TE Vwgh Erkenntnis 2006/3/31 2005/12/0036

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Veröffentlicht am 31.03.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

GehG 1956 §12 Abs2 Z2;
GehG 1956 §12 Abs2 Z3;
GehG 1956 §12 Abs2 Z7;
GehG 1956 §12 Abs2 Z8;
GehG 1956 §12 Abs2;
GehG 1956 §12 Abs6;
GehG 1956 §12 Abs7;
GehG 1956 §12 Abs8 idF 1994/016;
GehG 1956 §12 Abs8;
GehG 1956 §12a Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Mag. H in W, vertreten durch Dr. Peter Zauner, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Am Platz 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 17. Dezember 2004, Zl. BMJ-A30354/0002-III 4/2004, betreffend Festsetzung des Vorrückungsstichtages, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht seit 1. Juni 2003 als Richteramtsanwärter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Am 27. Mai 2004 erließ der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien einen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautete:

"Gemäß § 12 Gehaltsgesetz 1956 wird für Sie mit Wirksamkeit vom 1.6.2003 der 7.7.1999 als Vorrückungsstichtag festgesetzt." "Gemäß Paragraph 12, Gehaltsgesetz 1956 wird für Sie mit Wirksamkeit vom 1.6.2003 der 7.7.1999 als Vorrückungsstichtag festgesetzt."

In der Begründung dieses Bescheides wird zur Ermittlung des Vorrückungsstichtages Folgendes ausgeführt:

"Ermittlung des Vorrückungsstichtages:

Vollendung des 18. Lebensjahres:

23.02.1991

Tag der Anstellung:

01.06.2003

Zu berücksichtigender Zeitraum

vom 23.02.1991 bis 31.5.2003

12J

3M

8T

 

1)

Hievon zur Gänze voranzusetzen (§ 12 Abs. 1 Z. 1):Hievon zur Gänze voranzusetzen (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins,):

 

 

a)

Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes
(§ 12 Abs. 2 Z. 2)
Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes, (Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2,)

 

 

 

 

 

 

vom 01.10.1991 bis 30.06.1992

-J

9M

-T

 

 

 

vom 16.09.1996 bis 20.09.1996

-J

-M

5T

 

 

 

vom 19.09.1997 bis 20.09.1997

-J

-M

2T

 

 

 

vom 27.10.1997 bis 29.10.1997

-J

-M

3T

 

 

 

vom 12.03.1998 bis 28.03.1998

-J

-M

17T

 

 

 

vom 03.04.2000 bis 15.04.2000

-J

-M

13T

 

 

 

vom 11.03.2002 bis 16.03.2002

-J

-M

6T

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b)

Zeiten der Gerichtspraxis
(§ 12 Abs. 2 Z. 4 lit. b)
Zeiten der Gerichtspraxis, (Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, Litera b,)

 

 

 

 

 

 

vom 01.04.2002 bis 31.05.2003

1J

2M

-T

 

 

 

 

 

 

 

 

 

c)

Zeit des Studiums an einer höheren Schule
(§ 12 Abs. 2 Z. 6 lit. a)
Zeit des Studiums an einer höheren Schule, (Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 6, Litera a,)

 

 

 

 

 

 

vom 23.02.1991 bis 30.06.1991

-J

4M

8T

 

 

 

 

 

 

 

 

 

d)

Zeit des rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Universität (§ 12 Abs. 2 Z. 8 und Abs. 2a Z. 2)Zeit des rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Universität (Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 8 und Absatz 2 a, Ziffer 2,)

 

 

 

 

 

 

*) vom 01.07.1992 bis 30.06.1996

4J

-M

-T

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6J

4M

24T

 

verbleiben:

5J

10M

14T

 

2)

Die verbleibenden Zeiten sind, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte voranzusetzen
(§ 12 Abs. 1 Z. 2 lit. b),
Die verbleibenden Zeiten sind, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte voranzusetzen, (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,),

 

sohin mit

1J

6M

T

 

 

Summe:

7J

10M

24T

 

 

 

 

 

 

 

3)

Kürzung gem. § 12 Abs. 6 und 7Kürzung gem. Paragraph 12, Absatz 6 und 7

4J

-M

-T

 

 

Summe:

3J

10M

24T

 

 

 

 

 

 

 

4)

Anstellungstag:

1.

6.

2003

 

 

Voranzusetzende Zeiten:

24

10

3

 

 

Vorrückungsstichtag als RiAA:

7.

7.

1999

 

 

 

 

 

 

 

*)

Die Zeiten des Präsenzdienstes vom 6.7.1994 bis 8.7.1994, vom 8.9.1994 bis 17.9.1994, vom 3.7.1995 bis 4.8.1995, vom 7.8.1995 bis 25.8.1995 und vom 12.6.1996 bis 21.6.1996 sind in der vorangesetzten Hochschulzeit enthalten.

Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig. Nicht voranzusetzen sind ferner die in Abs. 2 Z. 2 und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in einen gemäß Abs. 2 Z. 7 oder 8 zu berücksichtigenden Zeitraum fallen (§ 12 Abs. 8 Gehaltsgesetz 1956)." Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig. Nicht voranzusetzen sind ferner die in Absatz 2, Ziffer 2 und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in einen gemäß Absatz 2, Ziffer 7, oder 8 zu berücksichtigenden Zeitraum fallen (Paragraph 12, Absatz 8, Gehaltsgesetz 1956)."

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Darin wandte er sich dagegen, dass die von ihm in Form von Truppen- und Kaderübungen bzw. freiwilligen Waffenübungen absolvierten Zeiten des Präsenzdienstes (vom 6. Juli 1994 bis 8. Juli 1994, vom 8. September 1994 bis 17. September 1994, vom 3. Juli 1995 bis 4. August 1995, vom 7. August 1995 bis 25. August 1995 und vom 12. Juni 1996 bis 21. Juni 1996 sowie die als Zeitsoldat absolvierten Zeiten des Präsenzdienstes vom 1. Juli 1992 bis 30. September 1992 unter Verweis auf § 12 Abs. 8 GehG nicht vorangesetzt worden seien. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Darin wandte er sich dagegen, dass die von ihm in Form von Truppen- und Kaderübungen bzw. freiwilligen Waffenübungen absolvierten Zeiten des Präsenzdienstes (vom 6. Juli 1994 bis 8. Juli 1994, vom 8. September 1994 bis 17. September 1994, vom 3. Juli 1995 bis 4. August 1995, vom 7. August 1995 bis 25. August 1995 und vom 12. Juni 1996 bis 21. Juni 1996 sowie die als Zeitsoldat absolvierten Zeiten des Präsenzdienstes vom 1. Juli 1992 bis 30. September 1992 unter Verweis auf Paragraph 12, Absatz 8, GehG nicht vorangesetzt worden seien.

Eine "Doppelanrechnung" mit den ersten vier Jahren seines abgeschlossenen Studiums der Rechtswissenschaften liege jedenfalls schon deshalb nicht vor, weil in seinem Falle - unstrittig - die Zulässigkeit der Voransetzung dieser Zeiten nach § 12 Abs. 2 Z. 8 GehG auf Grund der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 6 und 7 leg. cit. gegeben sei. Eine Voransetzung dieser Zeiten sei durch die erstinstanzliche Behörde auch nicht erfolgt. Die Einschränkungen der Zulässigkeit der Voransetzung nach § 12 Abs. 6 und 7 GehG einerseits und nach Abs. 8 leg. cit. andererseits seien der Reihe nach zu prüfen. Werde - wie hier - ein Zeitraum gemäß § 12 Abs. 2 Z. 8 GehG aus dem Grunde der Absätze 6 und 7 leg. cit. gar nicht vorangesetzt, so es der Behörde auch nicht durch Abs. 8 zweiter Satz leg. cit. verwehrt, Zeiten gemäß Abs. 2 Z. 2 leg. cit., die in den erstgenannten Zeitraum fallen, dem Tag der Anstellung voranzusetzen. Eine "Doppelanrechnung" mit den ersten vier Jahren seines abgeschlossenen Studiums der Rechtswissenschaften liege jedenfalls schon deshalb nicht vor, weil in seinem Falle - unstrittig - die Zulässigkeit der Voransetzung dieser Zeiten nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 8, GehG auf Grund der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 6 und 7 leg. cit. gegeben sei. Eine Voransetzung dieser Zeiten sei durch die erstinstanzliche Behörde auch nicht erfolgt. Die Einschränkungen der Zulässigkeit der Voransetzung nach Paragraph 12, Absatz 6 und 7 GehG einerseits und nach Absatz 8, leg. cit. andererseits seien der Reihe nach zu prüfen. Werde - wie hier - ein Zeitraum gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 8, GehG aus dem Grunde der Absätze 6 und 7 leg. cit. gar nicht vorangesetzt, so es der Behörde auch nicht durch Absatz 8, zweiter Satz leg. cit. verwehrt, Zeiten gemäß Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit., die in den erstgenannten Zeitraum fallen, dem Tag der Anstellung voranzusetzen.

Die vom Beschwerdeführer als Zeitsoldat geleistete Dienstzeit (vom 1. Juli 1992 bis 30. September 1992) falle aber auch deshalb nicht in die ersten vier Jahre seines Studiums der Rechtswissenschaften, weil die Inskription des Beschwerdeführers erst am 1. Oktober 1992 erfolgt sei. Überdies seien die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6. September 1995, Zl. 95/12/0136, angestellten Überlegungen zur Verfassungskonformität des Ausschlusses von Doppelanrechnungen von Zeiten eines Studiums und eines Präsenzdienstes im Rahmen von Waffenübungen auf eine Dienstzeit als Zeitsoldat, welche mit der unmittelbar davor liegenden, auf derselben Verpflichtung desselben Einberufungsbefehles basierenden Dienstzeit eine untrennbare Einheit bilde, nicht zu übertragen.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. Dezember 2004 wurde der Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges sowie der angewendeten Gesetzesbestimmungen Folgendes aus:

Der Beschwerdeführer habe in der Zeit vom 1. Oktober 1991 bis 31. März 1992 seinen sechsmonatigen Präsenzdienst abgeleistet. Sodann war er zwischen 1. April 1992 und 30. September 1992 Zeitsoldat. Die übrigen strittigen Zeiten entfielen auf Kader-, Truppen- und freiwillige Waffenübungen. Der Beschwerdeführer habe am 1. Oktober 1992 an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien inskribiert und das Studium der Rechtswissenschaften erfolgreich abgeschlossen. Gemäß § 12 Abs. 2e GehG gelte bei der Berücksichtigung von Studienzeiten nach Abs. 2 Z. 8 leg. cit. als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni und als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. Es sei daher - ungeachtet der erst am 1. Oktober 1992 erfolgten Inskription - davon auszugehen, dass schon das Wintersemester 1992, also der Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 1992, gemäß § 12 Abs. 2 Z. 8 GehG zu berücksichtigen sei. Diese Rechtsgrundlage für eine Berücksichtigung des genannten Zeitraumes konkurriere mit § 12 Abs. 2 Z. 2 GehG. Welcher der genannten Bestimmungen der Vorrang zukomme, regle der zweite Satz des § 12 Abs. 8 GehG dahingehend, dass die in Abs. 2 Z. 2 angeführten Zeiten nicht voranzusetzen seien, soweit sie in einen gemäß § 12 Abs. 2 Z. 8 leg. cit. zu berücksichtigenden Zeitraum fielen. § 12 Abs. 8 zweiter Satz GehG stelle nur eine Prioritätsregel bei Vorliegen einer Konkurrenzsituation von an sich nach § 12 Abs. 2 zu berücksichtigenden Zeiten dar, sie bewirke aber nicht einen Totalausschluss solcher Zeiten. Der Beschwerdeführer habe in der Zeit vom 1. Oktober 1991 bis 31. März 1992 seinen sechsmonatigen Präsenzdienst abgeleistet. Sodann war er zwischen 1. April 1992 und 30. September 1992 Zeitsoldat. Die übrigen strittigen Zeiten entfielen auf Kader-, Truppen- und freiwillige Waffenübungen. Der Beschwerdeführer habe am 1. Oktober 1992 an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien inskribiert und das Studium der Rechtswissenschaften erfolgreich abgeschlossen. Gemäß Paragraph 12, Absatz 2 e, GehG gelte bei der Berücksichtigung von Studienzeiten nach Absatz 2, Ziffer 8, leg. cit. als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni und als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. Es sei daher - ungeachtet der erst am 1. Oktober 1992 erfolgten Inskription - davon auszugehen, dass schon das Wintersemester 1992, also der Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 1992, gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 8, GehG zu berücksichtigen sei. Diese Rechtsgrundlage für eine Berücksichtigung des genannten Zeitraumes konkurriere mit Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, GehG. Welcher der genannten Bestimmungen der Vorrang zukomme, regle der zweite Satz des Paragraph 12, Absatz 8, GehG dahingehend, dass die in Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Zeiten nicht voranzusetzen seien, soweit sie in einen gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 8, leg. cit. zu berücksichtigenden Zeitraum fielen. Paragraph 12, Absatz 8, zweiter Satz GehG stelle nur eine Prioritätsregel bei Vorliegen einer Konkurrenzsituation von an sich nach Paragraph 12, Absatz 2, zu berücksichtigenden Zeiten dar, sie bewirke aber nicht einen Totalausschluss solcher Zeiten.

Den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die "einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 der Reihe nach zu prüfen seien und eine Anwendung der Abs. 6 und 7 demnach vor einer allfälligen Anwendung des Abs. 8 zu erfolgen habe, könne nicht gefolgt werden. Aus dem angefochtenen Bescheid der erstinstanzlichen Behörde gehe eindeutig hervor, dass bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages eine Kürzung gemäß § 12 Abs. 6 und 7 GehG von vier Jahren vorgenommen worden sei. Den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die "einschränkenden Bestimmungen der Absatz 4 bis 8 der Reihe nach zu prüfen seien und eine Anwendung der Absatz 6 und 7 demnach vor einer allfälligen Anwendung des Absatz 8, zu erfolgen habe, könne nicht gefolgt werden. Aus dem angefochtenen Bescheid der erstinstanzlichen Behörde gehe eindeutig hervor, dass bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages eine Kürzung gemäß Paragraph 12, Absatz 6 und 7 GehG von vier Jahren vorgenommen worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem subjektiven Recht auf rechtskonforme Anwendung der Bestimmungen über die Festsetzung des Vorrückungsstichtages verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides stand § 12 GehG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2004, BGBl. I Nr. 176, in Kraft. § 12 Abs. 1, Abs. 2 Z. 2 und 8, Abs. 2a Z. 4, Abs. 2e, Abs. 6 Z. 1 und 2, Abs. 7 und Abs. 8 GehG in der genannten Fassung lautet: Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides stand Paragraph 12, GehG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2004, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 176, in Kraft. Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2 und 8, Absatz 2 a, Ziffer 4,, Absatz 2 e,, Absatz 6, Ziffer eins und 2, Absatz 7 und Absatz 8, GehG in der genannten Fassung lautet:

"§ 12. (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass - unter Ausschluss der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:"§ 12. (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass - unter Ausschluss der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:

  1. 1.Ziffer eins
    die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,die im Absatz 2, angeführten Zeiten zur Gänze,
  2. 2.Ziffer 2
    sonstige Zeiten,
              a)              die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a erfüllen, zur Gänze, a) die die Erfordernisse der Absatz 3, oder 3a erfüllen, zur Gänze,
              b)              die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte. b) die die Erfordernisse der Absatz 3, oder 3a nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.
  1. (2)Absatz 2,Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:Gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind voranzusetzen:

...

2. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983; 2. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. römisch eins Nr. 146, und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,;

...

     8.        die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer

Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Universität der

Künste, Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das

... für einen Richteramtsanwärter, ... Ernennungserfordernis

gewesen ist.

     (2a) Die Anrechnung eines Studiums gemäß Abs. 2 Z 8 umfasst

     ...

     4.        bei Studien, auf die das Allgemeine Hochschul-

Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, und bei Studien, auf die die nach dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz erlassenen besonderen Studiengesetze auf Grund des § 77 Abs. 2 UniStG anzuwenden sind, höchstens die in den besonderen Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehene Studiendauer;Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, und bei Studien, auf die die nach dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz erlassenen besonderen Studiengesetze auf Grund des Paragraph 77, Absatz 2, UniStG anzuwenden sind, höchstens die in den besonderen Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehene Studiendauer;

...

  1. (2e)Absatz 2 e,Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten nach Abs. 2 Z 8 gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. ...Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten nach Absatz 2, Ziffer 8, gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. ...

...

  1. (6)Absatz 6,Die im Abs. 2 Z 1 und 4 lit. d bis g angeführten Zeiten sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß § 12a für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sieDie im Absatz 2, Ziffer eins und 4 Litera d bis g angeführten Zeiten sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß Paragraph 12 a, für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie

1. in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der Verwendungsgruppen L 2a begonnen hat, vor der Erfüllung des Ernennungserfordernisses der erfolgreichen Absolvierung einer Akademie oder einer den Akademien verwandten Lehranstalt oder eines Ernennungserfordernisses liegen, das dieses Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;

2. in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der im § 12a Abs. 2 Z 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen begonnen hat, vor der Erfüllung des Ernennungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung oder der Erfüllung eines Ernennungserfordernisses liegen, das das erstgenannte Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt; 2. in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der im Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen begonnen hat, vor der Erfüllung des Ernennungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung oder der Erfüllung eines Ernennungserfordernisses liegen, das das erstgenannte Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;

...

  1. (7)Absatz 7,Die gemäß ... Abs. 2 Z 7 und 8 ... berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 6 Z 1 oder 2 zutreffen.Die gemäß ... Absatz 2, Ziffer 7 und 8 ... berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Absatz 6, Ziffer eins, oder 2 zutreffen.
  2. (8)Absatz 8,Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist - abgesehen von den Fällen des § 114 Abs. 1 - unzulässig. Nicht voranzusetzen sind ferner die in Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in einen gemäß Abs. 2 Z 7 oder 8 zu berücksichtigenden Zeitraum fallen."Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist - abgesehen von den Fällen des Paragraph 114, Absatz eins, - unzulässig. Nicht voranzusetzen sind ferner die in Absatz 2, Ziffer 2 und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in einen gemäß Absatz 2, Ziffer 7, oder 8 zu berücksichtigenden Zeitraum fallen."

Im Zeitpunkt der Ernennung des Beschwerdeführers zum Richteramtsanwärter (1. Juni 2003) stand § 12 GehG demgegenüber in der Fassung des Deregulierungsgesetzes-Öffentlicher Dienst, BGBl. I Nr. 119/2002, in Kraft. Diese Fassung unterscheidet sich von der oben wiedergegebenen lediglich dadurch, dass die oben als Abs. 2a Z. 4 leg. cit. zitierte Regelung in der im Zeitpunkt der Ernennung in Kraft gestandenen Fassung in Abs. 2a Z. 2 enthalten war. Im Zeitpunkt der Ernennung des Beschwerdeführers zum Richteramtsanwärter (1. Juni 2003) stand Paragraph 12, GehG demgegenüber in der Fassung des Deregulierungsgesetzes-Öffentlicher Dienst, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,, in Kraft. Diese Fassung unterscheidet sich von der oben wiedergegebenen lediglich dadurch, dass die oben als Absatz 2 a, Ziffer 4, leg. cit. zitierte Regelung in der im Zeitpunkt der Ernennung in Kraft gestandenen Fassung in Absatz 2 a, Ziffer 2, enthalten war.

§ 12a Abs. 2 und Abs. 4 GehG in der - sowohl bei Ernennung des Beschwerdeführers als auch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft gestandenen - Fassung dieser Bestimmung nach dem Deregulierungsgesetz-Öffentlicher Dienst, BGBl. I Nr. 119/2002 lautet: Paragraph 12 a, Absatz 2 und Absatz 4, GehG in der - sowohl bei Ernennung des Beschwerdeführers als auch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft gestandenen - Fassung dieser Bestimmung nach dem Deregulierungsgesetz-Öffentlicher Dienst, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, lautet:

"§ 12a. ...

  1. (2)Absatz 2,Für die Ermittlung des in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gebührenden Gehaltes werden die nachstehenden Besoldungs- und Verwendungsgruppen wie folgt zusammengefasst:

1. Verwendungsgruppen A 1 bis A 7, B, C, D, E, P 1 bis

P 5, L 2b, L 3, E 1, E 2a, E 2b, E 2c, W 1, W 2, M BO 1, M BO 2,

M BUO 1, M B UO 2, M ZO 1, M ZO 2, M ZUO 1, M ZUO 2, M ZCh, H 2, PT 1 bis PT 9, PF 1 bis PF 6 und K 1 bis K 6;

  1. 2.Ziffer 2
    Verwendungsgruppen L 2a;
  2. 3.Ziffer 3
    Verwendungsgruppen A, L PA, L 1 und H 1, Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte, Universitätsdozenten und Universitätsassistenten.
...
  1. (4)
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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