TE Vwgh Erkenntnis 2009/5/27 2007/21/0037

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Veröffentlicht am 27.05.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §27 Abs1 Z1
AsylG 2005 §27 Abs4
AsylG 2005 §28 Abs3
AsylG 2005 §29 Abs3 Z4
AsylG 2005 §29 Abs3 Z5
AsylG 2005 §3
FPG 2005 §76 Abs1
FPG 2005 §76 Abs2
FPG 2005 §76 Abs2 Z1
FPG 2005 §76 Abs2 Z2
FPG 2005 §76 Abs2 Z4
FPG 2005 §83 Abs4
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 28 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 29 heute
  2. AsylG 2005 § 29 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 29 gültig von 01.01.2021 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2019
  4. AsylG 2005 § 29 gültig von 20.07.2015 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 29 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 29 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 29 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 29 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 29 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 29 heute
  2. AsylG 2005 § 29 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 29 gültig von 01.01.2021 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2019
  4. AsylG 2005 § 29 gültig von 20.07.2015 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 29 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 29 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 29 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 29 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 29 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2007/21/0472 E 24.06.2010

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerde des S, vertreten durch Maga. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Kirchengasse 19, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 23. August 2006, Zl. Senat-FR-06-3044, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine vom Beschwerdeführer, einem mongolischen Staatsangehörigen, eingebrachte Schubhaftbeschwerde gemäß § 83 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) kostenpflichtig ab.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine vom Beschwerdeführer, einem mongolischen Staatsangehörigen, eingebrachte Schubhaftbeschwerde gemäß Paragraph 83, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) kostenpflichtig ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei am 30. Juni 2006 im Bereich der Grenzpolizeiinspektion Gmünd nach unrechtmäßigem Grenzübertritt festgenommen worden. "Nach Prüfung des Sachverhaltes" habe die Bezirkshauptmannschaft Gmünd die Schubhaft verhängt. Die Fremdenpolizeibehörde habe dabei "die Tatsache" herangezogen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung nach unrechtmäßigem Grenzübertritt unerlaubt im Bundesgebiet aufhältig sei, über kein gültiges Reisedokument und über keine Barmittel verfügt habe. Weiters sei von der Bezirkshauptmannschaft ein "möglicher sog. Dublinbezug zur Republik Polen" berücksichtigt worden. Das nach Asylantragstellung in Gang gesetzte "Dublinkonsultationsverfahren" sei zwar negativ verlaufen. Jedoch habe das Bundesasylamt in weiterer Folge einen "negativen Bescheid gemäß § 10 AsylG samt Ausweisung" erlassen. Ein Berufungsverfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat sei anhängig. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei am 30. Juni 2006 im Bereich der Grenzpolizeiinspektion Gmünd nach unrechtmäßigem Grenzübertritt festgenommen worden. "Nach Prüfung des Sachverhaltes" habe die Bezirkshauptmannschaft Gmünd die Schubhaft verhängt. Die Fremdenpolizeibehörde habe dabei "die Tatsache" herangezogen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung nach unrechtmäßigem Grenzübertritt unerlaubt im Bundesgebiet aufhältig sei, über kein gültiges Reisedokument und über keine Barmittel verfügt habe. Weiters sei von der Bezirkshauptmannschaft ein "möglicher sog. Dublinbezug zur Republik Polen" berücksichtigt worden. Das nach Asylantragstellung in Gang gesetzte "Dublinkonsultationsverfahren" sei zwar negativ verlaufen. Jedoch habe das Bundesasylamt in weiterer Folge einen "negativen Bescheid gemäß Paragraph 10, AsylG samt Ausweisung" erlassen. Ein Berufungsverfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat sei anhängig.

Es genüge - so die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung -, dass die Behörde auf Grund der ihr bis zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung bekannten Umstände berechtigten Grund zur Annahme haben könne, dass fremdenpolizeiliche Maßnahmen, Verfahrensschritte oder Vollzugshandlungen möglich sein würden. Der Beschwerdeführer sei unrechtmäßig eingereist, verfüge über kein gültiges Reisedokument und keine ausreichenden Mittel "zur Bestreitung seines Aufenthalts". Sein Asylantrag sei in erster Instanz "negativ beschieden worden". Die "diesbezügliche Sach- und Rechtslage" habe auch "in Bezug auf das laufende Berufungsverfahren keine Änderung erfahren". Inlandskontakte, die dem Beschwerdeführer einen gesicherten Aufenthalt möglich machen würden, habe er nicht. Da es dem Beschwerdeführer an einer beruflichen oder sozialen Verankerung im Inland mangle, sei die Befürchtung, er werde bei Anwendung eines gelinderen Mittels im Sinne des § 77 FPG im Bundesgebiet untertauchen, als schlüssig anzusehen. Somit sei die Schubhaft das einzig taugliche Sicherungsmittel.Es genüge - so die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung -, dass die Behörde auf Grund der ihr bis zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung bekannten Umstände berechtigten Grund zur Annahme haben könne, dass fremdenpolizeiliche Maßnahmen, Verfahrensschritte oder Vollzugshandlungen möglich sein würden. Der Beschwerdeführer sei unrechtmäßig eingereist, verfüge über kein gültiges Reisedokument und keine ausreichenden Mittel "zur Bestreitung seines Aufenthalts". Sein Asylantrag sei in erster Instanz "negativ beschieden worden". Die "diesbezügliche Sach- und Rechtslage" habe auch "in Bezug auf das laufende Berufungsverfahren keine Änderung erfahren". Inlandskontakte, die dem Beschwerdeführer einen gesicherten Aufenthalt möglich machen würden, habe er nicht. Da es dem Beschwerdeführer an einer beruflichen oder sozialen Verankerung im Inland mangle, sei die Befürchtung, er werde bei Anwendung eines gelinderen Mittels im Sinne des Paragraph 77, FPG im Bundesgebiet untertauchen, als schlüssig anzusehen. Somit sei die Schubhaft das einzig taugliche Sicherungsmittel.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten durch die belangte Behörde im einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten durch die belangte Behörde im einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass weder dem angefochtenen Bescheid noch dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd, mit dem die Schubhaft verhängt wurde, mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, auf welche Rechtsgrundlage die Schubhaft gestützt wurde. Sowohl die Bezirkshauptmannschaft Gmünd als auch die belangte Behörde gaben den Wortlaut sowohl des Abs. 1 als auch des Abs. 2 des § 76 FPG wieder, ohne jedoch eine Subsumtion unter einen der dort angeführten Tatbestände vorzunehmen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass weder dem angefochtenen Bescheid noch dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd, mit dem die Schubhaft verhängt wurde, mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, auf welche Rechtsgrundlage die Schubhaft gestützt wurde. Sowohl die Bezirkshauptmannschaft Gmünd als auch die belangte Behörde gaben den Wortlaut sowohl des Absatz eins, als auch des Absatz 2, des Paragraph 76, FPG wieder, ohne jedoch eine Subsumtion unter einen der dort angeführten Tatbestände vorzunehmen.

Soweit dem angefochtenen Bescheid anhand seiner (lediglich kursorischen) Sachverhaltsfeststellungen entnommen werden kann, dass offenbar bei der Beurteilung - je nach Verfahrensstadium im Asylverfahren - die Tatbestände der Z 1, 2 und 4 des § 76 Abs. 2 FPG die Grundlage für die Schubhaft darstellen sollten, ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie bei Prüfung des Schubhaftgrundes nicht ausreichend berücksichtigt hat, dass ungeachtet des Vorliegens dieser Tatbestände nach § 76 Abs. 2 FPG die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. ausführlich das hg. Erkenntnis vom 30. August 2007, Zl. 2007/21/0043, sowie aus jüngerer Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 30. April 2009, Zl. 2006/21/0341).Soweit dem angefochtenen Bescheid anhand seiner (lediglich kursorischen) Sachverhaltsfeststellungen entnommen werden kann, dass offenbar bei der Beurteilung - je nach Verfahrensstadium im Asylverfahren - die Tatbestände der Ziffer eins,, 2 und 4 des Paragraph 76, Absatz 2, FPG die Grundlage für die Schubhaft darstellen sollten, ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie bei Prüfung des Schubhaftgrundes nicht ausreichend berücksichtigt hat, dass ungeachtet des Vorliegens dieser Tatbestände nach Paragraph 76, Absatz 2, FPG die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen vergleiche , ausführlich das hg. Erkenntnis vom 30. August 2007, Zl. 2007/21/0043, sowie aus jüngerer Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 30. April 2009, Zl. 2006/21/0341).

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach betont, dass die Verhängung der Schubhaft in "Dublinfällen" nicht zu einer "Standardmaßnahme" gegen Asylwerber werden darf. Besondere Gesichtspunkte, die erkennen ließen, es handle sich hier um eine von den typischen "Dublinfällen" abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Beschwerdeführer geschlossen hätte werden können, sind dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Die belangte Behörde weist in diesem Zusammenhang auf die unrechtmäßige Einreise sowie das Fehlen eines Reisedokuments und das Fehlen von Barmittel hin. Dabei handelt es sich allerdings um keine Umstände, die den gegenständlichen Fall gegenüber sonstigen typischen "Dublinfällen" auszeichnen würden und die Notwendigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft darlegen könnten.

Soweit die belangte Behörde auf die fehlende soziale und berufliche Integration des Beschwerdeführers abstellt, handelt es sich dabei in Bezug auf (wie der Beschwerdeführer noch nicht lange in Österreich aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, um kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes. Die Heranziehung des Gesichtspunktes, der Fremde sei in Österreich nicht ausreichend integriert, ist vielmehr bei Asylwerbern in der Situation des Beschwerdeführers verfehlt. Der Frage der Integration kommt primär im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG Bedeutung zu (vgl. zum Gesamten etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2008, Zl. 2007/21/0233, mwH).Soweit die belangte Behörde auf die fehlende soziale und berufliche Integration des Beschwerdeführers abstellt, handelt es sich dabei in Bezug auf (wie der Beschwerdeführer noch nicht lange in Österreich aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, um kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes. Die Heranziehung des Gesichtspunktes, der Fremde sei in Österreich nicht ausreichend integriert, ist vielmehr bei Asylwerbern in der Situation des Beschwerdeführers verfehlt. Der Frage der Integration kommt primär im Anwendungsbereich des Paragraph 76, Absatz eins, FPG Bedeutung zu vergleiche , zum Gesamten etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2008, Zl. 2007/21/0233, mwH).

Darüber hinaus unterliegt die belangte Behörde auch insofern einem Rechtsirrtum, als sie davon ausging, dass sich die für den Beschwerdeführer maßgebliche Rechtslage trotz der im Asylverfahren eingebrachten Berufung nicht geändert hätte. Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde im Zulassungsverfahren gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewiesen und diese Entscheidung mit einer Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 verbunden. Der dagegen eingebrachten Berufung wurde vom Bundesasylamt allerdings die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, was der Bezirkshauptmannschaft Gmünd auch mitgeteilt wurde.Darüber hinaus unterliegt die belangte Behörde auch insofern einem Rechtsirrtum, als sie davon ausging, dass sich die für den Beschwerdeführer maßgebliche Rechtslage trotz der im Asylverfahren eingebrachten Berufung nicht geändert hätte. Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewiesen und diese Entscheidung mit einer Ausweisung nach Paragraph 10, AsylG 2005 verbunden. Der dagegen eingebrachten Berufung wurde vom Bundesasylamt allerdings die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, was der Bezirkshauptmannschaft Gmünd auch mitgeteilt wurde.

Gemäß § 28 Abs. 3 AsylG 2005 ersetzt eine Stattgebung oder Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Zulassungsverfahren die Zulassungsentscheidung. Wird der Antrag im Zulassungsverfahren abgewiesen, gilt dieser Antrag als zugelassen, wenn oder sobald der Berufung gegen diese Entscheidung aufschiebende Wirkung zukommt. Nach § 27 Abs. 4 AsylG 2005 ist ein nach § 27 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 (infolge Bekanntgabe nach § 29 Abs. 3 Z 4 oder Z 5 AsylG 2005) eingeleitetes Ausweisungsverfahren einzustellen, wenn das Verfahren zugelassen wird. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass es eine vom Gesetzgeber beabsichtigte Konsequenz einer solchen verfahrensrechtlichen Konstellation ist, dass die Schubhaft nicht weiter aufrecht erhalten werden darf (vgl. Pkt. 6.2.2. des hg. Erkenntnisses vom 18. Dezember 2008, Zl. 2008/21/0582, mit zahlreichen Nachweisen). Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, AsylG 2005 ersetzt eine Stattgebung oder Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Zulassungsverfahren die Zulassungsentscheidung. Wird der Antrag im Zulassungsverfahren abgewiesen, gilt dieser Antrag als zugelassen, wenn oder sobald der Berufung gegen diese Entscheidung aufschiebende Wirkung zukommt. Nach Paragraph 27, Absatz 4, AsylG 2005 ist ein nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 (infolge Bekanntgabe nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, oder Ziffer 5, AsylG 2005) eingeleitetes Ausweisungsverfahren einzustellen, wenn das Verfahren zugelassen wird. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass es eine vom Gesetzgeber beabsichtigte Konsequenz einer solchen verfahrensrechtlichen Konstellation ist, dass die Schubhaft nicht weiter aufrecht erhalten werden darf vergleiche , Pkt. 6.2.2. des hg. Erkenntnisses vom 18. Dezember 2008, Zl. 2008/21/0582, mit zahlreichen Nachweisen).

Letztlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die nach § 83 Abs. 4 erster Satz FPG im Falle andauernder Anhaltung der Schubhaft vorgesehene Feststellung im Spruch des Bescheides zu erfolgen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2008, Zl. 2007/21/0512). Letztlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die nach Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG im Falle andauernder Anhaltung der Schubhaft vorgesehene Feststellung im Spruch des Bescheides zu erfolgen hat vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2008, Zl. 2007/21/0512).

Der angefochtene Bescheid war sohin wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war sohin wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 27. Mai 2009

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007210037.X00

Im RIS seit

13.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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