TE Vwgh Erkenntnis 2012/6/18 2012/04/0026

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Veröffentlicht am 18.06.2012
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Index

10/10 Grundrechte;
24/01 Strafgesetzbuch;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

Ausübungsregeln für Personalkreditvermittlung 1996 §2;
Ausübungsregeln für Personalkreditvermittlung 1996 §3;
Ausübungsregeln für Personalkreditvermittlung 1996;
GewO 1994 §367 Z22;
GewO 1994 §69 Abs2;
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;
StGB §146;
StGG Art6;
  1. GewO 1994 § 367 heute
  2. GewO 1994 § 367 gültig ab 01.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2025
  3. GewO 1994 § 367 gültig von 01.10.2018 bis 31.10.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2018
  4. GewO 1994 § 367 gültig von 01.05.2018 bis 30.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 367 gültig von 01.01.2018 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  6. GewO 1994 § 367 gültig von 18.07.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  7. GewO 1994 § 367 gültig von 29.12.2015 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  8. GewO 1994 § 367 gültig von 10.07.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2015
  9. GewO 1994 § 367 gültig von 12.07.2013 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  10. GewO 1994 § 367 gültig von 14.09.2012 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  11. GewO 1994 § 367 gültig von 01.01.2011 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. GewO 1994 § 367 gültig von 19.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  13. GewO 1994 § 367 gültig von 16.06.2010 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2010
  14. GewO 1994 § 367 gültig von 01.01.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2008
  15. GewO 1994 § 367 gültig von 27.02.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  16. GewO 1994 § 367 gültig von 30.06.2007 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2007
  17. GewO 1994 § 367 gültig von 15.01.2005 bis 29.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  18. GewO 1994 § 367 gültig von 30.11.2004 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  19. GewO 1994 § 367 gültig von 15.06.2003 bis 29.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  20. GewO 1994 § 367 gültig von 01.08.2002 bis 14.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  21. GewO 1994 § 367 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  22. GewO 1994 § 367 gültig von 01.09.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  23. GewO 1994 § 367 gültig von 01.07.1997 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  24. GewO 1994 § 367 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 69 heute
  2. GewO 1994 § 69 gültig ab 10.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2015
  3. GewO 1994 § 69 gültig von 01.08.2002 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  4. GewO 1994 § 69 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  5. GewO 1994 § 69 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  6. GewO 1994 § 69 gültig von 29.04.1994 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. GewO 1994 § 69 gültig von 19.03.1994 bis 28.04.1994
  1. GewO 1994 § 87 heute
  2. GewO 1994 § 87 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 87 gültig von 28.01.2019 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018
  4. GewO 1994 § 87 gültig von 01.05.2018 bis 27.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 87 gültig von 18.07.2017 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  6. GewO 1994 § 87 gültig von 23.04.2015 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015
  7. GewO 1994 § 87 gültig von 27.03.2015 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  8. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2013 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  9. GewO 1994 § 87 gültig von 29.05.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  10. GewO 1994 § 87 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  11. GewO 1994 § 87 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  12. GewO 1994 § 87 gültig von 17.11.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  13. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2010 bis 16.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  14. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  15. GewO 1994 § 87 gültig von 27.02.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  16. GewO 1994 § 87 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  18. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  19. GewO 1994 § 87 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des X in Y, vertreten durch Mag. Christoph Aumayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Braunauer Straße 2/2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 26. Jänner 2012, Zl. Ge(Wi)-221204/1-2012-Di/Hof, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des römisch zehn in Y, vertreten durch Mag. Christoph Aumayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Braunauer Straße 2/2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 26. Jänner 2012, Zl. Ge(Wi)-221204/1-2012-Di/Hof, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung "Gewerbliche Vermögensberatung mit Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten" an einem näher bezeichneten Standort gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 entzogen.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung "Gewerbliche Vermögensberatung mit Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten" an einem näher bezeichneten Standort gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 entzogen.

Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe im Zeitraum von Oktober 2009 bis April 2011 aus der Tätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer des Vermögensberatergewerbes von T.P. fünf rechtskräftige Verwaltungsübertretungen und aus der Tätigkeit seines eigenen Vermögensberatergewerbes drei rechtskräftige Verwaltungsübertretungen, also insgesamt acht Übertretungen wegen Verstoß gegen § 367 Z. 22 und § 69 Abs. 2 GewO 1994 iVm § 2 und 3 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für das Gewerbe der Personalkreditvermittler und § 7 Abs. 1 Maklergesetz zu verantworten; dies deshalb, weil im Zuge von angebotenen Vermittlungen von Personalkrediten Unterlagen für die Gewährung des Kredites (Informationen über die Kreditkonditionen wie Ratenhöhe, Zinsen und Kreditdauer) gegen eine Nachnahmegebühr als Provisionsvorschuss an die Kreditwerber übermittelt worden seien, obwohl der Anspruch auf Provision erst mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäftes entstehe und der Makler (Personalkreditvermittler) keinen Anspruch auf einen Vorschuss habe.Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe im Zeitraum von Oktober 2009 bis April 2011 aus der Tätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer des Vermögensberatergewerbes von T.P. fünf rechtskräftige Verwaltungsübertretungen und aus der Tätigkeit seines eigenen Vermögensberatergewerbes drei rechtskräftige Verwaltungsübertretungen, also insgesamt acht Übertretungen wegen Verstoß gegen Paragraph 367, Ziffer 22 und Paragraph 69, Absatz 2, GewO 1994 in Verbindung mit , Paragraph 2 und 3 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für das Gewerbe der Personalkreditvermittler und Paragraph 7, Absatz eins, Maklergesetz zu verantworten; dies deshalb, weil im Zuge von angebotenen Vermittlungen von Personalkrediten Unterlagen für die Gewährung des Kredites (Informationen über die Kreditkonditionen wie Ratenhöhe, Zinsen und Kreditdauer) gegen eine Nachnahmegebühr als Provisionsvorschuss an die Kreditwerber übermittelt worden seien, obwohl der Anspruch auf Provision erst mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäftes entstehe und der Makler (Personalkreditvermittler) keinen Anspruch auf einen Vorschuss habe.

Der Beschwerdeführer sei daher mit folgenden Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Z (der Behörde erster Instanz) bestraft worden: mit Straferkenntnissen vom 17. Juni und 17. Juli 2010 (Tatzeiten 30. Oktober bzw. 6. November 2009) mit Geldstrafen von jeweils EUR 700,--, mit Straferkenntnissen vom 20. Dezember, 22. Dezember und wiederum 22. Dezember 2010 sowie vom 1. März 2011 (Tatzeiten 6. Juli, 19. Juli, 26. August und 6. September 2010) mit Geldstrafen von jeweils EUR 400,-- und schließlich mit Straferkenntnissen jeweils vom 22. September 2011 (Tatzeiten 16. März und 19. April 2011) mit Geldstrafen von jeweils EUR 500,--.

Gegen die beiden erstgenannten Straferkenntnisse erhobene Berufungen seien vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 12. bzw. 19. Juli 2011 abgewiesen worden, wobei der UVS u.a. begründend ausgeführt habe, das festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers sei geeignet, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen bzw. gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Z vom 5. Oktober 2010 sei der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB für schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt worden, weil er im Frühjahr 2010 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten einer getäuschten Person unrechtmäßig zu bereichern, eine Person durch Täuschung über Tatsachen, nämlich mit dem falschen Versprechen, ihr werde ein Kredit vermittelt, zur Einzahlung einer Nachnahmegebühr für die Übersendung von Unterlagen, sohin zu einer Handlung veranlasst habe, die diese Person an ihrem Vermögen geschädigt habe.Mit Urteil des Bezirksgerichtes Z vom 5. Oktober 2010 sei der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB für schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt worden, weil er im Frühjahr 2010 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten einer getäuschten Person unrechtmäßig zu bereichern, eine Person durch Täuschung über Tatsachen, nämlich mit dem falschen Versprechen, ihr werde ein Kredit vermittelt, zur Einzahlung einer Nachnahmegebühr für die Übersendung von Unterlagen, sohin zu einer Handlung veranlasst habe, die diese Person an ihrem Vermögen geschädigt habe.

Das Landesgericht Q habe mit Urteil vom 11. April 2011 der Berufung gegen das bezirksgerichtliche Urteil keine Folge gegeben und zur Begründung u.a. angeführt, dass die Tat einen bedeutenden Handlungsunwert aufweise, weil es dazu einer raffinierten Vorgangsweise bedurft habe. Dem Beschwerdeführer sei eine Überzeugungstäterschaft zu bescheinigen, weil er bis zum Ende der Berufungsverhandlung hartnäckig seine betrügerische Vorgangsweise geleugnet und wortreich versucht habe, dies als gewöhnliche Vermögensberatung darzustellen.

Unter Wiedergabe des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 und von hg. Judikatur dazu führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe auch nach der Verurteilung durch das Bezirksgericht Z am 5. Oktober 2010 wegen der gleichen standeswidrigen Geschäftspraxis, aufgrund derer die Behörde erster Instanz bereits sechs Strafen ausgesprochen habe, kein Einsehen erkennen lassen, weshalb er wiederum habe bestraft werden müssen.Unter Wiedergabe des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 und von hg. Judikatur dazu führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe auch nach der Verurteilung durch das Bezirksgericht Z am 5. Oktober 2010 wegen der gleichen standeswidrigen Geschäftspraxis, aufgrund derer die Behörde erster Instanz bereits sechs Strafen ausgesprochen habe, kein Einsehen erkennen lassen, weshalb er wiederum habe bestraft werden müssen.

Auch vor der rechtskräftigen Beendigung des gerichtlichen Strafverfahrens hätte es dem Beschwerdeführer zumindest zu denken geben müssen, dass seine geschäftliche Vorgehensweise sowohl auf Verwaltungsebene als auch auf Gerichtsebene als nicht rechtskonform beurteilt werde. Erst die "Rechtskraft" des Verwaltungsstrafverfahrens oder des gerichtlichen Verfahrens abzuwarten und dann erst aufgrund der Entscheidung des UVS sein Verhalten zu ändern, liefere nach Ansicht der belangten Behörde - entgegen dem Berufungsvorbringen - keinen Beweis für die zukünftige Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers.

Auch sei bei einer Abwägung zwischen dem Schutz von Kredit suchenden Personen (die über Kreditvermittler oft den einzigen Weg sähen, um an für sie notwendiges Geld zu kommen) und der Schwere des Eingriffs, also der Entziehung der Gewerbeberechtigung, der Schutz der Kredit suchenden Personen, die sich in einer gewissen Ausnahmesituation (Zukunftsangst, mangelnde Perspektiven) befänden und von denen auch wenig Gegenwehr (Anzeige, Klage) zu erwarten sei, als bei weitem schwerwiegender zu bewerten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. 1. Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.

Gemäß § 87 Abs. 1 letzter Absatz GewO 1994 sind Schutzinteressen gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung.Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, letzter Absatz GewO 1994 sind Schutzinteressen gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung.

2. Nach den Gesetzesmaterialien zum Entziehungstatbestand des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 (zitiert etwa bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO3, § 87 Rz 13) ist ein Verstoß dann als schwerwiegend anzusehen, wenn er geeignet ist, das Ansehen des betreffenden Berufszweiges herabzusetzen; außerdem muss es sich um Verstöße gegen Rechtsvorschriften und Schutzinteressen handeln, die bei der Ausübung gerade des gegenständlichen Gewerbes "besonders" zu beachten sind, wozu etwa Verstöße gegen die Ausübungs- und Standesregeln (vgl. § 69 Abs. 2 GewO 1994) gehören. 2. Nach den Gesetzesmaterialien zum Entziehungstatbestand des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 (zitiert etwa bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO3, Paragraph 87, Rz 13) ist ein Verstoß dann als schwerwiegend anzusehen, wenn er geeignet ist, das Ansehen des betreffenden Berufszweiges herabzusetzen; außerdem muss es sich um Verstöße gegen Rechtsvorschriften und Schutzinteressen handeln, die bei der Ausübung gerade des gegenständlichen Gewerbes "besonders" zu beachten sind, wozu etwa Verstöße gegen die Ausübungs- und Standesregeln vergleiche , Paragraph 69, Absatz 2, GewO 1994) gehören.

Bei der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für das Gewerbe der Personalkreditvermittler, BGBl. Nr. 505/1996, deren Bestimmungen nach § 2 und 3 der Beschwerdeführer ausgehend von seinen rechtskräftigen Bestrafungen übertreten hat, handelt es sich gerade um derartige, nach § 69 Abs. 2 GewO 1994 erlassene Ausübungs- und Standesregeln.Bei der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für das Gewerbe der Personalkreditvermittler, Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1996,, deren Bestimmungen nach Paragraph 2 und 3 der Beschwerdeführer ausgehend von seinen rechtskräftigen Bestrafungen übertreten hat, handelt es sich gerade um derartige, nach Paragraph 69, Absatz 2, GewO 1994 erlassene Ausübungs- und Standesregeln.

3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann das in § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 enthaltene Tatbestandsmerkmal der "schwerwiegenden Verstöße" nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften. Entscheidend ist somit, dass sich aus dieser Vielzahl unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung den Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. Eine solche Sichtweise ist auch vor dem Hintergrund des sich aus Art. 6 StGG ergebenden Gebotes der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffes in die Erwerbsfreiheit erforderlich (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2011, Zl. 2007/04/0222, mwN). 3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann das in Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 enthaltene Tatbestandsmerkmal der "schwerwiegenden Verstöße" nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften. Entscheidend ist somit, dass sich aus dieser Vielzahl unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung den Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. Eine solche Sichtweise ist auch vor dem Hintergrund des sich aus Artikel 6, StGG ergebenden Gebotes der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffes in die Erwerbsfreiheit erforderlich vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2011, Zl. 2007/04/0222, mwN).

4.1. In ihrer Rechtsrüge bringt die Beschwerde im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten den Schutzzweck der Norm (Verbot einer Vorausprovision auf einen tatsächlich nicht vermittelten Kredit) nicht verletzt; es könne dadurch auch nicht die Standespflicht in einem Ausmaß verletzt worden sein, welches das Ansehen des Berufsstandes schädige. Die Kreditwerber hätten aufgrund des Beratungsauftrages jedenfalls einen zumindest identen Betrag (wie den jeweils verlangten Provisionsvorschuss) als Beratungshonorar zu entrichten gehabt.

Gerade dass sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall "der Rechtsansicht des UVS unterworfen" habe, zeige dessen Normtreue. Da gleichgelagerte Verstöße nach den Erkenntnissen des UVS nicht vorlägen, sei die Zuverlässigkeitsprognose richtigerweise zugunsten des Beschwerdeführers vorzunehmen. Mit dem angefochtenen Bescheid verstoße die belangte Behörde gegen die Erwerbsfreiheit nach Art. 6 StGG.Gerade dass sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall "der Rechtsansicht des UVS unterworfen" habe, zeige dessen Normtreue. Da gleichgelagerte Verstöße nach den Erkenntnissen des UVS nicht vorlägen, sei die Zuverlässigkeitsprognose richtigerweise zugunsten des Beschwerdeführers vorzunehmen. Mit dem angefochtenen Bescheid verstoße die belangte Behörde gegen die Erwerbsfreiheit nach Artikel 6, StGG.

4.2. Damit wird allerdings keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt:

Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid sowohl Feststellungen zu den verhängten Strafen als auch zu den nach den rechtskräftigen Bestrafungen verletzten Rechtsvorschriften getroffen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2011, Zl. 2011/04/0036).Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid sowohl Feststellungen zu den verhängten Strafen als auch zu den nach den rechtskräftigen Bestrafungen verletzten Rechtsvorschriften getroffen hat vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2011, Zl. 2011/04/0036).

Soweit der Beschwerdeführer mit dem wiedergegebenen Vorbringen, ihm wären zumindest gleich hohe Beratungshonorare (wie die verlangten "Nachnahmegebühren") zugestanden und er habe durch sein Verhalten den Schutzzweck der Norm nicht verletzt, seine achtmalige Bestrafung nach § 367 Z. 22 GewO 1997 und die gerichtliche Verurteilung nach § 146 StGB zu relativieren versucht, kann dies schon deshalb nicht zum Erfolg führen, weil die belangte Behörde bei der Beurteilung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretungen (einschließlich der subjektiven Tatseite) an die eingangs wiedergegebenen rechtskräftigen Straferkenntnisse bzw. die rechtskräftige gerichtliche Verurteilung gebunden war (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2008, Zl. 2008/04/0070, mwN).Soweit der Beschwerdeführer mit dem wiedergegebenen Vorbringen, ihm wären zumindest gleich hohe Beratungshonorare (wie die verlangten "Nachnahmegebühren") zugestanden und er habe durch sein Verhalten den Schutzzweck der Norm nicht verletzt, seine achtmalige Bestrafung nach Paragraph 367, Ziffer 22, GewO 1997 und die gerichtliche Verurteilung nach Paragraph 146, StGB zu relativieren versucht, kann dies schon deshalb nicht zum Erfolg führen, weil die belangte Behörde bei der Beurteilung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretungen (einschließlich der subjektiven Tatseite) an die eingangs wiedergegebenen rechtskräftigen Straferkenntnisse bzw. die rechtskräftige gerichtliche Verurteilung gebunden war vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2008, Zl. 2008/04/0070, mwN).

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht steht auch das Recht des Beschwerdeführers, Rechtsmittel gegen verwaltungsbehördliche Bestrafungen bzw. eine gerichtliche Verurteilung zu ergreifen, dem angefochtenen Bescheid nicht entgegen: Gerade unter dem Gesichtspunkt des in § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 ausdrücklich genannten Schutzinteresses der Wahrung des Ansehens des Berufsstandes hat die belangte Behörde zutreffend zu Lasten des Beschwerdeführers gewertet, dass dieser trotz mehrmaliger Bestrafungen und während des anhängigen Berufungsverfahrens vor dem UVS die strafbare Handlung wiederholt hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Juni 2005, Zl. 2003/04/0139).Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht steht auch das Recht des Beschwerdeführers, Rechtsmittel gegen verwaltungsbehördliche Bestrafungen bzw. eine gerichtliche Verurteilung zu ergreifen, dem angefochtenen Bescheid nicht entgegen: Gerade unter dem Gesichtspunkt des in Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 ausdrücklich genannten Schutzinteresses der Wahrung des Ansehens des Berufsstandes hat die belangte Behörde zutreffend zu Lasten des Beschwerdeführers gewertet, dass dieser trotz mehrmaliger Bestrafungen und während des anhängigen Berufungsverfahrens vor dem UVS die strafbare Handlung wiederholt hat vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Juni 2005, Zl. 2003/04/0139).

Der belangten Behörde kann somit nicht entgegengetreten werden, wenn sie - gerade auch mit Blick auf die besondere Schutzbedürftigkeit von Kredit suchenden Personen - die im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten acht Übertretungen des § 367 Z. 22 GewO 1994 - jedenfalls in ihrer Gesamtheit - als "schwerwiegende Verstöße" im Sinn des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 gewertet hat, welche eine Entziehung der Gewerbeberechtigung rechtfertigen.Der belangten Behörde kann somit nicht entgegengetreten werden, wenn sie - gerade auch mit Blick auf die besondere Schutzbedürftigkeit von Kredit suchenden Personen - die im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten acht Übertretungen des Paragraph 367, Ziffer 22, GewO 1994 - jedenfalls in ihrer Gesamtheit - als "schwerwiegende Verstöße" im Sinn des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 gewertet hat, welche eine Entziehung der Gewerbeberechtigung rechtfertigen.

5. In der Verfahrensrüge macht die Beschwerde geltend, dass die belangte Behörde zwei beantragte Zeugen nicht vernommen und dem Beschwerdeführer zu den von ihr zugrunde gelegten Verwaltungsübertretungen keine Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 45 Abs. 3 AVG eingeräumt habe. In diesem Zusammenhang legt die Beschwerde allerdings die Relevanz der damit behaupteten Verfahrensmängel nicht konkret dar (§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG). 5. In der Verfahrensrüge macht die Beschwerde geltend, dass die belangte Behörde zwei beantragte Zeugen nicht vernommen und dem Beschwerdeführer zu den von ihr zugrunde gelegten Verwaltungsübertretungen keine Gelegenheit zur Stellungnahme nach Paragraph 45, Absatz 3, AVG eingeräumt habe. In diesem Zusammenhang legt die Beschwerde allerdings die Relevanz der damit behaupteten Verfahrensmängel nicht konkret dar (Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG).

6. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 6. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

7. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. 7. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 18. Juni 2012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012040026.X00

Im RIS seit

16.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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