TE Vwgh Erkenntnis 2011/12/21 2011/08/0307

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Veröffentlicht am 21.12.2011
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1 Z2;
ASVG §31;
  1. ASVG § 31 heute
  2. ASVG § 31 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 31 gültig von 01.07.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  4. ASVG § 31 gültig von 01.07.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  5. ASVG § 31 gültig von 25.05.2018 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  6. ASVG § 31 gültig von 19.01.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2017
  7. ASVG § 31 gültig von 19.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  8. ASVG § 31 gültig von 01.01.2017 bis 18.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2017
  9. ASVG § 31 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2017
  10. ASVG § 31 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  11. ASVG § 31 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  12. ASVG § 31 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  13. ASVG § 31 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2014
  14. ASVG § 31 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2013
  15. ASVG § 31 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  16. ASVG § 31 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2013
  17. ASVG § 31 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  18. ASVG § 31 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  19. ASVG § 31 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  20. ASVG § 31 gültig von 01.07.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  21. ASVG § 31 gültig von 01.07.2011 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  22. ASVG § 31 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  23. ASVG § 31 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2011
  24. ASVG § 31 gültig von 01.05.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  25. ASVG § 31 gültig von 01.05.2011 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2011
  26. ASVG § 31 gültig von 01.01.2011 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  27. ASVG § 31 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  28. ASVG § 31 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  29. ASVG § 31 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  30. ASVG § 31 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  31. ASVG § 31 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2009
  32. ASVG § 31 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  33. ASVG § 31 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  34. ASVG § 31 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  35. ASVG § 31 gültig von 01.07.2006 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  36. ASVG § 31 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  37. ASVG § 31 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  38. ASVG § 31 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2004
  39. ASVG § 31 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  40. ASVG § 31 gültig von 01.01.2006 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  41. ASVG § 31 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  42. ASVG § 31 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  43. ASVG § 31 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  44. ASVG § 31 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  45. ASVG § 31 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2004
  46. ASVG § 31 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  47. ASVG § 31 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  48. ASVG § 31 gültig von 01.01.2005 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  49. ASVG § 31 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2004
  50. ASVG § 31 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2004
  51. ASVG § 31 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  52. ASVG § 31 gültig von 01.01.2005 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  53. ASVG § 31 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  54. ASVG § 31 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  55. ASVG § 31 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2004
  56. ASVG § 31 gültig von 01.01.2004 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  57. ASVG § 31 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  58. ASVG § 31 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  59. ASVG § 31 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  60. ASVG § 31 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  61. ASVG § 31 gültig von 01.05.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  62. ASVG § 31 gültig von 01.04.2003 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  63. ASVG § 31 gültig von 01.01.2003 bis 31.03.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  64. ASVG § 31 gültig von 01.01.2003 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  65. ASVG § 31 gültig von 01.01.2003 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  66. ASVG § 31 gültig von 05.10.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  67. ASVG § 31 gültig von 01.10.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  68. ASVG § 31 gültig von 01.09.2002 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  69. ASVG § 31 gültig von 01.01.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  70. ASVG § 31 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  71. ASVG § 31 gültig von 01.09.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  72. ASVG § 31 gültig von 19.04.2001 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2001
  73. ASVG § 31 gültig von 01.03.2001 bis 18.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  74. ASVG § 31 gültig von 01.01.2001 bis 28.02.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  75. ASVG § 31 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  76. ASVG § 31 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  77. ASVG § 31 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  78. ASVG § 31 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  79. ASVG § 31 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  80. ASVG § 31 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer, Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der D L in T, vertreten durch Mag. Christoph Arnold und Mag. Fiona Kathrin Arnold, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Stafflerstraße 2/EG, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol vom 22. Juli 2011, Zl. LGSTi/V/0566/28 05 67-708/2011, betreffend Zuerkennung von Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 4. April 2011 abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde - nach Schilderung des Verfahrensganges - aus, die Beschwerdeführerin habe am 30. März 2011, geltend für 4. April 2011, bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Arbeitslosengeld beantragt. Die Beschwerdeführerin habe die Frage, ob sie derzeit in Beschäftigung stehe, mit "ja" beantwortet und angegeben, dass es sich um eine geringfügige Beschäftigung handle. Auch die Frage, ob sie ein eigenes Einkommen habe, habe sie mit "ja" beantwortet und ein Einkommen "aus einer geringfügigen Beschäftigung" in Höhe von EUR 330,-- angegeben. Dem Antragsformular seien eine Arbeitsbescheinigung der G KG und andererseits eine Bestätigung der Gemeinde X beigeschlossen gewesen. Die Beschwerdeführerin beziehe aus ihrer geringfügigen Beschäftigung zur Gemeinde X für die Monate Jänner bis April 2011 jeweils ein monatliches Entgelt von EUR 337,05.Begründend führte die belangte Behörde - nach Schilderung des Verfahrensganges - aus, die Beschwerdeführerin habe am 30. März 2011, geltend für 4. April 2011, bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Arbeitslosengeld beantragt. Die Beschwerdeführerin habe die Frage, ob sie derzeit in Beschäftigung stehe, mit "ja" beantwortet und angegeben, dass es sich um eine geringfügige Beschäftigung handle. Auch die Frage, ob sie ein eigenes Einkommen habe, habe sie mit "ja" beantwortet und ein Einkommen "aus einer geringfügigen Beschäftigung" in Höhe von EUR 330,-- angegeben. Dem Antragsformular seien eine Arbeitsbescheinigung der G KG und andererseits eine Bestätigung der Gemeinde römisch zehn beigeschlossen gewesen. Die Beschwerdeführerin beziehe aus ihrer geringfügigen Beschäftigung zur Gemeinde römisch zehn für die Monate Jänner bis April 2011 jeweils ein monatliches Entgelt von EUR 337,05.

Laut "Versicherungszeitenauszug" des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger sei die Beschwerdeführerin seit 1. Juni 2002 bis laufend beim Dienstgeber Gemeinde X geringfügig beschäftigt. Im Zeitraum vom 27. Dezember 2010 bis 2. April 2011 sei die Beschwerdeführerin beim Dienstgeber G KG vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Weiter sei die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Dezember 2007 bis laufend unter dem Qualifikationscode "B 8 Arbeiter" in der Pensionsversicherung pflichtversichert gespeichert.Laut "Versicherungszeitenauszug" des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger sei die Beschwerdeführerin seit 1. Juni 2002 bis laufend beim Dienstgeber Gemeinde römisch zehn geringfügig beschäftigt. Im Zeitraum vom 27. Dezember 2010 bis 2. April 2011 sei die Beschwerdeführerin beim Dienstgeber G KG vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Weiter sei die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Dezember 2007 bis laufend unter dem Qualifikationscode "B 8 Arbeiter" in der Pensionsversicherung pflichtversichert gespeichert.

Die Beschwerdeführerin habe von der G KG im Zeitraum vom

1. bis 2. April 2011 ein Bruttoentgelt in Höhe von EUR 483,18 bezogen, wovon EUR 424,05 Sonderzahlungen gewesen seien.

Die Beschwerdeführerin habe am 30. März 2011, geltend für 1. Mai 2011 wiederum einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt und stehe ab 1. Mai 2011 im Bezug von Arbeitslosengeld.

Ob eine Person aufgrund der Bestimmungen des ASVG der Pflichtversicherung bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung wegfallen, unterliege, stelle eine Vorfrage gemäß § 38 AVG dar. Die Behörde sei berechtigt, diese im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfrage nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung dem Bescheid zugrunde zu legen.Ob eine Person aufgrund der Bestimmungen des ASVG der Pflichtversicherung bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung wegfallen, unterliege, stelle eine Vorfrage gemäß Paragraph 38, AVG dar. Die Behörde sei berechtigt, diese im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfrage nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung dem Bescheid zugrunde zu legen.

Die Beschwerdeführerin habe im Monat April 2011 in Summe Leistungen in Höhe von EUR 396,18, inklusive Sonderzahlungen in Höhe von EUR 820,23 bezogen. Da das Einkommen der sich überschneidenden Dienstverhältnisse der Beschwerdeführerin im Monat April 2011 insgesamt über der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG (EUR 374,02) gelegen sei, sei die Beschwerdeführerin gemäß § 53a Abs. 3 und § 471f iVm § 471h ASVG den ganzen Monat pensionsversicherungspflichtig. Dies ergebe sich auch aus dem Auszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, wonach die Pensionsversicherungspflicht seit 1. Dezember 2007 bis laufend mit der Qualifikation "B8 Arbeiter" gespeichert sei.Die Beschwerdeführerin habe im Monat April 2011 in Summe Leistungen in Höhe von EUR 396,18, inklusive Sonderzahlungen in Höhe von EUR 820,23 bezogen. Da das Einkommen der sich überschneidenden Dienstverhältnisse der Beschwerdeführerin im Monat April 2011 insgesamt über der Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG (EUR 374,02) gelegen sei, sei die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 53 a, Absatz 3 und Paragraph 471 f, in Verbindung mit Paragraph 471 h, ASVG den ganzen Monat pensionsversicherungspflichtig. Dies ergebe sich auch aus dem Auszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, wonach die Pensionsversicherungspflicht seit 1. Dezember 2007 bis laufend mit der Qualifikation "B8 Arbeiter" gespeichert sei.

Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG schließe grundsätzlich jede der Pensionsversicherung unterliegende Tätigkeit Arbeitslosigkeit aus. Eine geringfügige Beschäftigung sei zwar für sich genommen eine Tätigkeit, die der Pensionsversicherung nicht unterliege. Im konkreten Fall treffe aber die im Monat April 2011 durchgehende geringfügige Beschäftigung beim Dienstgeber Gemeinde X mit einer vollversicherten Beschäftigung vom 1. bis 2. April 2011 beim Dienstgeber G KG zusammen. Das Vorliegen einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung schließe die Arbeitslosigkeit aus.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AlVG schließe grundsätzlich jede der Pensionsversicherung unterliegende Tätigkeit Arbeitslosigkeit aus. Eine geringfügige Beschäftigung sei zwar für sich genommen eine Tätigkeit, die der Pensionsversicherung nicht unterliege. Im konkreten Fall treffe aber die im Monat April 2011 durchgehende geringfügige Beschäftigung beim Dienstgeber Gemeinde römisch zehn mit einer vollversicherten Beschäftigung vom 1. bis 2. April 2011 beim Dienstgeber G KG zusammen. Das Vorliegen einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung schließe die Arbeitslosigkeit aus.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer u.a. arbeitslos ist. 1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer u.a. arbeitslos ist.

§ 12 AlVG idF BGBl. I Nr. 64/2010 lautet (auszugsweise): Paragraph 12, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2010, lautet (auszugsweise):

  1. "(1)Absatz eins,Arbeitslos ist, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und 2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

(…)

  1. (3)Absatz 3,Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
    1. a)Litera a
      wer in einem Dienstverhältnis steht;
    2. b)Litera b
      wer selbständig erwerbstätig ist;
    (…)
                  h)              wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. h) wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
    (…)
  2. (6)Absatz 6,Als arbeitslos gilt jedoch,

a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben; a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;

(…)."

Gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG sind (u.a.) Dienstnehmer, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt, von der Vollversicherung nach § 4 ASVG ausgenommen.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG sind (u.a.) Dienstnehmer, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Absatz 2, nicht übersteigt, von der Vollversicherung nach Paragraph 4, ASVG ausgenommen.

Nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als (Wert für das Kalenderjahr 2011:) 374,02 EUR gebührt. Keine geringfügige Beschäftigung liegt hingegen vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Z 2 genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil (u.a.) die Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde.Nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als (Wert für das Kalenderjahr 2011:) 374,02 EUR gebührt. Keine geringfügige Beschäftigung liegt hingegen vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Ziffer 2, genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil (u.a.) die Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde.

Die im § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten sind gemäß § 7 Z 3 lit. a ASVG in der Unfallversicherung versichert.Die im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten sind gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG in der Unfallversicherung versichert.

Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer und der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs. 2 ASVG beginnt mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung (§ 10 Abs. 1 ASVG) und erlischt mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches (§ 11 Abs. 1 ASVG).Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer und der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG beginnt mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung (Paragraph 10, Absatz eins, ASVG) und erlischt mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches (Paragraph 11, Absatz eins, ASVG).

§ 53a ASVG regelt Beiträge für Versicherte, die in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen. Nach § 53a Abs. 3 ASVG haben Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach dem ASVG oder dem Dienstleistungsscheckgesetz stehen, hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbeitrag zu leisten, wobei ein Anteil des Pauschalbeitrages auf die Krankenversicherung und ein Anteil auf die Pensionsversicherung entfällt. Paragraph 53 a, ASVG regelt Beiträge für Versicherte, die in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen. Nach Paragraph 53 a, Absatz 3, ASVG haben Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach dem ASVG oder dem Dienstleistungsscheckgesetz stehen, hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbeitrag zu leisten, wobei ein Anteil des Pauschalbeitrages auf die Krankenversicherung und ein Anteil auf die Pensionsversicherung entfällt.

Abschnitt Ib des neunten Teils des ASVG enthält Sonderbestimmungen über die Pflichtversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung nach dem ASVG oder dem Dienstleistungsscheckgesetz. Diese Sonderbestimmungen gelten gemäß § 471f ASVG (u.a.) für Dienstnehmer, wenn deren monatliche allgemeine Beitragsgrundlagen aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach dem ASVG oder dem Dienstleistungsscheckgesetz den im § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG angeführten Betrag übersteigen bzw. voraussichtlich übersteigen werden. Nach § 471h Abs. 1 ASVG beginnt die Pflichtversicherung in dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, und zwar rückwirkend mit jenem Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen worden ist. Gemäß § 471h Abs. 2 ASVG endet die Pflichtversicherung mit dem Ablauf des Kalendermonates, in dem die Voraussetzungen hiefür wegfallen.Abschnitt römisch eins b des neunten Teils des ASVG enthält Sonderbestimmungen über die Pflichtversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung nach dem ASVG oder dem Dienstleistungsscheckgesetz. Diese Sonderbestimmungen gelten gemäß Paragraph 471 f, ASVG (u.a.) für Dienstnehmer, wenn deren monatliche allgemeine Beitragsgrundlagen aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach dem ASVG oder dem Dienstleistungsscheckgesetz den im Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG angeführten Betrag übersteigen bzw. voraussichtlich übersteigen werden. Nach Paragraph 471 h, Absatz eins, ASVG beginnt die Pflichtversicherung in dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, und zwar rückwirkend mit jenem Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen worden ist. Gemäß Paragraph 471 h, Absatz 2, ASVG endet die Pflichtversicherung mit dem Ablauf des Kalendermonates, in dem die Voraussetzungen hiefür wegfallen.

2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe am 2. April 2011 ihre vollversicherungspflichtige, unselbständige Beschäftigung zur G KG beendet; aus dieser unselbständigen, der Vollversicherungspflicht unterliegenden Beschäftigung sei sie ab 3. April 2011 nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlegen, sodass sie die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG ab diesem Zeitpunkt erfülle. Nach der klar formulierten Absicht des Gesetzgebers habe durch die Neufassung des § 12 AlVG ab 1. Jänner 2009 keine Änderung der Rechtslage in Bezug auf jene Fälle eintreten sollen, in denen innerhalb eines Kalendermonats sowohl eine (beendete) Vollbeschäftigung als auch eine geringfügige Beschäftigung vorliege oder innerhalb eines Kalendermonats es zur Überschneidung eines geringfügigen und eines vollversicherten Beschäftigungsverhältnisses nur für zwei Tage komme. Die Beschwerdeführerin regt auch an, der Verwaltungsgerichtshof möge ein Normprüfungsverfahren bezüglich der Verfassungswidrigkeit von § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG beim Verfassungsgerichtshof einleiten. 2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe am 2. April 2011 ihre vollversicherungspflichtige, unselbständige Beschäftigung zur G KG beendet; aus dieser unselbständigen, der Vollversicherungspflicht unterliegenden Beschäftigung sei sie ab 3. April 2011 nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlegen, sodass sie die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG ab diesem Zeitpunkt erfülle. Nach der klar formulierten Absicht des Gesetzgebers habe durch die Neufassung des Paragraph 12, AlVG ab 1. Jänner 2009 keine Änderung der Rechtslage in Bezug auf jene Fälle eintreten sollen, in denen innerhalb eines Kalendermonats sowohl eine (beendete) Vollbeschäftigung als auch eine geringfügige Beschäftigung vorliege oder innerhalb eines Kalendermonats es zur Überschneidung eines geringfügigen und eines vollversicherten Beschäftigungsverhältnisses nur für zwei Tage komme. Die Beschwerdeführerin regt auch an, der Verwaltungsgerichtshof möge ein Normprüfungsverfahren bezüglich der Verfassungswidrigkeit von Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG beim Verfassungsgerichtshof einleiten.

3. Die Beitragspflicht des Dienstnehmers in der Kranken- und Pensionsversicherung für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis besteht gemäß § 53a ASVG dann, wenn dieser Dienstnehmer bereits der Vollversicherungspflicht unterliegt. Eine Pflichtversicherung nach § 471f ASVG liegt hingegen dann vor, wenn die monatlichen Beitragsgrundlagen aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen den im § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG angeführten Betrag übersteigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2003, Zl. 2000/08/0185). 3. Die Beitragspflicht des Dienstnehmers in der Kranken- und Pensionsversicherung für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis besteht gemäß Paragraph 53 a, ASVG dann, wenn dieser Dienstnehmer bereits der Vollversicherungspflicht unterliegt. Eine Pflichtversicherung nach Paragraph 471 f, ASVG liegt hingegen dann vor, wenn die monatlichen Beitragsgrundlagen aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen den im Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG angeführten Betrag übersteigen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2003, Zl. 2000/08/0185).

Die Beschwerdeführerin stand nicht in zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, sondern in einem die Vollversicherung begründenden Beschäftigungsverhältnis (zur G KG) einerseits und in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (zur Gemeinde X) anderseits. Der Umstand, dass im April 2011 das Entgelt (ohne Sonderzahlungen) aus dem Beschäftigungsverhältnis zur G KG den in § 5 Abs. 2 ASVG genannten Betrag nicht überschritt, bewirkt nicht, dass es sich (in diesem Monat) um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis handeln würde, da dieser Umstand darauf zurückzuführen ist, dass die Beschäftigung im Laufe dieses Monates geendet hat. Insoweit liegt daher gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG keine geringfügige Beschäftigung, sondern Vollversicherung vor. Mangels einer weiteren geringfügigen Beschäftigung ergibt sich somit keine Pflichtversicherung nach § 471f ASVG.Die Beschwerdeführerin stand nicht in zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, sondern in einem die Vollversicherung begründenden Beschäftigungsverhältnis (zur G KG) einerseits und in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (zur Gemeinde römisch zehn) anderseits. Der Umstand, dass im April 2011 das Entgelt (ohne Sonderzahlungen) aus dem Beschäftigungsverhältnis zur G KG den in Paragraph 5, Absatz 2, ASVG genannten Betrag nicht überschritt, bewirkt nicht, dass es sich (in diesem Monat) um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis handeln würde, da dieser Umstand darauf zurückzuführen ist, dass die Beschäftigung im Laufe dieses Monates geendet hat. Insoweit liegt daher gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG keine geringfügige Beschäftigung, sondern Vollversicherung vor. Mangels einer weiteren geringfügigen Beschäftigung ergibt sich somit keine Pflichtversicherung nach Paragraph 471 f, ASVG.

Für die Frage der Beendigung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG ist daher - mangels mehrerer geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse - nicht § 471h Abs. 2 ASVG heranzuziehen, sondern § 11 ASVG. Die Pflichtversicherung betreffend die Beschäftigung beim Dienstgeber G KG endete sohin mit dem Ablauf des 2. April 2011. Damit endete auch die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Beschwerdeführerin.Für die Frage der Beendigung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG ist daher - mangels mehrerer geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse - nicht Paragraph 471 h, Absatz 2, ASVG heranzuziehen, sondern Paragraph 11, ASVG. Die Pflichtversicherung betreffend die Beschäftigung beim Dienstgeber G KG endete sohin mit dem Ablauf des 2. April 2011. Damit endete auch die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Beschwerdeführerin.

Die gegenteilige Eintragung im Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherung (vom 1. Dezember 2007 bis "laufend": "mehrfach geringfügig besch. Arbeiterin") ist insoweit nicht nachvollziehbar (als Dienstgeber ist im Übrigen die Beschwerdeführerin selbst eingetragen). Eine Bindung an diesen Versicherungsdatenauszug besteht aber nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2000, Zl. 98/08/0269), da insbesondere Fälle denkbar sind, in denen jemand bei einem Dienstgeber wegen Unterlassung der ordnungsgemäßen Abmeldung weiterhin als versichert gemeldet ist, obwohl er dort nicht mehr beschäftigt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2002, Zl. 99/08/0028). Auch die belangte Behörde nimmt im zu beurteilenden Zeitraum keine weiteren Beschäftigungsverhältnisse (neben denen zur G KG und zur Gemeinde X) an.Die gegenteilige Eintragung im Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherung (vom 1. Dezember 2007 bis "laufend": "mehrfach geringfügig besch. Arbeiterin") ist insoweit nicht nachvollziehbar (als Dienstgeber ist im Übrigen die Beschwerdeführerin selbst eingetragen). Eine Bindung an diesen Versicherungsdatenauszug besteht aber nicht vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2000, Zl. 98/08/0269), da insbesondere Fälle denkbar sind, in denen jemand bei einem Dienstgeber wegen Unterlassung der ordnungsgemäßen Abmeldung weiterhin als versichert gemeldet ist, obwohl er dort nicht mehr beschäftigt ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2002, Zl. 99/08/0028). Auch die belangte Behörde nimmt im zu beurteilenden Zeitraum keine weiteren Beschäftigungsverhältnisse (neben denen zur G KG und zur Gemeinde römisch zehn) an.

Da sohin mit Ablauf des 2. April 2011 die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Beschwerdeführerin geendet hat, lag der von der belangten Behörde geltend gemachte, die Arbeitslosigkeit ausschließende Umstand nicht vor. Die fortlaufende geringfügige Beschäftigung der Beschwerdeführerin bei der Gemeinde X steht aber - wie ohnehin auch von der belangten Behörde angenommen - der Arbeitslosigkeit nicht entgegen (§ 12 Abs. 6 lit. a AlVG).Da sohin mit Ablauf des 2. April 2011 die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Beschwerdeführerin geendet hat, lag der von der belangten Behörde geltend gemachte, die Arbeitslosigkeit ausschließende Umstand nicht vor. Die fortlaufende geringfügige Beschäftigung der Beschwerdeführerin bei der Gemeinde römisch zehn steht aber - wie ohnehin auch von der belangten Behörde angenommen - der Arbeitslosigkeit nicht entgegen (Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG).

4. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. 4. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 21. Dezember 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011080307.X00

Im RIS seit

18.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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