Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
B-VG Art140 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der B, vertreten durch Dr. Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 49/28, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 11. Februar 2009, Zl. 313.523/5-III/4/08, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 21. November 2008, mit dem deren Antrag auf "Erteilung einer Niederlassungsbewilligung - beschränkt aus humanitären Gründen" zurückgewiesen worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm den §§ 72 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) (in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009) ab.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 21. November 2008, mit dem deren Antrag auf "Erteilung einer Niederlassungsbewilligung - beschränkt aus humanitären Gründen" zurückgewiesen worden war, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit den Paragraphen 72, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) (in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) ab.
Zur Begründung verwies die belangte Behörde darauf, dass eine Antragstellung nach § 73 Abs. 2 NAG nicht zulässig sei, weil lediglich von Amts wegen aus humanitären Gründen eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden könne.Zur Begründung verwies die belangte Behörde darauf, dass eine Antragstellung nach Paragraph 73, Absatz 2, NAG nicht zulässig sei, weil lediglich von Amts wegen aus humanitären Gründen eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden könne.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde - in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde - in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Die belangte Behörde verweist zutreffend auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2008, G 246/07 u.a., mit dem die Wortfolge "von Amts wegen" in den §§ 72 Abs. 1, 73 Abs. 2 und 73 Abs. 3 NAG mit dem Ausspruch aufgehoben wurde, dass die Aufhebungen mit Ablauf des 31. März 2009 in Kraft treten.Die belangte Behörde verweist zutreffend auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2008, G 246/07 u.a., mit dem die Wortfolge "von Amts wegen" in den Paragraphen 72, Absatz eins, 73, Absatz 2 und 73 Absatz 3, NAG mit dem Ausspruch aufgehoben wurde, dass die Aufhebungen mit Ablauf des 31. März 2009 in Kraft treten.
Somit kann der Ansicht der belangten Behörde, dass die genannten Bestimmungen bis zum 31. März 2009 uneingeschränkt weiter gelten, nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Dies gilt auch für ihre weitere Ansicht, dass ein aufgehobenes Gesetz nicht Gegenstand einer neuerlichen Normenprüfung sein könne, und zwar auch nicht während des Zeitraumes, in dem die Vorschrift weiterhin anzuwenden ist (vgl. Mayer, B-VG4, Art. 140 B-VG V.1. ff).Somit kann der Ansicht der belangten Behörde, dass die genannten Bestimmungen bis zum 31. März 2009 uneingeschränkt weiter gelten, nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Dies gilt auch für ihre weitere Ansicht, dass ein aufgehobenes Gesetz nicht Gegenstand einer neuerlichen Normenprüfung sein könne, und zwar auch nicht während des Zeitraumes, in dem die Vorschrift weiterhin anzuwenden ist vergleiche , Mayer, B-VG4, Artikel 140, B-VG römisch fünf.1. ff).
Daher durfte die belangte Behörde die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen bestätigen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 14. Mai 2009
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009220102.X00Im RIS seit
16.06.2009Zuletzt aktualisiert am
26.03.2010