Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §59 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde der MMag. VW in F, vertreten durch Dr. H. Burmann - Dr. P. Wallnöfer Dr. R. Bacher - Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Meraner Straße 1, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 21. Juni 2011, Zl. BMJ-V573.30/0008-III 2/2011, betreffend Vorrückungsstichtag, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde der MMag. VW in F, vertreten durch Dr. H. Burmann - Dr. P. Wallnöfer Dr. R. Bacher - Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Meraner Straße 1, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 21. Juni 2011, Zl. BMJ-V573.30/0008-III 2 aus 2011,, betreffend Vorrückungsstichtag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht als Richterin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 10. April 1990 war ihr Vorrückungsstichtag aus Anlass der Begründung ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund (ihrer Ernennung zur Richteramtsanwärterin zum 1. Mai 1989) mit 14. Jänner 1984 festgesetzt worden.
Mit Schreiben vom 30. März 2010 beantragte die Beschwerdeführerin die rückwirkende Berücksichtigung von Zeiten vor ihrem 18. Lebensjahr bei der Berechnung des Vorrückungsstichtags sowie dessen Neufestsetzung. Am 12. September 2010 verbesserte die Beschwerdeführerin diesen Antrag unter Verwendung des Formulars gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 282/2010. Sie beantragte somit gemäß § 113 Abs. 10 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages und ihrer daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung.Mit Schreiben vom 30. März 2010 beantragte die Beschwerdeführerin die rückwirkende Berücksichtigung von Zeiten vor ihrem 18. Lebensjahr bei der Berechnung des Vorrückungsstichtags sowie dessen Neufestsetzung. Am 12. September 2010 verbesserte die Beschwerdeführerin diesen Antrag unter Verwendung des Formulars gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2010,. Sie beantragte somit gemäß Paragraph 113, Absatz 10, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 (im Folgenden: GehG), die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages und ihrer daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung.
Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 14. April 2011 wurde auf Grund dieser Anträge der Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin mit Wirkung vom 1. Jänner 2004 gemäß §§ 12 und 113 GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 durch zusätzliche Voransetzung von Zeiten mit dem 14. Dezember 1980 festgesetzt.Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 14. April 2011 wurde auf Grund dieser Anträge der Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin mit Wirkung vom 1. Jänner 2004 gemäß Paragraphen 12, und 113 GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, durch zusätzliche Voransetzung von Zeiten mit dem 14. Dezember 1980 festgesetzt.
Die Errechnung des Vorrückungsstichtages ergab sich aus einem diesem Bescheid angeschlossenen Berechnungsblatt, welches wie folgt lautete:#htmltmp1#
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Der erstinstanzliche Bescheid enthält einen im Anschluss an die Rechtsmittelbelehrung enthaltenen "Hinweis", wonach die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung der Beschwerdeführerin bewirke.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, welcher mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde nicht Folge gegeben wurde.
In der Begründung dieses Bescheides heißt es (auszugsweise):
"...
In der Folge erging am 14. April 2011 der Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck zu Pers 1-W-29/61, mit dem der Vorrückungsstichtag neu ermittelt und mit Wirkung vom 1. Jänner 2004 gemäß §§ 12, 113 GehG mit 14. Dezember 1980 festgesetzt wurde.In der Folge erging am 14. April 2011 der Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck zu Pers 1-W-29/61, mit dem der Vorrückungsstichtag neu ermittelt und mit Wirkung vom 1. Jänner 2004 gemäß Paragraphen 12, 113, GehG mit 14. Dezember 1980 festgesetzt wurde.
In der Begründung führte der Präsident des Oberlandesgerichtes Innsbruck aus, dass der für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags maßgebende Sachverhalt unter Zugrundelegung der Angaben der BW sowie der vorgelegten Unterlagen und unter Berücksichtigung der laut Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 10. April 1990, Jv 1342-4A/89-1, voran gesetzten Zeiten angenommen worden sei. Das Gesamtausmaß der dem Tag der Anstellung der BW voran zu setzenden Zeiten betrage demnach 8 Jahre, 4 Monate und 17 Tage.
Neben den von der BW vorgelegten Schulnachrichten über die 1. und 9. Schulstufe sei auch das Zeugnis der Pädagogischen Akademie des Bundes in Tirol vom 11. Juni 1980 über die Lehramtsprüfung für Volksschulen mit dem Ersuchen vorgelegt worden, diesen viersemestrigen Studiengang vom 19. September 1978 bis 11. Juni 1980 (Aufnahme am 19. September 1978; Lehramtsprüfung am 11. Juni 1980) 'zur Gänze' bei der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags zu berücksichtigen.
Die Zeit an der Pädagogischen Akademie falle nicht in die Aufzählung der in § 12 Abs. 2 GehG angeführten Zeiten, weil dieses abgeschlossene Studium kein Ernennungserfordernis für die Aufnahme in den richterlichen Bundesdienst dargestellt habe. Die Bestimmung komme nur für Beamtinnen und Beamte in Betracht, bei denen als Anstellungserfordernis über die Reifeprüfung hinaus die Absolvierung einer Akademie vorgeschrieben sei.Die Zeit an der Pädagogischen Akademie falle nicht in die Aufzählung der in Paragraph 12, Absatz 2, GehG angeführten Zeiten, weil dieses abgeschlossene Studium kein Ernennungserfordernis für die Aufnahme in den richterlichen Bundesdienst dargestellt habe. Die Bestimmung komme nur für Beamtinnen und Beamte in Betracht, bei denen als Anstellungserfordernis über die Reifeprüfung hinaus die Absolvierung einer Akademie vorgeschrieben sei.
Gegen diesen der BW am 21. April 2011 zugestellten Bescheid richtet sich die am 3. Mai 2011 eingebrachte Berufung, in der die BW beantragt, den Vorrückungsstichtag unter Berücksichtigung sämtlicher Zeiten von Amts wegen festzustellen; in eventu den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 14. April 2011 ersatzlos aufzuheben und diesen anzuweisen, im weiteren Verfahren den Vorrückungsstichtag unter Anrechnung sämtlicher Zeiten zu ermitteln und sie in ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung schadlos zu stellen.
Dazu führt die BW zusammengefasst aus, dass der Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 10. April 1990, Jv 1342-4A/89-1, mit dem ihr Vorrückungsstichtag mit 14. Jänner 1984 festgesetzt worden sei, in mehreren Punkten fehlerhaft sei und dies nunmehr im Rahmen der Neuberechnung des Vorrückungsstichtags berücksichtigt werden müsse. Insbesondere sei die Zeit ihres Studiums an der Pädagogischen Akademie des Bundes in Tirol vom 1. Juli 1978 bis 30. Juni 1980 zur Gänze anzurechnen, ferner aber auch Zeiten aus privatwirtschaftlichen Tätigkeiten.
Weiters sei ihr kein rechtliches Gehör gewährt worden.
Die Berufung ist rechtzeitig und zulässig, inhaltlich kommt
ihr jedoch keine Berechtigung zu.
Auszugehen ist von folgendem Sachverhalt:
Die am 1. September 1960 geborene BW ist am 1. Mai 1989 in
den richterlichen Vorbereitungsdienst aufgenommen worden. Aufgrund des von der BW am 2. Mai 1989 ausgefüllten Erhebungsbogens setzte der Präsident des Oberlandesgerichtes Innsbruck mit rechtskräftigem Bescheid vom 10. April 1990, Jv 1342-4A/89-1, den 14. Jänner 1984 als Vorrückungsstichtag fest. Dabei wurden die nachfolgenden Zeiten im Ausmaß von 7 Jahren, 11 Monaten und 4 Tagen zwischen der Vollendung des 18. Lebensjahrs und dem Anstellungstag bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags zur Gänze berücksichtigt:
§ 8. (1) Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, beträgt der für die Vorrückung in die zweite in jeder Verwendungsgruppe in Betracht kommende Gehaltsstufe erforderliche Zeitraum fünf Jahre, ansonsten zwei Jahre.Paragraph 8, (1) Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, beträgt der für die Vorrückung in die zweite in jeder Verwendungsgruppe in Betracht kommende Gehaltsstufe erforderliche Zeitraum fünf Jahre, ansonsten zwei Jahre.
..."
§ 12 GehG in dieser Fassung lautet: Paragraph 12, GehG in dieser Fassung lautet:
"Vorrückungsstichtag
§ 12. (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:Paragraph 12, (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 4, bis 8 dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
1. eine Ausbildung gemäß Abs. 2 Z 6 abgeschlossen, die auf Grund der jeweiligen schulrechtlichen Vorschriften mehr als zwölf Schulstufen erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um ein Jahr für jede über zwölf hinaus gehende Schulstufe; 1. eine Ausbildung gemäß Absatz 2, Ziffer 6, abgeschlossen, die auf Grund der jeweiligen schulrechtlichen Vorschriften mehr als zwölf Schulstufen erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um ein Jahr für jede über zwölf hinaus gehende Schulstufe;
2. eine Lehre gemäß Abs. 2 Z 4 lit. d abgeschlossen, die auf Grund der jeweiligen Vorschriften eine Lehrzeit von mehr als 36 Monaten erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um einen Monat für jeden über 36 Monate hinaus gehenden Monat der Lehrzeit. 2. eine Lehre gemäß Absatz 2, Ziffer 4, Litera d, abgeschlossen, die auf Grund der jeweiligen Vorschriften eine Lehrzeit von mehr als 36 Monaten erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um einen Monat für jeden über 36 Monate hinaus gehenden Monat der Lehrzeit.
1. die Zeit, die
a) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen
Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder
b) im Lehrberuf
aa) an einer inländischen öffentlichen Schule,
Universität oder Hochschule oder
bb) an der Akademie der bildenden Künste oder
cc) an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
inländischen privaten Schule, Universität oder Hochschule oder
dd) an einer Pädagogischen Hochschule oder Hochschule
für Agrar- und Umweltpädagogik Wien
zurückgelegt worden ist;
2. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder
Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I
Nr. 146, und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986,
BGBl. Nr. 679, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der
Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl.
Nr. 574/1983;
3. die Zeit, in der der Beamte auf Grund des
Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, Anspruch auf eine
Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 vH gehabt hat;
4. die Zeit
a) des Unterrichtspraktikums im Sinne des
Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988, oder der
Einführung in das praktische Lehramt,
b) der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit),
c) der nach dem Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, zur
ärztlichen Berufsausübung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit
an einer zugelassenen Ausbildungsstätte,
d) der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d VBG in
der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, des
Verwaltungspraktikums gemäß Abschnitt Ia VBG, oder in einem
Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft
als Lehrling,
e) einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer
inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die
arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des
Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, anzuwenden waren,
f) einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher
(Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974,(Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,,
g) in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der
Rechtsfähigkeit einer inländischen öffentlichen Universität oder inländischen öffentlichen Universität der Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, oder eines Bundesmuseums oder des Österreichischen Patentamtes eingegangen worden ist;Rechtsfähigkeit einer inländischen öffentlichen Universität oder inländischen öffentlichen Universität der Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Forschungsorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, oder eines Bundesmuseums oder des Österreichischen Patentamtes eingegangen worden ist;
5. die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, wenn sie
in der Anlage 1 des BDG 1979 oder in einer Verordnung zum BDG 1979 für die Verwendung des Beamten
a) in einer der Verwendungsgruppen A 1, M BO 1, M ZO 1 oder PT 1 oder in einer der im § 12a Abs. 2 Z 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen über das Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung hinaus vorgeschrieben ist oder a) in einer der Verwendungsgruppen A 1, M BO 1, M ZO 1 oder PT 1 oder in einer der im Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen über das Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung hinaus vorgeschrieben ist oder
b) in einer der Verwendungsgruppen A 2, B, L 2b, E 1,
W 1, M BO 2, M ZO 2, H 2, K 1 oder K 2 über das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule hinaus vorgeschrieben ist;
ferner die nach der Erlangung des Reife- und Diplomprüfungszeugnisses bzw. Reifeprüfungszeugnisses einer höheren Schule für die Ausbildung zur Ablegung der Befähigungsprüfung für den Fremdsprachunterricht aufgewendete Zeit, soweit sie ein Jahr nicht übersteigt;
6. bei Beamten, die in die Verwendungsgruppen A 1,
A 2, B, L 2b, M BO 1, M ZO 1, M BO 2, M ZO 2, H 2, PT 1 bis PT 4,
K 1 oder K 2 oder in eine der im § 12a Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen StudiumsK 1 oder K 2 oder in eine der im Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, und 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums
1. bei Bakkalaureats- und Magisterstudien, auf die
ausschließlich das Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder das Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993 anzuwenden sind, höchstens die Studiendauer, die sich bei Teilung der in den für die betreffenden Bakkalaureats- und Magisterstudien erlassenen Curricula insgesamt vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte durch 60 ergibt. Sollten Curricula einer inländischen Universität für die Bakkalaureats- und Magisterstudien der entsprechenden Studienrichtung insgesamt eine geringere Anzahl an ECTS-Anrechnungspunkten vorsehen, so sind diese durch 60 zu teilen;ausschließlich das Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder das Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993, anzuwenden sind, höchstens die Studiendauer, die sich bei Teilung der in den für die betreffenden Bakkalaureats- und Magisterstudien erlassenen Curricula insgesamt vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte durch 60 ergibt. Sollten Curricula einer inländischen Universität für die Bakkalaureats- und Magisterstudien der entsprechenden Studienrichtung insgesamt eine geringere Anzahl an ECTS-Anrechnungspunkten vorsehen, so sind diese durch 60 zu teilen;
2. bei Diplomstudien gemäß § 54 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002, die in der Anlage 1 des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer; 2. bei Diplomstudien gemäß Paragraph 54, Absatz 2, des Universitätsgesetzes 2002, die in der Anlage 1 des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer;
3. bei Studien, auf die ausschließlich das
Universitäts-Studiengesetz (UniStG) und die auf Grund des UniStG zu beschließenden Studienpläne anzuwenden sind, höchstens die in der Anlage 1 UniStG für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer;
4. bei Studien, auf die das Allgemeine Hochschul-
Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, und bei Studien, auf die die nach dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz erlassenen besonderen Studiengesetze auf Grund des § 77 Abs. 2 UniStG anzuwenden sind, höchstens die in den besonderen Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehene Studiendauer;Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, und bei Studien, auf die die nach dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz erlassenen besonderen Studiengesetze auf Grund des Paragraph 77, Absatz 2, UniStG anzuwenden sind, höchstens die in den besonderen Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehene Studiendauer;
5. bei Doktoratsstudien, für die die Zulassung
aufgrund eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Magisterstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung erfolgte, höchstens die Studiendauer, die sich aufgrund der Z 1 bis Z 4 ergeben würde;aufgrund eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Magisterstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung erfolgte, höchstens die Studiendauer, die sich aufgrund der Ziffer eins bis Ziffer 4, ergeben würde;
6. bei Studien, auf die keine der Z 1 bis Z 5 zutrifft, höchstens das in der Anlage 1 festgesetzte Ausmaß. 6. bei Studien, auf die keine der Ziffer eins bis Ziffer 5, zutrifft, höchstens das in der Anlage 1 festgesetzte Ausmaß.
(2b) Hat der Beamte nach einem Diplomstudium, auf das das
Universitätsgesetz 2002, das UniStG oder das Allgemeine Hochschul-
Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium
erfolgreich abgeschlossen und
1. a) war auf dieses Doktoratsstudium weder das
Universitätsgesetz 2002, das UniStG noch das Allgemeine Hochschul-
Studiengesetz anzuwenden oder
b) wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den
Studienvorschriften nicht genau festgelegt, ist gemäß Abs. 2 Z 8
die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß
von einem Jahr,
2. wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den
Studienvorschriften genau festgelegt, ist gemäß Abs. 2 Z 8 die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zu der in den Studienvorschriften festgelegten DauerStudienvorschriften genau festgelegt, ist gemäß Absatz 2, Ziffer 8, die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zu der in den Studienvorschriften festgelegten Dauer
für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen.
1. bei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates
zurückgelegt worden sind, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist, oder
2. nach dem 31. Dezember 1979 bei einer vergleichbaren Einrichtung des Staates zurückgelegt worden sind, mit dem das Assoziierungsabkommen vom 29. 12. 1964, 1229/1964, geschlossen worden ist, oder 2. nach dem 31. Dezember 1979 bei einer vergleichbaren Einrichtung des Staates zurückgelegt worden sind, mit dem das Assoziierungsabkommen vom 29. 12. 1964, 1229 aus 1964,, geschlossen worden ist, oder
3. bei einer vergleichbaren Einrichtung der Schweiz
(Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, BGBl. III Nr. 133/2002) zurückgelegt worden sind,(Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 133 aus 2002,) zurückgelegt worden sind,
4. bei einer Einrichtung der Europäischen Union oder
bei einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, zurückgelegt worden sind.
1. in den Verwendungsgruppen A 1, A 2 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen fünf Jahre,
2. in den Verwendungsgruppen A 3 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen drei Jahre und
3. in den Verwendungsgruppen A 4, A 5 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen zwei Jahre.
(3a) Zeiten gemäß Abs. 3 sind jedenfalls zur Gänze zu
berücksichtigen,
1. soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen
Bundesdienstverhältnis nach Abs. 3, nach § 26 Abs. 3 oder 3a VBG
oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen
Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und
2. der Beamte bei Beginn des öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnisses nach wie vor die hiefür maßgebende Verwendung ausübt.
1. die Zeit, die nach Abs. 2 Z 1 oder Z 4 lit. e
oder f oder nach Abs. 2f zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte
auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende
Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Bund abgetreten hat,
2. die Dienstzeit in einem öffentlichen
Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses
Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere
Bezüge nicht wirksam gewesen ist,
3. die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit
zurückgelegt worden ist.
Die Einschränkung der Z 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Z 2 hingegen anzuwenden.Die Einschränkung der Ziffer 2, gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Ziffer 2, hingegen anzuwenden.
...
1. in den Fällen, in denen das gegenwärtige
Dienstverhältnis in einer der Verwendungsgruppen L 2a begonnen hat, vor der Erfüllung des Ernennungserfordernisses der erfolgreichen Absolvierung einer Akademie oder einer den Akademien verwandten Lehranstalt oder eines Ernennungserfordernisses liegen, das dieses Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;
2. in den Fällen, in denen das gegenwärtige
Dienstverhältnis in einer der im § 12a Abs. 2 Z 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen begonnen hat, vor der Erfüllung des Ernennungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung oder der Erfüllung eines Ernennungserfordernisses liegen, das das erstgenannte Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;Dienstverhältnis in einer der im Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen begonnen hat, vor der Erfüllung des Ernennungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung oder der Erfüllung eines Ernennungserfordernisses liegen, das das erstgenannte Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;
3. in den Fällen der Z 1 und 2 zwar nach der Erfüllung der angeführten Erfordernisse liegen, aber in einer Einstufung zurückgelegt worden sind, die der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe, in der das gegenwärtige Dienstverhältnis begonnen hat, nicht mindestens gleichwertig ist. 3. in den Fällen der Ziffer eins, und 2 zwar nach der Erfüllung der angeführten Erfordernisse liegen, aber in einer Einstufung zurückgelegt worden sind, die der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe, in der das gegenwärtige Dienstverhältnis begonnen hat, nicht mindestens gleichwertig ist.
(11) Vollendet ein Beamter der Verwendungsgruppe A 1 oder
einer anderen Verwendungsgruppe, für das eine der Verwendung
entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung
Ernennungserfordernis ist,
1. das Studium, mit dem er dieses Erfordernis erfüllt,
oder
2. das Doktoratsstudium zu einem solchen Studium
erst nach seiner Einstufung in diese Verwendungsgruppe, ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag des Abschlusses des betreffenden Studiums insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs. 2 Z 8 oder der Abs. 2a bis 2e, 6 oder 7 ein günstigerer Vorrückungsstichtag ergeben hätte, wenn dieses Studium bereits am Beginn des Dienstverhältnisses abgeschlossen gewesen wäre." erst nach seiner Einstufung in diese Verwendungsgruppe, ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag des Abschlusses des betreffenden Studiums insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Absatz 2, Ziffer 8, oder der Absatz 2 a, bis 2e, 6 oder 7 ein günstigerer Vorrückungsstichtag ergeben hätte, wenn dieses Studium bereits am Beginn des Dienstverhältnisses abgeschlossen gewesen wäre."
§ 113 Abs. 10, 11, 12, 13 und 14 GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 lautet: Paragraph 113, Absatz 10, 11, 12, 13, und 14 GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, lautet:
1. sind die §§ 8 und 12 Abs. 1 weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden und 1. sind die Paragraphen 8, und 12 Absatz eins, weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden und
2. ist § 12 Abs. 1a nicht anzuwenden. 2. ist Paragraph 12, Absatz eins a, nicht anzuwenden.
...
1. § 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Anwendung der lit. b sublit. bb die Obergrenze von drei Jahren entfällt, und 1. Paragraph 12, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Anwendung der Litera b, Sub-Litera, b, b, die Obergrenze von drei Jahren entfällt, und
2. ist § 12 Abs. 1a anzuwenden." 2. ist Paragraph 12, Absatz eins a, anzuwenden."
Gemäß § 175 Abs. 66 GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 traten §§ 8 und 12 leg. cit. in der Fassung dieses Bundesgesetzes (rückwirkend) am 1. Jänner 2004 in Kraft.Gemäß Paragraph 175, Absatz 66, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, traten Paragraphen 8, und 12 leg. cit. in der Fassung dieses Bundesgesetzes (rückwirkend) am 1. Jänner 2004 in Kraft.
§ 8 Abs. 1 und 2 GehG in der am 31. Dezember 2003 geltenden Paragraph 8, Absatz eins, und 2 GehG in der am 31. Dezember 2003 geltenden
Fassung BGBl. Nr. 306/1981 lautete:Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1981, lautete:
"Vorrückung
§ 8. (1) Der Beamte rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Gehaltsstufe vor. Für die Vorrückung ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, der Vorrückungsstichtag maßgebend.Paragraph 8, (1) Der Beamte rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Gehaltsstufe vor. Für die Vorrückung ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, der Vorrückungsstichtag maßgebend.
..."
§ 12 Abs. 1 GehG in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung des Deregulierungsgesetzes-Öffentlicher Dienst, BGBl. I Nr. 119/2002, lautete (auszugsweise): Paragraph 12, Absatz eins, GehG in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung des Deregulierungsgesetzes-Öffentlicher Dienst, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,, lautete (auszugsweise):
"§ 12. (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:"§ 12. (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 4, bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
§ 12a. (1) Überstellung ist die Ernennung zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe.Paragraph 12 a, (1) Überstellung ist die Ernennung zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe.
1. Verwendungsgruppen A 1 bis A 7, B, C, D, E, P 1 bis
P 5, L 2b, L 3, E 1, E 2a, E 2b, E 2c, W 1, W 2, M BO 1, M BO 2,
M BUO 1, M B UO 2, M ZO 1, M ZO 2, M ZUO 1, M ZUO 2, M ZCh, H 2, PT 1 bis PT 9, PF 1 bis PF 6 und K 1 bis K 6;
In der Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin zunächst sowohl unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides als auch unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, dass die belangte Behörde zu Unrecht von einer "Teilrechtskraftwirkung" des Bescheides des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 10. April 1990 in Ansehung der Frage der Anrechenbarkeit von nach Vollendung des 18. Lebensjahres der Beschwerdeführerin gelegener Zeiten ausgegangen sei.
Dieser Einwand der Beschwerdeführerin erweist sich als berechtigt:
"Sache" des in § 12 Abs. 9 GehG angeordneten Verwaltungsverfahrens ist die "Festststellung des Vorrückungsstichtages". Lediglich diese ist Gegenstand des der Rechtskraft fähigen Spruches eines gemäß § 12 Abs. 9 GehG erlassenen Bescheides."Sache" des in Paragraph 12, Absatz 9, GehG angeordneten Verwaltungsverfahrens ist die "Festststellung des Vorrückungsstichtages". Lediglich diese ist Gegenstand des der Rechtskraft fähigen Spruches eines gemäß Paragraph 12, Absatz 9, GehG erlassenen Bescheides.
Demgegenüber handelt es sich bei der Prüfung, welche Zeiten in welchem Ausmaß dem Zeitpunkt des Beginnes des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses voranzustellen sind, um bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages vorweg zu beurteilende Fragen, welche insofern Begründungselemente eines den Vorrückungsstichtag festsetzenden Bescheides bilden. Solche Begründungselemente sind aber für sich genommen nicht rechtskraftfähig (vgl. hiezu etwa die bei Walter/Thienel,Demgegenüber handelt es sich bei der Prüfung, welche Zeiten in welchem Ausmaß dem Zeitpunkt des Beginnes des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses voranzustellen sind, um bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages vorweg zu beurteilende Fragen, welche insofern Begründungselemente eines den Vorrückungsstichtag festsetzenden Bescheides bilden. Solche Begründungselemente sind aber für sich genommen nicht rechtskraftfähig vergleiche , hiezu etwa die bei Walter/Thienel,
Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 23 zu § 59 AVG, wiedergegebene Rechtsprechung).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 23 zu Paragraph 59, AVG, wiedergegebene Rechtsprechung).
Insofern erwuchs zunächst lediglich die Festsetzung des Vorrückungsstichtages durch den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 10. April 1990 in Rechtskraft, nicht aber die dort vorweg beurteilten Fragen, welche (nach dem 18. Geburtstag der Beschwerdeführerin gelegenen) Zeiten in welchem Umfang anzurechnen waren.
Wie auch die belangte Behörde einräumt, stand die Rechtskraft dieses Bescheides jedenfalls auf Grund der Novellierung des § 12 GehG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2010 und der in § 113 Abs. 10 GehG in dieser Fassung eingeräumten Antragsmöglichkeit einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages vorliegendenfalls nicht entgegen. Nach der Anordnung des ersten Satzes der zuletzt genannten Gesetzesbestimmung ist der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages "auf Grund der §§ 8 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010" (mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2004) gerichtet. "Sache" dieses Verfahrens ist somit eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages unter Anwendung der zuletzt zitierten gesetzlichen Bestimmungen, wobei die Frage der Anrechenbarkeit von vor und nach dem 18. Lebensjahr der Antragstellerin gelegener Zeiten vorweg und auf Basis der oben dargestellten - novellierten - Rechtslage eigenständig und ohne Bindung an Begründungselemente vorangegangener Vorrückungsstichtagsfestsetzungen zu beurteilen ist.Wie auch die belangte Behörde einräumt, stand die Rechtskraft dieses Bescheides jedenfalls auf Grund der Novellierung des Paragraph 12, GehG durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, und der in Paragraph 113, Absatz 10, GehG in dieser Fassung eingeräumten Antragsmöglichkeit einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages vorliegendenfalls nicht entgegen. Nach der Anordnung des ersten Satzes der zuletzt genannten Gesetzesbestimmung ist der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages "auf Grund der Paragraphen 8, und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 82/2010" (mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2004) gerichtet. "Sache" dieses Verfahrens ist somit eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages unter Anwendung der zuletzt zitierten gesetzlichen Bestimmungen, wobei die Frage der Anrechenbarkeit von vor und nach dem 18. Lebensjahr der Antragstellerin gelegener Zeiten vorweg und auf Basis der oben dargestellten - novellierten - Rechtslage eigenständig und ohne Bindung an Begründungselemente vorangegangener Vorrückungsstichtagsfestsetzungen zu beurteilen ist.
Damit ist freilich für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen, weil sich ihre Einwendungen sowohl in Ansehung der Berücksichtigung von Zeiten vor Vollendung ihres 18. Lebensjahres (welche die belangte Behörde ohnedies behandelt hat) als auch in Ansehung der Berücksichtigung von Zeiten nach Vollendung ihres 18. Lebensjahres im Ergebnis als unzutreffend erweisen:
In der Beschwerde findet sich eine Vielzahl von Judikaturzitaten sowie Rechtsbehauptungen zur Errechnung von Vorrückungsstichtagen, wobei jedoch vielfach eine unmittelbar anschließende Darstellung der Auswirkungen, welche diese Rechtsprechung bzw. diese rechtlichen Erwägungen auf die Festsetzung des Vorrückungsstichtages haben sollen, fehlt.
Nachgeholt wird dies durch zwei tabellarische Darstellungen mit Berechnungsvarianten. Aus einem Vergleich zwischen diesen tabellarischen Darstellungen und der Errechnung des Vorrückungsstichtages durch die erstinstanzliche Dienstbehörde bzw. aus dem sonstigen Beschwerdevorbringen ergeben sich erkennbar folgende Divergenzen:
Die Beschwerdeführerin geht von einer Anrechenbarkeit ihres Studiums an der Pädagogischen Akademie des Bundes in Tirol in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis 30. Juni 1980 aus. Sie vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, diese Zeiten seien aus dem Grunde des § 12 Abs. 2 Z. 7 GehG anzurechnen, weil die Vollendung dieses Studiums Voraussetzung für ihre (angerechnete) Tätigkeit als Vertragslehrerin des Landes Tirol gewesen sei. Dem ist freilich entgegenzuhalten, dass gemäß § 12 Abs. 2 Z. 7 GehG die Anrechnung der Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer pädagogischen Akademie voraussetzt, dass dieses Studium "für den Beamten Ernennungserfordernis" gewesen ist. Mit dieser Wortfolge nimmt § 12 Abs. 2 Z. 7 GehG Bezug auf das neu begründete öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beamten, aus dessen Anlass die Festsetzung des Vorrückungsstichtages erfolgt. Dies ist im hier zu beurteilenden Fall die Begründung des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses der Beschwerdeführerin zum Bund als Richteramtsanwärterin. Dafür war ihr Studium an der Pädagogischen Akademie keine Ernennungsvoraussetzung. Der Umstand, dass dieses Studium ein Anstellungserfordernis für eine gemäß § 12 Abs. 2 Z. 1 GehG anrechenbare Tätigkeit (hier der Lehrtätigkeit der Beschwerdeführerin als Vertragslehrerin bei einem Land) gewesen ist, bewirkt nicht, dass diese Zeiten aus dem Grunde des § 12 Abs. 2 Z. 7 GehG aus Anlass ihrer Ernennung zur Richteramtsanwärterin anzurechnen gewesen wären.Die Beschwerdeführerin geht von einer Anrechenbarkeit ihres Studiums an der Pädagogischen Akademie des Bundes in Tirol in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis 30. Juni 1980 aus. Sie vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, diese Zeiten seien aus dem Grunde des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 7, GehG anzurechnen, weil die Vollendung dieses Studiums Voraussetzung für ihre (angerechnete) Tätigkeit als Vertragslehrerin des Landes Tirol gewesen sei. Dem ist freilich entgegenzuhalten, dass gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 7, GehG die Anrechnung der Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer pädagogischen Akademie voraussetzt, dass dieses Studium "für den Beamten Ernennungserfordernis" gewesen ist. Mit dieser Wortfolge nimmt Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 7, GehG Bezug auf das neu begründete öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beamten, aus dessen Anlass die Festsetzung des Vorrückungsstichtages erfolgt. Dies ist im hier zu beurteilenden Fall die Begründung des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses der Beschwerdeführerin zum Bund als Richteramtsanwärterin. Dafür war ihr Studium an der Pädagogischen Akademie keine Ernennungsvoraussetzung. Der Umstand, dass dieses Studium ein Anstellungserfordernis für eine gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, GehG anrechenbare Tätigkeit (hier der Lehrtätigkeit der Beschwerdeführerin als Vertragslehrerin bei einem Land) gewesen ist, bewirkt nicht, dass diese Zeiten aus dem Grunde des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 7, GehG aus Anlass ihrer Ernennung zur Richteramtsanwärterin anzurechnen gewesen wären.
Weiters rügt die Beschwerdeführerin, dass - im Hinblick auf die Überschneidung mit der gleichfalls anrechenbaren Tätigkeit als Lehrerin - letztendlich nur 3 Jahre, 1 Monat und 11 Tage als Studienzeit gemäß § 12 Abs. 2 Z. 8 GehG angerechnet worden seien, obwohl das Studium der Rechtswissenschaften acht Semester, also vier Jahre umfasse. Unter Berufung auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. Oktober 1985, B 520/82, vertritt sie die Auffassung, dass dann, wenn der Zeitraum für die zu berücksichtigende Studienzeit nicht voll ausgeschöpft sei, beispielsweise auch Vorbereitungszeiten für die Erlangung des akademischen Grades zu berücksichtigen seien.Weiters rügt die Beschwerdeführerin, dass - im Hinblick auf die Überschneidung mit der gleichfalls anrechenbaren Tätigkeit als Lehrerin - letztendlich nur 3 Jahre, 1 Monat und 11 Tage als Studienzeit gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 8, GehG angerechnet worden seien, obwohl das Studium der Rechtswissenschaften acht Semester, also vier Jahre umfasse. Unter Berufung auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. Oktober 1985, B 520/82, vertritt sie die Auffassung, dass dann, wenn der Zeitraum für die zu berücksichtigende Studienzeit nicht voll ausgeschöpft sei, beispielsweise auch Vorbereitungszeiten für die Erlangung des akademischen Grades zu berücksichtigen seien.
Dieser Einwand der Beschwerdeführerin bezieht sich auf die Rechtslage gemäß § 12 Abs. 2 Z. 8 lit. b GehG idF BGBl. Nr. 662/1977 und betraf auch danach lediglich Studien, auf die die Bestimmungen des allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze nicht anzuwenden waren.Dieser Einwand der Beschwerdeführerin bezieht sich auf die Rechtslage gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 8, Litera b, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 662 aus 1977, und betraf auch danach lediglich Studien, auf die die Bestimmungen des allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze nicht anzuwenden waren.
Wie eingangs dargelegt, hatte die hier vorzunehmende Neuberechnung des Vorrückungsstichtages aber nicht nach § 12 GehG in der vorzitierten Fassung, sondern nach dieser Gesetzesbestimmung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 zu erfolgen.Wie eingangs dargelegt, hatte die hier vorzunehmende Neuberechnung des Vorrückungsstichtages aber nicht nach Paragraph 12, GehG in der vorzitierten Fassung, sondern nach dieser Gesetzesbestimmung in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, zu erfolgen.
Wie aus dem Zusammenhalt der Absätze 2b bis 2d der zuletzt zitierten Gesetzesbestimmung zu entnehmen ist, setzt die Anrechenbarkeit eines Doktoratsstudiums gemäß Abs. 2 Z. 8 jedenfalls dessen erfolgreichen Abschluss voraus. Nach den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid hat die Beschwerdeführerin aber ihr juristisches Doktoratsstudium bislang nicht erfolgreich abgeschlossen (vgl. in diesem Zusammenhang auch § 12 Abs. 11 GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010).Wie aus dem Zusammenhalt der Absätze 2b bis 2d der zuletzt zitierten Gesetzesbestimmung zu entnehmen ist, setzt die Anrechenbarkeit eines Doktoratsstudiums gemäß Absatz 2, Ziffer 8, jedenfalls dessen erfolgreichen Abschluss voraus. Nach den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid hat die Beschwerdeführerin aber ihr juristisches Doktoratsstudium bislang nicht erfolgreich abgeschlossen vergleiche , in diesem Zusammenhang auch Paragraph 12, Absatz 11, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,).
Aus diesen Gründen kam die Anrechnung von Zeiten eines bislang nicht abgeschlossenen Doktoratsstudiums der Beschwerdeführerin nicht in Betracht.
Schließlich vertritt die Beschwerdeführerin - gestützt auf § 12 Abs. 2e GehG - die Auffassung, dass ihr auch der Zeitraum zwischen ihrer Sponsion am 11. April 1987 und dem Ende des Sommersemesters am 30. Juni 1987 gemäß § 12 Abs. 2 Z. 8 GehG anzurechnen gewesen wäre. Dem ist Folgendes zu erwidern:Schließlich vertritt die Beschwerdeführerin - gestützt auf Paragraph 12, Absatz 2 e, GehG - die Auffassung, dass ihr auch der Zeitraum zwischen ihrer Sponsion am 11. April 1987 und dem Ende des Sommersemesters am 30. Juni 1987 gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 8, GehG anzurechnen gewesen wäre. Dem ist Folgendes zu erwidern:
§ 12 Abs. 2e GehG trifft eine eigenständige gehaltsrechtliche Definition u.a. des "Sommersemesters" für Zwecke der Berechnung des Vorrückungsstichtages. Dies ändert aber nichts daran, dass hier nur solche Teilzeiträume des in § 12 Abs. 2e erster Satz GehG definierten Semesters gemäß § 12 Abs. 2 Z. 8 GehG vorangestellt werden durften, die gleichzeitig Teil der Zeit eines abgeschlossenen Studiums, das für einen Richteramtsanwärter Ernennungserfordernis gewesen ist, bildeten. Hiezu zählten Zeiträume nach der Sponsion aber nicht. Paragraph 12, Absatz 2 e, GehG trifft eine eigenständige gehaltsrechtliche Definition u.a. des "Sommersemesters" für Zwecke der Berechnung des Vorrückungsstichtages. Dies ändert aber nichts daran, dass hier nur solche Teilzeiträume des in Paragraph 12, Absatz 2 e, erster Satz GehG definierten Semesters gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 8, GehG vorangestellt werden durften, die gleichzeitig Teil der Zeit eines abgeschlossenen Studiums, das für einen Richteramtsanwärter Ernennungserfordernis gewesen ist, bildeten. Hiezu zählten Zeiträume nach der Sponsion aber nicht.
Die Beschwerde enthält weiters Ausführungen betreffend die Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung im Rahmen der Besoldungsgruppe der Lehrer, insbesondere zu den dort auftretenden Überstellungsverlusten und präferiert offenkundig darauf gestützt eine Berechnungsvariante, wonach anlässlich der Ernennung zur Richteramtsanwärterin lediglich ein Überstellungsverlust von zwei Jahren in Anrechnung zu bringen wäre.
Dem ist Folgendes zu entgegnen:
Der Überstellungsverlust im Falle einer erstmaligen Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Richteramtsanwärterin beträgt vier Jahre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 2006, Zl. 2005/12/0036). Es wird somit eine Überstellung von einer der in § 12a Abs. 2 Z. 1 GehG enthaltenen Verwendungsgruppen in die Besoldungsgruppe der Richteramtsanwärter gemäß § 12a Abs. 2 Z. 3 GehG "mit abgeschlossenem Hochschulstudium" fingiert. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Besoldungsgruppe der Lehrer spielen vorliegendenfalls (auch unter dem Aspekt des § 12a Abs. 2 Z. 2 GehG) keine Rolle, zumal die Beschwerdeführerin nie in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (zum Bund) in dieser Besoldungsgruppe gestanden ist; die Verwendungsgruppe L2a stellt hier daher keine "entsprechende niedrigere Verwendungsgruppe" im Verständnis des § 12 Abs. 6 und Abs. 7 GehG dar.Der Überstellungsverlust im Falle einer erstmaligen Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Richteramtsanwärterin beträgt vier Jahre vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 31. März 2006, Zl. 2005/12/0036). Es wird somit eine Überstellung von einer der in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, GehG enthaltenen Verwendungsgruppen in die Besoldungsgruppe der Richteramtsanwärter gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, GehG "mit abgeschlossenem Hochschulstudium" fingiert. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Besoldungsgruppe der Lehrer spielen vorliegendenfalls (auch unter dem Aspekt des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, GehG) keine Rolle, zumal die Beschwerdeführerin nie in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (zum Bund) in dieser Besoldungsgruppe gestanden ist; die Verwendungsgruppe L2a stellt hier daher keine "entsprechende niedrigere Verwendungsgruppe" im Verständnis des Paragraph 12, Absatz 6 und Absatz 7, GehG dar.
Da nach den zuletzt zitierten Gesetzesbestimmungen sowohl die gemäß § 12 Abs. 2 Z. 1 als auch die gemäß § 12 Abs. 2 Z. 8 GehG hier zu berücksichtigenden Zeiten nur in dem Ausmaß voranzusetzen sind, wie sie im gedachten Fall einer Überstellung für die Vorrückung anrechenbar wären, stehen beide Arten zu berücksichtigender Zeiten für die aus § 12a Abs. 4 GehG abzuleitende Kürzung der anrechenbaren Gesamtzeit um insgesamt vier Jahre zur Verfügung. Da die Summe zu berücksichtigender Zeiten gemäß § 12 Abs. 2 Z. 1 und Z. 8 GehG vier Jahre überstieg, ist die belangte Behörde zu Recht von einem Überstellungsverlust in diesem Ausmaß ausgegangen. Vor diesem Hintergrund erweist es sich daher auch als irrelevant, ob die Zeit vom 18. Februar 1985 bis 29. März 1985 aus dem Titel des Studiums oder der Lehrertätigkeit angerechnet wird, weil beide Arten zu berücksichtigender Zeiten einschränkenden Bedingungen (dem Überstellungsverlust) unterworfen sind (dadurch unterscheidet sich der hier vorliegende Fall auch von jenem, welcher dem bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 31. März 2006 zu Grunde lag, in welchem Zeiten, die dem Überstellungsverlust unterlagen, mit Zeiten, bei denen dies nicht der Fall war, konkurrierten).Da nach den zuletzt zitierten Gesetzesbestimmungen sowohl die gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, als auch die gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 8, GehG hier zu berücksichtigenden Zeiten nur in dem Ausmaß voranzusetzen sind, wie sie im gedachten Fall einer Überstellung für die Vorrückung anrechenbar wären, stehen beide Arten zu berücksichtigender Zeiten für die aus Paragraph 12 a, Absatz 4, GehG abzuleitende Kürzung der anrechenbaren Gesamtzeit um insgesamt vier Jahre zur Verfügung. Da die Summe zu berücksichtigender Zeiten gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 8, GehG vier Jahre überstieg, ist die belangte Behörde zu Recht von einem Überstellungsverlust in diesem Ausmaß ausgegangen. Vor diesem Hintergrund erweist es sich daher auch als irrelevant, ob die Zeit vom 18. Februar 1985 bis 29. März 1985 aus dem Titel des Studiums oder der Lehrertätigkeit angerechnet wird, weil beide Arten zu berücksichtigender Zeiten einschränkenden Bedingungen (dem Überstellungsverlust) unterworfen sind (dadurch unterscheidet sich der hier vorliegende Fall auch von jenem, welcher dem bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 31. März 2006 zu Grunde lag, in welchem Zeiten, die dem Überstellungsverlust unterlagen, mit Zeiten, bei denen dies nicht der Fall war, konkurrierten).
Eine Verletzung subjektiver Rechte infolge eines isolierten Abspruches über den Vorrückungsstichtag ohne gleichzeitige bescheidmäßige Feststellung der hieraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung hat die Beschwerdeführerin nicht als Beschwerdepunkt geltend gemacht, sodass auf die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise durch die erstinstanzliche Behörde, welche es in Ansehung der erlangten besoldungsrechtlichen Stellung mit einem nicht rechtskraftfähigen "Hinweis" bewenden ließ, nicht einzugehen war (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2006, Zl. 2005/12/0032).Eine Verletzung subjektiver Rechte infolge eines isolierten Abspruches über den Vorrückungsstichtag ohne gleichzeitige bescheidmäßige Feststellung der hieraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung hat die Beschwerdeführerin nicht als Beschwerdepunkt geltend gemacht, sodass auf die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise durch die erstinstanzliche Behörde, welche es in Ansehung der erlangten besoldungsrechtlichen Stellung mit einem nicht rechtskraftfähigen "Hinweis" bewenden ließ, nicht einzugehen war vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2006, Zl. 2005/12/0032).
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG.
Wien, am 29. Jänner 2014
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Spruch und Begründung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012120047.X00Im RIS seit
04.03.2014Zuletzt aktualisiert am
20.04.2016