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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
GelVerkG §5 Abs1 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde der H B in W, vertreten durch Mag. Franz Karl Juraczka, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Alser Straße 32/15, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16. September 2011, Zl VerkGe-030.015/3-2011-Ju/Eis, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung für das Taxigewerbe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin die Gewerbeberechtigung für das Taxi-Gewerbe, beschränkt auf die Verwendung eines Pkws an einem näher bezeichneten Standort, gemäß § 1 Abs 2 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz, BGBl Nr 112/1996, iVm §§ 87 Abs 1 Z 2, 13 Abs 3 GewO 1994 entzogen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin die Gewerbeberechtigung für das Taxi-Gewerbe, beschränkt auf die Verwendung eines Pkws an einem näher bezeichneten Standort, gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr 112 aus 1996,, in Verbindung mit Paragraphen 87, Absatz eins, Ziffer 2, 13, Absatz 3, GewO 1994 entzogen.
Begründend stellte die belangte Behörde fest, dass mit nach Aktenzahl näher bezeichnetem Beschluss des Bezirksgerichtes Traun vom 12. August 2009 der Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen der Beschwerdeführerin mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig abgewiesen und das Schuldenregulierungsverfahren nicht eröffnet worden sei. Der Zeitraum in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt werde, sei noch nicht abgelaufen.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, infolge des Vorliegens des Gewerbeausschlussgrundes nach § 13 Abs 3 GewO 1994 sei die Gewerbebehörde gemäß § 87 Abs 1 Z 2 GewO 1994 verpflichtet, die Gewerbeberechtigung zu entziehen. Ermessen komme ihr insoweit nicht zu. Ein Absehen vom Entzug der Gewerbeberechtigung nach § 87 Abs 2 GewO 1994 idF des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010 komme im gegenständlichen Fall nicht in Betracht. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen bezüglich abgeschlossener Ratenzahlungsvereinbarungen bzw bereits getätigter Ratenzahlungen könnten daher nicht berücksichtigt werden. Es bestehe jedoch die Möglichkeit, an die zuständige Behörde erster Instanz einen Antrag auf Nachsicht gemäß § 26 Abs 2 GewO 1994 zu stellen.In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, infolge des Vorliegens des Gewerbeausschlussgrundes nach Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 sei die Gewerbebehörde gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 verpflichtet, die Gewerbeberechtigung zu entziehen. Ermessen komme ihr insoweit nicht zu. Ein Absehen vom Entzug der Gewerbeberechtigung nach Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1994 in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010 komme im gegenständlichen Fall nicht in Betracht. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen bezüglich abgeschlossener Ratenzahlungsvereinbarungen bzw bereits getätigter Ratenzahlungen könnten daher nicht berücksichtigt werden. Es bestehe jedoch die Möglichkeit, an die zuständige Behörde erster Instanz einen Antrag auf Nachsicht gemäß Paragraph 26, Absatz 2, GewO 1994 zu stellen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß § 1 Abs 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 BGBl Nr 112/1996 idF BGBl I Nr 24/2006 (GelVerkG), gilt dieses Bundesgesetz für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, ausgenommen die gewerbsmäßige Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr auf Grund des Kraftfahrliniengesetzes, BGBl I Nr 203/1999. Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt nach § 1 Abs 2 GelVerkG für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbezweige (Abs 1) die GewO 1994 mit der Maßgabe, dass die Gewerbe nach dem GelVerkG als reglementierte Gewerbe gelten, auf die § 95 Abs 2 GewO 1994 anzuwenden ist. 1.1. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 Bundesgesetzblatt Nr 112 aus 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2006, (GelVerkG), gilt dieses Bundesgesetz für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, ausgenommen die gewerbsmäßige Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr auf Grund des Kraftfahrliniengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 203 aus 1999,. Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt nach Paragraph eins, Absatz 2, GelVerkG für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbezweige (Absatz eins,) die GewO 1994 mit der Maßgabe, dass die Gewerbe nach dem GelVerkG als reglementierte Gewerbe gelten, auf die Paragraph 95, Absatz 2, GewO 1994 anzuwenden ist.
§ 5 GelVerkG sieht unter anderem als Voraussetzung für die Erteilung der Konzession die finanzielle Leistungsfähigkeit des Gewerbetreibenden vor (Abs 1 Z 2 leg cit), die in § 5 Abs 4 GelVerkG und in § 2 der Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr, BGBl Nr 889/1994 idF BGBl II Nr 46/2001, näher umschrieben wird. Paragraph 5, GelVerkG sieht unter anderem als Voraussetzung für die Erteilung der Konzession die finanzielle Leistungsfähigkeit des Gewerbetreibenden vor (Absatz eins, Ziffer 2, leg cit), die in Paragraph 5, Absatz 4, GelVerkG und in Paragraph 2, der Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr, Bundesgesetzblatt Nr 889 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 46 aus 2001,, näher umschrieben wird.
Sämtliche Voraussetzungen, somit auch die finanzielle Leistungsfähigkeit, müssen nach § 5 Abs 1 GelVerkG während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession unbeschadet der §§ 87 bis 91 GewO 1994 zu entziehen.Sämtliche Voraussetzungen, somit auch die finanzielle Leistungsfähigkeit, müssen nach Paragraph 5, Absatz eins, GelVerkG während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession unbeschadet der Paragraphen 87 bis 91 GewO 1994 zu entziehen.
1.2. Gemäß § 87 Abs 1 Z 2 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn einer der im § 13 Abs 3 bis 5 angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt. 1.2. Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn einer der im Paragraph 13, Absatz 3 bis 5 angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt.
§ 13 Abs 3 GewO 1994 ordnet an, dass Rechtsträger von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende ausgeschlossen sind, wenn das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde (Z 1) und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist (Z 2). Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 ordnet an, dass Rechtsträger von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende ausgeschlossen sind, wenn das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde (Ziffer eins,) und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist (Ziffer 2,).
Bei dieser Entscheidung handelte es sich um eine gebundene Entscheidung, die nicht im Ermessen der zuständigen Gewerbebehörde liegt. Anders als nach der Rechtslage vor dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010, BGBl I Nr 29, kann die Behörde - ausgenommen im Falle des Vorliegens der Berechtigung zu Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung - von der in § 87 Abs 1 Z 2 GewO 1994 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung auch dann nicht absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist (vgl dazu die hg Erkenntnisse vom 21. Dezember 2011, Zlen 2011/04/0198 und 0199, sowie vom 2. Februar 2012, Zl 2011/04/0217, und vom 17. April 2012, Zl 2011/04/0201).Bei dieser Entscheidung handelte es sich um eine gebundene Entscheidung, die nicht im Ermessen der zuständigen Gewerbebehörde liegt. Anders als nach der Rechtslage vor dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010, BGBl römisch eins Nr 29, kann die Behörde - ausgenommen im Falle des Vorliegens der Berechtigung zu Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung - von der in Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung auch dann nicht absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist vergleiche , dazu die hg Erkenntnisse vom 21. Dezember 2011, Zlen 2011/04/0198 und 0199, sowie vom 2. Februar 2012, Zl 2011/04/0217, und vom 17. April 2012, Zl 2011/04/0201).
1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 18. November 2003, Zl 2002/03/0150, ausgeführt, dass die Entziehung einer Taxikonzession sowohl auf den Gewerbeausschlussgrund nach § 87 Abs 1 Z 2 GewO 1994 als auch auf den Wegfall der Voraussetzungen nach § 5 Abs 1 Z 3 GelVerkG gestützt werden kann. Dem ist erläuternd nur hinzuzufügen, dass zwar die letztgenannte Regelung für die dem GelVerkG unterliegenden Gewerbezweige eine - über die Anforderungen der GewO 1994 hinausgehende - besondere Vorschrift zum Erfordernis der finanziellen Leistungsfähigkeit des Gewerbetreibenden enthält, dadurch dem § 87 Abs 1 Z 2 GewO 1994 (betreffend das Vorgehen in den dort genannten Insolvenzfällen) der Anwendungsbereich aber nicht entzogen wird. 1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 18. November 2003, Zl 2002/03/0150, ausgeführt, dass die Entziehung einer Taxikonzession sowohl auf den Gewerbeausschlussgrund nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 als auch auf den Wegfall der Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, GelVerkG gestützt werden kann. Dem ist erläuternd nur hinzuzufügen, dass zwar die letztgenannte Regelung für die dem GelVerkG unterliegenden Gewerbezweige eine - über die Anforderungen der GewO 1994 hinausgehende - besondere Vorschrift zum Erfordernis der finanziellen Leistungsfähigkeit des Gewerbetreibenden enthält, dadurch dem Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 (betreffend das Vorgehen in den dort genannten Insolvenzfällen) der Anwendungsbereich aber nicht entzogen wird.
2. Im vorliegenden Fall ist nicht strittig, dass ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beschwerdeführerin mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet worden ist und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den Insolvenzfall gewährt wird, bei Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht abgelaufen war.
Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, die belangte Behörde habe sich zu Unrecht auf § 87 GewO 1994 idF des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010 gestützt. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sei kein Insolvenzverfahren gegen die Beschwerdeführerin mehr anhängig gewesen, weshalb nach den einschlägigen Übergangsbestimmungen noch die davor geltende Rechtslage, insbesondere auch § 87 Abs 2 GewO 1994 (alte Fassung) herangezogen werden hätte müssen. Das hätte eine Überprüfung der Finanzsituation der Beschwerdeführerin notwendig gemacht, die im gegenständlichen Fall nicht stattgefunden habe. Mittlerweile habe die Beschwerdeführerin sämtliche Gläubiger befriedigt. Schon zum Zeitpunkt des Beschlusses des BG Traun (über die Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens) sei außerdem Vermögen für das Insolvenzverfahren (eine teilweise belastete Liegenschaft) vorhanden gewesen, welches wahrscheinlich nicht berücksichtigt worden sei. Somit stelle die sofortige Löschung aus der Insolvenzdatei die logische Konsequenz dar.Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, die belangte Behörde habe sich zu Unrecht auf Paragraph 87, GewO 1994 in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010 gestützt. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sei kein Insolvenzverfahren gegen die Beschwerdeführerin mehr anhängig gewesen, weshalb nach den einschlägigen Übergangsbestimmungen noch die davor geltende Rechtslage, insbesondere auch Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1994 (alte Fassung) herangezogen werden hätte müssen. Das hätte eine Überprüfung der Finanzsituation der Beschwerdeführerin notwendig gemacht, die im gegenständlichen Fall nicht stattgefunden habe. Mittlerweile habe die Beschwerdeführerin sämtliche Gläubiger befriedigt. Schon zum Zeitpunkt des Beschlusses des BG Traun (über die Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens) sei außerdem Vermögen für das Insolvenzverfahren (eine teilweise belastete Liegenschaft) vorhanden gewesen, welches wahrscheinlich nicht berücksichtigt worden sei. Somit stelle die sofortige Löschung aus der Insolvenzdatei die logische Konsequenz dar.
Dem ist zunächst zu erwidern, dass § 87 Abs 2 GewO 1994 idF des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010 gemäß § 382 Abs 39 GewO 1994 mit 1. Juli 2010 in Kraft trat und daher im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides von der belangten Behörde anzuwenden war. Übergangsvorschriften, die dem entgegengestanden wären, bestehen nicht. Demnach war die belangte Behörde auch nicht gehalten zu prüfen, ob die Gewerbeausübung im Sinne der alten Rechtslage "vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen" wäre. Auch hatte die belangte Behörde nicht zu klären, ob die Entscheidung des Insolvenzgerichtes der Rechtslage entsprach bzw ob kostendeckendes Vermögen tatsächlich vorhanden gewesen wäre. Ohne Belang war auch, welche zwischenzeitlichen Zahlungen die Beschwerdeführerin an ihre Gläubiger geleistet hatte. Entscheidend war lediglich, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs 3 GewO 1994 vorlagen, wovon im gegenständlichen Fall auszugehen ist (vgl dazu etwa das hg Erkenntnis vom 21. Dezember 2011, Zl 2011/04/0198). Zu Recht hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber den Fällen, in denen der Schuldner - trotz Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen für eine Gewerbeentziehung - seine Insolvenzsituation wieder bereinigen kann, durch die in § 26 Abs 2 GewO 1994 bestehende Möglichkeit der Nachsicht Rechnung getragen hat (vgl dazu die hg Erkenntnisse vom 21. Dezember 2011, Zl 2011/04/0199, mit Verweis auf die Erläuterungen zur Neufassung des § 87 Abs 2 GewO 1994 in RV 612 BlgNR 24. GP, S 44, und vom 17. April 2012, Zl 2011/04/0201).Dem ist zunächst zu erwidern, dass Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1994 in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010 gemäß Paragraph 382, Absatz 39, GewO 1994 mit 1. Juli 2010 in Kraft trat und daher im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides von der belangten Behörde anzuwenden war. Übergangsvorschriften, die dem entgegengestanden wären, bestehen nicht. Demnach war die belangte Behörde auch nicht gehalten zu prüfen, ob die Gewerbeausübung im Sinne der alten Rechtslage "vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen" wäre. Auch hatte die belangte Behörde nicht zu klären, ob die Entscheidung des Insolvenzgerichtes der Rechtslage entsprach bzw ob kostendeckendes Vermögen tatsächlich vorhanden gewesen wäre. Ohne Belang war auch, welche zwischenzeitlichen Zahlungen die Beschwerdeführerin an ihre Gläubiger geleistet hatte. Entscheidend war lediglich, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 vorlagen, wovon im gegenständlichen Fall auszugehen ist vergleiche , dazu etwa das hg Erkenntnis vom 21. Dezember 2011, Zl 2011/04/0198). Zu Recht hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber den Fällen, in denen der Schuldner - trotz Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen für eine Gewerbeentziehung - seine Insolvenzsituation wieder bereinigen kann, durch die in Paragraph 26, Absatz 2, GewO 1994 bestehende Möglichkeit der Nachsicht Rechnung getragen hat vergleiche , dazu die hg Erkenntnisse vom 21. Dezember 2011, Zl 2011/04/0199, mit Verweis auf die Erläuterungen zur Neufassung des Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1994 in Regierungsvorlage 612 BlgNR 24. GP, S 44, und vom 17. April 2012, Zl 2011/04/0201).
3. Wenn die Beschwerde schließlich rügt, die belangte Behörde habe es unterlassen, sich im Hinblick auf die nur auf Zeit erfolgende Eintragung in die Insolvenzdatei mit der Frage einer allfälligen befristeten Entziehung nach § 87 Abs 3 GewO 1994 auseinanderzusetzen, zeigt sie eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon deshalb nicht auf, weil allein das Verstreichen jenes Zeitraums, innerhalb dessen in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht bedeutet hätte, dass mit einer befristeten Entziehung der Konzession das Auslangen gefunden werden hätte können, um im Sinne des § 87 Abs 3 GewO 1994 "nach den Umständen des Falles" erwarten zu können, dass eine befristete Entziehung ausreicht, "um ein späteres einwandfreies Verhalten des Gewerbeinhabers zu sichern". 3. Wenn die Beschwerde schließlich rügt, die belangte Behörde habe es unterlassen, sich im Hinblick auf die nur auf Zeit erfolgende Eintragung in die Insolvenzdatei mit der Frage einer allfälligen befristeten Entziehung nach Paragraph 87, Absatz 3, GewO 1994 auseinanderzusetzen, zeigt sie eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon deshalb nicht auf, weil allein das Verstreichen jenes Zeitraums, innerhalb dessen in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht bedeutet hätte, dass mit einer befristeten Entziehung der Konzession das Auslangen gefunden werden hätte können, um im Sinne des Paragraph 87, Absatz 3, GewO 1994 "nach den Umständen des Falles" erwarten zu können, dass eine befristete Entziehung ausreicht, "um ein späteres einwandfreies Verhalten des Gewerbeinhabers zu sichern".
4. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 4. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Ein Kostenzuspruch an die belangte Behörde hatte mangels Antrages auf Zuerkennung von Aufwandersatz (§ 59 Abs 1 VwGG) nicht zu erfolgen.Ein Kostenzuspruch an die belangte Behörde hatte mangels Antrages auf Zuerkennung von Aufwandersatz (Paragraph 59, Absatz eins, VwGG) nicht zu erfolgen.
Wien, am 22. Oktober 2012
Schlagworte
Ermessen VwRallg8 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012030034.X00Im RIS seit
22.11.2012Zuletzt aktualisiert am
07.08.2013