Index
E1E;Norm
11997E039 EG Art39;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der MR in N, vertreten durch Mag. German Storch und Mag. Rainer Storch, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Bürgerstraße 62, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 13. November 2007, Zl. LGSOÖ/2007-0566-4-000647-05, betreffend Zuerkennung von Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, eine polnische Staatsangehörige, stellte am 13. September 2007 beim Arbeitsmarktservice Oberösterreich, Regionale Geschäftsstelle V (in der Folge: AMS V), einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Aus dem Verwaltungsakt geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zuletzt vom 26. Mai bis zum 11. September 2007 beim Restaurant S. in N. beschäftigt gewesen ist und dass sie vom 14. September bis zum 1. Oktober 2007 bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse arbeitsunfähig gemeldet war.Die Beschwerdeführerin, eine polnische Staatsangehörige, stellte am 13. September 2007 beim Arbeitsmarktservice Oberösterreich, Regionale Geschäftsstelle römisch fünf (in der Folge: AMS römisch fünf), einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Aus dem Verwaltungsakt geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zuletzt vom 26. Mai bis zum 11. September 2007 beim Restaurant S. in N. beschäftigt gewesen ist und dass sie vom 14. September bis zum 1. Oktober 2007 bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse arbeitsunfähig gemeldet war.
Mit Bescheid des AMS V vom 27. September 2007 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 AuslBG befristet beschäftigt gewesen, weshalb sie nach Beendigung der Beschäftigung gemäß § 7 Abs. 6 AlVG dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe.Mit Bescheid des AMS römisch fünf vom 27. September 2007 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei im Rahmen von Kontingenten gemäß Paragraph 5, AuslBG befristet beschäftigt gewesen, weshalb sie nach Beendigung der Beschäftigung gemäß Paragraph 7, Absatz 6, AlVG dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe.
In der dagegen erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie habe als polnische Staatsangehörige und somit EU-Bürgerin ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich.
Im Verwaltungsakt befindet sich eine auf die Beschwerdeführerin lautende Anmeldebescheinigung gemäß § 53 iVm § 51 Z. 1 NAG vom 28. August 2007, ausgestellt vom Bezirkshauptmann von V.Im Verwaltungsakt befindet sich eine auf die Beschwerdeführerin lautende Anmeldebescheinigung gemäß Paragraph 53, in Verbindung mit Paragraph 51, Ziffer eins, NAG vom 28. August 2007, ausgestellt vom Bezirkshauptmann von römisch fünf.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei im Rahmen eines Kontingentes gemäß § 5 AuslBG befristet beschäftigt gewesen. Sie halte sich im Anschluss daran nicht mehr berechtigt in Österreich auf, um eine Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei im Rahmen eines Kontingentes gemäß Paragraph 5, AuslBG befristet beschäftigt gewesen. Sie halte sich im Anschluss daran nicht mehr berechtigt in Österreich auf, um eine Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. § 7 Abs. 3 und 6 AlVG idF BGBl. I Nr. 102/2005 lauten: 1. Paragraph 7, Absatz 3, und 6 AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2005, lauten:
1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben, und
3. die nicht den Tatbestand des § 34 Abs. 3 Z 2 des Fremdengesetzes 1997 (FrG), BGBl. I Nr. 75, unter Berücksichtigung des § 34 Abs. 4 FrG erfüllt. 3. die nicht den Tatbestand des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, des Fremdengesetzes 1997 (FrG), Bundesgesetzblatt , I Nr. 75, unter Berücksichtigung des Paragraph 34, Absatz 4, FrG erfüllt.
...
Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin nach Beendigung ihres letzten Beschäftigungsverhältnisses dem Arbeitsmarkt (weiterhin) zur Verfügung stand, weil sie sich danach berechtigt im Bundesgebiet aufhielt, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.
Die Beschwerdeführerin vermeint, sich als polnische Staatsangehörige und somit EU-Bürgerin berechtigt im Bundesgebiet aufzuhalten, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben. Die belangte Behörde verneint die Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf § 7 Abs. 6 AlVG.Die Beschwerdeführerin vermeint, sich als polnische Staatsangehörige und somit EU-Bürgerin berechtigt im Bundesgebiet aufzuhalten, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben. Die belangte Behörde verneint die Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf Paragraph 7, Absatz 6, AlVG.
2. Gemäß § 51 Z. 1 NAG sind EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen und sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, zur Niederlassung berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind. 2. Gemäß Paragraph 51, Ziffer eins, NAG sind EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen und sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, zur Niederlassung berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind.
Gemäß § 53 Abs. 1 NAG haben EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, spätestens nach Ablauf von drei Monaten ab ihrer Niederlassung diese der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen. Diese gilt zugleich als Dokument zur Bescheinigung des Daueraufenthalts des EWR-Bürgers.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, NAG haben EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, spätestens nach Ablauf von drei Monaten ab ihrer Niederlassung diese der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen. Diese gilt zugleich als Dokument zur Bescheinigung des Daueraufenthalts des EWR-Bürgers.
§ 10 NAG lautet auszugsweise: Paragraph 10, NAG lautet auszugsweise:
"§ 10. (1) Aufenthaltstitel und Dokumentationen des Aufenthalts- und Niederlassungsrechts werden ungültig, wenn gegen Fremde ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt. Ein Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des Aufenthalts- oder Niederlassungsrechts lebt von Gesetzes wegen wieder auf, sofern innerhalb ihrer ursprünglichen Geltungsdauer das Aufenthaltsverbot anders als nach § 65 FPG oder die Ausweisung behoben wird."§ 10. (1) Aufenthaltstitel und Dokumentationen des Aufenthalts- und Niederlassungsrechts werden ungültig, wenn gegen Fremde ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt. Ein Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des Aufenthalts- oder Niederlassungsrechts lebt von Gesetzes wegen wieder auf, sofern innerhalb ihrer ursprünglichen Geltungsdauer das Aufenthaltsverbot anders als nach Paragraph 65, FPG oder die Ausweisung behoben wird.
1. wenn dem Fremden eine weitere Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung nach diesem Bundesgesetz mit überschneidender Gültigkeit erteilt wird;
a) Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder
...
a) er ist wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig;
...
c) er stellt sich bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrags oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung; in diesem Fall bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten aufrechterhalten;
..."
Das in § 51 NAG genannte Niederlassungsrecht ist somit unmittelbar im Gemeinschaftsrecht begründet und wird daher innerstaatlich nicht verliehen, sondern nur dokumentiert (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 4. Juni 2009, mwN).Das in Paragraph 51, NAG genannte Niederlassungsrecht ist somit unmittelbar im Gemeinschaftsrecht begründet und wird daher innerstaatlich nicht verliehen, sondern nur dokumentiert vergleiche , das zitierte hg. Erkenntnis vom 4. Juni 2009, mwN).
Das in Art. 7 Abs. 1 lit. a der UnionsbürgerRL verbürgte Aufenthaltsrecht von Arbeitnehmern in einem anderen Mitgliedstaat steht in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Grundfreiheit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach Art. 39 EG. Diese gibt Arbeitnehmern u.a. das Recht, sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben (vgl. auch dazu das bereits zitierte Erkenntnis vom 4. Juni 2009).Das in Artikel 7, Absatz eins, Litera a, der UnionsbürgerRL verbürgte Aufenthaltsrecht von Arbeitnehmern in einem anderen Mitgliedstaat steht in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Grundfreiheit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach Artikel 39, EG. Diese gibt Arbeitnehmern u.a. das Recht, sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben vergleiche , auch dazu das bereits zitierte Erkenntnis vom 4. Juni 2009).
3. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit von (unter anderem) polnischen Staatsangehörigen in Österreich erfuhr allerdings durch die "Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge" (BGBl. III Nr. 20/2004; in der Folge: 3. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit von (unter anderem) polnischen Staatsangehörigen in Österreich erfuhr allerdings durch die "Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge" Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 20 aus 2004,; in der Folge:
Beitrittsakte 2003), die einen integralen Bestandteil des Beitrittsvertrages zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den genannten Staaten bilden, für eine Übergangsfrist von maximal sieben Jahren ab dem Zeitpunkt des Beitritts am 1. Mai 2004 eine maßgebliche Beschränkung (vgl. zu den im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen in der "Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht", BGBl. III Nr. 185/2006, das schon zitierte hg. Erkenntnis vom 4. Juni 2009, mwN).Beitrittsakte 2003), die einen integralen Bestandteil des Beitrittsvertrages zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den genannten Staaten bilden, für eine Übergangsfrist von maximal sieben Jahren ab dem Zeitpunkt des Beitritts am 1. Mai 2004 eine maßgebliche Beschränkung vergleiche , zu den im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen in der "Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht", Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 185 aus 2006,, das schon zitierte hg. Erkenntnis vom 4. Juni 2009, mwN).
Punkt 2. Freizügigkeit des gemäß Art. 24 der Beitrittsakte 2003 die Übergangsbestimmungen für die Republik Polen beinhaltenden Anhangs XII der Beitrittsakte 2003 (BGBl. III Nr. 20/2004) lautet auszugsweise:Punkt 2. Freizügigkeit des gemäß Artikel 24, der Beitrittsakte 2003 die Übergangsbestimmungen für die Republik Polen beinhaltenden Anhangs römisch zwölf der Beitrittsakte 2003 Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 20 aus 2004,) lautet auszugsweise:
"1. Hinsichtlich der Freizügigkeit von Arbeitnehmern und der Dienstleistungsfreiheit mit vorübergehender Entsendung von Arbeitskräften im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 96/71/EG gelten Artikel 39 und Artikel 49 Absatz 1 des EG-Vertrags zwischen Polen einerseits und Belgien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, den Niederlanden, Österreich, Portugal, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich andererseits in vollem Umfang nur vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen der Nummern 2 bis 14.
2. Abweichend von den Artikeln 1 bis 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und bis zum Ende eines Zeitraums von zwei Jahren nach dem Tag des Beitritts werden die derzeitigen Mitgliedstaaten nationale oder sich aus bilateralen Abkommen ergebende Maßnahmen anwenden, um den Zugang polnischer Staatsangehöriger zu ihren Arbeitsmärkten zu regeln. Die derzeitigen Mitgliedstaaten können solche Maßnahmen bis zum Ende eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Tag des Beitritts weiter anwenden.
Polnische Staatsangehörige, die am Tag des Beitritts rechtmäßig in einem derzeitigen Mitgliedstaat arbeiten und für einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten oder länger zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats zugelassen waren, haben Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats, aber nicht zum Arbeitsmarkt anderer Mitgliedstaaten, die nationale Maßnahmen anwenden.
Polnische Staatsangehörige, die nach dem Beitritt für einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten oder länger zum Arbeitsmarkt eines derzeitigen Mitgliedstaats zugelassen waren, genießen dieselben Rechte.
Die in den Unterabsätzen 2 und 3 genannten polnischen Staatsangehörigen verlieren die dort gewährten Rechte, wenn sie den Arbeitsmarkt des derzeitigen Mitgliedstaats freiwillig verlassen.
Polnischen Staatsangehörigen, die am Tag des Beitritts oder während eines Zeitraums, in dem nationale Maßnahmen angewandt werden, rechtmäßig in einem derzeitigen Mitgliedstaat arbeiten und weniger als 12 Monate zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats zugelassen waren, werden diese Rechte nicht gewährt.
...
9. Soweit bestimmte Vorschriften der Richtlinie 68/360/EWG nicht von den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 getrennt werden können, deren Anwendung gemäß den Nummern 2 bis 5 und 7 und 8 aufgeschoben wird, können Polen und die derzeitigen Mitgliedstaaten in dem Maße, wie es für die Anwendung der Nummern 2 bis 5 und 7 und 8 erforderlich ist, von diesen Vorschriften abweichen.
..."
Im ersten Teil der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 finden sich in Titel I (Art. 1 bis 6) Regelungen über den Zugang zur Beschäftigung, in Titel II (Art. 7 bis 12) solche über die Ausübung der Beschäftigung und die Gleichbehandlung (siehe dazu unten 2.3.).Im ersten Teil der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 finden sich in Titel römisch eins (Artikel eins bis 6) Regelungen über den Zugang zur Beschäftigung, in Titel römisch zwei (Artikel 7 bis 12) solche über die Ausübung der Beschäftigung und die Gleichbehandlung (siehe dazu unten 2.3.).
Die in Punkt 2 Nr. 9 des Anhangs zitierte Richtlinie 68/360/EWG wurde durch die UnionsbürgerRL aufgehoben und ersetzt (vgl. Art. 38 Abs. 2 und Erwägungsgrund 4 der UnionsbürgerRL; siehe dazu unten 1.5.).Die in Punkt 2 Nr. 9 des Anhangs zitierte Richtlinie 68/360/EWG wurde durch die UnionsbürgerRL aufgehoben und ersetzt vergleiche , Artikel 38, Absatz 2 und Erwägungsgrund 4 der UnionsbürgerRL; siehe dazu unten 1.5.).
Der österreichische Gesetzgeber hat von der Möglichkeit, den Zugang von (auch) polnischen Arbeitskräften zum österreichischen Arbeitsmarkt abweichend von den Art. 1 bis 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 zu regeln, mit dem EU-Erweiterungs-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 28/2004, Gebrauch gemacht und mit § 32a AuslBG "Übergangsbestimmungen zur EU-Erweiterung" erlassen:Der österreichische Gesetzgeber hat von der Möglichkeit, den Zugang von (auch) polnischen Arbeitskräften zum österreichischen Arbeitsmarkt abweichend von den Artikel eins bis 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 zu regeln, mit dem EU-Erweiterungs-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2004,, Gebrauch gemacht und mit Paragraph 32 a, AuslBG "Übergangsbestimmungen zur EU-Erweiterung" erlassen:
Gemäß § 32a Abs. 1 AuslBG idF BGBl. I Nr. 101/2005 gelten für Staatsangehörige jener Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am 1. Mai 2004 auf Grund des Beitrittsvertrages ABl. Nr. L 236 vom 23. September 2003, Seite 17, und Nr. C 227 E vom 23. September 2003, der Europäischen Union beigetreten sind (darunter auch Polen), die Ausnahmen aus dem Anwendungsbereich des AuslBG für EWR-Bürger gemäß § 1 Abs. 2 lit. l und m leg. cit. nicht, es sei denn, sie sind Ehegatten, Kinder, Eltern oder Schwiegereltern eines freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), der bereits vor In-Kraft-Treten des Beitrittsvertrages dem EWR angehörte, oder sie sind Ehegatten oder Kinder eines österreichischen Staatsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines anderen EWR-Mitgliedstaates, der sein Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch nimmt.Gemäß Paragraph 32 a, Absatz eins, AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005, gelten für Staatsangehörige jener Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am 1. Mai 2004 auf Grund des Beitrittsvertrages ABl. Nr. L 236 vom 23. September 2003, Seite 17, und Nr. C 227 E vom 23. September 2003, der Europäischen Union beigetreten sind (darunter auch Polen), die Ausnahmen aus dem Anwendungsbereich des AuslBG für EWR-Bürger gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera l und m leg. cit. nicht, es sei denn, sie sind Ehegatten, Kinder, Eltern oder Schwiegereltern eines freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), der bereits vor In-Kraft-Treten des Beitrittsvertrages dem EWR angehörte, oder sie sind Ehegatten oder Kinder eines österreichischen Staatsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines anderen EWR-Mitgliedstaates, der sein Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch nimmt.
§ 1 Abs. 1 und 2 AuslBG idF BGBl. I Nr. 157/2005 lauten auszugsweise: Paragraph eins, Absatz eins und 2 AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2005, lauten auszugsweise:
"§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (§ 2) im Bundesgebiet."§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (Paragraph 2,) im Bundesgebiet.
...
l) Freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger, deren drittstaatsangehörige Ehegatten und Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder), die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen der EWR-Bürger oder der Ehegatte Unterhalt gewährt, sowie drittstaatsangehörige Eltern des EWR-Bürgers und seines Ehegatten, denen der EWR-Bürger oder der Ehegatte Unterhalt gewährt, sofern sie zur Niederlassung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 berechtigt sind; l) Freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger, deren drittstaatsangehörige Ehegatten und Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder), die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen der EWR-Bürger oder der Ehegatte Unterhalt gewährt, sowie drittstaatsangehörige Eltern des EWR-Bürgers und seines Ehegatten, denen der EWR-Bürger oder der Ehegatte Unterhalt gewährt, sofern sie zur Niederlassung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, berechtigt sind;
m) EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch nehmen, deren drittstaatsangehörige Ehegatten und Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) sowie die drittstaatsangehörigen Ehegatten und Kinder österreichischer Staatsbürger, sofern der Ehegatte bzw. das Kind zur Niederlassung nach dem NAG berechtigt ist."
4. Dass die Beschwerdeführerin auf Grund von § 32a Abs. 1 AuslBG nicht unter das AuslBG fiele, hat die belangte Behörde nicht festgestellt, ist aus dem Verwaltungsakt nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet. Die Bestimmungen des AuslBG sind daher für sie maßgebend. 4. Dass die Beschwerdeführerin auf Grund von Paragraph 32 a, Absatz eins, AuslBG nicht unter das AuslBG fiele, hat die belangte Behörde nicht festgestellt, ist aus dem Verwaltungsakt nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet. Die Bestimmungen des AuslBG sind daher für sie maßgebend.
Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Anmeldebescheinigung gemäß § 53 NAG, sodass feststeht, dass sie - jedenfalls solange diese Dokumentation nicht ungültig wird (§ 10 Abs. 1 NAG) - zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist.Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Anmeldebescheinigung gemäß Paragraph 53, NAG, sodass feststeht, dass sie - jedenfalls solange diese Dokumentation nicht ungültig wird (Paragraph 10, Absatz eins, NAG) - zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist.
5. Gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG darf eine Beschäftigungsbewilligung erteilt werden, wenn der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 verfügt oder einen Asylantrag eingebracht hat, über den seit drei Monaten nicht rechtskräftig abgesprochen wurde (und das Verfahren nicht eingestellt wurde - § 24 AsylG 2005), oder auf Grund einer Verordnung gemäß § 76 NAG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist oder Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießt. 5. Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, AuslBG darf eine Beschäftigungsbewilligung erteilt werden, wenn der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt , I Nr. 100, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 verfügt oder einen Asylantrag eingebracht hat, über den seit drei Monaten nicht rechtskräftig abgesprochen wurde (und das Verfahren nicht eingestellt wurde - Paragraph 24, AsylG 2005), oder auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 76, NAG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist oder Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießt.
6. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 7. September 2005, Zl. 2005/08/0019, zum mit dem hier anwendbaren § 7 Abs. 6 AlVG idF des 2. EU-Erweiterungs-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 102/2005 im Wesentlichen gleichlautenden § 7 Abs. 6 AlVG idF des EU-Erweiterungs-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 28/2004, festgehalten, dass die Gesetzesmaterialien zu § 7 Abs. 6 AlVG klarstellen, dass diese Bestimmung nur auf jene Personen anzuwenden ist, deren Aufenthaltsberechtigung an die Beschäftigungsbewilligung als Saisonier nach § 5 Abs. 3 AuslBG gebunden ist und mit dieser endet. Die in § 7 Abs. 6 AlVG enthaltene unwiderlegliche gesetzliche Vermutung, dass jemand ab Beendigung seiner Beschäftigung nicht mehr dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und er deshalb vom Bezug von Leistungen nach dem AlVG ausgeschlossen werden kann, könne sich auch sachlicherweise nur auf einen Personenkreis beziehen, bei dem das Fehlen einer Berechtigung zu einem weiteren Inlandaufenthalt tatsächlich vorausgesetzt werden kann. 6. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 7. September 2005, Zl. 2005/08/0019, zum mit dem hier anwendbaren Paragraph 7, Absatz 6, AlVG in der Fassung des 2. EU-Erweiterungs-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2005, im Wesentlichen gleichlautenden Paragraph 7, Absatz 6, AlVG in der Fassung des EU-Erweiterungs-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2004,, festgehalten, dass die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 7, Absatz 6, AlVG klarstellen, dass diese Bestimmung nur auf jene Personen anzuwenden ist, deren Aufenthaltsberechtigung an die Beschäftigungsbewilligung als Saisonier nach Paragraph 5, Absatz 3, AuslBG gebunden ist und mit dieser endet. Die in Paragraph 7, Absatz 6, AlVG enthaltene unwiderlegliche gesetzliche Vermutung, dass jemand ab Beendigung seiner Beschäftigung nicht mehr dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und er deshalb vom Bezug von Leistungen nach dem AlVG ausgeschlossen werden kann, könne sich auch sachlicherweise nur auf einen Personenkreis beziehen, bei dem das Fehlen einer Berechtigung zu einem weiteren Inlandaufenthalt tatsächlich vorausgesetzt werden kann.
7. Im Hinblick auf die Verfügbarkeit stellt § 7 Abs. 3 Z. 2 AlVG nur auf die Aufenthaltsberechtigung ab, nicht aber auf die Erfüllung noch etwaiger anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften (wie das AuslBG), die für den tatsächlichen konkreten Antritt einer Beschäftigung im Einzelfall eventuell noch nötig sein könnten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2008, Zl. 2007/08/0183). Ungeachtet des Erfordernisses einer Bewilligung nach dem AuslBG stand die Beschwerdeführerin daher dem Arbeitsmarkt - vorbehaltlich des Ergebnisses einer Prüfung nach § 7 Abs. 3 Z. 1 sowie §§ 8, 9 und 12 AlVG - zur Verfügung. 7. Im Hinblick auf die Verfügbarkeit stellt Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG nur auf die Aufenthaltsberechtigung ab, nicht aber auf die Erfüllung noch etwaiger anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften (wie das AuslBG), die für den tatsächlichen konkreten Antritt einer Beschäftigung im Einzelfall eventuell noch nötig sein könnten vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2008, Zl. 2007/08/0183). Ungeachtet des Erfordernisses einer Bewilligung nach dem AuslBG stand die Beschwerdeführerin daher dem Arbeitsmarkt - vorbehaltlich des Ergebnisses einer Prüfung nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, sowie Paragraphen 8, 9 und 12 AlVG - zur Verfügung.
8. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. 8. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
9. Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 9. September 2009 9. Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Wien, am 9. September 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007080335.X00Im RIS seit
19.10.2009Zuletzt aktualisiert am
19.04.2011