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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VVG §4 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der S GmbH, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 30. Oktober 2012, Zl. U-30.346/3, betreffend Anordnung der Ersatzvornahme i. A. eines abfallwirtschaftsrechtlichen Sanierungsauftrages, erhobenen und zur hg. Zl. 2012/07/0283 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Aufschiebungsantrag, soweit die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft (K.) vom 26. August 2011 (Spruchpunkte I.1. bis 5.) aufgetragenen Sanierungsmaßnahmen zur Stabilisierung des abgerutschten Hanges auf dem Grundstück Nr. 664, KG (G.), bereits umgesetzt wurden, nicht stattgegeben und, soweit diese Sanierungsmaßnahmen noch nicht umgesetzt wurden, stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Aufschiebungsantrag, soweit die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft (K.) vom 26. August 2011 (Spruchpunkte römisch eins.1. bis 5.) aufgetragenen Sanierungsmaßnahmen zur Stabilisierung des abgerutschten Hanges auf dem Grundstück Nr. 664, KG (G.), bereits umgesetzt wurden, nicht stattgegeben und, soweit diese Sanierungsmaßnahmen noch nicht umgesetzt wurden, stattgegeben.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 20. September 2012, Zlen. 2011/07/0235, 0246, verwiesen.
Mit Bescheid der - von der belangten Behörde zur Entscheidung ermächtigten - Bezirkshauptmannschaft K. (im Folgenden: BH) vom 26. August 2011 wurde der beschwerdeführenden Partei die Durchführung von näher angeführten Sanierungsarbeiten zur Stabilisierung eines abgerutschten Hanges auf der näher bezeichneten Liegenschaft im Sinne des näher genannten Sanierungsprojektes und von Planunterlagen aufgetragen, wobei ausgesprochen wurde, dass mit der Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen unverzüglich, jedoch spätestens bis 5. September 2011 zu beginnen sei und diese längstens bis 31. Oktober 2011 abzuschließen seien. Ferner wurde einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid der - von der belangten Behörde zur Entscheidung ermächtigten - Bezirkshauptmannschaft K. (im Folgenden: BH) vom 26. August 2011 wurde der beschwerdeführenden Partei die Durchführung von näher angeführten Sanierungsarbeiten zur Stabilisierung eines abgerutschten Hanges auf der näher bezeichneten Liegenschaft im Sinne des näher genannten Sanierungsprojektes und von Planunterlagen aufgetragen, wobei ausgesprochen wurde, dass mit der Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen unverzüglich, jedoch spätestens bis 5. September 2011 zu beginnen sei und diese längstens bis 31. Oktober 2011 abzuschließen seien. Ferner wurde einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Nach Androhung der Ersatzvornahme (Schreiben vom 8. September 2011) ordnete die BH mit Bescheid vom 20. September 2011 gemäß § 4 VVG gegenüber der beschwerdeführenden Partei und einer weiteren Gesellschaft die Ersatzvornahme an.Nach Androhung der Ersatzvornahme (Schreiben vom 8. September 2011) ordnete die BH mit Bescheid vom 20. September 2011 gemäß Paragraph 4, VVG gegenüber der beschwerdeführenden Partei und einer weiteren Gesellschaft die Ersatzvornahme an.
Die von der beschwerdeführenden Partei dagegen erhobene Berufung wurde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. Oktober 2012 gemäß § 10 Abs. 1 und 2 VVG als unbegründet abgewiesen.Die von der beschwerdeführenden Partei dagegen erhobene Berufung wurde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. Oktober 2012 gemäß Paragraph 10, Absatz eins, und 2 VVG als unbegründet abgewiesen.
Den mit der vorliegenden Beschwerde verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründete die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen damit, dass die Vollstreckung des Bescheides eine massive Kostenbelastung von mehreren EUR 100.000,-- und einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil für sie bedeutete. Sie brachte vor, dass die Hangsanierung mittlerweile aktenkundig soweit abgeschlossen sei, dass die Dringlichkeit auch bei Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr gegeben gewesen sei. Es bestünden keine zwingenden öffentlichen Interessen an der Vollstreckung, was sich auch daraus ergebe, dass einerseits die akute Gefährdung durch den Hang bereits beseitigt sei, und andererseits, dass im Berufungsverfahren über den Titelbescheid eine Frist zur Vorlage eines Gutachtens zur Frage, ob die im Titelbescheid verlangte Bepflanzung in dieser Form (Baumbewuchs) notwendig sei oder mit technischen Maßnahmen auch eine Wiese möglich wäre, eingeräumt worden sei. Außerdem benötigten Bäume mehrere Jahre, um auf den Wasserhaushalt entsprechend einzuwirken, sodass derzeit ganz offensichtlich kein dringender Handlungsbedarf mehr bestehe.
Die belangte Behörde sprach sich in ihrer Gegenschrift vom 30. Jänner 2013 gegen eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus und brachte vor, dass - wie ihr im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bekannt gewesen sei - die Maßnahmen entsprechend den Vorschreibungen im Titelbescheid zum Großteil umgesetzt gewesen seien. Die Umsetzung der Maßnahmen sei jedoch nicht durch die beschwerdeführende Partei, sondern im Auftrag der Republik Österreich erfolgt. Mit Schreiben vom 10. September 2012 habe DI Dr. H. im Übrigen mitgeteilt, dass die Sanierung der Deponie (der beschwerdeführenden Partei) auf der Grundlage der erstellten Planung erfolgt sei. Darüber hinaus seien die Sanierungsarbeiten abgeschlossen und vom Büro Geotechnik H. abgenommen worden. Bisher habe nicht etwa die beschwerdeführende Partei, sondern die Republik Österreich die aufgewendeten Kosten bezahlt. Infolge der von dieser - sohin eines Dritten - aufgewendeten Kosten in hohem Ausmaß spreche sich die belangte Behörde gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Zwingende öffentliche Interessen, die gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprächen, werden von der belangten Behörde nicht behauptet und sind auch nicht ersichtlich.
Unbestritten ist, dass die im oben genannten Titelbescheid aufgetragenen Sanierungsmaßnahmen zum Teil bereits umgesetzt sind, sodass eine Vollstreckung in Bezug auf diese Maßnahmen nicht mehr in Betracht kommt (vgl. in diesem Zusammenhang etwa den hg. Beschluss vom 7. Mai 2012, Zl. AW 2012/07/0017, mwN). Die bereits umgesetzten Maßnahmen können mit einem Beschluss auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch nicht rückgängig gemacht werden. Insoweit war dem Aufschiebungsantrag daher nicht stattzugeben.Unbestritten ist, dass die im oben genannten Titelbescheid aufgetragenen Sanierungsmaßnahmen zum Teil bereits umgesetzt sind, sodass eine Vollstreckung in Bezug auf diese Maßnahmen nicht mehr in Betracht kommt vergleiche , in diesem Zusammenhang etwa den hg. Beschluss vom 7. Mai 2012, Zl. AW 2012/07/0017, mwN). Die bereits umgesetzten Maßnahmen können mit einem Beschluss auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch nicht rückgängig gemacht werden. Insoweit war dem Aufschiebungsantrag daher nicht stattzugeben.
Im Rahmen der Ersatzvornahme nach § 4 Abs. 1 VVG kann die mangelnde Leistung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden. Die belangte Behörde stellt in der genannten Stellungnahme zum Aufschiebungsantrag nicht in Abrede, dass mit einer Vollstreckung des Bescheides massive Kosten verbunden seien. Wenn sie vorbringt, dass die Republik Österreich bisher - weil die im Titelbescheid vorgeschriebenen Maßnahmen bereits zum Großteil umgesetzt worden seien - Kosten in hohem Ausmaß aufgewendet habe, so ist aus diesem Vorbringen nicht ableitbar, welche Bedeutung die behauptete bisherige Kostentragung für die Frage hat, in welchem Umfang ein Nachteil dem Bund dadurch entstehen würde, dass der Vollzug des Titelbescheides hinsichtlich der noch nicht umgesetzten Maßnahmen aufgeschoben wird.Im Rahmen der Ersatzvornahme nach Paragraph 4, Absatz eins, VVG kann die mangelnde Leistung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden. Die belangte Behörde stellt in der genannten Stellungnahme zum Aufschiebungsantrag nicht in Abrede, dass mit einer Vollstreckung des Bescheides massive Kosten verbunden seien. Wenn sie vorbringt, dass die Republik Österreich bisher - weil die im Titelbescheid vorgeschriebenen Maßnahmen bereits zum Großteil umgesetzt worden seien - Kosten in hohem Ausmaß aufgewendet habe, so ist aus diesem Vorbringen nicht ableitbar, welche Bedeutung die behauptete bisherige Kostentragung für die Frage hat, in welchem Umfang ein Nachteil dem Bund dadurch entstehen würde, dass der Vollzug des Titelbescheides hinsichtlich der noch nicht umgesetzten Maßnahmen aufgeschoben wird.
Dass hingegen mit der Vollstreckung des Bescheides und der damit verbundenen massiven Kostenbelastung, was von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt wurde, für die beschwerdeführende Partei ein erheblicher wirtschaftlicher Nachteil verbunden wäre, liegt auf der Hand. Im Hinblick darauf war dem Aufschiebungsantrag, soweit er sich auf die noch nicht umgesetzten Sanierungsmaßnahmen bezieht, unter Zugrundelegung der wechselseitigen Behauptungen und bei Abwägung der gegenläufigen Interessen stattzugeben.
Wien, am 28. Februar 2013
Schlagworte
Vollzug Interessenabwägung Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:AW2012070062.A00Im RIS seit
17.07.2013Zuletzt aktualisiert am
18.07.2013