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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art140 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und den Hofrat Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des Sukhjinder Singh, geboren am 15. Juli 1985, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 1. Februar 2011, Zl. UVS-5/14013/4-2011, betreffend Bestrafung nach dem Fremdempolizeigesetz 2005 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Ausspruches über die verhängte Strafe und die diesbezüglichen Kosten des Strafverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer, einen indischen Staatsangehörigen, gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 120 Abs. 1 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von € 1.000,-- verhängt, weil er sich „zumindest seit 11.12.2009“ unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Weiters wurde er zur Zahlung eines Kostenbeitrages in der Höhe von € 100,-- für das erstinstanzliche Verfahren und von € 200,-- für das Berufungsverfahren verpflichtet.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer, einen indischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von € 1.000,-- verhängt, weil er sich „zumindest seit 11.12.2009“ unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Weiters wurde er zur Zahlung eines Kostenbeitrages in der Höhe von € 100,-- für das erstinstanzliche Verfahren und von € 200,-- für das Berufungsverfahren verpflichtet.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass weder aus dem vorliegenden Verfahrensakt noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu erkennen sei, dass dieser eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 FPG für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet erfülle. Auch der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 43 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG sowie seine Absicht, nach dessen Zurückweisung ein „humanitäres Bleiberecht“ gemäß § 44 NAG zu erlangen, begründeten kein Aufenthalts- oder Bleiberecht; in derartigen Fällen sei von der Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes eines Fremden auszugehen. Es liege somit ein tatbildlicher Sachverhalt im Sinne der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung vor. Ein Strafausschließungsgrund sei auch aus dem Berufungsvorbringen in Bezug auf das Vorliegen verschuldensausschließender Umstände (in Zusammenhang mit den erwähnten Anträgen nach dem NAG) nicht zu erkennen, auch wenn sich aus den einschlägigen Bestimmungen des FPG und des NAG „differente normative Verhaltensmuster auftun“.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass weder aus dem vorliegenden Verfahrensakt noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu erkennen sei, dass dieser eine der Voraussetzungen des Paragraph 31, Absatz eins, FPG für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet erfülle. Auch der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG sowie seine Absicht, nach dessen Zurückweisung ein „humanitäres Bleiberecht“ gemäß Paragraph 44, NAG zu erlangen, begründeten kein Aufenthalts- oder Bleiberecht; in derartigen Fällen sei von der Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes eines Fremden auszugehen. Es liege somit ein tatbildlicher Sachverhalt im Sinne der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung vor. Ein Strafausschließungsgrund sei auch aus dem Berufungsvorbringen in Bezug auf das Vorliegen verschuldensausschließender Umstände (in Zusammenhang mit den erwähnten Anträgen nach dem NAG) nicht zu erkennen, auch wenn sich aus den einschlägigen Bestimmungen des FPG und des NAG „differente normative Verhaltensmuster auftun“.
Hinsichtlich der Strafbemessung sei festzuhalten, dass der von der erstinstanzlichen Behörde ausgesprochene Strafbetrag der Mindeststrafe entspreche und somit auch unter Heranziehung der Strafbemessungskriterien gemäß § 19 VStG in der Straffestsetzung durch die Erstbehörde keine Unangemessenheit bzw. Rechtswidrigkeit erkannt werden könne. Allfälligen strafmildernden Aspekten sei mit dem Ausspruch der Mindeststrafe hinlänglich Rechnung getragen worden. Anhaltspunkte für eine Anwendung der §§ 20 und 21 VStG seien vor allem im Hinblick auf die erhebliche Länge des Tatzeitraums nicht zu erkennen. Es sei aber auch keine Veranlassung zu einer „Bagatellisierung des Beschuldigtenverhaltens“ in dem Sinn zu erkennen, dass von einem geringen oder vernachlässigbaren Unrechtsgehalt ausgegangen werden könne. Mit dem unrechtmäßigen Aufenthalt sei vom Beschwerdeführer gegen grundlegende öffentliche Interessen verstoßen worden, sodass seinem Verhalten ein dementsprechend schwerer Unrechtsgehalt beizumessen sei, der einer Anwendung des § 21 VStG entgegenstehe.Hinsichtlich der Strafbemessung sei festzuhalten, dass der von der erstinstanzlichen Behörde ausgesprochene Strafbetrag der Mindeststrafe entspreche und somit auch unter Heranziehung der Strafbemessungskriterien gemäß Paragraph 19, VStG in der Straffestsetzung durch die Erstbehörde keine Unangemessenheit bzw. Rechtswidrigkeit erkannt werden könne. Allfälligen strafmildernden Aspekten sei mit dem Ausspruch der Mindeststrafe hinlänglich Rechnung getragen worden. Anhaltspunkte für eine Anwendung der Paragraphen 20 und 21 VStG seien vor allem im Hinblick auf die erhebliche Länge des Tatzeitraums nicht zu erkennen. Es sei aber auch keine Veranlassung zu einer „Bagatellisierung des Beschuldigtenverhaltens“ in dem Sinn zu erkennen, dass von einem geringen oder vernachlässigbaren Unrechtsgehalt ausgegangen werden könne. Mit dem unrechtmäßigen Aufenthalt sei vom Beschwerdeführer gegen grundlegende öffentliche Interessen verstoßen worden, sodass seinem Verhalten ein dementsprechend schwerer Unrechtsgehalt beizumessen sei, der einer Anwendung des Paragraph 21, VStG entgegenstehe.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:
§ 120 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, lautete in der Stammfassung unter der Überschrift „Rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt“ auszugsweise wie folgt:Paragraph 120, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, Bundesgesetzblatt , I Nr. 100, lautete in der Stammfassung unter der Überschrift „Rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt“ auszugsweise wie folgt:
„§ 120. (1) Wer als Fremder
1. nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet einreist oder
2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen. ...
(2) Wer die Tat nach Abs. 1 begeht, obwohl er wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.(2) Wer die Tat nach Absatz eins, begeht, obwohl er wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
...“
In der am 1. Jänner 2010 in Kraft getretenen Fassung des FrÄG 2009 lautete die Bestimmung auszugsweise wie folgt:
„§ 120. (1) Wer als Fremder
1. nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet einreist oder
2. sich nicht recht[s]mäßig im Bundesgebiet aufhält,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen. ...
...
(4) Wer eine Tat nach Abs. 1, 2 oder 3 begeht, obwohl er wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 5 000 Euro bis zu 15 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.(4) Wer eine Tat nach Absatz eins, 2, oder 3 begeht, obwohl er wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 5 000 Euro bis zu 15 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
...“
Die Beschwerde, die auf den offenen Antrag nach § 43 Abs. 2 NAG nicht mehr zurückkommt, wendet sich gegen die Bestrafung des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit dem Argument, dass er am 25. März 2011 einen Antrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung - beschränkt“ gemäß § 44 Abs. 4 NAG (in der Fassung vor dem FrÄG 2011) gestellt habe, und legt näher dar, dass die Voraussetzungen für die Erteilung dieses Aufenthaltstitels gegeben seien.Die Beschwerde, die auf den offenen Antrag nach Paragraph 43, Absatz 2, NAG nicht mehr zurückkommt, wendet sich gegen die Bestrafung des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit dem Argument, dass er am 25. März 2011 einen Antrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung - beschränkt“ gemäß Paragraph 44, Absatz 4, NAG (in der Fassung vor dem FrÄG 2011) gestellt habe, und legt näher dar, dass die Voraussetzungen für die Erteilung dieses Aufenthaltstitels gegeben seien.
Das ist aber für die gegenständliche Bestrafung schon deswegen irrelevant, weil sie nur den Zeitraum bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses im Oktober 2010 erfasst hat (vgl. zum Tatende bei Dauerdelikten, wenn es diesbezüglich an einer ausdrücklichen Umschreibung im Spruch fehlt, das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 2008, Zlen. 2007/02/0165, 0166, mwN).Das ist aber für die gegenständliche Bestrafung schon deswegen irrelevant, weil sie nur den Zeitraum bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses im Oktober 2010 erfasst hat vergleiche , zum Tatende bei Dauerdelikten, wenn es diesbezüglich an einer ausdrücklichen Umschreibung im Spruch fehlt, das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 2008, Zlen. 2007/02/0165, 0166, mwN).
Auch sonst sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass der Schuldspruch nicht zu Recht erfolgt ist.
Dennoch liegt eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor.
Mit Erkenntnis vom 9. März 2011, G 53/10-7 u.a., kundgemacht am 4. April 2011 im BGBl. I Nr. 17/2011, hob der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge „von 1 000 Euro“ in Abs. 1 und die Wendung „1,“ in Abs. 4 des § 120 FPG in der von der belangten Behörde herangezogenen Fassung des FrÄG 2009 als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten.Mit Erkenntnis vom 9. März 2011, G 53/10-7 u.a., kundgemacht am 4. April 2011 im Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2011,, hob der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge „von 1 000 Euro“ in Absatz eins und die Wendung „1,“ in Absatz 4, des Paragraph 120, FPG in der von der belangten Behörde herangezogenen Fassung des FrÄG 2009 als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten.
Der Ausspruch, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind, bewirkte eine Erstreckung der Anlassfallwirkung insbesondere auch auf die beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Fälle (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. April 2003, Zl. 98/08/0390), sodass die Anwendung der als verfassungswidrig festgestellten gesetzlichen Bestimmung auch im vorliegenden Beschwerdefall ausgeschlossen ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 17. Dezember 1979, VwSlg. 9994/A, und darin anschließend etwa das - ebenfalls die Verhängung einer Mindeststrafe betreffende - hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2007, Zl. 2002/03/0105).Der Ausspruch, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind, bewirkte eine Erstreckung der Anlassfallwirkung insbesondere auch auf die beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Fälle vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 23. April 2003, Zl. 98/08/0390), sodass die Anwendung der als verfassungswidrig festgestellten gesetzlichen Bestimmung auch im vorliegenden Beschwerdefall ausgeschlossen ist vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 17. Dezember 1979, VwSlg. 9994/A, und darin anschließend etwa das - ebenfalls die Verhängung einer Mindeststrafe betreffende - hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2007, Zl. 2002/03/0105).
Der auf die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Bestimmung gestützte Ausspruch der Mindeststrafe erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig, weshalb der angefochtene Bescheid in dem im Spruch genannten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Der auf die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Bestimmung gestützte Ausspruch der Mindeststrafe erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig, weshalb der angefochtene Bescheid in dem im Spruch genannten Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 30. August 2011
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011210056.X00Im RIS seit
21.10.2011Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026