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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §10 Abs5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/19/1288Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerden 1. des F, und 2. des G, beide vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Plainstraße 23, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 1.) 26. September 2007, Zl. 307.542-C1/2E-VII/20/06, und 2.) 26. September 2007, Zl. 307.544-C1/2E-VII/20/06, jeweils betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerden 1. des F, und 2. des G, beide vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Plainstraße 23, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 1.) 26. September 2007, Zl. 307.542-C1/2E-VII/20/06, und 2.) 26. September 2007, Zl. 307.544-C1/2E-VII/20/06, jeweils betreffend Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.106,40, insgesamt somit EUR 2.212,80, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer, beide armenische Staatsangehörige, reisten gemeinsam mit ihrer Mutter, deren Beschwerde gegen den sie betreffenden Asylbescheid der belangten Behörde zu hg. Zl. 2007/19/1075 protokolliert wurde, in das Bundesgebiet ein und beantragten am 7. September 2005 Asyl. Dabei bezogen sie sich auf die Fluchtgründe ihrer Mutter.
Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde diese Asylanträge gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG) ab.Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde diese Asylanträge gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 Asylgesetz 1997 in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG) ab.
Dagegen richten sich die vorliegenden wegen des sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Dagegen richten sich die vorliegenden wegen des sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag wurde der in der Asylangelegenheit der Mutter der Beschwerdeführer ergangene Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Zur näheren Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf diese Entscheidung verwiesen.Mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag wurde der in der Asylangelegenheit der Mutter der Beschwerdeführer ergangene Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Zur näheren Begründung wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf diese Entscheidung verwiesen.
Mit Rücksicht auf § 10 Abs. 5 AsylG waren deshalb die die Beschwerdeführer betreffenden Bescheide gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 20. April 2006, 2005/01/0556, und vom 30. August 2007, 2006/19/0020 bis 0024, mwN).Mit Rücksicht auf Paragraph 10, Absatz 5, AsylG waren deshalb die die Beschwerdeführer betreffenden Bescheide gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben vergleiche , dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 20. April 2006, 2005/01/0556, und vom 30. August 2007, 2006/19/0020 bis 0024, mwN).
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 28. August 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007191287.X00Im RIS seit
30.09.2009Zuletzt aktualisiert am
19.01.2010