Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der M KG in W, vertreten durch Eisenberger & Herzog, Rechtsanwaltssozietät in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 6. Februar 2006, Zl S 27/05-4, betreffend Zurückweisung eines Feststellungsantrages betreffend Finanzierungsbeitrag gemäß § 10 KOG (mitbeteiligte Partei: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der M KG in W, vertreten durch Eisenberger & Herzog, Rechtsanwaltssozietät in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 6. Februar 2006, Zl S 27/05-4, betreffend Zurückweisung eines Feststellungsantrages betreffend Finanzierungsbeitrag gemäß Paragraph 10, KOG (mitbeteiligte Partei:
Rundfunk- und Telekom Regulierungs-GmbH in 1060 Wien, Mariahilferstraße 77-79), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Feststellung der Finanzierungsbeitragszahlungen und der Gutschrift aus Finanzierungsbeitragszahlungen der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2004 gemäß § 10 Abs 12 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl I Nr 32/2001 idF BGBl I Nr 136/2003 iVm § 17 Abs 7 KOG idF BGBl I Nr 21/2005, zurückgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Feststellung der Finanzierungsbeitragszahlungen und der Gutschrift aus Finanzierungsbeitragszahlungen der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2004 gemäß Paragraph 10, Absatz 12, KommAustria-Gesetz (KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 136 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 7, KOG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 21 aus 2005,, zurückgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, die beschwerdeführende Partei sei Betreiberin öffentlicher Kommunikationsnetze und öffentlicher Kommunikationsdienste im Sinne des TKG 2003. Sie habe die im Jahr 2004 vorgeschriebenen Finanzierungsbeiträge für die RTR-GmbH bezahlt. Die Gutschrift, die sich aus der Endabrechung 2004 ergeben habe, sei der beschwerdeführenden Partei von der RTR-GmbH zurückerstattet worden. Die beschwerdeführende Partei habe im Jahr 2004 keinen Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung des Finanzierungsbeitrags gestellt.
Mit Schreiben vom 26. September 2005 habe die beschwerdeführende Partei die bescheidmäßige Feststellung der geleisteten Zahlungen und der daraus resultierenden Gutschrift für das Jahr 2004 beantragt.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass am 20. August 2003 das Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl I Nr 70/2003, in Kraft getreten sei; zugleich sei eine Änderung der Stammfassung des KommAustria-Gesetzes (KOG), BGBl I Nr 32/2001, erfolgt, um in der Bestimmung über die Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel der RTR-GmbH in § 10 KOG den durch das TKG 2003 hervorgerufenen Änderungen Rechnung zu tragen. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Oktober 2004, G 3/04, sei der rundfunkrelevante Teil des § 10 KOG behoben worden, weshalb mit BGBl I Nr 21/2005 abermals eine Novellierung der Finanzierungsbeitragsbestimmung des § 10 KOG und eine Trennung der Finanzierungsbeitragbestimmung in einen § 10 KOG für den Fachbereich Telekommunikation und in einen § 10a KOG für den Fachbereich Rundfunk erfolgt sei. Für das Finanzierungsbeitragsjahr 2004 sei für den Fachbereich Telekommunikation nach § 17 Abs 7 KOG idF BGBl I Nr 21/2005 die Rechtslage des § 10 KOG idF BGBl I Nr 136/2003 anwendbar. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 24. Juni 2005, Zl B 1388/03) sei "die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltende Rechtslage anzuwenden". In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass am 20. August 2003 das Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2003,, in Kraft getreten sei; zugleich sei eine Änderung der Stammfassung des KommAustria-Gesetzes (KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2001,, erfolgt, um in der Bestimmung über die Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel der RTR-GmbH in Paragraph 10, KOG den durch das TKG 2003 hervorgerufenen Änderungen Rechnung zu tragen. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Oktober 2004, G 3/04, sei der rundfunkrelevante Teil des Paragraph 10, KOG behoben worden, weshalb mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 21 aus 2005, abermals eine Novellierung der Finanzierungsbeitragsbestimmung des Paragraph 10, KOG und eine Trennung der Finanzierungsbeitragbestimmung in einen Paragraph 10, KOG für den Fachbereich Telekommunikation und in einen Paragraph 10 a, KOG für den Fachbereich Rundfunk erfolgt sei. Für das Finanzierungsbeitragsjahr 2004 sei für den Fachbereich Telekommunikation nach Paragraph 17, Absatz 7, KOG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 21 aus 2005, die Rechtslage des Paragraph 10, KOG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 136 aus 2003, anwendbar. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 24. Juni 2005, Zl B 1388/03) sei "die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltende Rechtslage anzuwenden".
Die beschwerdeführende Partei habe die bescheidmäßige Feststellung der geleisteten Zahlungen und der Gutschrift für das Jahr 2004 beantragt. § 10 Abs 12 KOG idF BGBl I Nr 136/2003 sehe keine ausdrückliche Grundlage für eine derartige Feststellung vor. Nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts könne jedoch auch ohne ausdrückliche Grundlage ein Feststellungsbescheid zulässig sein, wenn die Partei ein schützenswertes rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung habe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werde die Erlassung von Feststellungsbescheiden auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage dann für zulässig erklärt, wenn seine Erlassung für eine Partei ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung sei. Demgegenüber bestehe für einen Feststellungsbescheid dann kein Raum, wenn ein Leistungsbescheid möglich sei oder wenn eine andere gesetzliche Möglichkeit vorgesehen sei, ein strittiges Rechtsverhältnis zu klären. In diesen Fällen sei ein Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides mangels rechtlichen Interesses unzulässig. Die beschwerdeführende Partei habe die bescheidmäßige Feststellung der geleisteten Zahlungen und der Gutschrift für das Jahr 2004 beantragt. Paragraph 10, Absatz 12, KOG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 136 aus 2003, sehe keine ausdrückliche Grundlage für eine derartige Feststellung vor. Nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts könne jedoch auch ohne ausdrückliche Grundlage ein Feststellungsbescheid zulässig sein, wenn die Partei ein schützenswertes rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung habe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werde die Erlassung von Feststellungsbescheiden auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage dann für zulässig erklärt, wenn seine Erlassung für eine Partei ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung sei. Demgegenüber bestehe für einen Feststellungsbescheid dann kein Raum, wenn ein Leistungsbescheid möglich sei oder wenn eine andere gesetzliche Möglichkeit vorgesehen sei, ein strittiges Rechtsverhältnis zu klären. In diesen Fällen sei ein Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides mangels rechtlichen Interesses unzulässig.
Ein solches notwendiges Mittel sei ein Feststellungsbescheid nur dann, wenn eine Beantragung der bescheidmäßigen Vorschreibung des Beitrags nach § 10 Abs 12 KOG zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht geeignet oder möglich gewesen sei. Dies sei jedoch nach der anzuwendenden Rechtslage nicht der Fall. § 10 Abs 12 KOG sehe vor, dass bei Nichtbezahlung von Finanzierungsbeiträgen eine Zuständigkeit zur bescheidmäßigen Vorschreibung bestehe. Nach Ansicht der belangten Behörde könne der Tatbestand des § 10 Abs 12 KOG nicht mehr vorliegen, wenn ein vorgeschriebener Finanzierungsbeitrag bezahlt worden sei. § 10 Abs 12 KOG schließe jedoch einen Parteiantrag auf Festsetzung des Finanzierungsbeitrages (vor der Bezahlung) nicht aus. Ein solches notwendiges Mittel sei ein Feststellungsbescheid nur dann, wenn eine Beantragung der bescheidmäßigen Vorschreibung des Beitrags nach Paragraph 10, Absatz 12, KOG zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht geeignet oder möglich gewesen sei. Dies sei jedoch nach der anzuwendenden Rechtslage nicht der Fall. Paragraph 10, Absatz 12, KOG sehe vor, dass bei Nichtbezahlung von Finanzierungsbeiträgen eine Zuständigkeit zur bescheidmäßigen Vorschreibung bestehe. Nach Ansicht der belangten Behörde könne der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz 12, KOG nicht mehr vorliegen, wenn ein vorgeschriebener Finanzierungsbeitrag bezahlt worden sei. Paragraph 10, Absatz 12, KOG schließe jedoch einen Parteiantrag auf Festsetzung des Finanzierungsbeitrages (vor der Bezahlung) nicht aus.
Die belangte Behörde gehe davon aus, dass auf der Basis des § 10 Abs 12 KOG ein derartiger Antrag auf bescheidmäßige Vorschreibung möglich gewesen wäre, ohne dass die damit notwendigerweise verbundene Nichtbezahlung vor Bescheiderlassung deshalb schon rechtswidrig gewesen wäre. Nach Auffassung der belangten Behörde sei eine derartige Möglichkeit der Beantragung der bescheidmäßigen Festsetzung (vor Bezahlung) nach dem Wortlauf und Sinn des § 10 Abs 12 KOG weit eher anzunehmen, als die - nicht ausdrücklich vorgesehene und zudem zu Leistungsbescheiden grundsätzlich subsidiäre - Möglichkeit der bloßen Feststellung einer Beitragsverpflichtung nach Bezahlung. Gegen die Zulässigkeit einer derartigen Feststellung spreche auch die Erwägung, dass nach der Judikatur des Bundeskommunikationssenates die Rechnung lediglich eine deklarative administrative Möglichkeit darstelle, die es beiden Seiten erleichtere, die Zahlungen abzuwickeln. Die bescheiderlassende Behörde sei daher im Fall der Vorschreibung nicht an die Rechnung gebunden, sondern habe selbst im Rahmen des nach dem AVG durchzuführenden Ermittlungsverfahrens die Höhe des Finanzierungsbeitrags unabhängig von der Rechnung zu ermitteln. Nichts anderes könne bezüglich einer (bloßen) Feststellung gelten. Eine derartige Feststellung nach Bezahlung könnte daher durchaus in einer anderen Höhe zu erfolgen haben als der bezahlte Rechnungsbetrag und würde damit nachträgliche Rückverrechnungen erforderlich machen, die letztendlich wiederum zu (Leistungs-)Bescheiden führen würden. Dies diene weder dem Rechtsschutzbedürfnis der Beteiligten, noch der Verfahrensökonomie und entspreche auch nicht der Subsidiarität von Feststellungs- zu Leistungsbescheiden. Nach erfolgter Bezahlung könne allenfalls ein Antragsrecht auf Rückzahlung an den Beitragspflichtigen (bzw auf Nachzahlung an die RTR-GmbH) - jedenfalls aber auf Leistung - bestehen, nicht aber ein Antragsrecht auf bloße Feststellung der Höhe des (bezahlten) Finanzierungsbeitrages. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass auf der Basis des Paragraph 10, Absatz 12, KOG ein derartiger Antrag auf bescheidmäßige Vorschreibung möglich gewesen wäre, ohne dass die damit notwendigerweise verbundene Nichtbezahlung vor Bescheiderlassung deshalb schon rechtswidrig gewesen wäre. Nach Auffassung der belangten Behörde sei eine derartige Möglichkeit der Beantragung der bescheidmäßigen Festsetzung (vor Bezahlung) nach dem Wortlauf und Sinn des Paragraph 10, Absatz 12, KOG weit eher anzunehmen, als die - nicht ausdrücklich vorgesehene und zudem zu Leistungsbescheiden grundsätzlich subsidiäre - Möglichkeit der bloßen Feststellung einer Beitragsverpflichtung nach Bezahlung. Gegen die Zulässigkeit einer derartigen Feststellung spreche auch die Erwägung, dass nach der Judikatur des Bundeskommunikationssenates die Rechnung lediglich eine deklarative administrative Möglichkeit darstelle, die es beiden Seiten erleichtere, die Zahlungen abzuwickeln. Die bescheiderlassende Behörde sei daher im Fall der Vorschreibung nicht an die Rechnung gebunden, sondern habe selbst im Rahmen des nach dem AVG durchzuführenden Ermittlungsverfahrens die Höhe des Finanzierungsbeitrags unabhängig von der Rechnung zu ermitteln. Nichts anderes könne bezüglich einer (bloßen) Feststellung gelten. Eine derartige Feststellung nach Bezahlung könnte daher durchaus in einer anderen Höhe zu erfolgen haben als der bezahlte Rechnungsbetrag und würde damit nachträgliche Rückverrechnungen erforderlich machen, die letztendlich wiederum zu (Leistungs-)Bescheiden führen würden. Dies diene weder dem Rechtsschutzbedürfnis der Beteiligten, noch der Verfahrensökonomie und entspreche auch nicht der Subsidiarität von Feststellungs- zu Leistungsbescheiden. Nach erfolgter Bezahlung könne allenfalls ein Antragsrecht auf Rückzahlung an den Beitragspflichtigen (bzw auf Nachzahlung an die RTR-GmbH) - jedenfalls aber auf Leistung - bestehen, nicht aber ein Antragsrecht auf bloße Feststellung der Höhe des (bezahlten) Finanzierungsbeitrages.
Zusammengefasst ergebe sich aus § 10 Abs 12 KOG in der anzuwendenden Fassung BGBl I Nr 136/2003 daher, dass ein Betreiber, der eine Rechnung anzweifelte, die Möglichkeit gehabt habe, vor der Bezahlung die (von der Rechnung grundsätzlich unabhängige) bescheidmäßige Vorschreibung zu erwirken, ohne sich dazu rechtswidrig verhalten zu müssen, und dass nach erfolgter Bezahlung allenfalls ein Antragsrecht auf Rückzahlung an den Beitragspflichtigen bestanden habe, mangels ausdrücklicher Anordnung im KOG und mangels rechtlichen Interesses aber kein Antragsrecht auf bloße Feststellung der Höhe des Finanzierungsbeitrages. Daran würden auch die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei betreffend den Unterschied zwischen einer Bestätigung und einem (gesetzlich nicht vorgesehenen) Bescheid nichts ändern. Dem Rechtsschutzbedürfnis des Beitragspflichtigen sei dadurch jedenfalls entsprochen worden, auch wenn die beschwerdeführende Partei von diesen Möglichkeiten nicht Gebrauch gemacht habe. Die belangte Behörde gehe daher davon aus, dass auch nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts keine Grundlage für den von der beschwerdeführenden Partei beantragten Feststellungsbescheid gegeben und der Antrag daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei. Zusammengefasst ergebe sich aus Paragraph 10, Absatz 12, KOG in der anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 136 aus 2003, daher, dass ein Betreiber, der eine Rechnung anzweifelte, die Möglichkeit gehabt habe, vor der Bezahlung die (von der Rechnung grundsätzlich unabhängige) bescheidmäßige Vorschreibung zu erwirken, ohne sich dazu rechtswidrig verhalten zu müssen, und dass nach erfolgter Bezahlung allenfalls ein Antragsrecht auf Rückzahlung an den Beitragspflichtigen bestanden habe, mangels ausdrücklicher Anordnung im KOG und mangels rechtlichen Interesses aber kein Antragsrecht auf bloße Feststellung der Höhe des Finanzierungsbeitrages. Daran würden auch die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei betreffend den Unterschied zwischen einer Bestätigung und einem (gesetzlich nicht vorgesehenen) Bescheid nichts ändern. Dem Rechtsschutzbedürfnis des Beitragspflichtigen sei dadurch jedenfalls entsprochen worden, auch wenn die beschwerdeführende Partei von diesen Möglichkeiten nicht Gebrauch gemacht habe. Die belangte Behörde gehe daher davon aus, dass auch nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts keine Grundlage für den von der beschwerdeführenden Partei beantragten Feststellungsbescheid gegeben und der Antrag daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.
Die belangte Behörde übersehe dabei nicht, dass der Bundeskommunikationssenat "in einem scheinbar ähnlich gelagerten Fall" eine Zulässigkeit der von einem beitragspflichtigen Unternehmen betreffend eine quartalsweise Vorschreibung beantragten Feststellung angenommen habe. Dieser Bescheid sei aber insofern nicht unmittelbar vergleichbar, als er einerseits auf der Basis einer anderen Rechtslage (§ 10 KOG idF vor BGBl I Nr 70/2003 bzw Nr 136/2003) ergangen sei und andererseits lediglich die Situation beurteilt habe, in der der Beitragspflichtige - ohne Antragstellung auf bescheidmäßige Vorschreibung - den vorgeschriebenen Finanzierungsbeitrag (schlicht) nicht bezahlt habe. Die belangte Behörde übersehe dabei nicht, dass der Bundeskommunikationssenat "in einem scheinbar ähnlich gelagerten Fall" eine Zulässigkeit der von einem beitragspflichtigen Unternehmen betreffend eine quartalsweise Vorschreibung beantragten Feststellung angenommen habe. Dieser Bescheid sei aber insofern nicht unmittelbar vergleichbar, als er einerseits auf der Basis einer anderen Rechtslage (Paragraph 10, KOG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2003, bzw Nr 136/2003) ergangen sei und andererseits lediglich die Situation beurteilt habe, in der der Beitragspflichtige - ohne Antragstellung auf bescheidmäßige Vorschreibung - den vorgeschriebenen Finanzierungsbeitrag (schlicht) nicht bezahlt habe.
Nach der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung des § 10 KOG, BGBl I Nr 21/2005, bestehe nunmehr eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für einen Antrag auf Feststellung von Nachforderungen oder Gutschriften. Auch daraus, dass der Gesetzgeber diese Möglichkeit nunmehr mit einem Wirksamkeitsbeginn ab 1. Jänner 2005 vorgesehen habe, ergebe sich, dass im Geltungszeitraum der Vorgängerfassungen, und damit auch der anzuwendenden Fassung BGBl I Nr 136/2003, gerade keine Grundlage für eine derartige Feststellung bestanden habe. Nach der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung des Paragraph 10, KOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 21 aus 2005,, bestehe nunmehr eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für einen Antrag auf Feststellung von Nachforderungen oder Gutschriften. Auch daraus, dass der Gesetzgeber diese Möglichkeit nunmehr mit einem Wirksamkeitsbeginn ab 1. Jänner 2005 vorgesehen habe, ergebe sich, dass im Geltungszeitraum der Vorgängerfassungen, und damit auch der anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 136 aus 2003,, gerade keine Grundlage für eine derartige Feststellung bestanden habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem "Recht auf Erlassung eines bekämpfbaren (Feststellungs-)bescheides über die Höhe der von (ihr) gemäß § 10 KOG zu entrichtenden Finanzierungsbeiträge für das Jahr 2004 und im Ergebnis in (ihrem) Recht auf Überprüfung der Finanzierungsbeitragszahlungen und der Gesetzmäßigkeit der Ermittlung dieser Finanzierungsbeitragszahlungen" verletzt; eine Folge der Zurückweisung der von der beschwerdeführenden Partei gestellten Feststellungsanträge sei auch eine Verletzung ihres "Rechtes auf gesetzmäßige Festlegung der Höhe des von (ihr) für das Beitragsjahr 2004 zu bezahlenden Finanzierungsbeitrages an die RTR-GmbH." Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem "Recht auf Erlassung eines bekämpfbaren (Feststellungs-)bescheides über die Höhe der von (ihr) gemäß Paragraph 10, KOG zu entrichtenden Finanzierungsbeiträge für das Jahr 2004 und im Ergebnis in (ihrem) Recht auf Überprüfung der Finanzierungsbeitragszahlungen und der Gesetzmäßigkeit der Ermittlung dieser Finanzierungsbeitragszahlungen" verletzt; eine Folge der Zurückweisung der von der beschwerdeführenden Partei gestellten Feststellungsanträge sei auch eine Verletzung ihres "Rechtes auf gesetzmäßige Festlegung der Höhe des von (ihr) für das Beitragsjahr 2004 zu bezahlenden Finanzierungsbeitrages an die RTR-GmbH."
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die mitbeteiligte Partei erklärte, sich der von der belangten Behörde erstatteten Gegenschrift "vollinhaltlich" anzuschließen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 17 Abs 7 KommAustria-Gesetz (KOG) idF BGBl I Nr 21/2005 galt für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 § 10 KOG in der Fassung BGBl I Nr 136/2003 mit den in § 17 Abs 7 KOG näher bestimmten Maßgaben; für diesen Zeitraum hatte § 10 KOG daher folgenden Wortlaut: 1. Gemäß Paragraph 17, Absatz 7, KommAustria-Gesetz (KOG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 21 aus 2005, galt für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 Paragraph 10, KOG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr 136 aus 2003, mit den in Paragraph 17, Absatz 7, KOG näher bestimmten Maßgaben; für diesen Zeitraum hatte Paragraph 10, KOG daher folgenden Wortlaut:
"Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel
§ 10. (1) Zur Finanzierung des Aufwandes der RTR-GmbH dienen Finanzierungsbeiträge. Diese sind von den Bereitstellern, die nach § 15 TKG 2003 zur Anzeige verpflichtet sind, soweit es sich nicht um die Bereitsteller von Kommunikationsnetzen und -diensten zur Verbreitung von Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten handelt (Beitragspflichtige), zu leisten.Paragraph 10, (1) Zur Finanzierung des Aufwandes der RTR-GmbH dienen Finanzierungsbeiträge. Diese sind von den Bereitstellern, die nach Paragraph 15, TKG 2003 zur Anzeige verpflichtet sind, soweit es sich nicht um die Bereitsteller von Kommunikationsnetzen und -diensten zur Verbreitung von Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten handelt (Beitragspflichtige), zu leisten.
Die Neufassung des § 10 KOG durch die Novelle BGBl I Nr 21/2005 trat gemäß § 17 Abs 7 erster Satz KOG mit 1. Jänner 2005 in Kraft. § 10 Abs 13 KOG in der Fassung BGBl I Nr 21/2005 lautet: Die Neufassung des Paragraph 10, KOG durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 21 aus 2005, trat gemäß Paragraph 17, Absatz 7, erster Satz KOG mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Paragraph 10, Absatz 13, KOG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 21 aus 2005, lautet:
Nach den Erläuterungen (Initiativantrag 544/A 23. GP) folgt § 10 Abs 4 bis 14 in der Neufassung der bisherigen Rechtslage des § 10 KOG; die in Abs 13 normierte "Möglichkeit, einen Feststellungsbescheid über Gutschriften und Nachforderungen beantragen zu können, dient dem Rechtsschutz der Beitragspflichtigen." Nach den Erläuterungen (Initiativantrag 544/A 23. Gesetzgebungsperiode folgt Paragraph 10, Absatz 4 bis 14 in der Neufassung der bisherigen Rechtslage des Paragraph 10, KOG; die in Absatz 13, normierte "Möglichkeit, einen Feststellungsbescheid über Gutschriften und Nachforderungen beantragen zu können, dient dem Rechtsschutz der Beitragspflichtigen."
2. Mit Schreiben vom 26. September 2005 gab die beschwerdeführende Partei gegenüber der mitbeteiligten Partei eine Stellungnahme zur Bekanntgabe des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands sowie des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes (für das Jahr 2004) ab. Die beschwerdeführende Partei nahm in diesem Schreiben nicht inhaltlich Stellung - etwa dahingehend, dass die bekannt gegebenen Daten unrichtig gewesen wären -, sondern beantragte "in Anbetracht der bevorstehenden Gutschrift gemäß § 10 Abs. 11 KOG (...) die Feststellung der von m geleisteten Zahlungen und daraus resultierend die Feststellung dieser Gutschrift in Bescheidform." 2. Mit Schreiben vom 26. September 2005 gab die beschwerdeführende Partei gegenüber der mitbeteiligten Partei eine Stellungnahme zur Bekanntgabe des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands sowie des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes (für das Jahr 2004) ab. Die beschwerdeführende Partei nahm in diesem Schreiben nicht inhaltlich Stellung - etwa dahingehend, dass die bekannt gegebenen Daten unrichtig gewesen wären -, sondern beantragte "in Anbetracht der bevorstehenden Gutschrift gemäß Paragraph 10, Absatz 11, KOG (...) die Feststellung der von m geleisteten Zahlungen und daraus resultierend die Feststellung dieser Gutschrift in Bescheidform."
Die beschwerdeführende Partei führte in diesem Schreiben weiter aus, dass die Festsetzung einer Gutschrift eine Äußerung des Willens der Behörde sei, der beschwerdeführenden Partei für künftige Beitragszeiträume eine Gutschrift und somit eine Reduzierung der Beiträge für das darauf folgende Jahr um diesen Beitrag zu gewähren. Wörtlich heißt es sodann:
"Eine derartige Willensäußerung muss aber in einer für jeden erkennbaren Form in der Rechtssphäre des Betroffenen in Erscheinung treten. Der Akt nun, der dieses Inerscheinungtreten bewirkt, ist die Erlassung eines Bescheides, der als behördlicher Akt Rechtsverhältnisse feststellt.
Der Unterschied zwischen einer bloßen Bestätigung, die kein Bescheid ist, und einem Feststellungsbescheid liegt darin, dass dieser normativ bindet, jene aber nicht. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist deshalb geboten, weil er für m ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Allein die Erlassung eines derartigen Bescheid stellt normativ zugunsten von m die geleisteten Zahlungen und die sich daraus ergebende Gutschrift für künftige Zahlungsperioden fest.
In Anbetracht der obigen Ausführungen ersucht m somit um Entsprechung des gegenständlichen Antrages und um Erlassung eines Feststellungsbescheides hinsichtlich der für das Jahr 2004 geleisteten Zahlungen gemäß KOG und der sich daraus ergebenden Gutschriften."
3. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei war an die mitbeteiligte Partei, welche auch die Geschäftsstelle der belangten Behörde ist, gerichtet. Der mitbeteiligten Partei kommt nach § 10 KOG keine Kompetenz zu, Bescheide über die Vorschreibung von Finanzierungsbeiträgen zu erlassen; dies ist nach § 10 Abs 13 KOG idF BGBl I Nr 21/2005 (§ 10 Abs 12 KOG in der Fassung vor dieser Novelle) ausschließliche Zuständigkeit der belangten Behörde. Diese war daher auch zuständig, über den von der beschwerdeführenden Partei gestellten Feststellungsantrag, der im Zusammenhang mit der Vorschreibung von Finanzierungsbeiträgen steht, zu entscheiden. 3. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei war an die mitbeteiligte Partei, welche auch die Geschäftsstelle der belangten Behörde ist, gerichtet. Der mitbeteiligten Partei kommt nach Paragraph 10, KOG keine Kompetenz zu, Bescheide über die Vorschreibung von Finanzierungsbeiträgen zu erlassen; dies ist nach Paragraph 10, Absatz 13, KOG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 21 aus 2005, (Paragraph 10, Absatz 12, KOG in der Fassung vor dieser Novelle) ausschließliche Zuständigkeit der belangten Behörde. Diese war daher auch zuständig, über den von der beschwerdeführenden Partei gestellten Feststellungsantrag, der im Zusammenhang mit der Vorschreibung von Finanzierungsbeiträgen steht, zu entscheiden.
4. Angesichts des klaren Wortlautes des Antrags der beschwerdeführenden Partei, in dem wiederholt ausdrücklich die Erlassung eines Feststellungsbescheides begehrt wird, kann der in der Beschwerde geäußerten Auffassung der beschwerdeführenden Partei, die belangte Behörde hätte den Antrag "im Sinne einer Auslegung zugunsten des Normunterworfenen" (zumindest teilweise) als Antrag auf Rückzahlung von zuviel geleisteten Beiträgen verstehen können, nicht beigetreten werden.
5. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, auf die sich die beschwerdeführende Partei in ihrem Vorbringen auch bezieht, sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben ist und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen. Die Erlassung von Feststellungsbescheiden ist auch zulässig, wenn die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist; dies ist dann nicht der Fall, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verfahrens zu entscheiden ist. Tatsachen können nur dann Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein, wenn deren bescheidmäßige Feststellung durch ein Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist (vgl die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Band I2, S 910 ff, zitierte hg Rechtsprechung). 5. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, auf die sich die beschwerdeführende Partei in ihrem Vorbringen auch bezieht, sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben ist und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen. Die Erlassung von Feststellungsbescheiden ist auch zulässig, wenn die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist; dies ist dann nicht der Fall, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verfahrens zu entscheiden ist. Tatsachen können nur dann Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein, wenn deren bescheidmäßige Feststellung durch ein Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist vergleiche , die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Band I2, S 910 ff, zitierte hg Rechtsprechung).
6. Soweit sich der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die von ihr geleisteten Zahlungen richtete, bestand weder nach der für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 geltenden, noch nach der zum 1. Jänner 2005 in Kraft getretenen Fassung des § 10 KOG eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage, sodass dieser - auf die Feststellung von Tatsachen gerichtete - Antrag unzulässig war. 6. Soweit sich der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die von ihr geleisteten Zahlungen richtete, bestand weder nach der für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 geltenden, noch nach der zum 1. Jänner 2005 in Kraft getretenen Fassung des Paragraph 10, KOG eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage, sodass dieser - auf die Feststellung von Tatsachen gerichtete - Antrag unzulässig war.
7. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei war jedoch nicht nur auf die Feststellung geleisteter Zahlungen, sondern auch auf die Feststellung der sich "daraus ergebenden" Gutschrift gerichtet. Es kann dahingestellt bleiben, ob der beschwerdeführenden Partei an dieser Feststellung ein rechtliches, nicht in einem anderen gesetzlich vorgezeichneten Verfahren durchsetzbares Interesse zukäme, da sich der angefochtene Bescheid aus einem zwar nicht ausdrücklich geltend gemachten, im Rahmen des Beschwerdepunktes jedoch von Amts wegen aufzugreifenden Grund als rechtswidrig erweist:
Die belangte Behörde hat ihrer Entscheidung die Rechtslage nach § 10 KOG, wie sie gemäß § 17 Abs 7 KOG idF BGBl I Nr 21/2005 ausdrücklich für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 gegolten hat, zugrunde gelegt. Sie ist dabei unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Juni 2005, Zl B 1388/03, davon ausgegangen, dass es sich bei den Finanzierungsbeiträgen gemäß § 10 KOG um zeitraumbezogene Beitragspflichten handelt, sodass bei der Bescheiderlassung "das im konkreten Zeitraum geltende Recht anzuwenden" ist. Die belangte Behörde hat ihrer Entscheidung die Rechtslage nach Paragraph 10, KOG, wie sie gemäß Paragraph 17, Absatz 7, KOG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 21 aus 2005, ausdrücklich für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 gegolten hat, zugrunde gelegt. Sie ist dabei unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Juni 2005, Zl B 1388/03, davon ausgegangen, dass es sich bei den Finanzierungsbeiträgen gemäß Paragraph 10, KOG um zeitraumbezogene Beitragspflichten handelt, sodass bei der Bescheiderlassung "das im konkreten Zeitraum geltende Recht anzuwenden" ist.
Diese Rechtsansicht ist insoweit zutreffend, als die maßgeblichen materiell-rechtlichen Bestimmungen, welche die Beitragspflicht regeln, in der im jeweiligen Beitragszeitraum in Geltung stehenden Fassung anzuwenden sind. Die Zeitraumbezogenheit betrifft jedoch nicht - sofern nicht anderes angeordnet ist oder sich aus Übergangsbestimmungen ergibt - jene Bestimmungen, die das von der Behörde einzuhaltende Verfahren regeln (vgl die zu zeitraumbezogenen Ansprüchen ergangenen hg Erkenntnisse vom 24. Jänner 2006, Zl 2003/08/0231, vom 9. Juni 2004, Zl 2001/12/0110 und vom 18. September 2002, Zl 98/17/0281). Die zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Geltung stehende Bestimmung des § 10 Abs 13 KOG sieht vor, dass Gutschriften und Nachforderungen auf Antrag bescheidmäßig festzustellen sind. Bei dieser Bestimmung, die - wie auch aus den bereits zitierten Erläuterungen hervorgeht - dem Rechtsschutz der Betroffenen dienen soll, handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Festlegung, die von der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zu berücksichtigen war, sodass der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Feststellung der Gutschrift von der belangten Behörde nicht zurückzuweisen, sondern materiell zu erledigen gewesen wäre. Diese Rechtsansicht ist insoweit zutreffend, als die maßgeblichen materiell-rechtlichen Bestimmungen, welche die Beitragspflicht regeln, in der im jeweiligen Beitragszeitraum in Geltung stehenden Fassung anzuwenden sind. Die Zeitraumbezogenheit betrifft jedoch nicht - sofern nicht anderes angeordnet ist oder sich aus Übergangsbestimmungen ergibt - jene Bestimmungen, die das von der Behörde einzuhaltende Verfahren regeln vergleiche , die zu zeitraumbezogenen Ansprüchen ergangenen hg Erkenntnisse vom 24. Jänner 2006, Zl 2003/08/0231, vom 9. Juni 2004, Zl 2001/12/0110 und vom 18. September 2002, Zl 98/17/0281). Die zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Geltung stehende Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 13, KOG sieht vor, dass Gutschriften und Nachforderungen auf Antrag bescheidmäßig festzustellen sind. Bei dieser Bestimmung, die - wie auch aus den bereits zitierten Erläuterungen hervorgeht - dem Rechtsschutz der Betroffenen dienen soll, handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Festlegung, die von der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zu berücksichtigen war, sodass der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Feststellung der Gutschrift von der belangten Behörde nicht zurückzuweisen, sondern materiell zu erledigen gewesen wäre.
8. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben. 8. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , II Nr 333.
Wien, am 20. März 2007
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Verfahrensbestimmungen sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006030067.X00Im RIS seit
24.04.2007