Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §69 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/01/0261Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des 1. I V (geboren 1968) und der 2. O V (geboren 1970), beide in W, beide vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/2/23, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 5. Dezember 2006, Zl. MA 35/IV-V 104/2006, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des 1. römisch eins römisch fünf (geboren 1968) und der 2. O römisch fünf (geboren 1970), beide in W, beide vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/2/23, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 5. Dezember 2006, Zl. MA 35/IV-V 104 aus 2006,, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Wien hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. Oktober 2004 wurde gemäß § 20 StbG dem Erstbeschwerdeführer die Verleihung und der Zweitbeschwerdeführerin die Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass beide jeweils für sich binnen zwei Jahren den Nachweis über das Ausscheiden aus dem rumänischen Staatsverband erbringen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. Oktober 2004 wurde gemäß Paragraph 20, StbG dem Erstbeschwerdeführer die Verleihung und der Zweitbeschwerdeführerin die Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass beide jeweils für sich binnen zwei Jahren den Nachweis über das Ausscheiden aus dem rumänischen Staatsverband erbringen.
Der Erstbeschwerdeführer bestätigte bei der Ausfolgung des Zusicherungsbescheides niederschriftlich unter anderem, dass er nicht gerichtlich verurteilt sei, gegen ihn kein Strafverfahren anhängig sei und er zur Kenntnis nehme, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft erst erfolgen könne, wenn aktuelle Polizeiauskünfte vorlägen.
Am 31. März 2006 legten die Beschwerdeführer jeweils eine Bestätigung der rumänischen Botschaft vor, dass ihr Ansuchen für den Verzicht auf die rumänische Staatsangehörigkeit durch Beschluss der Regierung Rumäniens vom 2. März 2006 genehmigt worden sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. Dezember 2006 wurde
4) Weiters scheinen beim Bezirkspolizeikommissariat Ottakring
zur Zahl S 109.955/04 Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 4/1c,
4/5 StVO, § 14/8 FSG und § 42/1 KFG auf, für welche der
Erstbeschwerdeführer laut Strafverfügung vom
30. September 2004 einen Gesamtbetrag von EUR 624,-- bezahlen
musste. Dieser Bestrafung lag zu Grunde, dass der
Erstbeschwerdeführer am 19. Juni 2004 um 17.59 Uhr in W als Lenker
des Skoda Fabia W-... an einem Verkehrsunfall beteiligt war und es
unterlassen hat, an der Sachverhaltsklärung mitzuwirken, von
diesem Vorfall die nächste Polizeidienststelle ohne unnötigen
Aufschub zu verständigen, das KFZ W-... gelenkt hat, obwohl der
2.1. Wie im hg. Erkenntnis vom 30. August 2005, Zl. 2004/01/0444, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, näher dargelegt, bietet indes § 20 Abs. 2 StbG keine Grundlage für den Widerruf einer Zusicherung und die gleichzeitige Abweisung eines Verleihungsantrages nach § 10 Abs. 1 Z 6 leg. cit., wenn das maßgebliche Fehlverhalten im Zeitpunkt der Erlassung des Zusicherungsbescheides bereits vorgelegen hatte (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 8. Juni 2006, Zl. 2005/01/0316). Das war hier der Fall, weil der Erstbeschwerdeführer sein strafbares Verhalten schon im Mai 2004 gesetzt hat. Wie im zitierten Erkenntnis vom 30. August 2005 angeführt, könnte der Umstand, dass der belangten Behörde die Straftat bei Erlassung des Zusicherungsbescheides nicht bekannt war, lediglich Anlass zu einer Wiederaufnahme des Zusicherungsverfahrens geben. 2.1. Wie im hg. Erkenntnis vom 30. August 2005, Zl. 2004/01/0444, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, näher dargelegt, bietet indes Paragraph 20, Absatz 2, StbG keine Grundlage für den Widerruf einer Zusicherung und die gleichzeitige Abweisung eines Verleihungsantrages nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, leg. cit., wenn das maßgebliche Fehlverhalten im Zeitpunkt der Erlassung des Zusicherungsbescheides bereits vorgelegen hatte vergleiche , auch das hg. Erkenntnis vom 8. Juni 2006, Zl. 2005/01/0316). Das war hier der Fall, weil der Erstbeschwerdeführer sein strafbares Verhalten schon im Mai 2004 gesetzt hat. Wie im zitierten Erkenntnis vom 30. August 2005 angeführt, könnte der Umstand, dass der belangten Behörde die Straftat bei Erlassung des Zusicherungsbescheides nicht bekannt war, lediglich Anlass zu einer Wiederaufnahme des Zusicherungsverfahrens geben.
2.2. Hinzuzufügen ist, dass es im vorliegenden Fall auch nicht möglich gewesen wäre, den Verleihungsantrag und den Erstreckungsantrag ohne Widerruf der Zusicherung abzuweisen. Die in diese Richtung weisende Rechtsprechung (vgl. etwa das im Zusammenhang mit § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ergangene hg. Erkenntnis vom 4. September 2008, Zl. 2006/01/0740, mit Verweis auf die hg. Erkenntnisse vom 28. Jänner 2005, Zl. 2004/01/0171, und vom 3. Dezember 2003, Zl. 2002/01/0291) bezieht sich auf Fälle der Abweisung eines Verleihungsansuchens aufgrund nachträglich - nach Zusicherung - eingetretener Umstände (daran ändert auch der Umstand nichts, dass neben dem nach Zusicherung gesetzten Fehlverhalten, das für das Vorliegen eines Einbürgerungshindernisses gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG den Ausschlag gibt, auch vor der Zusicherung begangene Übertretungen herangezogen werden können - vgl. auch hiezu das zitierte hg. Erkenntnis vom 4. September 2008). Nur in einem solchen Fall eines an sich gemäß § 20 Abs. 2 StbG zulässigen Widerrufs der Zusicherung wird der Zusicherungsbescheid durch eine Abweisung des Verleihungsansuchens auch ohne ausdrücklichen Widerruf gegenstandslos. 2.2. Hinzuzufügen ist, dass es im vorliegenden Fall auch nicht möglich gewesen wäre, den Verleihungsantrag und den Erstreckungsantrag ohne Widerruf der Zusicherung abzuweisen. Die in diese Richtung weisende Rechtsprechung vergleiche , etwa das im Zusammenhang mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG ergangene hg. Erkenntnis vom 4. September 2008, Zl. 2006/01/0740, mit Verweis auf die hg. Erkenntnisse vom 28. Jänner 2005, Zl. 2004/01/0171, und vom 3. Dezember 2003, Zl. 2002/01/0291) bezieht sich auf Fälle der Abweisung eines Verleihungsansuchens aufgrund nachträglich - nach Zusicherung - eingetretener Umstände (daran ändert auch der Umstand nichts, dass neben dem nach Zusicherung gesetzten Fehlverhalten, das für das Vorliegen eines Einbürgerungshindernisses gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG den Ausschlag gibt, auch vor der Zusicherung begangene Übertretungen herangezogen werden können - vergleiche , auch hiezu das zitierte hg. Erkenntnis vom 4. September 2008). Nur in einem solchen Fall eines an sich gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StbG zulässigen Widerrufs der Zusicherung wird der Zusicherungsbescheid durch eine Abweisung des Verleihungsansuchens auch ohne ausdrücklichen Widerruf gegenstandslos.
3. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. 3. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
4. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden. 4. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG abgesehen werden.
5. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. 5. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Das (auf den Ersatz der zweifachen Eingabegebühr und des zweifachen Schriftsatzaufwandes gerichtete) Mehrbegehren war aus folgenden Gründen abzuweisen: Zum einen war gemäß § 24 Abs. 3 VwGG die Eingabegebühr nur einfach zu entrichten. Zum anderen ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz, wenn mehrere Beschwerdeführer einen Bescheid gemeinsam in einer Beschwerde angefochten haben, gemäß § 53 Abs. 1 VwGG so zu beurteilen, wie wenn die Beschwerde nur von dem in der Beschwerde erstangeführten Beschwerdeführer eingebracht worden wäre.Das (auf den Ersatz der zweifachen Eingabegebühr und des zweifachen Schriftsatzaufwandes gerichtete) Mehrbegehren war aus folgenden Gründen abzuweisen: Zum einen war gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGG die Eingabegebühr nur einfach zu entrichten. Zum anderen ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz, wenn mehrere Beschwerdeführer einen Bescheid gemeinsam in einer Beschwerde angefochten haben, gemäß Paragraph 53, Absatz eins, VwGG so zu beurteilen, wie wenn die Beschwerde nur von dem in der Beschwerde erstangeführten Beschwerdeführer eingebracht worden wäre.
Wien, am 23. April 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007010260.X00Im RIS seit
04.06.2009Zuletzt aktualisiert am
10.11.2009