Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
VStG §16;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des G M in W, vertreten durch Dr. Rudolf Mayer, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Universitätsstraße 8/2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 12. November 2013, UVS- 07/A/7/9360/2013-4, betreffend Versagung der Erbringung gemeinnütziger Leistungen nach § 54b iVm § 53 Abs. 1 VStG iVm § 3a StVG, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des G M in W, vertreten durch Dr. Rudolf Mayer, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Universitätsstraße 8/2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 12. November 2013, UVS- 07/A/7/9360/2013-4, betreffend Versagung der Erbringung gemeinnütziger Leistungen nach Paragraph 54 b, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 3 a, StVG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der vorliegenden Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Über den Beschwerdeführer war mit Strafbescheid vom 22. April 2010 wegen Übertretungen nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz Geldstrafen in der Höhe von EUR 9.859,30 und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 22 Tagen und 22 Stunden verhängt worden.Über den Beschwerdeführer war mit Strafbescheid vom 22. April 2010 wegen Übertretungen nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Ausländerbeschäftigungsgesetz Geldstrafen in der Höhe von EUR 9.859,30 und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 22 Tagen und 22 Stunden verhängt worden.
Mit Eingabe vom 28. November 2012 beantragte der Beschwerdeführer Strafaufschub zum Zweck der Erbringung gemeinnütziger Leistungen im Sinn des § 3a Strafvollzugsgesetzes (StVG), was er mit der Unmöglichkeit der Zahlung der Geldstrafen und einem Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Oktober 2012, B 1070/11-10, VfSlg 19.690/2012, begründete.Mit Eingabe vom 28. November 2012 beantragte der Beschwerdeführer Strafaufschub zum Zweck der Erbringung gemeinnütziger Leistungen im Sinn des Paragraph 3 a, Strafvollzugsgesetzes (StVG), was er mit der Unmöglichkeit der Zahlung der Geldstrafen und einem Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Oktober 2012, B 1070/11-10, VfSlg 19.690 aus 2012,, begründete.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde u.a. den Antrag auf Erbringung gemeinnütziger Leistungen anstelle des Vollzugs einer Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 54b iVm § 53 Abs. 1 VStG zurück.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde u.a. den Antrag auf Erbringung gemeinnütziger Leistungen anstelle des Vollzugs einer Ersatzfreiheitsstrafe gemäß Paragraph 54 b, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, VStG zurück.
Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensgangs und Wiedergabe des Inhalts maßgeblicher Gesetzesbestimmungen aus, dass die Einleitung des Vollzugs von Freiheitsstrafen in § 53b VStG allgemein sowie hinsichtlich des Vollzugs von Ersatzfreiheitsstrafen in § 54b Abs. 2 VStG besonders geregelt sei. Anders als nach § 3 Abs. 1 dritter Satz StVG habe der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 54b Abs. 2 zweiter Satz VStG nur zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt werde. Die Erbringung gemeinnütziger Leistungen sei im VStG nicht vorgesehen. Sie bilde demnach auch keinen gesetzlichen Grund für ein Unterbleiben des Vollzugs einer Ersatzfreiheitsstrafe. Ein Rückgriff auf die §§ 3 und 3a StVG scheide schon deshalb aus, weil in § 54b Abs. 2 zweiter Satz VStG abschließend geregelt sei, unter welchen Voraussetzungen der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu unterbleiben habe.Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensgangs und Wiedergabe des Inhalts maßgeblicher Gesetzesbestimmungen aus, dass die Einleitung des Vollzugs von Freiheitsstrafen in Paragraph 53 b, VStG allgemein sowie hinsichtlich des Vollzugs von Ersatzfreiheitsstrafen in Paragraph 54 b, Absatz 2, VStG besonders geregelt sei. Anders als nach Paragraph 3, Absatz eins, dritter Satz StVG habe der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe gemäß Paragraph 54 b, Absatz 2, zweiter Satz VStG nur zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt werde. Die Erbringung gemeinnütziger Leistungen sei im VStG nicht vorgesehen. Sie bilde demnach auch keinen gesetzlichen Grund für ein Unterbleiben des Vollzugs einer Ersatzfreiheitsstrafe. Ein Rückgriff auf die Paragraphen 3 und 3 a StVG scheide schon deshalb aus, weil in Paragraph 54 b, Absatz 2, zweiter Satz VStG abschließend geregelt sei, unter welchen Voraussetzungen der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu unterbleiben habe.
Anders als im Finanzstrafgesetz (FinStrG) werde die Anwendung von Bestimmungen des StVG im VStG nur für jene Fälle normiert, in welchen Freiheitsstrafen - ausnahmsweise - in gerichtlichen Gefangenenhäusern oder Strafvollzugsanstalten vollzogen würden (§ 53d Abs. 1 VStG). Selbst in diesen - hier nicht zutreffenden - Fällen, oblägen gemäß § 53a VStG alle Anordnungen und Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe bis zum Strafantritt, also auch die Entscheidung darüber, ob gemäß § 54b Abs. 2 VStG die Ersatzfreiheitsstrafe in Vollzug zu setzen sei oder ihr Vollzug zu unterbleiben habe, der Behörde, die in erster Instanz entschieden habe oder der Strafvollzug gemäß § 29a VStG übertragen worden sei, in der Regel daher der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landespolizeidirektion. Diese Behörden seien solche im Sinne der Definition des Art. II Abs. 2 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, sodass für ihr behördliches Verfahren das VStG gelte und sie damit gar keine Gelegenheit hätten, das StVG anzuwenden. Diese Zuständigkeit ändere sich erst mit dem Strafantritt, also nachdem die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 54b Abs. 2 erster Satz VStG in Vollzug gesetzt worden sei. Erst ab diesem Zeitpunkt komme eine Anwendung von Bestimmungen des StVG überhaupt in Betracht. Schon aus diesen Gründen seien die vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis B 1070/11 zum Verhältnis von § 175 Abs. 2 FinStrG und den §§ 3 und 3a StVG angestellten Überlegungen auf die Rechtslage nach dem VStG nicht übertragbar. Im konkreten Fall werde die Ersatzfreiheitsstrafe jedoch in den Hafträumen einer Verwaltungsbehörde vollzogen.Anders als im Finanzstrafgesetz (FinStrG) werde die Anwendung von Bestimmungen des StVG im VStG nur für jene Fälle normiert, in welchen Freiheitsstrafen - ausnahmsweise - in gerichtlichen Gefangenenhäusern oder Strafvollzugsanstalten vollzogen würden (Paragraph 53 d, Absatz eins, VStG). Selbst in diesen - hier nicht zutreffenden - Fällen, oblägen gemäß Paragraph 53 a, VStG alle Anordnungen und Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe bis zum Strafantritt, also auch die Entscheidung darüber, ob gemäß Paragraph 54 b, Absatz 2, VStG die Ersatzfreiheitsstrafe in Vollzug zu setzen sei oder ihr Vollzug zu unterbleiben habe, der Behörde, die in erster Instanz entschieden habe oder der Strafvollzug gemäß Paragraph 29 a, VStG übertragen worden sei, in der Regel daher der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landespolizeidirektion. Diese Behörden seien solche im Sinne der Definition des Artikel römisch zwei, Absatz 2, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, sodass für ihr behördliches Verfahren das VStG gelte und sie damit gar keine Gelegenheit hätten, das StVG anzuwenden. Diese Zuständigkeit ändere sich erst mit dem Strafantritt, also nachdem die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß Paragraph 54 b, Absatz 2, erster Satz VStG in Vollzug gesetzt worden sei. Erst ab diesem Zeitpunkt komme eine Anwendung von Bestimmungen des StVG überhaupt in Betracht. Schon aus diesen Gründen seien die vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis B 1070/11 zum Verhältnis von Paragraph 175, Absatz 2, FinStrG und den Paragraphen 3 und 3 a StVG angestellten Überlegungen auf die Rechtslage nach dem VStG nicht übertragbar. Im konkreten Fall werde die Ersatzfreiheitsstrafe jedoch in den Hafträumen einer Verwaltungsbehörde vollzogen.
Weiter führte die belangte Behörde aus, dass zwischen gerichtlichem und verwaltungsbehördlichem Strafverfahren wesentliche Unterschiede bestünden, die - etwa auch aus Gründen der Verwaltungsökonomie - grundsätzlich verschiedenartige Regelungen einer Frage, auch auf dem Gebiet des Strafvollzuges, sachlich rechtfertigen könnten. So würden beispielsweise einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen mittels Anonymverfügung geahndet und es seien bedingte Strafen im verwaltungsbehördlichen Verwaltungsstrafverfahren ausgeschlossen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 12. Dezember 2013, B 1466/2013-4, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 8 Verwaltungsgerichtsbarkeit-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Verfahren gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in dem der Verfassungsgerichtshof bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG in dieser Fassung dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, die Bestimmungen des B-VG und des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Nach Paragraph 8, Verwaltungsgerichtsbarkeit-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Verfahren gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in dem der Verfassungsgerichtshof bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 eine Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG in dieser Fassung dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, die Bestimmungen des B-VG und des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Dies trifft im Hinblick auf die Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof am 12. Dezember 2013 auf den vorliegenden Fall zu.
Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass es keinen sachlich zu rechtfertigenden Grund für eine unterschiedliche Behandlung von gerichtlich verurteilten und nach dem Finanzstrafgesetz verwaltungsbehördlich bestraften Personen einerseits und nach dem allgemeinen Verwaltungsstrafverfahren mit (Ersatz-)Freiheitsstrafen belegten Tätern andererseits gebe. So wie § 53 Abs. 1 VStG sehe auch § 175 Abs. 2 FinStrG im Gegensatz zu § 3a StVG die Möglichkeit der Abwendung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe durch die Erbringung gemeinnütziger Leistungen im Gesetzestext nicht vor. Beide Gesetzesstellen enthielten in gleicher Weise nicht die Möglichkeit, den Vollzug verwaltungsbehördlich verhängter Freiheitsstrafen durch die Erbringung gemeinnütziger Leistungen zu ersetzen, was jedoch gerichtlich Verurteilten durch die §§ 3 und 3a StVG eingeräumt sei. § 53 Abs. 1 VStG sei daher wie § 175 Abs. 2 FinStrG dahin auszulegen, dass auch der Vollzug der im allgemeinen Verwaltungsstrafverfahren verhängten (Ersatz-)Freiheitsstrafen durch die Erbringung gemeinnütziger Leistungen substituierbar sei, weil gerichtlich Verurteilten und nunmehr auch Verwaltungsstraftätern nach dem FinStrG diese Möglichkeit nach §§ 3, 3a StVG bzw. nach § 175 Abs. 2 FinStrG im Zusammenhang mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshof B 1070/10 eingeräumt sei. Da die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den vom Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit § 175 Abs. 2 FinStrG festgestellten Wertungswiderspruch zu §§ 3, 3a StVG nicht auch im Verhältnis zwischen diesen und § 53 Abs. 1 VStG erkannt habe, habe sie § 53 Abs. 1 VStG inhaltlich unrichtig angewendet.Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass es keinen sachlich zu rechtfertigenden Grund für eine unterschiedliche Behandlung von gerichtlich verurteilten und nach dem Finanzstrafgesetz verwaltungsbehördlich bestraften Personen einerseits und nach dem allgemeinen Verwaltungsstrafverfahren mit (Ersatz-)Freiheitsstrafen belegten Tätern andererseits gebe. So wie Paragraph 53, Absatz eins, VStG sehe auch Paragraph 175, Absatz 2, FinStrG im Gegensatz zu Paragraph 3 a, StVG die Möglichkeit der Abwendung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe durch die Erbringung gemeinnütziger Leistungen im Gesetzestext nicht vor. Beide Gesetzesstellen enthielten in gleicher Weise nicht die Möglichkeit, den Vollzug verwaltungsbehördlich verhängter Freiheitsstrafen durch die Erbringung gemeinnütziger Leistungen zu ersetzen, was jedoch gerichtlich Verurteilten durch die Paragraphen 3 und 3 a StVG eingeräumt sei. Paragraph 53, Absatz eins, VStG sei daher wie Paragraph 175, Absatz 2, FinStrG dahin auszulegen, dass auch der Vollzug der im allgemeinen Verwaltungsstrafverfahren verhängten (Ersatz-)Freiheitsstrafen durch die Erbringung gemeinnütziger Leistungen substituierbar sei, weil gerichtlich Verurteilten und nunmehr auch Verwaltungsstraftätern nach dem FinStrG diese Möglichkeit nach Paragraphen 3, 3 a, StVG bzw. nach Paragraph 175, Absatz 2, FinStrG im Zusammenhang mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshof B 1070/10 eingeräumt sei. Da die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den vom Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit Paragraph 175, Absatz 2, FinStrG festgestellten Wertungswiderspruch zu Paragraphen 3, 3 a, StVG nicht auch im Verhältnis zwischen diesen und Paragraph 53, Absatz eins, VStG erkannt habe, habe sie Paragraph 53, Absatz eins, VStG inhaltlich unrichtig angewendet.
Die maßgeblichen Gesetzesbestimmungen lauten (auszugsweise):
Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013:Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt 52 aus 1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013:
"Strafen
§ 10. (1) Strafart und Strafsatz richten sich nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.Paragraph 10, (1) Strafart und Strafsatz richten sich nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
Verhängung einer Freiheitsstrafe
§ 11. Eine Freiheitsstrafe darf nur verhängt werden, wenn dies notwendig ist, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten. Paragraph 11, Eine Freiheitsstrafe darf nur verhängt werden, wenn dies notwendig ist, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten.
§ 12. (1) Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt zwölf Stunden. Eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Wochen darf nur verhängt werden, wenn dies wegen besonderer Erschwerungsgründe geboten ist. Eine längere als eine sechswöchige Freiheitsstrafe darf nicht verhängt werden.Paragraph 12, (1) Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt zwölf Stunden. Eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Wochen darf nur verhängt werden, wenn dies wegen besonderer Erschwerungsgründe geboten ist. Eine längere als eine sechswöchige Freiheitsstrafe darf nicht verhängt werden.
...
Ersatzfreiheitsstrafe
§ 16. (1) Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.Paragraph 16, (1) Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
(2) Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die
Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine
Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei
Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als
sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf
§ 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
...
III. Teil: Strafvollstreckung
Vollzug von Freiheitsstrafen
§ 53. (1) Die Freiheitsstrafe ist im Haftraum der Behörde zu
vollziehen, die in erster Instanz entschieden hat oder der der Strafvollzug gemäß § 29a übertragen worden ist. Können diese Behörden die Strafe nicht vollziehen oder verlangt es der Bestrafte, so ist die dem ständigen Aufenthalt des Bestraften nächstgelegene Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion um den Strafvollzug zu ersuchen, wenn sie über einen Haftraum verfügt. Kann auch diese Behörde die Strafe nicht vollziehen, so ist der Leiter des gerichtlichen Gefangenenhauses, in dessen Sprengel der Bestrafte seinen ständigen Aufenthalt hat, um den Strafvollzug zu ersuchen. Dieser hat dem Ersuchen zu entsprechen, soweit dies ohne Beeinträchtigung anderer gesetzlicher Aufgaben möglich ist.vollziehen, die in erster Instanz entschieden hat oder der der Strafvollzug gemäß Paragraph 29 a, übertragen worden ist. Können diese Behörden die Strafe nicht vollziehen oder verlangt es der Bestrafte, so ist die dem ständigen Aufenthalt des Bestraften nächstgelegene Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion um den Strafvollzug zu ersuchen, wenn sie über einen Haftraum verfügt. Kann auch diese Behörde die Strafe nicht vollziehen, so ist der Leiter des gerichtlichen Gefangenenhauses, in dessen Sprengel der Bestrafte seinen ständigen Aufenthalt hat, um den Strafvollzug zu ersuchen. Dieser hat dem Ersuchen zu entsprechen, soweit dies ohne Beeinträchtigung anderer gesetzlicher Aufgaben möglich ist.
Zuständige Behörde
§ 53a. Alle Anordnungen und Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe obliegen bis zum Strafantritt der Behörde, die in erster Instanz entschieden hat oder der der Strafvollzug gemäß § 29a übertragen worden ist. Mit Strafantritt stehen diese Anordnungen und Entscheidungen, soweit nicht das Vollzugsgericht zuständig ist, der Verwaltungsbehörde zu, der gemäß § 53 der Strafvollzug obliegt (Strafvollzugsbehörde). Paragraph 53 a, Alle Anordnungen und Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe obliegen bis zum Strafantritt der Behörde, die in erster Instanz entschieden hat oder der der Strafvollzug gemäß Paragraph 29 a, übertragen worden ist. Mit Strafantritt stehen diese Anordnungen und Entscheidungen, soweit nicht das Vollzugsgericht zuständig ist, der Verwaltungsbehörde zu, der gemäß Paragraph 53, der Strafvollzug obliegt (Strafvollzugsbehörde).
...
Vollzug in gerichtlichen Gefangenenhäusern und Strafvollzugsanstalten
§ 53d. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf den Vollzug von Freiheitsstrafen in gerichtlichen Gefangenenhäusern oder Strafvollzugsanstalten die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate nicht übersteigt, mit Ausnahme der §§ 31 Abs. 2, 32, 45 Abs. 1, 54 Abs. 3, 115, 127, 128, 132 Abs. 4 und 149 Abs. 1 und 4 sinngemäß anzuwenden, soweit dies nicht zu Anlaß und Dauer der von der Verwaltungsbehörde verhängten Freiheitsstrafe außer Verhältnis steht. Die Entscheidungen des Vollzugsgerichtes stehen dem Einzelrichter zu.Paragraph 53 d, (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf den Vollzug von Freiheitsstrafen in gerichtlichen Gefangenenhäusern oder Strafvollzugsanstalten die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate nicht übersteigt, mit Ausnahme der Paragraphen 31, Absatz 2, 32, 45, Absatz eins, 54, Absatz 3, 115, 127, 128, 132, Absatz 4 und 149 Absatz eins, und 4 sinngemäß anzuwenden, soweit dies nicht zu Anlaß und Dauer der von der Verwaltungsbehörde verhängten Freiheitsstrafe außer Verhältnis steht. Die Entscheidungen des Vollzugsgerichtes stehen dem Einzelrichter zu.
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Vollstreckung von Geldstrafen
§ 54b. Paragraph 54 b,
...
Strafvollzugsgesetz (StVG), BGBl. 144/1969 idFStrafvollzugsgesetz (StVG), Bundesgesetzblatt 144 aus 1969, idF
"Zweiter Teil
Anordnung des Vollzuges der auf Freiheitsstrafe lautenden
Strafurteile
Anordnung des Vollzuges
§ 3. (1) Ist an einem Verurteilten eine Freiheitsstrafe zu vollziehen, so ist der Strafvollzug anzuordnen und die nach § 9 zur Einleitung oder Durchführung des Strafvollzuges zuständige Anstalt von der Anordnung zu verständigen. Zugleich mit dieser Verständigung oder so bald wie möglich ist der Anstalt auch eine Ausfertigung des Strafurteiles zu übersenden. Der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe hat jedoch zu unterbleiben, soweit der Verurteilte die ausständige Geldstrafe erlegt, durch eine öffentliche Urkunde nachweist, dass sie gezahlt ist, oder gemeinnützige Leistungen (§ 3a) erbringt. Darüber ist er in der Aufforderung zum Strafantritt zu informieren, wobei ihm auch das Ausmaß der zu erbringenden gemeinnützigen Leistungen mitzuteilen ist. Eine Gleichschrift dieser Mitteilung ist auch einer in der Sozialarbeit erfahrenen Person (§ 29b Bewährungshilfegesetz) zu übermitteln. Ist der psychische Zustand des Verurteilten oder sein sonstiger Gesundheitszustand im Zuge des Strafverfahrens durch sachverständige Personen untersucht worden, so ist der Verständigung auch eine Abschrift des Gutachtens anzuschließen.Paragraph 3, (1) Ist an einem Verurteilten eine Freiheitsstrafe zu vollziehen, so ist der Strafvollzug anzuordnen und die nach Paragraph 9, zur Einleitung oder Durchführung des Strafvollzuges zuständige Anstalt von der Anordnung zu verständigen. Zugleich mit dieser Verständigung oder so bald wie möglich ist der Anstalt auch eine Ausfertigung des Strafurteiles zu übersenden. Der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe hat jedoch zu unterbleiben, soweit der Verurteilte die ausständige Geldstrafe erlegt, durch eine öffentliche Urkunde nachweist, dass sie gezahlt ist, oder gemeinnützige Leistungen (Paragraph 3 a,) erbringt. Darüber ist er in der Aufforderung zum Strafantritt zu informieren, wobei ihm auch das Ausmaß der zu erbringenden gemeinnützigen Leistungen mitzuteilen ist. Eine Gleichschrift dieser Mitteilung ist auch einer in der Sozialarbeit erfahrenen Person (Paragraph 29 b, Bewährungshilfegesetz) zu übermitteln. Ist der psychische Zustand des Verurteilten oder sein sonstiger Gesundheitszustand im Zuge des Strafverfahrens durch sachverständige Personen untersucht worden, so ist der Verständigung auch eine Abschrift des Gutachtens anzuschließen.
...
Erbringung gemeinnütziger Leistungen
§ 3a. (1) Gemeinnützige Leistungen sind in der Freizeit bei einer geeigneten Einrichtung (§ 202 StPO) zu erbringen, mit der das Einvernehmen herzustellen ist. Vier Stunden gemeinnütziger Leistungen entsprechen einem Tag der Freiheitsstrafe. Nach vollständiger Erbringung gilt die Strafe als vollzogen. Der Vermittler erarbeitet gemeinsam mit dem Verurteilten den für die Erbringung der gemeinnützigen Leistung benötigten Zeitraum, wobei auf eine gleichzeitige Aus- und Fortbildung, eine Berufstätigkeit oder eine Verpflichtung aus einer Arbeitsvermittlung Bedacht zu nehmen ist, und unterstützt ihn bei den erforderlichen Eingaben bei Gericht. Der Zeitraum für die Erbringung der gemeinnützigen Leistungen darf nicht länger bemessen werden, als der Verurteilte bei wöchentlich zehn Arbeitsstunden benötigen würde. § 202 Abs. 1 letzter Satz sowie Abs. 3 bis 5 StPO gilt sinngemäß. Die Erbringung gemeinnütziger Leistungen bei Freiheitsstrafen, die neun Monate oder länger dauern, ist nicht zulässig.Paragraph 3 a, (1) Gemeinnützige Leistungen sind in der Freizeit bei einer geeigneten Einrichtung (Paragraph 202, StPO) zu erbringen, mit der das Einvernehmen herzustellen ist. Vier Stunden gemeinnütziger Leistungen entsprechen einem Tag der Freiheitsstrafe. Nach vollständiger Erbringung gilt die Strafe als vollzogen. Der Vermittler erarbeitet gemeinsam mit dem Verurteilten den für die Erbringung der gemeinnützigen Leistung benötigten Zeitraum, wobei auf eine gleichzeitige Aus- und Fortbildung, eine Berufstätigkeit oder eine Verpflichtung aus einer Arbeitsvermittlung Bedacht zu nehmen ist, und unterstützt ihn bei den erforderlichen Eingaben bei Gericht. Der Zeitraum für die Erbringung der gemeinnützigen Leistungen darf nicht länger bemessen werden, als der Verurteilte bei wöchentlich zehn Arbeitsstunden benötigen würde. Paragraph 202, Absatz eins, letzter Satz sowie Absatz 3 bis 5 StPO gilt sinngemäß. Die Erbringung gemeinnütziger Leistungen bei Freiheitsstrafen, die neun Monate oder länger dauern, ist nicht zulässig.
..."
§ 175 Finanzstrafgesetz (FinStrG), BGBl. 129/1958 idF Paragraph 175, Finanzstrafgesetz (FinStrG), Bundesgesetzblatt 129 aus 1958, idF
"IX. Hauptstück.
Vollzug der Freiheitsstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen).
§ 175. (1) Die Freiheitsstrafen sind in den gerichtlichen Gefangenenhäusern und in den Strafvollzugsanstalten zu vollziehen. Der Vollzug in einer Strafvollzugsanstalt ist jedoch nur in unmittelbarem Anschluß an eine gerichtliche Freiheitsstrafe und mit Zustimmung des Bestraften zulässig. Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, sind für den Vollzug die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate nicht übersteigt, mit folgender Maßgabe sinngemäß anzuwenden, soweit dies nicht zu Anlaß und Dauer der Freiheitsstrafe außer Verhältnis steht:Paragraph 175, (1) Die Freiheitsstrafen sind in den gerichtlichen Gefangenenhäusern und in den Strafvollzugsanstalten zu vollziehen. Der Vollzug in einer Strafvollzugsanstalt ist jedoch nur in unmittelbarem Anschluß an eine gerichtliche Freiheitsstrafe und mit Zustimmung des Bestraften zulässig. Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, sind für den Vollzug die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate nicht übersteigt, mit folgender Maßgabe sinngemäß anzuwenden, soweit dies nicht zu Anlaß und Dauer der Freiheitsstrafe außer Verhältnis steht:
a) §§ 31 Abs. 2, 32, 45 Abs. 1, 54 Abs. 3, 115, 127, 128, 132 Abs. 4 und 149 Abs. 1 und 4 des Strafvollzugsgesetzes sind nicht anzuwenden; a) Paragraphen 31, Absatz 2, 32, 45, Absatz eins, 54, Absatz 3, 115, 127, 128, 132, Absatz 4 und 149 Absatz eins und 4 des Strafvollzugsgesetzes sind nicht anzuwenden;
b) soweit Häftlinge eine Arbeitsvergütung zu erhalten haben, ist ihnen diese nach Abzug des Vollzugskostenbeitrages (§ 32 Abs. 2 erster Fall und Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes) zur Gänze als Hausgeld gutzuschreiben; b) soweit Häftlinge eine Arbeitsvergütung zu erhalten haben, ist ihnen diese nach Abzug des Vollzugskostenbeitrages (Paragraph 32, Absatz 2, erster Fall und Absatz 3, des Strafvollzugsgesetzes) zur Gänze als Hausgeld gutzuschreiben;
c) wird eine Freiheitsstrafe in einer Strafvollzugsanstalt vollzogen, so bleiben die im Strafvollzug gewährten Vergünstigungen und Lockerungen auch für den Vollzug der Freiheitsstrafe aufrecht.
..."
Der Verfassungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 2013, B 628/2013-14, zur Möglichkeit des Strafaufschubes zum Zweck der Erbringung gemeinnütziger Leistungen im Sinn des § 3a StVG im Rahmen des VStG aus:Der Verfassungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 2013, B 628/2013-14, zur Möglichkeit des Strafaufschubes zum Zweck der Erbringung gemeinnütziger Leistungen im Sinn des Paragraph 3 a, StVG im Rahmen des VStG aus:
"2.1. Da § 175 Abs. 1 dritter Satz FinStrG für im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren ausgesprochene (Ersatz-)Freiheitsstrafen - die jedenfalls in gerichtlichen Gefangenenhäusern oder in Strafvollzugsanstalten zu vollziehen sind (§ 175 Abs. 1 erster Satz FinStrG) - die sinngemäße Anwendung der Vorschriften des StVG anordnet, sich die Bestimmungen der §§ 3 und 3a StVG aber nicht in der taxativen Aufzählung der Ausnahmebestimmungen in § 175 Abs. 1 lit. a FinStrG finden, hatte der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 19.690/2012 zu prüfen, ob der auf den Strafantritt bezogene § 175 Abs. 2 FinStrG den Bestimmungen der §§ 3 ff StVG uneingeschränkt vorgeht. Hiebei gelangte er zum Ergebnis, dass dies zwar auf einzelne Teile, wie etwa auf den Vorgang der Strafvollzugsanordnung, zutrifft, nicht indes auf jene Teile der §§ 3 und 3a StVG, welche die Haftverschonung durch gemeinnützige Leistung regeln, weil andernfalls eine dem Gesetzgeber nicht zusinnbare unsachliche Schlechterstellung von in einem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren Bestraften gegenüber einem im gerichtlichen Finanzstrafverfahren Verurteilten bewirkt würde. "2.1. Da Paragraph 175, Absatz eins, dritter Satz FinStrG für im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren ausgesprochene (Ersatz-)Freiheitsstrafen - die jedenfalls in gerichtlichen Gefangenenhäusern oder in Strafvollzugsanstalten zu vollziehen sind (Paragraph 175, Absatz eins, erster Satz FinStrG) - die sinngemäße Anwendung der Vorschriften des StVG anordnet, sich die Bestimmungen der Paragraphen 3 und 3 a StVG aber nicht in der taxativen Aufzählung der Ausnahmebestimmungen in Paragraph 175, Absatz eins, Litera a, FinStrG finden, hatte der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 19.690 aus 2012, zu prüfen, ob der auf den Strafantritt bezogene Paragraph 175, Absatz 2, FinStrG den Bestimmungen der Paragraphen 3, ff StVG uneingeschränkt vorgeht. Hiebei gelangte er zum Ergebnis, dass dies zwar auf einzelne Teile, wie etwa auf den Vorgang der Strafvollzugsanordnung, zutrifft, nicht indes auf jene Teile der Paragraphen 3 und 3 a StVG, welche die Haftverschonung durch gemeinnützige Leistung regeln, weil andernfalls eine dem Gesetzgeber nicht zusinnbare unsachliche Schlechterstellung von in einem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren Bestraften gegenüber einem im gerichtlichen Finanzstrafverfahren Verurteilten bewirkt würde.
2.2. Diese Interpretation lässt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auf das VStG nicht übertragen: Mit dem angeführten Erkenntnis wurde einer unsachlichen Differenzierung im Bereich des Strafvollzuges betreffend (im Wesentlichen) gleichartige Deliktstypen begegnet, die sich, was die gerichtliche und die verwaltungsbehördliche Kompetenz anlangt, in weiten Bereichen nur durch die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages (§ 53 FinStrG) unterscheiden. Es steht dem Gesetzgeber nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes grundsätzlich frei, sich in unterschiedlichen Verfahrensbereichen für eigenständige Ordnungssysteme zu entscheiden, die deren jeweiligen Erfordernissen und Besonderheiten Rechnung tragen (worauf auch in VfSlg 19.690/2012, Pkt. III.3.4., hingewiesen wird); dies allerdings unter der Voraussetzung, dass die betreffenden Verfahrensgesetze in sich gleichheitskonform ausgestaltet sind (vgl. VfSlg 15.190/1998 mwN; VfGH 20.9.2012, G37/12 ua. sowie jüngst 25.6.2013, G29/2012). Daher widersprechen unterschiedliche Sanktionensysteme in verschiedenen Verfahrensbereichen - mögen diese auch miteinander eine gewisse Verwandtschaft aufweisen - für sich allein in der Regel noch nicht dem Gleichheitsgrundsatz. Da zwischen dem gerichtlichen Strafverfahren sowie dem (auch verwaltungsbehördlichen) Finanzstrafrecht einerseits und dem allgemeinen - auf eine Vielzahl von Materien bezogenen - Verwaltungsstrafrecht andererseits aus den dargelegten Gründen von vornherein wesentliche Unterschiede bestehen, sind - nicht zuletzt angesichts der notorisch hohen Zahl von allgemeinen Verwaltungsstrafverfahren auch aus Gründen der Verwaltungsökonomie - differenzierende Regelungen (hier: auf dem Gebiet des Strafvollzuges) sachlich gerechtfertigt (vgl. VfSlg 8017/1977, 9956/1984; auch VwGH 24.3.2011, 2008/09/0216 zum Fehlen einer dem § 31a StGB (nachträgliche Strafmilderung) vergleichbaren Regelung im VStG). 2.2. Diese Interpretation lässt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auf das VStG nicht übertragen: Mit dem angeführten Erkenntnis wurde einer unsachlichen Differenzierung im Bereich des Strafvollzuges betreffend (im Wesentlichen) gleichartige Deliktstypen begegnet, die sich, was die gerichtliche und die verwaltungsbehördliche Kompetenz anlangt, in weiten Bereichen nur durch die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages (Paragraph 53, FinStrG) unterscheiden. Es steht dem Gesetzgeber nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes grundsätzlich frei, sich in unterschiedlichen Verfahrensbereichen für eigenständige Ordnungssysteme zu entscheiden, die deren jeweiligen Erfordernissen und Besonderheiten Rechnung tragen (worauf auch in VfSlg 19.690 aus 2012,, Pkt. römisch drei.3.4., hingewiesen wird); dies allerdings unter der Voraussetzung, dass die betreffenden Verfahrensgesetze in sich gleichheitskonform ausgestaltet sind vergleiche , VfSlg 15.190 aus 1998, mwN; VfGH 20.9.2012, G37/12 ua. sowie jüngst 25.6.2013, G29/2012). Daher widersprechen unterschiedliche Sanktionensysteme in verschiedenen Verfahrensbereichen - mögen diese auch miteinander eine gewisse Verwandtschaft aufweisen - für sich allein in der Regel noch nicht dem Gleichheitsgrundsatz. Da zwischen dem gerichtlichen Strafverfahren sowie dem (auch verwaltungsbehördlichen) Finanzstrafrecht einerseits und dem allgemeinen - auf eine Vielzahl von Materien bezogenen - Verwaltungsstrafrecht andererseits aus den dargelegten Gründen von vornherein wesentliche Unterschiede bestehen, sind - nicht zuletzt angesichts der notorisch hohen Zahl von allgemeinen Verwaltungsstrafverfahren auch aus Gründen der Verwaltungsökonomie - differenzierende Regelungen (hier: auf dem Gebiet des Strafvollzuges) sachlich gerechtfertigt vergleiche , VfSlg 8017 aus 1977,, 9956 aus 1984,; auch VwGH 24.3.2011, 2008/09/0216 zum Fehlen einer dem Paragraph 31 a, StGB (nachträgliche Strafmilderung) vergleichbaren Regelung im VStG).
2.3. Anders als im gerichtlichen Strafrecht verfolgt der Gesetzgeber im Verwaltungsstrafrecht mit den Vorschriften der §§ 11 und 12 VStG erklärtermaßen das (legitime) rechtspolitische Ziel, die Verhängung von Freiheitsstrafen zu vermeiden; gemäß § 11 VStG darf eine primäre (auf maximal zwei, unter gravierenden Umständen auf sechs Wochen beschränkte - vgl. § 12 Abs. 1 VStG) Freiheitsstrafe nur dann verhängt werden, wenn dies notwendig ist, um den Täter von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten und eine Geldstrafe zur Erreichung des spezialpräventiven Strafzwecks - ausnahmsweise - nicht ausreicht (siehe RV 133 BlgNR 17. GP, 8 f.). Darüber hinaus sind (Ersatz-)Freiheitsstrafen im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 53 Abs. 1 VStG - in Abweichung von § 175 Abs. 1 FinStrG, der (wie dargelegt) den Vollzug von im (gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen) Finanzstrafverfahren ausgesprochenen Freiheitsstrafen ausschließlich in gerichtlichen Gefangenenhäusern und Strafvollzugsanstalten vorsieht - vorrangig im Haftraum jener Behörde zu vollziehen, die in erster Instanz entschieden hat; ersatzweise (falls diese Behörde die Strafe nicht vollziehen kann oder der Bestrafte es verlangt) hat die Verbüßung der Strafe in der dem ständigen Aufenthalt des Bestraften nächstgelegenen Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion zu erfolgen (soweit diese über einen Haftraum verfügt); lediglich dann, wenn keine der genannten Möglichkeiten greift, kommt subsidiär der Strafvollzug in einem gerichtlichen Gefangenenhaus bzw. (im Fall des § 53 Abs. 2 VStG) in einer Strafvollzugsanstalt in Betracht. Nur in einer solchen (im Hinblick auf die erfolgte bzw. beabsichtigte Anhaltung des Beschwerdeführers im Polizeianhaltezentrum der zuständigen Landespolizeidirektion hier nicht vorliegenden) Konstellation hat die Strafvollzugsbehörde gemäß § 53d Abs. 1 VStG das StVG (mit den in § 53d Abs. 1 VStG genannten Ausnahmen, die jenen des § 175 Abs. 1 lit. a FinStrG entsprechen) anzuwenden. Nach dem Willen des Gesetzgebers hat der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe im Bereich des Verwaltungsstrafrechts daher (sieht man von Fällen des 'Anschlussvollzuges' gemäß § 53 Abs. 2 VStG ab) nur in Ausnahmefällen in einem gerichtlichen Gefangenenhaus zu erfolgen; in der Regel gehen daher insoweit die Bestimmungen des VStG jenen des StVG vor (vgl. RV133 BlgNR 17. GP, 13). Dies ist mit Blick auf die (auch im Vergleich zum FinStrG - je nach Delikt sechs Wochen bzw. drei Monate - § 20 FinStrG) relativ geringe Höhe der im VStG vorgesehenen maximalen (Ersatz-)Freiheitsstrafen (zwei, nur bei Vorliegen besonderer Erschwerungsgründe sechs Wochen - §§ 12 und 16 VStG) sowie vor dem Hintergrund, dass das VStG weitergehende Erleichterungen als das StVG ermöglicht (vgl. zB zu Aufschub und Unterbrechung des Strafvollzuges § 54a VStG einerseits bzw. §§ 5 und 6 StVG andererseits), nicht zu beanstanden. 2.3. Anders als im gerichtlichen Strafrecht verfolgt der Gesetzgeber im Verwaltungsstrafrecht mit den Vorschriften der Paragraphen 11 und 12 VStG erklärtermaßen das (legitime) rechtspolitische Ziel, die Verhängung von Freiheitsstrafen zu vermeiden; gemäß Paragraph 11, VStG darf eine primäre (auf maximal zwei, unter gravierenden Umständen auf sechs Wochen beschränkte - vergleiche , Paragraph 12, Absatz eins, VStG) Freiheitsstrafe nur dann verhängt werden, wenn dies notwendig ist, um den Täter von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten und eine Geldstrafe zur Erreichung des spezialpräventiven Strafzwecks - ausnahmsweise - nicht ausreicht (siehe Regierungsvorlage 133 BlgNR 17. GP, 8 f.). Darüber hinaus sind (Ersatz-)Freiheitsstrafen im Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 53, Absatz eins, VStG - in Abweichung von Paragraph 175, Absatz eins, FinStrG, der (wie dargelegt) den Vollzug von im (gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen) Finanzstrafverfahren ausgesprochenen Freiheitsstrafen ausschließlich in gerichtlichen Gefangenenhäusern und Strafvollzugsanstalten vorsieht - vorrangig im Haftraum jener Behörde zu vollziehen, die in erster Instanz entschieden hat; ersatzweise (falls diese Behörde die Strafe nicht vollziehen kann oder der Bestrafte es verlangt) hat die Verbüßung der Strafe in der dem ständigen Aufenthalt des Bestraften nächstgelegenen Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion zu erfolgen (soweit diese über einen Haftraum verfügt); lediglich dann, wenn keine der genannten Möglichkeiten greift, kommt subsidiär der Strafvollzug in einem gerichtlichen Gefangenenhaus bzw. (im Fall des Paragraph 53, Absatz 2, VStG) in einer Strafvollzugsanstalt in Betracht. Nur in einer solchen (im Hinblick auf die erfolgte bzw. beabsichtigte Anhaltung des Beschwerdeführers im Polizeianhaltezentrum der zuständigen Landespolizeidirektion hier nicht vorliegenden) Konstellation hat die Strafvollzugsbehörde gemäß Paragraph 53 d, Absatz eins, VStG das StVG (mit den in Paragraph 53 d, Absatz eins, VStG genannten Ausnahmen, die jenen des Paragraph 175, Absatz eins, Litera a, FinStrG entsprechen) anzuwenden. Nach dem Willen des Gesetzgebers hat der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe im Bereich des Verwaltungsstrafrechts daher (sieht man von Fällen des 'Anschlussvollzuges' gemäß Paragraph 53, Absatz 2, VStG ab) nur in Ausnahmefällen in einem gerichtlichen Gefangenenhaus zu erfolgen; in der Regel gehen daher insoweit die Bestimmungen des VStG jenen des StVG vor vergleiche , RV133 BlgNR 17. GP, 13). Dies ist mit Blick auf die (auch im Vergleich zum FinStrG - je nach Delikt sechs Wochen bzw. drei Monate - Paragraph 20, FinStrG) relativ geringe Höhe der im VStG vorgesehenen maximalen (Ersatz-)Freiheitsstrafen (zwei, nur bei Vorliegen besonderer Erschwerungsgründe sechs Wochen - Paragraphen 12 und 16 VStG) sowie vor dem Hintergrund, dass das VStG weitergehende Erleichterungen als das StVG ermöglicht vergleiche , zB zu Aufschub und Unterbrechung des Strafvollzuges Paragraph 54 a, VStG einerseits bzw. Paragraphen 5 und 6 StVG andererseits), nicht zu beanstanden.
2.4. Es liegt somit im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die im StVG eingeräumte Möglichkeit der Erbringung gemeinnütziger Leistungen anstelle des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe auch im VStG vorzusehen oder in diesem Bereich nicht zu gewährleisten. Von diesem Spielraum hat der Gesetzgeber dahingehend Gebrauch gemacht, dass er die Bestimmungen der §§ 3 und 3a StVG im Verwaltungsstrafverfahren nicht für anwendbar erklärt hat. Dies begegnet aus den dargelegten Gründen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken." 2.4. Es liegt somit im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die im StVG eingeräumte Möglichkeit der Erbringung gemeinnütziger Leistungen anstelle des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe auch im VStG vorzusehen oder in diesem Bereich nicht zu gewährleisten. Von diesem Spielraum hat der Gesetzgeber dahingehend Gebrauch gemacht, dass er die Bestimmungen der Paragraphen 3 und 3 a StVG im Verwaltungsstrafverfahren nicht für anwendbar erklärt hat. Dies begegnet aus den dargelegten Gründen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken."
Der Verfassungsgerichtshof hegte somit gegen die den Vollzug einer (Ersatz-)Freiheitsstrafe regelnden Bestimmungen des VStG, die einen Strafaufschub zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen nicht vorsehen, keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch der Verwaltungsgerichtshof sieht sich im vorliegenden Beschwerdefall mangels Vorliegens einer echten Gesetzeslücke nicht veranlasst, die Bestimmungen der §§ 3 und 3a StVG durch eine analoge Anwendung im Verwaltungsstrafrecht zur Geltung zu bringen (vgl. die eine analoge Anwendung des § 31a StGB im Verwaltungsstrafrecht verneinenden Erkenntnisse vom 24. März 2011, Zl. 2008/09/0216, und vom 30. März 2006, Zl. 2003/09/0014). Mangels neuer, vom Verfassungsgerichtshof noch nicht behandelter Aspekte bestand auch keine Veranlassung die Bedenken des Beschwerdeführers neuerlich dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen.Der Verfassungsgerichtshof hegte somit gegen die den Vollzug einer (Ersatz-)Freiheitsstrafe regelnden Bestimmungen des VStG, die einen Strafaufschub zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen nicht vorsehen, keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch der Verwaltungsgerichtshof sieht sich im vorliegenden Beschwerdefall mangels Vorliegens einer echten Gesetzeslücke nicht veranlasst, die Bestimmungen der Paragraphen 3 und 3 a StVG durch eine analoge Anwendung im Verwaltungsstrafrecht zur Geltung zu bringen vergleiche , die eine analoge Anwendung des Paragraph 31 a, StGB im Verwaltungsstrafrecht verneinenden Erkenntnisse vom 24. März 2011, Zl. 2008/09/0216, und vom 30. März 2006, Zl. 2003/09/0014). Mangels neuer, vom Verfassungsgerichtshof noch nicht behandelter Aspekte bestand auch keine Veranlassung die Bedenken des Beschwerdeführers neuerlich dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen.
Weil somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorlag, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Weil somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorlag, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Wien, am 19. März 2014
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014090009.J00Im RIS seit
08.04.2014Zuletzt aktualisiert am
21.09.2017