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10/05 Bezüge Unvereinbarkeit;Norm
BDG 1979 §15c idF 2004/I/142;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde der Dr. BS in K, vertreten durch Dr. Hermann Heller, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Marokkanergasse 21/11, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 21. September 2005, Zl. 201.470/0001-Pr.1/05, betreffend Feststellungen i.A. Pensionsbeitrag sowie Feststellung des frühestmöglichen Zeitpunktes der Ruhestandsversetzung gemäß § 15c BDG 1979, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde der Dr. BS in K, vertreten durch Dr. Hermann Heller, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Marokkanergasse 21/11, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 21. September 2005, Zl. 201.470/0001-Pr.1/05, betreffend Feststellungen i.A. Pensionsbeitrag sowie Feststellung des frühestmöglichen Zeitpunktes der Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 15 c, BDG 1979, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die am 30. September 1955 geborene Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Aktivdienstverhältnis zum Bund.
Auf Grund eines Antrages der Beschwerdeführerin vom 7. April 2005 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:
"1. Es wird festgestellt, dass gemäß § 22 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956 in der geltenden Fassung, der von Ihnen zu leistende Pensionsbeitrag für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG 12,40 % und für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG 11,73 % beträgt. Der Pensionsbeitrag beträgt im Gebührenmonat Oktober 2005 597,90 Euro. "1. Es wird festgestellt, dass gemäß Paragraph 22, Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der geltenden Fassung, der von Ihnen zu leistende Pensionsbeitrag für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG 12,40 % und für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG 11,73 % beträgt. Der Pensionsbeitrag beträgt im Gebührenmonat Oktober 2005 597,90 Euro.
2. Der frühestmögliche Zeitpunkt der für Sie in Frage kommenden Versetzung in den Ruhestand ist - die Leistung von Pensionsbeiträgen bis dahin vorausgesetzt - gemäß § 15 c Beamten- Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979 in der geltenden Fassung, der 1. Oktober 2017." 2. Der frühestmögliche Zeitpunkt der für Sie in Frage kommenden Versetzung in den Ruhestand ist - die Leistung von Pensionsbeiträgen bis dahin vorausgesetzt - gemäß Paragraph 15, c Beamten- Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der geltenden Fassung, der 1. Oktober 2017."
In Ansehung der Begründung des Spruchpunktes 1. führte die belangte Behörde aus, Beitragsgrundlage für die Bemessung des Pensionsbeitrages bilde der Gehalt der Beschwerdeführerin in der Höhe von EUR 4.890,20. Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage betrage EUR 3.630,--. Damit liege ein Betrag von EUR 1.260,20 über der Höchstbeitragsgrundlage. Der vorgeschriebene Pensionsbeitrag ergebe sich aus der Summe von 12,40 % von EUR 3.630,--, das seien EUR 450,12 und 11,73 % von EUR 1.260,20, das seien EUR 147,82.
In Ansehung des Spruchpunktes 2. führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin werde am 1. Oktober 2017, das sei der Zeitpunkt, zu dem sie die Altersvoraussetzung einer Ruhestandsversetzung nach § 15c des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), erfüllen werde - Weiterbeschäftigung und Weiterzahlung der Pensionsbeiträge vorausgesetzt - etwa 462 Monate ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit aufweisen. Damit wäre auch die zweite Voraussetzung der zitierten Gesetzesbestimmung erfüllt.In Ansehung des Spruchpunktes 2. führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin werde am 1. Oktober 2017, das sei der Zeitpunkt, zu dem sie die Altersvoraussetzung einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15 c, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), erfüllen werde - Weiterbeschäftigung und Weiterzahlung der Pensionsbeiträge vorausgesetzt - etwa 462 Monate ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit aufweisen. Damit wäre auch die zweite Voraussetzung der zitierten Gesetzesbestimmung erfüllt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Darin machte sie insbesondere verfassungsrechtliche Bedenken gegen die im Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, vorgesehenen Regelungen zur Bemessung von Ruhebezügen für Beamte ihrer Altersgruppe geltend. Weiters erachtete sie § 22 Abs. 1a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes als verfassungswidrig, weil gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßend. Entsprechendes gelte für § 15c BDG 1979, zumal hiedurch eine sachlich nicht gerechtfertigte Schlechterstellung der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer wohlerworbenen Rechte normiert werde.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Darin machte sie insbesondere verfassungsrechtliche Bedenken gegen die im Pensionsharmonisierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, vorgesehenen Regelungen zur Bemessung von Ruhebezügen für Beamte ihrer Altersgruppe geltend. Weiters erachtete sie Paragraph 22, Absatz eins a, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 (im Folgenden: GehG), in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes als verfassungswidrig, weil gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßend. Entsprechendes gelte für Paragraph 15 c, BDG 1979, zumal hiedurch eine sachlich nicht gerechtfertigte Schlechterstellung der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer wohlerworbenen Rechte normiert werde.
Mit Beschluss vom 27. Februar 2007, B 3305/05-6, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung dieser Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Begründend heißt es in diesem Beschluss (auszugsweise):
"Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit näher genannter gesetzlicher Bestimmungen behauptet wird, lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: zu § 22 Abs. 1a GehaltsG - die jahrgangsweise differenzierenden Regelungen über die Höhe des Pensionsbeitrages (zu den Motiven des Gesetzgebers s. 653 BlgNR 22. GP S 26) erscheinen nach Lage des vorliegenden Beschwerdefalles gleichheitsrechtlich nicht bedenklich; es besteht auch kein verfassungsgesetzlich gewährleisteter Anspruch vor einer"Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit näher genannter gesetzlicher Bestimmungen behauptet wird, lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: zu Paragraph 22, Absatz eins a, GehaltsG - die jahrgangsweise differenzierenden Regelungen über die Höhe des Pensionsbeitrages (zu den Motiven des Gesetzgebers s. 653 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode S 26) erscheinen nach Lage des vorliegenden Beschwerdefalles gleichheitsrechtlich nicht bedenklich; es besteht auch kein verfassungsgesetzlich gewährleisteter Anspruch vor einer
'finanzielle(n) Schlechterstellung ... gegenüber der Rechtslage
bei ... Eintritt in den öffentlichen Dienst' geschützt zu werden;
zu § 15c Beamten-DienstrechtsG - die Bestimmung regelt das 'Pensionsalter' für die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung; inwiefern dadurch der von der Beschwerdeführerin behauptete verfassungsgesetzlich gewährleistete Anspruch auf 'vergleichsweise hohe Pensionen für eine Zeitspanne der noch akzeptablen Gesundheit' verletzt sein sollte, ist nicht nachzuvollziehen; zu § 1 Abs. 14 und Abschnitt XIII des Allgemeinen PensionsG - diese Bestimmungen sind im vorliegenden Fall (es geht ausschließlich um die Höhe des Pensionsbeitrages und das 'Pensionsalter' für die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung) nicht präjudiziell."zu Paragraph 15 c, Beamten-DienstrechtsG - die Bestimmung regelt das 'Pensionsalter' für die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung; inwiefern dadurch der von der Beschwerdeführerin behauptete verfassungsgesetzlich gewährleistete Anspruch auf 'vergleichsweise hohe Pensionen für eine Zeitspanne der noch akzeptablen Gesundheit' verletzt sein sollte, ist nicht nachzuvollziehen; zu Paragraph eins, Absatz 14 und Abschnitt römisch dreizehn des Allgemeinen PensionsG - diese Bestimmungen sind im vorliegenden Fall (es geht ausschließlich um die Höhe des Pensionsbeitrages und das 'Pensionsalter' für die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung) nicht präjudiziell."
In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde führt die Beschwerdeführerin Folgendes aus (Hervorhebungen im Original):
"1. Die beschwerdeführende Partei ist in Ihrem Recht auf Beitragsleistung entsprechend einer beamtenspezifischen Regelung im Gehaltsgesetz 1956 gemäß § 22 Abs. 1 GG 1956 sowie in ihrem Recht auf Ruhestandsversetzung vor dem 1. Oktober 2017 verletzt: "1. Die beschwerdeführende Partei ist in Ihrem Recht auf Beitragsleistung entsprechend einer beamtenspezifischen Regelung im Gehaltsgesetz 1956 gemäß Paragraph 22, Absatz eins, GG 1956 sowie in ihrem Recht auf Ruhestandsversetzung vor dem 1. Oktober 2017 verletzt:
Im beschwerten Bescheid wurde hinsichtlich der Höhe des Pensionsbeitrages auf Regelungen des ASVG verwiesen und es wurden somit Normen zur Anwendung gebracht, die die Pensionsbeiträge der Beschwerdeführerin rechtswidrig gegenüber vergleichbaren Beamten differenzieren, ihre künftigen Pensionsbezüge rechtswidrig verkürzen und das Pensionsantrittsalter rechtswidrig verlängern.
2. Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt:
Durch die mit dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) durchgeführte Pensionsharmonisierung erfolgte durch die Anwendung der sozialrechtlichen Vorschriften des ASVG und die entsprechende Novellierung des BDG 1979 eine einschneidende Abkehr von den bisherigen Prinzipien des Öffentlichen Dienstes, sodass der Grundsatz des Vertrauens auf die Vorhersehbarkeit der Entwicklung bestehender Rechte durchbrochen wurde."
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsgerichtshofes unter Abstandnahme von der Erstattung einer Gegenschrift vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 22 Abs. 1 und 1a GehG in seiner durch Art. 9 Z. 3 des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004, bewirkten Fassung dieser Absätze lautete (auszugsweise): Paragraph 22, Absatz eins und eins a GehG in seiner durch Artikel 9, Ziffer 3, des Pensionsharmonisierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, bewirkten Fassung dieser Absätze lautete (auszugsweise):
anstelle des für sie im Jahr 2004 für den Monatsbezug maßgeblichen Beitragssatzes von 12,55%
anstelle des für sie im Jahr 2004 für den Monatsbezug maßgeblichen Beitragssatzes von 11,05%
Der Beitrags-
satz beträgt für Beamte der Geburtsjahr-
gängeDer Beitrags-, satz beträgt für Beamte der Geburtsjahr-, gänge
für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitrags-
grundlage nach § 45 ASVGfür Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitrags-, grundlage nach Paragraph 45, ASVG
für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitrags-
grundlage nach § 45 ASVGfür Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitrags-, grundlage nach Paragraph 45, ASVG
für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitrags-
grundlage nach § 45 ASVGfür Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitrags-, grundlage nach Paragraph 45, ASVG
für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitrags-
grundlage nach § 45 ASVGfür Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitrags-, grundlage nach Paragraph 45, ASVG
...
...
...
...
...
1955
12,40%
11,73%
11,00%
10,32%
Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG gilt jeweils das Dreißigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 ASVG."Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG gilt jeweils das Dreißigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, Absatz eins, ASVG."
Für Geburtsjahrgänge nach 1955 sieht § 22 Abs. 1a GehG jahrgangsmäßig gestaffelte niedrigere Beitragssätze vor.Für Geburtsjahrgänge nach 1955 sieht Paragraph 22, Absatz eins a, GehG jahrgangsmäßig gestaffelte niedrigere Beitragssätze vor.
Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005 wurde in § 22 Abs. 1 PG der Folge "Abschnitt XIV" die Folge "des Pensionsgesetzes 1965" eingefügt. In dieser Fassung stand die Bestimmung bei Erlassung des angefochtenen Bescheides in Geltung.Durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005, wurde in Paragraph 22, Absatz eins, PG der Folge "Abschnitt XIV" die Folge "des Pensionsgesetzes 1965" eingefügt. In dieser Fassung stand die Bestimmung bei Erlassung des angefochtenen Bescheides in Geltung.
§ 22 Abs. 15 GehG in der Fassung des Art. 9 Z. 4 des Pensionsharmonisierungsgesetzes lautete: Paragraph 22, Absatz 15, GehG in der Fassung des Artikel 9, Ziffer 4, des Pensionsharmonisierungsgesetzes lautete:
1. § 22 dieses Bundesgesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung und 1. Paragraph 22, dieses Bundesgesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung und
2. die §§ 60 und 91 Abs. 11 und 12 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, jeweils in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, 2. die Paragraphen 60 und 91 Absatz 11 und 12 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), Bundesgesetzblatt Nr. 340, jeweils in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung,
weiter anzuwenden. Dies gilt auch für Verweise auf die in Z 1 und 2 angeführten Bestimmungen." weiter anzuwenden. Dies gilt auch für Verweise auf die in Ziffer eins und 2 angeführten Bestimmungen."
Gemäß § 22 Abs. 2 GehG in der am 31. Dezember 2004 in Kraft gestandenen Fassung betrug der Pensionsbeitrag 12,55 % der Bemessungsgrundlage.Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, GehG in der am 31. Dezember 2004 in Kraft gestandenen Fassung betrug der Pensionsbeitrag 12,55 % der Bemessungsgrundlage.
Gemäß § 15 Abs. 1 BDG 1979 in der bis 30. September 2000 in Kraft gestandenen Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 447/1990 konnte der Beamte durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, BDG 1979 in der bis 30. September 2000 in Kraft gestandenen Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1990, konnte der Beamte durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet.
Durch das (rückwirkend) zum 1. Oktober 2000 in Kraft getretene Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2001 wurde der frühestmögliche Zeitpunkt für eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung auf den Ablauf des Monats festgelegt, in dem der Beamte seinen 738. Lebensmonat vollendet.Durch das (rückwirkend) zum 1. Oktober 2000 in Kraft getretene Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001, wurde der frühestmögliche Zeitpunkt für eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung auf den Ablauf des Monats festgelegt, in dem der Beamte seinen 738. Lebensmonat vollendet.
Hiezu getroffene Übergangsregeln betrafen den Geburtsjahrgang der Beschwerdeführerin zunächst nicht.
Durch § 236c Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung dieser Bestimmung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003 wurde für ab dem 2. Oktober 1952 geborene Beamte der in § 15 Abs. 1 BDG 1979 angeführte 738. Lebensmonat durch den 780. Lebensmonat ersetzt.Durch Paragraph 236 c, Absatz eins, BDG 1979 in der Fassung dieser Bestimmung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003, wurde für ab dem 2. Oktober 1952 geborene Beamte der in Paragraph 15, Absatz eins, BDG 1979 angeführte 738. Lebensmonat durch den 780. Lebensmonat ersetzt.
Durch Art. 8 Z. 1 des Pensionsharmonisierungsgesetzes wurde dem BDG 1979 u.a. ein § 15c eingefügt, dessen Abs. 1 lautet:Durch Artikel 8, Ziffer eins, des Pensionsharmonisierungsgesetzes wurde dem BDG 1979 u.a. ein Paragraph 15 c, eingefügt, dessen Absatz eins, lautet:
"Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung
§ 15c. (1) Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er sein 62. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 450 Monaten aufweist."Paragraph 15 c, (1) Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er sein 62. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 450 Monaten aufweist."
Dem oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen ist in Ansehung der Bemessung des Pensionsbeitrages entgegen zu halten, dass die Anwendung des § 22 in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes, modifiziert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005 durch die belangte Behörde gesetzmäßig ist, gehört die Beschwerdeführerin doch dem Geburtsjahrgang 1955 an, sodass die Übergangsbestimmung des § 22 Abs. 15 GehG auf sie ebenso wenig Anwendung findet wie die in § 22 Abs. 1a GehG für jüngere Geburtsjahrgänge festgelegten Beitragssätze.Dem oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen ist in Ansehung der Bemessung des Pensionsbeitrages entgegen zu halten, dass die Anwendung des Paragraph 22, in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes, modifiziert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005, durch die belangte Behörde gesetzmäßig ist, gehört die Beschwerdeführerin doch dem Geburtsjahrgang 1955 an, sodass die Übergangsbestimmung des Paragraph 22, Absatz 15, GehG auf sie ebenso wenig Anwendung findet wie die in Paragraph 22, Absatz eins a, GehG für jüngere Geburtsjahrgänge festgelegten Beitragssätze.
Aus den im Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes angeführten Gründen sind auch beim Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 22 Abs. 1a GehG in der von der belangten Behörde angewendeten Fassung entstanden, zumal die Rechtskraft der Bemessung des Pensionsbeitrages die - nach Versetzung der Beschwerdeführerin in den Ruhestand stattzuhabende - Ruhegenussbemessung in keiner Weise präjudiziert. Insbesondere wird es der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auch offen stehen, allfällige Bedenken gegen die Übereinstimmung der dafür dann geltenden einfachgesetzlichen Rechtslage mit höherrangigen Rechtsnormen geltend zu machen.Aus den im Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes angeführten Gründen sind auch beim Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Paragraph 22, Absatz eins a, GehG in der von der belangten Behörde angewendeten Fassung entstanden, zumal die Rechtskraft der Bemessung des Pensionsbeitrages die - nach Versetzung der Beschwerdeführerin in den Ruhestand stattzuhabende - Ruhegenussbemessung in keiner Weise präjudiziert. Insbesondere wird es der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auch offen stehen, allfällige Bedenken gegen die Übereinstimmung der dafür dann geltenden einfachgesetzlichen Rechtslage mit höherrangigen Rechtsnormen geltend zu machen.
Entsprechendes gilt für die Feststellung des frühestmöglichen Zeitpunktes einer Ruhestandsversetzung durch Erklärung:
Auch hier hat die belangte Behörde zutreffend § 15c BDG 1979 angewendet.Auch hier hat die belangte Behörde zutreffend Paragraph 15 c, BDG 1979 angewendet.
Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles, in dem die Novellierungen des BDG 1979 in den Jahren 2003 und 2004 für die damals noch nicht 50-jährige Beschwerdeführerin (lediglich) ein Hinausschieben des frühestmöglichen Zeitpunktes einer Ruhestandsversetzung durch Erklärung um ein halbes Jahr bewirkten, bestehen aus der hier allein interessierenden Perspektive des Dienstrechtes keine Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes gegen die Verfassungsmäßigkeit der angewendeten Rechtslage. Entsprechendes gilt auch für die gegenüber der Rechtslage vor dem 1. Oktober 2000 eingetretene Erhöhung um insgesamt zwei Jahre.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 455, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2,
Wien, am 14. Oktober 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007120067.X00Im RIS seit
09.11.2009Zuletzt aktualisiert am
05.12.2009