Index
L50001 Pflichtschule allgemeinbildend Burgenland;Norm
PSchG Bgld 1995 §41 Abs3 litd;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/10/0177 2010/10/0178 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/10/0179 E 3. Juli 2012Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerden
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 5. Juli 2010 wurden gegenüber im einzelnen genannten Gemeinden die zum Schulsachaufwand der Hauptschule Oberwart für das Jahr 2008 der mitbeteiligten Partei zu leistenden Schulerhaltungsbeiträge festgesetzt: Unter Spruchpunkt I wurde der Schulerhaltungsbeitrag der zweitbeschwerdeführenden Partei mit EUR 51.337,10, unter Spruchpunkt II der Schulerhaltungsbeitrag der drittbeschwerdeführenden Partei mit EUR 27.401,12 und unter Spruchpunkt V der Schulerhaltungsbeitrag der erstbeschwerdeführenden Partei mit EUR 53.089,67 festgesetzt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 5. Juli 2010 wurden gegenüber im einzelnen genannten Gemeinden die zum Schulsachaufwand der Hauptschule Oberwart für das Jahr 2008 der mitbeteiligten Partei zu leistenden Schulerhaltungsbeiträge festgesetzt: Unter Spruchpunkt römisch eins wurde der Schulerhaltungsbeitrag der zweitbeschwerdeführenden Partei mit EUR 51.337,10, unter Spruchpunkt römisch zwei der Schulerhaltungsbeitrag der drittbeschwerdeführenden Partei mit EUR 27.401,12 und unter Spruchpunkt römisch fünf der Schulerhaltungsbeitrag der erstbeschwerdeführenden Partei mit EUR 53.089,67 festgesetzt.
Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, die auf dem Grundstück Nr. 23031 der KG Oberwart bestehende Hauptschule sei in den Jahren 2005 und 2006 umgebaut und einer thermischen Sanierung unterzogen worden. Die diesbezügliche baubehördliche Bewilligung sei mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Oberwart vom 13. Dezember 2004 erteilt worden. 84 % der Nutzfläche des Gebäudes stünden der Hauptschule, 16 % dem Sonderpädagogischen Zentrum zur Verfügung.
Mit Baurechtsvertrag vom 7. Jänner 2005 habe die mitbeteiligte Partei als Baurechtsgeberin der B GmbH als Bauberechtigte ein Baurecht im Sinne des Baurechtsgesetzes am erwähnten Grundstück bis 31. Dezember 2064 bestellt. Als Bauzins sei ein jährlicher Betrag von EUR 48.360,-- wertbeständig vereinbart worden. Am 19. Dezember 2004 - mit einem Nachtrag vom 28. Dezember 2004 - sei zwischen der mitbeteiligten Partei als Mieterin und der B GesmbH als Vermieterin ein "Immobilien-Leasingvertrag mit energieeffizienter Sanierung" abgeschlossen worden. Die aufgrund dieser Verträge von der mitbeteiligten Partei an die B GesmbH im Jahre 2008 entrichteten Zahlungen hätten laut den vorgelegten Belegen eine Gesamtsumme von EUR 383.626,83 ergeben. Die Ausgaben der mitbeteiligten Partei für "Amtsausstattung" hätten sich aus den Kosten für die Anschaffung einer Skulptur (EUR 2.500,--), die Erweiterung der Videoüberwachung (EUR 5.921,23), die Anschaffung eines HP-Color-Laser Jet 3600 (EUR 944,40) und die Anschaffung von Schulmöbeln (EUR 21.310,09) zusammengesetzt.
Die im vorliegenden Fall in Rede stehenden baulichen Maßnahmen hinsichtlich des Hauptschulteiles des Gebäudes "(Erneuerung der Fenster und Sanierung der Gebäudeaußenflächen inklusive Wärmeschutzoptimierung, Umbau der Direktions- und Konferenzräume, Erneuerung der Zentralheizungsanlage und des Rauchfangs, Erneuerung der Elektroinstallation, aber auch die mit den Umbau- und Sanierungsarbeiten verbundene Verbesserung der Fluchtwegsituation, die Errichtung einer Rampe und der Einbau eines Aufzugs für die behindertengerechte Erschließung des Gebäudes sowie die Installation einer Brandmeldeanlage und Fluchtwegsorientierungsbeleuchtung)" könnten als Sanierungsmaßnahmen gewertet werden, die zur Aufrechterhaltung der Funktionstüchtigkeit des Schulgebäudes nach modernem technischen und behindertengerechten Standard erforderlich gewesen seien. Die Kosten dieser Maßnahmen seien demnach dem ordentlichen Schulsachaufwand zuzuordnen. Dies treffe auf die Kosten der Anschaffung der Skulptur und die Erweiterung der Videoüberwachung allerdings nicht zu; die Kosten für diese Ausgaben seien als außerordentlicher Schulsachaufwand (nur) zur Hälfte zu berücksichtigen.
Auf der Grundlage der Berechnungen der mitbeteiligten Partei ergäben sich somit Ausgaben in der Höhe von EUR 692.594,51. Diesen stünden EUR 98.333,39 als Einnahmen gegenüber. Der Differenzbetrag (EUR 594.261,12) geteilt durch die Anzahl der Schüler (347) ergäbe EUR 1.712,57; dies sei somit die Höhe des Schulerhaltungsbeitrages pro Schüler.
Gegen diesen Bescheid und zwar jeweils im Umfang der die beschwerdeführenden Parteien betreffenden Spruchpunkte (I, II bzw. V) richten sich die vorliegenden Beschwerden.Gegen diesen Bescheid und zwar jeweils im Umfang der die beschwerdeführenden Parteien betreffenden Spruchpunkte (römisch eins, römisch zwei bzw. römisch fünf) richten sich die vorliegenden Beschwerden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragte. Die mitbeteiligte Partei erstattete Gegenschriften und beantragte, die Beschwerden kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die vorliegenden Beschwerden wegen ihres sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden. Er hat sodann erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Burgenländischen Pflichtschulgesetzes 1995, LGBl. Nr. 36/1995 idF LGBl. Nr. 65/2006 (Bgld. PflSchG 1995), lauten auszugsweise wie folgt:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Burgenländischen Pflichtschulgesetzes 1995, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1995, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2006, (Bgld. PflSchG 1995), lauten auszugsweise wie folgt:
"§ 41
Erhaltung
§ 42 Paragraph 42
Schulerhaltungsbeiträge
1. die sprengelangehörigen Gebietskörperschaften (Gemeinden, Gemeindeverbände - mit Ausnahme des gesetzlichen Schulerhalters - sowie allenfalls Länder, auf deren Gebiet sich der Schulsprengel einer Schule erstreckt) für die dem jeweiligen Sprengel angehörenden Schüler mit Ausnahme der in Ziffer 2 lit. a genannten Schüler und 1. die sprengelangehörigen Gebietskörperschaften (Gemeinden, Gemeindeverbände - mit Ausnahme des gesetzlichen Schulerhalters - sowie allenfalls Länder, auf deren Gebiet sich der Schulsprengel einer Schule erstreckt) für die dem jeweiligen Sprengel angehörenden Schüler mit Ausnahme der in Ziffer 2 Litera a, genannten Schüler und
…
5) Für die Ermittlung der Schulerhaltungsbeiträge hat der ordentliche Schulsachaufwand zur Gänze und der außerordentliche Schulsachaufwand zur Hälfte als Grundlage zu dienen.
…"
Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zugrunde, die im Zuge des Umbaues bzw. der Sanierung des Hauptschulgebäudes getroffenen baulichen Maßnahmen seien hinsichtlich des Hauptschulteiles des Gebäudes als Sanierungsmaßnahmen zu werten, die zur Aufrechterhaltung der Funktionstüchtigkeit des Schulgebäudes erforderlich gewesen seien. Es handle sich somit um Kosten, die zum ordentlichen Schulsachaufwand zählten und auf die beitragspflichtigen Gemeinden zur Gänze umgelegt werden könnten. Gleiches gelte für die Kosten der "Amtsausstattung", ausgenommen jedoch die Kosten für die Skulptur und für die Erweiterung der Videoüberwachung, die nur zur Hälfte zu berücksichtigen seien.
Die beschwerdeführenden Parteien wenden dagegen - im Wesentlichen gleichlautend - ein, die Leasingkosten hätten dem außerordentlichen Schulsachaufwand zugeordnet werden müssen. In den Gesetzesmaterialien zu § 41 Abs. 3 lit. d Bgld. PflSchG 1995 werde nämlich zum Ausdruck gebracht, dass auch jene Aufwendungen, die nicht der Sanierung von Schulliegenschaften zuzurechnen seien und aus Leasingfinanzierung resultierten, als außerordentlicher Schulsachaufwand zu werten seien. Im Übrigen handle es sich nicht nur um Sanierungsmaßnahmen, die am Hauptschulgebäude vorgenommen worden seien, sondern auch um Umbauarbeiten, die durch die Integration der allgemeinen Sonderschule in das Hauptschulgebäude notwendig geworden seien. Obwohl die beschwerdeführenden Parteien im Verwaltungsverfahren auf diesen Umstand hingewiesen und verlangt hätten, zu prüfen, ob und in welchem Ausmaß es sich um Bereitstellungs- oder um Sanierungsmaßnahmen handle, habe es die belangte Behörde unterlassen, die einzelnen Maßnahmen auf der Grundlage von Sachverständigengutachten zu beurteilen. Vielmehr habe die belangte Behörde Umbau- wie Sanierungsarbeiten ohne Weiteres dem ordentlichen Schulsachaufwand zugeordnet, obwohl diese Maßnahmen zumindest zum Teil nicht als Sanierungsmaßnahmen angesehen werden könnten.Die beschwerdeführenden Parteien wenden dagegen - im Wesentlichen gleichlautend - ein, die Leasingkosten hätten dem außerordentlichen Schulsachaufwand zugeordnet werden müssen. In den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 41, Absatz 3, Litera d, Bgld. PflSchG 1995 werde nämlich zum Ausdruck gebracht, dass auch jene Aufwendungen, die nicht der Sanierung von Schulliegenschaften zuzurechnen seien und aus Leasingfinanzierung resultierten, als außerordentlicher Schulsachaufwand zu werten seien. Im Übrigen handle es sich nicht nur um Sanierungsmaßnahmen, die am Hauptschulgebäude vorgenommen worden seien, sondern auch um Umbauarbeiten, die durch die Integration der allgemeinen Sonderschule in das Hauptschulgebäude notwendig geworden seien. Obwohl die beschwerdeführenden Parteien im Verwaltungsverfahren auf diesen Umstand hingewiesen und verlangt hätten, zu prüfen, ob und in welchem Ausmaß es sich um Bereitstellungs- oder um Sanierungsmaßnahmen handle, habe es die belangte Behörde unterlassen, die einzelnen Maßnahmen auf der Grundlage von Sachverständigengutachten zu beurteilen. Vielmehr habe die belangte Behörde Umbau- wie Sanierungsarbeiten ohne Weiteres dem ordentlichen Schulsachaufwand zugeordnet, obwohl diese Maßnahmen zumindest zum Teil nicht als Sanierungsmaßnahmen angesehen werden könnten.
Mit diesem Vorbringen wird keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufgezeigt:
Soweit die beschwerdeführenden Parteien zunächst der Auffassung sind, Leasingkosten seien als solche Kosten des außerordentlichen Schulsachaufwandes, übersehen sie, dass § 41 Abs. 3 lit. d Bgld. PflSchG 1995 Leasingkosten ebenso wie sonstige Finanzierungskosten dem außerordentlichen Schulsachaufwand dann zuordnet, wenn sie für Maßnahmen der Bereitstellung der Schulliegenschaften bzw. der Anschaffung der Schuleinrichtung und der notwendigen Lehrmittel (Erstausstattung) entstanden sind. Soweit jedoch Maßnahmen der Instandhaltung der Schulliegenschaften einen finanziellen Aufwand nach sich gezogen haben, handelt es sich dabei um Kosten des ordentlichen Schulsachaufwandes, und zwar unabhängig davon, ob diesen ein Leasing- oder ein anderer Finanzierungsvertrag zu Grunde liegt.Soweit die beschwerdeführenden Parteien zunächst der Auffassung sind, Leasingkosten seien als solche Kosten des außerordentlichen Schulsachaufwandes, übersehen sie, dass Paragraph 41, Absatz 3, Litera d, Bgld. PflSchG 1995 Leasingkosten ebenso wie sonstige Finanzierungskosten dem außerordentlichen Schulsachaufwand dann zuordnet, wenn sie für Maßnahmen der Bereitstellung der Schulliegenschaften bzw. der Anschaffung der Schuleinrichtung und der notwendigen Lehrmittel (Erstausstattung) entstanden sind. Soweit jedoch Maßnahmen der Instandhaltung der Schulliegenschaften einen finanziellen Aufwand nach sich gezogen haben, handelt es sich dabei um Kosten des ordentlichen Schulsachaufwandes, und zwar unabhängig davon, ob diesen ein Leasing- oder ein anderer Finanzierungsvertrag zu Grunde liegt.
Auch den von den beschwerdeführenden Parteien angesprochenen Gesetzesmaterialien (vgl. RV 273 19 GP 28) ist diesbezüglich nichts Anderes zu entnehmen. Vielmehr heißt es dort, dass durch die Aufnahme der neuen lit. d in § 41 Abs. 3 Bgld. PflSchG klargestellt wird, dass die dem Schulerhalter aus neuen Finanzierungsformen entstehenden Kosten für die erstmalige Bereitstellung der Schulliegenschaften (insbesondere: Neubau eines Schulgebäudes) und der Erstausstattung - genauso wie der Annuitätendienst für Darlehen - dem außerordentlichen Schulsachaufwand zuzurechnen seien. Im Übrigen könnten jegliche Kosten für die Instandhaltung der Schulliegenschaften und Schuleinrichtungen - aus herkömmlichen wie aus moderneren Finanzierungsmodellen - unter den ordentlichen Schulsachaufwand subsumiert und auf die Schulgemeinden umgelegt werden.Auch den von den beschwerdeführenden Parteien angesprochenen Gesetzesmaterialien vergleiche , Regierungsvorlage 273 19 Gesetzgebungsperiode 28, ) ist diesbezüglich nichts Anderes zu entnehmen. Vielmehr heißt es dort, dass durch die Aufnahme der neuen Litera d, in Paragraph 41, Absatz 3, Bgld. PflSchG klargestellt wird, dass die dem Schulerhalter aus neuen Finanzierungsformen entstehenden Kosten für die erstmalige Bereitstellung der Schulliegenschaften (insbesondere: Neubau eines Schulgebäudes) und der Erstausstattung - genauso wie der Annuitätendienst für Darlehen - dem außerordentlichen Schulsachaufwand zuzurechnen seien. Im Übrigen könnten jegliche Kosten für die Instandhaltung der Schulliegenschaften und Schuleinrichtungen - aus herkömmlichen wie aus moderneren Finanzierungsmodellen - unter den ordentlichen Schulsachaufwand subsumiert und auf die Schulgemeinden umgelegt werden.
Im Übrigen bestreiten die beschwerdeführenden Parteien nicht, dass mit den Leasingentgelten ausschließlich die in Rede stehenden baulichen Maßnahmen finanziert wurden.
Es ist aber auch das weitere Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien, die belangte Behörde sei zwar davon ausgegangen, dass am Hauptschulteil des Schulgebäudes auch Umbaumaßnahmen vorgenommen worden seien, sie habe diese Maßnahmen aber ohne weitere Prüfung als Maßnahmen der Sanierung und nicht der Bereitstellung von Schulliegenschaften beurteilt, nicht zielführend:
In dieser Frage ist nämlich zunächst zu beachten, dass sämtliche Kosten, die im Rahmen der Schulerhaltung anfallen, zum ordentlichen Schulsachaufwand zählen, es sei denn, es handelte sich um Kosten der "Bereitstellung der Schulliegenschaften" (bzw. anderer hier nicht in Betracht kommender Maßnahmen im Sinne des § 41 Abs. 3 Bgld. PflSchG 1995). Unter "Bereitstellung" ist, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2000, Zl. 2000/10/0092, und die dort zit. Vorjudikatur), der Bau bzw. jede anderweitige Beschaffung und die Zurverfügungstellung der Schulliegenschaften, zu denen nicht nur der Schulgrund, sondern auch das Schulgebäude zählen (vgl. § 41 Abs. 5 Bgld. PflSchG 1995), zu verstehen.In dieser Frage ist nämlich zunächst zu beachten, dass sämtliche Kosten, die im Rahmen der Schulerhaltung anfallen, zum ordentlichen Schulsachaufwand zählen, es sei denn, es handelte sich um Kosten der "Bereitstellung der Schulliegenschaften" (bzw. anderer hier nicht in Betracht kommender Maßnahmen im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, Bgld. PflSchG 1995). Unter "Bereitstellung" ist, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2000, Zl. 2000/10/0092, und die dort zit. Vorjudikatur), der Bau bzw. jede anderweitige Beschaffung und die Zurverfügungstellung der Schulliegenschaften, zu denen nicht nur der Schulgrund, sondern auch das Schulgebäude zählen vergleiche , Paragraph 41, Absatz 5, Bgld. PflSchG 1995), zu verstehen.
Sobald eine Schulliegenschaft in diesem Sinn zur Verfügung gestellt wurde, ist sie "bereitgestellt"; jede weitere ihrer Funktionstüchtigkeit als Schulliegenschaft dienende Maßnahme zählt nicht (mehr) als "Bereitstellung", sondern als sonstige Schulerhaltungsmaßnahme gemäß § 41 Abs. 4 Bgld. PflSchG 1995 (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2010/10/0198).Sobald eine Schulliegenschaft in diesem Sinn zur Verfügung gestellt wurde, ist sie "bereitgestellt"; jede weitere ihrer Funktionstüchtigkeit als Schulliegenschaft dienende Maßnahme zählt nicht (mehr) als "Bereitstellung", sondern als sonstige Schulerhaltungsmaßnahme gemäß Paragraph 41, Absatz 4, Bgld. PflSchG 1995 vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2010/10/0198).
Zum ordentlichen Schulsachaufwand können zwar nur die Kosten für solche Maßnahmen gezählt werden, die erforderlich sind, um die Funktionstüchtigkeit des Schulgebäudes zu gewährleisten (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 7. September 1998, VwSlg 14958 A/1998, und die dort zit. Judikatur). Angesichts der im angefochtenen Bescheid bezeichneten Maßnahmen ("Erneuerung der Fenster und Sanierung der Gebäudeaußenflächen inklusive Wärmeschutzoptimierung, Umbau der Direktions- und Konferenzräume, Erneuerung der Zentralheizungsanlage und des Rauchfangs, Erneuerung der Elektroinstallation, aber auch die mit den Umbau- und Sanierungsarbeiten verbundene Verbesserung der Fluchtwegsituation, die Errichtung einer Rampe und der Einbau eines Aufzugs für die behindertengerechte Erschließung des Gebäudes sowie die Installation einer Brandmeldeanlage und Fluchtwegsorientierungsbeleuchtung") besteht im vorliegenden Fall jedoch kein Grund zur Annahme, dass diese nicht erforderlich gewesen wären, um die Funktionstüchtigkeit des Gebäudes für Schulzwecke zu gewährleisten. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich um Schulerhaltungsmaßnahmen im Sinne des § 41 Abs. 4 Bgld. PflSchG 1995 handelt.Zum ordentlichen Schulsachaufwand können zwar nur die Kosten für solche Maßnahmen gezählt werden, die erforderlich sind, um die Funktionstüchtigkeit des Schulgebäudes zu gewährleisten vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 7. September 1998, VwSlg 14958 A/1998, und die dort zit. Judikatur). Angesichts der im angefochtenen Bescheid bezeichneten Maßnahmen ("Erneuerung der Fenster und Sanierung der Gebäudeaußenflächen inklusive Wärmeschutzoptimierung, Umbau der Direktions- und Konferenzräume, Erneuerung der Zentralheizungsanlage und des Rauchfangs, Erneuerung der Elektroinstallation, aber auch die mit den Umbau- und Sanierungsarbeiten verbundene Verbesserung der Fluchtwegsituation, die Errichtung einer Rampe und der Einbau eines Aufzugs für die behindertengerechte Erschließung des Gebäudes sowie die Installation einer Brandmeldeanlage und Fluchtwegsorientierungsbeleuchtung") besteht im vorliegenden Fall jedoch kein Grund zur Annahme, dass diese nicht erforderlich gewesen wären, um die Funktionstüchtigkeit des Gebäudes für Schulzwecke zu gewährleisten. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich um Schulerhaltungsmaßnahmen im Sinne des Paragraph 41, Absatz 4, Bgld. PflSchG 1995 handelt.
An dieser Beurteilung könnte auch der von den beschwerdeführenden Parteien behauptete Umstand, einzelne bauliche Maßnahmen seien durch die Integration der Sonderschule Oberwart in das Hauptschulgebäude notwendig geworden, nichts ändern. Vielmehr wären diesfalls die getroffenen Maßnahmen insoweit, als sie dem Betrieb der Sonderschule dienen, dem für diese Schule getätigten ordentlichen Schulsachaufwand zuzurechnen, insoweit sie dem Betrieb der Hauptschule dienen, dem für diese Schule getätigten ordentlichen Schulsachaufwand. Diese Auffassung liegt erkennbar auch dem angefochtenen Bescheid zu Grunde.
Die sich somit als unbegründet erweisenden Beschwerden waren gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die sich somit als unbegründet erweisenden Beschwerden waren gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 3. Juli 2012
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010100176.X00Im RIS seit
13.08.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015