TE Vwgh Erkenntnis 2005/10/19 2003/08/0194

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Veröffentlicht am 19.10.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §59 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art144 Abs3;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Köller und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde 1. des Dipl. Vw. Dr. R, und Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Köller und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde 1. des Dipl. römisch fünf w. Dr. R, und

2. der B, beide in I, beide vertreten durch Dr. Lucas Lorenz, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 34/2, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 4. Juli 2003, Zl. 222.262/3- 3/03, betreffend Versicherungspflicht nach dem ASVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Tiroler Gebietskrankenkasse in 6020 Innsbruck, Klara-Pölt-Weg 2-4, 2. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1201 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, 3. Arbeitsmarktservice Tirol in 6010 Innsbruck, Schöpfstraße 5,2. der B, beide in römisch eins, beide vertreten durch Dr. Lucas Lorenz, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 34/2, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 4. Juli 2003, Zl. 222.262/3- 3/03, betreffend Versicherungspflicht nach dem ASVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Tiroler Gebietskrankenkasse in 6020 Innsbruck, Klara-Pölt-Weg 2-4, 2. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1201 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, 3. Arbeitsmarktservice Tirol in 6010 Innsbruck, Schöpfstraße 5,

4. Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1),

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte 2., 3. und 4. des angefochtenen Bescheides richtet, als unzulässig zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund (Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenbegehren der Erstmitbeteiligten wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 26. August 2002 hat die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse festgestellt, dass die Zweitbeschwerdeführerin als Dienstnehmerin des Erstbeschwerdeführers "ab 1.1.2000 bis laufend" der Vollversicherungspflicht nach dem ASVG unterliegt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Devolutionsantrag der Beschwerdeführer betreffend die gegen diesen Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse erhobenen Einsprüche stattgegeben und in Bestätigung des Bescheides der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse festgestellt, dass die Zweitbeschwerdeführerin "ab dem 1.1.2000 bis laufend" beim Erstbeschwerdeführer als Dienstgeber gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 i. V.m. Abs. 2 ASVG der Vollversicherungspflicht unterliegt (Spruchpunkt 1.). In Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wurde der Antrag der Beschwerdeführer betreffend die Rückerstattung von Pensionsversicherungsbeiträgen ab dem 1. Oktober 2000 wegen Unzuständigkeit als unzulässig zurückgewiesen, mit Spruchpunkt 3. wurde der (nach Einbringung des Devolutionsantrages ergangene) Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 15. Mai 2003 wegen Unzuständigkeit behoben und mit Spruchpunkt 4. wurde die Berufung der Beschwerdeführer (gemeint wohl: gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 15. Mai 2003) als unzulässig zurückgewiesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Devolutionsantrag der Beschwerdeführer betreffend die gegen diesen Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse erhobenen Einsprüche stattgegeben und in Bestätigung des Bescheides der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse festgestellt, dass die Zweitbeschwerdeführerin "ab dem 1.1.2000 bis laufend" beim Erstbeschwerdeführer als Dienstgeber gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, i. römisch fünf.m. Absatz 2, ASVG der Vollversicherungspflicht unterliegt (Spruchpunkt 1.). In Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wurde der Antrag der Beschwerdeführer betreffend die Rückerstattung von Pensionsversicherungsbeiträgen ab dem 1. Oktober 2000 wegen Unzuständigkeit als unzulässig zurückgewiesen, mit Spruchpunkt 3. wurde der (nach Einbringung des Devolutionsantrages ergangene) Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 15. Mai 2003 wegen Unzuständigkeit behoben und mit Spruchpunkt 4. wurde die Berufung der Beschwerdeführer (gemeint wohl: gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 15. Mai 2003) als unzulässig zurückgewiesen.

Hinsichtlich des Spruchpunktes 1., soweit er die Vollversicherungspflicht der Zweitbeschwerdeführerin betrifft, stellte die belangte Behörde fest, dass die Zweitbeschwerdeführerin eine Eigenpension beziehe und gleichzeitig seit dem 1. Jänner 2000 als Dienstnehmerin beim Erstbeschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Abs. 2 ASVG beschäftigt sei, wobei das Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze liege. In rechtlicher Hinsicht hielt die belangte Behörde fest, dass das ASVG für Pensionisten keine Ausnahme von der Entrichtung von Pensionsversicherungsbeiträgen vorsehe. Hinsichtlich des Spruchpunktes 1., soweit er die Vollversicherungspflicht der Zweitbeschwerdeführerin betrifft, stellte die belangte Behörde fest, dass die Zweitbeschwerdeführerin eine Eigenpension beziehe und gleichzeitig seit dem 1. Jänner 2000 als Dienstnehmerin beim Erstbeschwerdeführer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, i.V.m. Absatz 2, ASVG beschäftigt sei, wobei das Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze liege. In rechtlicher Hinsicht hielt die belangte Behörde fest, dass das ASVG für Pensionisten keine Ausnahme von der Entrichtung von Pensionsversicherungsbeiträgen vorsehe.

Gegen Punkt 1 dieses Bescheides erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mit dem Antrag, "den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Bestätigung der Vollversicherungspflicht in Spruchpunkt 1. aufzuheben". Ausdrücklich festgehalten wurde in dieser Beschwerde, dass gegen die ebenfalls in Spruchpunkt 1. erfolgte Entscheidung über den Devolutionsantrag sowie gegen die weiteren Spruchpunkte keine Beschwerde erhoben werde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 23. September 2003, B 1133/03, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In der ergänzten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer "im Recht auf Sachentscheidung über eine zulässige Berufung verletzt, ferner im Recht auf eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Entscheidungsbegründung und auf eine ausreichende Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen".

Die Beschwerdeführer stellen die Anträge, den angefochtenen Bescheid "wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes (Spruchpunkte 3. und 4.) und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (Spruchpunkte 1. und 2.)" aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand und beantragte, die Beschwerde abzuweisen.

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde; die mitbeteiligte Allgemeine Unfallversicherungsanstalt verzichtete ausdrücklich auf die Erstattung einer Gegenschrift. Die weiteren Mitbeteiligten haben sich am Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Bei der vorliegenden Beschwerde handelt es sich um eine vom Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene Beschwerde. Für den Fall einer nur teilweisen Bekämpfung eines Bescheides mit zwei oder mehreren trennbaren Absprüchen in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist damit auch der Umfang des allfälligen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt. Eine Ausdehnung des Streitgegenstandes vor dem Verwaltungsgerichtshof nach Beschwerdeabtretung ist auch auf Grund eines Auftrages gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unzulässig (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 1992, Zl. 91/10/0238). Wie sich aus der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung ergibt, haben die Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof innerhalb der Beschwerdefrist ausschließlich die in Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides enthaltene Feststellung der Vollversicherungspflicht der Zweitbeschwerdeführerin bekämpft (durch die ebenfalls in Spruchpunkt 1. enthaltene Stattgebung des Devolutionsantrags der Beschwerdeführer konnten diese nicht in ihren Rechten verletzt sein). 1. Bei der vorliegenden Beschwerde handelt es sich um eine vom Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG abgetretene Beschwerde. Für den Fall einer nur teilweisen Bekämpfung eines Bescheides mit zwei oder mehreren trennbaren Absprüchen in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist damit auch der Umfang des allfälligen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt. Eine Ausdehnung des Streitgegenstandes vor dem Verwaltungsgerichtshof nach Beschwerdeabtretung ist auch auf Grund eines Auftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG unzulässig vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 1992, Zl. 91/10/0238). Wie sich aus der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung ergibt, haben die Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof innerhalb der Beschwerdefrist ausschließlich die in Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides enthaltene Feststellung der Vollversicherungspflicht der Zweitbeschwerdeführerin bekämpft (durch die ebenfalls in Spruchpunkt 1. enthaltene Stattgebung des Devolutionsantrags der Beschwerdeführer konnten diese nicht in ihren Rechten verletzt sein).

Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides ist von den weiteren Spruchpunkten, in denen über einen nicht die Frage der Versicherungspflicht betreffenden Antrag des Beschwerdeführers, sowie über den nach Zuständigkeitsübergang erlassenen Bescheid des Landeshauptmannes und die dagegen gerichtete Berufung entschieden wurde, trennbar. Die in der nunmehrigen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Ausdehnung des Streitgegenstandes auf die Spruchpunkte 2. bis 4. des angefochtenen Bescheides ist, weil außerhalb der Beschwerdefrist erfolgt, verspätet, sodass die Beschwerde, soweit sie sich gegen diese Spruchpunkte richtet, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Beschwerdefrist zurückzuweisen war. Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides ist von den weiteren Spruchpunkten, in denen über einen nicht die Frage der Versicherungspflicht betreffenden Antrag des Beschwerdeführers, sowie über den nach Zuständigkeitsübergang erlassenen Bescheid des Landeshauptmannes und die dagegen gerichtete Berufung entschieden wurde, trennbar. Die in der nunmehrigen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Ausdehnung des Streitgegenstandes auf die Spruchpunkte 2. bis 4. des angefochtenen Bescheides ist, weil außerhalb der Beschwerdefrist erfolgt, verspätet, sodass die Beschwerde, soweit sie sich gegen diese Spruchpunkte richtet, gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Beschwerdefrist zurückzuweisen war.

2. Das Beschwerdevorbringen hinsichtlich des Spruchpunktes 1. des angefochtenen Bescheides stellt lediglich darauf ab, dass die Begründung nicht dem in § 60 AVG geforderten Kriterien entspreche. Der in der Begründung enthaltene Hinweis der belangten Behörde, dass die Zweitbeschwerdeführerin bereits mit einem Schreiben der belangten Behörde vom 6. November 2002 "ausführlich über die geltende Rechtslage bzw. über den Rechtsstandpunkt des Verfassungsgerichtshofes" informiert worden sei und sie diesen Ausführungen nichts mehr hinzuzufügen habe, stelle keine dem § 60 AVG entsprechende Bescheidbegründung dar. 2. Das Beschwerdevorbringen hinsichtlich des Spruchpunktes 1. des angefochtenen Bescheides stellt lediglich darauf ab, dass die Begründung nicht dem in Paragraph 60, AVG geforderten Kriterien entspreche. Der in der Begründung enthaltene Hinweis der belangten Behörde, dass die Zweitbeschwerdeführerin bereits mit einem Schreiben der belangten Behörde vom 6. November 2002 "ausführlich über die geltende Rechtslage bzw. über den Rechtsstandpunkt des Verfassungsgerichtshofes" informiert worden sei und sie diesen Ausführungen nichts mehr hinzuzufügen habe, stelle keine dem Paragraph 60, AVG entsprechende Bescheidbegründung dar.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass der angefochtene Bescheid die Rechtsgrundlagen der Versicherungspflicht der Zweitbeschwerdeführerin, die Sachverhaltsfeststellungen - wonach die Zweitbeschwerdeführerin als Dienstnehmerin mit einem über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Entgelt beschäftigt ist - und die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes enthält. Die Beschwerdeführer haben in ihrem Einspruch gegen den erstinstanzlichen Bescheid - über den auf Grund der Säumnis des Landeshauptmannes die belangte Behörde zu entscheiden hatte - auch lediglich ausgeführt, dass sie sich in ihrem "verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz" verletzt erachten, darüber hinaus aber kein weiteres Vorbringen erstattet, mit dem eine Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides behauptet worden wäre. Auch in der Beschwerde wird nicht dargetan, dass sich die belangte Behörde mit dem Einspruchsvorbringen nicht auseinander gesetzt hätte oder dass die Beschwerdeführerin auf andere Weise durch die - auf Grund des einfachen, unstrittigen Sachverhalts - knappe Begründung an der Verfolgung ihrer Rechte gehindert gewesen wären. Dass die belangte Behörde darüber hinaus in den angefochtenen Bescheid auch einen Hinweis auf eine nähere Erläuterung der Rechtslage in einem Schreiben an die Beschwerdeführer aufgenommen hat, ändert an der schon ohne Berücksichtigung dieses Schreibens ausreichenden Begründung nichts.

Soweit sich die Beschwerde gegen den Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides richtet, war sie daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Soweit sich die Beschwerde gegen den Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides richtet, war sie daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse war abzuweisen, da diese nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333. Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse war abzuweisen, da diese nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war.

Wien, am 19. Oktober 2005

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGH Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003080194.X00

Im RIS seit

24.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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