TE Vfgh Erkenntnis 1985/10/19 B520/82

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Veröffentlicht am 19.10.1985
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/02 Gehaltsgesetz 1956

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
GehG 1956 §12 Abs2 Z5 lita idF BGBl 662/1977 und BGBl 561/1979
GehG 1956 §12 Abs2 Z8 litb idF BGBl 662/1977

Leitsatz

GehaltsG 1956; Feststellung des Vorrückungsstichtages gemäß §12; in allen Fällen, in denen die Erwerbung des Doktorates Ernennungserfordernis ist, die gleiche Berücksichtigung der hiefür erforderlichen Zeit im Höchstausmaß von viereinhalb Jahren - insoweit §12 Abs2 Z8 litb nicht unsachlich; die gleiche Berücksichtigung von Zeiten auch in den Fällen, in denen nur der Abschluß des Studiums Ernennungserfordernis ist, bewirkt nicht Unsachlichkeit der zitierten Regelung; keine Verletzung im Gleichheitsrecht durch fälschliche Unterstellung eines gleichheitswidrigen Gesetzesinhaltes; keine Willkür

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. §12 Abs1 und Abs2 Z5 und 8 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG) in der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung lauten:

"(1) (idF BGBl. 245/1970) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:

a) die im Abs2 angeführten Zeiten zur Gänze;

b) die sonstigen Zeiten zur Hälfte.

(2) Gemäß Abs1 lita sind voranzusetzen

1. ...

5. (idF BGBl. 662/1977 und BGBl. 561/1979:) die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, wenn sie in der Anlage 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, in einer Verordnung zu diesem Bundesgesetz oder in einer gemäß §186 Abs4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 weiter anzuwendenden Rechtsvorschrift für die Verwendung des Beamten

a) in einer im §12a Abs2 Z3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen über das Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung hinaus vorgeschrieben ist;

b) in einer der Verwendungsgruppen B, L2b, W 1 oder H 2 über das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule hinaus vorgeschrieben ist;

ferner die nach der Erlangung des Reifezeugnisses einer höheren Schule für die Ausbildung zur Ablegung der Befähigungsprüfung für den Fremdsprachunterricht aufgewendete Zeit, soweit sie ein Jahr nicht übersteigt;

...

8. (idF BGBl. 662/1977:) die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten Ernennungserfordernis gewesen ist,

a) bei Studien, auf die die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, bis zu der in den Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehenen Studiendauer; hat der Beamte an das Diplomstudium, auf das bereits die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden waren, das zugehörige Doktoratsstudium angeschlossen, und

aa) waren auf dieses Doktoratsstudium die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes noch nicht anzuwenden oder

bb) wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den neuen Studienvorschriften nicht genau festgelegt,

so ist die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen;

b) bei Studien, auf die die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze nicht anzuwenden sind, bis zu dem in der Anlage festgesetzten Höchstausmaß; zum Studium zählt auch die für die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit.

Als Laufzeit des Sommersemesters ist die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters ist die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember anzusehen. Wurde das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen."

Nach lite der Anlage zu §12 Abs2 Z8 GG beträgt das Höchstausmaß für die Berücksichtigung der Zeit des Studiums der Rechts- und Staatswissenschaften nach der juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung, StGBl. 164/1945, viereinhalb Jahre.

2. a) Der Bf. steht seit 1. Juli 1982 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist auf die Planstelle eines Beamten der allgemeinen Verwaltung, Verwendungsgruppe A, im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Finanzen, Untergliederung Finanzprokuratur, ernannt worden.

Er hatte das Studium der Rechtswissenschaft im Wintersemester 1975/76 an der Universität Wien begonnen und am 6. März 1980 mit der Ablegung der staatswissenschaftlichen Staatsprüfung abgeschlossen. Seine Promotion zum Doktor der Rechtswissenschaften erfolgte am 3. Juli 1980.

Für seine Ernennung zum Beamten der Verwendungsgruppe A (Höherer Dienst) hatte der Bf. gemäß Z1.1. der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. 333/1979 das Erfordernis der abgeschlossen Hochschulbildung auf dem Gebiet der Rechtswissenschaften zu erfüllen.

Zusätzlich zu den allgemeinen Ernennungserfordernissen hatte er für seine Verwendung bei der Finanzprokuratur gemäß Z1.3. lite der genannten Anlage zum BDG 1979 noch das Erfordernis der Erwerbung des für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes vorgeschriebenen Doktorates (des Doktors der Rechtswissenschaften) zu erfüllen. Diesem Erfordernis hat der Bf. durch die Ablegung der in der juristischen Rigorosenordnung, V des Ministers für Kultus und Unterricht vom 15. 4. 1872, RGBl. 57/1872, vorgesehenen Rigorosen während des Sommersemesters 1980 entsprochen.

b) Mit dem Bescheid der Finanzprokuratur vom 14. Juli 1982, Z-777 Präs/1982, wurde gemäß §12 GG der Vorrückungsstichtag des Bf. mit 22. Jänner 1979 festgestellt, indem verschiedene Vordienstzeiten dem Tag der Anstellung vorangesetzt wurden. Hiebei wurde der Zeitraum vom 1. Juli 1975 bis 31. Dezember 1979 gemäß §12 Abs2 Z8 GG als Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität, das für den Bf. Ernennungserfordernis gewesen ist, zur Gänze und der Zeitraum vom 1. Jänner 1980 bis 3. Juli 1980 gemäß §12 Abs1 litb GG zur Hälfte berücksichtigt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. Berufung und beantragte, den Zeitraum vom 1. Jänner 1980 bis 3. Juli 1980 gemäß §12 Abs2 Z5 GG bei der Feststellung des Vorrückungsstichtages zur Gänze zu berücksichtigen, weil die Erwerbung des Doktorates der Rechtswissenschaften gemäß Punkt 1.3. lite der Anlage 1 zum BDG 1979 zu einem besonderen über das Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung hinaus vorgeschriebenen Ernennungserfordernis des bei der Finanzprokuratur verwendeten Bf. zähle.

c) Mit dem Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 6. September 1982, Z 271200/40-V.I/1/82, wurde der Berufung nicht stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt, daß die Berücksichtigung von Studienzeiten an einer Universität einschließlich der für die Erwerbung des Doktorates erforderlichen Vorbereitungszeit bei der Feststellung des Vorrückungsstichtages ausschließlich auf §12 Abs2 Z8 GG gestützt werden könne, wobei beim Bf., auf dessen Studium §12 Abs2 Z8 litb GG iVm. lite der Anlage zu §12 Abs2 Z8 GG zur Anwendung komme, ein Zeitraum von insgesamt viereinhalb Jahren zu berücksichtigen sei.

3. Gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 6. September 1982 richtet sich die unter Berufung auf Art144 B-VG erhobene Beschwerde. Der Bf. behauptet, durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden zu sein. Es wird die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

4. Die bel. Beh. hat eine Gegenschrift erstattet, in der die Abweisung der Beschwerde begehrt wird.

II. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Der Bf. begründet die von ihm behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz zusammenfassend wie folgt:

"a) Sollte der Gesetzgeber mit dem 2. Halbsatz des §12 Abs2 Z8 litb GG 1956 die gesonderte Berücksichtigung der Zeit des 'Doktoratsstudiums' bei Beamten, für deren Verwendung die Erlangung des akademischen Grades Voraussetzung ist, verbieten, so wäre dieser

2. Halbsatz des §12 Abs2 Z8 litb leg. cit. verfassungswidrig, weil er tatsächlich (Z1.1. und 1.3. lite der Anlage 1 zum BDG) Ungleiches gleich behandelt, obwohl im Hinblick auf den Sachzusammenhang eine Differenzierung geboten wäre. Diesfalls würde der Bescheid der belangten Behörde auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruhen.

b) Wie ich bereits oben ausführlich dargestellt habe, kann der 2. Halbsatz des §12 Abs2 Z8 litb GG verfassungskonform dahin ausgelegt werden, daß er eine Begünstigung für Beamte darstellt, welche ihr Studium in außergewöhnlich kurzer Zeit beendet haben und zusätzlich eine nicht erforderliche, höhere Qualifikation anstreben, eine Berücksichtigung des Doktoratsstudiums gemäß §12 Abs2 Z5 lita GG unter den dort genannten Bedingungen aber nicht ausschließt. Die belangte Behörde hat daher dem Gesetz fälschlich einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt (VfSlg 4374, 5411, 5442, 5609).

c) Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes liegt schließlich noch darin, daß die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid von der bisherigen, jahrzehntelangen Praxis abgegangen ist, ohne hiefür hinreichende Gründe anzugeben. Die Willkür der belangten Behörde liegt nicht etwa darin, daß sie in anderen Fällen bisher anders entschieden hat, sondern vielmehr im Fehlen einer hinreichenden Begründung für ihr Abgehen von der als rechtmäßig anzusehenden Praxis (VfSlg 4480)".

2. In der Gegenschrift der bel. Beh. wird folgendes ausgeführt:

"Es ist dem Beschwerdeführer darin zu folgen, daß das besondere Ernennungserfordernis der Erwerbung des akademischen Grades des Doktors der Rechte für Beamte der Verwendungsgruppe A, die bei der Finanzprokuratur verwendet werden, hinsichtlich der Berücksichtigung der für die Erwerbung erforderlichen Vorbereitungszeit ein besonderes Auslegungsproblem aufwirft. Vordergründig entsteht der Eindruck, es handle sich hiebei um die Zeit einer Ausbildung, die in einer der im §12a Abs2 Z3 (richtig 5) GG 1956 angeführten Verwendungsgruppen - z. B. der Verwendungsgruppe A - über das Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung hinaus vorgeschrieben ist, zumal gemäß §187 Abs1 Z1 BDG 1979 der Nachweis der abgeschlossenen Hochschulbildung bei Beamten, auf deren Hochschulstudium des AHStG und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze nicht anzuwenden sind, bei den rechts- und staatswissenschaftlichen Studien durch die erfolgreiche Ablegung der in der Studien- und Prüfungsordnung hiefür vorgesehenen Staatsprüfungen zu erbringen ist. Ein abgeschlossenes Studium liegt sohin bereits bei erfolgreicher Ablegung der in der juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung, StGBl Nr. 164/1945 vorgesehenen Staatsprüfungen vor. Es liegt daher nahe, die Vorbereitungszeit unter §12 Abs2 Z5 lita GG 1956 zu subsumieren.

Der Wortlaut des §12 Abs2 Z8 litb GG 1956 - lita kann außer Betracht bleiben - bestimmt jedoch, daß auch die für die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit zum Studium zählt. Es erhebt sich die Frage nach dem normativen Inhalt dieser Regelung bzw. ob und zutreffendenfalls inwieweit der letzte Halbsatz des §12 Abs2 Z8 litb GG 1956 den Inhalt des §12 Abs2 Z8 litb GG 1956 ändert. Es zeigt sich, daß der letzte Halbsatz des §12 Abs2 Z8 litb GG 1956 in Ansehung jener Studien, bei denen der Nachweis der abgeschlossenen Hochschulbildung im Sinne des §187 Abs1 BDG 1979 durch Erwerbung eines Doktorates zu erbringen ist, überflüssig ist. In diesen Fällen ist eben unter 'Studien' ein abgeschlossenes Studium im Sinne dieser Ernennungserfordernisse zu verstehen. Der Inhalt des letzten Halbsatz des §12 Abs2 Z8 litb GG 1956 kann also nur darin liegen, eine Berücksichtigung auch jener Doktoratsstudien zu ermöglichen, die außerhalb der Ernennungserfordernisse liegen. Wenn jedoch gemäß §12 Abs2 Z8 litb GG 1956 abgeschlossene Studien im Sinne der Ernennungserfordernisse zu berücksichtigen sind, ist zu prüfen, wodurch bei den bei der Finanzprokuratur verwendeten Beamten der Nachweis des abgeschlossenen Studiums zu erbringen ist. Hier erweist sich, daß das besondere Ernennungserfordernis der Erwerbung des für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes vorgeschriebenen akademischen Grades in Wahrheit zu §187 Abs1 Z1 BDG 1979 im Verhältnis der Spezialität steht und einen besonderen Nachweis einer abgeschlossenen Hochschulbildung beinhaltet. Dieses besondere Ernennungserfordernis normiert einen besonderen Nachweis des Abschlusses der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien. Die Vorbereitungszeit für die Erwerbung des akademischen Grades ist also keinesfalls eine Zeit einer Ausbildung in der Verwendungsgruppe A, die über das Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung hinaus vorgeschrieben ist, sondern liegt in Ansehung jener Verwendungen, in denen das Doktorat der Rechte Ernennungserfordernis ist, vor dem Abschluß der Hochschulbildung. Damit ist aber dargetan, daß die in Rede stehende Vorbereitungszeit keinesfalls unter §12 Abs2 Z5 lita GG 1956 subsumiert werden kann, sondern lediglich im Rahmen des §12 Abs2 Z8 litb GG 1956 Berücksichtigung finden kann.

Der Beschwerdeführer bringt vor, daß der letzte Halbsatz des §12 Abs2 Z8 litb GG 1956 gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatz verstoße, wenn er bei der Berücksichtigung von Zeiten nicht unterscheide, ob die Erwerbung eines akademischen Grades Ernennungserfordernis ist oder nicht. Wie oben dargetan, hat diese Bestimmung tatsächlich diesen Inhalt.

Nach Ansicht der belangten Behörde verstößt §12 Abs2 Z8 litb GG 1956 jedoch nicht gegen den Gleichheitssatz. Er bietet die Möglichkeit der Berücksichtigung der für die Erwerbung eines akademischen Grades erforderlichen Vorbereitungszeit unabhängig davon, ob die Erwerbung des akademischen Grades Ernennungserfordernis ist. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden, wenn er die Berücksichtigung dieser Zeit auch dann vorsieht, wenn die Erwerbung des akademischen Grades nicht Ernennungserfordernis ist. Er gibt in diesen Fällen der Gleichbehandlung bei der Berücksichtigung von Studienzeiten der gleichen Studienrichtung u. damit der höheren Qualifikation der Beamten, deren unterschiedliche Abschlüsse jeweils Ernennungserfordernisse sind, den Vorzug gegenüber einer nur an den Ernennungserfordernissen orientierten Berücksichtigung. Der Gesetzgeber knüpft bei der Berücksichtigung von Studien an Universitäten (wissenschaftlichen Hochschulen), Kunsthochschulen oder staatlichen Akademien für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages in §12 Abs2 Z8 GG 1956 grundsätzlich an die Ernennungserfordernisse an. Nur jenes Studium ist zu berücksichtigen, das für den Beamten Ernennungserfordernis gewesen ist. Von diesem Ordnungssystem wird aber insofern abgewichen, als sowohl nach lita als auch nach litb jeweils auch die Doktoratsstudien bzw. die für die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit in bestimmtem zeitlichem Ausmaß zu berücksichtigen sind. Hinsichtlich der litb ist dieses zu berücksichtigende zeitliche Ausmaß in den in der Anlage zu §12 Abs2 Z8 GG 1956 für die Berücksichtigung der Zeit des Hochschulstudiums in Ansehung der einzelnen Studienrichtungen genannten Zeiten enthalten. Der Beschwerdeführer hat die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien nach den Bestimmungen der Verordnung vom 3. September 1945 über die juristische Studien- und Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164/1945, absolviert. Für dieses Studium ist gemäß §1 Abs1 der Verordnung die Inskription von wenigstens acht Semestern erforderlich; die vorgeschriebene Studiendauer beträgt somit vier Jahre. Daraus ergibt sich eine gemäß lite der Anlage zu §12 Abs2 Z8 GG 1956 zu berücksichtigende Vorbereitungszeit zur Erwerbung des akademischen Grades des Doktors der Rechte von einem halben Jahr.

Wie bereits aber ausgeführt, gibt der Gesetzgeber durch die Berücksichtigung der Vorbereitungszeit zur Erwerbung des akademischen Grades des Doktors der Rechte auch bei jenen Beamten, deren Ernennungserfordernis wohl ein im Sinne des §187 Abs1 Z1 BDG 1979 abgeschlossenes rechts- und staatswissenschaftliches Studium, nicht aber die Erwerbung des akademischen Grades des Doktors der Rechte ist, indem er von dem an den Ernennungserfordernissen orientierten Ordnungssystem abweicht, der höheren Qualifikation den Vorzug. Es bedarf nämlich keines weiteren Nachweises, daß mit der Erwerung des Doktorgrades eine höhere wissenschaftliche Qualifikation verbunden ist. Wenn der Gesetzgeber aber d.f. die Erlangung dieser höheren Qualifikation notwendige Vorbereitungszeit für die Feststellung des Vorrückungsstichtages teilweise berücksichtigt, ist dies keinesfalls unsachlich. Das Motiv für diese Regelung liegt nämlich darin, höher qualifizierte Beamte zu gewinnen, indem deren Vorbereitungszeit für die Erlangung des akademischen Grades dann berücksichtigt wird, wenn der in lite der Anlage zu §12 Abs2 Z8 GG 1956 genannte Zeitraum von dem in Sinne des §187 Abs1 Z1 BDG 1979 abgeschlossenen Studiums nicht zur Gänze ausgeschöpft wird.

Die belangte Behörde vermag nicht zu erkennen, daß diese Regelung, die jene Beamte, deren Ernennungserfordernis ein im Sinne des §187 Abs1 Z1 BDG 1979 abgeschlossenes Studium ist, mit jenen Beamten, deren Ernennungserfordernis die Erwerbung des akademischen Grades des Doktors der Rechte ist, hinsichtlich der Berücksichtigung der Studienzeiten bei der Feststellung des Vorrückungsstichtages gleichstellt, unsachlich und damit gleichheitswidrig ist. Das dargestellte Motiv rechtfertigt vielmehr das durch die getroffene begünstigende Regelung bewirkte Abgehen von dem an den Ernennungserfordernissen orientierten Ordnungssystem bei der Feststellung des Vorrückungsstichtages (vgl. VfSlg. 8457/1978).

Die belangte Behörde ist somit der Ansicht, daß weder §12 Abs2 Z8 GG 1956 noch die anderen angewendeteten Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatz verstoßen".

Abschließend wird in der Gegenschrift der bel. Beh. betont, daß es bei dem von ihr dargelegten Ergebnis ausgeschlossen sei, daß die bel. Beh. dem ihrer Entscheidung zugrundeliegenden §12 Abs2 Z8 GG 1956 einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hätte oder daß sie bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides willkürlich vorgegangen wäre.

3. Der VfGH hat zu prüfen, ob die Behauptung des Bf., der zweite Halbsatz des §12 Abs2 Z8 litb (im folgenden lediglich Z8 litb, also ohne Anführung des §12 Abs2 zitiert) sei mit dem von der bel. Beh. unterstellten Inhalt gleichheitswidrig, zutrifft. Die bel. Beh. geht davon aus, daß zufolge des Wortlautes dieser Bestimmung, gleichgültig, ob die Erwerbung des Doktorates oder bloß der Abschluß des Studiums Ernennungserfordernis ist, eine Berücksichtigung der Zeit für die Erwerbung des Doktorates bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages nur iZm. der Berücksichtigung der Zeit des rechts- und staatswissenschaftlichen Studiums (nach der rechts- und staatswissenschaftlichen Studienordnung StGBl. 164/1945, auf das sich im folgenden der Begriff "Studium" bezieht) iS der Z8 litb GG möglich ist und daß damit - im Gegensatz zur Auffassung des Bf. - eine Berücksichtigung der für die Erwerbung des Doktorates erforderlichen Zeit als Zeit einer Ausbildung, die iS des §12 Abs2 Z5 lita GG über das Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung hinaus vorgeschrieben ist, nicht in Betracht kommt. Dies wird damit begründet, daß die für die Erwerbung des Doktorates erforderliche Zeit - wie die Zeit des Studiums - vor dem Abschluß der Hochschulbildung liegt und daher nicht als über die abgeschlossene Hochschulbildung hinausgehend angesehen werden kann.

Der Gesetzgeber hat eine Regelung geschaffen, in der vorgesehen ist, daß in allen Fällen, in denen die Erwerbung des Doktorates Ernennungserfordernis ist, die gleiche Berücksichtigung der für die Erwerbung des Doktorates erforderlichen Zeit stattfindet. Für alle diese Fälle sind in lite der Anlage zu Z8 viereinhalb Jahre als Höchstmaß für die Berücksichtigung der Zeit des Hochschulstudiums festgelegt. Dieser Zeitraum, der über die für den Abschluß des Studiums vorgeschriebene Zeit (acht Semester = vier Jahre) hinausgeht und damit jedenfalls auch einen Teil der für die Erwerbung des akademischen Grades erforderlichen Zeit umfaßt, ist zur Gänze und eine allenfalls darüber hinaus für die Erwerbung des Doktorates verwendete Zeit nach §12 Abs1 litb GG zur Hälfte zu berücksichtigen.

Insoweit kann - bezogen auf die Fälle, in denen die Erwerbung des Doktorates Ernennungserfordernis ist - von einer unterschiedlichen, sachlich nicht gerechtfertigten Regelung der Z8 litb GG nicht gesprochen werden.

Nun trifft es zu, daß die gleiche Berücksichtigung von Zeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages in den Fällen vorgesehen ist, in denen nicht die Erwerbung des Doktorates, sondern nur der Abschluß des Studiums Ernennungserfordernis ist.

In diesen Fällen wird damit ein Zeitraum berücksichtigt, der die für den Abschluß des Studiums vorgeschriebenen Zeit übersteigen kann; das diese Zeit übersteigende Ausmaß dieses Zeitraumes wird aber - nach den Erfahrungen der Praxis (vgl. auch die Ausführungen in den Erläuterungen zur RV der 31. Gehaltsgesetz-Nov., 673 BlgNR XVI. GP) für die Erwerbung des Doktorates verwendet. Damit ist die Regelung, nach der für die als Bewerber im Fall des Ernennungserfordernisses eines abgeschlossenen Studiums in Betracht kommenden Personen auch der Teil der für die Erwerbung des Doktorates erforderlichen Zeit bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages zur Gänze zu berücksichtigen ist, dessen Einbeziehung in den Fällen des Ernennungserfordernisses der Erwerbung des Doktorates vorgesehen ist, nicht unsachlich. Dies insbesondere auch deshalb, weil mit dieser Maßnahme - wie von der bel. Beh. in ihrer Gegenschrift ausgeführt wird - eine durch die Erwerbung des Doktorates jedenfalls ermöglichte höhere Qualifikation der für die Ernennung im Falle des Ernennungserfordernisses des abgeschlossenen Studiums in Betracht kommenden Beamten erreicht werden soll.

Durch diese für die Fälle des Ernennungserfordernisses des abgeschlossenen Studiums sachlich gerechtfertigte Regelung wird die für alle Personen in den Fällen des Ernennungserfordernisses der Erwerbung des Doktorates gleichmäßig anzuwendende Regelung über die Berücksichtigung von Zeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages nicht unsachlich.

Es ergibt sich damit zusammenfassend, daß die vom Bf. gegen die Verfassungsmäßigkeit des zweiten Halbsatzes der Z8 litb vorgebrachten Bedenken nicht bestehen und daß diese Bestimmung, auch wenn sie den von der bel. Beh. angenommenen Inhalt hätte, nicht verfassungswidrig wäre.

Ob dieser Bestimmung bei richtiger Anwendung des Gesetzes der von der bel. Beh. unterstellte Inhalt zukommt, hat der VfGH nicht zu prüfen. Er hat daher insbesondere auch nicht zu prüfen, ob bei richtiger Anwendung des Gesetzes die für die Erwerbung des Doktorates erforderliche Zeit in den Fällen, in denen die Erwerbung des Doktorates Ernennungserfordernis ist, als Zeit einer Ausbildung zu werten und bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages iS des §12 Abs2 Z5 lita GG zu berücksichtigen wäre. Dies wäre jedenfalls nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht ausgeschlossen, weil es diese nicht verwehrt, das abgeschlossene Studium (bzw. die abgeschlossenen Studienabschnitte in ihrer Gesamtheit iS der rechts- und staatswissenschaftlichen Studienordnung) als abgeschlossene Hochschulbildung zu bewerten.

4. Da es möglich ist, den von der bel. Beh. angenommenen Inhalt der Z8 litb als verfassungskonform anzusehen, kann der Vorwurf, daß die bel. Beh. dieser Bestimmung fälschlich einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hätte, nicht zutreffen. Ebenso kann, da die Entscheidung der bel. Beh. auf dieser verfassungsrechtlich unbedenklichen Bestimmung beruht, von einem willkürlichen Vorgehen der bel. Beh., auch wenn sie von einer bisherigen Praxis abgegangen ist, nicht gesprochen werden. Ob die Entscheidung richtig ist, hat nicht der VfGH, sondern der VwGH zu prüfen.

Die vom Bf. behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz liegt nicht vor.

5. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat nicht ergeben, daß der Bf. in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Schlagworte

Vorrückungsstichtag, Ernennungsvoraussetzungen Dienstrecht, Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:B520.1982

Dokumentnummer

JFT_10148981_82B00520_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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