TE Vfgh Erkenntnis 2004/10/7 G3/04

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Veröffentlicht am 07.10.2004
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Index

16 Medienrecht
16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art10 Abs1 Z9
B-VG Art11 Abs2
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art140 Abs3 und Abs4
AVG §75 ff
KommAustria-G §2, §9, §10
BVG-Rundfunk ArtI Abs3

Leitsatz

Aufhebung von Teilen des KommAustria-Gesetzes betreffend dieEinhebung von Finanzierungsbeiträgen zur Finanzierung des Aufwandsder Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) wegenVerletzung des Gleichheitsrechtes und des Determinierungsgebotes;Unsachlichkeit der Finanzierung von Aufgaben im Interesse derAllgemeinheit durch die Marktteilnehmer sowie einer Sonderbelastungdes ORF; keine Unsachlichkeit der Bemessung von im Interesse derMarktteilnehmer gelegenen Beiträgen an deren Unternehmensumsatz; Höheder Finanzierungsbeiträge letztlich von KommAustria und der RTR-GmbHselbst bestimmt infolge unzureichender Determinierung von derenAufgaben; keine Festlegung ausreichender Bestimmungsgründe für den zufinanzierenden Aufwand

Spruch

I. In §10 des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer

Kommunikationsbehörde Austria ("KommAustria") und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz - KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, werden als verfassungswidrig aufgehoben:

a) im ersten Satz des Abs2 das Wort "Rundfunkveranstalter,",

b) im zweiten Satz des Abs2 die Wortfolge "Umsätze aus der Veranstaltung von Rundfunk, mit Ausnahme des Programmentgelts (§20 RFG), sowie",

c) im zweiten Satz des Abs3 die Wortfolge "das Veranstalten von Rundfunk einerseits und" sowie das Wort "andererseits",

d) in Abs7 die Wortfolge "soweit es sich bei dem Unternehmen um einen Rundfunkveranstalter handelt, die KommAustria,",

e) in Abs8 die Wortfolge "der KommAustria," sowie

f) der Abs11 zur Gänze.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.

II. Im übrigen wird das Verfahren eingestellt.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom

13. November 2001 wurde dem Österreichischen Rundfunk (ORF) gemäß §10 Abs7 des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria ("KommAustria") und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz - KOG), BGBl. I 32/2001 (künftig KOG), ein Finanzierungsbeitrag zur Finanzierung des Aufwandes der "Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH" (RTR-GmbH) für das 2. und 3. Quartal 2001 in bestimmter Höhe vorgeschrieben. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 14. März 2002 nicht stattgegeben.

2. Gegen diesen - letztinstanzlichen - Bescheid erhob der ORF Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Unversehrtheit des Eigentums und eine Verletzung in sonstigen Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

3. Bei der Behandlung dieser zu B815/02 protokollierten Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §10 KOG, BGBl. I 32/2001, entstanden. Der Gerichtshof hat daher mit Beschluß vom 11. Dezember 2003 von Amts wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich der eben genannten Bestimmung eingeleitet.

4. Zur Rechtslage:

Der Verfassungsgerichtshof hat im vorliegenden Fall das KOG in seiner Stammfassung BGBl. I 32/2001 anzuwenden; nachfolgende Änderungen (BGBl. I 70/2003, wodurch §10 KOG geändert wurde, BGBl. I 71/2003 und BGBl. I 97/2004) sind nicht zu berücksichtigen.

4.1. Mit der Aufgabe der "Verwaltungsführung in Angelegenheiten der Rundfunkregulierung" wurde gemäß §1 Abs1 KOG die KommAustria - eine dem Bundeskanzler nachgeordnete Verwaltungsbehörde - betraut. Diese Aufgabe wird in §2 Abs1 leg.cit. näher konkretisiert und umfaßt die Erteilung von Zulassungen für die Veranstaltung von Rundfunk (Z1), die Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb der für die Veranstaltung von Rundfunk notwendigen technischen Einrichtungen (Z2) und die Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter (Z3). Außerdem kommt der KommAustria die Aufgabe zu, die Einführung von digitalem Rundfunk in Österreich vorzubereiten (§21 PrTV-G).

Die RTR-GmbH - eine Gesellschaft, deren Geschäftsanteile zu 100 vH dem Bund vorbehalten sind (vgl. §5 Abs1 KOG) - fungiert als Geschäftsapparat der KommAustria. Sie ist zugleich auch Geschäftsapparat der Telekom-Control-Kommission. Für die in der KommAustria tätigen Bediensteten hat die RTR-GmbH den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen (§10 Abs11 KOG). Neben dieser Stellung als behördlicher Hilfsapparat ist die RTR-GmbH Schlichtungsstelle in gesetzlich näher bestimmten Angelegenheiten (§8 KOG) und Kompetenzzentrum für Angelegenheiten der Branchen audiovisuelle Medien und Telekommunikation (vgl. dazu näher §9 KOG). Sie ist außerdem mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Signaturgesetz, BGBl. I 190/1999, betraut (vgl. zu den Aufgaben der RTR-GmbH im einzelnen §5 Abs3 KOG).

4.2. Der unter der Überschrift "Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel" stehende §10 KOG - die in Prüfung gezogene Bestimmung - lautet in der hier maßgeblichen Stammfassung BGBl. I 32/2001 wie folgt:

"(1) Zur Finanzierung des Aufwandes der RTR-GmbH dienen Einnahmen aus Konzessionsgebühren (§17 Abs1 TKG) und Finanzierungsbeiträge.

(2) Finanzierungsbeiträge sind von den Umsätzen der in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstalter, Konzessionsinhaber nach dem Telekommunikationsgesetz sowie Dienstanbieter, die auf Grund einer sonstigen Bewilligung nach dem Telekommunikationsgesetz einen öffentlichen Telekommunikationsdienst erbringen, unter Berücksichtigung und im Verhältnis zum jeweiligen Umsatzanteil des Unternehmens am branchenspezifischen Gesamtumsatz (Abs3) zu bemessen und einzuheben, wobei als örtlich relevanter Markt der innerösterreichische Markt heranzuziehen ist. Zur Berechnung des Unternehmensumsatzes sind Umsätze aus der Veranstaltung von Rundfunk, mit Ausnahme des Programmentgelts (§20 RFG), sowie Umsätze aus dem Anbieten von konzessionspflichtigen oder sonstigen bewilligungspflichtigen Telekommunikationsdiensten heranzuziehen. Die Summe der Einnahmen aus den eingehobenen Finanzierungsbeiträgen und Konzessionsgebühren hat möglichst der Höhe des Finanzierungsaufwandes für die Aufgaben der RTR-GmbH zu entsprechen. Allfällige Überschüsse oder Fehlbeträge des Vorjahres sind bei der Festlegung der Finanzierungsbeiträge im darauf folgenden Jahr zu berücksichtigen.

(3) Der von einem Unternehmen zu leistende Finanzierungsbeitrag zum branchenspezifischen Aufwand der RTR-GmbH ist an Hand des Verhältnisses des Unternehmensumsatzes zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu berechnen. Als Branchen gelten das Veranstalten von Rundfunk einerseits und das Anbieten von konzessionspflichtigen oder sonstigen bewilligungspflichtigen Telekommunikationsdiensten andererseits.

(4) Der branchenspezifische Aufwand ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit von der RTR-GmbH spätestens bis 31. Jänner jeden Jahres zu schätzen. Ebenso sind die zu erwartenden branchenspezifischen Unternehmensumsätze (branchenspezifischer Gesamtumsatz) von der RTR-GmbH zu schätzen. Diese Schätzungen sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Den tatsächlichen Aufwand sowie den tatsächlichen Gesamtumsatz hat die RTR-GmbH jeweils bis zum 30. September des Folgejahres festzustellen.

(5) Vor der Veröffentlichung des geschätzten sowie des tatsächlichen Aufwandes und des geschätzten sowie des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes gemäß Abs4 ist den betroffenen Unternehmen rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(6) Die Unternehmen haben die Finanzierungsbeiträge an Hand der von der RTR-GmbH veröffentlichten Schätzungen auf Basis ihrer erwarteten Umsätze selbst zu berechnen und in vier gleich hohen Teilbeträgen, jeweils zum Ende eines Quartals an die RTR-GmbH zu entrichten. Nach Vorliegen des tatsächlichen Aufwands und des tatsächlichen Gesamtumsatzes (Abs4) hat die RTR-GmbH geleistete Finanzierungsbeiträge allenfalls gutzuschreiben oder eine Nachforderung zu stellen.

(7) Für den Fall, dass ein Unternehmen der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat, soweit es sich bei dem Unternehmen um einen Rundfunkveranstalter handelt, die KommAustria, soweit es sich bei dem Unternehmen um einen Anbieter von Telekommunikationsdiensten handelt, die Telekom-Control-Kommission, die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit Bescheid vorzuschreiben.

(8) Zur Ermittlung der Finanzierungsbeiträge sind der RTR-GmbH, der KommAustria, der Telekom-Control-Kommission sowie den von ihnen beauftragten Wirtschaftsprüfern auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und in begründeten Fällen und nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß Einschau in die Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren.

(9) Die Einnahmen gemäß Abs1 fließen der RTR-GmbH zu.

(10) Bei der Verwendung der Einnahmen (Abs1) aus verschiedenen Branchen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass diese nach Möglichkeit nur zur Deckung des branchenspezifischen Aufwandes der RTR-GmbH herangezogen und rechnerisch getrennt ausgewiesen werden. Bei der Verwendung der Einnahmen ist auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen.

(11) Für die in der KommAustria tätigen Bediensteten hat die RTR-GmbH den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen. Diese Kosten sind bei Festlegung der Finanzierungsbeiträge für die Branche der Veranstaltung von Rundfunk zu berücksichtigen. Für die in der KommAustria tätigen Beamten ist dem Bund außerdem ein Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes in Höhe von 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen zu leisten. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Beamten gemäß §22 des Gehaltsgesetzes 1956 ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrags im gleichen Ausmaß."

5. In seinem Prüfungsbeschluß ist der Gerichtshof zunächst von der Prämisse ausgegangen, daß die in Prüfung gezogene Regelung Bedenken unter dem Aspekt der §§75 ff. AVG und Art11 Abs2 B-VG nicht erweckt, und hat dazu folgendes ausgeführt:

"3.1.1. Nach §75 AVG sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren grundsätzlich - sofern sich aus den §§76 bis 78 leg.cit. nicht anderes ergibt - von Amts wegen zu tragen. Nach §75 Abs2 leg.cit. ist die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den in den §§76 bis 78 AVG vorgesehenen Leistungen unzulässig. Auf Grund des Art11 Abs2 letzter Satz B-VG darf der Bundesgesetzgeber

davon abweichende Regelungen nur treffen, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind (vgl. dazu auch VfSlg. 8583/1979, 11.564/1987, 15.351/1998, Verfassungsgerichtshof vom 30. September 2002, B891/02).

Schon dem Wortlaut nach bezieht sich Art11 Abs2 B-VG (im hier gegebenen Zusammenhang) nur auf verwaltungsverfahrensrechtliche Regelungen; bedenklich können unter dem Aspekt des Art11 Abs2 B-VG somit überhaupt nur Regelungen verfahrensrechtlichen Inhaltes sein, die einen von §§75 ff. AVG abweichenden Inhalt haben. Die §§75 ff. AVG beziehen sich auf 'die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren' bzw. auf Amtshandlungen und die Verleihung von Berechtigungen, somit auf konkrete Verfahren, und nicht auf die Tätigkeit von Behörden überhaupt. Regelungen, die zum Ziel haben, den aus der Einrichtung einer Behörde oder eines behördlichen Hilfsapparates als solche(n) resultierenden (Personal- und Sach-)Aufwand zu finanzieren, fallen somit von vornherein nicht unter die §§75 ff. AVG, unterliegen dann aber auch nicht den Einschränkungen des Art11 Abs2 B-VG.

3.1.2. Dies trifft auch für die in §10 KOG geregelten Finanzierungsbeiträge zu: Diese dienen - wie §10 Abs1 leg.cit. einleitend festhält - der Finanzierung des Aufwandes der RTR-GmbH (soweit er nicht durch die Einnahmen aus Konzessionsgebühren nach §17 Abs1 TKG [idF vor BGBl. I 70/2003] gedeckt ist). Dieser Aufwand ergibt sich nicht unmittelbar aus oder im Zusammenhang mit einzelnen Verfahren, sondern einerseits aus der Wahrnehmung der gesetzlich festgelegten Aufgaben der RTR-GmbH, unabhängig davon, ob in diesem Zusammenhang eine behördliche Tätigkeit entfaltet oder ein Verwaltungsverfahren abgewickelt wird, andererseits aus der Verpflichtung, den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten für die in der KommAustria tätigen Bediensteten zu tragen und für diese außerdem einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten (§10 Abs11 KOG). Die Finanzierung solcher Aufwendungen steht außerhalb des Regelungsregimes der §§75 ff. AVG, weshalb für solche Aufwendungen auch nicht nach Art11 Abs2 B-VG zu prüfen ist, ob eine von diesen Bestimmungen abweichende Finanzierungsregelung erforderlich ist."

Der Gerichtshof hat allerdings festgehalten, daß dies nicht bedeute, daß Finanzierungsregelungen dieser Art von verfassungsrechtlichen Vorgaben frei wären. Zu prüfen sei vielmehr zunächst, auf welche Kompetenzgrundlage sich die Regelung der Finanzierungsbeiträge stützen könne, insbesondere ob es sich bei ihnen um "Abgaben" im Sinn des F-VG 1948 handle. Wörtlich hat er dazu ausgeführt:

"3.2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind unter öffentlichen Abgaben iSd F-VG 1948 Geldleistungen zu verstehen, die die Gebietskörperschaften kraft öffentlichen Rechts zur Deckung ihres Finanzbedarfes erheben (z.B. schon VfSlg. 1465/1932, 3670/1960, 3919/1961). Im zuletzt genannten Erkenntnis hat der Gerichtshof überdies ausgesprochen, daß 'der Verfassungsgesetzgeber bei der Bestimmung, was als Abgabe zu gelten hat, dem einfachen Bundes- und Landesgesetzgeber weitgehende Vollmachten eingeräumt' habe. Im Erkenntnis VfSlg. 16.454/2002 (Kunstförderungsbeitrag), hat der Gerichtshof nach eingehender Darstellung seiner Vorjudikatur den Schluß gezogen, daß es für die Qualifizierung einer Geldleistung als Abgabe im finanzverfassungsrechtlichen Sinn in erster Linie darauf ankomme, ob die Ertragshoheit, das heißt die primäre Verfügungsberechtigung über den Ertrag der Geldleistung, bei einer Gebietskörperschaft liege. Die primäre Verfügungsberechtigung könne auch in Form einer (vom Träger der Ertragshoheit vorgenommenen) generellen Vorausverfügung, insbesondere einer gesetzlichen Zweckbindung, zum Ausdruck kommen. Die die weitere Mittelverwendung regelnden Vorschriften seien nicht mehr entscheidend. Der Gerichtshof hat auch darauf hingewiesen, daß er in seiner Rechtsprechung bei Geldleistungen an öffentlich-rechtliche Fonds mehrfach versteckte Abgaben angenommen hatte, wenn die Verfügungsmöglichkeit über die Fondsmittel letztlich einem Organ einer Gebietskörperschaft zukam (VfSlg. 5317/1966, 9335/1982). Er hat überdies die Auffassung vertreten, daß zumindest in Grenzfällen für die Qualifizierung als Abgabe auch eine entsprechende, explizite Einordnung durch den Gesetzgeber, somit die erschließbare Absicht des Gesetzgebers, eine Abgabe regeln zu wollen, maßgebend sein könne.

Von dieser Grundlage ausgehend, hat der Gerichtshof im zitierten Erkenntnis VfSlg. 16.454/2002 den Kabelrundfunkbeitrag, der im Gesetz selbst als Bundesabgabe bezeichnet wird, als Abgabe qualifiziert. Er hat - unter Bezugnahme auf die Materialien - die Situation so verstanden, daß der Gesetzgeber mit dem Kabelrundfunkbeitrag letztlich die Einführung einer zusätzlichen Abgabe erreichen wollte, deren Ertrag ausschließlich dem Bund zustehen soll, wobei der Bund von seiner Ertragshoheit (§6 F-VG 1948) durch eine gesetzliche Zweckwidmung (Finanzierung von Zuschüssen des Künstler-Sozialversicherungsfonds zur Künstler-Sozialversicherung) Gebrauch gemacht hat. Daran ändere der Umstand nichts, daß mit der Einhebung dieser Geldleistung ein Fonds (Künstler-Sozialversicherungsfonds) betraut sei, weil der Fonds in dieser Funktion als beliehenes Unternehmen tätig werde, die fraglichen Beträge somit für den Bund und nicht für von vornherein fremde Rechnung eingehoben würden, auch wenn der vereinnahmte Ertrag anschließend einer Zweckbindung unterliege.

3.2.2. Bei den Finanzierungsbeiträgen nach §10 KOG handelt es sich um Geldleistungen, die auf öffentlich-rechtlicher Grundlage - zur Deckung des Finanzbedarfes der RTR-GmbH - auferlegt werden. Eine ausdrückliche Bezeichnung als 'Abgabe' findet sich in den gesetzlichen Grundlagen nicht. Die Einnahmen aus den Finanzierungsbeiträgen fließen der RTR-GmbH zu (§10 Abs9 KOG), die grundsätzlich auch die Einhebung vornimmt: Die Beiträge sind von den Unternehmen an Hand der von der RTR-GmbH veröffentlichen Schätzungen auf Basis ihrer erwarteten Umsätze selbst zu berechnen und an die RTR-GmbH zu entrichten (§10 Abs6 KOG). Für den Fall der pflichtwidrigen Nichtentrichtung sieht §10 Abs7 KOG die bescheidmäßige Vorschreibung des Beitrages durch die KommAustria (für Rundfunkveranstalter) bzw. die Telekom-Control-Kommission (für andere Unternehmen) vor. Die primäre Verfügungsbefugnis kommt somit unmittelbar einem selbständigen Rechtsträger zu, der keine Gebietskörperschaft ist.

Es ist nicht erkennbar, daß der Bund mit dieser Finanzierungsregelung eine Bundesabgabe regeln und deren Ertrag im Wege einer Zweckbindung der RTR-GmbH überlassen wollte. Ebensowenig geht es hier darum, daß der Bund eine Gebührenordnung für die von einem ausgegliederten Rechtsträger durchzuführenden Verwaltungsverfahren und Amtshandlungen erlassen hat (wie dies etwa in §6 Austro-Control-Gesetz geschehen ist; hiezu VfSlg. 14.473, 14.474 und 14.475/1996). Vielmehr wird im vorliegenden Fall einem selbständigen Rechtsträger auf öffentlich-rechtlicher Basis die Möglichkeit der Finanzierung seines gesamten - aus hoheitlicher und privatwirtschaftlicher Tätigkeit resultierenden - Aufwandes eröffnet. Finanzierungsbeiträge dieser Art fallen nicht unter den Abgabenbegriff iSd F-VG 1948, weil hier die 'Ertragssphäre' einer Gebietskörperschaft von vornherein nicht berührt wird, mögen auch die Anteile an dem fraglichen Rechtsträger zu 100 vH einer Gebietskörperschaft vorbehalten sein (§5 Abs1 KOG).

Die Kompetenz des Bundes zur Regelung der Finanzierungsbeiträge ergibt sich somit nicht aus §3 bzw. §7 Abs1 und 2 F-VG 1948.

3.3. Das kompetenzrechtliche Regelungsgefüge der Bundesverfassung ist allerdings nicht so zu verstehen, daß Geldleistungen nur zugunsten von Gebietskörperschaften, und daher nur im Rahmen des F-VG 1948, vorgeschrieben werden könnten. Die Bundesverfassung läßt es zu, Geldleistungsverpflichtungen auch auf Kompetenzbestimmungen außerhalb des F-VG 1948 zu stützen, das heißt im Zusammenhang mit einer bestimmten Sachmaterie aufzuerlegen, wenn die Regelung sich noch als Ausfluß eben dieser Materie darstellt. Der Gerichtshof hat daher nie bezweifelt, daß etwa der Kompetenztatbestand Sozialversicherungswesen (Art10 Abs1 Z11 B-VG) auch die Kompetenz zur Regelung der Sozialversicherungsbeiträge umfaßt (zuletzt VfSlg. 16.474/2002; vgl. ferner - unter anderem - VfSlg. 14.072/1995 zur Finanzierung der Wirtschaftskammerorganisation sowie VfSlg. 5811/1968 und Verwaltungsgerichtshof 13. Oktober 1995, Zl. 94/17/0001, zur Finanzierung von Tourismusverbänden).

Unter diesem Aspekt dürfte auch eine auf eine bestimmte Materienkompetenz gestützte Finanzierungsregelung für ausgegliederte Rechtsträger nicht an sich verfassungsrechtlich bedenklich sein. Ist eine Gebietskörperschaft im Rahmen einer Materienkompetenz zuständig, eine öffentliche Aufgabe, die sie selbst erfüllt, auf einen von ihr beherrschten Rechtsträger des Privatrechts (sog. Organisationsprivatisierung) zu übertragen, so dürfte diese Materienkompetenz auch die Zuständigkeit zur Regelung der Finanzierung eines solchen Rechtsträgers umfassen. Wenn der Bundesgesetzgeber daher - offenbar gestützt auf Art10 Abs1 Z9 B-VG (Post- und Fernmeldewesen) - Regulierungsaufgaben im Bereich des Rundfunks und der Telekommunikation - verfassungsrechtlich zulässig - einem selbständigen Rechtsträger überträgt, ist er - so nimmt der Gerichtshof vorläufig an - im Prinzip auch berechtigt, auf Grund dieser Kompetenzbestimmung die Finanzierung dieses Rechtsträgers zu regeln.

3.4. Allerdings müssen solche Finanzierungsregelungen, soll dadurch nicht die Finanzverfassung unterlaufen werden, anscheinend denselben Anforderungen gehorchen, die im Falle der Wahrnehmung dieser Aufgabe durch die Gebietskörperschaft selbst und bei Finanzierung durch entsprechende Abgaben einzuhalten wären.

3.4.1. Das scheint zunächst zu bedeuten, daß im Hinblick auf das dem Gleichheitssatz zu entnehmende Sachlichkeitsgebot zur Finanzierung bloß jene Personen herangezogen werden dürfen, denen gegenüber der Rechtsträger konkrete, individualisierte Leistungen erbringt (für die sie Geldleistungen nach Art von Gebühren zu entrichten haben; vgl. dazu etwa VfSlg. 14.474/1996), oder die an der Errichtung und Aufrechterhaltung des Rechtsträgers bzw. an der Wahrnehmung seiner Aufgaben ein besonderes, objektives Interesse haben, so daß eine Finanzierung durch Beiträge gerechtfertigt ist (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 30. September 2002, B891/02). Zudem könnte eine solche Finanzierungsregelung anscheinend nur dann als verfassungskonform angesehen werden, wenn sie an taugliche Bemessungsgrundlagen anknüpft und zu einer sachgerechten Verteilung des Aufwandes auf die Betroffenen führt (dazu z.B. wieder das hg. Erkenntnis vom 30. September 2002, B891/02).

Sofern und soweit der selbständige Rechtsträger individuell zurechenbare Leistungen erbringt, wäre es daher anscheinend verfassungsrechtlich bedenklich, wenn die Leistungsverpflichteten mehr zu finanzieren hätten, als ihnen nach den Grundsätzen der Kosten- oder auch Nutzenäquivalenz an Aufwand zugerechnet werden kann (vgl. dazu auch VfSlg. 16.048/2000). Werden vom ausgegliederten Rechtsträger hingegen - wie dies im vorliegenden Fall zutreffen dürfte - (überwiegend) keine individuell zurechenbaren Leistungen erbracht, so erschiene vorderhand eine Finanzierungsregelung unsachlich, die dazu führte, daß die Beitragspflichtigen auch Aufgaben finanzieren müßten, die unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt in ihrem Interesse liegen (können), bzw. die nicht grundsätzlich alle in Betracht kommenden Interessenten nach dem Maßstab des (objektiven) Interesses erfaßte."

Von diesen Prämissen ausgehend hegte der Gerichtshof gegen die in Prüfung gezogene Vorschrift folgende Bedenken:

"§10 Abs2 KOG zieht bestimmte Unternehmen zur Finanzierung der Aufgaben der Rundfunkregulierung im Wege von Beitragszahlungen heran, wobei als Bemessungsgrundlage der Unternehmensumsatz gewählt wird. Anders als die Beschwerde hegt der Gerichtshof zwar keine Bedenken dagegen, daß die Finanzierung dieser Aufgaben (im Bereich Rundfunk) nur den in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstaltern auferlegt wird. Damit werden - wie das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst in seiner Stellungnahme darlegt - jene Unternehmen erfaßt, die nach den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften der Rechtsaufsicht österreichischer Behörden unterliegen. Es ist dem Gerichtshof aber vorläufig nicht einsichtig, daß die - zahlreichen und heterogenen - Aufgaben und Tätigkeiten der RTR-GmbH sowie der von ihr hinsichtlich des Personalaufwandes finanzierten KommAustria (§10 Abs11 KOG), die sich aus verschiedensten Gesetzen ergeben und in der Stellungnahme der RTR-GmbH vom 24. November 2003 im Detail aufgelistet sind, durchwegs und ausschließlich im (objektiven) Interesse der beitragspflichtigen Unternehmen liegen.

Es erscheint des weiteren vorderhand fraglich, ob es - auch im Rahmen einer Durchschnittsbetrachtung - noch zulässig ist, das (allfällige) objektive Interesse der Beitragspflichtigen an der Wahrnehmung der Aufgaben der RTR-GmbH undifferenziert an Hand des Unternehmensumsatzes zu bestimmen. Voraussetzung dafür wäre, daß die Relation der Umsätze innerhalb der betreffenden Branche (vgl. §10 Abs3 KOG) zumindest annähernd die Bedeutung der Regulierungsaufgaben für die einzelnen Unternehmen widerspiegelt, was der Verfassungsgerichtshof jedoch vorläufig - angesichts der verschiedenen Aufgaben, die jeweils eine unterschiedliche Bedeutung auch für die einzelnen Unternehmen zu haben scheinen - nicht als gegeben annehmen kann.

Der beschwerdeführende ORF argumentiert in diesem Zusammenhang auch, daß seine Heranziehung zu den Finanzierungsbeiträgen im besonderen deswegen unsachlich sei, weil er nicht der Rechtsaufsicht der RTR-GmbH, sondern derjenigen des Bundeskommunikationssenates unterliege. In der Tat scheint es dem Gerichtshof wenigstens vorderhand bedenklich, daß dieser Umstand bei der Festsetzung von Finanzierungsbeiträgen der vorliegenden Art anscheinend vernachlässigt wird. Es wird allerdings im Gesetzesprüfungsverfahren zu beurteilen sein, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, daß einerseits dem ORF selbst ein Beschwerderecht nach §61 PrTV-G bzw. §25 PrR-G bei der RTR-GmbH zusteht bzw. daß die Rechtsaufsicht über seine Mitbewerber auch in seinem Interesse zu liegen scheint und daß andererseits die Rechtsaufsicht über den ORF (durch den Bundeskommunikationssenat) unentgeltlich wahrgenommen wird, wobei - spiegelbildlich - wiederum die anderen Marktteilnehmer beschwerdeberechtigt sind.

3.5. Zusätzlich zu den dargelegten Sachlichkeitsbedenken hegt der Gerichtshof gegen die in Prüfung gezogene Vorschrift Bedenken unter dem Blickwinkel des Art18 B-VG:

3.5.1. In ständiger Rechtsprechung hat der Gerichtshof den Standpunkt vertreten, daß es Art18 B-VG zuwiderläuft, wenn die Höhe der von Abgabe- oder Beitragspflichtigen insgesamt zu entrichtenden Abgaben oder Beiträge einzig und allein davon abhängt, wie hoch der aus der Abgabe bzw. dem Beitrag zu deckende Aufwand vom zuständigen Organ (des Abgaben- oder Beitragsgläubigers) angesetzt wird. Durch eine derartige Regelung werde der Verwaltung eine verfassungswidrige Blankettvollmacht erteilt (VfSlg. 3719/1960, 4945/1965, 5872/1968, 6873/1972, 8468/1978, 13.309/1992, 14.474/1996). Im Erkenntnis VfSlg. 13.309/1992 hat der Gerichtshof seine diesbezüglichen Bedenken folgendermaßen formuliert: 'Legt sohin der Gesetzgeber keine Höchstgrenze und auch sonst keine ausreichenden Bestimmungsgründe für den Aufwand der Behörde, der durch eine Abgabe abzugelten ist, fest und läßt er dem Verordnungsgeber sowohl hinsichtlich des durch eine Verwaltungsaufgabe bewirkten direkten Personal- und Sachaufwandes der Behörde als auch hinsichtlich des dadurch verursachten Anteils an den Allgemeinkosten der Verwaltung für die Abgabe einen zu großen Gestaltungsspielraum, so widerspricht die gesetzliche Ermächtigung zur Festsetzung der Abgaben dem Art18 Abs2 B-VG.' Der Gerichtshof hatte allerdings keine Bedenken gegen gebührenrechtliche Regelungen, die lediglich auf den Grundsatz der Kostendeckung verwiesen haben, sofern die zu finanzierenden Aufgaben hinreichend genau bestimmt waren und die Einhaltung der Aufgabenzuweisung einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unterlag (VfSlg. 14.474/1996).

3.5.2. Überträgt man diesen Standard auf die hier zu beurteilende Finanzierungsregelung für einen ausgegliederten Rechtsträger (die eine Belastungshöchstgrenze nicht kennt), so kann der Gerichtshof - wenigstens vorläufig - nicht erkennen, daß die zu finanzierenden Aufgaben und der daraus abzuleitende Finanzbedarf bereits durch das Gesetz selbst - direkt oder indirekt - mit einer solchen Genauigkeit umschrieben wären, daß von einer hinreichenden

Bestimmtheit der Beitragsverpflichtung gesprochen werden könnte:

Das Finanzierungskonzept des §10 KOG geht anscheinend vom

Aufwand, und nicht von den Einnahmen, aus: 'Die Summe der Einnahmen aus den eingehobenen Finanzierungsbeiträgen und Konzessionsgebühren hat möglichst der Höhe des Finanzierungsaufwandes für die Aufgaben der RTR-GmbH zu entsprechen' (§10 Abs2, vorletzter Satz KOG). Da die Konzessionsgebühren feststehen (vgl. Telekommunikationsgebührenverordnung, BGBl. II 29/1998, zuletzt geändert durch BGBl. II 388/2001), dürfte dies bedeuten, daß die Höhe der Finanzierungsbeiträge letztlich von den von der Gesellschaft selbst budgetierten Aufwendungen abhängt. Dies wäre aber nur dann unbedenklich, wenn die der Gesellschaft übertragenen Aufgaben nicht nur exakt umschrieben, sondern auch der damit verbundene Aufwand durch das Gesetz hinreichend determiniert wäre.

Nun trifft es zwar zu, daß die zentralen Aufgaben der RTR-GmbH in §5 Abs3 KOG aufgezählt sind und daß der Gesellschaft bei ihrer Wahrnehmung die Beachtung der Gebote der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit aufgetragen ist. Der Gerichtshof übersieht auch nicht, daß auch der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH nach diesen Grundsätzen zu schätzen ist (§10 Abs4 KOG). Unter den von der RTR-GmbH wahrzunehmenden Aufgaben findet sich aber auch die Aufgabe 'Aufbau und Führung eines Kompetenzzentrums insbesondere für Fragen der Konvergenz von Medien und Telekommunikation' (§5 Abs3 Z5 KOG). Nach §9 Abs1 KOG erfüllt die RTR-GmbH diese Aufgabe 'im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit'. Die Mittel zur Finanzierung dieser - offenbar kostenintensiven; vgl. §9 Abs2 leg.cit. - Aufgabe müssen jedoch anscheinend in erster Linie aus den Finanzierungsbeiträgen gemäß §10 KOG gewonnen werden. Da sich die Höhe dieser Finanzierungsbeiträge ihrerseits aber nach dem geschätzten branchenspezifischen Aufwand der RTR-GmbH bestimmt (§10 Abs4 KOG), hat der Gesetzgeber hier anscheinend entweder Unvollziehbares angeordnet (wenn die Höhe der Finanzierungsbeiträge aus dem geschätzten Aufwand abzuleiten ist, kann sich anscheinend nicht zugleich der Aufwand für das Kompetenzzentrum an den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln orientieren) oder er hat letztlich der Gesellschaft die Vollmacht erteilt, den genannten Aufwand nach eigenem Gutdünken zu budgetieren und damit eigenständig die Höhe der Finanzierungsbeiträge zu bestimmen. Bei den in §9 Abs2 KOG näher umschriebenen Aufgaben des Kompetenzzentrums dürfte es sich nämlich so verhalten, daß sie aktives Tätigwerden verlangen und daher

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auch bei Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit - in ganz unterschiedlicher (Kosten)Intensität wahrgenommen werden können. Es ist dem Gerichtshof

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wenigstens vorläufig - auch nicht erkennbar, daß die Beitragspflichtigen bei der Festlegung des Aufgabenumfanges oder bei der Schätzung des Aufwandes (d.h. bei der Erstellung des Budgets) Mitsprache- und Kontrollrechte hätten, die eine Aufwandsbegrenzung bewirken (könnten), ist ihnen doch nach §10 Abs5 KOG (lediglich) Gelegenheit zur Stellungnahme (u.a.) zum geschätzten Aufwand zu geben.

Dazu kommt, daß der RTR-GmbH - wie erwähnt - die Verpflichtung auferlegt ist, den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten für die in der KommAustria tätigen Bediensteten zu ersetzen, und daß diese Kosten bei der Festlegung der Finanzierungsbeiträge (für die Branche der Veranstaltung von Rundfunk) zu berücksichtigen sind (§10 Abs11 KOG). Dieser Aufwand dürfte aber nach der vorläufigen Annahme des Gerichtshofes aus der Sicht der Beitragspflichtigen nicht hinreichend determiniert sein, da die KommAustria (die aus einem Behördenleiter und der 'erforderlichen Anzahl an Mitarbeitern' besteht: §3 Abs1 KOG) unmittelbar dem Bundeskanzler nachgeordnet ist (§3 Abs3 leg.cit.) und ihr Personalaufwand von der RTR-GmbH anscheinend als Datum hinzunehmen ist. Daraus dürfte sich aber ergeben, daß auch insoweit durch die Finanzierungsbeiträge ein Aufwand gedeckt werden muß, der durch das Gesetz nicht hinreichend vorherbestimmt ist, sondern sich erst aus Personalentscheidungen im Bereich des Bundeskanzleramtes ergibt.

Da auch sonst - vorläufig - keine Regeln oder Mechanismen erkennbar sind, die eine hinreichende Vorherbestimmung oder Begrenzung der Beitragsbelastung gewährleisten könnten, scheint die Regelung der Finanzierungsbeiträge nach §10 KOG gegen das aus Art18 B-VG ableitbare Gebot der hinreichenden Determinierung zu verstoßen."

6. Die Bundesregierung hat auf Grund ihres Beschlusses vom 9. März 2004 eine Äußerung erstattet. Zu dieser hat die beschwerdeführende Partei im Verfahren zu B815/02 eine Stellungnahme abgegeben, worauf die die Bundesregierung auf Grund ihres Beschlusses vom 10. August 2004 eine neuerliche Äußerung erstattet hat. Darauf hat die beschwerdeführende Partei im Anlaßverfahren repliziert.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zu den Prozeßvoraussetzungen:

Der Gerichtshof ist im Prüfungsbeschluß von der vorläufigen Annahme ausgegangen, er habe bei der Behandlung der zugrunde liegenden Beschwerde §10 KOG - der eine untrennbare Einheit zu bilden scheine - anzuwenden. Die Bundesregierung hat demgegenüber - zu Recht - eingewendet, daß innerhalb des §10 KOG lediglich die die Rundfunkveranstalter bzw. die Rundfunkbranche betreffenden Teile präjudiziell seien und daß deren gesonderte Aufhebung möglich sei. Das Prüfungsverfahren ist daher auf diese Teile zu beschränken. Da sonst keine Prozeßhindernisse hervorgekommen sind, ist das Gesetzesprüfungsverfahren insoweit auch zulässig, im übrigen aber einzustellen.

2. In der Sache:

2.1. Der Gerichtshof bleibt bei der dem Prüfungsbeschluß zugrunde liegenden Prämisse, daß es sich bei §10 KOG um eine Regelung handelt, die zum Ziel hat, den aus der Einrichtung einer Behörde bzw. eines behördlichen Hilfsapparates als solche(n) resultierenden (Personal- und Sach-)Aufwand zu finanzieren, und die daher von vornherein nicht unter die §§75 ff. AVG fällt, daher auch nicht den Einschränkungen des Art11 Abs2 B-VG unterliegt: Die Finanzierungsbeiträge nach §10 KOG dienen - wie dessen Abs1 einleitend festhält - der Finanzierung des Aufwandes der RTR-GmbH. Dieser Aufwand ergibt sich nicht unmittelbar aus oder im Zusammenhang mit einzelnen Verwaltungsverfahren, sondern einerseits aus der Wahrnehmung der gesetzlich festgelegten Aufgaben der RTR-GmbH insgesamt (im vorliegenden Zusammenhang nach §5 Abs3 Z3 und 5 KOG), andererseits aus der Verpflichtung, den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten für die in der KommAustria tätigen Bediensteten zu tragen und für diese außerdem einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten (§10 Abs11 KOG). Die Finanzierung solcher Aufwendungen steht außerhalb des Regelungsregimes der §§75 ff. AVG, weshalb für solche Aufwendungen auch nicht nach Art11 Abs2 B-VG zu prüfen ist, ob eine von diesen Bestimmungen abweichende Finanzierungsregelung erforderlich ist.

2.2. Der Gerichtshof ist im Prüfungsbeschluß ferner (mit ausführlicher Begründung) von der Prämisse ausgegangen, daß es sich bei den vorliegenden Finanzierungsbeiträgen nicht um "Abgaben" im Sinne des F-VG 1948 handle, weil hier die "Ertragssphäre" einer Gebietskörperschaft von vornherein nicht berührt werde. Er hat daraus geschlossen, daß sich die Kompetenz des Bundes zur Regelung der Finanzierungsbeiträge somit nicht aus §3 bzw. §7 Abs1 und 2 F-VG 1948 ergebe.

Der Gerichtshof hat aber - vorläufig - angenommen, die Kompetenz des Gesetzgebers zur (Organisations)Privatisierung einer Aufgabe umfasse auch die Zuständigkeit zur Regelung der Finanzierung des dafür geschaffenen Rechtsträgers. Das Verfahren hat nichts ergeben, was diese vorläufige Annahme entkräftet hätte. Auch nach Meinung der Bundesregierung kann die in Prüfung gezogene Finanzierungsregelung des §10 KOG auf Art10 Abs1 Z9 B-VG (Post- und Fernmeldewesen) gestützt werden.

2.3.1. Der Gerichtshof hat im Prüfungsbeschluß allerdings (vorläufig) die Auffassung vertreten, solche Finanzierungsregeln müßten den Anforderungen gerecht werden, die bei entsprechender Abgabenfinanzierung einzuhalten wären. Unter dem Aspekt des auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatzes hat er daraus (vorläufig) abgeleitet, daß es verfassungsrechtlich bedenklich sein dürfte, wenn ein ausgegliederter Rechtsträger, der - wie im vorliegenden Fall - (überwiegend) keine individuell zurechenbaren Leistungen erbringe, auf eine Weise finanziert würde, die dazu führte, daß die Beitragspflichtigen auch Aufgaben finanzieren müßten, die unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt in ihrem Interesse liegen (könnten), bzw. die nicht grundsätzlich alle in Betracht kommenden Interessenten nach dem Maßstab des (objektiven) Interesses erfaßte.

Konkret hat der Gerichtshof vor diesem Hintergrund bezweifelt,

-

ob die Aufgaben und Tätigkeiten der RTR-GmbH und der KommAustria durchwegs und ausschließlich im (objektiven) Interesse der beitragspflichtigen Unternehmen lägen,

-

ob der Unternehmensumsatz geeignet sei, die Bedeutung der Regulierungsaufgaben für die einzelnen Unternehmen widerzuspiegeln und

-

ob es gerechtfertigt sei, bei der Finanzierungsregelung den Umstand zu vernachlässigen, daß der ORF gar nicht der Rechtsaufsicht der KommAustria unterliege.

2.3.2. Die Bundesregierung weist in ihrer Äußerung zunächst darauf hin, daß es im zwingenden öffentlichen Interesse liege, neue private Rundfunkanbieter neben dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu fördern und daß das KOG eine den verfassungsrechtlichen Erfordernissen entsprechende Rundfunkbehörde erster Instanz geschaffen habe, womit auch das Ziel verfolgt worden sei, mit Fachwissen und Kompetenz ausgestattete Institutionen im Bereich der Rundfunkregulierung zu etablieren, die von den Marktteilnehmern unabhängig agieren könnten. Beim Rundfunkmarkt handle es sich um einen sensiblen Wirtschaftsbereich, der einer besonderen öffentlichen Aufsicht bedürfe, die im Interesse der Gewährleistung von Meinungsvielfalt notwendig sei. Insofern sei der Rundfunkmarkt mit dem vom Gerichtshof im Erkenntnis vom 30. September 2002, B891/02 u.a. (VfSlg. 16.641/2002), beurteilten Finanzsektor zumindest vergleichbar.

Wörtlich führt die Bundesregierung weiter aus:

"1.1.3. Der Gesetzgeber kann nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes bestimmte im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben nur von bestimmten Gruppen der Bevölkerung finanzieren lassen (für das Abgabenrecht VfSlg. 16.454/2002, bzw. Finanzmarktaufsicht B891/02 v. 30.9.2002). Daher erscheint es konsequent und auch sachlich, auch den Aufwand für die gesamte öffentliche Aufgabe ohne Beleg für ein konkretes im Einzelfall individualisierbares Interesse oder einen konkreten individualisierbaren Nutzen der Beitragspflichtigen von diesen tragen zu lassen, weil es bei den Regulierungsaufgaben um Aufgaben im öffentlichen Interesse geht, von denen (bzw. von der durch die Erfüllung der Aufgaben gesicherten Funktionsfähigkeit des Marktes) auch die am Markt tätigen Unternehmen am meisten profitieren.

Wie beim Finanzmarkt (vgl. B891/02 v. 30.9.2002) scheint es daher auch für den Rundfunkmarkt gerechtfertigt, jenen, die Erträge auf dem regulierten Markt erwirtschaften, anstatt der Allgemeinheit die Kosten der Regulierung aufzuerlegen. Auch für die Finanzierung des Aufwandes im verfahrensgegenständlichen Fall liegt die 'ratio' (vgl. VfGH vom 30.9.2002, B891/02) darin, dass im Interesse der Funktionssicherung des Marktes eine besondere Aufsicht als geboten anzusehen ist, es aber nicht gerechtfertigt anzusehen ist, diese Sonderbelastungen von der Allgemeinheit tragen zu lassen, sondern von jenen die durch ihre zu beaufsichtigende Tätigkeit Erträge erwirtschaften wollen.

Es ist nach Auffassung der Bundesregierung daher auch sachlich, wenn der Anteil der zu entrichtenden Finanzierungsbeiträge vom Marktanteil der Unternehmen im Werbeumsatz bemessen, damit von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des jeweiligen Beitragspflichtigen abhängig gemacht wird und - wie nachfolgend unter Punkt 1.4. (insbesondere 1.4.5.) näher dargestellt dieser Anteil - berechnet im Verhältnis zum Werbeumsatz des jeweiligen Unternehmens - bei allen Unternehmen gleich hoch ist."

Die Bundesregierung verweist anschließend auf die Situation in Deutschland, wo die Landesmedienanstalten aus dem Aufkommen aus der Rundfunkgebühr (die mit dem Programmentgelt in Österreich vergleichbar sei) finanziert würden. Es sei daher offenbar nicht sachfremd, aus den Rundfunkbeiträgen auch die Finanzierung der Rechtsaufsicht über private Rundfunkbetreiber vorzunehmen.

In der Folge bezieht sich die Bundesregierung auf die hg. Erkenntnisse vom 8. Oktober 2003, B1540/02, und vom 25. Juni 2003, G304/01, aus denen sich ergebe, daß Einschränkungen des ORF, die dem Aufbau einer dualen Rundfunkordnung bzw. dem Schutz privater Mitbewerber am Rundfunkmarkt dienten, gerechtfertigt sein könnten bzw. eine Einschränkung der Möglichkeiten, aus Werbung Einnahmen zu erzielen, im Lichte des Art10 EMRK als legitim anzusehen sei, wenn sie der Begünstigung privater Fernsehbetreiber diene.

Die Bundesregierung kommt zu folgendem Schluß:

"Wenn es aber im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt, Einnahmen des ORF aus Werbung einzuschränken, um diese Einnahmen im Sinne der Förderung des dualen Rundfunksystems auf private Veranstalter 'umzuleiten', liegt es nach Auffassung der Bundesregierung andererseits ebenso im Rahmen dieses Gestaltungsspielraums, wenn dem ORF (und zwar unabhängig davon, wie weit ihm im Einzelfall ein individualisierbares Interesse oder auch nur objektives Interesse an der Tätigkeit der Regulierungsbehörde nachzuweisen ist) die Verpflichtung auferlegt wird, mit einem im Hinblick auf den Gesamtwerbeumsatz des ORF kleinen Anteil von 0,6 % (gemessen am Gesamtumsatz des ORF inklusive Programmentgelt macht dieser Anteil nur mehr 0,3 % aus) die Regulierung des Rundfunkmarktes zu finanzieren und auf diesem Wege (indem die privaten Rundfunkveranstalter entlastet werden) zur Förderung des dualen Rundfunkmarktes beizutragen.

Im Ergebnis erscheint es daher im Sinne des Aufbaus des dualen Rundfunksystems, für den eine funktionierende Regulierungsbehörde von essentieller Bedeutung ist, nicht unsachlich, in der Wirkung überwiegend den ORF zur Finanzierung des Aufwands der Regulierungsbehörde und des dem Geschäftsapparat für die Unterstützung der Regulierungsbehörde entstehenden Aufwands heranzuziehen. Berechnet in absoluten Zahlen ist es zwar zutreffend, dass der ORF den Hauptanteil des Aufwands zu tragen hat. Gemessen an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und den Marktanteilen - ausgedrückt durch die Umsätze aus Werbung - erweist sich aber das gegenständliche Finanzierungsmodell insofern als sachlich, als - wie bereits erwähnt [und] unter Punkt 1.4.5. unten näher dargestellt - der ORF den gleichen Prozentsatz seiner Werbeeinnahmen für die Regulierung des Rundfunkmarktes zu entrichten hat wie alle anderen Unternehmen und damit eine Gleichbehandlung gegeben ist."

Die Bundesregierung tritt der Auffassung des Gerichtshofes, von der RTR-GmbH (und der KommAustria) würden "überwiegend keine individuell zurechenbaren Leistungen erbracht", bei und setzt sich anschließend mit der Forderung des Gerichtshofes auseinander, zur Finanzierung eines solchen Rechtsträgers dürften bloß jene Personen herangezogen werden, die an der Errichtung und Aufrechterhaltung bzw. an der Wahrnehmung seiner Aufgaben ein besonderes, objektives Interesse hätten.

Sie verweist zunächst auf die in §2 Abs2 KOG formulierten Ziele. Die Erfüllung der Aufgaben der KommAustria und der RTR-GmbH diene einem öffentlichen Interesse, die Regulierung des Rundfunkmarktes liege aber auch im Interesse aller auf diesem Markt tätigen Unternehmen. Die Regulierung erstrecke sich nämlich nicht nur auf die Aufsicht, sondern umfasse in hohem Ausmaß auch technische Planungsaufgaben oder wettbewerbsrechtliche Fragen. Die Leistungen lägen im Ganzen gesehen im Interesse aller in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstalter. Es liege im Interesse der Marktteilnehmer, daß die KommAustria und die RTR-GmbH über profunde Kenntnisse des betroffenen Wirtschaftszweiges verfügten, die letztlich allen Marktteilnehmern zugute kämen. Unternehmen hätten grundsätzlich ein objektives Interesse an einem funktionierenden Markt, auf dem sie Erträge erwirtschaften könnten, und ein Interesse daran, daß alle Konkurrenten gleichermaßen die für sie geltenden "Spielregeln" einhielten.

Wörtlich führt die Bundesregierung dann zusammenfassend aus:

"1.2.6. Regulierung liegt daher einerseits im öffentlichen Interesse und andererseits im objektiven Interesse aller Markteilnehmer, weil die Funktionsfähigkeit des Marktes gewährleistet wird und damit ein wesentlicher Beitrag für ihre wirtschaftliche Tätigkeit geleistet wird. Aus diesem Grund kann die Regulierungstätigkeit zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Marktes - im vorliegenden Fall des Rundfunkmarktes - nicht unterteilt werden in Tätigkeiten, die im Alleininteresse einzelner Markteilnehmer liegen und solche, die nicht in ihrem Interesse liegen. Im Interesse eines funktionsfähigen Rundfunkmarkts sowie der technischen Weiterentwicklung dieses Marktes ist zudem eine ständige Planung und Überwachung notwendig, die unabhängig von der antragsbezogenen Zulassungstätigkeit oder einer fallbezogenen Aufsichtstätigkeit der KommAustria laufende Aufwendungen entstehen lässt.

Geht man aber davon aus, dass alle in den Materiengesetzen ausgewiesenen Aufgaben der KommAustria und damit auch die zentrale Aufgabe der RTR-GmbH als Geschäftsstelle der KommAustria zur Marktregulierung insgesamt notwendig sind, so gibt es auch keinen Grund dafür, die Heranziehung der auf die dargestellte Weise betroffenen Unternehmen zur Finanzierung, als unsac

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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