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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
StVG §107 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/06/0048Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerden des GB in D, vertreten durch Dr. Thomas J. Ruza, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wiesingerstraße 6/13, gegen die Bescheide der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien 1. vom 17. Oktober 2002, Zl. 1 Vk 27/02 (hg. Zl. 2005/06/0047), und
2. vom 6. Dezember 2002, Zl. 1 Vk 28/02 (hg. Zl. 2005/06/0048), jeweils betreffend Angelegenheiten des Strafvollzuges, zu Recht erkannt:
Spruch
1. Der erstangefochtene Bescheid vom 17. Oktober 2002 wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid vom 6. Dezember 2002 wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer befand sich zwischen 22. Mai und 6. Dezember 2002 in verschiedenen Justizanstalten (kurz: JA) in Strafhaft.
Am 23. Mai 2002 beantragte die H. OEG, die nach Aussage des Beschwerdeführers vom 24. Juli 2002 von seinem Cousin geführt wird, die Einstellung des Beschwerdeführers als Pizzabäcker. Neben einer Aufstellung von Arbeitszeiten und Entlohnung werden in einem Anhang des Antrages die Arbeiten aufgelistet, die täglich vor der Öffnungszeit um 11 Uhr vormittags zu erledigen seien. Diese umfassen die Vorbereitung von 20 kg Pizzateig, 5 kg Kartoffeln, Fleisch- und Wurstwaren sowie Gemüse und anderen Beilagen.
Am 23. Juni 2002 schloss der Leiter der JA K. namens des Bundes mit der H. OEG einen vorläufigen Dienstverschaffungsvertrag ab, mit dem der Beschwerdeführer als Freigänger gemäß § 126 Abs. 3 StVG für den Arbeitseinsatz als Pizzabäcker zur Verfügung gestellt wurde. Der Vertrag enthält u.a. folgende Bestimmungen: Am 23. Juni 2002 schloss der Leiter der JA K. namens des Bundes mit der H. OEG einen vorläufigen Dienstverschaffungsvertrag ab, mit dem der Beschwerdeführer als Freigänger gemäß Paragraph 126, Absatz 3, StVG für den Arbeitseinsatz als Pizzabäcker zur Verfügung gestellt wurde. Der Vertrag enthält u.a. folgende Bestimmungen:
"... ARBEITSEINSATZ
a) Als Arbeitszeit (Nettoarbeitszeit ohne Einrechnung der Wegzeit) werden 40 Arbeitsstunden pro Woche vereinbart. Ab der 41. Stunde werden Überstunden verrechnet.
b) Erforderliche Überstunden dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Anstaltsleitung durchgeführt werden.
c) Kann der Arbeitgeber den ihm zur Arbeit zugesagten Gefangenen aus welchem Grund immer für kurze Zeit nicht beschäftigen, ist dies mindestens einen Tag vorher der Anstaltsleitung bekannt zu geben.
d) Eine Weitervergabe der Gefangenen an andere Arbeitgeber ist unstatthaft.
e) Eine Bewachung des Insassen auf dem Wege von und zur Arbeitsstelle und während der Arbeit findet nicht statt. Der Arbeitgeber erklärt sich jedoch mit einer Kontrolle des Insassen durch Justizwachebeamte im Betrieb bzw. am Arbeitsplatz einverstanden und hat den betreffenden Beamten den Zutritt zu ermöglichen . ..."
Mit "ab 01.07.2002" datierter Erledigung genehmigte der Leiter der JA K. den dargestellten Freigang des Beschwerdeführers. Als Arbeitszeit legte er Montag bis Freitag von 7 Uhr bis 16 Uhr abzüglich 60 Minuten Mittagspause fest und gab bekannt, dass nach vorheriger telefonischer Anmeldung fallweise auch Arbeiten über diesen Zeitraum möglich seien. Die Reisebewegungen zum und vom Dienstort in S. wurden im Detail festgehalten. Mit "ab 01.07.2002" datierter Erledigung genehmigte der Leiter der JA K. den dargestellten Freigang des Beschwerdeführers. Als Arbeitszeit legte er Montag bis Freitag von 7 Uhr bis 16 Uhr abzüglich 60 Minuten Mittagspause fest und gab bekannt, dass nach vorheriger telefonischer Anmeldung fallweise auch Arbeiten über diesen Zeitraum möglich seien. Die Reisebewegungen zum und vom Dienstort in Sitzung wurden im Detail festgehalten.
Anlässlich des Einrückens des Beschwerdeführers in die JA K. am 19. Juli 2002 wurden bei ihm ein in L. ausgestelltes Organstrafmandat und der Kassabon einer Gastwirtschaft in W., beide datiert mit "19.7.2002" vorgefunden. Bei einer am 23. Juli 2002 zwischen 9.15 Uhr und 10.20 Uhr durchgeführten Freigängerkontrolle konnte der Beschwerdeführer an seinem Arbeitsplatz in S. nicht angetroffen werden. Anlässlich des Einrückens des Beschwerdeführers in die JA K. am 19. Juli 2002 wurden bei ihm ein in L. ausgestelltes Organstrafmandat und der Kassabon einer Gastwirtschaft in W., beide datiert mit "19.7.2002" vorgefunden. Bei einer am 23. Juli 2002 zwischen 9.15 Uhr und 10.20 Uhr durchgeführten Freigängerkontrolle konnte der Beschwerdeführer an seinem Arbeitsplatz in Sitzung nicht angetroffen werden.
In seiner Einvernahme vom 24. Juli 2002 verantwortete sich der Beschwerdeführer zu den daraus abgeleiteten Vorwürfen (zusammengefasst) dahin, dass er am 19. Juli 2002 gemeinsam mit seinem Dienstgeber unterwegs gewesen sei, "um Reifen zu besorgen". Am 23. Juli 2002 sei er ganztägig in W. mit öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs gewesen, um Erledigungen für Herrn H., den Eigentümer der vorgenannten Pizzabäckerei, zu machen.
Daraufhin erließ der Leiter der JA K. am 26. Juli 2002 folgenden Strafbescheid (Anonymisierung - in Kursivschrift - durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Der Beschuldigte ... hat sich vorsätzlich, entgegen den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes unerlaubt von seinem Arbeitsplatz entfernt und somit den Tatbestand der Flucht erfüllt.
Er hat dadurch eine Ordnungswidrigkeit nach § 107 Abs. 1 Z. 1 StVG begangen und wird hierfür gemäß § 109 Z. 5 StVG i.V. mit § 114 StVG mit der Ordnungsstrafe des strengen Hausarrestes mit Entzug der Arbeit in der Dauer von 14 Tagen und gem. § 109 Z. 4 StVG mit einer Geldbuße in der Höhe von EUR 20,-- diszipliniert. ... Er hat dadurch eine Ordnungswidrigkeit nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, StVG begangen und wird hierfür gemäß Paragraph 109, Ziffer 5, StVG i.V. mit Paragraph 114, StVG mit der Ordnungsstrafe des strengen Hausarrestes mit Entzug der Arbeit in der Dauer von 14 Tagen und gem. Paragraph 109, Ziffer 4, StVG mit einer Geldbuße in der Höhe von EUR 20,-- diszipliniert. ...
Begründung:
Durch die Meldungen des ... und der Beschuldigtenvernehmung
vom 24.07.2002, ist der strafbare Tatbestand einwandfrei erwiesen.
Am 23.07.2002 wurde eine Freigängerkontrolle durchgeführt.
Der Strafgefangene ... konnte auf seinem Arbeitsplatz um 09.15 Uhr
... nicht vorgefunden werden. Der Beschwerdeführer, der um
06.15 Uhr in S. ankommt, hätte zu diesem Zeitpunkt (09.15 Uhr) laut Arbeitsvertrag, schon längst Vorbereitungsarbeiten machen sollen. Bei seiner Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er am 23.07.2002 gar nicht in der Pizzeria war. Er sei angeblich den ganzen Tag über in W. gewesen, um verschiedene Besorgungen für seinen Chef ... zu machen.06.15 Uhr in Sitzung ankommt, hätte zu diesem Zeitpunkt (09.15 Uhr) laut Arbeitsvertrag, schon längst Vorbereitungsarbeiten machen sollen. Bei seiner Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er am 23.07.2002 gar nicht in der Pizzeria war. Er sei angeblich den ganzen Tag über in W. gewesen, um verschiedene Besorgungen für seinen Chef ... zu machen.
Mit dem Eingeständnis des Strafgefangenen ..., am 23.07.2002 überhaupt nicht an seinem Arbeitsplatz gewesen zu sein, ergibt sich die Tatsache der Flucht (Entweichung bzw. Nichterscheinen am Arbeitsplatz) in der Zeit von 05.20 Uhr bis 17.25 Uhr am 19.07.2002 und von 05.20 Uhr bis 17.30 Uhr am 23.07.2002.
Am 19.07.2002, beim Einrücken des Strafgefangenen ..., wurde bei ihm ein Organstrafmandat, ausgestellt in L. und ein Kassabon eines A.-Stüberls, W., vorgefunden. Der Beschwerdeführer erklärte, dass er auch an diesem Tag Erledigungen für seinen Chef durchführte.
Bei einer fernmündlichen Befragung des Arbeitgebers ... gab dieser an, dass er von Besorgungen nichts wusste bzw. er den Strafgefangenen auch nicht dazu beauftragt hätte.
Im Arbeitsvertrag war vereinbart, dass der Beschwerdeführer ausschließlich als Pizzabäcker zu arbeiten hätte. Auf Grund der gepflogenen Erhebungen steht jedenfalls fest, dass der Strafgefangene ... an mindestens zwei Tagen unerlaubt seinen Arbeitsplatz verlassen und dadurch den Tatbestand der Flucht in zwei Fällen erfüllt hat.
Aus generalpräventiven Überlegungen war mit einer angemessenen Bestrafung vorzugehen.
Mildernd: wurde die bisherige disziplinäre Unbescholtenheit gewertet
Erschwerend: der grobe Vertrauensmissbrauch und der mehrfache Tatbestand."
Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 17. Oktober 2002 gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Beschwerde nicht Folge.
Nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens und der Rechtslage teilte sie die vom Leiter der JA K. vertretene Ansicht. Die weitwendige Argumentation des Beschwerdeführers unter anderem damit, dass er zulässigerweise seinem Arbeitsplatz hätte fernbleiben dürfen, verfüge in ihrer Gesamtheit über keinen einer sachgerechten Überprüfung zugänglichen Tatsachenhintergrund. Dadurch könnten keine Zweifel an der zweimaligen Abwesenheit von der zugewiesenen Arbeitsstelle hervorgerufen werden. Selbst wenn der Beschwerdeführer nachweise, "durch die 'Aufträge' seines Arbeitgebers gerechtfertigt gewesen zu sein", sei diese selbstherrliche Erweiterung des gewährten Freiganges als nicht durch die Anstaltsleitung sanktioniert und damit unzulässig anzusehen. Darüber hinaus sei es "in realitätskonformer Betrachtungsweise nicht nachvollziehbar, dass der Arbeitgeber ein im Hinblick auf die Bedingungen des Arbeitseinsatzes vereinbarungswidriges Verhalten setzen sollte". Gemäß den Bestimmungen des Dienstverschaffungsvertrages und der entsprechenden Anordnung des Leiters der JA K. sei der Aufgabenbereich des Beschwerdeführers als Pizzabäcker derart eng umrissen gewesen, dass für den Arbeitgeber keinerlei Möglichkeit bestanden habe, ohne separate Genehmigung der JA K. den Beschwerdeführer anderwärtig einzusetzen. Es habe daher für den Strafgefangenen keine Veranlassung bestanden, die Örtlichkeit der Pizzeria in S. zu verlassen. Auch die Strafzumessung sei nicht zu beanstanden (wird näher ausgeführt). Nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens und der Rechtslage teilte sie die vom Leiter der JA K. vertretene Ansicht. Die weitwendige Argumentation des Beschwerdeführers unter anderem damit, dass er zulässigerweise seinem Arbeitsplatz hätte fernbleiben dürfen, verfüge in ihrer Gesamtheit über keinen einer sachgerechten Überprüfung zugänglichen Tatsachenhintergrund. Dadurch könnten keine Zweifel an der zweimaligen Abwesenheit von der zugewiesenen Arbeitsstelle hervorgerufen werden. Selbst wenn der Beschwerdeführer nachweise, "durch die 'Aufträge' seines Arbeitgebers gerechtfertigt gewesen zu sein", sei diese selbstherrliche Erweiterung des gewährten Freiganges als nicht durch die Anstaltsleitung sanktioniert und damit unzulässig anzusehen. Darüber hinaus sei es "in realitätskonformer Betrachtungsweise nicht nachvollziehbar, dass der Arbeitgeber ein im Hinblick auf die Bedingungen des Arbeitseinsatzes vereinbarungswidriges Verhalten setzen sollte". Gemäß den Bestimmungen des Dienstverschaffungsvertrages und der entsprechenden Anordnung des Leiters der JA K. sei der Aufgabenbereich des Beschwerdeführers als Pizzabäcker derart eng umrissen gewesen, dass für den Arbeitgeber keinerlei Möglichkeit bestanden habe, ohne separate Genehmigung der JA K. den Beschwerdeführer anderwärtig einzusetzen. Es habe daher für den Strafgefangenen keine Veranlassung bestanden, die Örtlichkeit der Pizzeria in Sitzung zu verlassen. Auch die Strafzumessung sei nicht zu beanstanden (wird näher ausgeführt).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, hg. zur Zl. 2005/06/0047 protokollierte, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, der Beschwerde nicht Folge zu geben.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen zweitangefochtenen Bescheid vom 6. Dezember 2002 wurde einer Beschwerde gegen die Verfügung des Leiters der JA K. dagegen keine Folge gegeben, dass dem Beschwerdeführer Kugelschreiber und Schreibzeug in der Zeit vom 29. Juli bis 1. August 2002 (während der teilweisen Verbüßung des eingangs genannten Hausarrestes) entzogen worden wären.
Bereits aus der Stellungnahme des Anstaltsleiters vom 7. Oktober 2002 ergebe sich unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer während der Zeit seiner Anhaltung im Hausarrest jederzeit über Schreibmaterial verfügt habe. Seine entgegenstehende Behauptung erweise sich auch auf Grund der Vielzahl an aktenkundigen Eingaben als unglaubwürdig. Der Beschwerde habe somit ein Erfolg versagt bleiben müssen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, hg. zur Zl. 2005/06/0048 protokollierte, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat auch hiezu eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, der Beschwerde nicht Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die beiden wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Beschwerden erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes (StVG), BGBl. Nr. 144/1969, lauten (auszugsweise): Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes (StVG), Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, lauten (auszugsweise):
"Allgemeine Pflichten der Strafgefangenen
§ 26. (1) Die Strafgefangenen haben den Anordnungen der im Strafvollzug tätigen Personen Folge zu leisten. Sie dürfen die Befolgung von Anordnungen nur ablehnen, wenn die Anordnung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt oder die Befolgung dagegen verstoßen oder offensichtlich die Menschenwürde verletzen würde.Paragraph 26, (1) Die Strafgefangenen haben den Anordnungen der im Strafvollzug tätigen Personen Folge zu leisten. Sie dürfen die Befolgung von Anordnungen nur ablehnen, wenn die Anordnung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt oder die Befolgung dagegen verstoßen oder offensichtlich die Menschenwürde verletzen würde.
...
Arbeitspflicht
§ 44. (1) Jeder arbeitsfähige Strafgefangene ist verpflichtet, Arbeit zu leisten.Paragraph 44, (1) Jeder arbeitsfähige Strafgefangene ist verpflichtet, Arbeit zu leisten.
Arbeitsbeschaffung
§ 45. (1) Es ist Vorsorge dafür zu treffen, dass jeder Strafgefangene nützliche Arbeit verrichten kann.Paragraph 45, (1) Es ist Vorsorge dafür zu treffen, dass jeder Strafgefangene nützliche Arbeit verrichten kann.
Ordnungswidrigkeiten
Begriffsbestimmung
§ 107. (1) Eine Ordnungswidrigkeit begeht der Strafgefangene, der entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorsätzlichParagraph 107, (1) Eine Ordnungswidrigkeit begeht der Strafgefangene, der entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorsätzlich
1. die Anstalt verlässt oder sonst flüchtet;
...
Strafvollzug in gelockerter Form
§ 126. (1) Strafgefangene, an denen zeitliche Freiheitsstrafen vollzogen werden, sind im Strafvollzug in gelockerter Form anzuhalten, soweit Einrichtungen für einen solchen Vollzug bestehen, diese Einrichtungen dadurch am besten genützt werden und zu erwarten ist, dass die Strafgefangenen die Lockerungen nicht missbrauchen werden.Paragraph 126, (1) Strafgefangene, an denen zeitliche Freiheitsstrafen vollzogen werden, sind im Strafvollzug in gelockerter Form anzuhalten, soweit Einrichtungen für einen solchen Vollzug bestehen, diese Einrichtungen dadurch am besten genützt werden und zu erwarten ist, dass die Strafgefangenen die Lockerungen nicht missbrauchen werden.
1. Anhaltung ohne Verschließung der Aufenthaltsräume oder auch der Tore am Tage;
2. Beschränkung oder Entfall der Bewachung bei der Arbeit, auch außerhalb der Anstalt;
3. Verlassen der Anstalt zum Zweck der Berufsausbildung und - fortbildung oder der Inanspruchnahme ambulanter Behandlungsmaßnahmen;
4. ein oder zwei Ausgänge im Sinne des § 99a im Monat auch zu anderen als den dort genannten Zwecken. 4. ein oder zwei Ausgänge im Sinne des Paragraph 99 a, im Monat auch zu anderen als den dort genannten Zwecken.
..."
§ 44a StVG lautet auszugsweise: Paragraph 44 a, StVG lautet auszugsweise:
"Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu
enthalten:
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005060047.X00Im RIS seit
23.05.2005