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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ADR Kdm Änderungen 2001 Rn10414;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des F F in Z, vertreten durch Dr. Franz Josef Salzer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stock im Eisen-Platz 3/3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 6. Mai 2004, Zl. Senat-SW-03-0005, betreffend Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer u.a. schuldig erkannt, er habe am 5. August 2002, um 15.15 Uhr, an einem näher bezeichneten Ort als Verantwortlicher und somit als zur Vertretung nach außen Berufener, der Firma F.F., mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Lastkraftwagen gefährliche Güter der Klasse 2, Ziffer 2
F ADR (UN 1965, Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflüssigt, n. a.g., 17 Flaschen zu je 3 kg, 51 kg netto) und Klasse 2, Ziffer 8 ADR (Ungereinigt leere Gefäße, letztes Ladegut: UN 1965, 33 Flaschen zu je 3 kg, 7 Flaschen zu je 2 kg und 2 Flaschen zu je 11
kg) als Beförderer befördert und es hiebei unterlassen, im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht)kg) als Beförderer befördert und es hiebei unterlassen, im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht)
1) sich zu vergewissern, dass vom Lenker die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit ordnungsgemäß mitgeführt worden seien, da das mitgeführte Beförderungspapier nicht den Vorschriften nach Rn 2002 Abs. 3 lit. a ADR entsprochen habe, weil die Angaben über die Anzahl der Versandstücke und die Gesamtmenge der gefährlichen Güter gefehlt und unzulässigerweise ein Freistellungsvermerk eingetragen gewesen sei, 1) sich zu vergewissern, dass vom Lenker die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit ordnungsgemäß mitgeführt worden seien, da das mitgeführte Beförderungspapier nicht den Vorschriften nach Rn 2002 Absatz 3, Litera a, ADR entsprochen habe, weil die Angaben über die Anzahl der Versandstücke und die Gesamtmenge der gefährlichen Güter gefehlt und unzulässigerweise ein Freistellungsvermerk eingetragen gewesen sei,
2) zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter hinsichtlich der Handhabung und Verstauung der Ladung zur Beförderung zugelassen seien, da die Leerflaschen nicht gegen Stöße, gegen das Umfallen oder in sonstiger Weise gesichert gewesen seien.
Der Beschwerdeführer habe dadurch §§ 13 Abs. 1a Z. 2, 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG iVm Rn 10381 Abs. 1 lit. a ADR (Spruchpunkt 1) sowie §§ 13 Abs. 1a Z. 1, 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG iVm Rn 10414 Abs. 1 und Rn 21414 ADR (Spruchpunkt 2) verletzt; zu Spruchpunkt 1 wurde eine Ermahnung erteilt und zu Spruchpunkt 2 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 730,- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) verhängt.Der Beschwerdeführer habe dadurch Paragraphen 13, Absatz eins a, Ziffer 2, 27, Absatz eins, Ziffer eins, GGBG in Verbindung mit Rn 10381 Absatz eins, Litera a, ADR (Spruchpunkt 1) sowie Paragraphen 13, Absatz eins a, Ziffer eins, 27, Absatz eins, Ziffer eins, GGBG in Verbindung mit Rn 10414 Absatz eins und Rn 21414 ADR (Spruchpunkt 2) verletzt; zu Spruchpunkt 1 wurde eine Ermahnung erteilt und zu Spruchpunkt 2 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 730,- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) verhängt.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Beförderer der verfahrensgegenständlichen Gefahrgutsendung gewesen sei. Der Lenker habe als Zeuge angegeben, hinsichtlich der Ausfüllung des Beförderungspapiers unterwiesen worden zu sein. Diese Aussage vermöge zwar kein mangelndes, jedoch ein geringes Verschulden des Beschwerdeführers bezüglich Spruchpunkt 1 glaubhaft zu machen, weshalb von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen worden sei. Es müsse jedoch eine Ermahnung erteilt werden, um den Beschwerdeführer von weiteren derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.
Bezüglich der Ladungssicherung ergebe sich aus der Anzeige, den Zeugenaussagen des Anzeigenlegers und des seinerzeitigen Lenkers sowie insbesondere aus den bei der Kontrolle angefertigten Lichtbildern zweifelsfrei, dass keine ordnungsgemäße Ladungssicherung vorgelegen habe, da die Leerflaschen in einer Gitterbox nicht gegen Stöße, gegen Umfallen oder in sonstiger Weise gesichert gewesen seien; die dargelegte und in Lichtbildern festgehaltene Verwahrung der Leerflaschen entspreche nicht den Vorschriften des ADR.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und der Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG), BGBl. I Nr. 145/1998, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2002, lauten wie folgt:Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2002,, lauten wie folgt:
"§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf die Beförderung gefährlicher Güter:
1. ganz oder teilweise auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960), wenn die Beförderung nicht ausschließlich innerhalb eines geschlossenen Betriebsgeländes stattfindet, ..." 1. ganz oder teilweise auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (Paragraph eins, Absatz eins, StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,), wenn die Beförderung nicht ausschließlich innerhalb eines geschlossenen Betriebsgeländes stattfindet, ..."
"§ 2. Für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß § 1 Abs. 1 gelten folgende Vorschriften: "§ 2. Für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß Paragraph eins, Absatz eins, gelten folgende Vorschriften:
1. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 1. für die Beförderung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins
a) innerhalb Österreichs sowie mit einem in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug von Österreich in einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums und von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Österreich:
die Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, in der Fassung der Änderung BGBl. III Nr. 96/2001, wobei das Wort 'Vertragspartei' durch das Wort 'Mitgliedstaat' ersetzt wird; ..."die Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1973,, in der Fassung der Änderung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2001,, wobei das Wort 'Vertragspartei' durch das Wort 'Mitgliedstaat' ersetzt wird; ..."
"§ 7. (1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften einzuhalten.""§ 7. (1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen der gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften einzuhalten."
Soweit § 7 Abs. 1 GGBG auf die "gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften" verweist, bezieht sich diese Bestimmung insbesondere (für die hier gegenständliche Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr) auf die Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße in der Fassung BGBl. III Nr. 96/2001.Soweit Paragraph 7, Absatz eins, GGBG auf die "gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften" verweist, bezieht sich diese Bestimmung insbesondere (für die hier gegenständliche Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr) auf die Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2001,.
Nach § 13 Abs. 1a Z. 1 GGBG hat der Beförderer im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den gemäß § 2 Z. 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind.Nach Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer eins, GGBG hat der Beförderer im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, GGBG zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, GGBG in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind.
Gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, wer als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 13 Abs. 1a, § 23 Abs. 2 oder § 24a Abs. 1 GGBG befördert, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von EUR 726,-- bis EUR 43.603,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, GGBG begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, wer als Beförderer gefährliche Güter entgegen Paragraph 13, Absatz eins a,, Paragraph 23, Absatz 2, oder Paragraph 24 a, Absatz eins, GGBG befördert, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von EUR 726,-- bis EUR 43.603,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe den gegenständlichen Transport nach dem ADR 1999 durchgeführt und nicht - wie die belangte Behörde durch den Bezug auf § 6 iVm § 2 GGBG vermeine - nach dem ADR 2001; eine Bestrafung wegen einer Übertretung des ADR 2001 sei daher rechtswidrig, weil das ADR 1999 nicht von § 2 GGBG erfasst sei.Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe den gegenständlichen Transport nach dem ADR 1999 durchgeführt und nicht - wie die belangte Behörde durch den Bezug auf Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 2, GGBG vermeine - nach dem ADR 2001; eine Bestrafung wegen einer Übertretung des ADR 2001 sei daher rechtswidrig, weil das ADR 1999 nicht von Paragraph 2, GGBG erfasst sei.
Gemäß § 1 Abs. 1 VStG kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) als Verwaltungsübertretung nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, VStG kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) als Verwaltungsübertretung nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.
Gemäß § 1 Abs. 2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.
Mit der im Zeitpunkt der Tatbegehung und der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 30. November 2002 (bereits seit 25. Mai 2002) geltenden Novelle zum GGBG, BGBl. I Nr. 86/2002, wurde die im vorliegenden Fall relevante Rechtslage insofern geändert, als in § 2 Abs. 1 lit. a GGBG die Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, in der Fassung der Änderung BGBl. III Nr. 96/2001, für verbindlich erklärt wurden.Mit der im Zeitpunkt der Tatbegehung und der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 30. November 2002 (bereits seit 25. Mai 2002) geltenden Novelle zum GGBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2002,, wurde die im vorliegenden Fall relevante Rechtslage insofern geändert, als in Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, GGBG die Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1973,, in der Fassung der Änderung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2001,, für verbindlich erklärt wurden.
Nach deren Unterabschnitt 1.6.1.1. dürfen jedoch Stoffe und Gegenstände des ADR bis zum 31. Dezember 2002 nach den bis zum 30. Juni 2001 für sie geltenden Vorschriften des ADR (sohin ADR 1999) befördert werden. Da die belangte Behörde ausgehend von dieser Rechtslage dem Beschwerdeführer einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Rn 10381, 10414 und Rn 21414 ADR 1999 vorgeworfen hat, liegt die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vor.
Zu Spruchpunkt 1) enthält die Beschwerde kein weiteres Vorbringen, weshalb darauf nicht einzugehen ist.
Zu Spruchpunkt 2) des mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten Straferkenntnisses bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorschrift der Rn 10414 sei in zwei Tatbestandsmerkmale, Rn 21414 in insgesamt vier Tatbestandsmerkmale unterteilt. Es handle sich um verschiedene Verpflichtungen zur Ladungssicherung, die einzuhalten seien. Weder aus dem erstinstanzlichen noch aus dem angefochtenen Bescheid ergebe sich, welche gesetzliche Regelung der Beschwerdeführer konkret übertreten habe. Die belangte Behörde habe die ihr obliegende Konkretisierung der Tat nicht derart vorgenommen, dass sich diese auch unter die Bestimmungen des ADR subsumieren ließe, sodass er sich gegen die Vorwürfe nicht ausreichend wehren und Beweise zu seiner Entlastung habe anbieten können. Der Rn 10414 sei durch die Verstauung der Versandstücke in einem eigens dafür auf der Beförderungseinheit montierten Gitterkorb Genüge getan worden und die Versandstücke hätten ihre Lage zueinander nicht verändern können, weil diese verkeilt gewesen seien. Der Schutz der Versandstücke vor Stößen (vgl. Rn 21414) sei dadurch gesichert gewesen, dass die Flaschen im dafür eigens angefertigten Korb auf der Beförderungseinheit transportiert worden seien und nicht umfallen hätten können. Auch die Anführung der Worte "oder in sonstiger Weise" im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides widerspreche dem Konkretisierungsgebot.Zu Spruchpunkt 2) des mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten Straferkenntnisses bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorschrift der Rn 10414 sei in zwei Tatbestandsmerkmale, Rn 21414 in insgesamt vier Tatbestandsmerkmale unterteilt. Es handle sich um verschiedene Verpflichtungen zur Ladungssicherung, die einzuhalten seien. Weder aus dem erstinstanzlichen noch aus dem angefochtenen Bescheid ergebe sich, welche gesetzliche Regelung der Beschwerdeführer konkret übertreten habe. Die belangte Behörde habe die ihr obliegende Konkretisierung der Tat nicht derart vorgenommen, dass sich diese auch unter die Bestimmungen des ADR subsumieren ließe, sodass er sich gegen die Vorwürfe nicht ausreichend wehren und Beweise zu seiner Entlastung habe anbieten können. Der Rn 10414 sei durch die Verstauung der Versandstücke in einem eigens dafür auf der Beförderungseinheit montierten Gitterkorb Genüge getan worden und die Versandstücke hätten ihre Lage zueinander nicht verändern können, weil diese verkeilt gewesen seien. Der Schutz der Versandstücke vor Stößen vergleiche , Rn 21414) sei dadurch gesichert gewesen, dass die Flaschen im dafür eigens angefertigten Korb auf der Beförderungseinheit transportiert worden seien und nicht umfallen hätten können. Auch die Anführung der Worte "oder in sonstiger Weise" im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides widerspreche dem Konkretisierungsgebot.
Die anzuwendenden Bestimmungen der Anlage B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR 1999) lauten:
"Handhabung und Verstauung
10414 (1) Die einzelnen Teile einer Ladung mit gefährlichen Gütern müssen auf dem Fahrzeug so verstaut oder durch geeignete Mittel gesichert sein, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeugs nur geringfügig verändern können. Die Ladung kann z.B. durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen gesichert werden. Eine ausreichende Ladungssicherung im Sinne von Satz 1 liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Versandstücken vollständig ausgefüllt ist."
"Handhabung und Verstauung
21414 (1) Die Versandstücke dürfen nicht geworfen oder Stößen
ausgesetzt sein.
a) die Flaschen nach Rn 2211 (1) müssen parallel oder quer zur Längsachse des Fahrzeugs gelegt werden; in der Nähe der Stirnwand müssen sie jedoch quer verladen werden.
Kurze Flaschen mit großem Durchmesser (etwa 30 cm und mehr) dürfen auch längs gelagert werden, wobei die Schutzeinrichtungen der Ventile zur Fahrzeugmitte zeigen müssen.
Flaschen, die ausreichend standfest sind oder die in geeigneten Einrichtungen, die sie gegen Umfallen schützen, befördert werden, dürfen aufrecht verladen werden.
Liegende Flaschen müssen in sicherer und geeigneter Weise so verkeilt, festgebunden oder festgelegt sein, dass sie sich nicht verschieben können.; ..."
Auf einem im Verwaltungsakt erliegenden Lichtbild der Versandstücke ist erkennbar, dass die transportierten Flaschen in einer der Gitterboxen geordnet eingeschlichtet, in der anderen aber ohne jedes System teilweise aufrecht, teilweise liegend mit unterschiedlichen Zwischenräumen und den oberen Rand der Gitterbox teilweise überragend verladen wurden. Dass die Versandstücke verkeilt gewesen wären, lässt sich den Lichtbildern nicht entnehmen. Diese Art der Verladung stellt keine der Bestimmung der Rn 21414 (1) und (2) entsprechende Verstauung bzw. Sicherung dar. Da - wie den Lichtbildern ebenfalls zu entnehmen ist - die beiden Gitterboxen frei auf der Ladefläche standen, war die Ladung auch nicht etwa dadurch gesichert, dass die gesamte Ladefläche im Sinne des letzten Satzes der Rn 10414 (1) in jeder Lage mit Versandstücken vollständig ausgefüllt gewesen wäre.
Auch die Bedenken gegen die ausreichende Bestimmtheit des Spruchpunktes 2) werden vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt, zumal der Beschwerdeführer auf Grund der oben wiedergegebenen Umschreibung seines Verhaltens in die Lage versetzt wurde, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bestand. Auf welche Art und Weise die Ladung ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges - über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus - hätte verändern können, muss gemäß § 44a VStG im Spruch des Verwaltungsstrafbescheides nicht konkretisiert sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2004, Zl. 2003/03/0168). Ebenso wenig bedarf es einer weiter gehenden Konkretisierung der Umstände, aus denen sich ergibt, dass die Leerflaschen nicht gegen Stöße, gegen das Umfallen oder in sonstiger Weise gesichert waren.Auch die Bedenken gegen die ausreichende Bestimmtheit des Spruchpunktes 2) werden vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt, zumal der Beschwerdeführer auf Grund der oben wiedergegebenen Umschreibung seines Verhaltens in die Lage versetzt wurde, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bestand. Auf welche Art und Weise die Ladung ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges - über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus - hätte verändern können, muss gemäß Paragraph 44 a, VStG im Spruch des Verwaltungsstrafbescheides nicht konkretisiert sein vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2004, Zl. 2003/03/0168). Ebenso wenig bedarf es einer weiter gehenden Konkretisierung der Umstände, aus denen sich ergibt, dass die Leerflaschen nicht gegen Stöße, gegen das Umfallen oder in sonstiger Weise gesichert waren.
Soweit der Beschwerdeführer schließlich die Beweiswürdigung bekämpft, ist er darauf zu verweisen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht bedeutet, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2008, Zl. 2007/02/0360, mwN).Soweit der Beschwerdeführer schließlich die Beweiswürdigung bekämpft, ist er darauf zu verweisen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht bedeutet, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2008, Zl. 2007/02/0360, mwN).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund vermag der Beschwerdeführer die Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht aufzuzeigen. Allein der Hinweis, aus der Aussage des Beschwerdeführers ergebe sich, dass "bei der Verwahrung in Transportboxen ein sicherer Transport gewährleistet sei", ist nicht geeignet, im konkreten Fall eine Unrichtigkeit der Beweiswürdigung darzutun. Die belangte Behörde hat sich - wie aus der Begründung des angefochtenen Bescheides hervorgeht - mit den vorhandenen Beweisergebnissen, insbesondere mit den im Akt erliegenden Lichtbildern und der Aussage des Lenkers des gegenständlichen Transports von Gefahrengütern ausführlich auseinander gesetzt. Die Feststellungen über die Art der Verstauung der transportierten Flaschen sind demnach mängelfrei zustande gekommen.
Der Beschwerdeführer führt ferner aus, dass in der Feststellung, er habe es unterlassen, Behauptungen aufzustellen, dass er sich über die sichere Verwahrung von Flaschen erkundigt habe, ein Begründungsmangel liege, unterlässt es jedoch in der Folge, die Wesentlichkeit dieses behaupteten Verfahrensmangels darzutun, sodass auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht näher einzugehen ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 17. April 2009
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein freie Beweiswürdigung Sachverhalt BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2004030132.X00Im RIS seit
25.06.2009Zuletzt aktualisiert am
16.04.2010