TE Vwgh Erkenntnis 2012/7/3 2010/10/0198

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Veröffentlicht am 03.07.2012
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Index

L50001 Pflichtschule allgemeinbildend Burgenland;
L50151 Schulzeit Burgenland;
L50501 Schulbau Schulerhaltung Burgenland;
L50801 Berufsschule Burgenland;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

PSchG Bgld 1995 §41 Abs3 lita;
PSchG Bgld 1995 §41 Abs4;
PSchG Bgld 1995 §41 Abs5;
PSchG Bgld 1995 §42 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/10/0199 E 3. Juli 2012

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde der Stadtgemeinde Oberwart, vertreten durch Rechtsanwälte Steflitsch OG in 7400 Oberwart, Hauptplatz 14, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 30. Juli 2010, Zl. 2-JS-A2485/8-2010, betreffend Schulerhaltungsbeiträge für das Jahr 2008 (mitbeteiligte Parteien: 1. Gemeinde Bad Tatzmannsdorf in 7431 Bad Tatzmannsdorf, Josef Haydn-Platz 1, 2. Gemeinde Hannersdorf in 7473 Hannersdorf 166, 3. Gemeinde Mariasdorf in 7433 Mariasdorf 37, 4. Gemeinde Kemeten in 7531 Kemeten, Bachgasse 2, 5. Gemeinde Unterwart in 7501 Unterwart 230,

6. Stadtgemeinde Stadtschlaining 7461 Stadtschlaining, Baumkircher Gasse 1, 7. Gemeinde Rotenturm an der Pinka in 7501 Rotenturm an der Pinka, Schlossplatz 2, 8. Gemeinde Bernstein in 7434 Bernstein, Alois Wessely-Platz 6), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Burgenland hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 30. Juli 2010 wurde der Schulerhaltungsbeitrag für den Schulsachaufwand der Sonderschule Oberwart für das Jahr 2008 für die mitbeteiligten Gemeinden dahin festgesetzt, dass die Gemeinde Bad Tatzmannsdorf EUR 2.889,70, die Gemeinde Hannersdorf EUR 2.889,70, die Gemeinde Mariasdorf EUR 5.779,40, die Gemeinde Kemeten EUR 2.889,70, die Gemeinde Unterwart EUR 2.889,70, die Gemeinde Stadtschlaining EUR 2.889,70, die Gemeinde Rotenturm an der Pinka EUR 2.889,70 und die Gemeinde Bernstein EUR 14.448,50 an die beschwerdeführende Partei zu leisten habe.

Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, die auf dem Grundstück Nr. 23031, KG Oberwart, bestehende Hauptschule sei in den Jahren 2005 und 2006 umgebaut und einer thermischen Sanierung unterzogen worden. Dabei sei die bis dahin örtlich getrennt bestehende Sonderschule in den Gebäudekomplex der Hauptschule integriert worden: 84 % der Nutzfläche des Gebäudes stünden (seither) der Hauptschule, 16 % dem Sonderpädagogischen Zentrum zur Verfügung.

Die beschwerdeführende Partei habe zur Durchführung der Umbau- und Sanierungsmaßnahmen der B GmbH am genannten Grundstück ein Baurecht im Sinne des Baurechtsgesetzes bis 31. Dezember 2064 eingeräumt und mit dieser einen "Immobilien-Leasingvertrag mit energieeffizienter Sanierung" abgeschlossen, in dem sie sich unter anderem zur Zahlung einer Miete an diese verpflichtet habe. Für die Frage, inwieweit die Kosten dieser Finanzierung auf die schulerhaltungsbeitragspflichtigen Gebietskörperschaften umgelegt werden können, sei entscheidend, ob diese Kosten dem ordentlichen oder dem außerordentlichen Schulsachaufwand im Sinne des Burgenländischen Pflichtschulgesetzes 1995 zuzuordnen seien:

Handle es sich um Kosten für die Bereitstellung der Schulliegenschaften, worunter der Bau und jede anderweitige Beschaffung und Zurverfügungstellung von Schulliegenschaften zu verstehen seien, könnten diese im Ausmaß von 50% berücksichtigt werden. Handle es sich jedoch um Kosten für Maßnahmen, die erforderlich seien, um das fortwährende Funktionieren des Schulbetriebes vom sachlichen Substrat her zu gewährleisten, so seien diese Kosten der Instandhaltung der Schulliegenschaft zuzuordnen und bei Vorschreibung der Schulerhaltungsbeiträge als ordentlicher Schulsachaufwand zu 100% zu berücksichtigen.

Bei den in Rede stehenden Maßnahmen - Standortverlegung der Sonderschule unter Auflassung des alten Standortes, Umgestaltung der im Erdgeschoß des Hauptschulgebäudes bestehenden Räumlichkeiten zu Klassenräumen für die Sonderschule - handle es sich nicht um Sanierungsmaßnahmen, die im Sinne des Burgenländischen Pflichtschulgesetzes 1995 zur Aufrechterhaltung der Funktionstüchtigkeit des Schulgebäudes erforderlich gewesen seien. Die Kosten für Maßnahmen der Unterbringung der Sonderschule im Gebäude der Hauptschule seien vielmehr dem außerordentlichen Schulsachaufwand gemäß § 41 Abs. 3 lit. a Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995 ("Bereitstellung von Schulliegenschaften") zuzuordnen und bei Vorschreibung der Schulerhaltungsbeiträge daher mit 50% zu berücksichtigen.Bei den in Rede stehenden Maßnahmen - Standortverlegung der Sonderschule unter Auflassung des alten Standortes, Umgestaltung der im Erdgeschoß des Hauptschulgebäudes bestehenden Räumlichkeiten zu Klassenräumen für die Sonderschule - handle es sich nicht um Sanierungsmaßnahmen, die im Sinne des Burgenländischen Pflichtschulgesetzes 1995 zur Aufrechterhaltung der Funktionstüchtigkeit des Schulgebäudes erforderlich gewesen seien. Die Kosten für Maßnahmen der Unterbringung der Sonderschule im Gebäude der Hauptschule seien vielmehr dem außerordentlichen Schulsachaufwand gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Litera a, Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995 ("Bereitstellung von Schulliegenschaften") zuzuordnen und bei Vorschreibung der Schulerhaltungsbeiträge daher mit 50% zu berücksichtigen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die mitbeteiligten Parteien beteiligten sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Burgenländischen Pflichtschulgesetzes 1995, LGBl. Nr. 36/1995 in der Fassung LGBl. Nr. 65/2006, (Bgld. PflSchG 1995) lauten auszugsweise wie folgt:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Burgenländischen Pflichtschulgesetzes 1995, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1995, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2006,, (Bgld. PflSchG 1995) lauten auszugsweise wie folgt:

"§ 41

Erhaltung

  1. (1)Absatz eins,Im Sinne dieses Gesetzes ist unter Erhaltung einer Schule die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (wie Schulwart, Reinigungspersonal, Heizer), bei ganztägigen Schulformen auch die Vorsorge für die Verpflegung und die Beistellung der für die Tagesbetreuung (ausgenommen die Lernzeiten) erforderlichen Lehrer und Erzieher sowie die Beistellung von Schulärzten zu verstehen.
  2. (2)Absatz 2,Die Kosten der Erhaltung einer öffentlichen Pflichtschule gliedern sich in den außerordentlichen und in den ordentlichen Schulsachaufwand.
  3. (3)Absatz 3,Zum außerordentlichen Schulsachaufwand gehören die Kosten für
    1. a)Litera a
      die Bereitstellung der Schulliegenschaften;
    2. b)Litera b
      die Anschaffung der Schuleinrichtung und der notwendigen Lehrmittel (Erstausstattung);
                  c)       den Annuitätendienst für Darlehen, die für Maßnahmen nach lit. a und b aufgenommen wurden; c) den Annuitätendienst für Darlehen, die für Maßnahmen nach Litera a, und b aufgenommen wurden;
                  d)       sonstige Finanzierungen der Maßnahmen nach lit. a) und b) (zB Leasingraten). d) sonstige Finanzierungen der Maßnahmen nach Litera a,) und b) (zB Leasingraten).
  4. (4)Absatz 4,Zum ordentlichen Schulsachaufwand gehören die Kosten des Schulsachaufwandes, soweit diese nicht unter Abs. 3 fallen, insbesondere die Kosten fürZum ordentlichen Schulsachaufwand gehören die Kosten des Schulsachaufwandes, soweit diese nicht unter Absatz 3, fallen, insbesondere die Kosten für
    1. a)Litera a
      die Instandhaltung der Schulliegenschaften;
    2. b)Litera b
      die Instandhaltung und Erneuerung der Schuleinrichtung;
    3. c)Litera c
      die Instandhaltung der Lehrmittel und sonstigen Unterrichtsbehelfe;
                  d)       die Reinigung, Beleuchtung und Beheizung und den sonstigen Betrieb der Schulliegenschaften mit Ausnahme der Wohnungen;
                  e)       das zur Betreuung der Schulliegenschaften allenfalls erforderliche Hilfspersonal (zB Schulwart, Reinigungspersonal, Heizer, Kanzleikräfte etc.);
                  f)       die Amts- und Kanzleierfordernisse der Schule, Post- und Rundfunkgebühren;
                  g)       die Mieten, Steuern und sonstigen Abgaben für die Schulliegenschaften mit Ausnahme der Wohnungen;
    1. h)Litera h
      den schulärztlichen Dienst nach §  2 Abs. 6;den schulärztlichen Dienst nach Paragraph 2, Absatz 6,;
    2. i)Litera i
      die Beistellung der für den Betreuungsteil (ausgenommen die Lernzeiten) erforderlichen Lehrer oder Erzieher nach § 2 Abs. 6 und für die Verpflegung an ganztätigen Schulformen;die Beistellung der für den Betreuungsteil (ausgenommen die Lernzeiten) erforderlichen Lehrer oder Erzieher nach Paragraph 2, Absatz 6 und für die Verpflegung an ganztätigen Schulformen;
                  j)       den sonstigen mit der Verwaltung der Schulliegenschaften entstehenden Aufwand.
  5. (5)Absatz 5,Zu den Schulliegenschaften im Sinne dieses Gesetzes zählen insbesondere der Schulgrund, die Schulgebäude und die zur Schule gehörenden Nebengebäude, einzelne Schulräume, Lehrwerkstätten, Schulbauplätze, Turn- und Spielplätze, Pausenhöfe, Schulgärten, die im Schulgebäude oder in einem zur Schule gehörenden Nebengebäude untergebrachten Wohnungen für den Schulleiter, für die Lehrer und für den Schulwart sowie die öffentlichen Schülerheime.

§ 42 Paragraph 42

Schulerhaltungsbeiträge

  1. (1)Absatz eins,Durch schriftliche Vereinbarung kann zwischen dem gesetzlichen Schulerhalter und den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung über die Aufteilung des Schulsachaufwandes bestehender oder erst zu errichtender Schulen eine von den folgenden Absätzen abweichende Regelung getroffen werden.
  2. (2)Absatz 2,Soferne schriftliche Vereinbarungen im Sinne des Abs. 1 nicht bestehen und mehrere Gebietskörperschaften zu einem Schulsprengel (§ 38) gehören, haben die beitragspflichtigen Gebietskörperschaften an den gesetzlichen Schulerhalter Schulerhaltungsbeiträge zum ordentlichen und außerordentlichen Schulsachaufwand zu leisten. Dieser Aufwand ist bei der Berechnung der Beiträge nur insoweit zu berücksichtigen, als er nicht durch allenfalls vorhandene Betriebseinnahmen oder Einnahmen auf Grund von Verpflichtungen oder freiwilliger Leistungen Dritter gedeckt erscheint.Soferne schriftliche Vereinbarungen im Sinne des Absatz eins, nicht bestehen und mehrere Gebietskörperschaften zu einem Schulsprengel (Paragraph 38,) gehören, haben die beitragspflichtigen Gebietskörperschaften an den gesetzlichen Schulerhalter Schulerhaltungsbeiträge zum ordentlichen und außerordentlichen Schulsachaufwand zu leisten. Dieser Aufwand ist bei der Berechnung der Beiträge nur insoweit zu berücksichtigen, als er nicht durch allenfalls vorhandene Betriebseinnahmen oder Einnahmen auf Grund von Verpflichtungen oder freiwilliger Leistungen Dritter gedeckt erscheint.

  1. (5)Absatz 5,Für die Ermittlung der Schulerhaltungsbeiträge hat der ordentliche Schulsachaufwand zur Gänze und der außerordentliche Schulsachaufwand zur Hälfte als Grundlage zu dienen.
  2. (6)Absatz 6,Die Aufteilung der Schulerhaltungsbeiträge nach Abs. 2 und 5 auf die beitragspflichtigen Gebietskörperschaften erfolgt im Verhältnis der Anzahl der am 1. Oktober des laufenden Schuljahres eingeschriebenen Schüler zur Anzahl der in den beteiligten Gebietskörperschaften wohnhaften Schüler. …Die Aufteilung der Schulerhaltungsbeiträge nach Absatz 2, und 5 auf die beitragspflichtigen Gebietskörperschaften erfolgt im Verhältnis der Anzahl der am 1. Oktober des laufenden Schuljahres eingeschriebenen Schüler zur Anzahl der in den beteiligten Gebietskörperschaften wohnhaften Schüler. …

…"

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, bei den Kosten der Unterbringung der Sonderschule Oberwart im Gebäude der Hauptschule Oberwart handle es sich um Kosten der "Bereitstellung von Schulliegenschaften" im Sinne des § 41 Abs. 3 lit. a Bgld. PflSchG 1995, die daher bei der Vorschreibung der Schulerhaltungsbeiträge an die mitbeteiligten Parteien dem zu (nur) 50% zu berücksichtigenden außerordentlichen Schulsachaufwand zuzurechnen seien, nicht aber dem (zu 100% zu berücksichtigenden) ordentlichen Schulsachaufwand.Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, bei den Kosten der Unterbringung der Sonderschule Oberwart im Gebäude der Hauptschule Oberwart handle es sich um Kosten der "Bereitstellung von Schulliegenschaften" im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, Litera a, Bgld. PflSchG 1995, die daher bei der Vorschreibung der Schulerhaltungsbeiträge an die mitbeteiligten Parteien dem zu (nur) 50% zu berücksichtigenden außerordentlichen Schulsachaufwand zuzurechnen seien, nicht aber dem (zu 100% zu berücksichtigenden) ordentlichen Schulsachaufwand.

Die beschwerdeführende Partei wendet dagegen im Wesentlichen ein, die örtliche Verlegung der Sonderschule in das Hauptschulgebäude sei "kostenmäßig wesentlich effizienter" gewesen als eine Generalsanierung der Bausubstanz des früheren Sonderschulgebäudes. Die Erforderlichkeit oder Zweckmäßigkeit dieser Maßnahme sei im Verwaltungsverfahren von keiner Verfahrenspartei in Zweifel gezogen worden. Sei aber, was von der belangten Behörde zu Unrecht gar nicht erhoben worden sei, eine solche Übersiedlung in ein bestehendes Schulgebäude kostenmäßig wesentlich vorteilhafter als eine Generalsanierung des bisher für die Unterbringung genutzten Gebäudes, so müssten die zum Zweck der Übersiedlung ergriffenen Maßnahmen als Maßnahmen angesehen werden, die das fortwährende Funktionieren des Schulbetriebes vom sachlichen Substrat her gewährleisten, das heißt, sie müssten dem ordentlichen Schulsachaufwand zugerechnet werden. Da die Sonderschule im sanierten Hauptschulgebäude auch nicht im Sinne des Bgld. PflSchG 1995 neu errichtet worden sei, könne keinesfalls von einer Maßnahme des außerordentlichen Schulsachaufwandes gemäß § 41 Abs. 3 Bgld. PflSchG 1995 ausgegangen werden.Die beschwerdeführende Partei wendet dagegen im Wesentlichen ein, die örtliche Verlegung der Sonderschule in das Hauptschulgebäude sei "kostenmäßig wesentlich effizienter" gewesen als eine Generalsanierung der Bausubstanz des früheren Sonderschulgebäudes. Die Erforderlichkeit oder Zweckmäßigkeit dieser Maßnahme sei im Verwaltungsverfahren von keiner Verfahrenspartei in Zweifel gezogen worden. Sei aber, was von der belangten Behörde zu Unrecht gar nicht erhoben worden sei, eine solche Übersiedlung in ein bestehendes Schulgebäude kostenmäßig wesentlich vorteilhafter als eine Generalsanierung des bisher für die Unterbringung genutzten Gebäudes, so müssten die zum Zweck der Übersiedlung ergriffenen Maßnahmen als Maßnahmen angesehen werden, die das fortwährende Funktionieren des Schulbetriebes vom sachlichen Substrat her gewährleisten, das heißt, sie müssten dem ordentlichen Schulsachaufwand zugerechnet werden. Da die Sonderschule im sanierten Hauptschulgebäude auch nicht im Sinne des Bgld. PflSchG 1995 neu errichtet worden sei, könne keinesfalls von einer Maßnahme des außerordentlichen Schulsachaufwandes gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Bgld. PflSchG 1995 ausgegangen werden.

Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt:

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 9. Oktober 2000, Zl. 2000/10/0092, und vom 7. September 1998, VwSlg. 14.958/A), sind unter den Kosten für die "Bereitstellung der Schulliegenschaften" im Sinne des § 41 Abs. 3 lit. a Bgld. PflSchG 1995 die Kosten für den "Bau und für jede anderweitige Beschaffung und Zurverfügungstellung von Schulliegenschaften" zu verstehen, wobei zu den "Schulliegenschaften" im Sinne des Gesetzes nicht nur der Schulgrund, sondern auch das Schulgebäude zählen (vgl. § 41 Abs. 5 Bgld. PflSchG 1995).Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat vergleiche , z.B. die hg. Erkenntnisse vom 9. Oktober 2000, Zl. 2000/10/0092, und vom 7. September 1998, VwSlg. 14.958/A), sind unter den Kosten für die "Bereitstellung der Schulliegenschaften" im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, Litera a, Bgld. PflSchG 1995 die Kosten für den "Bau und für jede anderweitige Beschaffung und Zurverfügungstellung von Schulliegenschaften" zu verstehen, wobei zu den "Schulliegenschaften" im Sinne des Gesetzes nicht nur der Schulgrund, sondern auch das Schulgebäude zählen vergleiche , Paragraph 41, Absatz 5, Bgld. PflSchG 1995).

Die aus der "Bereitstellung der Schulliegenschaften" dem Schulerhalter erwachsenden Kosten sind bei Vorschreibung der Schulerhaltungsbeiträge nur zur Hälfte zu berücksichtigen, die übrigen Kosten der Schulerhaltung jedoch zur Gänze.

Diese Regelung ist angesichts des mit der Errichtung des Schulgebäudes verbundenen Substanzzuwachses beim Schulerhalter nicht unsachlich. Sie ist unter diesem Gesichtspunkt aber dahin zu verstehen, dass als "Bereitstellung von Schulliegenschaften" lediglich die "erstmalige Bereitstellung" der Schulliegenschaften zu verstehen ist, wie das auch in den Gesetzesmaterialien (RV 273 19 GP 28) zum Ausdruck gebracht wird.Diese Regelung ist angesichts des mit der Errichtung des Schulgebäudes verbundenen Substanzzuwachses beim Schulerhalter nicht unsachlich. Sie ist unter diesem Gesichtspunkt aber dahin zu verstehen, dass als "Bereitstellung von Schulliegenschaften" lediglich die "erstmalige Bereitstellung" der Schulliegenschaften zu verstehen ist, wie das auch in den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 273 19 Gesetzgebungsperiode 28, ) zum Ausdruck gebracht wird.

Soweit ein Gebäude daher von der schulerhaltenden Gemeinde gebaut (bzw. anderweitig beschafft) und als Schulliegenschaft zur Verfügung gestellt wird, ist es im Sinne des § 41 Abs. 3 lit. a Bgld. PflSchG 1995 "bereitgestellt". Eine "neuerliche Bereitstellung" dieses Gebäudes kommt nicht in Betracht bzw. wäre nicht als Bereitstellung im Sinne des § 41 Abs. 3 lit. a Bgld.Soweit ein Gebäude daher von der schulerhaltenden Gemeinde gebaut (bzw. anderweitig beschafft) und als Schulliegenschaft zur Verfügung gestellt wird, ist es im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, Litera a, Bgld. PflSchG 1995 "bereitgestellt". Eine "neuerliche Bereitstellung" dieses Gebäudes kommt nicht in Betracht bzw. wäre nicht als Bereitstellung im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, Litera a, Bgld.

PflSchG 1995 anzusehen: Die Kosten auch größerer baulicher Maßnahmen an diesem Gebäude könnten daher im Allgemeinen nicht als Kosten der "Bereitstellung der Schulliegenschaften" qualifiziert werden.

Im vorliegenden Fall wurde die Sonderschule Oberwart in das von der beschwerdeführenden Partei bereits für die Hauptschule Oberwart zur Verfügung gestellte Gebäude übersiedelt. Die für die Adaptierung der Räumlichkeiten dieser von der beschwerdeführenden Partei bereits "bereitgestellten" Schulliegenschaft für Zwecke der Sonderschule aufgelaufenen Kosten können daher nicht neuerlich als Kosten der Bereitstellung von "Schulliegenschaften" angesehen und gemäß § 41 Abs. 3 Bgld. PflSchG 1995 dem außerordentlichen Schulsachaufwand mit der Folge zugerechnet werden, dass sie für die Ermittlung der Schulerhaltungsbeiträge (nur) zur Hälfte als Grundlage zu dienen haben. Zum ordentlichen Schulsachaufwand können zwar nur die Kosten für solche Maßnahmen gezählt werden, die erforderlich sind, um die Funktionstüchtigkeit des Schulgebäudes zu gewährleisten (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 7. September 1998, VwSlg 14958 A/1998, und die dort zit. Judikatur). Angesichts der in Rede stehenden Maßnahmen (laut Bewilligung vom 13. September 2004 handelt es sich insbesondere um Maßnahmen zur thermischen Sanierung des Gebäudes, um die Erneuerung der Heizung sowie der Elektroinstallationen sowie um Maßnahmen zur Adaptierung des Gebäudes für die Sonderschulnutzung) besteht im vorliegenden Fall jedoch kein Grund zur Annahme, dass diese nicht erforderlich gewesen wären, um die Funktionstüchtigkeit des Gebäudes für Schulzwecke zu gewährleisten. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich um Schulerhaltungsmaßnahmen im Sinne des § 41 Abs. 4 Bgld. PflSchG 1995 handelt. Im vorliegenden Fall wurde die Sonderschule Oberwart in das von der beschwerdeführenden Partei bereits für die Hauptschule Oberwart zur Verfügung gestellte Gebäude übersiedelt. Die für die Adaptierung der Räumlichkeiten dieser von der beschwerdeführenden Partei bereits "bereitgestellten" Schulliegenschaft für Zwecke der Sonderschule aufgelaufenen Kosten können daher nicht neuerlich als Kosten der Bereitstellung von "Schulliegenschaften" angesehen und gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Bgld. PflSchG 1995 dem außerordentlichen Schulsachaufwand mit der Folge zugerechnet werden, dass sie für die Ermittlung der Schulerhaltungsbeiträge (nur) zur Hälfte als Grundlage zu dienen haben. Zum ordentlichen Schulsachaufwand können zwar nur die Kosten für solche Maßnahmen gezählt werden, die erforderlich sind, um die Funktionstüchtigkeit des Schulgebäudes zu gewährleisten vergleiche , zB. das hg. Erkenntnis vom 7. September 1998, VwSlg 14958 A/1998, und die dort zit. Judikatur). Angesichts der in Rede stehenden Maßnahmen (laut Bewilligung vom 13. September 2004 handelt es sich insbesondere um Maßnahmen zur thermischen Sanierung des Gebäudes, um die Erneuerung der Heizung sowie der Elektroinstallationen sowie um Maßnahmen zur Adaptierung des Gebäudes für die Sonderschulnutzung) besteht im vorliegenden Fall jedoch kein Grund zur Annahme, dass diese nicht erforderlich gewesen wären, um die Funktionstüchtigkeit des Gebäudes für Schulzwecke zu gewährleisten. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich um Schulerhaltungsmaßnahmen im Sinne des Paragraph 41, Absatz 4, Bgld. PflSchG 1995 handelt.

An diesem Ergebnis vermag der Umstand, dass die erstmalige Bereitstellung im Hinblick auf den Betrieb einer anderen Schule, der Hauptschule Oberwart, erfolgte, nichts zu ändern. Bei der im vorliegenden Zusammenhang gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise macht es für die schulerhaltende Gemeinde nämlich keinen Unterschied, für welche von mehreren von ihr zu erhaltenden Schulen eine Schulliegenschaft "bereitgestellt" wurde.

Indem die belangte Behörde dies verkannte, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, was gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu seiner Aufhebung zu führen hatte.Indem die belangte Behörde dies verkannte, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, was gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG zu seiner Aufhebung zu führen hatte.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. Nr. 455/2008. Das die Eingabengebühr betreffende Mehrbegehren war abzuweisen, weil die beschwerdeführende Partei gemäß § 24 Abs. 3 Z. 3 VwGG von der Entrichtung dieser Gebühr befreit ist.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 2008,. Das die Eingabengebühr betreffende Mehrbegehren war abzuweisen, weil die beschwerdeführende Partei gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 3, VwGG von der Entrichtung dieser Gebühr befreit ist.

Wien, am 3. Juli 2012

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010100198.X00

Im RIS seit

13.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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