TE Vwgh Erkenntnis 2012/9/12 2010/08/0207

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Veröffentlicht am 12.09.2012
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §12;
AlVG 1977 §7 Abs1 Z1;
AlVG 1977 §7 Abs3 Z1;
AlVG 1977 §7 Abs3 Z2 idF 2005/I/102;
AlVG 1977 §8;
AlVG 1977 §9;
AsylG 1997 §19;
AuslBG §4 Abs3 Z10;
AuslBG §4 Abs3 Z7;
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 4 gültig von 12.06.2026 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.12.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  5. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  20. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  21. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  22. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  24. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
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  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  20. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  21. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  22. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  24. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des MO in W, vertreten durch Mag. Sonja Scheed, Rechtsanwältin in 1220 Wien, Brachelligasse 16, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 29. Juni 2010, Zl. 2010-0566-9-001060, betreffend Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 21. Dezember 2009 mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt gemäß § 7 AlVG abgewiesen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 21. Dezember 2009 mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt gemäß Paragraph 7, AlVG abgewiesen.

Nach Darlegung des Verwaltungsgeschehens stellte die belangte Behörde (m Wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer sei nigerianischer Staatsbürger. Am 10. Dezember 2003 habe er einen Asylantrag gestellt, über den mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 10. Dezember 2007 in zweiter Instanz negativ entschieden worden sei. In diesem Verfahren sei eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof anhängig, der aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei.

Seit 9. Mai 2006 sei der Beschwerdeführer mit der österreichischen Staatsbürgerin M.O. verheiratet. Am 8. August 2006 habe er parallel zu seinem Asylverfahren erstmals einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gestellt. Dieser Antrag sei mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 10. November 2006 rechtskräftig abgewiesen worden. Am 4. Juli 2008 habe der Beschwerdeführer neuerlich einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gestellt. Über diesen Antrag habe die Bundesministerin für Inneres mit Bescheid vom 10. März 2009 in zweiter Instanz negativ entschieden.

Nach der vorgelegten Arbeitsbescheinigung sei der Beschwerdeführer ohne Beschäftigungsbewilligung vom 23. Oktober 2006 bis 12. November 2007 bei der Firma A. beschäftigt gewesen. Ein Antrag der Firma A. auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung vom 29. November 2007 sei abgelehnt worden. Vom 28. Februar 2008 bis 17. März 2009 und vom 30. März bis 6. Mai 2009 sei der Beschwerdeführer bei der Firma P. beschäftigt gewesen, vom 12. bis 13. November bei der Firma M. und vom 11. bis 29. Jänner 2010 bei T.R. Eine Beschäftigungsbewilligung sei bisher nicht erteilt worden.

Zum Berufungseinwand des Beschwerdeführers, er verfüge als Ehegatte einer österreichischen Staatsbürgerin über einen Arbeitsmarktzugang, führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer nur dann gemäß § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG von diesem Gesetz ausgenommen sei, wenn er zur Niederlassung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) berechtigt sei. Der Beschwerdeführer verfüge jedoch als Asylwerber über kein Aufenthaltsrecht nach dem NAG, sodass "diese Bestimmung" auf ihn nicht anzuwenden sei.Zum Berufungseinwand des Beschwerdeführers, er verfüge als Ehegatte einer österreichischen Staatsbürgerin über einen Arbeitsmarktzugang, führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer nur dann gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, AuslBG von diesem Gesetz ausgenommen sei, wenn er zur Niederlassung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) berechtigt sei. Der Beschwerdeführer verfüge jedoch als Asylwerber über kein Aufenthaltsrecht nach dem NAG, sodass "diese Bestimmung" auf ihn nicht anzuwenden sei.

Entgegen seinen Ausführungen in der Berufung könne sich der Beschwerdeführer auch nicht darauf stützen, dass seine Ehefrau durch einen Aufenthalt in Spanien von ihrem Recht auf Freizügigkeit gemacht habe. Nach den Versicherungsdaten sei die Ehefrau des Beschwerdeführers bis 2001 in Österreich bei verschiedenen Dienstgebern beschäftigt gewesen und beziehe seit 2001 mit kurzen Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sei für die Ehefrau des Beschwerdeführers daran geknüpft, dass sie dem österreichischen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe. Aus den Leistungsdaten ergebe sich jedoch kein Hinweis, dass sie insbesondere durch Aufnahme einer mehrmonatigen Beschäftigung in Spanien von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht habe. Das Vorliegen einer spanischen Aufenthaltskarte allein sei kein ausreichender Nachweis. Der Beschwerdeführer könne sich daher nicht darauf berufen, dass in seinem Fall ein Aufenthaltstitel nur deklarative Wirkung habe und er sein Recht auf Aufenthalt und Arbeitsmarktzugang direkt aus dem Gemeinschaftsrecht, und zwar aus der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ableiten könne. Die Voraussetzungen für das Vorliegen der Ausnahmeregelung gemäß §1 Abs. 2 lit. a AuslBG seien damit nicht erfüllt.Entgegen seinen Ausführungen in der Berufung könne sich der Beschwerdeführer auch nicht darauf stützen, dass seine Ehefrau durch einen Aufenthalt in Spanien von ihrem Recht auf Freizügigkeit gemacht habe. Nach den Versicherungsdaten sei die Ehefrau des Beschwerdeführers bis 2001 in Österreich bei verschiedenen Dienstgebern beschäftigt gewesen und beziehe seit 2001 mit kurzen Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sei für die Ehefrau des Beschwerdeführers daran geknüpft, dass sie dem österreichischen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe. Aus den Leistungsdaten ergebe sich jedoch kein Hinweis, dass sie insbesondere durch Aufnahme einer mehrmonatigen Beschäftigung in Spanien von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht habe. Das Vorliegen einer spanischen Aufenthaltskarte allein sei kein ausreichender Nachweis. Der Beschwerdeführer könne sich daher nicht darauf berufen, dass in seinem Fall ein Aufenthaltstitel nur deklarative Wirkung habe und er sein Recht auf Aufenthalt und Arbeitsmarktzugang direkt aus dem Gemeinschaftsrecht, und zwar aus der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ableiten könne. Die Voraussetzungen für das Vorliegen der Ausnahmeregelung gemäß §1 Absatz 2, Litera a, AuslBG seien damit nicht erfüllt.

In diesem Sinne sei auch die Entscheidung der Bundesministerin für Inneres vom 10. März 2009 erfolgt, nach der ebenfalls davon ausgegangen werde, dass der Beschwerdeführer mit einer nicht freizügigkeitsberechtigten Österreicherin verheiratet sei und ihm deshalb keine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54 NAG ausgestellt worden sei.In diesem Sinne sei auch die Entscheidung der Bundesministerin für Inneres vom 10. März 2009 erfolgt, nach der ebenfalls davon ausgegangen werde, dass der Beschwerdeführer mit einer nicht freizügigkeitsberechtigten Österreicherin verheiratet sei und ihm deshalb keine Daueraufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, NAG ausgestellt worden sei.

Derzeit verfüge der Beschwerdeführer über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber in Österreich, ein Aufenthaltstitel nach dem NAG sei bisher nicht erteilt worden. Er benötige daher für die Aufnahme einer Beschäftigung eine Beschäftigungsbewilligung. Eine solche könne jedoch gemäß § 4 Abs. 3 Z 10 AuslBG nur dann erteilt werden, wenn keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers entgegenstünden. Als wichtige Gründe seien im Gesetz ausdrücklich wiederholte Verstöße aufgrund Ausübung einer Beschäftigung ohne Bewilligung angeführt. Es sei daher davon auszugehen, dass die vorliegenden Verstöße gegen das AuslBG (mehrfache Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung) als wichtige Gründe für eine Ablehnung der Beschäftigungsbewilligung anzusehen seien. Der Beschwerdeführer stehe der Arbeitsvermittlung somit nicht zur Verfügung, da ihm nach den Bestimmungen des AuslBG keine Beschäftigungsbewilligung erteilt werden könne. Die gesetzlichen Bestimmungen des AlVG sähen jedoch eine eindeutige Verknüpfung zwischen der Berechtigung zum Aufenthalt mit dem Zweck der Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung und der Leistungsverpflichtung nach dem AlVG vor. Eine Leistung sei nur dann zu gewähren, wenn auch eine unselbständige Beschäftigung aufgenommen werden könne und dürfe. Da die Voraussetzungen für die Verfügbarkeit gemäß § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG iVm § 4 Abs. 3 Z 10 AuslBG somit nicht erfüllt seien, sei kein Leistungsanspruch gegeben.Derzeit verfüge der Beschwerdeführer über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber in Österreich, ein Aufenthaltstitel nach dem NAG sei bisher nicht erteilt worden. Er benötige daher für die Aufnahme einer Beschäftigung eine Beschäftigungsbewilligung. Eine solche könne jedoch gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 10, AuslBG nur dann erteilt werden, wenn keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers entgegenstünden. Als wichtige Gründe seien im Gesetz ausdrücklich wiederholte Verstöße aufgrund Ausübung einer Beschäftigung ohne Bewilligung angeführt. Es sei daher davon auszugehen, dass die vorliegenden Verstöße gegen das AuslBG (mehrfache Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung) als wichtige Gründe für eine Ablehnung der Beschäftigungsbewilligung anzusehen seien. Der Beschwerdeführer stehe der Arbeitsvermittlung somit nicht zur Verfügung, da ihm nach den Bestimmungen des AuslBG keine Beschäftigungsbewilligung erteilt werden könne. Die gesetzlichen Bestimmungen des AlVG sähen jedoch eine eindeutige Verknüpfung zwischen der Berechtigung zum Aufenthalt mit dem Zweck der Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung und der Leistungsverpflichtung nach dem AlVG vor. Eine Leistung sei nur dann zu gewähren, wenn auch eine unselbständige Beschäftigung aufgenommen werden könne und dürfe. Da die Voraussetzungen für die Verfügbarkeit gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 10, AuslBG somit nicht erfüllt seien, sei kein Leistungsanspruch gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer (u.a.) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist (§ 7 Abs. 2 AlVG). Nach § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG idF BGBl. I Nr. 102/2005 kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich (u.a.) berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben. 1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer (u.a.) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist (Paragraph 7, Absatz 2, AlVG). Nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2005, kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich (u.a.) berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.

Voraussetzung für die Verfügbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG ist das Vorliegen der aufenthaltsrechtlichen Berechtigung, eine unselbständige Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen zu dürfen. Es kommt dabei nicht auf die subjektive Absicht des Betroffenen an, im Inland eine Beschäftigung aufnehmen zu wollen, sondern darauf, dass seine Berechtigung zum Aufenthalt die Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme in rechtlicher Hinsicht abdeckt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. September 2011, Zl. 2008/08/0211, mwN).Voraussetzung für die Verfügbarkeit im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG ist das Vorliegen der aufenthaltsrechtlichen Berechtigung, eine unselbständige Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen zu dürfen. Es kommt dabei nicht auf die subjektive Absicht des Betroffenen an, im Inland eine Beschäftigung aufnehmen zu wollen, sondern darauf, dass seine Berechtigung zum Aufenthalt die Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme in rechtlicher Hinsicht abdeckt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 7. September 2011, Zl. 2008/08/0211, mwN).

2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er leite seine Aufenthaltsberechtigung direkt aus dem AsylG ab. Zwar sei am 10. Dezember 2007 eine zweitinstanzliche Entscheidung über seinen Asylantrag ergangen, gegen diese habe er aber Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.

3. Nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheids stellte der Beschwerdeführer seinen Asylantrag am 10. Dezember 2003.

Gemäß § 75 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 60 des AsylG 2005 sind auf diese Verfahren anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 60 des AsylG 2005 sind auf diese Verfahren anzuwenden.

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt.

Gemäß § 19 AsylG 1997 besteht grundsätzlich eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung während eines Asylverfahrens (vgl. zu einer ähnlichen Fallkonstellation das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2008, Zl. 2007/08/0183).Gemäß Paragraph 19, AsylG 1997 besteht grundsätzlich eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung während eines Asylverfahrens vergleiche , zu einer ähnlichen Fallkonstellation das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2008, Zl. 2007/08/0183).

§ 4 Abs. 3 Z 7 AuslBG in der im Zeitpunkt der Antragstellung auf Arbeitslosengeld bis zum 31. Dezember 2009 anwendbaren Fassung BGBl. I Nr. 78/2007 lautet: Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, AuslBG in der im Zeitpunkt der Antragstellung auf Arbeitslosengeld bis zum 31. Dezember 2009 anwendbaren Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2007, lautet:

  1. "(3)Absatz 3,Die Beschäftigungsbewilligung darf weiters nur erteilt werden, wenn

(…)

7. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder einen Asylantrag eingebracht hat, über den seit drei Monaten nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, und das Verfahren nicht eingestellt wurde (§ 24 AsylG 2005) oder auf Grund einer Verordnung gemäß § 76 NAG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist oder Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießt;" 7. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder einen Asylantrag eingebracht hat, über den seit drei Monaten nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, und das Verfahren nicht eingestellt wurde (Paragraph 24, AsylG 2005) oder auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 76, NAG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist oder Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießt;"

§ 4 Abs. 3 Z 7 in der ab 1. Jänner 2010 anwendbaren Fassung BGBl. I Nr. 120/2009 lautet: Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, in der ab 1. Jänner 2010 anwendbaren Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2009, lautet:

  1. "(3)Absatz 3,Die Beschäftigungsbewilligung darf weiters nur erteilt werden, wenn

(…)

7. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht nach §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war oder auf Grund einer Verordnung gemäß § 76 NAG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist oder Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießt;" 7. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht nach Paragraphen 12, oder 13 AsylG 2005 verfügt oder gemäß Paragraph 46 a, FPG geduldet ist und zuletzt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war oder auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 76, NAG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist oder Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießt;"

Wie der angefochtene Bescheid feststellt, war einer Beschwerde gegen die Abweisung des Asylantrags des Beschwerdeführers vom Verwaltungsgerichtshof aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Über den Asylantrag des Beschwerdeführers war demnach zum Zeitpunkt seiner Antragstellung auf Arbeitslosengeld seit mehr als drei Monaten nicht rechtskräftig abgesprochen worden. Im Übrigen ging die belangte Behörde selbst davon aus, dass der Beschwerdeführer über eine "vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber in Österreich verfüge".

Aufgrund des dem Beschwerdeführer zukommenden vorläufigen Aufenthaltsrechts im Sinne des § 19 AsylG 1997 kam für ihn nach § 4 Abs. 3 Z 7 AuslBG (unter den weiteren im AuslBG vorgesehenen Voraussetzungen) daher die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung in Frage.Aufgrund des dem Beschwerdeführer zukommenden vorläufigen Aufenthaltsrechts im Sinne des Paragraph 19, AsylG 1997 kam für ihn nach Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, AuslBG (unter den weiteren im AuslBG vorgesehenen Voraussetzungen) daher die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung in Frage.

Die belangte Behörde verweist auf § 4 Abs. 3 Z 10 AuslBG, wonach eine Beschäftigungsbewilligung nur dann erteilt werden dürfe, wenn keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers entgegenstünden, was anhand mehrfacher Verstöße des Beschwerdeführers aufgrund von Beschäftigungen ohne Bewilligung nicht gegeben sei.Die belangte Behörde verweist auf Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 10, AuslBG, wonach eine Beschäftigungsbewilligung nur dann erteilt werden dürfe, wenn keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers entgegenstünden, was anhand mehrfacher Verstöße des Beschwerdeführers aufgrund von Beschäftigungen ohne Bewilligung nicht gegeben sei.

§ 7 Abs. 3 Z 2 AlVG stellt jedoch nur auf die Aufenthaltsberechtigung ab, nicht aber auf die Erfüllung noch etwaiger anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für den tatsächlichen konkreten Antritt einer Beschäftigung im Einzelfall eventuell noch nötig sein könnten (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2008, Zl. 2007/08/0183, sowie das hg. Erkenntnis vom 9. September 2009, Zl. 2007/08/0335). Da sich der Beschwerdeführer - wie von der belangten Behörde angenommen - berechtigt im Bundesgebiet aufhielt, stand er ungeachtet des Erfordernisses einer Bewilligung nach dem AuslBG dem Arbeitsmarkt - vorbehaltlich des Ergebnisses einer Prüfung nach § 7 Abs. 3 Z 1 sowie §§ 8, 9 und 12 AlVG - zur Verfügung. Ob ihm gemäß § 4 Abs. 3 Z 10 AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung erteilt hätte werden dürfen, war hingegen für die Prüfung der Verfügbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG nicht von Bedeutung (vgl. zu einem vergleichbaren Sachverhalt das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2012, Zl. 2009/08/0067). Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG stellt jedoch nur auf die Aufenthaltsberechtigung ab, nicht aber auf die Erfüllung noch etwaiger anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für den tatsächlichen konkreten Antritt einer Beschäftigung im Einzelfall eventuell noch nötig sein könnten vergleiche , das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2008, Zl. 2007/08/0183, sowie das hg. Erkenntnis vom 9. September 2009, Zl. 2007/08/0335). Da sich der Beschwerdeführer - wie von der belangten Behörde angenommen - berechtigt im Bundesgebiet aufhielt, stand er ungeachtet des Erfordernisses einer Bewilligung nach dem AuslBG dem Arbeitsmarkt - vorbehaltlich des Ergebnisses einer Prüfung nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, sowie Paragraphen 8,, 9 und 12 AlVG - zur Verfügung. Ob ihm gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 10, AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung erteilt hätte werden dürfen, war hingegen für die Prüfung der Verfügbarkeit im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG nicht von Bedeutung vergleiche , zu einem vergleichbaren Sachverhalt das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2012, Zl. 2009/08/0067).

4. Da die belangte Behörde dies verkannt hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet; es erübrigt sich daher auch, auf das weitere Beschwerdevorbringen zum Vorliegen eines Aufenthaltstitels aufgrund der Unionsbürger-RL, 2004/38/EG, einzugehen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 12. September 2012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010080207.X00

Im RIS seit

26.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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