TE Vwgh Erkenntnis 2009/8/28 2007/19/1075

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Veröffentlicht am 28.08.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
AsylG 2005 §60;
AsylG 2005 §75 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. AsylG 2005 § 60 heute
  2. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 60 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  7. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der S, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Plainstraße 23, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 26. September 2007, Zl. 307.541-C1/3E-VII/20/06, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der S, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Plainstraße 23, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 26. September 2007, Zl. 307.541-C1/3E-VII/20/06, betreffend Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist armenische Staatsangehörige und reiste gemeinsam mit ihren zwei Söhnen (hg. Zlen. 2007/19/1287, 1288) am 7. September 2005 in das Bundesgebiet ein. Sie beantragte noch am selben Tag für sich und ihre Söhne Asyl.

Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt an, einerseits wegen der journalistischen Tätigkeit ihres (armenisch-stämmigen) Ehemannes und andererseits wegen ihrer "aserbaidschanischen Abstammung" (sie entstamme einer armenisch-aserischen Mischehe) verfolgt zu werden. Ihre Fluchtgründe würden auch für ihre Söhne gelten. Sie sei bereits 1998 nach Georgien und danach 2002 in die Russische Föderation geflüchtet.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) abgewiesen, ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nach Armenien für zulässig erklärt und die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG nach Armenien ausgewiesen. Die belangte Behörde führte nach fast wörtlicher Wiedergabe des erstinstanzlichen Bescheides aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin unter Einbeziehung des Vorbringens ihres Ehegatten vom Bundesasylamt einer ausführlichen Beweiswürdigung zugeführt und darauf aufbauend eine schlüssige Sachverhaltsfeststellung getroffen worden sei. Der schlüssig festgestellte Sachverhalt sei auch rechtlich richtig beurteilt worden. Die belangte Behörde übernehme die erstinstanzliche Bescheidbegründung. Das Bundesasylamt sei von der Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen, weil einerseits ihre Angaben selbst widersprüchlich gewesen seien, aber sich auch Widersprüche zu den Angaben ihres Gatten ergeben hätten. Neben dem Vorliegen der im erstinstanzlichen Bescheid näher dargestellten Widersprüche und Ungereimtheiten sei darüber hinaus hervorzuheben, dass der Umstand der armenisch-aserbaidschanischen "Mischehe" allein - wie vom Bundesasylamt durch das Länderdokumentationsmaterial aufgezeigt - keinerlei asylrelevante Verfolgung zur Folge habe.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG) abgewiesen, ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nach Armenien für zulässig erklärt und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG nach Armenien ausgewiesen. Die belangte Behörde führte nach fast wörtlicher Wiedergabe des erstinstanzlichen Bescheides aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin unter Einbeziehung des Vorbringens ihres Ehegatten vom Bundesasylamt einer ausführlichen Beweiswürdigung zugeführt und darauf aufbauend eine schlüssige Sachverhaltsfeststellung getroffen worden sei. Der schlüssig festgestellte Sachverhalt sei auch rechtlich richtig beurteilt worden. Die belangte Behörde übernehme die erstinstanzliche Bescheidbegründung. Das Bundesasylamt sei von der Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen, weil einerseits ihre Angaben selbst widersprüchlich gewesen seien, aber sich auch Widersprüche zu den Angaben ihres Gatten ergeben hätten. Neben dem Vorliegen der im erstinstanzlichen Bescheid näher dargestellten Widersprüche und Ungereimtheiten sei darüber hinaus hervorzuheben, dass der Umstand der armenisch-aserbaidschanischen "Mischehe" allein - wie vom Bundesasylamt durch das Länderdokumentationsmaterial aufgezeigt - keinerlei asylrelevante Verfolgung zur Folge habe.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die Beschwerde rügt, dass die Situation von aserischstämmigen Personen in Armenien entgegen der Ansicht der belangten Behörde problematisch sei. Sie verweist unter anderem auf ein Gutachten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22. September 2003 (Rainer Mattern, Die Situation ethnisch gemischter Paare in Armenien, Gutachten der SFH-Länderanalyse). Demnach könne , wenn aserisch-stämmige Personen ihre örtliche Gemeinschaft verließen, eine Rückkehr bei langjähriger Abwesenheit problematisch sein, wenn die Verbindungen zur lokalen Gemeinschaft inzwischen abgebrochen seien und die Möglichkeit fehle, sich mit dieser zu identifizieren. Hauptkriterium im Falle einer Rückkehr werde daher sein, ob die Ausreise nur so kurz zurückliege, dass die lokale Gemeinschaft diese Personen noch kenne und vor allem akzeptiere.

Damit zeigt die Beschwerde einen relevanten Verfahrensmangel auf.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit den Problemen von Personen in oder aus armenisch-aserischen Mischehen in seinem Erkenntnis vom 11. November 2008, 2007/19/0279, ausführlich auseinander gesetzt und auf die insoweit uneinheitliche Rechtsprechung der belangten Behörde hingewiesen. Gleichzeitig wurde aufgetragen, zur Wahrung der Rechtssicherheit eine innerhalb der belangten Behörde einheitliche Tatsachengrundlage zu schaffen und - allenfalls unter Einbindung der Staatendokumentation - eine vollständige und nachprüfbare Dokumentation vorhandener Länderberichte und Gutachten darüber einzuholen, ob der betroffene Personenkreis in Armenien (noch) mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen habe. Die in diesem Erkenntnis angestellten Überlegungen, auf die im Einzelnen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, treffen auf den vorliegenden Fall in gleicher Weise zu (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 3. Dezember 2008, 2008/19/0817). Nach Ausweis der Akten hat die einer armenisch-aserischen Mischehe entstammende Beschwerdeführerin Armenien eigenen Angaben zufolge bereits im Jahr 1998 verlassen. Im Falle einer Rückkehr könnten ihr daher - wegen ihrer ethnischen Abstammung und des langjährigen Auslandsaufenthalts - jene Gefahren drohen, die etwa in dem von der Beschwerde zitierten (notorischen) Berichtsmaterial erwähnt sind. Der angefochtene Bescheid lässt nicht erkennen, dass die belangte Behörde bei ihren Erwägungen auch auf diesen Umstand Bedacht genommen hätte.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit den Problemen von Personen in oder aus armenisch-aserischen Mischehen in seinem Erkenntnis vom 11. November 2008, 2007/19/0279, ausführlich auseinander gesetzt und auf die insoweit uneinheitliche Rechtsprechung der belangten Behörde hingewiesen. Gleichzeitig wurde aufgetragen, zur Wahrung der Rechtssicherheit eine innerhalb der belangten Behörde einheitliche Tatsachengrundlage zu schaffen und - allenfalls unter Einbindung der Staatendokumentation - eine vollständige und nachprüfbare Dokumentation vorhandener Länderberichte und Gutachten darüber einzuholen, ob der betroffene Personenkreis in Armenien (noch) mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen habe. Die in diesem Erkenntnis angestellten Überlegungen, auf die im Einzelnen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, treffen auf den vorliegenden Fall in gleicher Weise zu vergleiche , dazu auch das hg. Erkenntnis vom 3. Dezember 2008, 2008/19/0817). Nach Ausweis der Akten hat die einer armenisch-aserischen Mischehe entstammende Beschwerdeführerin Armenien eigenen Angaben zufolge bereits im Jahr 1998 verlassen. Im Falle einer Rückkehr könnten ihr daher - wegen ihrer ethnischen Abstammung und des langjährigen Auslandsaufenthalts - jene Gefahren drohen, die etwa in dem von der Beschwerde zitierten (notorischen) Berichtsmaterial erwähnt sind. Der angefochtene Bescheid lässt nicht erkennen, dass die belangte Behörde bei ihren Erwägungen auch auf diesen Umstand Bedacht genommen hätte.

Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.

Wien, am 28. August 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007191075.X00

Im RIS seit

30.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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