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L66508 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AgrBehG 1950 §7 Abs2 idF 1974/476;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde
1. des AR in A und 2. des CG in S, beide vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Vorarlberger Landesregierung vom 22. Oktober 2007, Zl. LAS-210/0592, betreffend ersatzlose Aufhebung eines Bescheides und Zurückweisung der Berufung des Erstbeschwerdeführers i.A. Veräußerung von Weiderechten nach dem Vorarlberger FLG (weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Erstbeschwerdeführer richtete mit Eingabe vom 28. August 2006 an die Agrarbezirksbehörde B. (ABB) eine Mitteilung, die - soweit für den vorliegenden Fall relevant - folgenden Inhalt hatte (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Sehr geehrter Herr M.,
wie wir bereits am Telefon besprochen haben, besitzt meine Frau M. R. ein paar 'Fuss' Weiderechte an der Alpe E. und da mein derzeitiger Jungviehbestand 19 Stück umfasst, habe ich mich entschlossen an der Alpe N. Weiderechte zu erwerben. (…) Anbei schicke ich Ihnen noch den Kaufvertrag mit M. F. über 25 'Fuss' (aus dem Nachlass von L. F.), der von R. A. per Unterschrift genehmigt wurde.
Vielen Dank für Ihren persönlichen Einsatz, (…)" Diesem Schreiben waren zwei Kaufverträge über Weiderechte
angeschlossen. Der erste dieser Kaufverträge war mit 21. August 2001 datiert. Die Vertragsparteien dieses Kaufvertrages waren M. F. als Verkäuferin und der Erstbeschwerdeführer als Käufer. Gegenstand des Kaufvertrages waren 25 "Fuss" (4 1/6) Weiderechte an der Agrargemeinschaft Alpe N.
Dieser Kaufvertrag wies darüber hinaus auch eine Unterschrift von R. A., dem Obmann der Agrargemeinschaft Alpe N. auf.
Der zweite beiliegende Kaufvertrag war mit 8. Juni 2006 datiert. Vertragsparteien dieses Kaufvertrages waren der Zweitbeschwerdeführer als Verkäufer und der Erstbeschwerdeführer als Käufer. Gegenstand des Kaufvertrages waren 13 "Fuss" (2 1/6) Weiderechte an der Agrargemeinschaft Alpe N.
Das Schreiben des Erstbeschwerdeführers wurde von der ABB an den Obmann der Agrargemeinschaft Alpe N., R. A., zur Stellungnahme übermittelt. In seinem Antwortschreiben vom 4. Oktober 2006 führte der Obmann im Wesentlichen aus, dass es sich bei beiden Kaufverträgen um Scheinverträge handle, die zum Ziel hätten, den Bruder des Erstbeschwerdeführers, G. R., in den Besitz der Anteile zu bringen.
Mit Schreiben vom 16. Jänner 2007 setzte die ABB den Erstbeschwerdeführer von dieser Stellungnahme in Kenntnis und forderte ihn auf, insbesondere zum Vorwurf, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Kaufverträgen um "Scheingeschäfte" handle, die in Wahrheit nur dazu dienten, die Interessen des Bruders des Erstbeschwerdeführers, G. R., wahrzunehmen, Stellung zu nehmen. Dieser sei als Nichtlandwirt gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung der Agrargemeinschaft Alpe N. nicht berechtigt, Weiderechte zu erwerben.Mit Schreiben vom 16. Jänner 2007 setzte die ABB den Erstbeschwerdeführer von dieser Stellungnahme in Kenntnis und forderte ihn auf, insbesondere zum Vorwurf, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Kaufverträgen um "Scheingeschäfte" handle, die in Wahrheit nur dazu dienten, die Interessen des Bruders des Erstbeschwerdeführers, G. R., wahrzunehmen, Stellung zu nehmen. Dieser sei als Nichtlandwirt gemäß Paragraph 4, Absatz eins, der Satzung der Agrargemeinschaft Alpe N. nicht berechtigt, Weiderechte zu erwerben.
Mit seiner vor der ABB aufgenommenen Niederschrift vom 6. Februar 2007 bestritt der Erstbeschwerdeführer die Ausführungen des Obmanns der Agrargemeinschaft Alpe N. Er führte u.a. aus, dass er als aktiver Landwirt tätig sei und aufgrund seines Viehbestandes dringend darauf angewiesen sei, sein Vieh auftreiben zu können. Daher habe er die Möglichkeit, Weiderechte mittels zweier Kaufverträge an der Alpe N. zu erwerben, wahrgenommen. Es handle sich dabei um ca. 40 "Fuss".
Zum Vorwurf der Alpverwaltung, wonach der Erstbeschwerdeführer die Anteile nur erwerbe, um die Interessen seine Bruders G. R. wahrzunehmen, sei auszuführen, dass er dies ausdrücklich zurückweise. Das Interesse und der Bedarf an den verfahrensgegenständlichen Weiderechten ergäben sich ausschließlich aus dem dringenden Bedarf zur Entlastung seines Heimbetriebes. Der Erstbeschwerdeführer habe sich daher auch bereits darum bemüht, als Pächter der Alpe N. akzeptiert zu werden; leider sei er aber bei der letzten Ausschreibung nicht zum Zug gekommen. Er vertrete nur seine Interessen und nicht die Interessen seines Bruders G. R. Darüber hinaus habe er aufgrund der Satzung der Agrargemeinschaft N. einen Anspruch darauf, die verfahrensgegenständlichen Weiderechte zu erwerben, weil er im Gerichtsbezirk B. einen Rinderhaltungsbetrieb im größeren Ausmaß führe.
Am 18. März 2007 hielt die Agrargemeinschaft Alpe N. ihre Jahreshauptversammlung ab. Aus dem - in den Verwaltungsakten erliegenden - Protokoll dieser Hauptversammlung ergibt sich, dass die Agrargemeinschaft Alpe N. davon ausgegangen ist, dass ihr gemäß ihrer Satzung ein Vorkaufsrecht im Falle des Verkaufs von Weiderechten zukomme, weswegen der Verkauf von Weiderechten der Agrargemeinschaft auch zu melden sei. Weiters enthält das Protokoll das Ergebnis einer Abstimmung der Vollversammlung der Agrargemeinschaft Alpe N., wonach dieses Vorkaufsrecht in Bezug auf die Weiderechte der M. F. und des Zweitbeschwerdeführers ausgeübt werden solle.
In weiterer Folge erließ die ABB einen mit 11. Mai 2007 datierten Bescheid.
Der Spruch dieses Bescheides lautet (Anonymisierungen und Anmerkungen durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Gemäß § 33 Abs. 6 und 8 des Flurverfassungsgesetzes, LGBl. 2/1979 idF LGBl. Nr. 29/2002 in Verbindung mit § 4 Abs. 6 der Satzung der Agrargemeinschaft Alpe N. wird die Bewilligung zur Veräußerung der dem C. G. (Anm.: Zweitbeschwerdeführer), (…), gehörenden 2 1/6 Weiderechte und die der M. F., (…) gehörenden 4 1/6 Weiderechte jeweils an der Agrargemeinschaft Alpe N. an A. R. (Anm.: Erstbeschwerdeführer), (…), versagt.""Gemäß Paragraph 33, Absatz 6 und 8 des Flurverfassungsgesetzes, Landesgesetzblatt 2 aus 1979, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2002, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 6, der Satzung der Agrargemeinschaft Alpe N. wird die Bewilligung zur Veräußerung der dem C. G. Anmerkung, Zweitbeschwerdeführer), (…), gehörenden 2 1/6 Weiderechte und die der M. F., (…) gehörenden 4 1/6 Weiderechte jeweils an der Agrargemeinschaft Alpe N. an A. R. Anmerkung, Erstbeschwerdeführer), (…), versagt."
Nach der Wiedergabe des Sachverhalts - insbesondere auch der Ergebnisse der Abstimmung der Vollversammlung der Agrargemeinschaft Alpe N. und der Stellungnahme des Erstbeschwerdeführers vom 6. Februar 2007 - führte die ABB in der Begründung dieses Bescheides u.a. aus, dass gemäß § 4 Abs. 6 der Satzung der Agrargemeinschaft Alpe N. dieser Körperschaft ein Vorkaufsrecht zukomme. Daher sei der beabsichtigte Verkauf dem Obmann der Agrargemeinschaft Alpe N. anzuzeigen.Nach der Wiedergabe des Sachverhalts - insbesondere auch der Ergebnisse der Abstimmung der Vollversammlung der Agrargemeinschaft Alpe N. und der Stellungnahme des Erstbeschwerdeführers vom 6. Februar 2007 - führte die ABB in der Begründung dieses Bescheides u.a. aus, dass gemäß Paragraph 4, Absatz 6, der Satzung der Agrargemeinschaft Alpe N. dieser Körperschaft ein Vorkaufsrecht zukomme. Daher sei der beabsichtigte Verkauf dem Obmann der Agrargemeinschaft Alpe N. anzuzeigen.
Das Vorkaufsrecht könne anschließend binnen eines Monates ab dem Tag der Anzeige geltend gemacht werden.
Daran anknüpfend gab die ABB Auszüge aus dem hg. Erkenntnis (richtig: dem hg. Beschluss) vom 22. Dezember 2005, Zl. 2004/07/0161, wieder und führte in diesem Zusammenhang aus, es ergebe sich aus diesem Erkenntnis (richtig: dem Beschluss), dass in einem Verfahren zur Übertragung von agrargemeinschaftlichen Anteilsrechten nur der Veräußerer berechtigt sei, eine Bewilligung einzuholen. Dies seien im konkreten Fall M. F. und der Zweitbeschwerdeführer.
Auch § 4 Abs. 6 der Satzung der Agrargemeinschaft Alpe N. und das dort festgelegte Vorkaufsrecht zielten darauf ab, dass ein beabsichtigter Verkauf - und nicht der Kauf - dem Obmann anzuzeigen sei, damit die Agrargemeinschaft von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch machen könne. Der Veräußerer habe keine besondere Beziehung mehr zu den Weiderechten, derer er sich entledigen wolle, der Erwerber hingegen würde diese dringend benötigen. Es sei daher sinnvoll und zweckmäßig, dass der Veräußerer der Agrargemeinschaft den beabsichtigten Verkauf anzeige.Auch Paragraph 4, Absatz 6, der Satzung der Agrargemeinschaft Alpe N. und das dort festgelegte Vorkaufsrecht zielten darauf ab, dass ein beabsichtigter Verkauf - und nicht der Kauf - dem Obmann anzuzeigen sei, damit die Agrargemeinschaft von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch machen könne. Der Veräußerer habe keine besondere Beziehung mehr zu den Weiderechten, derer er sich entledigen wolle, der Erwerber hingegen würde diese dringend benötigen. Es sei daher sinnvoll und zweckmäßig, dass der Veräußerer der Agrargemeinschaft den beabsichtigten Verkauf anzeige.
Ein solcher Vorkaufsfall sei jedoch bisher nicht eingetreten, weil die Verkäufer mit der vorkaufsberechtigten Agrargemeinschaft keinen Kontakt betreffend der Veräußerung aufgenommen hätten.
Daher sei die Bewilligung nicht zu erteilen.
Die Beschwerdeführer erhoben Berufung an die belangte Behörde. In der Berufung wird u.a. ausgeführt, dass aus dem erstinstanzlichen Bescheid nicht hervorgehe, welche Teile der Begründung den Spruch des Bescheides stützten. In der Berufung werden zur Frage der Parteistellung Teile eines "Gutachtens" von Univ. Prof. Dr. P. wiedergegeben. Erwerbsvorgänge an Weiderechten hätten zivilrechtlichen Charakter und seien daher nach den Bestimmungen des Zivilrechts zu behandeln. Hiezu gehöre auch, dass in einem Verfahren zur Genehmigung eines zivilrechtlichen Rechtsgeschäftes beide Vertragsparteien auch Parteien des Genehmigungsverfahrens seien.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte falle jedes Verfahren zur Erlassung privatrechtsgestaltender Verwaltungsakte unter Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), womit allen Vertragsparteien ein menschenrechtlicher Anspruch auf Teilnahme am Verfahren gewährleistet sei.Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte falle jedes Verfahren zur Erlassung privatrechtsgestaltender Verwaltungsakte unter Artikel 6, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), womit allen Vertragsparteien ein menschenrechtlicher Anspruch auf Teilnahme am Verfahren gewährleistet sei.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe die Parteistellung zuletzt in Verfahren zur Erlassung privatrechtsgestaltender Verwaltungsakte in zwei näher bezeichneten Urteilen ausdrücklich bejaht. Es sei daher absurd, das hg. Erkenntnis (richtig: den hg. Beschluss) vom 22. Dezember 2005, Zl. 2004/07/0161, noch zu zitieren. Es hätten vielmehr beide Parteien einer Weiderechtsübertragung jeweils Parteistellung im Genehmigungsverfahren bzw. im Beschwerdeverfahren über die Versagung der Eintragung durch die jeweilige Agrargemeinschaft.
Zur Argumentation der Agrargemeinschaft N., wonach ein Scheingeschäft beabsichtigt sei, sei festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer eine große Landwirtschaft betreibe und eigene Tiere auf die Alpe N. bringen werde, um diese dort sömmern zu lassen. Hingegen habe kein einziger Weideberechtigter der Agrargemeinschaft Alpe N. in den vergangenen Jahren Vieh auf die Alpe gebracht.
Zum Bestehen des Vorkaufsrechtes der Alpe N. sei anzumerken, dass dieses nur scheinbar bestehe. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hätten Satzungen von Agrargemeinschaften zivilrechtlichen Charakter. Es sei daher aus Anlass jedes Verfahrens zu prüfen, ob eine Satzung gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen des Zivilrechts verstoße. Komme eine Behörde zum Ergebnis, dass eine Satzungsbestimmung nach § 879 ABGB nichtig sei, dann habe sie diese Bestimmung bei der Anwendung der Satzung außer Betracht zu lassen.Zum Bestehen des Vorkaufsrechtes der Alpe N. sei anzumerken, dass dieses nur scheinbar bestehe. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hätten Satzungen von Agrargemeinschaften zivilrechtlichen Charakter. Es sei daher aus Anlass jedes Verfahrens zu prüfen, ob eine Satzung gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen des Zivilrechts verstoße. Komme eine Behörde zum Ergebnis, dass eine Satzungsbestimmung nach Paragraph 879, ABGB nichtig sei, dann habe sie diese Bestimmung bei der Anwendung der Satzung außer Betracht zu lassen.
Weiderechte seien Anteile an einer juristischen Person. Ein Weiderecht würde einem Miteigentumsanteil von 1/74 am Grundbestand der Alpe N. samt Zubehör entsprechen. Ein Grundstück könne nicht Anteile an sich selbst haben, auch eine juristische Person könne nicht Anteile an sich selbst haben. Die Bestimmungen des § 4 Z. 2 und Z. 6 der Satzung der Alpe N. seien daher nichtig und es liege kein Vorverkaufstatbestand vor. Deswegen werde beantragt, den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Bewilligung in vollem Umfang erteilt werde.Weiderechte seien Anteile an einer juristischen Person. Ein Weiderecht würde einem Miteigentumsanteil von 1/74 am Grundbestand der Alpe N. samt Zubehör entsprechen. Ein Grundstück könne nicht Anteile an sich selbst haben, auch eine juristische Person könne nicht Anteile an sich selbst haben. Die Bestimmungen des Paragraph 4, Ziffer 2 und Ziffer 6, der Satzung der Alpe N. seien daher nichtig und es liege kein Vorverkaufstatbestand vor. Deswegen werde beantragt, den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Bewilligung in vollem Umfang erteilt werde.
In weiterer Folge erließ die belangte Behörde (LAS) den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit welchem sie gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 33 Abs. 8 des Vorarlberger Flurverfassungsgesetzes (kurz: FLG) den erstinstanzlichen Bescheid der ABB vom 11. Mai 2007 mangels rechtsgültigem Antrag aufhob sowie zusätzlich und gemäß § 4 der Satzung der Agrargemeinschaft Alpe N. die Berufung des Erstbeschwerdeführers mangels Parteistellung als unzulässig zurückwies.In weiterer Folge erließ die belangte Behörde (LAS) den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit welchem sie gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 8, des Vorarlberger Flurverfassungsgesetzes (kurz: FLG) den erstinstanzlichen Bescheid der ABB vom 11. Mai 2007 mangels rechtsgültigem Antrag aufhob sowie zusätzlich und gemäß Paragraph 4, der Satzung der Agrargemeinschaft Alpe N. die Berufung des Erstbeschwerdeführers mangels Parteistellung als unzulässig zurückwies.
In der Begründung dieses Bescheides gab die belangte Behörde zunächst den Gang des bisherigen Verwaltungsverfahrens, die wesentlichen Begründungselemente des erstinstanzlichen Bescheides sowie die Ausführungen in der Berufung der Beschwerdeführer wieder. Darüber hinaus führte die belangte Behörde u.a. aus, dass der erstinstanzliche Bescheid auch über die Bewilligung der Weidrechte im Eigentum der M. F. abgesprochen habe, über diesen Vorgang jedoch keine Berufung vorliege, sodass diese nicht Gegenstand der gegenständlichen Erledigung seien.
Anschließend legte die belangte Behörde dar, dass persönliche (walzende) Anteile an Agrargemeinschaften gemäß § 33 Abs. 8 FLG nur mit Bewilligung der Agrarbehörde veräußert werden dürften.Anschließend legte die belangte Behörde dar, dass persönliche (walzende) Anteile an Agrargemeinschaften gemäß Paragraph 33, Absatz 8, FLG nur mit Bewilligung der Agrarbehörde veräußert werden dürften.
Die Satzung der Agrargemeinschaft Alpe N. sehe vor, dass unter Lebenden nur solche Personen Weiderechte erwerben könnten, die im Gerichtsbezirk B. eine Landwirtschaft (Rinderhaltung) betrieben. Außerdem könnten Mitglieder (auch Nichtlandwirte), die in den Gerichtsbezirken B., D. oder Br. ihren ordentlichen Wohnsitz hätten, Weiderechte erwerben.
Die Satzung sehe weiters vor, dass beim Verkauf von Weiderechten die Agrargemeinschaft Alpe N. ein Vorkaufsrecht habe. Ein beabsichtigter Verkauf sei daher dem Obmann der Agrargemeinschaft Alpe N. anzuzeigen, das Vorkaufsrecht könne innerhalb eines Monats ausgeübt werden.
§ 33 Abs. 8 FLG sei zu entnehmen, dass die Veräußerung der Anteilsrechte einer Bewilligung bedürfe. Eine derartige Bewilligung sei antragsbedürftig, wobei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Veräußerer den Antrag stellen müsse. Ein solcher Antrag des Veräußerers sei nicht erfolgt, auch die Eingabe des Erwerbers, dem aber ohnehin keine Parteistellung zukommen würde, enthalte keinen Antrag, sondern nur eine Mitteilung. Daher sei der angefochtene Bescheid der ABB gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos aufzuheben gewesen und der Berufung schon aus formellen Gründen kein Erfolg beschieden. Paragraph 33, Absatz 8, FLG sei zu entnehmen, dass die Veräußerung der Anteilsrechte einer Bewilligung bedürfe. Eine derartige Bewilligung sei antragsbedürftig, wobei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Veräußerer den Antrag stellen müsse. Ein solcher Antrag des Veräußerers sei nicht erfolgt, auch die Eingabe des Erwerbers, dem aber ohnehin keine Parteistellung zukommen würde, enthalte keinen Antrag, sondern nur eine Mitteilung. Daher sei der angefochtene Bescheid der ABB gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos aufzuheben gewesen und der Berufung schon aus formellen Gründen kein Erfolg beschieden.
Auch die - einen nicht tragenden Teil der Berufungserledigung bildende - materiellrechtliche Seite der Berufung bzw. des erstinstanzlichen Bescheides führe jedoch zu keinem anderen Ergebnis. Der Veräußerer hätte seine Verkaufsabsicht mitteilen müssen, damit die Agrargemeinschaft innerhalb eines Monates verfügen hätte können, ob sie ihr Vorkaufsrecht in Anspruch nehme oder nicht. Der Umstand, dass Erst- und Zweitbeschwerdeführer das Geschäft bereits abgeschlossen hätten, gehe auf deren Risiko.
Die in der Berufung vertretene Ansicht, die Vorverkaufsbestimmungen der gegenständlichen Satzung wären nichtig, könne nicht beigepflichtet werden. Weiderechte an Agrargemeinschaften seien öffentlich-rechtliche agrargemeinschaftliche Anteile nach den Bestimmungen der §§ 30 ff. FLG.Die in der Berufung vertretene Ansicht, die Vorverkaufsbestimmungen der gegenständlichen Satzung wären nichtig, könne nicht beigepflichtet werden. Weiderechte an Agrargemeinschaften seien öffentlich-rechtliche agrargemeinschaftliche Anteile nach den Bestimmungen der Paragraphen 30, ff. FLG.
Der Umstand, dass die Satzung zivilrechtliche Komponenten enthalte, bedeute nicht, dass die Anteile an einer Agrargemeinschaft privatrechtliche Miteigentumsanteile seien.
Dem stünde auch die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht entgegen, weil der Verfassungsgerichtshof lediglich entschieden habe, dass Satzungen von Agrargemeinschaften keinen Verordnungscharakter hätten. Daraus zu schließen, dass die Satzung lediglich nach zivilrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen seien, greife zu kurz.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 9. Juni 2008, B 2352/07, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zur weiteren Behandlung abtrat.Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 9. Juni 2008, B 2352/07, ablehnte und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zur weiteren Behandlung abtrat.
In ihrer ergänzten Beschwerde begehren die beschwerdeführenden Parteien, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstatte eine Gegenschrift mit dem Antrag die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Darüber hinaus brachte der Erstbeschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Dezember 2008 einen Devolutionsantrag beim Obersten Agrarsenat (OAS) ein, in welchem er (zusammengefasst) ausführte, dass mit dem im gegenständlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid nur über die Berufung hinsichtlich der Veräußerung der verfahrensgegenständlichen Weiderechte vom Zweitbeschwerdeführer an den Erstbeschwerdeführer, nicht aber über die Berufung hinsichtlich der Veräußerung der Weiderechte von M. F. an den Erstbeschwerdeführer entschieden worden sei. Aus diesem Grund liege eine Säumnis der belangten Behörde vor, weswegen der Übergang der Zuständigkeit auf den OAS beantragt werde.
Mit Bescheid des OAS vom 11. März 2009 wurde der Devolutionsantrag des Erstbeschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen.
Auch gegen diesen Bescheid erhob der Erstbeschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung derselben mit Beschluss vom 16. Juni 2009, B 564/09, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG an den Verwaltungsgerichtshof zur weiteren Behandlung abtrat.Auch gegen diesen Bescheid erhob der Erstbeschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung derselben mit Beschluss vom 16. Juni 2009, B 564/09, ablehnte und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B VG an den Verwaltungsgerichtshof zur weiteren Behandlung abtrat.
Mit hg. Beschluss vom 15. Oktober 2009, Zl. 2009/07/0129, wurde dieses Verfahren gemäß § 34 Abs. 2 VwGG eingestellt, weil der Erstbeschwerdeführer dem - in Folge der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof - ergangenen Verbesserungsauftrag nur mangelhaft nachgekommen war.Mit hg. Beschluss vom 15. Oktober 2009, Zl. 2009/07/0129, wurde dieses Verfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG eingestellt, weil der Erstbeschwerdeführer dem - in Folge der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof - ergangenen Verbesserungsauftrag nur mangelhaft nachgekommen war.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Die Beschwerdeführer wenden zunächst ein, dass sie aufgrund eines Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 30. Jänner 2008, 3 Ob 258/07y, selbst Bedenken hegen würden, ob die gegenständliche Beschwerde überhaupt zulässig sei.
§ 7 Abs. 2 Z. 1 des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl. Nr. 1/1951 (AgrBehG), sehe eine Berufung an den Obersten Agrarsenat vor, wenn es sich beim angefochtenen Bescheid um ein abänderndes Erkenntnis des Landesagrarsenates handle. Die Frage sei demnach, ob es sich beim angefochtenen Bescheid um ein abänderndes oder um ein bestätigendes Erkenntnis handle. In § 519 Abs. 1 Z. 1 ZPO sei der konkrete Fall klar gesetzlich geregelt. Demnach sei eine Revision zulässig, wenn das Berufungsgericht eine erstinstanzlich materiell abgewiesene Klage für nichtig erklärt oder die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen habe. Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, des Agrarbehördengesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1951, (AgrBehG), sehe eine Berufung an den Obersten Agrarsenat vor, wenn es sich beim angefochtenen Bescheid um ein abänderndes Erkenntnis des Landesagrarsenates handle. Die Frage sei demnach, ob es sich beim angefochtenen Bescheid um ein abänderndes oder um ein bestätigendes Erkenntnis handle. In Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO sei der konkrete Fall klar gesetzlich geregelt. Demnach sei eine Revision zulässig, wenn das Berufungsgericht eine erstinstanzlich materiell abgewiesene Klage für nichtig erklärt oder die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen habe.
Da im gegenständlichen Fall die ABB die beantragte Genehmigung versagte, also in der Sache entschieden habe und die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid mangels rechtsgültigen Antrages und wegen mangelnder Parteistellung aufgehoben bzw. die Berufung zurückgewiesen habe, könne es sich beim angefochtenen Bescheid eventuell um einen abändernden Bescheid handeln.
In diesem Fall sei die Beschwerde unzulässig und den Beschwerdeführern stünde die Wiedereinsetzung nach § 71 Abs. 1 Z. 2 AVG zur Verfügung.In diesem Fall sei die Beschwerde unzulässig und den Beschwerdeführern stünde die Wiedereinsetzung nach Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, AVG zur Verfügung.
§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 AgrBehG in der hier maßgeblichen Fassung der Novelle BGBl. Nr. 476/1974 lauten: Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 2, AgrBehG in der hier maßgeblichen Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 476 aus 1974, lauten:
"§ 7. (1) Der Instanzenzug endet mit den im Abs. 2 bezeichneten Ausnahmen beim Landesagrarsenat."§ 7. (1) Der Instanzenzug endet mit den im Absatz 2, bezeichneten Ausnahmen beim Landesagrarsenat.
1. hinsichtlich der Fragen, ob ein agrargemeinschaftliches Grundstück vorliegt, wem das Eigentumsrecht daran zusteht, ob eine Agrargemeinschaft vorhanden ist und ob einer Liegenschaft oder einer Person ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht zusteht,
2. hinsichtlich der Fragen der Gesetzmäßigkeit der Abfindung bei der Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke und der Gesetzmäßigkeit der Regulierung agrargemeinschaftlicher Anteilsrechte,
3. hinsichtlich der Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung bei der Zusammenlegung oder Flurbereinigung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke,
4. hinsichtlich der Frage des Bestandes von Wald- und Weidenutzungsrechten, hinsichtlich der Frage, welche Liegenschaften berechtigt oder verpflichtet sind, sowie hinsichtlich der Frage der Gesetzmäßigkeit der Ablösung oder Regulierung (Neu-, Ergänzungsregulierung) von Wald- und Weidenutzungsrechten,
5. mit denen
a) einem Begehren um Einräumung, Abänderung oder Aufhebung eines Bringungsrechtes oder um Regelung oder Aufhebung einer Felddienstbarkeit keine Folge gegeben wird,
b) ein Bringungsrecht eingeräumt, abgeändert oder aufgehoben oder eine Felddienstbarkeit geregelt oder aufgehoben wird,
c) ein Grundstückseigentümer in eine Bringungsgemeinschaft als Mitglied einbezogen wird, jedoch ausgenommen die Festsetzung des Anteilsverhältnisses,
d) ein Mitglied aus einer Bringungsgemeinschaft ausgeschieden wird,
e) Grundflächen enteignet werden."
Zunächst ist festzuhalten, dass aus dem Verweis der Beschwerdeführer auf § 519 Abs. 1 Z. 1 ZPO für die Frage der Zulässigkeit der gegenständlichen Beschwerde ebenso wenig etwas zu gewinnen ist wie aus dem Hinweis der Beschwerdeführer auf den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 30. Jänner 2008, 3 Ob 258/07y, welcher unter anderem eine § 519 Abs. 1 Z. 1 ZPO betreffende Frage zum Gegenstand hatte.Zunächst ist festzuhalten, dass aus dem Verweis der Beschwerdeführer auf Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO für die Frage der Zulässigkeit der gegenständlichen Beschwerde ebenso wenig etwas zu gewinnen ist wie aus dem Hinweis der Beschwerdeführer auf den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 30. Jänner 2008, 3 Ob 258/07y, welcher unter anderem eine Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO betreffende Frage zum Gegenstand hatte.
Wie die Beschwerdeführer selbst einräumen, sieht der im konkreten Fall für die Beurteilung der Zulässigkeit der Berufung gegen den im gegenständlichen Verfahren angefochtenen Bescheid maßgebliche § 7 AgrBehG eine mit § 519 Abs. 1 Z. 1 ZPO vergleichbare Regelung nicht vor, weswegen es sich schon aus diesem Grund erübrigt, auf die Ausführungen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit § 519 Abs.1 Z.1 ZPO bzw. dem bereits zitierten Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 30. Jänner 2008 näher einzugehen.Wie die Beschwerdeführer selbst einräumen, sieht der im konkreten Fall für die Beurteilung der Zulässigkeit der Berufung gegen den im gegenständlichen Verfahren angefochtenen Bescheid maßgebliche Paragraph 7, AgrBehG eine mit Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO vergleichbare Regelung nicht vor, weswegen es sich schon aus diesem Grund erübrigt, auf die Ausführungen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO bzw. dem bereits zitierten Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 30. Jänner 2008 näher einzugehen.
Zur Zulässigkeit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde ist weiters auszuführen, dass nach ständiger Judikatur beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ein "abänderndes Erkenntnis des Landesagrarsenates" immer dann vorliegt, wenn der materielle Inhalt der zweitinstanzlichen Entscheidung vom materiellen Inhalt der erstinstanzlichen abweicht (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 26. Mai 1987, Zl. 87/07/0077).Zur Zulässigkeit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde ist weiters auszuführen, dass nach ständiger Judikatur beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ein "abänderndes Erkenntnis des Landesagrarsenates" immer dann vorliegt, wenn der materielle Inhalt der zweitinstanzlichen Entscheidung vom materiellen Inhalt der erstinstanzlichen abweicht vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 26. Mai 1987, Zl. 87/07/0077).
Es kann jedoch im konkreten Fall dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem angefochtenen Bescheid um ein "abänderndes Erkenntnis des Landesagrarsenates" handelt.
§ 7 Abs. 2 AgrBehG 1950 enthält nämlich eine erschöpfende Aufzählung jener Angelegenheiten, in denen der Oberste Agrarsenat als Rechtsmittelinstanz zuständig ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. April 2010, Zl. 2008/07/0116, m.w.N.). Paragraph 7, Absatz 2, AgrBehG 1950 enthält nämlich eine erschöpfende Aufzählung jener Angelegenheiten, in denen der Oberste Agrarsenat als Rechtsmittelinstanz zuständig ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 22. April 2010, Zl. 2008/07/0116, m.w.N.).
Die Beschwerdeführer übersehen insbesondere, dass § 7 Abs. 2 AgrBehG neben der Notwendigkeit eines "abändernden" Erkenntnisses eines Landesagrarsenates weitere Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Berufung an den OAS normiert, indem die Z. 1 bis 5 dieser Bestimmung erschöpfend jene Angelegenheiten aufzählen, in welchen eine Berufung an den OAS als Rechtsmittelinstanz in Frage kommt. Das AgrBehG geht somit grundsätzlich von einem zweigliedrigen, beim jeweiligen Landesagrarsenat endenden Instanzenzug aus, die Möglichkeit der Erhebung eines weiteren Rechtsmittels an den OAS stellt eine - gemäß der hg. Rechtsprechung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Juli 2007, Zl. 2007/07/0062, m.w.N.) restriktiv auszulegende - Ausnahme dar.Die Beschwerdeführer übersehen insbesondere, dass Paragraph 7, Absatz 2, AgrBehG neben der Notwendigkeit eines "abändernden" Erkenntnisses eines Landesagrarsenates weitere Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Berufung an den OAS normiert, indem die Ziffer eins, bis 5 dieser Bestimmung erschöpfend jene Angelegenheiten aufzählen, in welchen eine Berufung an den OAS als Rechtsmittelinstanz in Frage kommt. Das AgrBehG geht somit grundsätzlich von einem zweigliedrigen, beim jeweiligen Landesagrarsenat endenden Instanzenzug aus, die Möglichkeit der Erhebung eines weiteren Rechtsmittels an den OAS stellt eine - gemäß der hg. Rechtsprechung vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 19. Juli 2007, Zl. 2007/07/0062, m.w.N.) restriktiv auszulegende - Ausnahme dar.
Der angefochtene Bescheid hat keine der in § 7 Abs. 2 leg. cit. aufgezählten Angelegenheiten zum Gegenstand.Der angefochtene Bescheid hat keine der in Paragraph 7, Absatz 2, leg. cit. aufgezählten Angelegenheiten zum Gegenstand.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde u.a. der erstinstanzliche Bescheid der ABB betreffend die Versagung der agrarbehördlichen Bewilligung für die Veräußerung von näher genannten Weiderechten an der Agrargemeinschaft Alpe N. ersatzlos behoben, weil dem Bescheid der ABB - nach Ansicht der belangten Behörde - ein den Vorgaben des § 33 Abs. 8 FLG nicht entsprechender Antrag zu Grunde gelegen ist.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde u.a. der erstinstanzliche Bescheid der ABB betreffend die Versagung der agrarbehördlichen Bewilligung für die Veräußerung von näher genannten Weiderechten an der Agrargemeinschaft Alpe N. ersatzlos behoben, weil dem Bescheid der ABB - nach Ansicht der belangten Behörde - ein den Vorgaben des Paragraph 33, Absatz 8, FLG nicht entsprechender Antrag zu Grunde gelegen ist.
Gegenstand der Erledigung der belangten Behörde im Rahmen des Verwaltungsverfahrens war somit die Frage, ob ein den Vorgaben des FLG entsprechender Antrag auf Erteilung der agrarbehördlichen Bewilligung der Übertragung walzender Anteile an der Agrargemeinschaft Alpe N. vorgelegen ist, bzw. ob dem Erstbeschwerdeführer überhaupt eine Legitimation zur Stellung eines derartigen Antrages zukommt.
Hierbei handelt es sich um keine der in § 7 Abs. 2 leg. cit. aufgezählten Angelegenheiten, weswegen die Möglichkeit der Erhebung einer Berufung an den OAS im konkreten Fall nicht gegeben ist.Hierbei handelt es sich um keine der in Paragraph 7, Absatz 2, leg. cit. aufgezählten Angelegenheiten, weswegen die Möglichkeit der Erhebung einer Berufung an den OAS im konkreten Fall nicht gegeben ist.
Die gegenständliche Beschwerde erweist sich somit als zulässig.
2. Zu den einzelnen Einwendungen:
§ 33 Abs. 6 und Abs. 8 FLG, LGBl. Nr. 2/1979 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 29/2002, lauten: Paragraph 33, Absatz 6 und Absatz 8, FLG, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1979, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2002,, lauten:
a) wenn durch die Absonderung eine dem wirtschaftlichen Zweck der Agrargemeinschaft abträgliche Zersplitterung oder Anhäufung von Anteilsrechten eintreten würde oder
b) wenn begründete Umstände dafür sprechen, dass der Anteilsrechtserwerb nicht zu wirtschaftlichen, sondern zu anderweitigen Zwecken angestrebt wird oder
c) wenn die Absonderung sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen, insbesondere dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes, widerspräche.
(…)
Die Beschwerdeführer wenden zunächst ein, dass es sich bei der im vorliegenden Fall erfolgten Übertragung der Weidrechte an der Agrargemeinschaft Alpe N. um ein Kaufgeschäft handle, das als Veräußerungsgeschäft genehmigungspflichtig sei.
Genehmigungsgegenstand im vorliegenden Fall seien die beiden Kaufverträge. In diesem Zusammenhang übersehe die belangte Behörde die jüngere Rechtsentwicklung, die auch zu einer Änderung der hg. Spruchpraxis geführt habe. Infolge der beiden Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 26. Juli 2006, Application no. 62539/00 und Application no. 10523/02, welche beide Verfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz betroffen hätten, habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass beide Vertragsparteien des Arbeitsvertrages auch im Verfahren zur Genehmigung von Arbeitsverträgen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz Parteistellung hätten.
Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zitierte bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Erwerber von Weiderechten im agrarbehördlichen Bewilligungsverfahren keine Parteistellung zukomme, sei daher überholt und dies würde der eigenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr entsprechen. Die Zurückweisung der Anträge der Beschwerdeführer verletzte diese daher in ihrem Recht auf eine Sachentscheidung und in ihren Menschenrechten nach Art. 6 EMRK.Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zitierte bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Erwerber von Weiderechten im agrarbehördlichen Bewilligungsverfahren keine Parteistellung zukomme, sei daher überholt und dies würde der eigenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr entsprechen. Die Zurückweisung der Anträge der Beschwerdeführer verletzte diese daher in ihrem Recht auf eine Sachentscheidung und in ihren Menschenrechten nach Artikel 6, EMRK.
Mit diesem Vorbringen zeigen die Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Vorauszuschicken ist, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer nur dahingehend verstanden werden kann, dass sie die Auffassung vertreten, dem Erstbeschwerdeführer hätte im Verwaltungsverfahren Parteistellung eingeräumt werden müssen.
Die belangte Behörde nimmt in der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch zutreffend Bezug auf den hg. Beschluss vom 22. Dezember 2005, Zl. 2004/07/0161.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Beschluss vom 22. Dezember 2005 für die auch im gegenständlichen Fall relevante Veräußerung persönlicher (walzender) Weideanteile ausgesprochen, dass dem Erwerber eines Anteilsrechtes an einer Agrargemeinschaft - im vorliegenden Fall dem Erstbeschwerdeführer - kein Rechtsanspruch auf die agrarbehördliche Genehmigung seines Erwerbes zukommt. Auf die Erteilung einer agrarbehördlichen Genehmigung des Veräußerungsvorganges hat der Erstbeschwerdeführer somit kein subjektiv-öffentliches Recht und im Verfahren folglich auch keine Parteistellung.
In seinem Erkenntnis vom 30. September 2010, Zl. 2009/07/0014, hat der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus dargelegt, dass die beiden von Seiten der Beschwerdeführer zitierten Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte völlig anders gelagerte Fälle im Bereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes betreffen und sich eine Parteistellung für den Erwerber von Anteilsrechten an einer Agrargemeinschaft (im konkreten Fall für den Erstbeschwerdeführer) hieraus nicht ableiten lasse. Die nach Ansicht der Beschwerdeführer erfolgte Änderung der hg. Spruchpraxis hat somit in Bezug auf die hier zu beurteilende Parteistellung im Verfahren zur Erteilung einer agrarbehördlichen Bewilligung für die Übertragung von walzenden Anteilsrechten an einer (Vorarlberger) Agrargemeinschaft nicht stattgefunden.
Auf den Hinweis der Beschwerdeführer, wonach einer der beiden Kaufverträge die Unterschrift des Obmanns der Agrargemeinschaft Alpe N. trage, mit welcher die Übertragung der Weiderechte durch die Agrargemeinschaft Alpe N. genehmigt worden sei, ist schon deswegen nicht näher einzugehen, weil es sich hiebei um den Vertrag zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der M. F. vom 21. August 2001 handelt. Im konkreten Fall ist aber - wie bereits dargelegt wurde - lediglich der Vertrag zwischen dem Erst- und dem Zweitbeschwerdeführer vom 8. Juni 2006 verfahrensgegenständlich, weil mit dem angefochtenen Bescheid nur über die agrarbehördliche Bewilligung dieses Kaufvertrages abgesprochen wurde.
Die Beschwerdeführer wenden weiters ein, dass die belangte Behörde rechtswidrig die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterlassen habe. Der Kauf von Weiderechten stelle einen Kauf eines Anteils an einer dinglichen Sache dar. Als solche seien die aus dem Kaufvertrag resultierende Ansprüche "possessions" im Sinne des Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK. Es handle sich dabei um vermögenswerte Rechte, die hier auch weiter veräußerbar seien.Die Beschwerdeführer wenden weiters ein, dass die belangte Behörde rechtswidrig die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterlassen habe. Der Kauf von Weiderechten stelle einen Kauf eines Anteils an einer dinglichen Sache dar. Als solche seien die aus dem Kaufvertrag resultierende Ansprüche "possessions" im Sinne des Artikel eins, des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK. Es handle sich dabei um vermögenswerte Rechte, die hier auch weiter veräußerbar seien.
Unter diesen Voraussetzungen müsse jede behördliche Entscheidung den Vorgaben des Art. 6 EMRK entsprechen. Als erste und elementarste Gewährleistung des Art. 6 EMRK müsse eine mündliche Verhandlung stattfinden. Dieses Grundprinzip habe der angefochtene Bescheid verletzt, indem die belangte Behörde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden habe.Unter diesen Voraussetzungen müsse jede behördliche Entscheidung den Vorgaben des Artikel 6, EMRK entsprechen. Als erste und elementarste Gewährleistung des Artikel 6, EMRK müsse eine mündliche Verhandlung stattfinden. Dieses Grundprinzip habe der angefochtene Bescheid verletzt, indem die belangte Behörde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden habe.
Mit diesem Vorbringen ist für die Beschwerdeführer nichts zu gewinnen.
§ 9 Abs. 1 und 2 AgrVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 lauten auszugsweise: Paragraph 9, Absatz eins, und 2 AgrVG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, lauten auszugsweise:
"§ 9. (1) Die Agrarsenate entscheiden nach öffentlicher mündlicher Verhandlung unter Zuziehung der Parteien.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Sachverhalt Verfahrensmängel "zu einem anderen Bescheid" Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Parteiengehör Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008070161.X00Im RIS seit
07.01.2013Zuletzt aktualisiert am
30.01.2015