Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §59 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde der S GmbH in G am K, vertreten durch Dr. Bernhard Wörgötter, Rechtsanwalt in 6380 St. Johann in Tirol, Mag. Ed. Angerer-Weg 14, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 30. Oktober 2012, Zl. U-30.346/3, betreffend Anordnung der Ersatzvornahme i.A. eines abfallwirtschaftsrechtlichen Sanierungsauftrages, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
1. Mit Bescheid vom 26. August 2011 trug die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel (in der Folge: BH) u.a. der beschwerdeführenden Partei gemäß § 62 Abs. 3 AWG 2002 die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen zur Stabilisierung eines abgerutschten Hanges auf einem bestimmten Grundstück im Sinn eines näher genannten Sanierungsprojektes ("Technischer Bericht Sanierung Hangrutschung G. ...") einschließlich genau bezeichneter Beilagen und Planunterlagen auf. 1. Mit Bescheid vom 26. August 2011 trug die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel (in der Folge: BH) u.a. der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AWG 2002 die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen zur Stabilisierung eines abgerutschten Hanges auf einem bestimmten Grundstück im Sinn eines näher genannten Sanierungsprojektes ("Technischer Bericht Sanierung Hangrutschung G. ...") einschließlich genau bezeichneter Beilagen und Planunterlagen auf.
Dieses Sanierungskonzept umfasste im Wesentlichen die folgenden Maßnahmen:
1. Verflachung der Böschung bzw. Abtrag der treibenden Böschungskrone mit Herstellung einer endgültigen Geländeneigung von 1:2,2 bis 1:2,5;
2. Herstellen von Drainage- und Stützrippen aus scherfestem Felsbruch, um einerseits die Wässer aus der stauenden Schluffschicht abzuleiten und andererseits die Schluffschicht oberflächennah zu entwässern und die Scherfestigkeit an der Oberfläche anzuheben;
3. Abdecken der Schluffschicht durch kiesiges, durchlässiges Material um Oberflächenerosion zu verhindern. Die Filterstabilität zwischen der Kies- und der Schluffschicht sei durch ein dünnes Vlies zu gewährleisten. Weiters sei die fertig gestellte Oberfläche unverzüglich mit einer Humusschicht (Stärke 30 cm) zu versehen und zu begrünen;
4. Errichtung eines Steinfußes am Fuß der Böschung, um die Stützkräfte aus den Drainagerippen verteilen und Oberflächen- sowie Drainagewässer im Schutze dieses Steinfußes bergseitig fangen und in bestehende Straßenentwässerung ableiten zu können. Dazu sei bergseitig des Steinfußes eine Drainageleitung DN 200 anzuordnen und in die bestehende Entwässerungsanlage einzubinden;
5. Zusätzlich zu den technischen Maßnahmen sei aus forstfachlicher Sicht eine Aufforstung wie folgt durchzuführen:
Aufforstung des sanierten Hanges mit 500 Stück Grauerle, 500 Stück Weiden (Reifweide, Purpurweide u.ä.), 700 diversen Weidenstecklingen und 50 Stück Traubenkirsche.
Die Umsetzung dieser Sanierungsmaßnahmen schrieb die BH der beschwerdeführenden Partei bis längstens 31. Oktober 2011 vor.
Unter Spruchpunkt II. des Bescheides vom 26. August 2011 wurde einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Unter Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 26. August 2011 wurde einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
2. Mit Verfahrensanordnung vom 8. September 2011 teilte die BH (u.a.) der beschwerdeführenden Partei mit, dass mit den Sanierungsmaßnahmen laut Bescheid vom 26. August 2011 bisher nicht begonnen worden sei, und setzte zur Erbringung der vorgeschriebenen Leistung eine Frist von einer Woche, gerechnet ab Zustellung des Schreibens (welche am 9. September 2011 erfolgte).
Die beschwerdeführende Partei erhob gegen den Bescheid vom 26. August 2011 Berufung.
3. Nach einem Aktenvermerk der BH vom 20. September 2011 war zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit den Sanierungsmaßnahmen begonnen worden.
Daraufhin ordnete die BH mit Bescheid vom selben Tag gemäß § 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG die mit Verfahrensanordnung vom 8. September 2011 angedrohte Ersatzvornahme gegenüber (u.a.) der beschwerdeführenden Partei an.Daraufhin ordnete die BH mit Bescheid vom selben Tag gemäß Paragraph 4, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG die mit Verfahrensanordnung vom 8. September 2011 angedrohte Ersatzvornahme gegenüber (u.a.) der beschwerdeführenden Partei an.
4. Mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol (im Folgenden: UVS) vom 21. September 2011 wurde aufgrund der Berufung der beschwerdeführenden Partei der Bescheid der BH vom 26. August 2011 aufgehoben, soweit er die Verpflichtung der beschwerdeführenden Partei zur Erfüllung der Sanierungsmaßnahmen aussprach.
Mit Schriftsatz vom 27. September 2011 berief die beschwerdeführende Partei gegen den Bescheid der BH vom 20. September 2011 und brachte dazu im Wesentlichen vor, dass infolge des Berufungsbescheides des UVS vom 21. September 2011 kein Titelbescheid mehr vorliege, weshalb die Vollstreckung unzulässig sei.
Der genannte Bescheid des UVS vom 21. September 2011 wurde mit hg. Erkenntnis vom 20. September 2012, Zlen. 2011/07/0235, 2011/07/0246, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. Oktober 2012 wies der Landeshauptmann von Tirol die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der BH vom 20. September 2011 gemäß § 10 Abs. 1 und 2 VVG als unbegründet ab. 5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. Oktober 2012 wies der Landeshauptmann von Tirol die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der BH vom 20. September 2011 gemäß Paragraph 10, Absatz eins, und 2 VVG als unbegründet ab.
Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, sie habe als Rechtsmittelbehörde im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden; dies gelte auch für das Vollstreckungsverfahren (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 4. März 2008, Zl. 2006/05/0205).
Der Bescheid der BH vom 26. August 2011 (mit dem die gegenständlichen Sanierungsmaßnahmen aufgetragen worden waren) sei nach der Rechts- und Sachlage bei Erlassung des angefochtenen Bescheides vollstreckbar:
Einerseits sei unter Spruchpunkt II. jenes Bescheides die aufschiebende Wirkung einer dagegen erhobenen Berufung ausgeschlossen worden; andererseits sei jener Titelbescheid - nach Aufhebung des Berufungsbescheides des UVS vom 21. September 2011 durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 2012 - wiederum existent. Damit liege - entgegen dem Vorbringen in der Berufung - ein gegenüber der beschwerdeführenden Partei als der Verpflichteten wirksamer Titelbescheid vor. Der von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachte Berufungsgrund des § 10 Abs. 2 Z. 1 VVG liege somit nicht vor, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen sei.Einerseits sei unter Spruchpunkt römisch zwei. jenes Bescheides die aufschiebende Wirkung einer dagegen erhobenen Berufung ausgeschlossen worden; andererseits sei jener Titelbescheid - nach Aufhebung des Berufungsbescheides des UVS vom 21. September 2011 durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 2012 - wiederum existent. Damit liege - entgegen dem Vorbringen in der Berufung - ein gegenüber der beschwerdeführenden Partei als der Verpflichteten wirksamer Titelbescheid vor. Der von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachte Berufungsgrund des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, VVG liege somit nicht vor, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen sei.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Vorauszuschicken ist, dass auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind. 1. Vorauszuschicken ist, dass auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.
2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 - VVG, BGBl. Nr. 53/1991 idF BGBl. I Nr. 50/2012, lauten wie folgt: 2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 - VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, lauten wie folgt:
"a) Ersatzvornahme
§ 4. (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.Paragraph 4, (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
(...)
Verfahren
§ 10. (1) (...)Paragraph 10, (1) (...)
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012070283.X00Im RIS seit
01.07.2015Zuletzt aktualisiert am
31.07.2015