TE Vwgh Erkenntnis 2013/1/24 2011/21/0126

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Veröffentlicht am 24.01.2013
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Index

E3R E19103000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §28 Abs3
AsylG 2005 §36 Abs2
FPG 2005 §76 Abs1
MRK Art3
VwGG §30 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
32003R0343 Dublin-II
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 28 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 36 heute
  2. AsylG 2005 § 36 gültig von 01.10.2026 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  3. AsylG 2005 § 36 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 36 gültig von 12.06.2026 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  5. AsylG 2005 § 36 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  6. AsylG 2005 § 36 gültig von 21.05.2016 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 36 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 36 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 36 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2011/21/0154

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerden des SM, zuletzt in W, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien 1. vom 31. Mai 2011, Zl. UVS-01/48/5892/2011-4, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 16. Juni 2011, Zl. UVS-01/V/48/6615/2011-1 (protokolliert zur hg. Zl. 2011/21/0126), und 2. vom 15. Juni 2011, Zl. UVS-01/V/48/6591/2011-2 (protokolliert zur hg. Zl. 2011/21/0154), jeweils betreffend Schubhaft (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

1. Der Bescheid vom 31. Mai 2011 wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

2. Der Bescheid vom 15. Juni 2011 wird insoweit, als er feststellt, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, im Übrigen aber wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

3. Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 2.212,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste gemäß seinen Angaben am 13. Juni 2010 nach Österreich ein und stellte hier einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde vom Bundesasylamt im August 2010 gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen, außerdem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nach Griechenland ausgewiesen.Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste gemäß seinen Angaben am 13. Juni 2010 nach Österreich ein und stellte hier einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde vom Bundesasylamt im August 2010 gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 zurückgewiesen, außerdem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nach Griechenland ausgewiesen.

Gemäß der Eintragung im Asylwerberinformationssystem erwuchs der dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung zum Akt zugestellte Bescheid des Bundesasylamtes am 26. August 2010 in Rechtskraft.

Am 7. Mai 2011 wurde der ohne Meldung weiter im Bundesgebiet aufhältige Beschwerdeführer in Wien aufgegriffen. In der Folge verhängte die Bundespolizeidirektion Wien über ihn gemäß § 76 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung (§ 46 FPG).Am 7. Mai 2011 wurde der ohne Meldung weiter im Bundesgebiet aufhältige Beschwerdeführer in Wien aufgegriffen. In der Folge verhängte die Bundespolizeidirektion Wien über ihn gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung (Paragraph 46, FPG).

Am 12. Mai 2011 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag, nachdem am 19. Mai 2011 eine Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 5 AsylG 2005 ergangen war, mit Bescheid vom 26. Mai 2011 vollinhaltlich ab und wies den Beschwerdeführer nach Nigeria aus. Dagegen erhob der Beschwerdeführer noch am 26. Mai 2011 Beschwerde an den Asylgerichtshof.Am 12. Mai 2011 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag, nachdem am 19. Mai 2011 eine Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 5, AsylG 2005 ergangen war, mit Bescheid vom 26. Mai 2011 vollinhaltlich ab und wies den Beschwerdeführer nach Nigeria aus. Dagegen erhob der Beschwerdeführer noch am 26. Mai 2011 Beschwerde an den Asylgerichtshof.

Ebenfalls mit 26. Mai 2011 brachte der Beschwerdeführer eine erste Schubhaftbeschwerde ein. In dieser machte er im Wesentlichen geltend, die Bundespolizeidirektion Wien habe übersehen, dass die im (asylrechtlichen) "Erstverfahren" verfügte Ausweisung nicht mehr durchsetzbar sei. Es sei nämlich seit Jänner 2011 klargestellt, dass Ausweisungen nach Griechenland nicht mehr vollzogen werden dürften. Insoweit handle es sich bei dem nunmehr anhängigen Asylverfahren um das zum Erstantrag inhaltlich geführte Verfahren.

Mit dem erstbekämpften Bescheid vom 31. Mai 2011, berichtigt durch Bescheid vom 16. Juni 2011, wies der Unabhängige Verwaltungssenat Wien (die belangte Behörde) die Schubhaftbeschwerde gemäß § 83 Abs. 1, 2 und 4 FPG iVm § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet ab und stellte fest, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen. Diese Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer bereits während seines ersten Asylverfahrens, auf Grund einer Scheinmeldung, für die Behörde nicht greifbar gewesen sei, sodass das Asylverfahren nur durch eine Hinterlegung des Bescheides im Akt habe abgeschlossen werden können. Die "Überstellungsfrist in den zuständigen Dublinstaat" habe wegen unbekannten Aufenthalts ausgesetzt werden müssen, auch nach Abschluss des Asylverfahrens sei es der Fremdenbehörde nicht gelungen, mit dem unbekannt aufhältigen Beschwerdeführer ein Verfahren zu führen. Zum Vorbringen, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers ein inhaltliches Verfahren sei, werde angemerkt, dass mit der Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 5 AsylG 2005 gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet worden sei. Dass dieses Verfahren zu sichern sei, stehe auf Grund des durch den Beschwerdeführer bislang gezeigten Verhaltens zweifelsfrei fest, zumal der Beschwerdeführer ein Untertauchen (gemeint: in der Vergangenheit) sogar selbst eingeräumt habe.Mit dem erstbekämpften Bescheid vom 31. Mai 2011, berichtigt durch Bescheid vom 16. Juni 2011, wies der Unabhängige Verwaltungssenat Wien (die belangte Behörde) die Schubhaftbeschwerde gemäß Paragraph 83, Absatz eins, 2, und 4 FPG in Verbindung mit Paragraph 67 c, Absatz 3, AVG als unbegründet ab und stellte fest, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen. Diese Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer bereits während seines ersten Asylverfahrens, auf Grund einer Scheinmeldung, für die Behörde nicht greifbar gewesen sei, sodass das Asylverfahren nur durch eine Hinterlegung des Bescheides im Akt habe abgeschlossen werden können. Die "Überstellungsfrist in den zuständigen Dublinstaat" habe wegen unbekannten Aufenthalts ausgesetzt werden müssen, auch nach Abschluss des Asylverfahrens sei es der Fremdenbehörde nicht gelungen, mit dem unbekannt aufhältigen Beschwerdeführer ein Verfahren zu führen. Zum Vorbringen, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers ein inhaltliches Verfahren sei, werde angemerkt, dass mit der Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 5, AsylG 2005 gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet worden sei. Dass dieses Verfahren zu sichern sei, stehe auf Grund des durch den Beschwerdeführer bislang gezeigten Verhaltens zweifelsfrei fest, zumal der Beschwerdeführer ein Untertauchen (gemeint: in der Vergangenheit) sogar selbst eingeräumt habe.

Eine darüber hinausgehende Auseinandersetzung mit dem dargestellten Vorbringen in der Schubhaftbeschwerde enthält der noch am 31. Mai 2011 erlassene erstbekämpfte Bescheid nicht.

Der nach wie vor in Schubhaft befindliche Beschwerdeführer erhob am 1. Juni 2011 eine weitere Schubhaftbeschwerde. Er verwies insbesondere auf die Einbringung der oben erwähnte Beschwerde an den Asylgerichtshof gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 26. Mai 2011, womit sein Antrag auf internationalen Schutz vom 12. Mai 2011 als zugelassen gelte. Dies müsse die Beendigung der Schubhaft zur Folge haben. Es werde daher beantragt, die Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft ab 31. Mai 2011 festzustellen.

Da die belangte Behörde über diese zweite Schubhaftbeschwerde nicht innerhalb der Frist des § 83 Abs. 2 Z 2 FPG entschied, erhob der Beschwerdeführer zur hg. Zl. 2011/21/0129 Säumnisbeschwerde. Mit Berichterverfügung vom 15. Juni 2011 wurde der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG aufgetragen, binnen drei Tagen den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift desselben vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.Da die belangte Behörde über diese zweite Schubhaftbeschwerde nicht innerhalb der Frist des Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer 2, FPG entschied, erhob der Beschwerdeführer zur hg. Zl. 2011/21/0129 Säumnisbeschwerde. Mit Berichterverfügung vom 15. Juni 2011 wurde der belangten Behörde gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG aufgetragen, binnen drei Tagen den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift desselben vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege und dazu gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Diese Verfügung wurde der belangten Behörde am 21. Juni 2011 zugestellt. Die dreitägige Frist zur Nachholung des versäumten Abspruches nach § 83 Abs. 4 FPG endete somit am 24. Juni 2011.Diese Verfügung wurde der belangten Behörde am 21. Juni 2011 zugestellt. Die dreitägige Frist zur Nachholung des versäumten Abspruches nach Paragraph 83, Absatz 4, FPG endete somit am 24. Juni 2011.

Mit dem zweitbekämpften Bescheid vom 15. Juni 2011, den Parteien des Verwaltungsverfahrens am 27. Juni 2011 zugestellt, holte die belangte Behörde die versäumte Entscheidung nach. Daraufhin wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Juli 2011 die Säumnisbeschwerde, soweit sie sich auf den Abspruch über die bisherige Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft (ab 31. Mai 2011) bezog, zurückgewiesen; im Übrigen, hinsichtlich des Ausspruchs nach § 83 Abs. 4 erster Satz FPG, wurde das Verfahren eingestellt.Mit dem zweitbekämpften Bescheid vom 15. Juni 2011, den Parteien des Verwaltungsverfahrens am 27. Juni 2011 zugestellt, holte die belangte Behörde die versäumte Entscheidung nach. Daraufhin wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Juli 2011 die Säumnisbeschwerde, soweit sie sich auf den Abspruch über die bisherige Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft (ab 31. Mai 2011) bezog, zurückgewiesen; im Übrigen, hinsichtlich des Ausspruchs nach Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG, wurde das Verfahren eingestellt.

Mit dem erwähnten zweitbekämpften Bescheid vom 15. Juni 2011 wies die belangte Behörde im Übrigen auch die zweite Schubhaftbeschwerde gemäß § 83 Abs. 1, 2 und 4 FPG iVm § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet ab und stellte abermals fest, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen. Die Begründung dieses Bescheides gleicht nahezu völlig jener des erstbekämpften Bescheides vom 31. Mai 2011.Mit dem erwähnten zweitbekämpften Bescheid vom 15. Juni 2011 wies die belangte Behörde im Übrigen auch die zweite Schubhaftbeschwerde gemäß Paragraph 83, Absatz eins, 2, und 4 FPG in Verbindung mit Paragraph 67 c, Absatz 3, AVG als unbegründet ab und stellte abermals fest, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen. Die Begründung dieses Bescheides gleicht nahezu völlig jener des erstbekämpften Bescheides vom 31. Mai 2011.

Über die gegen die beiden genannten Bescheide erhobenen Beschwerden, die auf Grund ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden wurden, hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

1. Zum Bescheid vom 31. Mai 2011:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass dieser Bescheid auf Basis jener Fassung zu beurteilen ist, die er durch seine Berichtigung vom 16. Juni 2011 erhalten hat (vgl. dazu aus jüngerer Zeit das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2012, Zl. 2008/15/0005).Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass dieser Bescheid auf Basis jener Fassung zu beurteilen ist, die er durch seine Berichtigung vom 16. Juni 2011 erhalten hat vergleiche , dazu aus jüngerer Zeit das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2012, Zl. 2008/15/0005).

In der zu Grunde liegenden Administrativbeschwerde hatte der Beschwerdeführer im Ergebnis geltend gemacht, dass seine auf der seinerzeitigen Ausweisungsentscheidung des Bundesasylamtes vom August 2010 beruhende Schubhaftnahme durch die Bundespolizeidirektion Wien nach § 76 Abs. 1 FPG zur Sicherung seiner Abschiebung schon deshalb rechtswidrig gewesen sei, weil die ausgesprochene asylrechtliche Ausweisung nach Griechenland nicht mehr vollzogen werden dürfe. Er nahm dabei der Sache nach auf die Entscheidung der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 21. Jänner 2011, Fall M.S.S. gegen Belgien und Griechenland, Appl. 30696/09, Bezug, in der eine Verletzung des Art. 3 EMRK festgestellt worden war, weil bei der Rücküberstellung eines Asylwerbers von Belgien nach Griechenland zur Durchführung des Asylverfahrens keine Garantie für eine ernsthafte Untersuchung seines Asylantrages durch die griechischen Behörden eingeholt wurde bzw. eine ausreichende Versorgung des Asylwerbers in Griechenland nicht gegeben erschien (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Juni 2011, B 4/11, VfSlg. 19424).In der zu Grunde liegenden Administrativbeschwerde hatte der Beschwerdeführer im Ergebnis geltend gemacht, dass seine auf der seinerzeitigen Ausweisungsentscheidung des Bundesasylamtes vom August 2010 beruhende Schubhaftnahme durch die Bundespolizeidirektion Wien nach Paragraph 76, Absatz eins, FPG zur Sicherung seiner Abschiebung schon deshalb rechtswidrig gewesen sei, weil die ausgesprochene asylrechtliche Ausweisung nach Griechenland nicht mehr vollzogen werden dürfe. Er nahm dabei der Sache nach auf die Entscheidung der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 21. Jänner 2011, Fall M.S.S. gegen Belgien und Griechenland, Appl. 30696/09, Bezug, in der eine Verletzung des Artikel 3, EMRK festgestellt worden war, weil bei der Rücküberstellung eines Asylwerbers von Belgien nach Griechenland zur Durchführung des Asylverfahrens keine Garantie für eine ernsthafte Untersuchung seines Asylantrages durch die griechischen Behörden eingeholt wurde bzw. eine ausreichende Versorgung des Asylwerbers in Griechenland nicht gegeben erschien vergleiche , dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Juni 2011, B 4/11, VfSlg. 19424).

Mit diesem Vorbringen hat sich die belangte Behörde, wie bereits eingangs erwähnt, nicht auseinandergesetzt. Dazu wäre sie indes verpflichtet gewesen, weil es bei Zutreffen der Behauptung, eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland komme nicht mehr in Betracht - und sei es auch nur deshalb, weil Österreich im Gefolge des EGMR-Urteils "Dublin-Abschiebungen" nach Griechenland (bloß) faktisch nicht mehr durchführt -, an dem die Schubhaftverhängung rechtfertigenden Zweck (Sicherung der Abschiebung) gefehlt hätte. Der Schubhaftbescheid vom 7. Mai 2011 und die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft wären dann rechtswidrig gewesen.

Dass der vom Beschwerdeführer am 12. Mai 2011 gestellte Antrag auf internationalen Schutz offenkundig von Anfang an meritorisch behandelt wurde (vgl. die schon am 19. Mai 2011 ergangene Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 5 AsylG 2005, wonach beabsichtigt sei, den Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen), spricht für seinen Standpunkt. Darauf ist die belangte Behörde aber nur insoweit eingegangen, als sie die aus der Mitteilung vom 19. Mai 2011 resultierende Einleitung eines Ausweisungsverfahrens konstatierte. Im Übrigen hat sie sich jedoch auch mit dem Fortgang des Asylverfahrens in keiner Weise beschäftigt und ließ die abweisende Entscheidung des Bundesasylamtes vom 26. Mai 2011 sowie die dagegen erhobene Beschwerde an den Asylgerichtshof außer Betracht. Demgegenüber wäre jedenfalls § 28 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 zu beachten gewesen, wonach ein Antrag auf internationalen Schutz als zugelassen gilt, wenn dieser Antrag im Zulassungsverfahren abgewiesen wird und einer dagegen erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt. Letzteres ist von Gesetzes wegen (vgl. 36 Abs. 2 AsylG 2005) grundsätzlich der Fall, eine im Einzelfall mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen. Wäre in diesem Sinn von einer Zulassung des vom Beschwerdeführer gestellten Antrags auf internationalen Schutz auszugehen, so käme dem zumindest unter Verhältnismäßigkeitserwägungen Bedeutung zu (in diesem Sinn etwa das hg. Erkenntnis vom 30. August 2011, Zl. 2010/21/0353). Erwiese sich nach dem Vorgesagten aber schon der Schubhaftbescheid vom 7. Mai 2011 als rechtswidrig, so wäre unter der Annahme einer Zulassung des Verfahrens der Fortsetzungsausspruch der belangten Behörde auch unter dem Blickwinkel asylrechtlicher Schubhafttatbestände jedenfalls unzutreffend (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2009, Zl. 2007/21/0037).Dass der vom Beschwerdeführer am 12. Mai 2011 gestellte Antrag auf internationalen Schutz offenkundig von Anfang an meritorisch behandelt wurde vergleiche , die schon am 19. Mai 2011 ergangene Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 5, AsylG 2005, wonach beabsichtigt sei, den Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen), spricht für seinen Standpunkt. Darauf ist die belangte Behörde aber nur insoweit eingegangen, als sie die aus der Mitteilung vom 19. Mai 2011 resultierende Einleitung eines Ausweisungsverfahrens konstatierte. Im Übrigen hat sie sich jedoch auch mit dem Fortgang des Asylverfahrens in keiner Weise beschäftigt und ließ die abweisende Entscheidung des Bundesasylamtes vom 26. Mai 2011 sowie die dagegen erhobene Beschwerde an den Asylgerichtshof außer Betracht. Demgegenüber wäre jedenfalls Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz AsylG 2005 zu beachten gewesen, wonach ein Antrag auf internationalen Schutz als zugelassen gilt, wenn dieser Antrag im Zulassungsverfahren abgewiesen wird und einer dagegen erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt. Letzteres ist von Gesetzes wegen vergleiche 36, Absatz 2, AsylG 2005) grundsätzlich der Fall, eine im Einzelfall mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen. Wäre in diesem Sinn von einer Zulassung des vom Beschwerdeführer gestellten Antrags auf internationalen Schutz auszugehen, so käme dem zumindest unter Verhältnismäßigkeitserwägungen Bedeutung zu (in diesem Sinn etwa das hg. Erkenntnis vom 30. August 2011, Zl. 2010/21/0353). Erwiese sich nach dem Vorgesagten aber schon der Schubhaftbescheid vom 7. Mai 2011 als rechtswidrig, so wäre unter der Annahme einer Zulassung des Verfahrens der Fortsetzungsausspruch der belangten Behörde auch unter dem Blickwinkel asylrechtlicher Schubhafttatbestände jedenfalls unzutreffend vergleiche , beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2009, Zl. 2007/21/0037).

Der all diesen Überlegungen nicht Rechnung tragende erstbekämpfte Bescheid war daher zur Gänze gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der all diesen Überlegungen nicht Rechnung tragende erstbekämpfte Bescheid war daher zur Gänze gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

2. Zum Bescheid vom 15. Juni 2011:

Diesem Bescheid haftet zunächst rein formal der Mangel an, dass seine Begründung nahezu völlig jener gleicht, die schon dem erstbekämpften Bescheid vom 31. Mai 2011 zu Grunde liegt (vgl. zur Rechtswidrigkeit einer derartigen "Inkorporationstechnik" zuletzt das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 2012, Zl. 2010/21/0161). Davon abgesehen zieht der - auch im zweitbekämpften Bescheid ausgeblendete - Fortgang des Asylverfahrens des Beschwerdeführers die schon oben zu 1. dargestellten Konsequenzen nach sich, was die bekämpfte Entscheidung, soweit sie die (weitere) Anhaltung des Beschwerdeführers vom 31. Mai 2011 bis zu ihrer Erlassung als rechtmäßig beurteilt, gleichfalls mit Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes belastet.Diesem Bescheid haftet zunächst rein formal der Mangel an, dass seine Begründung nahezu völlig jener gleicht, die schon dem erstbekämpften Bescheid vom 31. Mai 2011 zu Grunde liegt vergleiche , zur Rechtswidrigkeit einer derartigen "Inkorporationstechnik" zuletzt das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 2012, Zl. 2010/21/0161). Davon abgesehen zieht der - auch im zweitbekämpften Bescheid ausgeblendete - Fortgang des Asylverfahrens des Beschwerdeführers die schon oben zu 1. dargestellten Konsequenzen nach sich, was die bekämpfte Entscheidung, soweit sie die (weitere) Anhaltung des Beschwerdeführers vom 31. Mai 2011 bis zu ihrer Erlassung als rechtmäßig beurteilt, gleichfalls mit Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes belastet.

Was den Fortsetzungsausspruch des zweitbekämpften Bescheides anlangt, so ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach mit dem ergebnislosen Verstreichen der der säumigen Verwaltungsbehörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Verwaltungsgerichtshof übergeht. Erlässt die säumige Verwaltungsbehörde den Bescheid erst nach diesem Zuständigkeitsübergang, so ist diese Unzuständigkeit im Verfahren über die Beschwerde gegen diesen Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof nicht von Amts wegen, sondern nur dann wahrzunehmen, wenn der Beschwerdeführer diesen Umstand ausdrücklich als Beschwerdepunkt geltend macht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2007, Zl. 2005/01/0863).Was den Fortsetzungsausspruch des zweitbekämpften Bescheides anlangt, so ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach mit dem ergebnislosen Verstreichen der der säumigen Verwaltungsbehörde gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG gesetzten Frist die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Verwaltungsgerichtshof übergeht. Erlässt die säumige Verwaltungsbehörde den Bescheid erst nach diesem Zuständigkeitsübergang, so ist diese Unzuständigkeit im Verfahren über die Beschwerde gegen diesen Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof nicht von Amts wegen, sondern nur dann wahrzunehmen, wenn der Beschwerdeführer diesen Umstand ausdrücklich als Beschwerdepunkt geltend macht vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2007, Zl. 2005/01/0863).

Im Beschwerdefall endete die der belangten Behörde zur Nachholung des versäumten Bescheides (konkret des Ausspruches nach § 83 Abs. 4 FPG) offen stehende Frist am 24. Juni 2011. Der nachgeholte Ausspruch nach § 83 Abs. 4 FPG wurde hingegen erst am 27. Juni 2011 und damit nach Fristablauf erlassen. Da der Beschwerdeführer die Unzuständigkeit der belangten Behörde als Beschwerdepunkt geltend macht, war der zweitangefochtene Bescheid vom 15. Juni 2011 daher insoweit, als er feststellt, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, im Übrigen aber nach den obigen Ausführungen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge seines Inhaltes aufzuheben.Im Beschwerdefall endete die der belangten Behörde zur Nachholung des versäumten Bescheides (konkret des Ausspruches nach Paragraph 83, Absatz 4, FPG) offen stehende Frist am 24. Juni 2011. Der nachgeholte Ausspruch nach Paragraph 83, Absatz 4, FPG wurde hingegen erst am 27. Juni 2011 und damit nach Fristablauf erlassen. Da der Beschwerdeführer die Unzuständigkeit der belangten Behörde als Beschwerdepunkt geltend macht, war der zweitangefochtene Bescheid vom 15. Juni 2011 daher insoweit, als er feststellt, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, im Übrigen aber nach den obigen Ausführungen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge seines Inhaltes aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.

Wien, am 24. Jänner 2013

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011210126.X00

Im RIS seit

18.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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