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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
MRK Art8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/22/0291 2009/22/0290Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Merl und Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerden
1. des A, 2. des V und 3. der D, alle vertreten durch Dr. Josef Unterweger und Maga. Doris Einwallner, Rechtsanwälte in 1080 Wien, Buchfeldgasse 19a, gegen die Bescheide der Bundesministerin für Inneres je vom 2. September 2009,1. des A, 2. des römisch fünf und 3. der D, alle vertreten durch Dr. Josef Unterweger und Maga. Doris Einwallner, Rechtsanwälte in 1080 Wien, Buchfeldgasse 19a, gegen die Bescheide der Bundesministerin für Inneres je vom 2. September 2009,
1.) Zl. 153.106/10-III/4/09 (hg. 2009/22/0288), 2.) Zl. 153.106/4- III/4/09 (hg. 2009/22/0290) und 3.) Zl. 153.106/9-III/4/09 (hg. 2009/22/0291), jeweils betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien jeweils Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Beim Zweitbeschwerdeführer handelt es sich um den Vater der übrigen beschwerdeführenden Parteien. Sie alle sind moldawische Staatsangehörige.
Der Ehefrau des Zweitbeschwerdeführers - der Mutter der übrigen beschwerdeführenden Parteien - wurden mehrfach Aufenthaltsbewilligungen zum Zweck der Absolvierung eines Studiums erteilt. Die beschwerdeführenden Parteien verfügten über Aufenthaltsbewilligungen, um die Familiengemeinschaft mit ihrer in Österreich studierenden Ehefrau bzw. Mutter aufrechterhalten zu können (§ 69 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG).Der Ehefrau des Zweitbeschwerdeführers - der Mutter der übrigen beschwerdeführenden Parteien - wurden mehrfach Aufenthaltsbewilligungen zum Zweck der Absolvierung eines Studiums erteilt. Die beschwerdeführenden Parteien verfügten über Aufenthaltsbewilligungen, um die Familiengemeinschaft mit ihrer in Österreich studierenden Ehefrau bzw. Mutter aufrechterhalten zu können (Paragraph 69, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG).
Mit den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wies die belangte Behörde Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen, die sie als Erstanträge wertete, gemäß § 21 Abs. 1 und 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.Mit den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wies die belangte Behörde Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen, die sie als Erstanträge wertete, gemäß Paragraph 21, Absatz eins, und 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
In ihrer Begründung stellte die belangte Behörde - im Wesentlichen gleichlautend - darauf ab, die beschwerdeführenden Parteien seien bis 10. Oktober 2008 "im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Familiengemeinschaft" mit der Ehefrau bzw. Mutter gewesen. Am 30. September 2008 seien von den beschwerdeführenden Parteien Verlängerungsanträge eingebracht worden, die vom Erstbeschwerdeführer am 12. Februar 2009 und von den übrigen beschwerdeführenden Parteien am 23. Februar 2009 zurückgezogen worden seien. (Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, dass dies unter Anleitung der erstinstanzlichen Behörde im Hinblick auf die Abweisung des von der Ehefrau bzw. Mutter eingebrachten Verlängerungsantrages erfolgte. Der hinsichtlich Letzterer im Instanzenzug erlassene Bescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof allerdings mit Erkenntnis vom 22. September 2009, 2009/22/0105, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.)
Daraufhin seien von den beschwerdeführenden Parteien - so die belangte Behörde weiter - jeweils am selben Tag Zweckänderungsanträge gestellt worden. Am 31. März 2009 bzw. am 2. April 2009 hätten die beschwerdeführenden Parteien (neuerlich) "Verlängerungsanträge" gestellt. Die zuletzt genannten Anträge seien im Instanzenzug mit Bescheiden der Bundesministerin für Inneres je vom 6. Juli 2009 zurückgewiesen worden.
Der Zweitbeschwerdeführer strebe eine Zweckänderung auf den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsbewilligung-Selbständiger" an. Die beiden übrigen beschwerdeführenden Parteien zielten auf die Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung-Schüler" ab.
Ein Zweckänderungsantrag nach § 2 Abs. 1 Z 12 NAG könne aber nur während der Gültigkeit eines Aufenthaltstitels gestellt werden. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Im Zeitpunkt der Antragstellungen seien die den beschwerdeführenden Parteien erteilten Aufenthaltstitel, die allesamt zuletzt bis 10. Oktober 2008 gültig gewesen seien, bereits abgelaufen gewesen.Ein Zweckänderungsantrag nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, NAG könne aber nur während der Gültigkeit eines Aufenthaltstitels gestellt werden. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Im Zeitpunkt der Antragstellungen seien die den beschwerdeführenden Parteien erteilten Aufenthaltstitel, die allesamt zuletzt bis 10. Oktober 2008 gültig gewesen seien, bereits abgelaufen gewesen.
Auch ein Verlängerungsantrag liege nicht vor, weil ein solcher zwar mit einem Zweckänderungsantrag gestellt werden könnte. Diese Anträge müssten aber miteinander verbunden sein; sohin die Antragstellung gleichzeitig erfolgen.
Da weder ein Zweckänderungsantrag noch ein Verlängerungsantrag vorliege, seien die gegenständlichen Anträge als Erstanträge zu werten. Dabei sei § 21 Abs. 1 NAG zu beachten, wonach Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen seien und die Entscheidung im Ausland abzuwarten sei. Ein Ausnahmetatbestand nach § 21 Abs. 2 NAG liege nicht vor. In den Verfahren seien zwar Anträge nach § 21 Abs. 3 NAG gestellt worden, die damit begründet worden seien, dass die Ehefrau bzw. Mutter der beschwerdeführenden Parteien in Österreich als Studentin aufhältig und ihr im Verfahren zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels vom Verwaltungsgerichtshof aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei. Jedoch ergebe eine Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK, dass keine ausreichenden Umstände vorlägen, die die Zulassung der Inlandsantragstellung geboten hätten. Die beschwerdeführenden Parteien hätten nämlich im Zeitraum ihres bisherigen Aufenthalts von 2002 bis 2008 ihren Aufenthaltstitel von der Ehefrau bzw. Mutter abgeleitet. Deren Verlängerungsantrag vom 30. September 2008 sei allerdings mit letztinstanzlichem Bescheid vom 9. Februar 2009 mangels Studienerfolgs abgewiesen worden. Dagegen habe diese zwar Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, der der Beschwerde auch aufschiebende Wirkung zuerkannt habe. Dies habe für sie auch ein weiteres Aufenthaltsrecht für Österreich bewirkt. Jedoch sei dieses Aufenthaltsrecht bloß bis zur inhaltlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde befristet und beinhalte daher "kein längerfristiges Aufenthaltsrecht".Da weder ein Zweckänderungsantrag noch ein Verlängerungsantrag vorliege, seien die gegenständlichen Anträge als Erstanträge zu werten. Dabei sei Paragraph 21, Absatz eins, NAG zu beachten, wonach Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen seien und die Entscheidung im Ausland abzuwarten sei. Ein Ausnahmetatbestand nach Paragraph 21, Absatz 2, NAG liege nicht vor. In den Verfahren seien zwar Anträge nach Paragraph 21, Absatz 3, NAG gestellt worden, die damit begründet worden seien, dass die Ehefrau bzw. Mutter der beschwerdeführenden Parteien in Österreich als Studentin aufhältig und ihr im Verfahren zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels vom Verwaltungsgerichtshof aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei. Jedoch ergebe eine Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK, dass keine ausreichenden Umstände vorlägen, die die Zulassung der Inlandsantragstellung geboten hätten. Die beschwerdeführenden Parteien hätten nämlich im Zeitraum ihres bisherigen Aufenthalts von 2002 bis 2008 ihren Aufenthaltstitel von der Ehefrau bzw. Mutter abgeleitet. Deren Verlängerungsantrag vom 30. September 2008 sei allerdings mit letztinstanzlichem Bescheid vom 9. Februar 2009 mangels Studienerfolgs abgewiesen worden. Dagegen habe diese zwar Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, der der Beschwerde auch aufschiebende Wirkung zuerkannt habe. Dies habe für sie auch ein weiteres Aufenthaltsrecht für Österreich bewirkt. Jedoch sei dieses Aufenthaltsrecht bloß bis zur inhaltlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde befristet und beinhalte daher "kein längerfristiges Aufenthaltsrecht".
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diese Bescheide gerichteten Beschwerden, die auf Grund ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden wurden, nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:
Die beschwerdeführenden Parteien wenden sich gegen die Auffassung der belangten Behörde, es lägen Erstanträge, auf die § 21 Abs. 1 NAG Anwendung finde, vor.Die beschwerdeführenden Parteien wenden sich gegen die Auffassung der belangten Behörde, es lägen Erstanträge, auf die Paragraph 21, Absatz eins, NAG Anwendung finde, vor.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 NAG ist ein Erstantrag der Antrag, der nicht Verlängerungs- oder Zweckänderungsantrag (iSd § 2 Abs. 1 Z 11 bzw. 12 NAG) ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, NAG ist ein Erstantrag der Antrag, der nicht Verlängerungs- oder Zweckänderungsantrag (iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, bzw. 12 NAG) ist.
Nach § 2 Abs. 1 Z 11 NAG ist ein Verlängerungsantrag der Antrag auf Verlängerung des gleichen oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels (§ 24 NAG). Ein Zweckänderungsantrag ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 12 NAG der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit anderem Zweckumfang während der Geltung eines Aufenthaltstitels (§ 26 NAG).Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, NAG ist ein Verlängerungsantrag der Antrag auf Verlängerung des gleichen oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels (Paragraph 24, NAG). Ein Zweckänderungsantrag ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, NAG der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit anderem Zweckumfang während der Geltung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 26, NAG).
Gemäß § 24 Abs. 4 NAG (in der hier maßgeblichen Fassung des BGBl. I Nr. 157/2005) kann mit einem Verlängerungsantrag (iSd § 24 Abs. 1 NAG) die Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder die Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden, wenn der beantragte andere Aufenthaltstitel nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Anschluss an den bisherigen Aufenthaltstitel erteilt werden kann. Nach der im vorliegenden Fall mit Blick auf den Zeitpunkt der Antragstellung relevanten § 81 Abs. 9 NAG gelten Verlängerungsanträge, die bei In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 bereits bei der Behörde anhängig sind, abweichend von § 24 Abs. 1 NAG (danach sind Verlängerungsanträge seit der mit BGBl. I Nr. 29/2009 erfolgten Novellierung des NAG grundsätzlich vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels einzubringen) als rechtzeitig eingebracht und sind als Verlängerungsanträge zuzulassen, wenn sie spätestens sechs Monate nach dem Ende der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels gestellt wurden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, NAG (in der hier maßgeblichen Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2005,) kann mit einem Verlängerungsantrag (iSd Paragraph 24, Absatz eins, NAG) die Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder die Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden, wenn der beantragte andere Aufenthaltstitel nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Anschluss an den bisherigen Aufenthaltstitel erteilt werden kann. Nach der im vorliegenden Fall mit Blick auf den Zeitpunkt der Antragstellung relevanten Paragraph 81, Absatz 9, NAG gelten Verlängerungsanträge, die bei In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, bereits bei der Behörde anhängig sind, abweichend von Paragraph 24, Absatz eins, NAG (danach sind Verlängerungsanträge seit der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, erfolgten Novellierung des NAG grundsätzlich vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels einzubringen) als rechtzeitig eingebracht und sind als Verlängerungsanträge zuzulassen, wenn sie spätestens sechs Monate nach dem Ende der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels gestellt wurden.
Angesichts dessen, dass die hier gegenständlichen Anträge unbestritten nicht während der Gültigkeit eines den beschwerdeführenden Parteien erteilten Aufenthaltstitels gestellt wurden, begegnet die Auffassung der belangten Behörde, es lägen Zweckänderungsanträge im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 12 NAG nicht vor, keinen Bedenken.Angesichts dessen, dass die hier gegenständlichen Anträge unbestritten nicht während der Gültigkeit eines den beschwerdeführenden Parteien erteilten Aufenthaltstitels gestellt wurden, begegnet die Auffassung der belangten Behörde, es lägen Zweckänderungsanträge im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, NAG nicht vor, keinen Bedenken.
In Bezug auf Verlängerungsanträge hat der Verwaltungsgerichtshof zur hier maßgeblichen Rechtslage in seinem Erkenntnis vom 27. Mai 2009, 2007/21/0186, (auszugsweise) ausgeführt:
"Zwar gilt gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 NAG auch der während der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels gestellte Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels als Verlängerungsantrag nach § 24 NAG. Die darauf abgestimmte Regelung in Abs. 4 der zuletzt genannten Norm sieht allerdings vor, dass mit einem Verlängerungsantrag die Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder die Änderung des Aufenthaltstitels (nur dann) verbunden werden kann, wenn der beantragte andere Aufenthaltstitel nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Anschluss an den bisherigen Aufenthaltstitel erteilt werden kann. Mit den 'Bestimmungen dieses Bundesgesetzes' wird erkennbar auf die Regelungen im besonderen Teil des NAG (§§ 41 ff.) Bezug genommen, und zwar dergestalt, dass dort die 'Anschlussfähigkeit' des anderen Titels festgelegt ist (so ausdrücklich auch Bichl/Schmid/Szymanski, Das neue Recht der Arbeitsmigration, K 9. zu § 24 NAG)."Zwar gilt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, NAG auch der während der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels gestellte Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels als Verlängerungsantrag nach Paragraph 24, NAG. Die darauf abgestimmte Regelung in Absatz 4, der zuletzt genannten Norm sieht allerdings vor, dass mit einem Verlängerungsantrag die Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder die Änderung des Aufenthaltstitels (nur dann) verbunden werden kann, wenn der beantragte andere Aufenthaltstitel nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Anschluss an den bisherigen Aufenthaltstitel erteilt werden kann. Mit den 'Bestimmungen dieses Bundesgesetzes' wird erkennbar auf die Regelungen im besonderen Teil des NAG (Paragraphen 41, ff.) Bezug genommen, und zwar dergestalt, dass dort die 'Anschlussfähigkeit' des anderen Titels festgelegt ist (so ausdrücklich auch Bichl/Schmid/Szymanski, Das neue Recht der Arbeitsmigration, K 9. zu Paragraph 24, NAG).
§ 8 Abs. 5 NAG wird dagegen von diesem Verweis nicht erfasst und tritt als spezielle Anordnung für Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung, die - von einer hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme abgesehen - während der Geltungsdauer dieser Bewilligung im Inland um eine Aufenthaltsbewilligung mit anderem Zweckumfang oder um eine Niederlassungsbewilligung ansuchen dürfen, neben das 'Verlängerungsregime' des § 24 Abs. 4 NAG. Das ergibt sich auch aus § 8 Abs. 1 Z 5 NAG, wird dort doch die für Inhaber von Aufenthaltsbewilligungen vorgesehene Möglichkeit, anschließend eine Niederlassungsbewilligung zu erlangen, nur für den Fall vorgesehen, 'sofern dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist'. Für Inhaber einer 'Aufenthaltsbewilligung - Humanitäre Gründe' war Derartiges aber nicht vorgesehen (vgl. demgegenüber aber jetzt § 43 Abs. 3 NAG in der seit 1. April 2009 in Kraft stehenden Fassung nach der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009). Der gegenständliche Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung war daher, wie schon erwähnt, nicht als Verlängerungsantrag im Sinne des § 24 Abs. 4 NAG zu beurteilen. Das eine Sonderkonstellation zum Gegenstand habende hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2009, Zl. 2008/22/0075, steht diesem Ergebnis nicht entgegen." Paragraph 8, Absatz 5, NAG wird dagegen von diesem Verweis nicht erfasst und tritt als spezielle Anordnung für Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung, die - von einer hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme abgesehen - während der Geltungsdauer dieser Bewilligung im Inland um eine Aufenthaltsbewilligung mit anderem Zweckumfang oder um eine Niederlassungsbewilligung ansuchen dürfen, neben das 'Verlängerungsregime' des Paragraph 24, Absatz 4, NAG. Das ergibt sich auch aus Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5, NAG, wird dort doch die für Inhaber von Aufenthaltsbewilligungen vorgesehene Möglichkeit, anschließend eine Niederlassungsbewilligung zu erlangen, nur für den Fall vorgesehen, 'sofern dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist'. Für Inhaber einer 'Aufenthaltsbewilligung - Humanitäre Gründe' war Derartiges aber nicht vorgesehen vergleiche , demgegenüber aber jetzt Paragraph 43, Absatz 3, NAG in der seit 1. April 2009 in Kraft stehenden Fassung nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,). Der gegenständliche Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung war daher, wie schon erwähnt, nicht als Verlängerungsantrag im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, NAG zu beurteilen. Das eine Sonderkonstellation zum Gegenstand habende hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2009, Zl. 2008/22/0075, steht diesem Ergebnis nicht entgegen."
Diese Ausführungen sind für die hier in Rede stehenden Anträge insofern von Relevanz, als bezogen auf die von den beschwerdeführenden Parteien mit ihren Anträgen begehrten Aufenthaltstitel im NAG außerhalb der von § 8 Abs. 5 NAG (in der Stammfassung) eingeräumten Möglichkeiten des Wechsels auf einen anderen Aufenthaltstitel - eine von § 8 Abs. 5 NAG erfasste Konstellation liegt hier nicht vor - die sog. "Anschlussfähigkeit" der hier begehrten Aufenthaltstitel im Anschluss an eine nach § 69 Abs. 1 NAG erteilte Aufenthaltsbewilligung nicht festgelegt war. Dies steht sohin nach der hier maßgeblichen Rechtslage der Einstufung der Anträge der beschwerdeführenden Parteien als Verlängerungsanträge entgegen (vgl. demgegenüber aber die nunmehrige Rechtslage des § 24 Abs. 4 NAG, die das Erfordernis der "Anschlussfähigkeit" nicht mehr vorsieht).Diese Ausführungen sind für die hier in Rede stehenden Anträge insofern von Relevanz, als bezogen auf die von den beschwerdeführenden Parteien mit ihren Anträgen begehrten Aufenthaltstitel im NAG außerhalb der von Paragraph 8, Absatz 5, NAG (in der Stammfassung) eingeräumten Möglichkeiten des Wechsels auf einen anderen Aufenthaltstitel - eine von Paragraph 8, Absatz 5, NAG erfasste Konstellation liegt hier nicht vor - die sog. "Anschlussfähigkeit" der hier begehrten Aufenthaltstitel im Anschluss an eine nach Paragraph 69, Absatz eins, NAG erteilte Aufenthaltsbewilligung nicht festgelegt war. Dies steht sohin nach der hier maßgeblichen Rechtslage der Einstufung der Anträge der beschwerdeführenden Parteien als Verlängerungsanträge entgegen vergleiche , demgegenüber aber die nunmehrige Rechtslage des Paragraph 24, Absatz 4, NAG, die das Erfordernis der "Anschlussfähigkeit" nicht mehr vorsieht).
Ausgehend davon trifft im Ergebnis die Beurteilung der belangten Behörde, es lägen nach der hier - mit Blick auf den Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide - anzuwendenden Rechtslage Erstanträge vor, auf die das Erfordernis der Auslandsantragstellung des § 21 Abs. 1 NAG Anwendung finde, zu.Ausgehend davon trifft im Ergebnis die Beurteilung der belangten Behörde, es lägen nach der hier - mit Blick auf den Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide - anzuwendenden Rechtslage Erstanträge vor, auf die das Erfordernis der Auslandsantragstellung des Paragraph 21, Absatz eins, NAG Anwendung finde, zu.
Unbestritten steht fest, dass die beschwerdeführenden Parteien ihre Anträge im Inland eingebracht und die Entscheidung im Inland abgewartet haben, sodass diesen in § 21 Abs. 1 NAG normierten Erfordernissen nicht entsprochen wurde.Unbestritten steht fest, dass die beschwerdeführenden Parteien ihre Anträge im Inland eingebracht und die Entscheidung im Inland abgewartet haben, sodass diesen in Paragraph 21, Absatz eins, NAG normierten Erfordernissen nicht entsprochen wurde.
Soweit sich die beschwerdeführenden Parteien aber gegen die Verweigerung der von ihnen beantragten Zulassung der Inlandsantragstellung nach § 21 Abs. 3 NAG (in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009) wenden, ist ihnen Recht zu geben. Nach dieser Bestimmung kann abweichend von § 21 Abs. 1 NAG die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist: 1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oder 2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3 NAG).Soweit sich die beschwerdeführenden Parteien aber gegen die Verweigerung der von ihnen beantragten Zulassung der Inlandsantragstellung nach Paragraph 21, Absatz 3, NAG (in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) wenden, ist ihnen Recht zu geben. Nach dieser Bestimmung kann abweichend von Paragraph 21, Absatz eins, NAG die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist: 1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls oder 2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3, NAG).
Jener Bescheid der belangten Behörde, mit dem die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau bzw. Mutter der beschwerdeführenden Parteien abgelehnt wurde, wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. September 2009, 2009/22/0105, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Da dieser Aufhebung ex tunc-Wirkung zukommt (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2011, 2008/01/0474, mwN), ist der Argumentation der belangten Behörde im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK, die tragend auf die Abweisung des Verlängerungsantrages der Ehefrau bzw. Mutter der beschwerdeführenden Parteien abstellt, der Boden entzogen. Zudem konnte in den vorliegenden Fällen den öffentlichen Interessen aber auch deshalb kein allzu großes Gewicht beigemessen werden, weil die von den beschwerdeführenden Parteien unter behördlicher Anleitung vorgenommenen Zurückziehungen ihrer ursprünglichen noch vor Ablauf ihrer Aufenthaltsbewilligungen eingebrachten Verlängerungsanträge auf eine inhaltlich falsche behördliche Entscheidung (betreffend die Ehefrau bzw. Mutter) zurückzuführen war.Jener Bescheid der belangten Behörde, mit dem die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau bzw. Mutter der beschwerdeführenden Parteien abgelehnt wurde, wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. September 2009, 2009/22/0105, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Da dieser Aufhebung ex tunc-Wirkung zukommt vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2011, 2008/01/0474, mwN), ist der Argumentation der belangten Behörde im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK, die tragend auf die Abweisung des Verlängerungsantrages der Ehefrau bzw. Mutter der beschwerdeführenden Parteien abstellt, der Boden entzogen. Zudem konnte in den vorliegenden Fällen den öffentlichen Interessen aber auch deshalb kein allzu großes Gewicht beigemessen werden, weil die von den beschwerdeführenden Parteien unter behördlicher Anleitung vorgenommenen Zurückziehungen ihrer ursprünglichen noch vor Ablauf ihrer Aufenthaltsbewilligungen eingebrachten Verlängerungsanträge auf eine inhaltlich falsche behördliche Entscheidung (betreffend die Ehefrau bzw. Mutter) zurückzuführen war.
Die angefochtenen Bescheide waren sohin wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Die angefochtenen Bescheide waren sohin wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 31. Mai 2011
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009220288.X00Im RIS seit
14.07.2011Zuletzt aktualisiert am
05.08.2011