TE Vwgh Erkenntnis 2009/9/15 2006/06/0179

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Veröffentlicht am 15.09.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
25/02 Strafvollzug;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des X in Y, vertreten durch Mag. Martin Breunig, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Herrengasse 5, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien vom 17. Jänner 2006, 1 Vk 6/06, betreffend Angelegenheit des Strafvollzuges, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des römisch zehn in Y, vertreten durch Mag. Martin Breunig, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Herrengasse 5, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien vom 17. Jänner 2006, 1 Vk 6/06, betreffend Angelegenheit des Strafvollzuges, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Zur Vorgeschichte ist zunächst auf das hg. Erkenntnis vom 26. April 2005, Zlen. 2005/06/0047 und 0048, zu verweisen, mit dem - soweit für das vorliegende Verfahren von Bedeutung - der zur Zl. 2005/06/0047 angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 17. Oktober 2002 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde. Daraus ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer befand sich in der Zeit zwischen 22. Mai und 6. Dezember 2002 in verschiedenen Justizanstalten (kurz: JA) in Strafhaft. Auf Ersuchen der H. OEG um Einstellung des Beschwerdeführers als Pizzabäcker schloss der Leiter der JA K. am 23. Juni 2002 namens des Bundes mit der H. OEG einen vorläufigen Dienstverschaffungsvertrag ab, mit dem der Beschwerdeführer als Freigänger gemäß § 126 Abs. 3 StVG für den Arbeitseinsatz als Pizzabäcker am Standort der H. OEG zur Verfügung gestellt wurde. In diesem Vertrag wurde (u.a.) die Arbeitszeit festgelegt, weiters, dass eine Bewachung des Beschwerdeführers auf dem Wege von und zur Arbeitsstelle und während der Arbeit nicht stattfindet, der Arbeitgeber sich jedoch mit einer Kontrolle durch Justizwachebeamte im Betrieb bzw. am Arbeitsplatz einverstanden erklärt und den betreffenden Beamten den Zutritt zu ermöglichen hat. Der Leiter der JA K. genehmigte in weiterer Folge den Freigang des Beschwerdeführers und legte als Arbeitszeit Montag bis Freitag von 7.00 bis 16.00 Uhr abzüglich 60 Minuten Mittagspause fest. Anlässlich des Einrückens des Beschwerdeführers in die JA K. am 19. Juli 2002 wurden bei ihm ein in L. ausgestelltes Organstrafmandat und der Kassabon einer Gastwirtschaft in W., beide datiert mit "19.7.2002" vorgefunden. Bei einer am 23. Juli 2002 zwischen 9.15 und 10.20 Uhr durchgeführten Freigängerkontrolle konnte der Beschwerdeführer an seinem Arbeitsplatz in S. nicht angetroffen werden. Der Beschwerdeführer verantwortete sich bei seiner Einvernahme am 24. Juli 2002 (zusammengefasst) dahin, dass er am 19. Juli 2002 gemeinsam mit seinem Dienstgeber unterwegs gewesen sei, "um Reifen zu besorgen". Am 23. Juli 2002 sei er ganztägig in W. mit öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs gewesen, um Erledigungen für Herrn H., den Eigentümer der vorgenannten Pizzabäckerei, zu machen. 1. Zur Vorgeschichte ist zunächst auf das hg. Erkenntnis vom 26. April 2005, Zlen. 2005/06/0047 und 0048, zu verweisen, mit dem - soweit für das vorliegende Verfahren von Bedeutung - der zur Zl. 2005/06/0047 angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 17. Oktober 2002 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde. Daraus ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer befand sich in der Zeit zwischen 22. Mai und 6. Dezember 2002 in verschiedenen Justizanstalten (kurz: JA) in Strafhaft. Auf Ersuchen der H. OEG um Einstellung des Beschwerdeführers als Pizzabäcker schloss der Leiter der JA K. am 23. Juni 2002 namens des Bundes mit der H. OEG einen vorläufigen Dienstverschaffungsvertrag ab, mit dem der Beschwerdeführer als Freigänger gemäß Paragraph 126, Absatz 3, StVG für den Arbeitseinsatz als Pizzabäcker am Standort der H. OEG zur Verfügung gestellt wurde. In diesem Vertrag wurde (u.a.) die Arbeitszeit festgelegt, weiters, dass eine Bewachung des Beschwerdeführers auf dem Wege von und zur Arbeitsstelle und während der Arbeit nicht stattfindet, der Arbeitgeber sich jedoch mit einer Kontrolle durch Justizwachebeamte im Betrieb bzw. am Arbeitsplatz einverstanden erklärt und den betreffenden Beamten den Zutritt zu ermöglichen hat. Der Leiter der JA K. genehmigte in weiterer Folge den Freigang des Beschwerdeführers und legte als Arbeitszeit Montag bis Freitag von 7.00 bis 16.00 Uhr abzüglich 60 Minuten Mittagspause fest. Anlässlich des Einrückens des Beschwerdeführers in die JA K. am 19. Juli 2002 wurden bei ihm ein in L. ausgestelltes Organstrafmandat und der Kassabon einer Gastwirtschaft in W., beide datiert mit "19.7.2002" vorgefunden. Bei einer am 23. Juli 2002 zwischen 9.15 und 10.20 Uhr durchgeführten Freigängerkontrolle konnte der Beschwerdeführer an seinem Arbeitsplatz in S. nicht angetroffen werden. Der Beschwerdeführer verantwortete sich bei seiner Einvernahme am 24. Juli 2002 (zusammengefasst) dahin, dass er am 19. Juli 2002 gemeinsam mit seinem Dienstgeber unterwegs gewesen sei, "um Reifen zu besorgen". Am 23. Juli 2002 sei er ganztägig in W. mit öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs gewesen, um Erledigungen für Herrn H., den Eigentümer der vorgenannten Pizzabäckerei, zu machen.

Der Leiter der Justizanstalt JA K. legte dem Beschwerdeführer mit Strafbescheid vom 26. Juli 2002 zur Last, sich vorsätzlich, entgegen den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes unerlaubt von seinem Arbeitsplatz entfernt und den Tatbestand der Flucht erfüllt zu haben, und verhängte über ihn wegen der dadurch begangenen Ordnungswidrigkeit nach § 107 Abs. 1 Z. 1 StVG die Ordnungsstrafe des strengen Hausarrestes mit Entzug der Arbeit in der Dauer von 14 Tagen und eine Geldbuße in der Höhe von EUR 20,--. Die erstinstanzliche Behörde nahm die Tatsache der Flucht (Entweichung bzw. Nichterscheinen am Arbeitsplatz) in näher genannten Zeiträumen an.Der Leiter der Justizanstalt JA K. legte dem Beschwerdeführer mit Strafbescheid vom 26. Juli 2002 zur Last, sich vorsätzlich, entgegen den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes unerlaubt von seinem Arbeitsplatz entfernt und den Tatbestand der Flucht erfüllt zu haben, und verhängte über ihn wegen der dadurch begangenen Ordnungswidrigkeit nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, StVG die Ordnungsstrafe des strengen Hausarrestes mit Entzug der Arbeit in der Dauer von 14 Tagen und eine Geldbuße in der Höhe von EUR 20,--. Die erstinstanzliche Behörde nahm die Tatsache der Flucht (Entweichung bzw. Nichterscheinen am Arbeitsplatz) in näher genannten Zeiträumen an.

Der dagegen erhobenen Beschwerde gab die belangte Behörde mit dem zur hg. Zahl 2005/06/0047 angefochtenen Bescheid vom 17. Oktober 2002 keine Folge und teilte die vom Leiter der JA K. vertretene Ansicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Aufhebung dieses Bescheides mit dem eingangs angeführten Erkenntnis damit begründet, § 107 Abs. 1 Z. 1 StVG knüpfe seine Strafdrohung daran, dass ein Strafgefangener "die Anstalt verlässt oder sonst flüchtet". Damit werde ein Vorsatzdelikt normiert, dass darauf gerichtet sein müsse, sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu entziehen. Aus dem gesondert vertypten Tatbild des § 107 Abs. 1 Z. 8 StVG (die Strafe nach Unterbrechung oder Ausgang nicht unverzüglich wieder anzutreten) und dem allgemeinen Verständnis des Ausdrucks "flüchten" in Z. 1 leg. cit. sei weiters zu folgern, dass die Flucht auf den Entzug der eigenen Person aus dem Strafvollzug (zumindest) nach dem Vorsatz des Täters ausgerichtet sein müsse. Ein derartiger, an den genannten Tatzeitpunkten beim Beschwerdeführer erwiesener Vorsatz sei allerdings weder für den Zeitpunkt des Verlassens der JA K. noch für einen späteren Zeitpunkt während der Ausübung des Freiganges (§ 126 Abs. 3 StVG) festgestellt worden. Der festgestellte Sachverhalt reiche zur schlüssigen Begründung der als erwiesen erachteten Ordnungswidrigkeit nach § 107 Abs. 1 Z. 1 StVG nicht aus.Der dagegen erhobenen Beschwerde gab die belangte Behörde mit dem zur hg. Zahl 2005/06/0047 angefochtenen Bescheid vom 17. Oktober 2002 keine Folge und teilte die vom Leiter der JA K. vertretene Ansicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Aufhebung dieses Bescheides mit dem eingangs angeführten Erkenntnis damit begründet, Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, StVG knüpfe seine Strafdrohung daran, dass ein Strafgefangener "die Anstalt verlässt oder sonst flüchtet". Damit werde ein Vorsatzdelikt normiert, dass darauf gerichtet sein müsse, sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu entziehen. Aus dem gesondert vertypten Tatbild des Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 8, StVG (die Strafe nach Unterbrechung oder Ausgang nicht unverzüglich wieder anzutreten) und dem allgemeinen Verständnis des Ausdrucks "flüchten" in Ziffer eins, leg. cit. sei weiters zu folgern, dass die Flucht auf den Entzug der eigenen Person aus dem Strafvollzug (zumindest) nach dem Vorsatz des Täters ausgerichtet sein müsse. Ein derartiger, an den genannten Tatzeitpunkten beim Beschwerdeführer erwiesener Vorsatz sei allerdings weder für den Zeitpunkt des Verlassens der JA K. noch für einen späteren Zeitpunkt während der Ausübung des Freiganges (Paragraph 126, Absatz 3, StVG) festgestellt worden. Der festgestellte Sachverhalt reiche zur schlüssigen Begründung der als erwiesen erachteten Ordnungswidrigkeit nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, StVG nicht aus.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz)Bescheid vom 17. Jänner 2006 änderte die belangte Behörde das vor ihr bekämpfte erstinstanzliche Straferkenntnis vom 26. Juli 2002 dahingehend ab, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat (Anonymisierung - in Kursivschrift - durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Der Beschwerdeführer hat sich

  1. 1.Ziffer eins
    am 19.07.2002 von 05.20 Uhr bis 17.25 Uhr und
  2. 2.Ziffer 2
    am 23.07.2002 von 05.20 Uhr bis 17.30 Uhr vorsätzlich, entgegen den Bestimmungen des Stravollzugsgesetzes unerlaubt von seinem Arbeitsplatz der Pizzeria entfernt und somit gegen die ihm als Strafgefangenen obliegende Pflicht den Anordnungen der im Strafvollzug tätigen Personen im Sinne des § 26 EStG Folge zu leisten, zuwidergehandelt.am 23.07.2002 von 05.20 Uhr bis 17.30 Uhr vorsätzlich, entgegen den Bestimmungen des Stravollzugsgesetzes unerlaubt von seinem Arbeitsplatz der Pizzeria entfernt und somit gegen die ihm als Strafgefangenen obliegende Pflicht den Anordnungen der im Strafvollzug tätigen Personen im Sinne des Paragraph 26, EStG Folge zu leisten, zuwidergehandelt.
Er hat hiedurch jeweils eine Ordnungswidrigkeit nach § 107 Abs. 1 Z. 10 StVG begangen und wird hiefür in Anwendung der §§ 109 Z. 5, 114 StVG mit der Ordnungsstrafe zuEr hat hiedurch jeweils eine Ordnungswidrigkeit nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 10, StVG begangen und wird hiefür in Anwendung der Paragraphen 109, Ziffer 5, 114, StVG mit der Ordnungsstrafe zu
  1. 1.Ziffer eins
    einer Geldbuße in der Höhe von EUR 20,-- und zu
  2. 2.Ziffer 2
    des strengen Hausarrestes mit Entzug der Arbeit in der Dauer von 14 Tagen diszipliniert.
Gemäß § 107 Abs. 4 StVG in Verbindung mit § 64 Abs. 2 VStG ist ein Beitrag zu den Kosten des Ordnungswidrigkeitenverfahrens in Höhe von EUR 2,-- zu leisten."Gemäß Paragraph 107, Absatz 4, StVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz 2, VStG ist ein Beitrag zu den Kosten des Ordnungswidrigkeitenverfahrens in Höhe von EUR 2,-- zu leisten."
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerde gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis in weitwendigen Ausführungen darauf hingewiesen, dass er zu den im Spruch genannten Zeitpunkten zulässigerweise seinem Arbeitsplatz fern geblieben sei. Es stehe unzweifelhaft fest, dass beim Beschwerdeführer am 19. Juli 2002 anlässlich seines Einrückens in die JA ein in L. ausgestelltes Organstrafmandat sowie der Kassabon des A.-Stüberls in W., jeweils mit dem Datum dieses Tages versehen, vorgefunden worden seien. Eine Freigängerkontrolle am 23. Juli 2002 zwischen 9.15 und 10.20 Uhr habe ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht an seinem Arbeitsplatz habe angetroffen werden können. In seiner niederschriftlichen Aussage vom 24. Juli 2002 habe der Beschwerdeführer bereits vorgebracht, an beiden Tagen auf Anordnung seines Arbeitgebers für diesen Besorgungen in Wien zu verrichten gehabt zu haben. Die am 25. Juli 2002 von Seiten der JA K. erfolgte Rücksprache mit dem Inhaber der Pizzeria Herrn H. als Arbeitgeber des Beschwerdeführers habe keine Bestätigung der von diesem vorgebrachten Begründung für seine Abwesenheit vom Arbeitsplatz erbracht. Es sei weder zutreffend, dass dem Beschwerdeführer am 19. Juli 2002 Aufträge außerhalb des Arbeitsplatzes erteilt worden seien, noch habe H. am 24. Juli 2002 solche Aufträge erteilt, weil er den gesamten Tag über in Ungarn aufhältig gewesen sei. Angesichts dieser Beweismittel erwiesen sich - so die belangte Behörde weiter - die Einwendungen des Beschwerdeführers als bloße Schutzbehauptungen.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, für die Arbeit im Freigang gemäß § 126 Abs. 3 StVG gälten die Bestimmungen der §§ 44 ff und 51 StVG. Danach sei ein Strafgefangener zur Arbeit grundsätzlich verpflichtet und habe der zugrunde liegenden Arbeitsanordnung im Sinne des § 26 StVG Folge zu leisten. Dem Arbeitgeber sei es im Rahmen der Gestaltung der Arbeit eines Strafgefangenen im Rahmen seines Wirtschaftsbetriebes lediglich gestattet, die zur Durchführung der Arbeitsleistung in den Schranken des Dienstverschaffungsvertrages notwendigen fachlichen Weisungen zu erteilen. Die Angaben des Arbeitgebers H., die dieser anlässlich der Erhebungen der Vollzugsbehörde erster Instanz gemacht habe, stünden daher im Einklang mit der Rechtslage. Ein Arbeitgeber sei nicht befugt, einem Strafgefangenen Aufgaben, die über den Arbeitsverschaffungsvertrag hinaus gingen, aufzuerlegen. Insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer gerade jenen Tag, an dem sein Arbeitgeber durch eine Reise nach Ungarn ortsabwesend gewesen sei, zum Verlassen des Arbeitsplatzes genützt habe, zeige, dass er in der Annahme, den Arbeitsplatz unbeobachtet verlassen zu können, diese Gelegenheit wahrgenommen habe. Es sei somit hinlänglich festgestellt, dass der Beschwerdeführer zu den im Spruch bezeichneten Zeitpunkten den ihm zugewiesenen Arbeitsplatz unerlaubt verlassen habe. Das habe bereits die Vollzugsbehörde erster Instanz in ihrem Erkenntnis richtig festgestellt, das Verhalten des Beschwerdeführers jedoch rechtsirrig dem § 107 Abs. 1 Z. 1 StVG als Flucht unterstellt. Auch die belangte Behörde habe sich im ersten Verfahrensgang dieser rechtsirrigen Subsumtion angeschlossen.In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, für die Arbeit im Freigang gemäß Paragraph 126, Absatz 3, StVG gälten die Bestimmungen der Paragraphen 44, ff und 51 StVG. Danach sei ein Strafgefangener zur Arbeit grundsätzlich verpflichtet und habe der zugrunde liegenden Arbeitsanordnung im Sinne des Paragraph 26, StVG Folge zu leisten. Dem Arbeitgeber sei es im Rahmen der Gestaltung der Arbeit eines Strafgefangenen im Rahmen seines Wirtschaftsbetriebes lediglich gestattet, die zur Durchführung der Arbeitsleistung in den Schranken des Dienstverschaffungsvertrages notwendigen fachlichen Weisungen zu erteilen. Die Angaben des Arbeitgebers H., die dieser anlässlich der Erhebungen der Vollzugsbehörde erster Instanz gemacht habe, stünden daher im Einklang mit der Rechtslage. Ein Arbeitgeber sei nicht befugt, einem Strafgefangenen Aufgaben, die über den Arbeitsverschaffungsvertrag hinaus gingen, aufzuerlegen. Insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer gerade jenen Tag, an dem sein Arbeitgeber durch eine Reise nach Ungarn ortsabwesend gewesen sei, zum Verlassen des Arbeitsplatzes genützt habe, zeige, dass er in der Annahme, den Arbeitsplatz unbeobachtet verlassen zu können, diese Gelegenheit wahrgenommen habe. Es sei somit hinlänglich festgestellt, dass der Beschwerdeführer zu den im Spruch bezeichneten Zeitpunkten den ihm zugewiesenen Arbeitsplatz unerlaubt verlassen habe. Das habe bereits die Vollzugsbehörde erster Instanz in ihrem Erkenntnis richtig festgestellt, das Verhalten des Beschwerdeführers jedoch rechtsirrig dem Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, StVG als Flucht unterstellt. Auch die belangte Behörde habe sich im ersten Verfahrensgang dieser rechtsirrigen Subsumtion angeschlossen.
Das Verhalten des Beschwerdeführers sei jedoch nach nachstehenden Vorschriften zu beurteilen: Gemäß § 44 Abs. 1 StVG sei jeder arbeitsfähige Strafgefangene grundsätzlich verpflichtet, Arbeit zu leisten. Die Befolgung der Arbeitsanordnung stelle eine Rechtspflicht im Sinne des § 26 Abs. 1 StVG dar, zudem habe gemäß Abs. 3 leg. cit. der Strafgefangene nicht eigenmächtig die ihm zum Aufenthalt zugewiesenen Räume zu verlassen. Eine Nichtbefolgung der Arbeitsanordnung könne als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Gemäß § 107 Abs. 1 Z. 10 StVG begehe der Strafgefangene eine Ordnungswidrigkeit, der entgegen den Bestimmungen des StVG sonst den allgemeinen Pflichten des Strafgefangenen nach § 26 zuwiderhandle. Der Beschwerdeführer habe daher durch das Fernbleiben von seinem Arbeitsplatz zu den im Spruch bezeichneten Zeitpunkten die ihm auferlegte Arbeitsanordnung missachtet und die angewiesenen Räume eigenmächtig verlassen, somit den ihm auferlegten Pflichten zuwider gehandelt. Sein Verhalten erfülle somit den Tatbestand nach § 107 Abs. 1 Z. 10 StVG. Da bereits die Vollzugsbehörde erster Instanz mit dem bekämpften Straferkenntis Verfolgungshandlungen im Sinne des § 32 Abs. 2 und 3 VStG gesetzt habe, liege ein identer Sachverhalt vor, sodass die Verfolgungsverjährung im Sinne des § 31 Abs. 2 VStG nicht eingetreten sei. Allein durch die rechtsirrtümliche Subsumtion des Sachverhaltes sei der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt. (Es folgen Ausführungen zur Strafbemessung.)Das Verhalten des Beschwerdeführers sei jedoch nach nachstehenden Vorschriften zu beurteilen: Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, StVG sei jeder arbeitsfähige Strafgefangene grundsätzlich verpflichtet, Arbeit zu leisten. Die Befolgung der Arbeitsanordnung stelle eine Rechtspflicht im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, StVG dar, zudem habe gemäß Absatz 3, leg. cit. der Strafgefangene nicht eigenmächtig die ihm zum Aufenthalt zugewiesenen Räume zu verlassen. Eine Nichtbefolgung der Arbeitsanordnung könne als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Gemäß Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 10, StVG begehe der Strafgefangene eine Ordnungswidrigkeit, der entgegen den Bestimmungen des StVG sonst den allgemeinen Pflichten des Strafgefangenen nach Paragraph 26, zuwiderhandle. Der Beschwerdeführer habe daher durch das Fernbleiben von seinem Arbeitsplatz zu den im Spruch bezeichneten Zeitpunkten die ihm auferlegte Arbeitsanordnung missachtet und die angewiesenen Räume eigenmächtig verlassen, somit den ihm auferlegten Pflichten zuwider gehandelt. Sein Verhalten erfülle somit den Tatbestand nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 10, StVG. Da bereits die Vollzugsbehörde erster Instanz mit dem bekämpften Straferkenntis Verfolgungshandlungen im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2 und 3 VStG gesetzt habe, liege ein identer Sachverhalt vor, sodass die Verfolgungsverjährung im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, VStG nicht eingetreten sei. Allein durch die rechtsirrtümliche Subsumtion des Sachverhaltes sei der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt. (Es folgen Ausführungen zur Strafbemessung.)
              3.              Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

              4.              Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes (StVG), BGBl. Nr. 144/1969, lauten (auszugsweise):Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes (StVG), Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, lauten (auszugsweise):
"Allgemeine Pflichten der Strafgefangenen

§ 26. (1) Die Strafgefangenen haben den Anordnungen der im Strafvollzug tätigen Personen Folge zu leisten. Sie dürfen die Befolgung von Anordnungen nur ablehnen, wenn die Anordnung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt oder die Befolgung dagegen verstoßen oder offensichtlich die Menschenwürde verletzen würde.Paragraph 26, (1) Die Strafgefangenen haben den Anordnungen der im Strafvollzug tätigen Personen Folge zu leisten. Sie dürfen die Befolgung von Anordnungen nur ablehnen, wenn die Anordnung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt oder die Befolgung dagegen verstoßen oder offensichtlich die Menschenwürde verletzen würde.

...

  1. (3)Absatz 3,Die Strafgefangenen dürfen nicht eigenmächtig die ihnen zum Aufenthalt angewiesenen Räume verlassen oder die ihnen bei der Arbeit, bei der Bewegung im Freien, im gemeinsamen Schlafraum oder sonst zugewiesenen Plätze wechseln. Sie haben sich an die Tageseinteilung zu halten.

...

Arbeitspflicht

§ 44. (1) Jeder arbeitsfähige Strafgefangene ist verpflichtet, Arbeit zu leisten.Paragraph 44, (1) Jeder arbeitsfähige Strafgefangene ist verpflichtet, Arbeit zu leisten.

  1. (2)Absatz 2,Zur Arbeit verpflichtete Strafgefangene haben die Arbeiten zu verrichten, die ihnen zugewiesen werden. Zu Arbeiten, die für die Strafgefangenen mit einer Lebensgefahr oder Gefahr schweren Schadens an ihrer Gesundheit verbunden sind, dürfen sie nicht herangezogen werden.

    Arbeitsbeschaffung

    § 45. (1) Es ist Vorsorge dafür zu treffen, dass jeder Strafgefangene nützliche Arbeit verrichten kann.Paragraph 45, (1) Es ist Vorsorge dafür zu treffen, dass jeder Strafgefangene nützliche Arbeit verrichten kann.

  2. (2)Absatz 2,Alle im Betrieb der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen anfallenden Arbeiten, die durch Strafgefangene verrichtet werden können, sind durch Strafgefangene zu besorgen. Im Übrigen sind die Strafgefangenen mit sonstigen Arbeiten für die öffentliche Verwaltung, mit gemeinnützigen Arbeiten oder mit der Erzeugung von Gegenständen zum Vertrieb sowie mit Arbeiten für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft oder für andere private Auftraggeber zu beschäftigen.

    Ordnungswidrigkeiten

Begriffsbestimmung

§ 107. (1) Eine Ordnungswidrigkeit begeht der Strafgefangene, der entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorsätzlichParagraph 107, (1) Eine Ordnungswidrigkeit begeht der Strafgefangene, der entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorsätzlich

...

10. sonst den allgemeinen Pflichten der Strafgefangenen nach § 26 zuwiderhandelt. 10. sonst den allgemeinen Pflichten der Strafgefangenen nach Paragraph 26, zuwiderhandelt.

...

  1. (4)Absatz 4,Für Ordnungswidrigkeiten gelten im Verfahren erster Instanz die allgemeinen Bestimmungen sowie die §§ 31, 38, 44a Z 1 bis 3 und 5, 52 und 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung, soweit in diesem Unterabschnitt nicht anderes bestimmt ist. Der Versuch ist strafbar.Für Ordnungswidrigkeiten gelten im Verfahren erster Instanz die allgemeinen Bestimmungen sowie die Paragraphen 31, 38, 44 a, Ziffer eins bis 3 und 5, 52 und 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung, soweit in diesem Unterabschnitt nicht anderes bestimmt ist. Der Versuch ist strafbar.

    Strafvollzug in gelockerter Form

    § 126. (1) Strafgefangene, an denen zeitliche Freiheitsstrafen vollzogen werden, sind im Strafvollzug in gelockerter Form anzuhalten, soweit Einrichtungen für einen solchen Vollzug bestehen, diese Einrichtungen dadurch am besten genützt werden und zu erwarten ist, dass die Strafgefangenen die Lockerungen nicht missbrauchen werden.Paragraph 126, (1) Strafgefangene, an denen zeitliche Freiheitsstrafen vollzogen werden, sind im Strafvollzug in gelockerter Form anzuhalten, soweit Einrichtungen für einen solchen Vollzug bestehen, diese Einrichtungen dadurch am besten genützt werden und zu erwarten ist, dass die Strafgefangenen die Lockerungen nicht missbrauchen werden.

  2. (2)Absatz 2,Im Strafvollzug in gelockerter Form sind den Strafgefangenen eine oder mehrere der folgenden Lockerungen zu gewähren:

...

2. Beschränkung oder Entfall der Bewachung bei der Arbeit, auch außerhalb der Anstalt;

...

  1. (3)Absatz 3,Die Anordnung, dass ein Strafgefangener Arbeiten ohne Bewachung außerhalb der Anstalt und nicht für einen zur Anstalt gehörenden Wirtschaftsbetrieb zu verrichten hat (Freigang), darf nur mit Zustimmung des Strafgefangenen getroffen werden. ...

..."

Die Beschwerdeausführungen lassen sich dahingehend zusammenfassen, die durchgeführten Ermittlungen der erstinstanzlichen Behörde ließen nicht den Schluss zu, Herr H. oder einer seiner Mitgesellschafter hätten dem Beschwerdeführer nicht den Auftrag erteilt, an den besagten Tagen Erledigungen in Wien zu verrichten.

Die belangte Behörde hat die vom Beschwerdeführer für seine Abwesenheit vom Arbeitsplatz an den genannten Tagen gegebene Begründung als bloße Schutzbehauptungen gewertet.

Soweit der Beschwerdeführer die den Feststellungen, weder am 19. Juli 2002 noch am 23. Juli 2002 seien dem Beschwerdeführer Aufträge außerhalb des Arbeitsplatzes erteilt worden, zugrunde liegende Beweiswürdigung bekämpft, ist er darauf zu verweisen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht bedeutet, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 17. April 2009, Zl. 2004/03/0132).Soweit der Beschwerdeführer die den Feststellungen, weder am 19. Juli 2002 noch am 23. Juli 2002 seien dem Beschwerdeführer Aufträge außerhalb des Arbeitsplatzes erteilt worden, zugrunde liegende Beweiswürdigung bekämpft, ist er darauf zu verweisen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht bedeutet, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 17. April 2009, Zl. 2004/03/0132).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund vermag der Beschwerdeführer die Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht aufzuzeigen. Dass im Übrigen ein Mitgesellschafter (und nicht Herr H.) ihm den Auftrag zu den behaupteten Erledigungen außerhalb der Pizzeria erteilt habe, bringt der Beschwerdeführer erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor, sodass darauf - im Hinblick auf das aus § 41 Abs. 1 VwGG ableitbare Neuerungsverbot - nicht einzugehen war. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang jedenfalls, dass - selbst wenn von einer derartigen Anordnung des Inhabers der Pizzeria auszugehen wäre - diese eine Entfernung des Beschwerdeführers von seinem Arbeitsplatz nicht rechtfertigte. Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, sind die Bestimmungen der §§ 44 ff StVG auf die Arbeit im Freigang gemäß § 126 Abs. 3 leg. cit. anzuwenden. Demnach ist ein Strafgefangener grundsätzlich zur Arbeit verpflichtet und hat der zugrunde liegenden Arbeitsanordnung iS des § 26 StVG Folge zu leisten. Dem Arbeitgeber kommt nur im Rahmen dessen eine eingeschränkte Weisungsbefugnis zu. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der vorläufige Dienstverschaffungsvertrag enthalte keine spezielle Klausel, dass er ausschließlich am Standort der Pizzeria eingesetzt werden dürfe, so ist es auf Grund der engen Tätigkeitsumschreibung (Pizzabäcker) nicht als rechtsirrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde nur von einer örtlich gebundenen Dienstverrichtung ausgegangen ist. Der Umstand, dass der Arbeitgeber auch für die Arbeitspausen entsprechende Räumlichkeiten und die Verpflegung zur Verfügung zu stellen hatte, ist ein weiteres klares Indiz für die Anwesenheitspflicht am Standort der Pizzeria.Vor diesem rechtlichen Hintergrund vermag der Beschwerdeführer die Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht aufzuzeigen. Dass im Übrigen ein Mitgesellschafter (und nicht Herr H.) ihm den Auftrag zu den behaupteten Erledigungen außerhalb der Pizzeria erteilt habe, bringt der Beschwerdeführer erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor, sodass darauf - im Hinblick auf das aus Paragraph 41, Absatz eins, VwGG ableitbare Neuerungsverbot - nicht einzugehen war. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang jedenfalls, dass - selbst wenn von einer derartigen Anordnung des Inhabers der Pizzeria auszugehen wäre - diese eine Entfernung des Beschwerdeführers von seinem Arbeitsplatz nicht rechtfertigte. Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, sind die Bestimmungen der Paragraphen 44, ff StVG auf die Arbeit im Freigang gemäß Paragraph 126, Absatz 3, leg. cit. anzuwenden. Demnach ist ein Strafgefangener grundsätzlich zur Arbeit verpflichtet und hat der zugrunde liegenden Arbeitsanordnung iS des Paragraph 26, StVG Folge zu leisten. Dem Arbeitgeber kommt nur im Rahmen dessen eine eingeschränkte Weisungsbefugnis zu. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der vorläufige Dienstverschaffungsvertrag enthalte keine spezielle Klausel, dass er ausschließlich am Standort der Pizzeria eingesetzt werden dürfe, so ist es auf Grund der engen Tätigkeitsumschreibung (Pizzabäcker) nicht als rechtsirrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde nur von einer örtlich gebundenen Dienstverrichtung ausgegangen ist. Der Umstand, dass der Arbeitgeber auch für die Arbeitspausen entsprechende Räumlichkeiten und die Verpflegung zur Verfügung zu stellen hatte, ist ein weiteres klares Indiz für die Anwesenheitspflicht am Standort der Pizzeria.

Gerügt wird weiters, die belangte Behörde habe die in der Administrativbeschwerde namhaft gemachten Zeugen nicht einvernommen. Die damit verbundenen Beweisthemen sind aber allesamt nicht geeignet, die Feststellung, der Beschwerdeführer habe sich am 19. und 23. Juli unerlaubt von der Arbeitsstätte entfernt, zu erschüttern.

Da sich die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Da sich die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.

Wien, am 15. September 2009

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006060179.X00

Im RIS seit

15.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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