RS Vwgh 2007/11/14 2005/09/0115

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BDG 1979 §125a Abs2;
BDG 1979 §125a Abs3;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
B-VG Art130 Abs2;
VwGG §13 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):2005/09/0041 E 26. Juni 2006 RS 3; (RIS: abgv)

Rechtssatz

Es liegt unter den in § 125a Abs. 2 und 3 BDG 1979 geregelten Voraussetzungen im Ermessen der Behörde, von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen. Von diesem Ermessen ist auf eine dem Sinn des Gesetzes entsprechende Weise Gebrauch zu machen, was unter Umständen eine nähere Begründung erfordern oder dem Absehen von der Durchführung einer Verhandlung entgegenstehen kann. In diesem zuletzt genannten Sinn ist auch an der in den hg. Erkenntnissen vom 6. November 2006, Zl. 2005/09/0053, vom 20. November 2006, Zl. 2005/09/0078, und vom 18. Dezember 2006, Zl. 2005/09/0080, für die dort jeweils behandelte Verfahrenskonstellation getroffenen Aussagen über das Erfordernis einer mündlichen Berufungsverhandlung - entgegen dem noch im Erkenntnis vom 26. Juni 2006, Zl. 2005/09/0041, vertretenen Standpunkt - im Ergebnis festzuhalten (vgl. zur Ermessensausübung beim Absehen von der Verhandlung sinngemäß Walter/Thienel, Die Verwaltungsverfahrensnovellen 1998 (1999) 187-190). (Hier: Die Berufungsbehörde hat sich beim Absehen von der Verhandlung auf § 125a Abs. 2 BDG 1979 gestützt und dazu ausgeführt, der Sachverhalt sei "infolge Bindung" an die Tatsachenfeststellung des Strafgerichtes "hinreichend geklärt".)

Schlagworte

Ermessen besondere RechtsgebieteErmessen VwRallg8Begründung von Ermessensentscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005090115.X11

Im RIS seit

12.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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