TE Vwgh Erkenntnis 2012/5/2 2011/08/0229

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Veröffentlicht am 02.05.2012
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §16 Abs1 litl;
ASVG §11 Abs2;
ASVG §44a;
ASVG §471f;
ASVG §471h;
UrlaubsG 1976 §10 Abs1;
  1. ASVG § 11 heute
  2. ASVG § 11 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2025
  3. ASVG § 11 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. ASVG § 11 gültig von 01.03.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  5. ASVG § 11 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. ASVG § 11 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  7. ASVG § 11 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. ASVG § 11 gültig von 01.07.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  9. ASVG § 11 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2011
  10. ASVG § 11 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  11. ASVG § 11 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  12. ASVG § 11 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2000
  13. ASVG § 11 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 417/1996
  1. ASVG § 44a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2015
  2. ASVG § 44a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  3. ASVG § 44a gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  4. ASVG § 44a gültig von 23.04.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  5. ASVG § 44a gültig von 01.07.1996 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 471f heute
  2. ASVG § 471f gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  3. ASVG § 471f gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 471f gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  5. ASVG § 471f gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  6. ASVG § 471f gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  7. ASVG § 471f gültig von 01.01.1998 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  8. ASVG § 471f gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  1. ASVG § 471h heute
  2. ASVG § 471h gültig ab 01.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  3. ASVG § 471h gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  4. ASVG § 471h gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde der A F in S, vertreten durch Mag. Christoph Arnold und Mag. Fiona Kathrin Arnold, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Stafflerstraße 2/EG, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol vom 21. Juli 2011, Zl. LGSTi/V/0566/04 04 61-706/2011, betreffend Anspruch auf Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde - in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice L (in der Folge: AMS) vom 20. Mai 2011 - den Antrag der Beschwerdeführerin vom 9. Mai 2011 auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld mangels Arbeitslosigkeit gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 iVm § 12 AlVG abgewiesen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde - in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice L (in der Folge: AMS) vom 20. Mai 2011 - den Antrag der Beschwerdeführerin vom 9. Mai 2011 auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld mangels Arbeitslosigkeit gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraph 12, AlVG abgewiesen.

In ihrer Bescheidbegründung führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin seit 1. Jänner 2011 bis laufend in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis zur Sparkasse I als Dienstgeberin stehe, woraus sie im Mai 2011 ein Entgelt in Höhe von EUR 351,89 bezogen habe. Außerdem sei die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 6. Dezember 2010 bis 25. April 2011 als Angestellte beim Dienstgeber Schuhhaus H vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Sie habe darüber hinaus vom 26. April bis 7. Mai 2011 eine Urlaubsabfindung bzw. Urlaubsentschädigung - davon für den Zeitraum vom 1. bis 7. Mai 2011 einen Betrag von EUR 533,13 - erhalten und daher in Summe im Monat Mai 2011 Leistungen in Höhe von EUR 885,02 bezogen. Da das Einkommen der einander überschneidenden Dienstverhältnisse der Beschwerdeführerin im Monat Mai 2011 insgesamt über der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG (EUR 374,02) gelegen sei, sei die Beschwerdeführerin gemäß § 53a Abs. 3 und § 471f iVm § 471h ASVG das ganze Monat pensionsversicherungspflichtig. (Im Übrigen beziehe die Beschwerdeführerin - auf Grund ihres in der Folge für 1. Juni 2011 gestellten Antrages - ab diesem Tag Arbeitslosengeld.)In ihrer Bescheidbegründung führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin seit 1. Jänner 2011 bis laufend in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis zur Sparkasse römisch eins als Dienstgeberin stehe, woraus sie im Mai 2011 ein Entgelt in Höhe von EUR 351,89 bezogen habe. Außerdem sei die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 6. Dezember 2010 bis 25. April 2011 als Angestellte beim Dienstgeber Schuhhaus H vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Sie habe darüber hinaus vom 26. April bis 7. Mai 2011 eine Urlaubsabfindung bzw. Urlaubsentschädigung - davon für den Zeitraum vom 1. bis 7. Mai 2011 einen Betrag von EUR 533,13 - erhalten und daher in Summe im Monat Mai 2011 Leistungen in Höhe von EUR 885,02 bezogen. Da das Einkommen der einander überschneidenden Dienstverhältnisse der Beschwerdeführerin im Monat Mai 2011 insgesamt über der Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG (EUR 374,02) gelegen sei, sei die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 53 a, Absatz 3 und Paragraph 471 f, in Verbindung mit Paragraph 471 h, ASVG das ganze Monat pensionsversicherungspflichtig. (Im Übrigen beziehe die Beschwerdeführerin - auf Grund ihres in der Folge für 1. Juni 2011 gestellten Antrages - ab diesem Tag Arbeitslosengeld.)

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhoben Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhoben Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer (unter anderem) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer (unter anderem) arbeitslos ist.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer (unter anderem) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer (unter anderem) arbeitslos ist.

§ 12 Abs. 1 AlVG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 104/2007 lautet: Paragraph 12, Absatz eins, AlVG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, lautet:

     "§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer

             1.         eine (unselbständige oder selbständige)

Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

             2.        nicht mehr der Pflichtversicherung in der

Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfertigung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt undPensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfertigung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige

oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt."

Gemäß § 12 Abs. 3 lit. a AlVG gilt als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 insbesondere nicht, wer in einem Dienstverhältnis steht.Gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG gilt als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 insbesondere nicht, wer in einem Dienstverhältnis steht.

Nach § 12 Abs. 6 lit. a leg. cit. gilt jedoch als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt.Nach Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, leg. cit. gilt jedoch als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt.

Gemäß § 16 Abs. 1 lit. k und l ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt bzw. für den Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweiligen Fassung besteht.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt bzw. für den Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) nach dem Urlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, in der jeweiligen Fassung besteht.

Die belangte Behörde hat den Monat Mai 2011 als zur Gänze pensionsversicherungspflichtig beurteilt, weil die Beschwerdeführerin in diesem Monat sowohl vollversichert (bis 7. Mai 2011 - Verlängerung der Pflichtversicherung mit Urlaubsentschädigung gemäß § 11 Abs. 2 ASVG), als auch (während des gesamten Monats) geringfügig beschäftigt gewesen sei. Die belangte Behörde hat sich dabei u.a. auf § 471f iVm § 471h ASVG berufen. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof mittlerweile entschieden, dass dies rechtswidrig ist: trifft eine nicht der Vollversicherung unterliegenden geringfügigen Beschäftigung mit einer die Vollversicherungspflicht begründenden Beschäftigung in einem Teil des Monats zusammen, so stellt dies - in Ermangelung der Tatbestandsvoraussetzung eines Einkommens (§ 44a ASVG) aus zwei oder mehreren für sich gesehen geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen - keinen Anwendungsfall des § 471f ASVG dar, weshalb auch die für diese spezielle Konstellation vorgesehenen Sonderbestimmungen für den Beginn und das Ende einer solchen Pflichtversicherung (§ 471h ASVG) nicht anwendbar sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2011, Zl. 2011/08/0307 und jenes vom 22. Februar 2012, 2011/08/0361).Die belangte Behörde hat den Monat Mai 2011 als zur Gänze pensionsversicherungspflichtig beurteilt, weil die Beschwerdeführerin in diesem Monat sowohl vollversichert (bis 7. Mai 2011 - Verlängerung der Pflichtversicherung mit Urlaubsentschädigung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, ASVG), als auch (während des gesamten Monats) geringfügig beschäftigt gewesen sei. Die belangte Behörde hat sich dabei u.a. auf Paragraph 471 f, in Verbindung mit Paragraph 471 h, ASVG berufen. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof mittlerweile entschieden, dass dies rechtswidrig ist: trifft eine nicht der Vollversicherung unterliegenden geringfügigen Beschäftigung mit einer die Vollversicherungspflicht begründenden Beschäftigung in einem Teil des Monats zusammen, so stellt dies - in Ermangelung der Tatbestandsvoraussetzung eines Einkommens (Paragraph 44 a, ASVG) aus zwei oder mehreren für sich gesehen geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen - keinen Anwendungsfall des Paragraph 471 f, ASVG dar, weshalb auch die für diese spezielle Konstellation vorgesehenen Sonderbestimmungen für den Beginn und das Ende einer solchen Pflichtversicherung (Paragraph 471 h, ASVG) nicht anwendbar sind vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2011, Zl. 2011/08/0307 und jenes vom 22. Februar 2012, 2011/08/0361).

Danach kommt es nur darauf an, ob nach Beendigung der anwartschaftsbegründenden Beschäftigung der Bestand einer weiteren, jedoch nur geringfügig entlohnten Beschäftigung seit der Änderung des § 12 Abs. 1 AlVG durch die Novelle BGBl. I Nr. 104/2007 der Annahme von Arbeitslosigkeit entgegensteht.Danach kommt es nur darauf an, ob nach Beendigung der anwartschaftsbegründenden Beschäftigung der Bestand einer weiteren, jedoch nur geringfügig entlohnten Beschäftigung seit der Änderung des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, der Annahme von Arbeitslosigkeit entgegensteht.

Damit hat sich der Verwaltungsgerichtshof zuletzt im hg. Erkenntnis vom 2. Mai 2012, Zl. 2009/08/0155, auseinandergesetzt und dazu ausgesprochen,

"dass die in § 12 Abs. 1 AlVG vorgenommenen Änderungen als notwendige Folge der Einbeziehung selbständig Erwerbstätiger in die Arbeitslosenversicherung angesehen wurden und dass an der vor der Novelle geltenden Rechtslage insoweit nichts geändert werden sollte, als eine weitere selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit mit geringfügigem Einkommen der Annahme von Arbeitslosigkeit weiterhin nicht in jedem Fall entgegen stehen soll (sofern nicht die Verfügbarkeit beeinträchtigt ist; der Hinweis auf die 'andere' geringfügige Erwerbstätigkeit bezieht sich auf § 12 Abs. 3 lit h AlVG, wonach im Ergebnis die Reduzierung einer bisher vollversicherten Beschäftigung auf eine geringfügige Beschäftigung beim selben Dienstgeber Arbeitslosigkeit ausschließt). Insbesondere der ausdrückliche Verweis der Erläuterungen auf den unveränderten § 12 Abs. 6 AlVG, in dem die entsprechenden Ausnahmen geregelt sind, bestätigt das Auslegungsergebnis, dass auch nach der neuen Rechtslage geringfügige Beschäftigungen im Sinne dieser Bestimmung Arbeitslosigkeit - von der Ausnahme des § 12 Abs. 3 lit h AlVG abgesehen - nicht in jedem Fall ausschließen". "dass die in Paragraph 12, Absatz eins, AlVG vorgenommenen Änderungen als notwendige Folge der Einbeziehung selbständig Erwerbstätiger in die Arbeitslosenversicherung angesehen wurden und dass an der vor der Novelle geltenden Rechtslage insoweit nichts geändert werden sollte, als eine weitere selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit mit geringfügigem Einkommen der Annahme von Arbeitslosigkeit weiterhin nicht in jedem Fall entgegen stehen soll (sofern nicht die Verfügbarkeit beeinträchtigt ist; der Hinweis auf die 'andere' geringfügige Erwerbstätigkeit bezieht sich auf Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG, wonach im Ergebnis die Reduzierung einer bisher vollversicherten Beschäftigung auf eine geringfügige Beschäftigung beim selben Dienstgeber Arbeitslosigkeit ausschließt). Insbesondere der ausdrückliche Verweis der Erläuterungen auf den unveränderten Paragraph 12, Absatz 6, AlVG, in dem die entsprechenden Ausnahmen geregelt sind, bestätigt das Auslegungsergebnis, dass auch nach der neuen Rechtslage geringfügige Beschäftigungen im Sinne dieser Bestimmung Arbeitslosigkeit - von der Ausnahme des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG abgesehen - nicht in jedem Fall ausschließen".

§ 12 Abs. 1 Z. 2 AlVG sieht ausdrücklich vor, dass die bestehende Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund des Bezuges einer Urlaubsersatzleistung der Annahme der Arbeitslosigkeit nicht entgegensteht. Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG sieht ausdrücklich vor, dass die bestehende Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund des Bezuges einer Urlaubsersatzleistung der Annahme der Arbeitslosigkeit nicht entgegensteht.

Darüber hinaus ist auch zu beachten, dass, wenngleich für das Bestehen der Pflichtversicherung gemäß § 11 Abs. 2 ASVG - ebenso wie für das Ruhen des Anspruchs auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nach § 16 Abs. 1 lit. l AlVG - eine Umlegung der Urlaubsabfindung auf den dadurch "abgegoltenen" Zeitraum erfolgt, dies nichts daran ändert, dass während dieses "Bezugszeitraums" das Dienstverhältnis nicht mehr besteht, gebührt doch diese Ersatzleistung gemäß § 10 Abs. 1 UrlaubsG "zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses" (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2005, Zl. 2003/08/0082).Darüber hinaus ist auch zu beachten, dass, wenngleich für das Bestehen der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, ASVG - ebenso wie für das Ruhen des Anspruchs auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG - eine Umlegung der Urlaubsabfindung auf den dadurch "abgegoltenen" Zeitraum erfolgt, dies nichts daran ändert, dass während dieses "Bezugszeitraums" das Dienstverhältnis nicht mehr besteht, gebührt doch diese Ersatzleistung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, UrlaubsG "zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses" vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2005, Zl. 2003/08/0082).

Angesichts der bei der Beurteilung eines Anspruches auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gebotenen zeitraumbezogenen Betrachtungsweise hätte die belangte Behörde daher im Sinne des zuvor genannten hg. Erkenntnisses vom 2. Mai 2012, auf dessen Ausführungen gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, allein darauf abstellen müssen, ob die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung am 9. Mai 2011 einen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden (und daher gemäß § 12 Abs. 3 lit. a iVm Abs. 6 lit. a AlVG Arbeitslosigkeit ausschließenden) Entgeltanspruch gehabt habe. Nach den getroffenen Feststellungen lag aber zu diesem Zeitpunkt lediglich das geringfügige Beschäftigungsverhältnis zum Dienstgeber Sparkasse I vor.Angesichts der bei der Beurteilung eines Anspruches auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gebotenen zeitraumbezogenen Betrachtungsweise hätte die belangte Behörde daher im Sinne des zuvor genannten hg. Erkenntnisses vom 2. Mai 2012, auf dessen Ausführungen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, allein darauf abstellen müssen, ob die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung am 9. Mai 2011 einen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden (und daher gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit Absatz 6, Litera a, AlVG Arbeitslosigkeit ausschließenden) Entgeltanspruch gehabt habe. Nach den getroffenen Feststellungen lag aber zu diesem Zeitpunkt lediglich das geringfügige Beschäftigungsverhältnis zum Dienstgeber Sparkasse römisch eins vor.

Indem die belangte Behörde dies verkannte und zu Unrecht die Zuerkennung von Arbeitslosengeld ab 9. Mai 2011 verwehrt hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.Indem die belangte Behörde dies verkannte und zu Unrecht die Zuerkennung von Arbeitslosengeld ab 9. Mai 2011 verwehrt hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, sodass dieser gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 2. Mai 2012Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Wien, am 2. Mai 2012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011080229.X00

Im RIS seit

01.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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