Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §59 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der S-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Ploil Krepp & Partner Rechtsanwälte in 1010 Wien, Stadiongasse 4, gegen den Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 2. Juni 2010, Zl 611.600/0003- BKS/2010, betreffend Finanzierungsbeiträge nach § 10a KOG (mitbeteiligte Partei: Rundfunk- und Telekom Regulierungs-GmbH in 1060 Wien, Mariahilferstraße 77-79; weitere Partei: Bundeskanzler),Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der S-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Ploil Krepp & Partner Rechtsanwälte in 1010 Wien, Stadiongasse 4, gegen den Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 2. Juni 2010, Zl 611.600/0003- BKS/2010, betreffend Finanzierungsbeiträge nach Paragraph 10 a, KOG (mitbeteiligte Partei: Rundfunk- und Telekom Regulierungs-GmbH in 1060 Wien, Mariahilferstraße 77-79; weitere Partei: Bundeskanzler),
Spruch
I. den Beschluss gefasst:römisch eins. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet, als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides richtet, als unzulässig zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin beantragte am 10. Juli 2009 (modifiziert am 22. Oktober 2009) bei der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria), der mitbeteiligten Partei die Rückzahlung von in den Jahren 2005, 2006 und 2007 irrtümlich zu viel geleisteten Finanzierungsbeiträgen in näher bezeichneter Höhe aufzutragen, in eventu bescheidmäßig festzustellen, dass der beschwerdeführenden Partei ein Anspruch auf Rückzahlung von Finanzierungsbeiträgen gemäß § 10a KommAustria-Gesetz (KOG) im näher bezeichneter Höhe für die Jahre 2005, 2006 und 2007 zustehe. Weiters beantragte sie die Feststellung, dass ihr ein Anspruch auf Rückzahlung von Finanzierungsbeiträgen gemäß § 10a KOG für die Jahre 2001, 2002, 2003 und 2004 dem Grunde nach zustehe.Die Beschwerdeführerin beantragte am 10. Juli 2009 (modifiziert am 22. Oktober 2009) bei der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria), der mitbeteiligten Partei die Rückzahlung von in den Jahren 2005, 2006 und 2007 irrtümlich zu viel geleisteten Finanzierungsbeiträgen in näher bezeichneter Höhe aufzutragen, in eventu bescheidmäßig festzustellen, dass der beschwerdeführenden Partei ein Anspruch auf Rückzahlung von Finanzierungsbeiträgen gemäß Paragraph 10 a, KommAustria-Gesetz (KOG) im näher bezeichneter Höhe für die Jahre 2005, 2006 und 2007 zustehe. Weiters beantragte sie die Feststellung, dass ihr ein Anspruch auf Rückzahlung von Finanzierungsbeiträgen gemäß Paragraph 10 a, KOG für die Jahre 2001, 2002, 2003 und 2004 dem Grunde nach zustehe.
Begründend führte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen aus, dass sie der mitbeteiligten Partei aufgrund eines Rechtsirrtums zu hohe Umsatzerlöse gemeldet habe und diese der Berechnung der geleisteten Finanzierungsbeiträge gemäß § 10a KOG zu Grunde gelegt worden seien. Sie habe § 10a KOG insofern falsch ausgelegt, als sie der mitbeteiligten Partei entgegen der Bemessungsregel des § 10a Abs 3 KOG nicht nur ihre im Inland "aus der Veranstaltung von Rundfunk" erzielten Umsätze, sondern sämtliche im jeweiligen Geschäftsjahr erzielten Umsatzerlöse gemeldet habe. Hätte die beschwerdeführende Partei ihrer Umsatzberechnung die richtige Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt, wären lediglich wesentlich geringere - im Antrag näher dargelegte - Finanzierungsbeiträge zu leisten gewesen.Begründend führte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen aus, dass sie der mitbeteiligten Partei aufgrund eines Rechtsirrtums zu hohe Umsatzerlöse gemeldet habe und diese der Berechnung der geleisteten Finanzierungsbeiträge gemäß Paragraph 10 a, KOG zu Grunde gelegt worden seien. Sie habe Paragraph 10 a, KOG insofern falsch ausgelegt, als sie der mitbeteiligten Partei entgegen der Bemessungsregel des Paragraph 10 a, Absatz 3, KOG nicht nur ihre im Inland "aus der Veranstaltung von Rundfunk" erzielten Umsätze, sondern sämtliche im jeweiligen Geschäftsjahr erzielten Umsatzerlöse gemeldet habe. Hätte die beschwerdeführende Partei ihrer Umsatzberechnung die richtige Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt, wären lediglich wesentlich geringere - im Antrag näher dargelegte - Finanzierungsbeiträge zu leisten gewesen.
Mit Bescheid vom 27. Jänner 2010 wies die KommAustria die Anträge der Beschwerdeführerin ab. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Berufung an die belangte Behörde.
Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde der erstinstanzliche Bescheid, soweit er den Rückzahlungsantrag sowie den Eventualantrag auf Feststellung eines Rückzahlungsanspruches jeweils in Bezug auf das Beitragsjahr 2007 abwies, gemäß § 66 Abs 2 AVG iVm § 10a KOG aufgehoben und die Angelegenheit insoweit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die KommAustria zurückverwiesen.Mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde der erstinstanzliche Bescheid, soweit er den Rückzahlungsantrag sowie den Eventualantrag auf Feststellung eines Rückzahlungsanspruches jeweils in Bezug auf das Beitragsjahr 2007 abwies, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 10 a, KOG aufgehoben und die Angelegenheit insoweit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die KommAustria zurückverwiesen.
Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde der erstinstanzliche Bescheid im Übrigen gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 10a KOG dahingehend abgeändert, dass die übrigen Anträge als verspätet zurückgewiesen wurden.Mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde der erstinstanzliche Bescheid im Übrigen gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 10 a, KOG dahingehend abgeändert, dass die übrigen Anträge als verspätet zurückgewiesen wurden.
Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges und der anzuwendenden Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, § 10a Abs 12 zweiter Satz KOG sehe ausdrücklich vor, dass der Beitragspflichtige beantragen könne, dass eine entsprechende Gutschrift oder Nachforderung bescheidmäßig festgestellt werde. Diese Möglichkeit, einen Feststellungsbescheid über Gutschriften und Nachforderungen beantragen zu können, diene dem Rechtsschutz der Beitragspflichtigen.Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges und der anzuwendenden Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, Paragraph 10 a, Absatz 12, zweiter Satz KOG sehe ausdrücklich vor, dass der Beitragspflichtige beantragen könne, dass eine entsprechende Gutschrift oder Nachforderung bescheidmäßig festgestellt werde. Diese Möglichkeit, einen Feststellungsbescheid über Gutschriften und Nachforderungen beantragen zu können, diene dem Rechtsschutz der Beitragspflichtigen.
Der Gesetzgeber gehe also davon aus, dass die im Anschluss an die Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands und des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes gemäß § 10a Abs 11 KOG auf Basis der Meldungen der Beitragspflichtigen über ihre tatsächlichen Umsätze gemäß § 10a Abs 9 KOG allenfalls erforderliche Anpassung der im Beitragsjahr auf Basis der jeweiligen Plan-Werte geleisteten Finanzierungsbeiträge an diese tatsächlichen Werte über entsprechende Gutschriften oder Nachforderungen zu erfolgen habe. Neben der Anpassung der Umsatzmeldung an das tatsächlich im Vorjahr erzielte Geschäftsergebnis seien auch andere Ursachen für eine Anpassung des Finanzierungsbeitrags denkbar und zulässig. Weder dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen des § 10a KOG (insbesondere dessen Abs 9, 11 und 12) noch sonstigen Argumenten sei zu entnehmen, dass diese Berichtigung nur im spezifischen Fall eines Unterschiedes zwischen den gemäß § 10a Abs 6 KOG geplanten Umsätzen und den gemäß § 10a Abs 9 KOG gemeldeten tatsächlichen Umsätzen erfolgen solle.Der Gesetzgeber gehe also davon aus, dass die im Anschluss an die Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands und des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes gemäß Paragraph 10 a, Absatz 11, KOG auf Basis der Meldungen der Beitragspflichtigen über ihre tatsächlichen Umsätze gemäß Paragraph 10 a, Absatz 9, KOG allenfalls erforderliche Anpassung der im Beitragsjahr auf Basis der jeweiligen Plan-Werte geleisteten Finanzierungsbeiträge an diese tatsächlichen Werte über entsprechende Gutschriften oder Nachforderungen zu erfolgen habe. Neben der Anpassung der Umsatzmeldung an das tatsächlich im Vorjahr erzielte Geschäftsergebnis seien auch andere Ursachen für eine Anpassung des Finanzierungsbeitrags denkbar und zulässig. Weder dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen des Paragraph 10 a, KOG (insbesondere dessen Absatz 9, 11, und 12) noch sonstigen Argumenten sei zu entnehmen, dass diese Berichtigung nur im spezifischen Fall eines Unterschiedes zwischen den gemäß Paragraph 10 a, Absatz 6, KOG geplanten Umsätzen und den gemäß Paragraph 10 a, Absatz 9, KOG gemeldeten tatsächlichen Umsätzen erfolgen solle.
Wie insbesondere der Zusammenhang zwischen § 10a Abs 11 und Abs 12 zweiter Satz KOG und die der letztgenannten Bestimmung ausweislich der Gesetzesmaterialien eindeutig zukommende Rechtsschutzfunktion zeigten, sei diese Festsetzungen von Gutschriften oder Nachforderungen grundsätzlich der Ort, Unterschiede zwischen dem vorläufig geleisteten Finanzierungsbeitrag (§ 10a Abs 8 KOG) und dem aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Vorgaben richtigerweise geschuldeten Finanzierungsbeitrag auszugleichen und allenfalls über einen Antrag gemäß § 10a Abs 12 zweiter Satz KOG auch zum Gegenstand eines rechtsförmigen Verfahrens und daran anschließend allenfalls behördlicher und letztlich verwaltungsgerichtlicher Kontrolle zu machen.Wie insbesondere der Zusammenhang zwischen Paragraph 10 a, Absatz 11 und Absatz 12, zweiter Satz KOG und die der letztgenannten Bestimmung ausweislich der Gesetzesmaterialien eindeutig zukommende Rechtsschutzfunktion zeigten, sei diese Festsetzungen von Gutschriften oder Nachforderungen grundsätzlich der Ort, Unterschiede zwischen dem vorläufig geleisteten Finanzierungsbeitrag (Paragraph 10 a, Absatz 8, KOG) und dem aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Vorgaben richtigerweise geschuldeten Finanzierungsbeitrag auszugleichen und allenfalls über einen Antrag gemäß Paragraph 10 a, Absatz 12, zweiter Satz KOG auch zum Gegenstand eines rechtsförmigen Verfahrens und daran anschließend allenfalls behördlicher und letztlich verwaltungsgerichtlicher Kontrolle zu machen.
Ein Antrag gemäß § 10a Abs 12 zweiter Satz KOG sei somit grundsätzlich auch die gesetzlich vorgesehene Vorgangsweise, um aufgrund einer im Nachhinein als unrichtig qualifizierten Auslegung des § 10a Abs 3 KOG zu viel gemeldete Umsätze für das jeweilige Beitragsjahr zu korrigieren und dementsprechend den tatsächlich geschuldeten Finanzierungsbeitrag anzupassen. Es liege kein Fall vor, in dem die gesetzlichen Vorschriften keine Regelung über zu Unrecht bezahlte Beträge enthielten. Für eine Anwendung bereicherungsrechtlicher Vorschriften bestehe daher kein Raum.Ein Antrag gemäß Paragraph 10 a, Absatz 12, zweiter Satz KOG sei somit grundsätzlich auch die gesetzlich vorgesehene Vorgangsweise, um aufgrund einer im Nachhinein als unrichtig qualifizierten Auslegung des Paragraph 10 a, Absatz 3, KOG zu viel gemeldete Umsätze für das jeweilige Beitragsjahr zu korrigieren und dementsprechend den tatsächlich geschuldeten Finanzierungsbeitrag anzupassen. Es liege kein Fall vor, in dem die gesetzlichen Vorschriften keine Regelung über zu Unrecht bezahlte Beträge enthielten. Für eine Anwendung bereicherungsrechtlicher Vorschriften bestehe daher kein Raum.
Ein allfälliger "Rückforderungsanspruch" sei dahingehend ausgestaltet und beschränkt, dass der Beitragspflichtige ausschließlich eine Gutschrift für kommende Beitragsjahre erlangen könne.
§ 10a Abs 12 zweiter Satz KOG lasse seinem Wortlaut nach offen, bis zu welchem Zeitpunkt ein Antrag auf bescheidmäßige Feststellung einer Gutschrift einzubringen sei. Dem Gesetzgeber könne nicht zugesonnen werden, er habe mit § 10a Abs 2 zweiter Satz KOG eine zeitlich unbegrenzte Möglichkeit zur Verfügung stellen wollen, die Festsetzung der Finanzierungsbeiträge (notwendigerweise immer für alle im Beitragsjahr Beitragspflichtigen) zu korrigieren und gegebenenfalls über entsprechende Gutschriften und Nachforderungen neu zu regeln. Aus der Systematik der Finanzierungsbeitragsregelungen lasse sich ableiten, dass der Gesetzgeber nur einen zeitlich begrenzten Rahmen für die Ermittlung des tatsächlich zu leistenden Finanzierungsbeitrags vorgesehen habe. Der relevante Zeitraum beginne mit der erstmaligen Planumsatzmeldung am 15. Jänner des laufenden Beitragsjahres und ende mit der endgültigen Jahresendabrechnung, die im Anschluss an die Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands und Gesamtumsatzes am 30. September des Folgejahres erstellt werde. Ein Beitragsjahr sei somit im Anschluss an die Jahresendabrechnungen mit der Ermittlung allfälliger Gutschriften und Nachforderungen als abgeschlossen zu betrachten, wobei den Beitragspflichtigen vor jedem Schritt bzw jeder Veröffentlichung zur Wahrnehmung ihrer Interessen Stellungnahmerechte eingeräumt seien. Paragraph 10 a, Absatz 12, zweiter Satz KOG lasse seinem Wortlaut nach offen, bis zu welchem Zeitpunkt ein Antrag auf bescheidmäßige Feststellung einer Gutschrift einzubringen sei. Dem Gesetzgeber könne nicht zugesonnen werden, er habe mit Paragraph 10 a, Absatz 2, zweiter Satz KOG eine zeitlich unbegrenzte Möglichkeit zur Verfügung stellen wollen, die Festsetzung der Finanzierungsbeiträge (notwendigerweise immer für alle im Beitragsjahr Beitragspflichtigen) zu korrigieren und gegebenenfalls über entsprechende Gutschriften und Nachforderungen neu zu regeln. Aus der Systematik der Finanzierungsbeitragsregelungen lasse sich ableiten, dass der Gesetzgeber nur einen zeitlich begrenzten Rahmen für die Ermittlung des tatsächlich zu leistenden Finanzierungsbeitrags vorgesehen habe. Der relevante Zeitraum beginne mit der erstmaligen Planumsatzmeldung am 15. Jänner des laufenden Beitragsjahres und ende mit der endgültigen Jahresendabrechnung, die im Anschluss an die Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands und Gesamtumsatzes am 30. September des Folgejahres erstellt werde. Ein Beitragsjahr sei somit im Anschluss an die Jahresendabrechnungen mit der Ermittlung allfälliger Gutschriften und Nachforderungen als abgeschlossen zu betrachten, wobei den Beitragspflichtigen vor jedem Schritt bzw jeder Veröffentlichung zur Wahrnehmung ihrer Interessen Stellungnahmerechte eingeräumt seien.
In bestimmten Fällen könne ein Antrag gemäß § 10a Abs 12 zweiter Satz KOG erst nach Veröffentlichung gemäß § 10a Abs 10 erster Satz KOG erfolgen. Dies sei etwa dann der Fall, wenn der Beitragspflichtige wie im vorliegenden Fall meine, zu Unrecht zu hohe Umsätze gemeldet zu haben. Auch in diesem Fall sei ein Antrag gemäß § 10a Abs 12 zweiter Satz KOG der Ort, einen allfälligen Rechtsstreit mit der mitbeteiligten Partei vor der KommAustria auszutragen. Aufgrund der insoweit ausdrücklichen Regelung des § 10a Abs 11 und 12 KOG, insbesondere des Zusammenhangs zwischen § 10a Abs 12 zweiter Satz und § 10a Abs 11 KOG, stehe den Beitragspflichtigen jedenfalls die Möglichkeit offen, einen solchen Antrag nach der Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes zu stellen. Denn erst ab diesem Zeitpunkt habe die mitbeteiligte Partei eine allfällige Anpassung der geleisteten Finanzierungsbeiträge über Gutschriften und Nachforderungen vorzunehmen.In bestimmten Fällen könne ein Antrag gemäß Paragraph 10 a, Absatz 12, zweiter Satz KOG erst nach Veröffentlichung gemäß Paragraph 10 a, Absatz 10, erster Satz KOG erfolgen. Dies sei etwa dann der Fall, wenn der Beitragspflichtige wie im vorliegenden Fall meine, zu Unrecht zu hohe Umsätze gemeldet zu haben. Auch in diesem Fall sei ein Antrag gemäß Paragraph 10 a, Absatz 12, zweiter Satz KOG der Ort, einen allfälligen Rechtsstreit mit der mitbeteiligten Partei vor der KommAustria auszutragen. Aufgrund der insoweit ausdrücklichen Regelung des Paragraph 10 a, Absatz 11, und 12 KOG, insbesondere des Zusammenhangs zwischen Paragraph 10 a, Absatz 12, zweiter Satz und Paragraph 10 a, Absatz 11, KOG, stehe den Beitragspflichtigen jedenfalls die Möglichkeit offen, einen solchen Antrag nach der Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes zu stellen. Denn erst ab diesem Zeitpunkt habe die mitbeteiligte Partei eine allfällige Anpassung der geleisteten Finanzierungsbeiträge über Gutschriften und Nachforderungen vorzunehmen.
Gehe man aus bereits von der erstinstanzlichen Behörde - nach Ansicht der belangten Behörde zutreffend - angeführten Gründen (Auswirkungen der Festsetzung eines Finanzierungsbeitrags auf alle anderen Finanzierungsbeiträge und die Schwierigkeiten, die sich allenfalls aus einer entsprechenden Anpassung über Gutschriften und Nachforderungen für länger zurückliegende Beitragsjahre im Hinblick insbesondere auch auf einen allenfalls sich verändernden Kreis der Beitragspflichtigen ergeben) davon aus, dass die Möglichkeit, einen Antrag gemäß § 10a Abs 12 zweiter Satz KOG zu stellen, zeitlich begrenzt sei, dieser Antrag aber jedenfalls noch nach der bis zum 30. September des Folgejahres zu erfolgenden Veröffentlichung gemäß § 10a Abs 10 KOG gestellt werden könne, so bleibe die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt solche Anträge zulässig seien. Diesbezüglich kämen die in § 10a Abs 6, 9 und 10 geregelten Zeitpunkte in Betracht. Unter diesen sei der in § 10a Abs 10 KOG geregelte Zeitpunkt jener, der nach dem Regelungssystem des § 10a Abs 6 ff KOG als zeitliche Begrenzung des Antragsrechts gemäß § 10a Abs 12 zweiter Satz KOG zum Tragen komme (und überdies von den genannten Zeitpunkten den Beitragspflichtigen den längst möglichen Zeitraum zur Antragstellung belasse). Die Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes zum 30. September des darauf folgenden Jahres schließe die Möglichkeit ab, Beitragsanpassungen für das vorvorangegangene Beitragsjahr über Gutschriften oder Nachforderungen im Wege eines Antrags gemäß § 10a Abs 12 zweiter Satz KOG herbeizuführen. Ab dem 30. September des übernächsten Jahres sei also, seien keine einschlägigen Anträge eingebracht worden, die Beitragsfestsetzung für das vorvorangegangene Beitragsjahr als endgültig zu betrachten.Gehe man aus bereits von der erstinstanzlichen Behörde - nach Ansicht der belangten Behörde zutreffend - angeführten Gründen (Auswirkungen der Festsetzung eines Finanzierungsbeitrags auf alle anderen Finanzierungsbeiträge und die Schwierigkeiten, die sich allenfalls aus einer entsprechenden Anpassung über Gutschriften und Nachforderungen für länger zurückliegende Beitragsjahre im Hinblick insbesondere auch auf einen allenfalls sich verändernden Kreis der Beitragspflichtigen ergeben) davon aus, dass die Möglichkeit, einen Antrag gemäß Paragraph 10 a, Absatz 12, zweiter Satz KOG zu stellen, zeitlich begrenzt sei, dieser Antrag aber jedenfalls noch nach der bis zum 30. September des Folgejahres zu erfolgenden Veröffentlichung gemäß Paragraph 10 a, Absatz 10, KOG gestellt werden könne, so bleibe die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt solche Anträge zulässig seien. Diesbezüglich kämen die in Paragraph 10 a, Absatz 6, 9, und 10 geregelten Zeitpunkte in Betracht. Unter diesen sei der in Paragraph 10 a, Absatz 10, KOG geregelte Zeitpunkt jener, der nach dem Regelungssystem des Paragraph 10 a, Absatz 6, ff KOG als zeitliche Begrenzung des Antragsrechts gemäß Paragraph 10 a, Absatz 12, zweiter Satz KOG zum Tragen komme (und überdies von den genannten Zeitpunkten den Beitragspflichtigen den längst möglichen Zeitraum zur Antragstellung belasse). Die Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes zum 30. September des darauf folgenden Jahres schließe die Möglichkeit ab, Beitragsanpassungen für das vorvorangegangene Beitragsjahr über Gutschriften oder Nachforderungen im Wege eines Antrags gemäß Paragraph 10 a, Absatz 12, zweiter Satz KOG herbeizuführen. Ab dem 30. September des übernächsten Jahres sei also, seien keine einschlägigen Anträge eingebracht worden, die Beitragsfestsetzung für das vorvorangegangene Beitragsjahr als endgültig zu betrachten.
§ 10a Abs 12 zweiter Satz KOG bestimme also in Verbindung mit Paragraph 10 a, Absatz 12, zweiter Satz KOG bestimme also in Verbindung mit
§ 10a Abs 10 KOG und systematisch im Kontext der GesamtregelungParagraph 10 a, Absatz 10, KOG und systematisch im Kontext der Gesamtregelung
des Verfahrens zur Festsetzung von Finanzierungsbeiträgen in § 10a Abs 6 ff KOG, dass Anträge auf Feststellung einer Gutschrift gemäß § 10a Abs 12 zweiter Satz KOG bis zum 30. September des auf das in Rede stehende Beitragsjahr übernächsten Jahres zu stellen seien. Die öffentlich-rechtliche Vorschrift regle also das Verfahren und in diesem Zusammenhang den Zeitpunkt, bis zu dem die Einleitung des Verfahrens beantragt werden könne, selbst. Es liege damit kein Fall vor, in dem - im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Verjährung im öffentlichen Recht - eine Regelung in der öffentlich-rechtlichen Rechtsvorschrift selbst fehle und sich daher die Frage einer analogen Anwendung zivilrechtlicher Regelungen stelle.des Verfahrens zur Festsetzung von Finanzierungsbeiträgen in Paragraph 10 a, Absatz 6, ff KOG, dass Anträge auf Feststellung einer Gutschrift gemäß Paragraph 10 a, Absatz 12, zweiter Satz KOG bis zum 30. September des auf das in Rede stehende Beitragsjahr übernächsten Jahres zu stellen seien. Die öffentlich-rechtliche Vorschrift regle also das Verfahren und in diesem Zusammenhang den Zeitpunkt, bis zu dem die Einleitung des Verfahrens beantragt werden könne, selbst. Es liege damit kein Fall vor, in dem - im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Verjährung im öffentlichen Recht - eine Regelung in der öffentlich-rechtlichen Rechtsvorschrift selbst fehle und sich daher die Frage einer analogen Anwendung zivilrechtlicher Regelungen stelle.
Schließlich führt die belangte Behörde noch aus, dass der beschwerdeführenden Partei die Intention zu unterstellen sei, einen rechtlich zulässigen Antrag zu stellen und die Anträge auf Rückzahlung bzw auf Feststellung eines Rückzahlungsanspruches daher dahingehend zu verstehen seien, dass gemäß § 10a Abs 12 zweiter Satz KOG die Feststellung einer Gutschrift für die näher genannten Beitragsjahre beantragt werde.Schließlich führt die belangte Behörde noch aus, dass der beschwerdeführenden Partei die Intention zu unterstellen sei, einen rechtlich zulässigen Antrag zu stellen und die Anträge auf Rückzahlung bzw auf Feststellung eines Rückzahlungsanspruches daher dahingehend zu verstehen seien, dass gemäß Paragraph 10 a, Absatz 12, zweiter Satz KOG die Feststellung einer Gutschrift für die näher genannten Beitragsjahre beantragt werde.
Die Anträge der beschwerdeführenden Partei seien daher für das Beitragsjahr 2007 rechtzeitig und für die übrigen Jahre verspätet eingebracht worden.
Gegen diesen Bescheid richtete die Beschwerdeführerin zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtete, wegen mangelnder Beschwer zurückwies und im Übrigen die Behandlung der Beschwerde ablehnte und dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 144 Abs 3 B-VG zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom 1. Dezember 2011, B 1006/10-6).Gegen diesen Bescheid richtete die Beschwerdeführerin zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides richtete, wegen mangelnder Beschwer zurückwies und im Übrigen die Behandlung der Beschwerde ablehnte und dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom 1. Dezember 2011, B 1006/10-6).
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof begehrte die beschwerdeführende Partei in ihrer auftragsgemäß ergänzten Beschwerde die Aufhebung des gesamten bekämpften Bescheides, in eventu seines Spruchpunktes II wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof begehrte die beschwerdeführende Partei in ihrer auftragsgemäß ergänzten Beschwerde die Aufhebung des gesamten bekämpften Bescheides, in eventu seines Spruchpunktes römisch zwei wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 79 Abs 11 VwGG sind - soweit wie im vorliegenden Fall durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl I Nr 33/2013, nichts anderes bestimmt ist - in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. 1. Gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG sind - soweit wie im vorliegenden Fall durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, nichts anderes bestimmt ist - in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
2. Zu Spruchpunkt I.: 2. Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Die beschwerdeführende Partei bekämpft mit dem Hauptantrag den Bescheid seinem gesamten Inhalt nach.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 1. Dezember 2011, B 1006/10-6, die zunächst an ihn erhobene Sukzessivbeschwerde, soweit sie gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gerichtet war, zurückgewiesen und im Übrigen die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie, soweit sie sich nicht auf Spruchpunkt I. bezog, an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 1. Dezember 2011, B 1006/10-6, die zunächst an ihn erhobene Sukzessivbeschwerde, soweit sie gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gerichtet war, zurückgewiesen und im Übrigen die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie, soweit sie sich nicht auf Spruchpunkt römisch eins. bezog, an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Durch den Abtretungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes wird der Umfang des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt. Eine Ausdehnung des Streitgegenstandes vor dem Verwaltungsgerichtshof nach Beschwerdeabtretung ist auch auf Grund eines Auftrages gemäß § 34 Abs 2 VwGG unzulässig (vgl dazu das hg Erkenntnis vom 19. Oktober 2005, 2003/08/0194). Die Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof erfolgte - nach Zurückweisung der Beschwerde, soweit sie gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gerichtet war - nur "(i)m Übrigen", also insoweit, als die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gerichtet war. Die in der ergänzten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vorgenommene ausdrückliche Anfechtung des gesamten angefochtenen Bescheides ist, soweit sie sich auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides bezieht, damit verspätet, sodass die Beschwerde insoweit gemäß § 34 Abs 1 VwGG wegen Versäumung der Beschwerdefrist zurückzuweisen war.Durch den Abtretungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes wird der Umfang des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt. Eine Ausdehnung des Streitgegenstandes vor dem Verwaltungsgerichtshof nach Beschwerdeabtretung ist auch auf Grund eines Auftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG unzulässig vergleiche , dazu das hg Erkenntnis vom 19. Oktober 2005, 2003/08/0194). Die Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof erfolgte - nach Zurückweisung der Beschwerde, soweit sie gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gerichtet war - nur "(i)m Übrigen", also insoweit, als die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gerichtet war. Die in der ergänzten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vorgenommene ausdrückliche Anfechtung des gesamten angefochtenen Bescheides ist, soweit sie sich auf Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides bezieht, damit verspätet, sodass die Beschwerde insoweit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Beschwerdefrist zurückzuweisen war.
3. Zu Spruchpunkt II.: 3. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
3.1. Der Beschwerdefall betrifft - soweit die Beschwerde zulässig ist - Finanzierungsbeiträge der Jahre 2001 bis 2006.
Für die Beitragsjahre 2001 und 2002 sowie bis zum 19. August 2003 lautete die maßgebliche Regelung in § 10 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl I Nr 32/2001, wie folgt:Für die Beitragsjahre 2001 und 2002 sowie bis zum 19. August 2003 lautete die maßgebliche Regelung in Paragraph 10, KommAustria-Gesetz (KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2001,, wie folgt:
"Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel
§ 10. (1) Zur Finanzierung des Aufwandes der RTR-GmbH dienen Einnahmen aus Konzessionsgebühren (§ 17 Abs. 1 TKG) und Finanzierungsbeiträge.Paragraph 10, (1) Zur Finanzierung des Aufwandes der RTR-GmbH dienen Einnahmen aus Konzessionsgebühren (Paragraph 17, Absatz eins, TKG) und Finanzierungsbeiträge.
(...)"
Nach Aufhebung einiger Bestimmungen in § 10 KOG durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Oktober 2010, G 3/04, VfSlg 17326/2004, wurde durch die Novelle BGBl I Nr 21/2005 folgende Übergangsbestimmung für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 getroffen:Nach Aufhebung einiger Bestimmungen in Paragraph 10, KOG durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Oktober 2010, G 3/04, VfSlg 17326 aus 2004,, wurde durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 21 aus 2005, folgende Übergangsbestimmung für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 getroffen:
"Übergangsbestimmung
§ 17a. (1) Für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 sind der durch die Erfüllung von in § 5a Abs. 1 Z 1 und 2 und in § 5a Abs. 6 in Verbindung mit § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 genannten Aufgaben entstandene Aufwand der RTR-GmbH für den Fachbereich Rundfunk sowie der in diesem Zeitraum durch die Erfüllung von in § 2 Abs. 1 Z 1, 2 und Z 4 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 genannten Aufgaben entstandene Aufwand der KommAustria (§ 10a Abs. 14) einerseits durch Finanzierungsbeiträge von in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstaltern (Beitragspflichtige) und andererseits durch Mittel aus dem Bundeshaushalt im Verhältnis 75:25 mit der Maßgabe zu bestreiten, dass Unternehmen, deren Umsatz im Jahr 2004 den Betrag von 45000 Euro unterschritten hat, nicht zur Leistung des Finanzierungsbeitrages heranzuziehen und ihre Umsätze im Jahr 2004 nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes zu berücksichtigen sind.Paragraph 17 a, (1) Für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 sind der durch die Erfüllung von in Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und in Paragraph 5 a, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2005, genannten Aufgaben entstandene Aufwand der RTR-GmbH für den Fachbereich Rundfunk sowie der in diesem Zeitraum durch die Erfüllung von in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und Ziffer 4, bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2005, genannten Aufgaben entstandene Aufwand der KommAustria (Paragraph 10 a, Absatz 14,) einerseits durch Finanzierungsbeiträge von in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstaltern (Beitragspflichtige) und andererseits durch Mittel aus dem Bundeshaushalt im Verhältnis 75:25 mit der Maßgabe zu bestreiten, dass Unternehmen, deren Umsatz im Jahr 2004 den Betrag von 45000 Euro unterschritten hat, nicht zur Leistung des Finanzierungsbeitrages heranzuziehen und ihre Umsätze im Jahr 2004 nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes zu berücksichtigen sind.
Schließlich erfolgte mit der Novelle BGBl I Nr 21/2005 eine Neuregelung der Finanzierungsbeiträge für den Fachbereich Rundfunk in §10a KOG, die im vorliegenden Fall für die Beitragsjahre 2005 und 2006 maßgeblich ist (der mit BGBl I Nr 9/2006 geänderte Abs 14 ist für den Beschwerdefall nicht von Bedeutung). Diese Bestimmungen lauteten auszugsweise wie folgt:Schließlich erfolgte mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 21 aus 2005, eine Neuregelung der Finanzierungsbeiträge für den Fachbereich Rundfunk in §10a KOG, die im vorliegenden Fall für die Beitragsjahre 2005 und 2006 maßgeblich ist (der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 9 aus 2006, geänderte Absatz 14, ist für den Beschwerdefall nicht von Bedeutung). Diese Bestimmungen lauteten auszugsweise wie folgt:
"Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Rundfunk
§ 10a. (1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 5a Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 6 im Fachbereich Rundfunk entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH sowie des mit der Erfüllung der Aufgaben der KommAustria nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 2 und 4 bis 8 entstehenden Aufwandes der KommAustria (Abs. 14) dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. (...)Paragraph 10 a, (1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 sowie Absatz 6, im Fachbereich Rundfunk entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH sowie des mit der Erfüllung der Aufgaben der KommAustria nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, bis 2 und 4 bis 8 entstehenden Aufwandes der KommAustria (Absatz 14,) dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. (...)
(...)
(...)"
Bei den Finanzierungsbeiträgen handelt es sich um zeitraumbezogene Beitragspflichten (vgl das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Juni 2005, B 1388/03), sodass die materiell-rechtlichen Bestimmungen, welche die Beitragspflicht regeln, in der im jeweiligen Beitragszeitraum in Geltung stehenden Fassung anzuwenden sind. Die Zeitraumbezogenheit betrifft jedoch nicht - sofern nicht anderes angeordnet ist oder sich aus Übergangsbestimmungen ergibt - jene Bestimmungen, die das von der Behörde einzuhaltende Verfahren regeln, wie insbesondere § 10a Abs 12 KOG in der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Geltung stehenden Fassung BGBl I Nr 21/2005 (vgl das zu § 10 KOG ergangene hg Erkenntnis vom 20. März 2007, 2006/03/0067). Auch soweit sich die Anträge der beschwerdeführenden Partei auf Beitragszeiträume vor dem 1. Jänner 2005 beziehen, hat die belangte Behörde im Hinblick auf das Verfahren zu Recht § 10a Abs 12 zweiter Satz KOG in der Fassung BGBl I Nr 21/2005 angewandt.Bei den Finanzierungsbeiträgen handelt es sich um zeitraumbezogene Beitragspflichten vergleiche , das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Juni 2005, B 1388/03), sodass die materiell-rechtlichen Bestimmungen, welche die Beitragspflicht regeln, in der im jeweiligen Beitragszeitraum in Geltung stehenden Fassung anzuwenden sind. Die Zeitraumbezogenheit betrifft jedoch nicht - sofern nicht anderes angeordnet ist oder sich aus Übergangsbestimmungen ergibt - jene Bestimmungen, die das von der Behörde einzuhaltende Verfahren regeln, wie insbesondere Paragraph 10 a, Absatz 12, KOG in der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Geltung stehenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 21 aus 2005, vergleiche , das zu Paragraph 10, KOG ergangene hg Erkenntnis vom 20. März 2007, 2006/03/0067). Auch soweit sich die Anträge der beschwerdeführenden Partei auf Beitragszeiträume vor dem 1. Jänner 2005 beziehen, hat die belangte Behörde im Hinblick auf das Verfahren zu Recht Paragraph 10 a, Absatz 12, zweiter Satz KOG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 21 aus 2005, angewandt.
3.2. Die Beschwerde macht geltend, dass die öffentlichrechtlichen Vorschriften keine Regelung über die Rückforderbarkeit von zu Unrecht bezahlten Finanzierungsbeiträgen enthielten und daher die bereicherungsrechtlichen Bestimmungen des ABGB, insbesondere § 1431 ABGB, analog anzuwenden seien. 3.2. Die Beschwerde macht geltend, dass die öffentlichrechtlichen Vorschriften keine Regelung über die Rückforderbarkeit von zu Unrecht bezahlten Finanzierungsbeiträgen enthielten und daher die bereicherungsrechtlichen Bestimmungen des ABGB, insbesondere Paragraph 1431, ABGB, analog anzuwenden seien.
Dieses Vorbringen vermag schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei im Beschwerdefall nicht von "zu Unrecht bezahlten" Beiträgen ("Zahlung einer Nichtschuld" im Sinne des § 1431 ABGB) auszugehen ist.Dieses Vorbringen vermag schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei im Beschwerdefall nicht von "zu Unrecht bezahlten" Beiträgen ("Zahlung einer Nichtschuld" im Sinne des Paragraph 1431, ABGB) auszugehen ist.
Nach dem Beschwerdevorbringen irrte die beschwerdeführende Partei nämlich bei der Meldung an die mitbeteiligte Partei, der sie nicht nur ihre im Inland "aus der Veranstaltung von Rundfunk" erzielten Umsätze, sondern sämtliche im jeweiligen Geschäftsjahr erzielten Umsätze gemeldet habe. Diese (nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei irrtümlich unrichtigen) Meldungen waren - neben dem geplanten bzw tatsächlichen Aufwand der mitbeteiligten Partei und den Umsätzen der anderen beitragspflichtigen Unternehmen - Grundlage der Beitragsvorschreibung bzw - nach Ablauf des Beitragsjahres - der jährlich erstellten Abrechnungen und der sich daraus ergebenden Gutschriften oder Nachzahlungen.
Dass die beschwerdeführende Partei von den solcherart vorgeschriebenen Finanzierungsbeiträgen, einschließlich der sich aus Gutschriften oder Nachzahlungen ergebenden Korrekturen, abgewichen wäre und über diese Beiträge hinaus Zahlungen geleistet hätte, macht sie nicht geltend.
Da § 10a Abs 8 KOG die Beitragspflichtigen zur Leistung der vorgeschriebenen Finanzierungsbeiträge (iVm § 10a Abs 11 KOG auch allfälliger Nachforderungen) verpflichtet, kann - ausgehend vom Beschwerdevorbringen - bei den von der beschwerdeführenden Partei geleisteten Finanzierungsbeiträgen von der Zahlung einer Nichtschuld nicht die Rede sein, wobei für Streitfälle mit dem auf Antrag zu erlassenden Feststellungsbescheid § 10a Abs 12 KOG ein besonderes Instrument des Rechtsschutzes (vgl in diesem Sinne die Erläuterungen zum Initiativantrag 544/A, 22. GP, 13) bereitsteht.Da Paragraph 10 a, Absatz 8, KOG die Beitragspflichtigen zur Leistung der vorgeschriebenen Finanzierungsbeiträge in Verbindung mit Paragraph 10 a, Absatz 11, KOG auch allfälliger Nachforderungen) verpflichtet, kann - ausgehend vom Beschwerdevorbringen - bei den von der beschwerdeführenden Partei geleisteten Finanzierungsbeiträgen von der Zahlung einer Nichtschuld nicht die Rede sein, wobei für Streitfälle mit dem auf Antrag zu erlassenden Feststellungsbescheid Paragraph 10 a, Absatz 12, KOG ein besonderes Instrument des Rechtsschutzes vergleiche , in diesem Sinne die Erläuterungen zum Initiativantrag 544/A, 22. GP, 13) bereitsteht.
Auch soweit sich die Beschwerde auf vorangegangene Beitragsjahre bezieht, in denen - zum Zeitpunkt der Beitragszahlung bzw -vorschreibung - § 10 KOG idF BGBl I Nr 32/2001 bzw § 17a KOG idF BGBl I Nr 21/2005 maßgeblich waren, ist festzuhalten, dass die zunächst vorgesehene Selbstberechnung der zu leistenden Finanzierungsbeiträge (§ 10 Abs 6 KOG idF BGBl I Nr 32/2001) nichts daran ändert, dass die endgültige Festlegung der Beiträge für die jeweiligen Beitragsjahre durch die mitbeteiligte Partei erfolgte und im Streitfall die bescheidmäßige behördliche Vorschreibung vorgesehen war (§ 10 Abs 6 letzter Satz und Abs 7 KOG idF BGBl I Nr 32/2001). Auch für diese Jahre war damit Grundlage der letztlich geleisteten Finanzierungsbeiträge nicht eine - allenfalls falsche - Berechnung der beschwerdeführenden Partei, sondern die von der mitbeteiligten Partei erstellte Abrechnung; auch für diese Jahre liegt daher keine Zahlung einer Nichtschuld vor.Auch soweit sich die Beschwerde auf vorangegangene Beitragsjahre bezieht, in denen - zum Zeitpunkt der Beitragszahlung bzw -vorschreibung - Paragraph 10, KOG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2001, bzw Paragraph 17 a, KOG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 21 aus 2005, maßgeblich waren, ist festzuhalten, dass die zunächst vorgesehene Selbstberechnung der zu leistenden Finanzierungsbeiträge (Paragraph 10, Absatz 6, KOG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2001,) nichts daran ändert, dass die endgültige Festlegung der Beiträge für die jeweiligen Beitragsjahre durch die mitbeteiligte Partei erfolgte und im Streitfall die bescheidmäßige behördliche Vorschreibung vorgesehen war (Paragraph 10, Absatz 6, letzter Satz und Absatz 7, KOG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2001,). Auch für diese Jahre war damit Grundlage der letztlich geleisteten Finanzierungsbeiträge nicht eine - allenfalls falsche - Berechnung der beschwerdeführenden Partei, sondern die von der mitbeteiligten Partei erstellte Abrechnung; auch für diese Jahre liegt daher keine Zahlung einer Nichtschuld vor.
Soweit schließlich § 17a Abs 2 KOG idF BGBl I Nr 21/2005 die Rückerstattung zu viel geleisteter Finanzierungsbeiträge vorsieht, bezieht sich diese Bestimmung ausschließlich auf die nach § 17a Abs 1 KOG vorzunehmende Neuberechnung und stellt damit ebenfalls keine Grundlage für eine Rückerstattung von Finanzierungsbeiträgen dar, die aufgrund einer fehlerhaften Umsatzmeldung vorgeschrieben und geleistet wurden. Eine Rückerstattung nach § 17a Abs 3 KOG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil diese nur gegenüber nicht mehr beitragspflichtigen Unternehmen vorgesehen war.Soweit schließlich Paragraph 17 a, Absatz 2, KOG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 21 aus 2005, die Rückerstattung zu viel geleisteter Finanzierungsbeiträge vorsieht, bezieht sich diese Bestimmung ausschließlich auf die nach Paragraph 17 a, Absatz eins, KOG vorzunehmende Neuberechnung und stellt damit ebenfalls keine Grundlage für eine Rückerstattung von Finanzierungsbeiträgen dar, die aufgrund einer fehlerhaften Umsatzmeldung vorgeschrieben und geleistet wurden. Eine Rückerstattung nach Paragraph 17 a, Absatz 3, KOG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil diese nur gegenüber nicht mehr beitragspflichtigen Unternehmen vorgesehen war.
3.3. Die belangte Behörde hat den - auf eine analoge Anwendung bereicherungsrechtlicher Bestimmungen gestützten - Rückzahlungsantrag der beschwerdeführenden Partei als Antrag auf Feststellung einer Gutschrift verstanden, da der beschwerdeführenden Partei die Intention zu unterstellen sei, einen rechtlich zulässigen Antrag zu stellen.
Die beschwerdeführende Partei macht geltend, dass ihr auch bei einem solchen Verständnis nicht bloß ein (zeitlich befristeter) Anspruch auf bescheidmäßige Feststellung einer Gutschrift, sondern - in Ergänzung des Wortlauts der Bestimmung des § 10a Abs 12 zweiter Satz KOG - auch ein Antrag auf Rückzahlung zukomme.Die beschwerdeführende Partei macht geltend, dass ihr auch bei einem solchen Verständnis nicht bloß ein (zeitlich befristeter) Anspruch auf bescheidmäßige Feststellung einer Gutschrift, sondern - in Ergänzung des Wortlauts der Bestimmung des Paragraph 10 a, Absatz 12, zweiter Satz KOG - auch ein Antrag auf Rückzahlung zukomme.
Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass § 10a KOG ein in sich geschlossenes System der Finanzierung der mitbeteiligten Partei durch Beiträge des Bundes und der Marktteilnehmer enthält. Dieses System beruht auf einer periodischen, jeweils auf ein Kalenderjahr bezogenen Berechnung, bei der der von den Marktteilnehmern zu finanzierende Anteil des Aufwands der mitbeteiligten Partei anteilsmäßig auf die Beitragspflichtigen entsprechend ihrem Umsatz im Verhältnis zum Gesamtumsatz der Branche aufgeteilt wird. Die Höhe des von jedem Beitragspflichtigen zu leistenden Finanzierungsbeitrags ist damit nicht nur von seinem eigenen Umsatz (und von dem zu finanzierenden Aufwand) abhängig, sondern auch von den Umsätzen aller anderen Beitragspflichtigen. Hinzu kommt, dass die Finanzierungsbeiträge zunächst - in der Art einer Akontierung - vorläufig auf der Grundlage von Planwerten (Planumsätze der Beitragspflichtigen und Budget der mitbeteiligten Partei) festgelegt werden und nach Ablauf des Beitragsjahres, wenn sowohl der zu tragende Aufwand als auch die von den Beitragspflichtigen erzielten Umsatzerlöse feststehen, eine Abrechnung erfolgt, nach der allfällige Nachforderungen gestellt werden oder geleistete Finanzierungsbeiträge gutgeschrieben werden. Das Gesetz geht damit von einer laufenden Gegenverrechnung aus, sieht aber keine Rückerstattung von Beiträgen vor, wenn sich durch eine Jahresabrechnung eine Gutschrift ergibt.Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass Paragraph 10 a, KOG ein in sich geschlossenes System der Finanzierung der mitbeteiligten Partei durch Beiträge des Bundes und der Marktteilnehmer enthält. Dieses System beruht auf einer periodischen, jeweils auf ein Kalenderjahr bezogenen Berechnung, bei der der von den Marktteilnehmern zu finanzierende Anteil des Aufwands der mitbeteiligten Partei anteilsmäßig auf die Beitragspflichtigen entsprechend ihrem Umsatz im Verhältnis zum Gesamtumsatz der Branche aufgeteilt wird. Die Höhe des von jedem Beitragspflichtigen zu leistenden Finanzierungsbeitrags ist damit nicht nur von seinem eigenen Umsatz (und von dem zu finanzierenden Aufwand) abhängig, sondern auch von den Umsätzen aller anderen Beitragspflichtigen. Hinzu kommt, dass die Finanzierungsbeiträge zunächst - in der Art einer Akontierung - vorläufig auf der Grundlage von Planwerten (Planumsätze der Beitragspflichtigen und Budget der mitbeteiligten Partei) festgelegt werden und nach Ablauf des Beitragsjahres, wenn sowohl der zu tragende Aufwand als auch die von den Beitragspflichtigen erzielten Umsatzerlöse feststehen, eine Abrechnung erfolgt, nach der allfällige Nachforderungen gestellt werden oder geleistete Finanzierungsbeiträge gutgeschrieben werden. Das Gesetz geht damit von einer laufenden Gegenverrechnung aus, sieht aber keine Rückerstattung von Beiträgen vor, wenn sich durch eine Jahresabrechnung eine Gutschrift ergibt.
Im Fehlen einer ausdrücklichen Anordnung, dass allfällige Guthaben aus einer Jahresabrechnung rückzuerstatten sind, kann auch keine planwidrige Lücke des Gesetzes gesehen werden. Der Gesetzgeber hat nämlich gerade anlässlich der Neugestaltung der Regelungen über den Finanzierungsbeitrag durch die Novelle BGBl I Nr 21/2005 für zwei Sonderkonstellationen, in denen als Folge der Aufhebung von Bestimmungen in § 10 KOG idF BGBl I Nr 32/2001 durch den Verfassungsgerichtshof und die teilweise rückwirkende Anpassung der gesetzlichen Grundlagen die Neuberechnung von Finanzierungsbeiträgen erforderlich wurde, die Möglichkeit der Rückerstattung explizit vorgesehen (vgl § 17a Abs 2 und 3 KOG idF BGBl I Nr 21/2005), eine solche Möglichkeit jedoch in die mit derselben Novelle erfolgte Neuregelung des Finanzierungsbeitrags in § 10a KOG nicht aufgenommen.Im Fehlen einer ausdrücklichen Anordnung, dass allfällige Guthaben aus einer Jahresabrechnung rückzuerstatten sind, kann auch keine planwidrige Lücke des Gesetzes gesehen werden. Der Gesetzgeber hat nämlich gerade anlässlich der Neugestaltung der Regelungen über den Finanzierungsbeitrag durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 21 aus 2005, für zwei Sonderkonstellationen, in denen als Folge der Aufhebung von Bestimmungen in Paragraph 10, KOG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2001, durch den Verfassungsgerichtshof und die teilweise rückwirkende Anpassung der gesetzlichen Grundlagen die Neuberechnung von Finanzierungsbeiträgen erforderlich wurde, die Möglichkeit der Rückerstattung explizit vorgesehen vergleiche , Paragraph 17 a, Absatz 2, und 3 KOG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 21 aus 2005,), eine solche Möglichkeit jedoch in die mit derselben Novelle erfolgte Neuregelung des Finanzierungsbeitrags in Paragraph 10 a, KOG nicht aufgenommen.
Da auch die zeitlich vorangehende Rechtslage (§ 10 KOG idF BGBl I Nr 32/2001) keine Regelung über die Rückerstattung zu viel entrichteter Finanzierungsbeiträge enthielt, sondern lediglich Gutschriften und Nachforderungen vorsah, ist schließlich davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Bestimmung über die Gutschriften sowohl nach § 10 KOG idF BGBl I Nr 32/2001 als auch nach § 10a KOG idF BGBl I Nr 21/2005 nicht dahin verstand, dass anstelle einer Gutschrift auch eine Rückerstattung möglich sein solle, wäre dann doch die ausdrückliche Anordnung einer Rückerstattung in den Übergangsfällen des § 17a KOG idF BGBl I Nr 21/2005 nicht erforderlich gewesen.Da auch die zeitlich vorangehende Rechtslage (Paragraph 10, KOG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2001,) keine Regelung über die Rückerstattung zu viel entrichteter Finanzierungsbeiträge enthielt, sondern lediglich Gutschriften und Nachforderungen vorsah, ist schließlich davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Bestimmung über die Gutschriften sowohl nach Paragraph 10, KOG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2001, als auch nach Paragraph 10 a, KOG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 21 aus 2005, nicht dahin verstand, dass anstelle einer Gutschrift auch eine Rückerstattung möglich sein solle, wäre dann doch die ausdrückliche Anordnung einer Rückerstattung in den Übergangsfällen des Paragraph 17 a, KOG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 21 aus 2005, nicht erforderlich gewesen.
3.4. Die beschwerdeführende Partei macht geltend, dass der Feststellungsantrag nach § 10a Abs 12 letzter Satz KOG an keine Frist gebunden sei. Die belangte Behörde habe sich über diesen Umstand hinweggesetzt und sich aus den in § 10a KOG geregelten Zeitpunkten einen "herausgepickt". Die Wahl der belangten Behörde sei dabei auf den 30. September des Folgejahres gefallen, bis zu dem die mitbeteiligte Partei den tatsächlichen branchenspezifischen Aufwand und den tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatz festzustellen und zu veröffentlichen habe. Zugleich betone die belangte Behörde mehrfach, dass Feststellungsanträge gemäß § 10a Abs 12 zweiter Satz KOG erst nach Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwandes und des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes gestellt werden könnten. Diesen Widerspruch übergehe die belangte Behörde schließlich, in dem sie als zeitliche Begrenzung des Antragsrechts willkürlich den 30. September des übernächsten Jahres heranziehe. 3.4. Die beschwerdeführende Partei macht geltend, dass der Feststellungsantrag nach Paragraph 10 a, Absatz 12, letzter Satz KOG an keine Frist gebunden sei. Die belangte Behörde habe sich über diesen Umstand hinweggesetzt und sich aus den in Paragraph 10 a, KOG geregelten Zeitpunkten einen "herausgepickt". Die Wahl der belangten Behörde sei dabei auf den 30. September des Folgejahres gefallen, bis zu dem die mitbeteiligte Partei den tatsächlichen branchenspezifischen Aufwand und den tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatz festzustellen und zu veröffentlichen habe. Zugleich betone die belangte Behörde mehrfach, dass Feststellungsanträge gemäß Paragraph 10 a, Absatz 12, zweiter Satz KOG erst nach Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwandes und des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes gestellt werden könnten. Diesen Widerspruch übergehe die belangte Behörde schließlich, in dem sie als zeitliche Begrenzung des Antragsrechts willkürlich den 30. September des übernächsten Jahres heranziehe.
Der beschwerdeführenden Partei ist einzuräumen, dass § 10a Abs 12 KOG keine ausdrückliche Befristung des Rechts enthält, einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung von Gutschriften oder Nachforderungen zu stellen. Der Gesetzgeber hat aber mit den Regelungen über die Berechnung und Vorschreibung der Finanzierungsbeiträge ein System geschaffen, in dem den Beitragspflichtigen wiederkehrend zumindest einmal jährlich (§ 10a Abs 8 zweiter und dritter Satz KOG) Finanzierungsbeiträge - in ihrer Höhe zunächst vorläufig - vorgeschrieben werden und jährlich eine Abrechnung auf Basis der tatsächlichen Umsätze und des tatsächlichen Aufwandes erfolgt, wobei das Ergebnis dieser "Jahresabrechnung" - die sich daraus für den einzelnen Beitragspflichtigen ergebende Gutschrift oder die gegen ihn bestehende Nachforderung - auf Antrag bescheidmäßig festzustellen ist. Dieses Bescheidrecht betreffend die Ergebnisse der Jahresabrechnung korreliert mit der Möglichkeit der Beitragspflichtigen, für laufende Vorschreibungen einen Bescheid zu erwirken, indem vorgeschriebene ("Akonto"-)Zahlungen nicht geleistet werden (§ 10a Abs 12 erster Satz KOG) und eröffnet damit den Rechtsweg, in dem bindend über die Höhe des Finanzierungsbeitrages entschieden werden kann.Der beschwerdeführenden Partei ist einzuräumen, dass Paragraph 10 a, Absatz 12, KOG keine ausdrückliche Befristung des Rechts enthält, einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung von Gutschriften oder Nachforderungen zu stellen. Der Gesetzgeber hat aber mit den Regelungen über die Berechnung und Vorschreibung der Finanzierungsbeiträge ein System geschaffen, in dem den Beitragspflichtigen wiederkehrend zumindest einmal jährlich (Paragraph 10 a, Absatz 8, zweiter und dritter Satz KOG) Finanzierungsbeiträge - in ihrer Höhe zunächst vorläufig - vorgeschrieben werden und jährlich eine Abrechnung auf Basis der tatsächlichen Umsätze und des tatsächlichen Aufwandes erfolgt, wobei das Ergebnis dieser "Jahresabrechnung" - die sich daraus für den einzelnen Beitragspflichtigen ergebende Gutschrift oder die gegen ihn bestehende Nachforderung - auf Antrag bescheidmäßig festzustellen ist. Dieses Bescheidrecht betreffend die Ergebnisse der Jahresabrechnung korreliert mit der Möglichkeit der Beitragspflichtigen, für laufende Vorschreibungen einen Bescheid zu erwirken, indem vorgeschriebene ("Akonto"-)Zahlungen nicht geleistet werden (Paragraph 10 a, Absatz 12, erster Satz KOG) und eröffnet damit den Rechtsweg, in dem bindend über die Höhe des Finanzierungsbeitrages entschieden werden kann.
Macht der Beitragspflichtige von der Möglichkeit des Feststellungsantrags nicht Gebrauch, hat die mitbeteiligte Partei die Ergebnisse der Jahresabrechnung (Gutschrift oder Nachforderung) bei der folgenden Vorschreibung zu berücksichtigen.
Nach der Systematik und Teleologie der Regelungen über den Finanzierungsbeitrag in § 10a KOG (sowie der diesbezüglich vergleichbaren früheren Rechtslage nach § 10 KOG idF BGBl I Nr 32/2001) sind diese dahin zu verstehen, dass ein Antrag auf Feststellung der Gutschrift oder Nachforderung nach § 10a Abs 12 KOG nur gestellt werden kann, solange die auf die Mitteilung der Ergebnisse dieser Jahresabrechnung folgende Vorschreibung von Finanzierungsbeiträgen noch nicht beglichen wurde. Das Gesetz geht nämlich von einer laufenden Verrechnung aus, bei der - sofern kein Bescheid beantragt wird - Gutschriften oder Nachforderungen auf Grund der Feststellung der tatsächlichen Umsätze und des tatsächlichen Aufwandes bei den laufenden Vorschreibungen auf der Basis von Planwerten berücksichtigt werden. Zugleich besteht für jede einzelne Vorschreibung die Möglichkeit, dass - im Falle der Nichtzahlung oder nicht ordnungsgemäßen Zahlung - ein Bescheid und damit eine abschließende, der Rechtskraft zugängliche Entscheidung erlassen wird. In diesem Gesamtsystem der Finanzierung der mitbeteiligten Partei (ua) durch Finanzierungsbeiträge von Marktteilnehmern kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, dass die Möglichkeit, die bescheidmäßige Feststellung von Gutschriften oder Nachforderungen zu beantragen, unbefristet sein sollte, zumal dies auch Folgen für andere Marktteilnehmer hätte, deren Beiträge unter anderem von den Umsätzen der anderen Marktteilnehmer und vom Aufwand der mitbeteiligten Partei abhängen.Nach der Systematik und Teleologie der Regelungen über den Finanzierungsbeitrag in Paragraph 10 a, KOG (sowie der diesbezüglich vergleichbaren früheren Rechtslage nach Paragraph 10, KOG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2001,) sind diese dahin zu verstehen, dass ein Antrag auf Feststellung der Gutschrift oder Nachforderung nach Paragraph 10 a, Absatz 12, KOG nur gestellt werden kann, solange die auf die Mitteilung der Ergebnisse dieser Jahresabrechnung folgende Vorschreibung von Finanzierungsbeiträgen noch nicht beglichen wurde. Das Gesetz geht nämlich von einer laufenden Verrechnung aus, bei der - sofern kein Bescheid beantragt wird - Gutschriften oder Nachforderungen auf Grund der Feststellung der tatsächlichen Umsätze und des tatsächlichen Aufwandes bei den laufenden Vorschreibungen auf der Basis von Planwerten berücksichtigt werden. Zugleich besteht für jede einzelne Vorschreibung die Möglichkeit, dass - im Falle der Nichtzahlung oder nicht ordnungsgemäßen Zahlung - ein Bescheid und damit eine abschließende, der Rechtskraft zugängliche Entscheidung erlassen wird. In diesem Gesamtsystem der Finanzierung der mitbeteiligten Partei (ua) durch Finanzierungsbeiträge von Marktteilnehmern kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, dass die Möglichkeit, die bescheidmäßige Feststellung von Gutschriften oder Nachforderungen zu beantragen, unbefristet sein sollte, zumal dies auch Folgen für andere Marktteilnehmer hätte, deren Beiträge unter anderem von den Umsätzen der anderen Marktteilnehmer und vom Aufwand der mitbeteiligten Partei abhängen.
Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn sie die - als Anträge auf Feststellung einer Gutschrift verstandenen - Rückzahlungsanträge bzw Anträge auf Feststellung eines Rückzahlungsanspruchs für die Jahre 2001 bis 2006 als verspätet zurückgewiesen hat. Ob der Antrag für das Jahr 2007 rechtzeitig war, ist im Hinblick auf Spruchpunkt I dieses Erkenntnisses nicht zu beurteilen.Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn sie die - als Anträge auf Feststellung einer Gutschrift verstandenen - Rückzahlungsanträge bzw Anträge auf Feststellung eines Rückzahlungsanspruchs für die Jahre 2001 bis 2006 als verspätet zurückgewiesen hat. Ob der Antrag für das Jahr 2007 rechtzeitig war, ist im Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins dieses Erkenntnisses nicht zu beurteilen.
Die Beschwerde war daher im genannten Umfang gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher im genannten Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 47 ff VwGG (in seiner im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 33/2013) iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455 (vgl § 79 Abs 11 VwGG iVm § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013 idF BGBl II Nr 8/2014).Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraphen 47, ff VwGG (in seiner im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,) in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455 vergleiche , Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in Verbindung mit Paragraph 3, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 518 aus 2013, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 8 aus 2014,).
Wien, am 26. Mai 2014
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGH Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012030012.X00Im RIS seit
23.07.2014Zuletzt aktualisiert am
07.02.2017