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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
StVG §126 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des X in Y, vertreten durch Mag. Martin Breunig, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Herrengasse 5, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien vom 17. Jänner 2006, 1 Vk 6/06, betreffend Angelegenheit des Strafvollzuges, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des römisch zehn in Y, vertreten durch Mag. Martin Breunig, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Herrengasse 5, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien vom 17. Jänner 2006, 1 Vk 6/06, betreffend Angelegenheit des Strafvollzuges, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Zur Vorgeschichte ist zunächst auf das hg. Erkenntnis vom 26. April 2005, Zlen. 2005/06/0047 und 0048, zu verweisen, mit dem - soweit für das vorliegende Verfahren von Bedeutung - der zur Zl. 2005/06/0047 angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 17. Oktober 2002 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde. Daraus ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer befand sich in der Zeit zwischen 22. Mai und 6. Dezember 2002 in verschiedenen Justizanstalten (kurz: JA) in Strafhaft. Auf Ersuchen der H. OEG um Einstellung des Beschwerdeführers als Pizzabäcker schloss der Leiter der JA K. am 23. Juni 2002 namens des Bundes mit der H. OEG einen vorläufigen Dienstverschaffungsvertrag ab, mit dem der Beschwerdeführer als Freigänger gemäß § 126 Abs. 3 StVG für den Arbeitseinsatz als Pizzabäcker am Standort der H. OEG zur Verfügung gestellt wurde. In diesem Vertrag wurde (u.a.) die Arbeitszeit festgelegt, weiters, dass eine Bewachung des Beschwerdeführers auf dem Wege von und zur Arbeitsstelle und während der Arbeit nicht stattfindet, der Arbeitgeber sich jedoch mit einer Kontrolle durch Justizwachebeamte im Betrieb bzw. am Arbeitsplatz einverstanden erklärt und den betreffenden Beamten den Zutritt zu ermöglichen hat. Der Leiter der JA K. genehmigte in weiterer Folge den Freigang des Beschwerdeführers und legte als Arbeitszeit Montag bis Freitag von 7.00 bis 16.00 Uhr abzüglich 60 Minuten Mittagspause fest. Anlässlich des Einrückens des Beschwerdeführers in die JA K. am 19. Juli 2002 wurden bei ihm ein in L. ausgestelltes Organstrafmandat und der Kassabon einer Gastwirtschaft in W., beide datiert mit "19.7.2002" vorgefunden. Bei einer am 23. Juli 2002 zwischen 9.15 und 10.20 Uhr durchgeführten Freigängerkontrolle konnte der Beschwerdeführer an seinem Arbeitsplatz in S. nicht angetroffen werden. Der Beschwerdeführer verantwortete sich bei seiner Einvernahme am 24. Juli 2002 (zusammengefasst) dahin, dass er am 19. Juli 2002 gemeinsam mit seinem Dienstgeber unterwegs gewesen sei, "um Reifen zu besorgen". Am 23. Juli 2002 sei er ganztägig in W. mit öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs gewesen, um Erledigungen für Herrn H., den Eigentümer der vorgenannten Pizzabäckerei, zu machen. 1. Zur Vorgeschichte ist zunächst auf das hg. Erkenntnis vom 26. April 2005, Zlen. 2005/06/0047 und 0048, zu verweisen, mit dem - soweit für das vorliegende Verfahren von Bedeutung - der zur Zl. 2005/06/0047 angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 17. Oktober 2002 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde. Daraus ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer befand sich in der Zeit zwischen 22. Mai und 6. Dezember 2002 in verschiedenen Justizanstalten (kurz: JA) in Strafhaft. Auf Ersuchen der H. OEG um Einstellung des Beschwerdeführers als Pizzabäcker schloss der Leiter der JA K. am 23. Juni 2002 namens des Bundes mit der H. OEG einen vorläufigen Dienstverschaffungsvertrag ab, mit dem der Beschwerdeführer als Freigänger gemäß Paragraph 126, Absatz 3, StVG für den Arbeitseinsatz als Pizzabäcker am Standort der H. OEG zur Verfügung gestellt wurde. In diesem Vertrag wurde (u.a.) die Arbeitszeit festgelegt, weiters, dass eine Bewachung des Beschwerdeführers auf dem Wege von und zur Arbeitsstelle und während der Arbeit nicht stattfindet, der Arbeitgeber sich jedoch mit einer Kontrolle durch Justizwachebeamte im Betrieb bzw. am Arbeitsplatz einverstanden erklärt und den betreffenden Beamten den Zutritt zu ermöglichen hat. Der Leiter der JA K. genehmigte in weiterer Folge den Freigang des Beschwerdeführers und legte als Arbeitszeit Montag bis Freitag von 7.00 bis 16.00 Uhr abzüglich 60 Minuten Mittagspause fest. Anlässlich des Einrückens des Beschwerdeführers in die JA K. am 19. Juli 2002 wurden bei ihm ein in L. ausgestelltes Organstrafmandat und der Kassabon einer Gastwirtschaft in W., beide datiert mit "19.7.2002" vorgefunden. Bei einer am 23. Juli 2002 zwischen 9.15 und 10.20 Uhr durchgeführten Freigängerkontrolle konnte der Beschwerdeführer an seinem Arbeitsplatz in S. nicht angetroffen werden. Der Beschwerdeführer verantwortete sich bei seiner Einvernahme am 24. Juli 2002 (zusammengefasst) dahin, dass er am 19. Juli 2002 gemeinsam mit seinem Dienstgeber unterwegs gewesen sei, "um Reifen zu besorgen". Am 23. Juli 2002 sei er ganztägig in W. mit öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs gewesen, um Erledigungen für Herrn H., den Eigentümer der vorgenannten Pizzabäckerei, zu machen.
Der Leiter der Justizanstalt JA K. legte dem Beschwerdeführer mit Strafbescheid vom 26. Juli 2002 zur Last, sich vorsätzlich, entgegen den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes unerlaubt von seinem Arbeitsplatz entfernt und den Tatbestand der Flucht erfüllt zu haben, und verhängte über ihn wegen der dadurch begangenen Ordnungswidrigkeit nach § 107 Abs. 1 Z. 1 StVG die Ordnungsstrafe des strengen Hausarrestes mit Entzug der Arbeit in der Dauer von 14 Tagen und eine Geldbuße in der Höhe von EUR 20,--. Die erstinstanzliche Behörde nahm die Tatsache der Flucht (Entweichung bzw. Nichterscheinen am Arbeitsplatz) in näher genannten Zeiträumen an.Der Leiter der Justizanstalt JA K. legte dem Beschwerdeführer mit Strafbescheid vom 26. Juli 2002 zur Last, sich vorsätzlich, entgegen den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes unerlaubt von seinem Arbeitsplatz entfernt und den Tatbestand der Flucht erfüllt zu haben, und verhängte über ihn wegen der dadurch begangenen Ordnungswidrigkeit nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, StVG die Ordnungsstrafe des strengen Hausarrestes mit Entzug der Arbeit in der Dauer von 14 Tagen und eine Geldbuße in der Höhe von EUR 20,--. Die erstinstanzliche Behörde nahm die Tatsache der Flucht (Entweichung bzw. Nichterscheinen am Arbeitsplatz) in näher genannten Zeiträumen an.
Der dagegen erhobenen Beschwerde gab die belangte Behörde mit dem zur hg. Zahl 2005/06/0047 angefochtenen Bescheid vom 17. Oktober 2002 keine Folge und teilte die vom Leiter der JA K. vertretene Ansicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Aufhebung dieses Bescheides mit dem eingangs angeführten Erkenntnis damit begründet, § 107 Abs. 1 Z. 1 StVG knüpfe seine Strafdrohung daran, dass ein Strafgefangener "die Anstalt verlässt oder sonst flüchtet". Damit werde ein Vorsatzdelikt normiert, dass darauf gerichtet sein müsse, sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu entziehen. Aus dem gesondert vertypten Tatbild des § 107 Abs. 1 Z. 8 StVG (die Strafe nach Unterbrechung oder Ausgang nicht unverzüglich wieder anzutreten) und dem allgemeinen Verständnis des Ausdrucks "flüchten" in Z. 1 leg. cit. sei weiters zu folgern, dass die Flucht auf den Entzug der eigenen Person aus dem Strafvollzug (zumindest) nach dem Vorsatz des Täters ausgerichtet sein müsse. Ein derartiger, an den genannten Tatzeitpunkten beim Beschwerdeführer erwiesener Vorsatz sei allerdings weder für den Zeitpunkt des Verlassens der JA K. noch für einen späteren Zeitpunkt während der Ausübung des Freiganges (§ 126 Abs. 3 StVG) festgestellt worden. Der festgestellte Sachverhalt reiche zur schlüssigen Begründung der als erwiesen erachteten Ordnungswidrigkeit nach § 107 Abs. 1 Z. 1 StVG nicht aus.Der dagegen erhobenen Beschwerde gab die belangte Behörde mit dem zur hg. Zahl 2005/06/0047 angefochtenen Bescheid vom 17. Oktober 2002 keine Folge und teilte die vom Leiter der JA K. vertretene Ansicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Aufhebung dieses Bescheides mit dem eingangs angeführten Erkenntnis damit begründet, Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, StVG knüpfe seine Strafdrohung daran, dass ein Strafgefangener "die Anstalt verlässt oder sonst flüchtet". Damit werde ein Vorsatzdelikt normiert, dass darauf gerichtet sein müsse, sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu entziehen. Aus dem gesondert vertypten Tatbild des Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 8, StVG (die Strafe nach Unterbrechung oder Ausgang nicht unverzüglich wieder anzutreten) und dem allgemeinen Verständnis des Ausdrucks "flüchten" in Ziffer eins, leg. cit. sei weiters zu folgern, dass die Flucht auf den Entzug der eigenen Person aus dem Strafvollzug (zumindest) nach dem Vorsatz des Täters ausgerichtet sein müsse. Ein derartiger, an den genannten Tatzeitpunkten beim Beschwerdeführer erwiesener Vorsatz sei allerdings weder für den Zeitpunkt des Verlassens der JA K. noch für einen späteren Zeitpunkt während der Ausübung des Freiganges (Paragraph 126, Absatz 3, StVG) festgestellt worden. Der festgestellte Sachverhalt reiche zur schlüssigen Begründung der als erwiesen erachteten Ordnungswidrigkeit nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, StVG nicht aus.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz)Bescheid vom 17. Jänner 2006 änderte die belangte Behörde das vor ihr bekämpfte erstinstanzliche Straferkenntnis vom 26. Juli 2002 dahingehend ab, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat (Anonymisierung - in Kursivschrift - durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Der Beschwerdeführer hat sich
§ 26. (1) Die Strafgefangenen haben den Anordnungen der im Strafvollzug tätigen Personen Folge zu leisten. Sie dürfen die Befolgung von Anordnungen nur ablehnen, wenn die Anordnung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt oder die Befolgung dagegen verstoßen oder offensichtlich die Menschenwürde verletzen würde.Paragraph 26, (1) Die Strafgefangenen haben den Anordnungen der im Strafvollzug tätigen Personen Folge zu leisten. Sie dürfen die Befolgung von Anordnungen nur ablehnen, wenn die Anordnung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt oder die Befolgung dagegen verstoßen oder offensichtlich die Menschenwürde verletzen würde.
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...
Arbeitspflicht
§ 44. (1) Jeder arbeitsfähige Strafgefangene ist verpflichtet, Arbeit zu leisten.Paragraph 44, (1) Jeder arbeitsfähige Strafgefangene ist verpflichtet, Arbeit zu leisten.
Arbeitsbeschaffung
§ 45. (1) Es ist Vorsorge dafür zu treffen, dass jeder Strafgefangene nützliche Arbeit verrichten kann.Paragraph 45, (1) Es ist Vorsorge dafür zu treffen, dass jeder Strafgefangene nützliche Arbeit verrichten kann.
Ordnungswidrigkeiten
Begriffsbestimmung
§ 107. (1) Eine Ordnungswidrigkeit begeht der Strafgefangene, der entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorsätzlichParagraph 107, (1) Eine Ordnungswidrigkeit begeht der Strafgefangene, der entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorsätzlich
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10. sonst den allgemeinen Pflichten der Strafgefangenen nach § 26 zuwiderhandelt. 10. sonst den allgemeinen Pflichten der Strafgefangenen nach Paragraph 26, zuwiderhandelt.
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Strafvollzug in gelockerter Form
§ 126. (1) Strafgefangene, an denen zeitliche Freiheitsstrafen vollzogen werden, sind im Strafvollzug in gelockerter Form anzuhalten, soweit Einrichtungen für einen solchen Vollzug bestehen, diese Einrichtungen dadurch am besten genützt werden und zu erwarten ist, dass die Strafgefangenen die Lockerungen nicht missbrauchen werden.Paragraph 126, (1) Strafgefangene, an denen zeitliche Freiheitsstrafen vollzogen werden, sind im Strafvollzug in gelockerter Form anzuhalten, soweit Einrichtungen für einen solchen Vollzug bestehen, diese Einrichtungen dadurch am besten genützt werden und zu erwarten ist, dass die Strafgefangenen die Lockerungen nicht missbrauchen werden.
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2. Beschränkung oder Entfall der Bewachung bei der Arbeit, auch außerhalb der Anstalt;
...
..."
Die Beschwerdeausführungen lassen sich dahingehend zusammenfassen, die durchgeführten Ermittlungen der erstinstanzlichen Behörde ließen nicht den Schluss zu, Herr H. oder einer seiner Mitgesellschafter hätten dem Beschwerdeführer nicht den Auftrag erteilt, an den besagten Tagen Erledigungen in Wien zu verrichten.
Die belangte Behörde hat die vom Beschwerdeführer für seine Abwesenheit vom Arbeitsplatz an den genannten Tagen gegebene Begründung als bloße Schutzbehauptungen gewertet.
Soweit der Beschwerdeführer die den Feststellungen, weder am 19. Juli 2002 noch am 23. Juli 2002 seien dem Beschwerdeführer Aufträge außerhalb des Arbeitsplatzes erteilt worden, zugrunde liegende Beweiswürdigung bekämpft, ist er darauf zu verweisen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht bedeutet, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 17. April 2009, Zl. 2004/03/0132).Soweit der Beschwerdeführer die den Feststellungen, weder am 19. Juli 2002 noch am 23. Juli 2002 seien dem Beschwerdeführer Aufträge außerhalb des Arbeitsplatzes erteilt worden, zugrunde liegende Beweiswürdigung bekämpft, ist er darauf zu verweisen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht bedeutet, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 17. April 2009, Zl. 2004/03/0132).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund vermag der Beschwerdeführer die Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht aufzuzeigen. Dass im Übrigen ein Mitgesellschafter (und nicht Herr H.) ihm den Auftrag zu den behaupteten Erledigungen außerhalb der Pizzeria erteilt habe, bringt der Beschwerdeführer erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor, sodass darauf - im Hinblick auf das aus § 41 Abs. 1 VwGG ableitbare Neuerungsverbot - nicht einzugehen war. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang jedenfalls, dass - selbst wenn von einer derartigen Anordnung des Inhabers der Pizzeria auszugehen wäre - diese eine Entfernung des Beschwerdeführers von seinem Arbeitsplatz nicht rechtfertigte. Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, sind die Bestimmungen der §§ 44 ff StVG auf die Arbeit im Freigang gemäß § 126 Abs. 3 leg. cit. anzuwenden. Demnach ist ein Strafgefangener grundsätzlich zur Arbeit verpflichtet und hat der zugrunde liegenden Arbeitsanordnung iS des § 26 StVG Folge zu leisten. Dem Arbeitgeber kommt nur im Rahmen dessen eine eingeschränkte Weisungsbefugnis zu. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der vorläufige Dienstverschaffungsvertrag enthalte keine spezielle Klausel, dass er ausschließlich am Standort der Pizzeria eingesetzt werden dürfe, so ist es auf Grund der engen Tätigkeitsumschreibung (Pizzabäcker) nicht als rechtsirrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde nur von einer örtlich gebundenen Dienstverrichtung ausgegangen ist. Der Umstand, dass der Arbeitgeber auch für die Arbeitspausen entsprechende Räumlichkeiten und die Verpflegung zur Verfügung zu stellen hatte, ist ein weiteres klares Indiz für die Anwesenheitspflicht am Standort der Pizzeria.Vor diesem rechtlichen Hintergrund vermag der Beschwerdeführer die Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht aufzuzeigen. Dass im Übrigen ein Mitgesellschafter (und nicht Herr H.) ihm den Auftrag zu den behaupteten Erledigungen außerhalb der Pizzeria erteilt habe, bringt der Beschwerdeführer erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor, sodass darauf - im Hinblick auf das aus Paragraph 41, Absatz eins, VwGG ableitbare Neuerungsverbot - nicht einzugehen war. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang jedenfalls, dass - selbst wenn von einer derartigen Anordnung des Inhabers der Pizzeria auszugehen wäre - diese eine Entfernung des Beschwerdeführers von seinem Arbeitsplatz nicht rechtfertigte. Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, sind die Bestimmungen der Paragraphen 44, ff StVG auf die Arbeit im Freigang gemäß Paragraph 126, Absatz 3, leg. cit. anzuwenden. Demnach ist ein Strafgefangener grundsätzlich zur Arbeit verpflichtet und hat der zugrunde liegenden Arbeitsanordnung iS des Paragraph 26, StVG Folge zu leisten. Dem Arbeitgeber kommt nur im Rahmen dessen eine eingeschränkte Weisungsbefugnis zu. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der vorläufige Dienstverschaffungsvertrag enthalte keine spezielle Klausel, dass er ausschließlich am Standort der Pizzeria eingesetzt werden dürfe, so ist es auf Grund der engen Tätigkeitsumschreibung (Pizzabäcker) nicht als rechtsirrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde nur von einer örtlich gebundenen Dienstverrichtung ausgegangen ist. Der Umstand, dass der Arbeitgeber auch für die Arbeitspausen entsprechende Räumlichkeiten und die Verpflegung zur Verfügung zu stellen hatte, ist ein weiteres klares Indiz für die Anwesenheitspflicht am Standort der Pizzeria.
Gerügt wird weiters, die belangte Behörde habe die in der Administrativbeschwerde namhaft gemachten Zeugen nicht einvernommen. Die damit verbundenen Beweisthemen sind aber allesamt nicht geeignet, die Feststellung, der Beschwerdeführer habe sich am 19. und 23. Juli unerlaubt von der Arbeitsstätte entfernt, zu erschüttern.
Da sich die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Da sich die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 15. September 2009
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006060179.X00Im RIS seit
15.10.2009Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009