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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art90 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde des K E in P, vertreten durch Dr. Ulrike Koller und Mag. Dr. Elisabeth Januschkowetz, Rechtsanwälte in 3390 Melk, Linzer Straße 9, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 8. März 2011, Zl. Senat-AB-10-0197, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Lenkverbot (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich (UVS) vom 8. März 2011 wurde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für Kraftfahrzeuge der Klassen A, B, C, D und F - ab Zustellung des erstbehördlichen Mandatsbescheides (6. September 2010) - bis zum 6. November 2011 entzogen. Für denselben Zeitraum wurde dem Beschwerdeführer das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten. Überdies wurde die Absolvierung einer Nachschulung angeordnet und der Beschwerdeführer zur Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der genannten Klassen aufgefordert.
Begründet führte der UVS nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens aus, aus einer Anzeige der Polizeiinspektion P vom 3. August 2010 ergebe sich, dass der Beschwerdeführer am 24. Juli 2010 gegen 17 Uhr ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug im Gemeindegebiet P an einer näher bezeichneten Stelle gelenkt habe, wobei er vermutlich aufgrund zu hoher Geschwindigkeit in einer leichten Linkskurve ins Schleudern gekommen und mit der Fahrertüre gegen einen am rechten Fahrbahnrand stehenden Baum gestoßen sei. Durch den Aufprall sei der Beschwerdeführer schwer verletzt worden, am KFZ sei ein Totalschaden entstanden. Der Beschwerdefürer sei bewusslos gewesen, er sei mit dem Rettungshubschrauber ins AKH Wien gebracht worden, wo ihm um 18:45 Uhr Blut abgenommen worden sei; der Laborwert habe einen Blutalkoholgehalt von 3,01 Promille ergeben. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2010 sei seitens des AKH Wien (Klinik für Unfallchirurgie) auf Anfrage bekannt gegeben worden, dass zum Zeitpunkt der Einlieferung des Beschwerdeführers eine Notfallsdiagnostik inklusive radiologischer Abklärung (Polytrauma-Scan) durchgeführt worden sei, weiters dass bei Patienten mit schweren Verletzungen, insbesondere wenn ihr Bewusstsein getrübt sei, routinemäßig auch nach Vergiftungsursachen gefahndet werden müsse, um ihre neurologische Situation einschätzen zu können.
In rechtlicher Hinsicht führte der UVS aus, zwar sei eine Blutabnahme nach § 5 StVO 1960 an Bewusstlosen grundsätzlich nicht zulässig, im Beschwerdefall stelle sich die Frage, ob ein Beweiserhebungs- oder Beweisverwertungsverbot bestehe, aber aus anderer Sicht. Die Erlangung des Beweismittels sei ausschließlich zu medizinischen Zwecken erfolgt. Eine aus Gründen der Heilbehandlung erfolgte Blutabnahme samt Auswertung sei keine unzulässige Verletzung der körperlichen Integrität und falle auch nicht unter das Verbot des Zwanges zur Selbstbeschuldigung. Der Fall sei mit jenem vergleichbar, der dem hg. Erkenntnis vom 20. April 2001, Zl. 2000/02/0232, zugrundegelegen sei. Soweit der Beschwerdeführer die Richtigkeit des festgestellten Blutalkoholgehaltes in Frage stelle, weil der Laborbefund die Angabe enthalte "Enzymatische Bestimmung: Alle Ergebnisse bedürfen einer Bestätigung durch eine Referenzmethode (z.B. GC)", so sei ihm entgegenzuhalten, dass eine gutachterliche Darstellung einer medizinischen Amtssachverständigen zu der Frage eingeholt worden sei, ob dennoch eine für das Verwaltungsverfahren hinreichend verlässliche Messwertbildung vorliege. Der amtsärztlichen Stellungnahme vom 7. Februar 2011 zufolge stelle die enzymatische Bestimmung des Blutalkoholgehaltes durch die ADH-Methode, wie sie im Beschwerdefall zur Anwendung gelangt sei, eine hinreichend verlässliche Messwertbildung für die Blutalkoholbestimmung dar. Im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs sei der Beschwerdeführer dem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.In rechtlicher Hinsicht führte der UVS aus, zwar sei eine Blutabnahme nach Paragraph 5, StVO 1960 an Bewusstlosen grundsätzlich nicht zulässig, im Beschwerdefall stelle sich die Frage, ob ein Beweiserhebungs- oder Beweisverwertungsverbot bestehe, aber aus anderer Sicht. Die Erlangung des Beweismittels sei ausschließlich zu medizinischen Zwecken erfolgt. Eine aus Gründen der Heilbehandlung erfolgte Blutabnahme samt Auswertung sei keine unzulässige Verletzung der körperlichen Integrität und falle auch nicht unter das Verbot des Zwanges zur Selbstbeschuldigung. Der Fall sei mit jenem vergleichbar, der dem hg. Erkenntnis vom 20. April 2001, Zl. 2000/02/0232, zugrundegelegen sei. Soweit der Beschwerdeführer die Richtigkeit des festgestellten Blutalkoholgehaltes in Frage stelle, weil der Laborbefund die Angabe enthalte "Enzymatische Bestimmung: Alle Ergebnisse bedürfen einer Bestätigung durch eine Referenzmethode (z.B. GC)", so sei ihm entgegenzuhalten, dass eine gutachterliche Darstellung einer medizinischen Amtssachverständigen zu der Frage eingeholt worden sei, ob dennoch eine für das Verwaltungsverfahren hinreichend verlässliche Messwertbildung vorliege. Der amtsärztlichen Stellungnahme vom 7. Februar 2011 zufolge stelle die enzymatische Bestimmung des Blutalkoholgehaltes durch die ADH-Methode, wie sie im Beschwerdefall zur Anwendung gelangt sei, eine hinreichend verlässliche Messwertbildung für die Blutalkoholbestimmung dar. Im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs sei der Beschwerdeführer dem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt sei der Beschwerdeführer als verkehrsunzuverlässig zu beurteilen. Auf die zutreffenden Ausführungen der Erstbehörde im Mandatsbescheid vom 2. September 2010 werde zur Wertung der verwirklichten bestimmten Tatsachen vollinhaltlich verwiesen. Der UVS könne auch nicht finden, dass die von der Erstbehörde getroffene Prognoseentscheidung, wonach der Beschwerdeführer (erst) 14 Monate nach Zustellung des Mandatsbescheides vom 2. September 2010 wieder als verkehrszuverlässig anzusehen sei, unzutreffend oder nicht nachvollziehbar sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 28. November 2011, B 1030/11-3, abgelehnt und sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hatte, wurde sie vom Beschwerdeführer ergänzt.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 28. November 2011, B 1030/11-3, abgelehnt und sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hatte, wurde sie vom Beschwerdeführer ergänzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des FSG idF. der Novelle BGBl. I Nr. 117/2010 lauten (auszugsweise): 1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des FSG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2010, lauten (auszugsweise):
"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:Paragraph 3, (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
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2. verkehrszuverlässig sind (§ 7), 2. verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,),
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Verkehrszuverlässigkeit
§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenParagraph 7, (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
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1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist; 1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz - SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist;
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Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24, (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
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3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960. ¿ 3. wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. ¿
¿ Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. ¿ . ¿ Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. ¿ .
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Dauer der Entziehung
§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. ¿ .Paragraph 25, (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. ¿ .
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Sonderfälle der Entziehung
§ 26. Paragraph 26,
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1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, 1. erstmalig ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,
2. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen, 2. ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,
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Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen
§ 32. (1) Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde unter Anwendung der §§ 24 Abs. 3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen KraftfahrzeugesParagraph 32, (1) Personen, die nicht im Sinne des Paragraph 7, verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde unter Anwendung der Paragraphen 24, Absatz 3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges
1. ausdrücklich zu verbieten,
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2. Die Beschwerde ist im Ergebnis begründet.
2.1.1. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auf die Annahme, der Beschwerdeführer habe am 24. Juli 2010 insofern eine bestimmte Tatsache iSd. § 7 FSG verwirklicht, als ihm eine Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 zur Last zu legen sei, weil er mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 3,01 Promille ein Kraftfahrzeug gelenkt habe. 2.1.1. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auf die Annahme, der Beschwerdeführer habe am 24. Juli 2010 insofern eine bestimmte Tatsache iSd. Paragraph 7, FSG verwirklicht, als ihm eine Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 zur Last zu legen sei, weil er mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 3,01 Promille ein Kraftfahrzeug gelenkt habe.
2.1.2. Die Beschwerde tritt der Annahme einer Alkoholisierung im genannten Ausmaß nicht konkret entgegen, vermeint aber, dass es der belangten Behörde verwehrt gewesen sei, den ihr vom AKH Wien zur Kenntnis gebrachten Laborbefund, aus dem sich die Alkoholisierung des Beschwerdeführers und der Grad derselben ergaben, zu verwerten.
2.1.3. Damit zeigt die Beschwerde jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die belangte Behörde konnte sich nämlich entgegen dem Beschwerdevorbringen auf das hg. Erkenntnis vom 20. April 2001, Zl. 2000/02/0232, stützen, in welchem ausgeführt wurde, dass eine aus Gründen der Heilbehandlung erfolgte Blutabnahme samt Auswertung keine unzulässige Verletzung der körperlichen Integrität sei und auch nicht unter das Verbot des Zwanges zur Selbstbeschuldigung falle (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2007, Zl. 2007/02/0176). Dass im Beschwerdefall die Blutabnahme samt Auswertung im Rahmen der Heilbehandlung des bewusstlosen Beschwerdeführers, bei dem der Verdacht auf Vorliegen eines Schädel-Hirn Traumas bestand, erfolgte, kann nach der von der belangten Behörde verwerteten Auskunft des AKH Wien vom 1. Oktober 2010 nicht ernsthaft bezweifelt werden. 2.1.3. Damit zeigt die Beschwerde jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die belangte Behörde konnte sich nämlich entgegen dem Beschwerdevorbringen auf das hg. Erkenntnis vom 20. April 2001, Zl. 2000/02/0232, stützen, in welchem ausgeführt wurde, dass eine aus Gründen der Heilbehandlung erfolgte Blutabnahme samt Auswertung keine unzulässige Verletzung der körperlichen Integrität sei und auch nicht unter das Verbot des Zwanges zur Selbstbeschuldigung falle vergleiche , auch das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2007, Zl. 2007/02/0176). Dass im Beschwerdefall die Blutabnahme samt Auswertung im Rahmen der Heilbehandlung des bewusstlosen Beschwerdeführers, bei dem der Verdacht auf Vorliegen eines Schädel-Hirn Traumas bestand, erfolgte, kann nach der von der belangten Behörde verwerteten Auskunft des AKH Wien vom 1. Oktober 2010 nicht ernsthaft bezweifelt werden.
Die den angefochtenen Bescheid tragende Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG verwirklicht, ist demnach nicht als rechtswidrig zu erkennen.Die den angefochtenen Bescheid tragende Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe eine bestimmte Tatsache nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG verwirklicht, ist demnach nicht als rechtswidrig zu erkennen.
2.2. Ungeachtet dessen ist die Beschwerde erfolgreich:
2.2.1. Da dem Beschwerdeführer eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 zur Last fiel, war die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 26 Abs. 2 Z. 1 FSG auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen. 2.2.1. Da dem Beschwerdeführer eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 zur Last fiel, war die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen.
Nach der ständigen hg. Judikatur stehen die in § 26 Abs. 1 und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen (vgl. ua. das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2012, Zl. 2009/11/0245, und die dort wiedergegebene Vorjudikatur). Dabei ist zu beachten, dass der Gesetzgeber selbst in § 26 Abs. 2 FSG für die wiederholte Begehung von Alkoholdelikten Mindestentziehungszeiten vorgegeben hat, die auch für die Prognose der Dauer der Verkehrszuverlässigkeit im Falle der erstmaligen Begehung von Bedeutung sind (vgl. auch in diesem Zusammenhang das erwähnte hg. Erkenntnis Zl. 2009/11/0245).Nach der ständigen hg. Judikatur stehen die in Paragraph 26, Absatz eins und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen vergleiche , ua. das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2012, Zl. 2009/11/0245, und die dort wiedergegebene Vorjudikatur). Dabei ist zu beachten, dass der Gesetzgeber selbst in Paragraph 26, Absatz 2, FSG für die wiederholte Begehung von Alkoholdelikten Mindestentziehungszeiten vorgegeben hat, die auch für die Prognose der Dauer der Verkehrszuverlässigkeit im Falle der erstmaligen Begehung von Bedeutung sind vergleiche , auch in diesem Zusammenhang das erwähnte hg. Erkenntnis Zl. 2009/11/0245).
2.2.2. Der angefochtene Bescheid führt leerformelartig aus, dass nicht zu erkennen sei, dass die von der Erstbehörde getroffene Prognoseentscheidung nicht nachvollziehbar wäre und verweist im Übrigen auf die Wertung der Erstbehörde in ihrem Mandatsbescheid. Dieser Mandatsbescheid enthält aber nach Ausweis der Verwaltungsakten keine Wertung, sondern nur einen Hinweis auf die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers. Die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei noch bis zum 6. November 2011 verkehrsunzuverlässig, was auf eine Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit von mehr als 14 Monaten seit dem Verkehrsunfall hinausläuft, erweist sich demnach als in keiner Weise begründet.
Zu berücksichtigen wäre von der belangten Behörde insbesondere gewesen, dass gemäß § 26 Abs. 2 Z. 2 FSG selbst bei der erneuten Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren die Lenkberechtigung nicht zwingend für die Dauer von mehr als zwölf Monaten zu entziehen ist. Vor dem Hintergrund dieser vom Gesetzgeber selbst vorgenommenen Wertung ist selbst unter Berücksichtigung der außerordentlich hohen Alkoholisierung des Beschwerdeführes beim Vorfall vom 24. Juli 2010 und unter der (naheliegenden) Annahme, dass der Verkehrsunfall vom nach seinem Vorbringen unbescholtenen Beschwerdeführer verschuldet wurde - der angefochtene Bescheid trifft weder zur Ersttäterschaft noch zum Verschulden Feststellungen -, davon auszugehen, dass eine deutlich reduzierte Prognose der Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit geboten gewesen wäre.Zu berücksichtigen wäre von der belangten Behörde insbesondere gewesen, dass gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2, FSG selbst bei der erneuten Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren die Lenkberechtigung nicht zwingend für die Dauer von mehr als zwölf Monaten zu entziehen ist. Vor dem Hintergrund dieser vom Gesetzgeber selbst vorgenommenen Wertung ist selbst unter Berücksichtigung der außerordentlich hohen Alkoholisierung des Beschwerdeführes beim Vorfall vom 24. Juli 2010 und unter der (naheliegenden) Annahme, dass der Verkehrsunfall vom nach seinem Vorbringen unbescholtenen Beschwerdeführer verschuldet wurde - der angefochtene Bescheid trifft weder zur Ersttäterschaft noch zum Verschulden Feststellungen -, davon auszugehen, dass eine deutlich reduzierte Prognose der Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit geboten gewesen wäre.
2.2.3. Die Entziehung der Lenkberechtigung für die von der belangten Behörde für erforderlich erachtete Dauer erweist sich daher als rechtswidrig. Aus den gleichen Erwägungen ist auch das Lenkverbot mit Rechtswidrigkeit behaftet. Damit ist auch der Nachschulungsanordnung und der Aufforderung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens die Grundlage entzogen.
2.3. Der angefochtene Bescheid war aus diesen Erwägungen, weil die belangte Behörde offensichtlich die maßgebende Rechtslage verkannte, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zur Gänze aufzuheben. 2.3. Der angefochtene Bescheid war aus diesen Erwägungen, weil die belangte Behörde offensichtlich die maßgebende Rechtslage verkannte, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG zur Gänze aufzuheben.
2.4. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abgesehen werden. 2.4. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG abgesehen werden.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 20. Februar 2013
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012110005.X00Im RIS seit
21.03.2013Zuletzt aktualisiert am
04.02.2019