TE Vwgh Erkenntnis 2011/3/30 2010/12/0086

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.03.2011
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

BDG 1979 §213a;
BDG 1979 §78e;
GehG 1956 §116d Abs3;
GehG 1956 §12g;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. BDG 1979 § 213a heute
  2. BDG 1979 § 213a gültig ab 01.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 213a gültig von 01.09.2007 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  4. BDG 1979 § 213a gültig von 01.09.2003 bis 31.08.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. BDG 1979 § 213a gültig von 01.01.1998 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  6. BDG 1979 § 213a gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  1. BDG 1979 § 78e heute
  2. BDG 1979 § 78e gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. BDG 1979 § 78e gültig von 01.09.2007 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde der RR in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 11. März 2010, Zl. BMUKK-3730.100859/0001-III/8/2009, betreffend Antrag gemäß § 116d Abs. 3 GehG, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde der RR in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 11. März 2010, Zl. BMUKK-3730.100859/0001-III/8/2009, betreffend Antrag gemäß Paragraph 116 d, Absatz 3, GehG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Professorin der Verwendungsgruppe L1 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 22. September 2009 wurde ihr gemäß § 78e in Verbindung mit § 213a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), ein Sabbatical für die Rahmenzeit vom 1. September 2009 bis 31. August 2013 gewährt, wobei die Freistellung für die Zeit vom 1. September 2012 bis 31. August 2013 vereinbart wurde.Mit Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 22. September 2009 wurde ihr gemäß Paragraph 78 e, in Verbindung mit Paragraph 213 a, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), ein Sabbatical für die Rahmenzeit vom 1. September 2009 bis 31. August 2013 gewährt, wobei die Freistellung für die Zeit vom 1. September 2012 bis 31. August 2013 vereinbart wurde.

Am 8. Oktober 2009 beantragte die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf § 116d Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), dass die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag auch die durch die Herabsetzung entfallenden Bezüge und Sonderzahlungen umfasse.Am 8. Oktober 2009 beantragte die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf Paragraph 116 d, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 (im Folgenden: GehG), dass die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag auch die durch die Herabsetzung entfallenden Bezüge und Sonderzahlungen umfasse.

Mit Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 13. Oktober 2009 wurde dieser Antrag (für die Zeit vom 1. September 2009 bis 31. August 2010) abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Sie argumentierte im Wesentlichen damit, dass ein Sabbatical im Sinne des § 78e BDG 1979 (bei materieller Betrachtung) einen Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung darstelle, weil während des gesamten Rahmenzeitraumes reduzierte Bezüge ausbezahlt würden; die herabgesetzte Lehrverpflichtung werde hier "geblockt" konsumiert und nicht wie bei der "klassischen Herabsetzung" kontinuierlich.Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Sie argumentierte im Wesentlichen damit, dass ein Sabbatical im Sinne des Paragraph 78 e, BDG 1979 (bei materieller Betrachtung) einen Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung darstelle, weil während des gesamten Rahmenzeitraumes reduzierte Bezüge ausbezahlt würden; die herabgesetzte Lehrverpflichtung werde hier "geblockt" konsumiert und nicht wie bei der "klassischen Herabsetzung" kontinuierlich.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11. März 2010 wurde die Berufung gemäß § 116d Abs. 3 GehG idF BGBl. I Nr. 52/2009 abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11. März 2010 wurde die Berufung gemäß Paragraph 116 d, Absatz 3, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges sowie nach Wiedergabe des § 116d Abs. 3 GehG und der Gesetzesmaterialien (auszugsweise) Folgendes aus:Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges sowie nach Wiedergabe des Paragraph 116 d, Absatz 3, GehG und der Gesetzesmaterialien (auszugsweise) Folgendes aus:

"Dazu ist zunächst der einschlägige Sprachgebrauch zu untersuchen: Der Dienstrechtsgesetzgeber verwendet den Ausdruck 'Herabsetzung' im Kontext der 'Herabsetzung der Wochendienstzeit' gemäß den §§ 50a und 50b BDG 1979 in Verbindung mit § 213 BDG 1979 ('Herabsetzung der Lehrverpflichtung') und in den einschlägigen Übergangsbestimmungen (§ 241 BDG 1979); die Auswirkungen auf die Bezüge sind in § 12f GehG geregelt. Eine 'Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit' unter anteiliger Kürzung der Bezüge sieht weiters § 78d Abs. 1 Z 2 BDG 1979 (Familienhospizfreistellung) vor. Das Lehrverpflichtungsrecht nimmt in § 8 Abs. 2 BLVG (Verbalform) auf eine Herabsetzung Bezug; die Auswirkungen auf die Bezüge sind in § 12f Abs. 3 GehG geregelt. § 23 Abs. 8 MSchG regelt den Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung für Beamtinnen unter Rückgriff auf eine 'Herabsetzung der Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm)'. Schließlich kannte das Lehrerdienstrecht bis zum Ablauf des 31. August 2007 eine 'Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung' nach den §§ 213a und 213b BDG 1979 (darauf wird übergangsweise noch in § 248 Abs. 5 und 6 und in § 284 Abs. 29 BDG 1979 Bezug genommen).""Dazu ist zunächst der einschlägige Sprachgebrauch zu untersuchen: Der Dienstrechtsgesetzgeber verwendet den Ausdruck 'Herabsetzung' im Kontext der 'Herabsetzung der Wochendienstzeit' gemäß den Paragraphen 50 a, und 50b BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 213, BDG 1979 ('Herabsetzung der Lehrverpflichtung') und in den einschlägigen Übergangsbestimmungen (Paragraph 241, BDG 1979); die Auswirkungen auf die Bezüge sind in Paragraph 12 f, GehG geregelt. Eine 'Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit' unter anteiliger Kürzung der Bezüge sieht weiters Paragraph 78 d, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 (Familienhospizfreistellung) vor. Das Lehrverpflichtungsrecht nimmt in Paragraph 8, Absatz 2, BLVG (Verbalform) auf eine Herabsetzung Bezug; die Auswirkungen auf die Bezüge sind in Paragraph 12 f, Absatz 3, GehG geregelt. Paragraph 23, Absatz 8, MSchG regelt den Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung für Beamtinnen unter Rückgriff auf eine 'Herabsetzung der Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm)'. Schließlich kannte das Lehrerdienstrecht bis zum Ablauf des 31. August 2007 eine 'Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung' nach den Paragraphen 213 a, und 213b BDG 1979 (darauf wird übergangsweise noch in Paragraph 248, Absatz 5, und 6 und in Paragraph 284, Absatz 29, BDG 1979 Bezug genommen)."

Nach Wiedergabe des § 78e Abs. 1 bis 4 BDG 1979 sowie des § 213a BDG 1979 heißt es sodann:Nach Wiedergabe des Paragraph 78 e, Absatz eins, bis 4 BDG 1979 sowie des Paragraph 213 a, BDG 1979 heißt es sodann:

"Wenn der Gesetzgeber des Budgetbegleitgesetzes 2009 im § 116d Abs. 3 GehG den Ausdruck 'Herabsetzung' verwendet, so stellt dies vor dem Hintergrund des dargelegten sonstigen Sprachgebrauchs des Dienstrechtsgesetzgebers keine Bezugnahme auf die Anwendung des § 78e BDG 1979 dar, ist doch im zuletzt genannten Kontext ausdrücklich von einer 'Freistellung vom Dienst' die Rede."Wenn der Gesetzgeber des Budgetbegleitgesetzes 2009 im Paragraph 116 d, Absatz 3, GehG den Ausdruck 'Herabsetzung' verwendet, so stellt dies vor dem Hintergrund des dargelegten sonstigen Sprachgebrauchs des Dienstrechtsgesetzgebers keine Bezugnahme auf die Anwendung des Paragraph 78 e, BDG 1979 dar, ist doch im zuletzt genannten Kontext ausdrücklich von einer 'Freistellung vom Dienst' die Rede.

Dieser Befund wird auch durch den Umstand gestützt, dass die Lehrkraft, auf die § 78e BDG 1979 Anwendung findet, (in der verfahrensgegenständlichen Dienstleistungszeit) entsprechend dem sonst für sie geltenden Beschäftigungsausmaß Dienst zu versehen hat, die Lehrverpflichtung also gerade nicht herabgesetzt ist; Bezüge entfallen nicht durch Herabsetzung, sondern werden im Hinblick auf eine spätere Freistellung aliquotiert.Dieser Befund wird auch durch den Umstand gestützt, dass die Lehrkraft, auf die Paragraph 78 e, BDG 1979 Anwendung findet, (in der verfahrensgegenständlichen Dienstleistungszeit) entsprechend dem sonst für sie geltenden Beschäftigungsausmaß Dienst zu versehen hat, die Lehrverpflichtung also gerade nicht herabgesetzt ist; Bezüge entfallen nicht durch Herabsetzung, sondern werden im Hinblick auf eine spätere Freistellung aliquotiert.

Der Gesetzgeber hat § 78e BDG 1979 nicht nur sprachlich von der im 5. Abschnitt (Pflichten), 2. Unterabschnitt (Dienstzeit) geregelten 'Herabsetzung der Wochendienstzeit' (Lehrverpflichtung) bzw. von der 'Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung' gemäß den §§ 213a bis 213c BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung abgegrenzt, sondern ihn auch systematisch anders eingereiht, nämlich in den 6. Abschnitt (Rechte), 4. Unterabschnitt (Dienstfreistellung, Außerdienststellung, Dienstbefreiung).Der Gesetzgeber hat Paragraph 78 e, BDG 1979 nicht nur sprachlich von der im 5. Abschnitt (Pflichten), 2. Unterabschnitt (Dienstzeit) geregelten 'Herabsetzung der Wochendienstzeit' (Lehrverpflichtung) bzw. von der 'Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung' gemäß den Paragraphen 213 a, bis 213c BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung abgegrenzt, sondern ihn auch systematisch anders eingereiht, nämlich in den 6. Abschnitt (Rechte), 4. Unterabschnitt (Dienstfreistellung, Außerdienststellung, Dienstbefreiung).

Im Gesetzgebungsprozess, der zur Erlassung des § 116d Abs. 3 GehG geführt hat, war zunächst (Regierungsvorlage) von einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung gemäß § 50a BDG 1979 die Rede. Den Materialien ist kein ausdrücklicher Hinweis zur Frage zu entnehmen, warum die Bezugnahme auf diese Norm (neben der Einschränkung auf bestimmte Schuljahre) in der Folge entfallen ist; es lässt sich dieser Entfall aber eher mit dem dokumentierten Blick des Gesetzgebers auf die miterfassten Landeslehrer in Einklang bringen (für die zu § 50a BDG 1979 inhaltsgleiche Bestimmungen im LDG 1984 und im LLDG 1985 bestehen) als mit der Annahme, der Gesetzgeber wollte damit den Anwendungsbereich auf das Sabbatical erstrecken.Im Gesetzgebungsprozess, der zur Erlassung des Paragraph 116 d, Absatz 3, GehG geführt hat, war zunächst (Regierungsvorlage) von einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung gemäß Paragraph 50 a, BDG 1979 die Rede. Den Materialien ist kein ausdrücklicher Hinweis zur Frage zu entnehmen, warum die Bezugnahme auf diese Norm (neben der Einschränkung auf bestimmte Schuljahre) in der Folge entfallen ist; es lässt sich dieser Entfall aber eher mit dem dokumentierten Blick des Gesetzgebers auf die miterfassten Landeslehrer in Einklang bringen (für die zu Paragraph 50 a, BDG 1979 inhaltsgleiche Bestimmungen im LDG 1984 und im LLDG 1985 bestehen) als mit der Annahme, der Gesetzgeber wollte damit den Anwendungsbereich auf das Sabbatical erstrecken.

Vor dem Hintergrund der dargestellten Überlegungen und der bestehenden 'Regelungsdichte' im Bereich des Dienst- und Besoldungsrechtes kommt Ihrem Argument, das auf eine funktionelle Ähnlichkeit zwischen dem Sabbatical (reduzierte Bezüge während des gesamten Rahmenzeitraumes, geblockter Verbrauch) und der Herabsetzung der Lehrverpflichtung (kontinuierlicher Verbrauch) abzielt, nach Auffassung der Berufungsbehörde keine ausschlaggebende Bedeutung zu."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 50a Abs. 1 und § 50b Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung der wiedergegebenen Teile nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/1997 sind Teil des 5. Abschnittes des Allgemeinen Teils des BDG 1979 "Dienstpflichten des Beamten" sowie dessen 2. Unterabschnittes "Dienstzeit" und lauten: Paragraph 50 a, Absatz eins und Paragraph 50 b, Absatz eins, BDG 1979 in der Fassung der wiedergegebenen Teile nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997, sind Teil des 5. Abschnittes des Allgemeinen Teils des BDG 1979 "Dienstpflichten des Beamten" sowie dessen 2. Unterabschnittes "Dienstzeit" und lauten:

"Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlaß

§ 50a. (1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.Paragraph 50 a, (1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

...

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines

Kindes

     § 50b. (1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten ist

auf seinen Antrag zur Betreuung

     1.        eines eigenen Kindes,

     2.        eines Wahl- oder Pflegekindes oder

     3.        eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der

Beamte und (oder) sein Ehegatte überwiegend aufkommen,

bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen. § 50a Abs. 2 und 4 ist anzuwenden." bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen. Paragraph 50 a, Absatz 2, und 4 ist anzuwenden."

Gemäß § 213 BDG 1979, im Wesentlichen idF BGBl. I Nr. 61/1997, sind §§ 50a und 50b BDG 1979 mit den in der erstgenannten Bestimmung angeführten Abweichungen auch auf Lehrer anzuwenden.Gemäß Paragraph 213, BDG 1979, im Wesentlichen in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,, sind Paragraphen 50 a, und 50b BDG 1979 mit den in der erstgenannten Bestimmung angeführten Abweichungen auch auf Lehrer anzuwenden.

§ 213a und § 213b BDG 1979 lauteten in ihrer bis 31. August 2007 in Kraft gestandenen Fassung (die erstgenannte Bestimmung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, die zweitgenannte Bestimmung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2005): Paragraph 213 a und Paragraph 213 b, BDG 1979 lauteten in ihrer bis 31. August 2007 in Kraft gestandenen Fassung (die erstgenannte Bestimmung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, die zweitgenannte Bestimmung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005,):

"Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung

§ 213a. (1) Dem Lehrer, der zumindest zehn Jahre ununterbrochen im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden ist, kann auf Antrag eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit Freistellung gewährt werden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.Paragraph 213 a, (1) Dem Lehrer, der zumindest zehn Jahre ununterbrochen im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden ist, kann auf Antrag eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit Freistellung gewährt werden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.

  1. (2)Absatz 2,Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von zwei, drei, vier oder fünf Schuljahren in der Dauer eines Schuljahres gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Lehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf im Fall der zwei-, drei- oder vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall der fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden.Die Freistellung nach Absatz eins, kann in einer Rahmenzeit von zwei, drei, vier oder fünf Schuljahren in der Dauer eines Schuljahres gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Lehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf im Fall der zwei-, drei- oder vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall der fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden.

    § 213b. (1) Dem Lehrer kann auf Antrag eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit Freistellung gewährt werden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.Paragraph 213 b, (1) Dem Lehrer kann auf Antrag eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit Freistellung gewährt werden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.

  2. (2)Absatz 2,Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von bis zu zehn Schuljahren in der Dauer von bis zu fünf Schuljahren gewährt werden, wobei die Dienstleistungszeit mindestens die Hälfte der Rahmenzeit betragen muss. Sowohl die Dienstleistungszeit als auch die Zeit der Freistellung haben grundsätzlich volle Schuljahre zu umfassen. Tritt der Lehrer nach dem Ende der Freistellung gemäß § 13 Abs. 1 in der ab 31. Dezember 2016 geltenden Fassung während eines Schuljahres in den Ruhestand über, so kann die höchstzulässige Rahmenzeit um den Zeitraum vom Beginn dieses Schuljahres bis zum Übertritt in den Ruhestand überschritten werden und die Dienstleistungszeit entsprechend weniger als die Hälfte der Rahmenzeit betragen. Sofern der Lehrer seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung während eines Schuljahres bewirkt, muss die Freistellungsphase im letzten Schuljahr nicht das ganze Schuljahr umfassen.Die Freistellung nach Absatz eins, kann in einer Rahmenzeit von bis zu zehn Schuljahren in der Dauer von bis zu fünf Schuljahren gewährt werden, wobei die Dienstleistungszeit mindestens die Hälfte der Rahmenzeit betragen muss. Sowohl die Dienstleistungszeit als auch die Zeit der Freistellung haben grundsätzlich volle Schuljahre zu umfassen. Tritt der Lehrer nach dem Ende der Freistellung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, in der ab 31. Dezember 2016 geltenden Fassung während eines Schuljahres in den Ruhestand über, so kann die höchstzulässige Rahmenzeit um den Zeitraum vom Beginn dieses Schuljahres bis zum Übertritt in den Ruhestand überschritten werden und die Dienstleistungszeit entsprechend weniger als die Hälfte der Rahmenzeit betragen. Sofern der Lehrer seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung während eines Schuljahres bewirkt, muss die Freistellungsphase im letzten Schuljahr nicht das ganze Schuljahr umfassen.
  3. (3)Absatz 3,Die Freistellung darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit angetreten werden und endet spätestens

1. mit Ablauf des Schuljahres, in dem der Lehrer

frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken könnte; in diesem Fall tritt der Lehrer mit Ablauf des Monats, in dem die Freistellung endet, in den Ruhestand über, oder

2. mit dem Übertritt in den Ruhestand nach § 13 Abs. 1 in der ab 31. Dezember 2016 geltenden Fassung." 2. mit dem Übertritt in den Ruhestand nach Paragraph 13, Absatz eins, in der ab 31. Dezember 2016 geltenden Fassung."

Die Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung geht auf das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/1997 zurück. In den Materialien zu diesem Gesetz (RV 885 BlgNR 20. GP, 45) heißt es:Die Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung geht auf das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997, zurück. In den Materialien zu diesem Gesetz Regierungsvorlage 885, BlgNR 20. GP, 45) heißt es:

"Mit diesen Bestimmungen soll eine neue Form der Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstleistung in das Dienstrecht eingeführt werden. In der Arbeitsphase ('Dienstleistungszeit') wird der normalmäßige Dienst geleistet, also entweder voll- oder - auf Basis des neuen § 50a BDG 1979 oder einer anderen Teilzeitregelung - teilbeschäftigt gearbeitet. In der Freistellungsphase ist der Beamte gänzlich vom Dienst freigestellt. Während des Gesamtzeitraums ('Rahmenzeit') werden somit die Wochendienstzeit und damit auch die Bezüge herabgesetzt.""Mit diesen Bestimmungen soll eine neue Form der Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstleistung in das Dienstrecht eingeführt werden. In der Arbeitsphase ('Dienstleistungszeit') wird der normalmäßige Dienst geleistet, also entweder voll- oder - auf Basis des neuen Paragraph 50 a, BDG 1979 oder einer anderen Teilzeitregelung - teilbeschäftigt gearbeitet. In der Freistellungsphase ist der Beamte gänzlich vom Dienst freigestellt. Während des Gesamtzeitraums ('Rahmenzeit') werden somit die Wochendienstzeit und damit auch die Bezüge herabgesetzt."

§ 284 Abs. 29 zweiter und dritter (= vorletzter Satz) Satz BDG 1979 (Paragrafenbezeichnung nach der Dienstrechtsnovelle 1999, BGBl. I Nr. 127, die wiedergegebenen Teile der Gesetzesbestimmungen in den Fassungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997, hinsichtlich des Außerkrafttretenszeitpunktes novelliert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003 und hinsichtlich der Angabe der Fassung im dritten Satz ergänzt durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2007) lautet: Paragraph 284, Absatz 29, zweiter und dritter (= vorletzter Satz) Satz BDG 1979 (Paragrafenbezeichnung nach der Dienstrechtsnovelle 1999, BGBl. römisch eins Nr. 127, die wiedergegebenen Teile der Gesetzesbestimmungen in den Fassungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,, hinsichtlich des Außerkrafttretenszeitpunktes novelliert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, und hinsichtlich der Angabe der Fassung im dritten Satz ergänzt durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,) lautet:

"§ 284. ...

...

  1. (29)Absatz 29,... Die §§ 213a bis 213c samt Überschrift und § 219 Abs. 5b treten mit Ablauf des 31. August 2007 außer Kraft. Die §§ 213a bis 213c in der bis zum 31. August 2007 geltenden Fassung sind jedoch auf Rahmenzeiten, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sind, bis zu deren Ablauf weiterhin anzuwenden. ..."... Die Paragraphen 213 a, bis 213c samt Überschrift und Paragraph 219, Absatz 5 b, treten mit Ablauf des 31. August 2007 außer Kraft. Die Paragraphen 213 a, bis 213c in der bis zum 31. August 2007 geltenden Fassung sind jedoch auf Rahmenzeiten, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sind, bis zu deren Ablauf weiterhin anzuwenden. ..."

    Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2007 wurde dem BDG 1979 ein § 78e, der Text des 6. Abschnittes des Allgemeinen Teils ("Rechte des Beamten") ist, eingefügt, dessen Absätze 1 bis 4 wie folgt lauten:Durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, wurde dem BDG 1979 ein Paragraph 78 e,, der Text des 6. Abschnittes des Allgemeinen Teils ("Rechte des Beamten") ist, eingefügt, dessen Absätze 1 bis 4 wie folgt lauten:

"Sabbatical

     § 78e. (1) Der Beamte kann auf Antrag für einen Zeitraum von

mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gegen anteilige

Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen

Jahren vom Dienst freigestellt werden, wenn

     1.        keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und

     2.        der Beamte seit mindestens fünf Jahren im

Bundesdienst steht.

  1. (2)Absatz 2,Der Antrag hat den Beginn und die Dauer der Rahmenzeit zu enthalten. Beginn und Ende der Freistellung sind schriftlich zwischen Antragsteller und Dienstbehörde zu vereinbaren. Die Dienstbehörde darf eine derartige Vereinbarung nicht eingehen, wenn eine für die Dauer der Freistellung erforderliche Vertretung voraussichtlich weder durch einen geeigneten vorhandenen Bundesbediensteten noch durch einen ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmenden geeigneten Bundesbediensteten wahrgenommen werden können wird. Kommt eine Vereinbarung aus diesem Grund nicht zustande, ist der Antrag abzuweisen.
  2. (3)Absatz 3,Die Freistellung darf im Falle einer zwei- oder dreijährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Falle einer vier- oder fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Sie ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Beamte darf während der Freistellung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
  3. (4)Absatz 4,Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Beamte entsprechend demjenigen Beschäftigungsausmaß, das für ihn ohne Sabbatical gelten würde, Dienst zu leisten."

    In den Materialien zu dieser Gesetzesbestimmung (AB 193 BlgNR 23. GP, 6) heißt es (auszugsweise):In den Materialien zu dieser Gesetzesbestimmung Ausschussbericht 193, BlgNR 23. GP, 6) heißt es (auszugsweise):

    "Das bereits für LehrerInnen existierende Modell des Sabbaticals in Form der 'Herabsetzung der Wochendienstzeit mit geblockter Dienstleistung' soll - zunächst befristet auf die Dauer von fünf Jahren - auf sämtliche Bundesbediensteten ausgedehnt werden, deren Dienstrecht im BDG 1979 und im VBG 1948 geregelt ist. Die Rahmenzeit, die hiefür festzulegen ist, kann entweder zwei, drei, vier oder fünf Jahre betragen. Diese Rahmenzeit besteht aus einer Dienstleistungsphase und einer Freistellungsphase. Die Dauer der Freistellung beträgt mindestens sechs und höchstens zwölf Monate. Während der Dienstleistungszeit arbeitet der/die Bedienstete entsprechend dem Beschäftigungsausmaß, das für ihn/sie ohne Sabbatical gelten würde. Dies kann Vollbeschäftigung oder auch Teilbeschäftigung sein."

    Gemäß § 213a Satz 1 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 53/2007 istGemäß Paragraph 213 a, Satz 1 BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, ist

§ 78e leg. cit. auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Rahmenzeit und die Freistellung volle Schuljahre zu umfassen haben.Paragraph 78 e, leg. cit. auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Rahmenzeit und die Freistellung volle Schuljahre zu umfassen haben.

§ 12f Abs. 1 und 2 GehG (Überschrift und Absatzbezeichnung in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 87, Abs. 1 im Wesentlichen in der Fassung nach Art. II Z. 3 (danach § 13 Abs. 10) des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998, Abs. 2 im Wesentlichen in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 87) lautet (auszugsweise): Paragraph 12 f, Absatz eins, und 2 GehG (Überschrift und Absatzbezeichnung in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2002, BGBl. römisch eins Nr. 87, Absatz eins, im Wesentlichen in der Fassung nach Artikel römisch zwei, Ziffer 3, (danach Paragraph 13, Absatz 10,) des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,, Absatz 2, im Wesentlichen in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2002, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 87) lautet (auszugsweise):

"Bezüge bei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit oder der Lehrverpflichtung und bei Teilzeitbeschäftigung

§ 12f. (1) Bei einem Beamten,Paragraph 12 f, (1) Bei einem Beamten,

1. dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 herabgesetzt worden ist oder 1. dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, oder 50b BDG 1979 herabgesetzt worden ist oder

...

entfällt jener Teil des Monatsbezuges, mit dem zeit- und

mengenmäßige Mehrleistungen abgegolten werden. ...

  1. (2)Absatz 2,Der übrige Teil des Monatsbezuges gebührt in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. ..."

§ 12g Abs. 1 GehG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 (in Kraft seit 1. September 2007) lautet: Paragraph 12 g, Absatz eins, GehG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, (in Kraft seit 1. September 2007) lautet:

"Bezüge während des Sabbaticals

     § 12g. (1) Für die Dauer der Rahmenzeit nach § 78e BDG 1979

gebührt dem Beamten der Monatsbezug in dem Ausmaß, das

     1.        seiner besoldungsrechtlichen Stellung und

     2.        dem Anteil der Dienstleistungszeit an der gesamten

Rahmenzeit

     entspricht."

Demgegenüber lauteten § 12g Abs. 1 und 2 GehG in seiner bis 31. August 2007 in Kraft gestandenen Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2002 wie folgt:Demgegenüber lauteten Paragraph 12 g, Absatz eins, und 2 GehG in seiner bis 31. August 2007 in Kraft gestandenen Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002, wie folgt:

"Bezüge bei Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter

Dienstleistung

     § 12g. (1) Für die Dauer der Dienstleistungszeit nach § 213a

Abs. 2 oder § 213b Abs. 2 BDG 1979 gebührt dem Lehrer der

Monatsbezug in dem Ausmaß, das

     1.        seiner besoldungsrechtlichen Stellung und

     2.        dem Ausmaß seiner Lehrverpflichtung im jeweiligen

Schuljahr und

     3.        dem Anteil der Dienstleistungszeit an der gesamten

Rahmenzeit

     entspricht. Auf die nach Abschnitt V dieses Bundesgesetzes

gebührenden Dienstzulagen und Ergänzungszulagen und auf die

Erzieherzulage ist die Aliquotierungsbestimmung des ersten Satzes

nicht anzuwenden. Allfällige Nebengebühren gebühren während der

Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren

würden, wenn keine Freistellung gewährt worden wäre.

     (2) Für die Dauer der Freistellung nach § 213a oder § 213b

BDG 1979 gebührt dem Lehrer der Monatsbezug, der

     1.        seiner besoldungsrechtlichen Stellung und

     2.        dem durchschnittlichen Ausmaß seiner

Lehrverpflichtung während der Rahmenzeit

     entspricht. Während der Freistellung gebühren keine der im

Abs. 1 zweiter Satz angeführten Zulagen und - abgesehen von einer

allfälligen Jubiläumszuwendung - keine Nebengebühren."

§ 22 Abs. 3, 6a, 7 und 12 GehG (Abs. 3 Z. 1 im Wesentlichen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 277/1991, modifiziert durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, Abs. 12 in der Fassung des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 138, modifiziert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2007) lautet (auszugsweise): Paragraph 22, Absatz 3, 6 a, 7, und 12 GehG (Absatz 3, Ziffer eins, im Wesentlichen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1991,, modifiziert durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, Absatz 12, in der Fassung des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997, BGBl. römisch eins Nr. 138, modifiziert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,) lautet (auszugsweise):

"Pensionsbeitrag

§ 22. ... Paragraph 22, ...

...

  1. (3)Absatz 3,Für die Zeiträume, in denen

1. die Wochendienstzeit des Beamten nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 herabgesetzt ist oder 1. die Wochendienstzeit des Beamten nach den Paragraphen 50 a, oder 50b BDG 1979 herabgesetzt ist oder

...

umfaßt die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 Z 1 und 2 umfaßt die Bemessungsgrundlage die in Absatz 2, Ziffer eins, und 2

angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus § 12f Abs. 1, 2 und 4 ergibt.angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus Paragraph 12 f, Absatz eins, 2, und 4 ergibt.

...

  1. (12)Absatz 12,Während der Rahmenzeit nach § 213a oder § 213b BDG 1979 in der bis zum 31. August 2007 geltenden Fassung bzw. § 78e BDG 1979 umfaßt die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Geldleistungen in derjenigen Höhe, wie sie sich aus § 12g Abs. 1 und 2 ergibt."Während der Rahmenzeit nach Paragraph 213 a, oder Paragraph 213 b, BDG 1979 in der bis zum 31. August 2007 geltenden Fassung bzw. Paragraph 78 e, BDG 1979 umfaßt die Bemessungsgrundlage die in Absatz 2, Ziffer eins, und 2 angeführten Geldleistungen in derjenigen Höhe, wie sie sich aus Paragraph 12 g, Absatz eins, und 2 ergibt."

    Schließlich wurde durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009 dem GehG ein § 116d eingefügt, dessen Abs. 3 wie folgt lautet:Schließlich wurde durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, dem GehG ein Paragraph 116 d, eingefügt, dessen Absatz 3, wie folgt lautet:

"Übergangsbestimmungen zum Budgetbegleitgesetz 2009

§ 116d. ... Paragraph 116 d, ...

...

  1. (3)Absatz 3,Auf Antrag des Lehrers umfasst die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag auch die durch die Herabsetzung entfallenen Bezüge und Sonderzahlungen. Die Maßnahme kann nur für ein ganzes Schuljahr wirksam werden."

    Die Fassung des § 116d Abs. 3 GehG geht auf eine Abänderung der ursprünglich eingebrachten Regierungsvorlage im Ausschuss zurück. In der Regierungsvorlage (vgl. RV 113 BlgNR 24. GP, 71) war vorgesehen, dem § 22 Abs. 3 GehG folgenden Satz anzufügen:Die Fassung des Paragraph 116 d, Absatz 3, GehG geht auf eine Abänderung der ursprünglich eingebrachten Regierungsvorlage im Ausschuss zurück. In der Regierungsvorlage vergleiche Regierungsvorlage 113, BlgNR 24. GP, 71) war vorgesehen, dem Paragraph 22, Absatz 3, GehG folgenden Satz anzufügen:

    "Auf Antrag des Lehrers, dessen Lehrverpflichtung in den Schuljahren 2009/2010, 2010/2011, 2011/2012, 2012/2013 oder 2013/2014 gemäß § 50a BDG 1979 herabgesetzt ist, umfasst die Bemessungsgrundlage auch die durch die Herabsetzung entfallenen Bezüge.""Auf Antrag des Lehrers, dessen Lehrverpflichtung in den Schuljahren 2009 aus 2010,, 2010 aus 2011,, 2011 aus 2012,, 2012 aus 2013, oder 2013 aus 2014, gemäß Paragraph 50 a, BDG 1979 herabgesetzt ist, umfasst die Bemessungsgrundlage auch die durch die Herabsetzung entfallenen Bezüge."

    Im Ausschussbericht wird der diesbezügliche Abänderungsantrag wie folgt begründet (vgl. AB 198 BlgNR 24. GP, 11 f):Im Ausschussbericht wird der diesbezügliche Abänderungsantrag wie folgt begründet vergleiche Ausschussbericht 198, BlgNR 24. GP, 11 f):

"§ 22 GehG ist gemäß seinem Abs. 1 nur auf ab 1. Jänner 1955 geborene LehrerInnen anzuwenden. Die Änderung gewährleistet, dass die Altersteilzeit auch für vor diesem Datum geborene LehrerInnen gilt. Die Anhebung der Beitragsgrundlage kann nur für ein ganzes Schuljahr wirksam werden. Mangels anders lautender Regelung kann ein entsprechender Antrag auch im Nachhinein gestellt werden. Die beitragsrechtliche Sondernorm im § 116d GehG wirkt, ohne dass es einer weiteren Anordnung bedürfte, auch für LandeslehrerInnen an allgemein bildenden Pflichtschulen und Berufsschulen sowie für land- und forstwirtschaftliche LandeslehrerInnen." "§ 22 GehG ist gemäß seinem Absatz eins, nur auf ab 1. Jänner 1955 geborene LehrerInnen anzuwenden. Die Änderung gewährleistet, dass die Altersteilzeit auch für vor diesem Datum geborene LehrerInnen gilt. Die Anhebung der Beitragsgrundlage kann nur für ein ganzes Schuljahr wirksam werden. Mangels anders lautender Regelung kann ein entsprechender Antrag auch im Nachhinein gestellt werden. Die beitragsrechtliche Sondernorm im Paragraph 116 d, GehG wirkt, ohne dass es einer weiteren Anordnung bedürfte, auch für LandeslehrerInnen an allgemein bildenden Pflichtschulen und Berufsschulen sowie für land- und forstwirtschaftliche LandeslehrerInnen."

Gemäß § 106 Abs. 1 Z. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984 (im Folgenden: LDG 1984) idF BGBl. I Nr. 47/2001, gilt, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, für das Besoldungsrecht der Landeslehrer das GehG.Gemäß Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, (im Folgenden: LDG 1984) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2001,, gilt, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, für das Besoldungsrecht der Landeslehrer das GehG.

§ 106 Abs. 2 Z. 5 LDG 1984 (Stammfassung) lautet: Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 5, LDG 1984 (Stammfassung) lautet:

  1. "(2)Absatz 2,Die nach Abs. 1 für Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen für anwendbar erklärten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese auf die in Abs. 1 genannten Rechtsbereiche beziehen) mit der Maßgabe anzuwenden, daßDie nach Absatz eins, für Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen für anwendbar erklärten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese auf die in Absatz eins, genannten Rechtsbereiche beziehen) mit der Maßgabe anzuwenden, daß

...

5. sofern diese Vorschriften auf andere

dienstrechtliche Bestimmungen verweisen, deren Inhalt für Landeslehrer in diesem Bundesgesetz geregelt wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten,

..."

Entsprechende Anordnungen für land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer enthält § 114 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 5 des land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LLDG 1985, BGBl. Nr. 296 (Stammfassung).Entsprechende Anordnungen für land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer enthält Paragraph 114, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer 5, des land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LLDG 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296 (Stammfassung).

Die weitere Zugehörigkeit des angefochtenen Bescheides, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin vom 8. Oktober 2009 abgewiesen worden war, zum Rechtsbestand, hätte jedenfalls zur Folge, dass der genannte Antrag nicht die in § 116d Abs. 3 GehG umschriebenen Rechtswirkungen auf die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag entfalten würde. Da die Bemessung künftiger Ruhebezüge der Beschwerdeführerin aber von der Höhe der Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag im genannten Zeitraum abhängig sein könnte (vgl. dazu § 4 Abs. 1 Z. 1 PG 1965), wäre die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt, wenn die belangte Behörde § 116d Abs. 3 GehG unrichtig angewendet hätte. Eine dem hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2009, Zl. 2007/12/0067, vergleichbare Konstellation liegt hier nicht vor, weil - anders als in dem genannten Beschwerdeverfahren - die hier vorgenommene Antragsabweisung im Hinblick auf ihre Auswirkung auf die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag eine spätere Ruhegenussbemessung sehr wohl beeinflusst.Die weitere Zugehörigkeit des angefochtenen Bescheides, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin vom 8. Oktober 2009 abgewiesen worden war, zum Rechtsbestand, hätte jedenfalls zur Folge, dass der genannte Antrag nicht die in Paragraph 116 d, Absatz 3, GehG umschriebenen Rechtswirkungen auf die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag entfalten würde. Da die Bemessung künftiger Ruhebezüge der Beschwerdeführerin aber von der Höhe der Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag im genannten Zeitraum abhängig sein könnte vergleiche dazu Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, PG 1965), wäre die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt, wenn die belangte Behörde Paragraph 116 d, Absatz 3, GehG unrichtig angewendet hätte. Eine dem hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2009, Zl. 2007/12/0067, vergleichbare Konstellation liegt hier nicht vor, weil - anders als in dem genannten Beschwerdeverfahren - die hier vorgenommene Antragsabweisung im Hinblick auf ihre Auswirkung auf die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag eine spätere Ruhegenussbemessung sehr wohl beeinflusst.

Inhaltlich ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens strittig, ob die durch § 12g GehG bewirkten Reduktionen der Bezüge der Beschwerdeführerin während ihres Sabbaticals "durch die Herabsetzung entfallene Bezüge und Sonderzahlungen" im Verständnis des § 116d Abs. 3 erster Satz GehG darstellen.Inhaltlich ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens strittig, ob die durch Paragraph 12 g, GehG bewirkten Reduktionen der Bezüge der Beschwerdeführerin während ihres Sabbaticals "durch die Herabsetzung entfallene Bezüge und Sonderzahlungen" im Verständnis des Paragraph 116 d, Absatz 3, erster Satz GehG darstellen.

Der Wortlaut "durch die Herabsetzung entfallenen Bezüge und Sonderzahlungen" schließt eine Bejahung dieser strittigen Frage keinesfalls aus. So gehen schon die Materialien zu §§ 213a ff BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 138/1997 davon aus, dass die gänzliche Freistellung des Lehrers vom Dienst in der Freistellungsphase eine Herabsetzung seiner Wochendienstzeit während der gesamten Rahmenzeit zur Folge hat, welche auch eine (entsprechende) Herabsetzung der Bezüge rechtfertige.Der Wortlaut "durch die Herabsetzung entfallenen Bezüge und Sonderzahlungen" schließt eine Bejahung dieser strittigen Frage keinesfalls aus. So gehen schon die Materialien zu Paragraphen 213 a, ff BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997, davon aus, dass die gänzliche Freistellung des Lehrers vom Dienst in der Freistellungsphase eine Herabsetzung seiner Wochendienstzeit während der gesamten Rahmenzeit zur Folge hat, welche auch eine (entsprechende) Herabsetzung der Bezüge rechtfertige.

Nichts anderes gilt für ein einem Lehrer gemäß §§ 78e, 213a BDG 1979 gewährtes Sabbatical, mag dieses auch - anders als noch §§ 213a BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 138/1997 - nicht mehr ausdrücklich mit "Herabsetzung der Lehrverpflichtung" übertitelt sein, was sich aus der Anwendung des Sabbaticals auch auf Beamte anderer Verwendungsgruppen erklärt. Die Einordnung des § 78e BDG 1979 in den 6. Abschnitt des Allgemeinen Teiles des BDG 1979 ist dafür ohne Bedeutung.Nichts anderes gilt für ein einem Lehrer gemäß Paragraphen 78 e, 213 a, BDG 1979 gewährtes Sabbatical, mag dieses auch - anders als noch Paragraphen 213 a, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997, - nicht mehr ausdrücklich mit "Herabsetzung der Lehrverpflichtung" übertitelt sein, was sich aus der Anwendung des Sabbaticals auch auf Beamte anderer Verwendungsgruppen erklärt. Die Einordnung des Paragraph 78 e, BDG 1979 in den 6. Abschnitt des Allgemeinen Teiles des BDG 1979 ist dafür ohne Bedeutung.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid selbst darlegte, erfolgte im parlamentarischen Ausschuss eine Abänderung der Regierungsvorlage, welche insbesondere bewirkte, dass die im Text der Regierungsvorlage ausdrücklich vorgesehene Beschränkung der Anwendung der Ausnahmebestimmung auf Fälle der Herabsetzung einer Lehrverpflichtung aus dem Grunde des § 50a BDG 1979 zu Gunsten einer offeneren, auf das bloße Vorliegen einer nicht näher definierten "Herabsetzung" abstellenden Textierung des nunmehrigen § 116d Abs. 3 GehG aufgegeben wurde.Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid selbst darlegte, erfolgte im parlamentarischen Ausschuss eine Abänderung der Regierungsvorlage, welche insbesondere bewirkte, dass die im Text der Regierungsvorlage ausdrücklich vorgesehene Beschränkung der Anwendung der Ausnahmebestimmung auf Fälle der Herabsetzung einer Lehrverpflichtung aus dem Grunde des Paragraph 50 a, BDG 1979 zu Gunsten einer offeneren, auf das bloße Vorliegen einer nicht näher definierten "Herabsetzung" abstellenden Textierung des nunmehrigen Paragraph 116 d, Absatz 3, GehG aufgegeben wurde.

Die Erläuterungen zum Abänderungsantrag bieten für sich genommen keine Erklärung für die Aufgabe der in der Regierungsvorlage ausdrücklich vorgesehenen Präzisierung in Richtung von Herabsetzungen gemäß § 50a BDG 1979. Die im angefochtenen Bescheid hiefür ins Treffen geführte Erklärung, wonach das Zitat des § 50a BDG 1979 deshalb entfallen sei, weil § 116d Abs. 3 GehG auch für Landeslehrer bzw. land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer zur Anwendung gelange, verfängt nicht, zumal im Falle einer Beibehaltung des Zitates des § 50a BDG 1979 dieser Verweis im GehG auf das BDG 1979 aus dem Grunde des § 106 Abs. 2 Z. 5 LDG 1984 ohnedies als solcher auf die entsprechende Bestimmung des zuletzt genannten Gesetzes (hier: § 45 LDG 1984) anzusehen wäre (Entsprechendes gilt gemäß § 114 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z. 5 LLDG 1985).Die Erläuterungen zum Abänderungsantrag bieten für sich genommen keine Erklärung für die Aufgabe der in der Regierungsvorlage ausdrücklich vorgesehenen Präzisierung in Richtung von Herabsetzungen gemäß Paragraph 50 a, BDG 1979. Die im angefochtenen Bescheid hiefür ins Treffen geführte Erklärung, wonach das Zitat des Paragraph 50 a, BDG 1979 deshalb entfallen sei, weil Paragraph 116 d, Absatz 3, GehG auch für Landeslehrer bzw. land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer zur Anwendung gelange, verfängt nicht, zumal im Falle einer Beibehaltung des Zitates des Paragraph 50 a, BDG 1979 dieser Verweis im GehG auf das BDG 1979 aus dem Grunde des Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 5, LDG 1984 ohnedies als solcher auf die entsprechende Bestimmung des zuletzt genannten Gesetzes (hier: Paragraph 45, LDG 1984) anzusehen wäre (Entsprechendes gilt gemäß Paragraph 114, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 5, LLDG 1985).

Lässt sich demnach aber die zitierte Abänderung nicht mit den von der belangten Behörde ins Treffen geführten Gründen erklären, liegt es nahe, dass hiedurch eine Erweiterung des Anwendungsbereiches der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung über den Herabsetzungsfall des § 50a BDG 1979 hinaus vorgenommen werden sollte.Lässt sich demnach aber die zitierte Abänderung nicht mit den von der belangten Behörde ins Treffen geführten Gründen erklären, liegt es nahe, dass hiedurch eine Erweiterung des Anwendungsbereiches der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung über den Herabsetzungsfall des Paragraph 50 a, BDG 1979 hinaus vorgenommen werden sollte.

Wollte man nun - auch im Hinblick auf den von der belangten Behörde in der Gegenschrift ins Treffen geführten Grundsatz, wonach Ausnahmebestimmungen eng auszulegen seien - § 116d Abs. 3 GehG nur auf jene Rechtsinstitute anwenden, welche in dienstrechtlichen Normen ausdrücklich als "Herabsetzung" bezeichnet werden, und damit insbesondere auch auf §§ 213a und 213b BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 138/1997, soweit sie aus dem Grunde des § 284 Abs. 29 BDG 1979 noch Anwendung finden (für eine Auslegung, wonach unter "Herabsetzung" nicht einmal im Gesetz ausdrücklich als solche bezeichnete Rechtsinstitute erfasst wären, bieten weder Gesetzeswortlaut noch Materialien Anhaltspunkte), nicht jedoch auf das Lehrern gewährte Sabbatical nach § 78e BDG 1979, entstünde ein gewisses Spannungsverhältnis zwischen der Behandlung dieser - in der Grundstruktur doch sehr ähnlichen - Fälle des Sabbaticals für Lehrer einerseits und der Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung nach Altrecht andererseits (vgl. hiezu auch die Gesetzesmaterialien zur Einführung des Sabbaticals, in denen ausdrücklich von der Übertragung des bereits für Lehrer existierenden Modells des Sabbaticals in der Form der "Herabsetzung der Wochendienstzeit mit geblockter Dienstleistung" auf alle Bundesbediensteten die Rede ist, sowie auch die sonstige beitragsrechtliche Gleichbehandlung dieser Fälle in § 22 Abs. 12 GehG).Wollte man nun - auch im Hinblick auf den von der belangten Behörde in der Gegenschrift ins Treffen geführten Grundsatz, wonach Ausnahmebestimmungen eng auszulegen seien - Paragraph 116 d, Absatz 3, GehG nur auf jene Rechtsinstitute anwenden, welche in dienstrechtlichen Normen ausdrücklich als "Herabsetzung" bezeichnet werden, und damit insbesondere auch auf Paragraphen 213 a, und 213b BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,, soweit sie aus dem Grunde des Paragraph 284, Absatz 29, BDG 1979 noch Anwendung finden (für eine Auslegung, wonach unter "Herabsetzung" nicht einmal im Gesetz ausdrücklich als solche bezeichnete Rechtsinstitute erfasst wären, bieten weder Gesetzeswortlaut noch Materialien Anhaltspunkte), nicht jedoch auf das Lehrern gewährte Sabbatical nach Paragraph 78 e, BDG 1979, entstünde ein gewisses Spannungsverhältnis zwischen der Behandlung dieser - in der Grundstruktur doch sehr ähnlichen - Fälle des Sabbaticals für Lehrer einerseits und der Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung nach Altrecht andererseits vergleiche hiezu auch die Gesetzesmaterialien zur Einführung des Sabbaticals, in denen ausdrücklich von der Übertragung des bereits für Lehrer existierenden Modells des Sabbaticals in der Form der "Herabsetzung der Wochendienstzeit mit geblockter Dienstleistung" auf alle Bundesbediensteten die Rede ist, sowie auch die sonstige beitragsrechtliche Gleichbehandlung dieser Fälle in Paragraph 22, Absatz 12, GehG).

Dies gibt aber den Ausschlag zugunsten der - im Gesetzeswortlaut gedeckten - Auslegung, wonach auch ein gemäß §§ 78e, 213a BDG 1979 einem Lehrer gewährtes Sabbatical in den Anwendungsbereich des § 116d Abs. 3 GehG fällt.Dies gibt aber den Ausschlag zugunsten der - im Gesetzeswortlaut gedeckten - Auslegung, wonach auch ein gemäß Paragraphen 78 e, 213 a, BDG 1979 einem Lehrer gewährtes Sabbatical in den Anwendungsbereich des Paragraph 116 d, Absatz 3, GehG fällt.

Indem die belangte Behörde diese Rechtslage verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.Indem die belangte Behörde diese Rechtslage verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass dieser gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.

Wien, am 30. März 2011

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010120086.X00

Im RIS seit

28.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten