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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der S, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Plainstraße 23, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 26. September 2007, Zl. 307.541-C1/3E-VII/20/06, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der S, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Plainstraße 23, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 26. September 2007, Zl. 307.541-C1/3E-VII/20/06, betreffend Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist armenische Staatsangehörige und reiste gemeinsam mit ihren zwei Söhnen (hg. Zlen. 2007/19/1287, 1288) am 7. September 2005 in das Bundesgebiet ein. Sie beantragte noch am selben Tag für sich und ihre Söhne Asyl.
Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt an, einerseits wegen der journalistischen Tätigkeit ihres (armenisch-stämmigen) Ehemannes und andererseits wegen ihrer "aserbaidschanischen Abstammung" (sie entstamme einer armenisch-aserischen Mischehe) verfolgt zu werden. Ihre Fluchtgründe würden auch für ihre Söhne gelten. Sie sei bereits 1998 nach Georgien und danach 2002 in die Russische Föderation geflüchtet.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) abgewiesen, ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nach Armenien für zulässig erklärt und die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG nach Armenien ausgewiesen. Die belangte Behörde führte nach fast wörtlicher Wiedergabe des erstinstanzlichen Bescheides aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin unter Einbeziehung des Vorbringens ihres Ehegatten vom Bundesasylamt einer ausführlichen Beweiswürdigung zugeführt und darauf aufbauend eine schlüssige Sachverhaltsfeststellung getroffen worden sei. Der schlüssig festgestellte Sachverhalt sei auch rechtlich richtig beurteilt worden. Die belangte Behörde übernehme die erstinstanzliche Bescheidbegründung. Das Bundesasylamt sei von der Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen, weil einerseits ihre Angaben selbst widersprüchlich gewesen seien, aber sich auch Widersprüche zu den Angaben ihres Gatten ergeben hätten. Neben dem Vorliegen der im erstinstanzlichen Bescheid näher dargestellten Widersprüche und Ungereimtheiten sei darüber hinaus hervorzuheben, dass der Umstand der armenisch-aserbaidschanischen "Mischehe" allein - wie vom Bundesasylamt durch das Länderdokumentationsmaterial aufgezeigt - keinerlei asylrelevante Verfolgung zur Folge habe.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG) abgewiesen, ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nach Armenien für zulässig erklärt und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG nach Armenien ausgewiesen. Die belangte Behörde führte nach fast wörtlicher Wiedergabe des erstinstanzlichen Bescheides aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin unter Einbeziehung des Vorbringens ihres Ehegatten vom Bundesasylamt einer ausführlichen Beweiswürdigung zugeführt und darauf aufbauend eine schlüssige Sachverhaltsfeststellung getroffen worden sei. Der schlüssig festgestellte Sachverhalt sei auch rechtlich richtig beurteilt worden. Die belangte Behörde übernehme die erstinstanzliche Bescheidbegründung. Das Bundesasylamt sei von der Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen, weil einerseits ihre Angaben selbst widersprüchlich gewesen seien, aber sich auch Widersprüche zu den Angaben ihres Gatten ergeben hätten. Neben dem Vorliegen der im erstinstanzlichen Bescheid näher dargestellten Widersprüche und Ungereimtheiten sei darüber hinaus hervorzuheben, dass der Umstand der armenisch-aserbaidschanischen "Mischehe" allein - wie vom Bundesasylamt durch das Länderdokumentationsmaterial aufgezeigt - keinerlei asylrelevante Verfolgung zur Folge habe.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die Beschwerde rügt, dass die Situation von aserischstämmigen Personen in Armenien entgegen der Ansicht der belangten Behörde problematisch sei. Sie verweist unter anderem auf ein Gutachten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22. September 2003 (Rainer Mattern, Die Situation ethnisch gemischter Paare in Armenien, Gutachten der SFH-Länderanalyse). Demnach könne , wenn aserisch-stämmige Personen ihre örtliche Gemeinschaft verließen, eine Rückkehr bei langjähriger Abwesenheit problematisch sein, wenn die Verbindungen zur lokalen Gemeinschaft inzwischen abgebrochen seien und die Möglichkeit fehle, sich mit dieser zu identifizieren. Hauptkriterium im Falle einer Rückkehr werde daher sein, ob die Ausreise nur so kurz zurückliege, dass die lokale Gemeinschaft diese Personen noch kenne und vor allem akzeptiere.
Damit zeigt die Beschwerde einen relevanten Verfahrensmangel auf.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit den Problemen von Personen in oder aus armenisch-aserischen Mischehen in seinem Erkenntnis vom 11. November 2008, 2007/19/0279, ausführlich auseinander gesetzt und auf die insoweit uneinheitliche Rechtsprechung der belangten Behörde hingewiesen. Gleichzeitig wurde aufgetragen, zur Wahrung der Rechtssicherheit eine innerhalb der belangten Behörde einheitliche Tatsachengrundlage zu schaffen und - allenfalls unter Einbindung der Staatendokumentation - eine vollständige und nachprüfbare Dokumentation vorhandener Länderberichte und Gutachten darüber einzuholen, ob der betroffene Personenkreis in Armenien (noch) mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen habe. Die in diesem Erkenntnis angestellten Überlegungen, auf die im Einzelnen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, treffen auf den vorliegenden Fall in gleicher Weise zu (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 3. Dezember 2008, 2008/19/0817). Nach Ausweis der Akten hat die einer armenisch-aserischen Mischehe entstammende Beschwerdeführerin Armenien eigenen Angaben zufolge bereits im Jahr 1998 verlassen. Im Falle einer Rückkehr könnten ihr daher - wegen ihrer ethnischen Abstammung und des langjährigen Auslandsaufenthalts - jene Gefahren drohen, die etwa in dem von der Beschwerde zitierten (notorischen) Berichtsmaterial erwähnt sind. Der angefochtene Bescheid lässt nicht erkennen, dass die belangte Behörde bei ihren Erwägungen auch auf diesen Umstand Bedacht genommen hätte.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit den Problemen von Personen in oder aus armenisch-aserischen Mischehen in seinem Erkenntnis vom 11. November 2008, 2007/19/0279, ausführlich auseinander gesetzt und auf die insoweit uneinheitliche Rechtsprechung der belangten Behörde hingewiesen. Gleichzeitig wurde aufgetragen, zur Wahrung der Rechtssicherheit eine innerhalb der belangten Behörde einheitliche Tatsachengrundlage zu schaffen und - allenfalls unter Einbindung der Staatendokumentation - eine vollständige und nachprüfbare Dokumentation vorhandener Länderberichte und Gutachten darüber einzuholen, ob der betroffene Personenkreis in Armenien (noch) mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen habe. Die in diesem Erkenntnis angestellten Überlegungen, auf die im Einzelnen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, treffen auf den vorliegenden Fall in gleicher Weise zu vergleiche , dazu auch das hg. Erkenntnis vom 3. Dezember 2008, 2008/19/0817). Nach Ausweis der Akten hat die einer armenisch-aserischen Mischehe entstammende Beschwerdeführerin Armenien eigenen Angaben zufolge bereits im Jahr 1998 verlassen. Im Falle einer Rückkehr könnten ihr daher - wegen ihrer ethnischen Abstammung und des langjährigen Auslandsaufenthalts - jene Gefahren drohen, die etwa in dem von der Beschwerde zitierten (notorischen) Berichtsmaterial erwähnt sind. Der angefochtene Bescheid lässt nicht erkennen, dass die belangte Behörde bei ihren Erwägungen auch auf diesen Umstand Bedacht genommen hätte.
Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 28. August 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007191075.X00Im RIS seit
30.09.2009Zuletzt aktualisiert am
19.01.2010