Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/05/0131Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerden 1. des
K R in St. Andrä-Wördern, vertreten durch Dr. Anton Bauer, Rechtsanwalt in 3400 Klosterneuburg, Stadtplatz 23, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 22. April 2008, Zl. RU1-BR-896/003-2008 (protokolliert zu Zl. 2008/05/0130), und 2. des C P in St. Andrä-Wördern, ebenfalls vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Anton Bauer, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 17. April 2008, Zl. RU1-BR-896/002-2008 (protokolliert zu Zl. 2008/05/0131), jeweils betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Marktgemeinde St. Andrä-Wördern in 3423 St. Andrä-Wördern, Altgasse 20;
2. Hgesellschaft m.b.H. in Salzburg, vertreten durch Ploil Krepp & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Stadiongasse 4), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben insgesamt dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
1. Die zweitmitbeteiligte Partei (in der Folge: Bauwerberin) beantragte mit Eingabe vom 2. Juni 2006 die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit insgesamt 16 Wohneinheiten (Wohnungen und Reihenhäuser) sowie PKW-Stellplätzen (12 Garagenplätze und 4 Stellplätze im Freien) auf dem im Bauland-Wohngebiet liegenden Grundstück Nr. 21/4, KG Wördern, Dr. Ignaz-Stich-Platz 6.
Der Erstbeschwerdeführer ist Eigentümer des östlich des Baugrundstückes liegenden Grundstückes Nr. 20/2, KG Wördern. Der Zweitbeschwerdeführer ist Eigentümer des westlich des Baugrundstückes liegenden Grundstückes Nr. 22/6, KG Wördern.
Die Beschwerdeführer wurden zur mündlichen Bauverhandlung unter Androhung der Rechtsfolgen des § 42 AVG persönlich geladen.Die Beschwerdeführer wurden zur mündlichen Bauverhandlung unter Androhung der Rechtsfolgen des Paragraph 42, AVG persönlich geladen.
Der Erstbeschwerdeführer brachte bei der Bauverhandlung am 22. September 2006 laut Niederschrift folgendes vor:
"Ich verweise auf die allgemeine Situation der Parkplätze im Bereich des Dr.-Ignaz-Stich-Platzes und befürchte durch den vermehrten Verkehr, dass meine auf Eigengrund von der Schubertgasse her befahrbaren Abstellplätze nicht mehr frei benutzbar sein werden und den damit verbundenen Geschäftsverlust.
Ich verweise darauf, dass seit jüngstem in der Marktgemeinde St. Andrä-Wördern 1,5 Parkplätze errichtet werden müssen.
Ich befürchte Lärm in meinen Schlafräumen durch das vermehrte Verkehrsaufkommen mit den zusätz. Ein- und Ausfahren in die Garage.
Ich befürchte, dass in den den Wohnungen zugeordneten Gärten Gerätehütten aufgestellt werden und damit die Bebauungsdichte überschritten wird.
Ich verlange zwischen den einzelnen neuen Gebäuden wenigsten 2 m hohe Wände als Lärm- und Lichtschutz.
Weiters gebe ich an: durch die Herstellung der vorgesehenen Keller wird in den Grundwasserspiegel eingegriffen, dies bewirkt eine Gefährdung der Standsicherheit der angrenzenden Baugewerke. Es ist im Bauvorhaben keinerlei Sicherheitsmaßnahme gegen diese drohende Gefahr vorgesehen. Es gibt keinen Nachweis, dass der Grundwasserspiegel in ausreichendem Abstand unterhalb Kellerniveau liegt."
Der Zweitbeschwerdeführer erstattete bei der mündlichen Bauverhandlung folgendes Vorbringen:
"Nach meinem Dafürhalten ist der im Lageplan dargestellte, 2,05 m breite Gehweg zu eng, um einen sinnvollen Personenverkehr zu ermöglichen.
Längs meiner nordöstlichen Grundgrenze im Anschluss an das 'Vordergebäude' möchte ich, dass eine rund 2 m hohe Mauer als Lärmschutz errichtet wird.
Weiters befürchte ich unzumutbare Lärmbelästigungen durch die Benützung der Gartenflächen vor den Reihenhäusern etc. w. z.B Rasenmähen, Festivitäten jeglicher Art, ...
Sollten durch die Bauarbeiten für die Neubauten an den Häusern, Hauptstr. 18a und 18b, irgendwelche Schäden entstehen so verlange ich, dass diese behoben werden.
Ich verweise auf die mir zustehende Servitut und verlange, dass diese in keiner in irgendwelcher gearteten Weise durch die Errichtung, den Bestand und die Benützung der Neubauten beeinträchtigt werden darf.
Ich befürchte von dem straßenseitigen Müllraum ausgehende Geruchsbelästigungen und verlange die Verlegung an die Südseite des Bauplatzes.
Weiters befürchte ich wesentliche Verkehrsprobleme im Kreuzungsbereich am Dr.-Ignaz-Stich-Platz, besonders durch den zusätzlichen Verkehr der Ein- und Ausfahrt aus der Garage.
Weiters befürchte ich massive Parkprobleme."
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 16. November 2006 wurde der Bauwerberin die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Die Einwendungen der Beschwerdeführer wurden abgewiesen.
Den dagegen erhobenen Berufungen der Beschwerdeführer wurde mit Bescheiden des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 13. Dezember 2007 keine Folge gegeben.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wurden die Vorstellungen der Beschwerdeführer abgewiesen.
In der Begründung ihres gegenüber dem Erstbeschwerdeführer erlassenen Bescheides vom 22. April 2008, Zl. RU1-BR-896/003-2008, führte die belangte Behörde im Wesentlichen folgendes aus: Da der Erstbeschwerdeführer in der Berufung die Möglichkeit gehabt habe, seinen Rechtsstandpunkt darzulegen und an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, könnten behauptete Verletzungen des Parteiengehörs im erstinstanzlichen Verfahren als saniert angesehen werden; zudem sei der Erstbeschwerdeführer in der Ladung zur mündlichen Verhandlung im Verfahren vor der Baubehörde erster Instanz aufgefordert worden, in die Unterlagen am Gemeindeamt einzusehen, was er aber unterlassen habe. Die Ausführungen des Sachverständigen DI O hätten die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Ortsbild und daher kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht betroffen. Die Ausführungen des Dr. H vor dieser Behörde hätten sich auf die Auswirkungen der Verkehrssituation auf die Gesundheit von Menschen bezogen, die Änderung der Verkehrssituation würde ebenfalls kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht darstellen. Das von der Berufungsbehörde nunmehr ergänzend eingeholte verkehrstechnische Gutachten von Dr. P vom 10. Dezember 2007 sowie das medizinische Gutachten von Dr. P vom 11. November 2007 beträfen ebenfalls keine Angelegenheiten, die subjektiv-öffentliche Nachbarrechte behandelten. Die ordnungsgemäße Verkehrsanbindung von Bauprojekten an bestehende öffentliche Verkehrsflächen sowie die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Ortsbild stellten keine Nachbarrechte dar. Die unterlassene Aufforderung zur Stellungnahme zu diesen Gutachten verletze subjektiv-öffentliche Rechte nicht. Zum Thema Standfestigkeit habe die Baubehörde erster Instanz im Auflagenpunkt 1. dem Bauwerber eine Beweissicherung vorgeschrieben. Nach Abschluss der Arbeiten sei ein Zustand, der dem bisherigen entspreche, wiederherzustellen; nicht behebbare Schäden seien dem Nachbarn zu ersetzen. Mit dieser Auflage sei sichergestellt, dass bei Beeinträchtigung der Standsicherheit diese auf Kosten des Bauwerbers wiederhergestellt würde. Auch gehe aus einer gutachterlichen Stellungnahme der D GmbH vom 1. Juli 2005 hervor, dass bei Probebohrungen in 4 m Tiefe der Grundwasserspiegel noch nicht erreicht worden sei. Es sei daher auch aus technischer Sicht ausgeschlossen, dass es durch die Unterkellerung der Gebäude zur Beeinträchtigung des Grundwasserspiegels komme. Das Vorbringen, die Trockenheit seines Gebäudes wäre gefährdet, habe der Erstbeschwerdeführer erstmals in der Berufung erstattet, weswegen dieses als präkludiert anzusehen sei. Auch bezüglich der Behauptung, der Brandschutz wäre gefährdet, sei Präklusion eingetreten; zudem sei die diesbezügliche Einwendung nicht präzise genug ausgeführt, um sie nach § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung zu überprüfen. Zum behaupteten Lichtentzug sei festzuhalten, dass der Glasbaustein in der Feuermauer kein Hauptfenster darstelle. Diesbezüglich stehe dem Erstbeschwerdeführer kein subjektiv-öffentliches Recht zu. Immissionen durch die Benützung der Wohngebäude bzw. der Parkplätze seien ex lege nach § 6 Abs. 2 Z. 2 BO ausgenommen und daher vom Nachbarn zu erdulden. Es seien nicht mehr als die gesetzlich vorgesehenen Abstellplätze im Projekt enthalten, weshalb die Bestimmung des § 48 BO nicht anzuwenden sei.In der Begründung ihres gegenüber dem Erstbeschwerdeführer erlassenen Bescheides vom 22. April 2008, Zl. RU1-BR-896/003-2008, führte die belangte Behörde im Wesentlichen folgendes aus: Da der Erstbeschwerdeführer in der Berufung die Möglichkeit gehabt habe, seinen Rechtsstandpunkt darzulegen und an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, könnten behauptete Verletzungen des Parteiengehörs im erstinstanzlichen Verfahren als saniert angesehen werden; zudem sei der Erstbeschwerdeführer in der Ladung zur mündlichen Verhandlung im Verfahren vor der Baubehörde erster Instanz aufgefordert worden, in die Unterlagen am Gemeindeamt einzusehen, was er aber unterlassen habe. Die Ausführungen des Sachverständigen DI O hätten die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Ortsbild und daher kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht betroffen. Die Ausführungen des Dr. H vor dieser Behörde hätten sich auf die Auswirkungen der Verkehrssituation auf die Gesundheit von Menschen bezogen, die Änderung der Verkehrssituation würde ebenfalls kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht darstellen. Das von der Berufungsbehörde nunmehr ergänzend eingeholte verkehrstechnische Gutachten von Dr. P vom 10. Dezember 2007 sowie das medizinische Gutachten von Dr. P vom 11. November 2007 beträfen ebenfalls keine Angelegenheiten, die subjektiv-öffentliche Nachbarrechte behandelten. Die ordnungsgemäße Verkehrsanbindung von Bauprojekten an bestehende öffentliche Verkehrsflächen sowie die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Ortsbild stellten keine Nachbarrechte dar. Die unterlassene Aufforderung zur Stellungnahme zu diesen Gutachten verletze subjektiv-öffentliche Rechte nicht. Zum Thema Standfestigkeit habe die Baubehörde erster Instanz im Auflagenpunkt 1. dem Bauwerber eine Beweissicherung vorgeschrieben. Nach Abschluss der Arbeiten sei ein Zustand, der dem bisherigen entspreche, wiederherzustellen; nicht behebbare Schäden seien dem Nachbarn zu ersetzen. Mit dieser Auflage sei sichergestellt, dass bei Beeinträchtigung der Standsicherheit diese auf Kosten des Bauwerbers wiederhergestellt würde. Auch gehe aus einer gutachterlichen Stellungnahme der D GmbH vom 1. Juli 2005 hervor, dass bei Probebohrungen in 4 m Tiefe der Grundwasserspiegel noch nicht erreicht worden sei. Es sei daher auch aus technischer Sicht ausgeschlossen, dass es durch die Unterkellerung der Gebäude zur Beeinträchtigung des Grundwasserspiegels komme. Das Vorbringen, die Trockenheit seines Gebäudes wäre gefährdet, habe der Erstbeschwerdeführer erstmals in der Berufung erstattet, weswegen dieses als präkludiert anzusehen sei. Auch bezüglich der Behauptung, der Brandschutz wäre gefährdet, sei Präklusion eingetreten; zudem sei die diesbezügliche Einwendung nicht präzise genug ausgeführt, um sie nach Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung zu überprüfen. Zum behaupteten Lichtentzug sei festzuhalten, dass der Glasbaustein in der Feuermauer kein Hauptfenster darstelle. Diesbezüglich stehe dem Erstbeschwerdeführer kein subjektiv-öffentliches Recht zu. Immissionen durch die Benützung der Wohngebäude bzw. der Parkplätze seien ex lege nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, BO ausgenommen und daher vom Nachbarn zu erdulden. Es seien nicht mehr als die gesetzlich vorgesehenen Abstellplätze im Projekt enthalten, weshalb die Bestimmung des Paragraph 48, BO nicht anzuwenden sei.
In der Begründung des den Zweitbeschwerdeführer betreffenden Bescheides vom 17. April 2008, Zl. RU1-BR-896/002-2008, wurde insbesondere Folgendes ausgeführt: Die Einwendungen, welche im Wesentlichen die Verlegung des Müllplatzes wegen Geruchsbelästigung, massive Parkprobleme, Lärmbelästigung sowie die Verkehrssituation durch das zu bewilligende Bauvorhaben beinhalteten, stellten keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte dar. Einwendungen, die die Befürchtung beinhalteten, dass durch die Baumaßnahmen das Grundstück des Zweitbeschwerdeführers beschädigt bzw. beeinträchtigt werde, sei insofern Rechnung getragen worden, als im Auflagenpunkt 1. des erstinstanzlichen Bescheides ein Beweissicherungsverfahren vor Beginn jeglicher Bauarbeiten der Bauwerberin vorgeschrieben worden sei. Alle anderen im Zug der Verhandlung erhobenen Einwendungen hätten Angelegenheiten betroffen, welche nicht im § 6 Abs. 2 BO angeführt seien. Zu den erst in der Berufung bzw. in der Vorstellung erhobenen Einwendungen (Sicherheit der Grundstücksgrenze zwischen dem Baugrundstück und den Nachbarn R, Abstellflächen für Einsatzfahrzeuge, die Unterdimensionierung des Müllplatzes, die Grundstücksgrenze stehe noch nicht fest und daher sei die Verbauungsdichte fraglich) sowie das ergänzende Berufungsvorbringen (die Anzahl der Abstellplätze müsste erhöht werden, weil die mitbeteiligte Marktgemeinde mit Verordnung vom 30. Juni 2006 eine höhere Anzahl von Fahrzeugabstellplätzen beschlossen hätte) seien als präkludiert anzusehen. Zudem beträfen die Vorschriften über die Schaffung von Stellplätzen kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht; gleiches gelte für die Anordnung bzw. Dimensionierung des Müllplatzes sowie die Einhaltung der Bebauungsdichte. Ebensowenig könnten vom Zweitbeschwerdeführer Einwendungen vorgebracht werden, die eine Grenzstreitigkeit zwischen der Bauwerberin und einem dritten Nachbarn beträfen; zudem könne sich ein Nachbar nicht den Einwendungen anderer Nachbarn ohne weitere, ihn persönlich betreffende Begründung anschließen.In der Begründung des den Zweitbeschwerdeführer betreffenden Bescheides vom 17. April 2008, Zl. RU1-BR-896/002-2008, wurde insbesondere Folgendes ausgeführt: Die Einwendungen, welche im Wesentlichen die Verlegung des Müllplatzes wegen Geruchsbelästigung, massive Parkprobleme, Lärmbelästigung sowie die Verkehrssituation durch das zu bewilligende Bauvorhaben beinhalteten, stellten keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte dar. Einwendungen, die die Befürchtung beinhalteten, dass durch die Baumaßnahmen das Grundstück des Zweitbeschwerdeführers beschädigt bzw. beeinträchtigt werde, sei insofern Rechnung getragen worden, als im Auflagenpunkt 1. des erstinstanzlichen Bescheides ein Beweissicherungsverfahren vor Beginn jeglicher Bauarbeiten der Bauwerberin vorgeschrieben worden sei. Alle anderen im Zug der Verhandlung erhobenen Einwendungen hätten Angelegenheiten betroffen, welche nicht im Paragraph 6, Absatz 2, BO angeführt seien. Zu den erst in der Berufung bzw. in der Vorstellung erhobenen Einwendungen (Sicherheit der Grundstücksgrenze zwischen dem Baugrundstück und den Nachbarn R, Abstellflächen für Einsatzfahrzeuge, die Unterdimensionierung des Müllplatzes, die Grundstücksgrenze stehe noch nicht fest und daher sei die Verbauungsdichte fraglich) sowie das ergänzende Berufungsvorbringen (die Anzahl der Abstellplätze müsste erhöht werden, weil die mitbeteiligte Marktgemeinde mit Verordnung vom 30. Juni 2006 eine höhere Anzahl von Fahrzeugabstellplätzen beschlossen hätte) seien als präkludiert anzusehen. Zudem beträfen die Vorschriften über die Schaffung von Stellplätzen kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht; gleiches gelte für die Anordnung bzw. Dimensionierung des Müllplatzes sowie die Einhaltung der Bebauungsdichte. Ebensowenig könnten vom Zweitbeschwerdeführer Einwendungen vorgebracht werden, die eine Grenzstreitigkeit zwischen der Bauwerberin und einem dritten Nachbarn beträfen; zudem könne sich ein Nachbar nicht den Einwendungen anderer Nachbarn ohne weitere, ihn persönlich betreffende Begründung anschließen.
2. Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, sie wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Auch die zweitmitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Kostenzuspruch.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 41 Abs. 1 AVG hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung kundzumachen. 1. Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, AVG hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung kundzumachen.
Nach Abs. 2 zweiter Satz dieses Paragraphen hat die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 AVG eintretenden Folgen zu enthalten.Nach Absatz 2, zweiter Satz dieses Paragraphen hat die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß Paragraph 42, AVG eintretenden Folgen zu enthalten.
Wenn eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht wurde, so hat dies gemäß § 42 Abs. 1 AVG zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.Wenn eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht wurde, so hat dies gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.
Gemäß Abs. 2 des § 42 AVG erstreckt sich die im Abs. 1 bezeichnete Rechtsfolge, auch wenn die mündliche Verhandlung nicht ordnungsgemäß kundgemacht wurde, jedenfalls auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.Gemäß Absatz 2, des Paragraph 42, AVG erstreckt sich die im Absatz eins, bezeichnete Rechtsfolge, auch wenn die mündliche Verhandlung nicht ordnungsgemäß kundgemacht wurde, jedenfalls auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
Die Anordnung des § 42 Abs. 1 AVG, wonach bei ordnungsgemäßer Kundmachung eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt, bedeutet, dass eine Partei, die rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung rechtens (im Sinne dieser Bestimmung) weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat. Es tritt also insoweit ein partieller Verlust (Teilverlust) der Parteistellung ein (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. März 2002, Zl. 2001/07/0169). Gemäß § 6 Abs. 1 Z. 3 Niederösterreichische Bauordnung 1996 (in der Folge: BO) haben im Baubewilligungsverfahren Nachbarn (das sind u.a. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen) Parteistellung. Sie sind aber nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauwerk oder dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.Die Anordnung des Paragraph 42, Absatz eins, AVG, wonach bei ordnungsgemäßer Kundmachung eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt, bedeutet, dass eine Partei, die rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung rechtens (im Sinne dieser Bestimmung) weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat. Es tritt also insoweit ein partieller Verlust (Teilverlust) der Parteistellung ein vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 21. März 2002, Zl. 2001/07/0169). Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, Niederösterreichische Bauordnung 1996 (in der Folge: BO) haben im Baubewilligungsverfahren Nachbarn (das sind u.a. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen) Parteistellung. Sie sind aber nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauwerk oder dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.
Hiezu normiert § 6 Abs. 2 BO:Hiezu normiert Paragraph 6, Absatz 2, BO:
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4) 1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,)
sowie
2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben, 2. den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben,
gewährleisten und über
3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 9) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen." 3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 9,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen."
Gemäß § 48 Abs. 1 BO dürfen Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen,Gemäß Paragraph 48, Absatz eins, BO dürfen Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen,
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Besondere Rechtsgebiete Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008050130.X00Im RIS seit
24.01.2010Zuletzt aktualisiert am
24.10.2010