Index
10/10 Grundrechte;Norm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des J R in M, vertreten durch Dr. Stefan Gloß, Dr. Hans Pucher, Mag. Volker Leitner, Mag. Christian Schweinzer, Mag. Georg Karl Burger und Dr. Peter Gloß, Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Wiener Straße 3, gegen den Bescheid des Unabhängiger Verwaltungssenats im Land Niederösterreich vom 30. März 2010, Zl Senat-AB-09-0145, betreffend Entziehung der Konzession nach dem GütbefG (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie) zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
A. Zum angefochtenen Bescheid
1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 87 Abs 1 Z 3 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) iVm § 5 Abs 2 Z 3 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG) die Konzession für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Güterverkehr mit zwei Kraftfahrzeugen im Standort M, entzogen. 1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG) die Konzession für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Güterverkehr mit zwei Kraftfahrzeugen im Standort M, entzogen.
2. Begründend führte die belangte Behörde zunächst aus, dass der Beschwerdeführer wegen folgender
Verwaltungsübertretungen bestraft worden sei:
1. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 27.7.2005
Zeit: 14.4.2005, 15.45 Uhr
Ort: Gemeindegebiet Stockerau, A22, Strkm 25,8 in Richtung Wien
Fahrzeug: LKW und Anhänger, T, T
Lenker: (Beschwerdeführer)
1) Das Kraftfahrzeug ohne eine von der Behörde erteilte gültige Lenkberechtigung für die Klasse C auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt (Rückstufung der Lenkberechtigung von
C auf C1, da innerhalb von 36 Monaten ab 45. Lebensjahr eine ärztliche Untersuchung nicht erfolgte).
2) Auf der Fahrt den Zulassungsschein für LKW und für den Anhänger nicht mitgeführt.
3) Beim LKW fehlte bei der vorderen Federbolzenlagerung der
2. Achse links die untere Lagerschale sowie die Achslängsführung; beim Anhänger waren die Bremsschläuche stark porös und teilweise eingerissen, die Ladebordwandverschlüsse waren nicht zu fixieren - somit gefährdende Fahrzeugteile, die Ladebordwände stark ausgeschlagen, die Deichsel verbogen.
4) Beim LKW war das Zusatzscheinwerferglas durchgehend beschädigt und der Reflektor stark verschmutzt, die Schlussleuchte links und rechts war mangelhaft befestigt, mit Klebeband geklebt; beim Anhänger war das Glas der rechten Schlussleuchte gebrochen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblich Absätze 1 und 2 des § 5 GütbefG (BGBl Nr 593/1995 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 23/2006) lauten: 1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblich Absätze 1 und 2 des Paragraph 5, GütbefG Bundesgesetzblatt Nr 593 aus 1995, in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 23 aus 2006,) lauten:
"§ 5. (1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes
1. der Antragsteller oder der Gewerbeberechtigte von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68), oder 1. der Antragsteller oder der Gewerbeberechtigte von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (Paragraphen eins bis 6 Tilgungsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt , Nr. 68), oder
2. dem Antragsteller oder Gewerbeberechtigten auf Grund der geltenden Vorschriften die Bewilligung zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes rechtskräftig entzogen wurde, oder
3. der Antragsteller oder Gewerbeberechtigte wegen schwer wiegender Verstöße gegen die Vorschriften über
a) die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder
b) die Güterbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Lenker, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge, die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge und den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten,
rechtskräftig bestraft wurde."
2. Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, dass die belangte Behörde lediglich auf den Umstand der rechtskräftigen Bestrafung, nicht aber auf die Tathandlung selbst abgestellt habe. Bei der Beurteilung, ob ein schwer wiegender Verstoß vorliege, sei unabdingbar zu prüfen, welcher konkrete Sachverhalt bestraft worden sei und, ob es sich bei diesem um einen schwer wiegenden Verstoß gehandelt habe. Die Einstufung als schwer wiegend könne nicht schematisch an der anzuwendenden Gebots- oder Verbotsnorm der Strafbestimmung orientiert werden, vielmehr sei der konkrete Tatvorwurf einer Bewertung zu unterziehen. Die belangte Behörde lege nicht einmal dar, welches zusätzliche besondere Gefahrenelement vorliege, obwohl sie dies im vorliegenden Fall als entscheidend ansehe. Sie bediene sich nur einer formelhaften Begründung ohne auf die Angelegenheit selbst einzugehen. In weiterer Folge führt die Beschwerde zu jedem einzelnen Delikt aus, wieso der Beschwerdeführer der Auffassung sei, dass es sich bei der einzelnen Tathandlung um keine schwer wiegenden Verstöße handle.
3. Der Beschwerde kommt (im Ergebnis) Berechtigung zu.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl zuletzt etwa VwGH vom 18. Juni 2012, 2012/04/0026, mwH) kann das in § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 enthaltene Tatbestandsmerkmal der "schwerwiegenden Verstöße" nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften. Entscheidend ist, dass sich aus dieser Vielzahl unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. Eine solche Sichtweise ist auch vor dem Hintergrund des sich aus Art 6 StGG ergebenden Gebotes der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffes in die Erwerbsfreiheit erforderlich.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , zuletzt etwa VwGH vom 18. Juni 2012, 2012/04/0026, mwH) kann das in Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 enthaltene Tatbestandsmerkmal der "schwerwiegenden Verstöße" nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften. Entscheidend ist, dass sich aus dieser Vielzahl unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. Eine solche Sichtweise ist auch vor dem Hintergrund des sich aus Artikel 6, StGG ergebenden Gebotes der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffes in die Erwerbsfreiheit erforderlich.
Gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 2011, 2010/03/0062, betreffend einen dem angefochtenen Bescheid im Wesentlichen gleichgelagerten Bescheid der belangten Behörde mit demselben Datum, lassen sich diese Überlegungen aufgrund ähnlicher Zielvorstellungen der Gesetze sinngemäß auch auf die Entziehung der Konzession im Anwendungsbereich des GütbefG übertragen; allerdings sind bei der Zuverlässigkeitsbeurteilung nicht nur Verstöße beachtlich, die in Ausübung des konkreten Gewerbes begangen worden sind.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes enthält § 5 Abs 2 Z 3 GütbefG eine zwingende Rechtsvermutung, dass bei Vorliegen schwer wiegender Verstöße im Sinne dieser Norm die Zuverlässigkeit des Gewerbeberechtigten nicht mehr gegeben ist. Das Gewicht des Verstoßes ergibt sich aus der Bedeutung des verletzten Schutzinteresses und der Schwere seiner Verletzung; Ersteres findet nicht zuletzt auch in den gesetzlich für derartige Verstöße vorgesehenen (schweren) Sanktionen, Letzteres in den - im Einzelfall - in den bezughabenden Straferkenntnissen für die begangenen Delikte verhängten Strafen (oder anderen Rechtsfolgen) ihren Ausdruck (vgl wiederum das zitierte hg Erkenntnis 2010/03/0062).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes enthält Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, GütbefG eine zwingende Rechtsvermutung, dass bei Vorliegen schwer wiegender Verstöße im Sinne dieser Norm die Zuverlässigkeit des Gewerbeberechtigten nicht mehr gegeben ist. Das Gewicht des Verstoßes ergibt sich aus der Bedeutung des verletzten Schutzinteresses und der Schwere seiner Verletzung; Ersteres findet nicht zuletzt auch in den gesetzlich für derartige Verstöße vorgesehenen (schweren) Sanktionen, Letzteres in den - im Einzelfall - in den bezughabenden Straferkenntnissen für die begangenen Delikte verhängten Strafen (oder anderen Rechtsfolgen) ihren Ausdruck vergleiche , wiederum das zitierte hg Erkenntnis 2010/03/0062).
4.1. Die belangte Behörde hat die Entziehung der Konzession im vorliegenden Fall damit begründet, dass einzelne vom Beschwerdeführer begangene Verstöße "schwer wiegend" gewesen seien. Konkret hat die Behörde mehrere von ihr näher umschrieben Verstöße betreffend den Zustand des Fahrzeuges bzw der Fahrzeuge, das Lenken eines Fahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung, die Überladung der Fahrzeuge, dem Nichtnachkommen einer Aufforderung eines Organes der öffentlichen Sicherheit, der Unterlassung der Verständigung der nächsten Polizeiinspektion von einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, obwohl das Verhalten am Unfallort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand und ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift nicht erfolgte, sowie das Nichtmitführen von Verbandszeug ins Treffen geführt und als an sich schwer wiegend qualifiziert.
4.2. Der belangten Behörde ist zunächst dahingehend zuzustimmen, dass es sich bei den genannten Delikten um solche handelt, die Schutzinteressen betreffen, denen für das Güterbeförderungsgewerbe wesentliche Bedeutung zukommt (Sicherheit der Fahrzeuge, Sicherheit im Straßenverkehr, Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten der Lenker).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit dem Kriterium "schwer wiegend" in § 5 Abs 2 GütbefG greift jedoch eine Beurteilung, die alleine auf das Schutzinteresse abstellt, in der nicht aber auch die Schwere einer Verletzung im Einzelfall Berücksichtigung findet, zu kurz (vgl VwGH 30. Juni 2011, 2010/03/0062). Ungeachtet der Bedeutung der betroffenen Schutzinteressen ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass die Strafbehörden für die im vorliegenden Fall relevanten Verwaltungsübertretungen Strafen im unteren Bereich der gesetzlichen Strafrahmen (§ 134 Abs 1 KFG 1967 Geldstrafe bis zu EUR 5.000,--; § 37 Abs 1 FSG Geldstrafe von EUR 36,-- bis EUR 2.180,--; § 99 Abs 3 StVO Geldstrafe bis zu EUR 726,--; § 23 Abs 2 GütbefG Geldstrafe bis zu EUR 726,--; § 23 Abs 1 iVm Abs 4 GütbefG Geldstrafe von EUR 363,-- bis EUR 7.267,--) festgesetzt haben (in Anwendung des § 134 KFG 1967 betrug die höchste verhängte Strafe EUR 235,--; in Anwendung des § 37 FSG EUR 150,--, in Anwendung des § 99 Abs 3 StVO EUR 150,--; in Anwendung des § 23 Abs 2 GütbefG EUR 70,-- und in Anwendung des § 23 Abs 1 iVm Abs 4 GütbefG EUR 363,--). Der Unrechtsgehalt der Taten und die Schuld des Beschwerdeführers wurde dementsprechend niedrig bewertet, was von der belangten Behörde bei der Qualifikation der einzelnen Delikt als "schwer wiegend" zu berücksichtigen gewesen wäre (vgl dazu das bereits zitierte Erkenntnis 2010/03/0062).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit dem Kriterium "schwer wiegend" in Paragraph 5, Absatz 2, GütbefG greift jedoch eine Beurteilung, die alleine auf das Schutzinteresse abstellt, in der nicht aber auch die Schwere einer Verletzung im Einzelfall Berücksichtigung findet, zu kurz vergleiche , VwGH 30. Juni 2011, 2010/03/0062). Ungeachtet der Bedeutung der betroffenen Schutzinteressen ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass die Strafbehörden für die im vorliegenden Fall relevanten Verwaltungsübertretungen Strafen im unteren Bereich der gesetzlichen Strafrahmen (Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 Geldstrafe bis zu EUR 5.000,--; Paragraph 37, Absatz eins, FSG Geldstrafe von EUR 36,-- bis EUR 2.180,--; Paragraph 99, Absatz 3, StVO Geldstrafe bis zu EUR 726,--; Paragraph 23, Absatz 2, GütbefG Geldstrafe bis zu EUR 726,--; Paragraph 23, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, GütbefG Geldstrafe von EUR 363,-- bis EUR 7.267,--) festgesetzt haben (in Anwendung des Paragraph 134, KFG 1967 betrug die höchste verhängte Strafe EUR 235,--; in Anwendung des Paragraph 37, FSG EUR 150,--, in Anwendung des Paragraph 99, Absatz 3, StVO EUR 150,--; in Anwendung des Paragraph 23, Absatz 2, GütbefG EUR 70,-- und in Anwendung des Paragraph 23, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, GütbefG EUR 363,--). Der Unrechtsgehalt der Taten und die Schuld des Beschwerdeführers wurde dementsprechend niedrig bewertet, was von der belangten Behörde bei der Qualifikation der einzelnen Delikt als "schwer wiegend" zu berücksichtigen gewesen wäre vergleiche , dazu das bereits zitierte Erkenntnis 2010/03/0062).
Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem bereits zitierten Erkenntnis 2010/03/0062 ausgeführt, dass an dieser Beurteilung auch der Hinweis der belangten Behörde auf das Erkenntnis des VwGH vom 18. November 1998, 96/03/0351, nichts zu ändern vermag, weil der dort entschiedene Sachverhalt mit dem bereits zitierten Erkenntnis 2010/03/0062 zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht vergleichbar ist. Diese Einschätzung trifft auch auf den gegenständlichen Fall zu, welcher hinsichtlich der entscheidungswesentlichen Elemente mit jenem Fall, auf dem das bereits zitierte Erkenntnis 2010/03/0062 beruht, im Wesentlichen vergleichbar ist. Die "mathematische" Sichtweise der belangten Behörde, dass 40 Verwaltungsübertretungen bei 20 betriebseigenen Fahrzeugen im dortigen Fall mit den siebzehn Verwaltungsübertretungen bei zwei Fahrzeug im gegenständlichen Fall gleichzusetzen wären, findet - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem bereits zitierten Erkenntnis 2010/03/0062 klargestellt hat - in den Aussagen des hg. Erkenntnisses vom 18. November 1998, 96/03/0351, jedenfalls keine Deckung und ist auch nicht zutreffend.
5. Soweit die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift ausführt, dass auch aufgrund der Vielzahl an geringfügigen Verstößen eine Entziehung der Konzession gerechtfertigt sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde diese Überlegung im ihrem Bescheid (anders als offenbar die Erstbehörde in deren Bescheid) nicht angestellt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermag zudem eine in der Gegenschrift enthaltene Begründung eine mangelhafte Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zu substituieren (vgl etwa VwGH vom 26. November 1991, 91/07/0086, mwH). 5. Soweit die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift ausführt, dass auch aufgrund der Vielzahl an geringfügigen Verstößen eine Entziehung der Konzession gerechtfertigt sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde diese Überlegung im ihrem Bescheid (anders als offenbar die Erstbehörde in deren Bescheid) nicht angestellt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermag zudem eine in der Gegenschrift enthaltene Begründung eine mangelhafte Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zu substituieren vergleiche , etwa VwGH vom 26. November 1991, 91/07/0086, mwH).
6. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben. 6. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455. 7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr 455.
Wien, am 27. November 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010030050.X00Im RIS seit
28.12.2012Zuletzt aktualisiert am
07.07.2015