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60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AlVG 1977 §16 Abs1 litl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der G in K, vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, Hauptplatz 12/II, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 24. Februar 2003, Zl. 221.931/2-6/02, betreffend Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der G in K, vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, Hauptplatz 12/II, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 24. Februar 2003, Zl. 221.931/2-6/02, betreffend Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 1999 der Pensionsversicherung und vom 6. Februar 1999 bis 31. Dezember 1999 der Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG unterlegen sei. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin laut rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid 1999 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von S 80.642,-- erzielt habe. Mit Versicherungserklärung, eingelangt am 7. November 2000 bei der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt, habe die Beschwerdeführerin erklärt, dass die Einkünfte aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit als Zeitungskolporteurin resultierten. Daher sei die maßgebliche Versicherungsgrenze von S 46.788,-- überschritten worden. Die Beschwerdeführerin habe "von 1. 1. 1999 bis 5. 2. 1999" eine Urlaubsabfindung von einer näher genannten Gesellschaft bezogen und sei (in diesem Zeitraum) noch der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlegen. Dieser Sachverhalt sei unstrittig, strittig sei im Wesentlichen lediglich die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 1999 der Pensionsversicherung und vom 6. Februar 1999 bis 31. Dezember 1999 der Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterlegen sei. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin laut rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid 1999 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von S 80.642,-- erzielt habe. Mit Versicherungserklärung, eingelangt am 7. November 2000 bei der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt, habe die Beschwerdeführerin erklärt, dass die Einkünfte aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit als Zeitungskolporteurin resultierten. Daher sei die maßgebliche Versicherungsgrenze von S 46.788,-- überschritten worden. Die Beschwerdeführerin habe "von 1. 1. 1999 bis 5. 2. 1999" eine Urlaubsabfindung von einer näher genannten Gesellschaft bezogen und sei (in diesem Zeitraum) noch der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlegen. Dieser Sachverhalt sei unstrittig, strittig sei im Wesentlichen lediglich die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes.
Bei der verfahrensgegenständlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin handle es sich um eine selbstständige Tätigkeit nach dem Einkommensteuergesetz. Die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG sei subsidiär und anderen Pflichtversicherungen nachrangig. Vorgehende Pflichtversicherungen seien im vorliegenden Fall jedoch auszuschließen. Ob eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG bestehe, könne erst beurteilt werden, wenn die Frage nach dem Bestehen eines Ausnahmegrundes nach § 4 Abs. 1 Z. 5 GSVG beantwortet werden könne. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1235 BlgNR 20. GP) werde zu § 4 Abs. 1 Z. 6 lit. b GSVG ausgeführt, dass die Änderungen in § 4 Abs. 1 Z. 6 lit. b GSVG weiters bewirken sollten, dass für die Bezieher von Pensionen und sonstigen Erwerbsersatzeinkommen die niedrigere Grenze (das Zwölffache der monatlichen ASVG-Geringfügigkeitsgrenze) für die Feststellung der Versicherungspflicht gelten solle, wobei auch dabei die kalenderjährliche Betrachtung vorzunehmen sei.Bei der verfahrensgegenständlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin handle es sich um eine selbstständige Tätigkeit nach dem Einkommensteuergesetz. Die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sei subsidiär und anderen Pflichtversicherungen nachrangig. Vorgehende Pflichtversicherungen seien im vorliegenden Fall jedoch auszuschließen. Ob eine Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG bestehe, könne erst beurteilt werden, wenn die Frage nach dem Bestehen eines Ausnahmegrundes nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, GSVG beantwortet werden könne. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1235 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode werde zu Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, GSVG ausgeführt, dass die Änderungen in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, GSVG weiters bewirken sollten, dass für die Bezieher von Pensionen und sonstigen Erwerbsersatzeinkommen die niedrigere Grenze (das Zwölffache der monatlichen ASVG-Geringfügigkeitsgrenze) für die Feststellung der Versicherungspflicht gelten solle, wobei auch dabei die kalenderjährliche Betrachtung vorzunehmen sei.
Gemäß § 11 Abs. 2 ASVG bestehe die Pflichtversicherung weiter für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) sowie für die Zeiten des Bezuges einer Kündigungsentschädigung. Der Verwaltungsgerichtshof gehe in seinen Entscheidungen davon aus, dass es letztendlich ebenfalls der Entgeltanspruch sei, der das Ende der Pflichtversicherung determiniere.Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, ASVG bestehe die Pflichtversicherung weiter für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) sowie für die Zeiten des Bezuges einer Kündigungsentschädigung. Der Verwaltungsgerichtshof gehe in seinen Entscheidungen davon aus, dass es letztendlich ebenfalls der Entgeltanspruch sei, der das Ende der Pflichtversicherung determiniere.
Die Ausnahme des § 4 Abs. 1 Z. 5 GSVG komme der Beschwerdeführerin nicht zu, "da sie eine der in Z. 6 entsprechende Leistung" erhalte. Bei der Urlaubsabfindung handle es sich um ein sozialversicherungsrechtliches Entgelt im Sinne des § 11 Abs. 2 ASVG und es bestehe die Pflichtversicherung weiter für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung).Die Ausnahme des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, GSVG komme der Beschwerdeführerin nicht zu, "da sie eine der in Ziffer 6, entsprechende Leistung" erhalte. Bei der Urlaubsabfindung handle es sich um ein sozialversicherungsrechtliches Entgelt im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, ASVG und es bestehe die Pflichtversicherung weiter für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und nahm - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 139/1998, lautet wie folgt: Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1998,, lautet wie folgt:
"§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
(...)
4. selbstständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen." 4. selbstständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins, bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 6,) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen."
§ 4 Abs. 1 Z. 5 und 6 GSVG in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2001 lauten: Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, und 6 GSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, lauten:
"§ 4. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:
(...)
5. Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. a aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr ausschließlich diese Erwerbstätigkeit(en) ausüben und keine in Z 6 lit. b angeführte Leistung beziehen; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben; 5. Personen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, deren Beitragsgrundlagen (Paragraph 25,) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr ausschließlich diese Erwerbstätigkeit(en) ausüben und keine in Ziffer 6, Litera b, angeführte Leistung beziehen; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Satz abgegeben haben;
6. Personen hinsichtlich ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr 6. Personen hinsichtlich ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, deren Beitragsgrundlagen (Paragraph 25,) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003080082.X00Im RIS seit
22.08.2005Zuletzt aktualisiert am
24.09.2012