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41/02 Staatsbürgerschaft;Norm
StbG 1985 §20 Abs2 idF 1998/I/124;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde der M K in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 21. Dezember 2006, Zl. MA 35/IV - K 657/2006, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde der M K in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 21. Dezember 2006, Zl. MA 35/IV - K 657 aus 2006,, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Kroatien und Bosnien-Herzegowina, beantragte am 18. November 2004 die Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach ihrem Ehegatten.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. Februar 2005 wurde der Beschwerdeführerin die Erstreckung der Verleihung für den Fall zugesichert, dass sie binnen zwei Jahren den Nachweis über das Ausscheiden aus dem kroatischen Staatsverband erbringe. Am 16. Juni 2006 legte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde einen Bescheid des Ministeriums für innere Angelegenheiten der Republik Kroatien vom 9. Mai 2006 vor, wonach sie aus dem kroatischen Staatsverband ausgeschieden sei.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 12. Juli 2006 wurde gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin eine einstweilige Verfügung gemäß § 382b Exekutionsordnung erlassen, mit dem diesem die Rückkehr in die eheliche Wohnung und deren unmittelbare Umgebung sowie eine Kontaktaufnahme zur Beschwerdeführerin und den drei gemeinsamen Kindern bis zur rechtskräftigen Erledigung des anhängigen Scheidungsverfahrens verboten wurde.Mit Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 12. Juli 2006 wurde gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin eine einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 382 b, Exekutionsordnung erlassen, mit dem diesem die Rückkehr in die eheliche Wohnung und deren unmittelbare Umgebung sowie eine Kontaktaufnahme zur Beschwerdeführerin und den drei gemeinsamen Kindern bis zur rechtskräftigen Erledigung des anhängigen Scheidungsverfahrens verboten wurde.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde
"§ 16. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs 3 auf seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu erstrecken, wenn"§ 16. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 und Absatz 3, auf seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu erstrecken, wenn
1. die Ehe weder von Tisch und Bett noch sonst ohne Auflösung des Ehebandes gerichtlich geschieden ist;
…
§ 20. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, dass er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wennParagraph 20, (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, dass er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn
…
1. aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ausgeschieden ist oder
2. nachweist, dass ihm die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen nicht möglich oder zumutbar waren.
§ 64a Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in der Fassung der - am 23. März 2006 in Kraft getretenen - Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006, lautet: Paragraph 64 a, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in der Fassung der - am 23. März 2006 in Kraft getretenen - Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006,, lautet:
"In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
§ 64a. … Paragraph 64 a, …
1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29. September 2011, G 154/10-8, kundgemacht am 30. November 2011 im BGBl. I Nr. 111/2011 § 20 Abs. 2 StbG in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2006 als verfassungswidrig aufgehoben (Spruchpunkt I.). Weiters hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. Oktober 2012 in Kraft tritt (Spruchpunkt II.), die Vorschrift auch auf die am 29. September 2011 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Fälle nicht mehr anzuwenden ist (Spruchpunkt III.) und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten (Spruchpunkt IV.). 1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29. September 2011, G 154/10-8, kundgemacht am 30. November 2011 im Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2011, Paragraph 20, Absatz 2, StbG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006, als verfassungswidrig aufgehoben (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. Oktober 2012 in Kraft tritt (Spruchpunkt römisch zwei.), die Vorschrift auch auf die am 29. September 2011 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Fälle nicht mehr anzuwenden ist (Spruchpunkt römisch drei.) und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten (Spruchpunkt römisch vier.).
2. § 20 StbG steht seit der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 124/1998 unverändert in Geltung. Der Ausspruch, dass die als verfassungswidrig aufgehobene Vorschrift des § 20 Abs. 2 StbG auf die am 29. September 2011 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Fälle nicht mehr anzuwenden ist, bewirkte daher eine Erstreckung der Anlassfallwirkung auch auf den vorliegenden Beschwerdefall, sodass die Anwendung des § 20 Abs. 2 StbG im vorliegenden Fall ausgeschlossen ist (vgl. in diesem Sinne zu § 120 Abs. 4 FPG das hg. Erkenntnis vom 30. August 2011, Zl. 2011/21/0056, mwN). 2. Paragraph 20, StbG steht seit der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 1998, unverändert in Geltung. Der Ausspruch, dass die als verfassungswidrig aufgehobene Vorschrift des Paragraph 20, Absatz 2, StbG auf die am 29. September 2011 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Fälle nicht mehr anzuwenden ist, bewirkte daher eine Erstreckung der Anlassfallwirkung auch auf den vorliegenden Beschwerdefall, sodass die Anwendung des Paragraph 20, Absatz 2, StbG im vorliegenden Fall ausgeschlossen ist vergleiche , in diesem Sinne zu Paragraph 120, Absatz 4, FPG das hg. Erkenntnis vom 30. August 2011, Zl. 2011/21/0056, mwN).
Dem auf die aufgehobene Bestimmung gestützten Widerruf der Zusicherung der Staatsbürgerschaft mangelt es demnach an der gesetzlichen Grundlage, sodass sich der angefochtene Bescheid in diesem Umfang als inhaltlich rechtswidrig erweist.
3. Der Verfassungsgerichtshof hat in den Erwägungsgründen des erwähnten Erkenntnisses vom 29. September 2011 ausgeführt, "dass § 20 Abs. 3 StbG, wonach die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, zu verleihen ist, sobald der Fremde aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ausgeschieden ist oder nachweist, dass ihm die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen nicht möglich oder zumutbar waren, nach der bereinigten Rechtslage nunmehr so zu lesen ist, dass der Zeitpunkt der Erlassung des Zusicherungsbescheides für die Beurteilung des Vorliegens der Verleihungsvoraussetzungen bestimmend ist. Da es der Staatsbürgerschaftsbehörde auf Grund der bereinigten Rechtslage nach Aufhebung des § 20 Abs. 2 StbG verwehrt ist, nochmals über die bereits bejahten Voraussetzungen abzusprechen, hat sie bei der Verleihung der Staatsbürgerschaft nur noch darüber abzusprechen, ob der Staatsbürgerschaftswerber die gemäß § 20 Abs. 3 StbG vorgesehenen Erfordernisse erfüllt" (Rz. 30 und 31). 3. Der Verfassungsgerichtshof hat in den Erwägungsgründen des erwähnten Erkenntnisses vom 29. September 2011 ausgeführt, "dass Paragraph 20, Absatz 3, StbG, wonach die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, zu verleihen ist, sobald der Fremde aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ausgeschieden ist oder nachweist, dass ihm die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen nicht möglich oder zumutbar waren, nach der bereinigten Rechtslage nunmehr so zu lesen ist, dass der Zeitpunkt der Erlassung des Zusicherungsbescheides für die Beurteilung des Vorliegens der Verleihungsvoraussetzungen bestimmend ist. Da es der Staatsbürgerschaftsbehörde auf Grund der bereinigten Rechtslage nach Aufhebung des Paragraph 20, Absatz 2, StbG verwehrt ist, nochmals über die bereits bejahten Voraussetzungen abzusprechen, hat sie bei der Verleihung der Staatsbürgerschaft nur noch darüber abzusprechen, ob der Staatsbürgerschaftswerber die gemäß Paragraph 20, Absatz 3, StbG vorgesehenen Erfordernisse erfüllt" (Rz. 30 und 31).
Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich diesen Erwägungen, die in Ansehung des § 20 Abs. 5 StbG auch für die Erstreckung der Verleihung gelten, an.Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich diesen Erwägungen, die in Ansehung des Paragraph 20, Absatz 5, StbG auch für die Erstreckung der Verleihung gelten, an.
Davon ausgehend erweist sich der angefochtene Bescheid auch im Umfang der Abweisung des Erstreckungsantrages der Beschwerdeführerin als inhaltlich rechtswidrig.
4. Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Zusicherungsbescheid durch eine Abweisung des Verleihungsansuchens auch ohne ausdrücklichen Widerruf gegenstandslos werden kann (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. April 2009, Zl. 2007/01/0260, mwN), wird angesichts der Aufhebung des § 20 Abs. 2 StbG nicht aufrecht erhalten. 4. Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Zusicherungsbescheid durch eine Abweisung des Verleihungsansuchens auch ohne ausdrücklichen Widerruf gegenstandslos werden kann vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. April 2009, Zl. 2007/01/0260, mwN), wird angesichts der Aufhebung des Paragraph 20, Absatz 2, StbG nicht aufrecht erhalten.
5. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. 5. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
6. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. 6. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 14. Dezember 2011
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007010226.X00Im RIS seit
27.01.2012Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015