der verfahrensgegenständliche Antrag als ein solcher iSd Paragraph 8, Absatz 5, NAG, nach dem Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung (ausgenommen Fälle von Sozialdienstleistenden) während der Geltungsdauer dieser Bewilligung im Inland um eine Aufenthaltsbewilligung mit anderem Zweckumfang oder um eine Niederlassungsbewilligung ansuchen dürfen, dar (zum Verhältnis des Paragraph 24, Absatz 4 und Paragraph 8, Absatz 5, NAG vergleiche , nochmals das bereits erwähnte hg. Erkenntnis 2007/21/0186). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wäre sein Antrag auch nicht im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens nach den Paragraphen 24, f NAG einer Erledigung zuzuführen gewesen.
Im Übrigen stünde das Vorliegen eines Prozesshindernisses aber auch im Verlängerungsverfahren einer meritorischen Entscheidung im Wege.
Da nach dem Gesagten dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Da nach dem Gesagten dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Wien, am 9. Juli 2009Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Wien, am 9. Juli 2009
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009220111.X00Im RIS seit
20.08.2009Zuletzt aktualisiert am
03.07.2018