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16 MedienrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Aufhebung von Teilen des KommAustria-Gesetzes betreffend die Einhebung von Finanzierungsbeiträgen zur Finanzierung des Aufwands der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) wegen Verletzung des Gleichheitsrechtes und des Determinierungsgebotes; Unsachlichkeit der Finanzierung von Aufgaben im Interesse der Allgemeinheit durch die Marktteilnehmer sowie einer Sonderbelastung des ORF; keine Unsachlichkeit der Bemessung von im Interesse der Marktteilnehmer gelegenen Beiträgen an deren Unternehmensumsatz; Höhe der Finanzierungsbeiträge letztlich von KommAustria und der RTR-GmbH selbst bestimmt infolge unzureichender Determinierung von deren Aufgaben; keine Festlegung ausreichender Bestimmungsgründe für den zu finanzierenden AufwandSpruch
I. In §10 des Bundesgesetzes über die Einrichtung einerrömisch eins. In §10 des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer
Kommunikationsbehörde Austria ("KommAustria") und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz - KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, werden als verfassungswidrig aufgehoben:Kommunikationsbehörde Austria ("KommAustria") und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz - KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, werden als verfassungswidrig aufgehoben:
a) im ersten Satz des Abs2 das Wort "Rundfunkveranstalter,",
b) im zweiten Satz des Abs2 die Wortfolge "Umsätze aus der Veranstaltung von Rundfunk, mit Ausnahme des Programmentgelts (§20 RFG), sowie",
c) im zweiten Satz des Abs3 die Wortfolge "das Veranstalten von Rundfunk einerseits und" sowie das Wort "andererseits",
d) in Abs7 die Wortfolge "soweit es sich bei dem Unternehmen um einen Rundfunkveranstalter handelt, die KommAustria,",
e) in Abs8 die Wortfolge "der KommAustria," sowie
f) der Abs11 zur Gänze.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.
II. Im übrigen wird das Verfahren eingestellt.römisch zwei. Im übrigen wird das Verfahren eingestellt.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vomrömisch eins. 1. Mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom
13. November 2001 wurde dem Österreichischen Rundfunk (ORF) gemäß §10 Abs7 des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria ("KommAustria") und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz - KOG), BGBl. I 32/2001 (künftig KOG), ein Finanzierungsbeitrag zur Finanzierung des Aufwandes der "Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH" (RTR-GmbH) für das 2. und 3. Quartal 2001 in bestimmter Höhe vorgeschrieben. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 14. März 2002 nicht stattgegeben.13. November 2001 wurde dem Österreichischen Rundfunk (ORF) gemäß §10 Abs7 des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria ("KommAustria") und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz - KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 32 aus 2001, (künftig KOG), ein Finanzierungsbeitrag zur Finanzierung des Aufwandes der "Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH" (RTR-GmbH) für das 2. und 3. Quartal 2001 in bestimmter Höhe vorgeschrieben. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 14. März 2002 nicht stattgegeben.
2. Gegen diesen - letztinstanzlichen - Bescheid erhob der ORF Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Unversehrtheit des Eigentums und eine Verletzung in sonstigen Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.
3. Bei der Behandlung dieser zu B815/02 protokollierten Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §10 KOG, BGBl. I 32/2001, entstanden. Der Gerichtshof hat daher mit Beschluß vom 11. Dezember 2003 von Amts wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich der eben genannten Bestimmung eingeleitet. 3. Bei der Behandlung dieser zu B815/02 protokollierten Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §10 KOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 32 aus 2001,, entstanden. Der Gerichtshof hat daher mit Beschluß vom 11. Dezember 2003 von Amts wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich der eben genannten Bestimmung eingeleitet.
4. Zur Rechtslage:
Der Verfassungsgerichtshof hat im vorliegenden Fall das KOG in seiner Stammfassung BGBl. I 32/2001 anzuwenden; nachfolgende Änderungen (BGBl. I 70/2003, wodurch §10 KOG geändert wurde, BGBl. I 71/2003 und BGBl. I 97/2004) sind nicht zu berücksichtigen. Der Verfassungsgerichtshof hat im vorliegenden Fall das KOG in seiner Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 32 aus 2001, anzuwenden; nachfolgende Änderungen Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2003,, wodurch §10 KOG geändert wurde, Bundesgesetzblatt Teil eins, 71 aus 2003, und Bundesgesetzblatt Teil eins, 97 aus 2004,) sind nicht zu berücksichtigen.
4.1. Mit der Aufgabe der "Verwaltungsführung in Angelegenheiten der Rundfunkregulierung" wurde gemäß §1 Abs1 KOG die KommAustria - eine dem Bundeskanzler nachgeordnete Verwaltungsbehörde - betraut. Diese Aufgabe wird in §2 Abs1 leg.cit. näher konkretisiert und umfaßt die Erteilung von Zulassungen für die Veranstaltung von Rundfunk (Z1), die Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb der für die Veranstaltung von Rundfunk notwendigen technischen Einrichtungen (Z2) und die Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter (Z3). Außerdem kommt der KommAustria die Aufgabe zu, die Einführung von digitalem Rundfunk in Österreich vorzubereiten (§21 PrTV-G).
Die RTR-GmbH - eine Gesellschaft, deren Geschäftsanteile zu 100 vH dem Bund vorbehalten sind (vgl. §5 Abs1 KOG) - fungiert als Geschäftsapparat der KommAustria. Sie ist zugleich auch Geschäftsapparat der Telekom-Control-Kommission. Für die in der KommAustria tätigen Bediensteten hat die RTR-GmbH den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen (§10 Abs11 KOG). Neben dieser Stellung als behördlicher Hilfsapparat ist die RTR-GmbH Schlichtungsstelle in gesetzlich näher bestimmten Angelegenheiten (§8 KOG) und Kompetenzzentrum für Angelegenheiten der Branchen audiovisuelle Medien und Telekommunikation (vgl. dazu näher §9 KOG). Sie ist außerdem mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Signaturgesetz, BGBl. I 190/1999, betraut (vgl. zu den Aufgaben der RTR-GmbH im einzelnen §5 Abs3 KOG). Die RTR-GmbH - eine Gesellschaft, deren Geschäftsanteile zu 100 vH dem Bund vorbehalten sind vergleiche §5 Abs1 KOG) - fungiert als Geschäftsapparat der KommAustria. Sie ist zugleich auch Geschäftsapparat der Telekom-Control-Kommission. Für die in der KommAustria tätigen Bediensteten hat die RTR-GmbH den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen (§10 Abs11 KOG). Neben dieser Stellung als behördlicher Hilfsapparat ist die RTR-GmbH Schlichtungsstelle in gesetzlich näher bestimmten Angelegenheiten (§8 KOG) und Kompetenzzentrum für Angelegenheiten der Branchen audiovisuelle Medien und Telekommunikation vergleiche dazu näher §9 KOG). Sie ist außerdem mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Signaturgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 190 aus 1999,, betraut vergleiche zu den Aufgaben der RTR-GmbH im einzelnen §5 Abs3 KOG).
4.2. Der unter der Überschrift "Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel" stehende §10 KOG - die in Prüfung gezogene Bestimmung - lautet in der hier maßgeblichen Stammfassung BGBl. I 32/2001 wie folgt: 4.2. Der unter der Überschrift "Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel" stehende §10 KOG - die in Prüfung gezogene Bestimmung - lautet in der hier maßgeblichen Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 32 aus 2001, wie folgt:
5. In seinem Prüfungsbeschluß ist der Gerichtshof zunächst von der Prämisse ausgegangen, daß die in Prüfung gezogene Regelung Bedenken unter dem Aspekt der §§75 ff. AVG und Art11 Abs2 B-VG nicht erweckt, und hat dazu folgendes ausgeführt:
"3.1.1. Nach §75 AVG sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren grundsätzlich - sofern sich aus den §§76 bis 78 leg.cit. nicht anderes ergibt - von Amts wegen zu tragen. Nach §75 Abs2 leg.cit. ist die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den in den §§76 bis 78 AVG vorgesehenen Leistungen unzulässig. Auf Grund des Art11 Abs2 letzter Satz B-VG darf der Bundesgesetzgeber
davon abweichende Regelungen nur treffen, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind (vgl. dazu auch VfSlg. 8583/1979, 11.564/1987, 15.351/1998, Verfassungsgerichtshof vom 30. September 2002, B891/02).davon abweichende Regelungen nur treffen, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind vergleiche dazu auch VfSlg. 8583/1979, 11.564/1987, 15.351/1998, Verfassungsgerichtshof vom 30. September 2002, B891/02).
Schon dem Wortlaut nach bezieht sich Art11 Abs2 B-VG (im hier gegebenen Zusammenhang) nur auf verwaltungsverfahrensrechtliche Regelungen; bedenklich können unter dem Aspekt des Art11 Abs2 B-VG somit überhaupt nur Regelungen verfahrensrechtlichen Inhaltes sein, die einen von §§75 ff. AVG abweichenden Inhalt haben. Die §§75 ff. AVG beziehen sich auf 'die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren' bzw. auf Amtshandlungen und die Verleihung von Berechtigungen, somit auf konkrete Verfahren, und nicht auf die Tätigkeit von Behörden überhaupt. Regelungen, die zum Ziel haben, den aus der Einrichtung einer Behörde oder eines behördlichen Hilfsapparates als solche(n) resultierenden (Personal- und Sach-)Aufwand zu finanzieren, fallen somit von vornherein nicht unter die §§75 ff. AVG, unterliegen dann aber auch nicht den Einschränkungen des Art11 Abs2 B-VG.
3.1.2. Dies trifft auch für die in §10 KOG geregelten Finanzierungsbeiträge zu: Diese dienen - wie §10 Abs1 leg.cit. einleitend festhält - der Finanzierung des Aufwandes der RTR-GmbH (soweit er nicht durch die Einnahmen aus Konzessionsgebühren nach §17 Abs1 TKG [idF vor BGBl. I 70/2003] gedeckt ist). Dieser Aufwand ergibt sich nicht unmittelbar aus oder im Zusammenhang mit einzelnen Verfahren, sondern einerseits aus der Wahrnehmung der gesetzlich festgelegten Aufgaben der RTR-GmbH, unabhängig davon, ob in diesem Zusammenhang eine behördliche Tätigkeit entfaltet oder ein Verwaltungsverfahren abgewickelt wird, andererseits aus der Verpflichtung, den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten für die in der KommAustria tätigen Bediensteten zu tragen und für diese außerdem einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten (§10 Abs11 KOG). Die Finanzierung solcher Aufwendungen steht außerhalb des Regelungsregimes der §§75 ff. AVG, weshalb für solche Aufwendungen auch nicht nach Art11 Abs2 B-VG zu prüfen ist, ob eine von diesen Bestimmungen abweichende Finanzierungsregelung erforderlich ist." 3.1.2. Dies trifft auch für die in §10 KOG geregelten Finanzierungsbeiträge zu: Diese dienen - wie §10 Abs1 leg.cit. einleitend festhält - der Finanzierung des Aufwandes der RTR-GmbH (soweit er nicht durch die Einnahmen aus Konzessionsgebühren nach §17 Abs1 TKG [idF vor BGBl. römisch eins 70/2003] gedeckt ist). Dieser Aufwand ergibt sich nicht unmittelbar aus oder im Zusammenhang mit einzelnen Verfahren, sondern einerseits aus der Wahrnehmung der gesetzlich festgelegten Aufgaben der RTR-GmbH, unabhängig davon, ob in diesem Zusammenhang eine behördliche Tätigkeit entfaltet oder ein Verwaltungsverfahren abgewickelt wird, andererseits aus der Verpflichtung, den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten für die in der KommAustria tätigen Bediensteten zu tragen und für diese außerdem einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten (§10 Abs11 KOG). Die Finanzierung solcher Aufwendungen steht außerhalb des Regelungsregimes der §§75 ff. AVG, weshalb für solche Aufwendungen auch nicht nach Art11 Abs2 B-VG zu prüfen ist, ob eine von diesen Bestimmungen abweichende Finanzierungsregelung erforderlich ist."
Der Gerichtshof hat allerdings festgehalten, daß dies nicht bedeute, daß Finanzierungsregelungen dieser Art von verfassungsrechtlichen Vorgaben frei wären. Zu prüfen sei vielmehr zunächst, auf welche Kompetenzgrundlage sich die Regelung der Finanzierungsbeiträge stützen könne, insbesondere ob es sich bei ihnen um "Abgaben" im Sinn des F-VG 1948 handle. Wörtlich hat er dazu ausgeführt:
"3.2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind unter öffentlichen Abgaben iSd F-VG 1948 Geldleistungen zu verstehen, die die Gebietskörperschaften kraft öffentlichen Rechts zur Deckung ihres Finanzbedarfes erheben (z.B. schon VfSlg. 1465/1932, 3670/1960, 3919/1961). Im zuletzt genannten Erkenntnis hat der Gerichtshof überdies ausgesprochen, daß 'der Verfassungsgesetzgeber bei der Bestimmung, was als Abgabe zu gelten hat, dem einfachen Bundes- und Landesgesetzgeber weitgehende Vollmachten eingeräumt' habe. Im Erkenntnis VfSlg. 16.454/2002 (Kunstförderungsbeitrag), hat der Gerichtshof nach eingehender Darstellung seiner Vorjudikatur den Schluß gezogen, daß es für die Qualifizierung einer Geldleistung als Abgabe im finanzverfassungsrechtlichen Sinn in erster Linie darauf ankomme, ob die Ertragshoheit, das heißt die primäre Verfügungsberechtigung über den Ertrag der Geldleistung, bei einer Gebietskörperschaft liege. Die primäre Verfügungsberechtigung könne auch in Form einer (vom Träger der Ertragshoheit vorgenommenen) generellen Vorausverfügung, insbesondere einer gesetzlichen Zweckbindung, zum Ausdruck kommen. Die die weitere Mittelverwendung regelnden Vorschriften seien nicht mehr entscheidend. Der Gerichtshof hat auch darauf hingewiesen, daß er in seiner Rechtsprechung bei Geldleistungen an öffentlich-rechtliche Fonds mehrfach versteckte Abgaben angenommen hatte, wenn die Verfügungsmöglichkeit über die Fondsmittel letztlich einem Organ einer Gebietskörperschaft zukam (VfSlg. 5317/1966, 9335/1982). Er hat überdies die Auffassung vertreten, daß zumindest in Grenzfällen für die Qualifizierung als Abgabe auch eine entsprechende, explizite Einordnung durch den Gesetzgeber, somit die erschließbare Absicht des Gesetzgebers, eine Abgabe regeln zu wollen, maßgebend sein könne.
Von dieser Grundlage ausgehend, hat der Gerichtshof im zitierten Erkenntnis VfSlg. 16.454/2002 den Kabelru