TE Vfgh Erkenntnis 2004/10/7 G3/04

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Veröffentlicht am 07.10.2004
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Index

16 Medienrecht
16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art10 Abs1 Z9
B-VG Art11 Abs2
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art140 Abs3 und Abs4
AVG §75 ff
KommAustria-G §2, §9, §10
BVG-Rundfunk ArtI Abs3
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 11 heute
  2. B-VG Art. 11 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2024
  3. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2020 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 11 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2004
  7. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  9. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  11. B-VG Art. 11 gültig von 01.12.2000 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  12. B-VG Art. 11 gültig von 01.12.2000 bis 30.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  13. B-VG Art. 11 gültig von 01.07.1994 bis 30.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  14. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  15. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 640/1987
  16. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  17. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  18. B-VG Art. 11 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  19. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1961 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  20. B-VG Art. 11 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  21. B-VG Art. 11 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Aufhebung von Teilen des KommAustria-Gesetzes betreffend die Einhebung von Finanzierungsbeiträgen zur Finanzierung des Aufwands der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) wegen Verletzung des Gleichheitsrechtes und des Determinierungsgebotes; Unsachlichkeit der Finanzierung von Aufgaben im Interesse der Allgemeinheit durch die Marktteilnehmer sowie einer Sonderbelastung des ORF; keine Unsachlichkeit der Bemessung von im Interesse der Marktteilnehmer gelegenen Beiträgen an deren Unternehmensumsatz; Höhe der Finanzierungsbeiträge letztlich von KommAustria und der RTR-GmbH selbst bestimmt infolge unzureichender Determinierung von deren Aufgaben; keine Festlegung ausreichender Bestimmungsgründe für den zu finanzierenden Aufwand

Spruch

I. In §10 des Bundesgesetzes über die Einrichtung einerrömisch eins. In §10 des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer

Kommunikationsbehörde Austria ("KommAustria") und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz - KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, werden als verfassungswidrig aufgehoben:Kommunikationsbehörde Austria ("KommAustria") und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz - KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, werden als verfassungswidrig aufgehoben:

a) im ersten Satz des Abs2 das Wort "Rundfunkveranstalter,",

b) im zweiten Satz des Abs2 die Wortfolge "Umsätze aus der Veranstaltung von Rundfunk, mit Ausnahme des Programmentgelts (§20 RFG), sowie",

c) im zweiten Satz des Abs3 die Wortfolge "das Veranstalten von Rundfunk einerseits und" sowie das Wort "andererseits",

d) in Abs7 die Wortfolge "soweit es sich bei dem Unternehmen um einen Rundfunkveranstalter handelt, die KommAustria,",

e) in Abs8 die Wortfolge "der KommAustria," sowie

f) der Abs11 zur Gänze.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.

II. Im übrigen wird das Verfahren eingestellt.römisch zwei. Im übrigen wird das Verfahren eingestellt.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vomrömisch eins. 1. Mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom

13. November 2001 wurde dem Österreichischen Rundfunk (ORF) gemäß §10 Abs7 des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria ("KommAustria") und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz - KOG), BGBl. I 32/2001 (künftig KOG), ein Finanzierungsbeitrag zur Finanzierung des Aufwandes der "Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH" (RTR-GmbH) für das 2. und 3. Quartal 2001 in bestimmter Höhe vorgeschrieben. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 14. März 2002 nicht stattgegeben.13. November 2001 wurde dem Österreichischen Rundfunk (ORF) gemäß §10 Abs7 des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria ("KommAustria") und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz - KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 32 aus 2001, (künftig KOG), ein Finanzierungsbeitrag zur Finanzierung des Aufwandes der "Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH" (RTR-GmbH) für das 2. und 3. Quartal 2001 in bestimmter Höhe vorgeschrieben. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 14. März 2002 nicht stattgegeben.

2. Gegen diesen - letztinstanzlichen - Bescheid erhob der ORF Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Unversehrtheit des Eigentums und eine Verletzung in sonstigen Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

3. Bei der Behandlung dieser zu B815/02 protokollierten Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §10 KOG, BGBl. I 32/2001, entstanden. Der Gerichtshof hat daher mit Beschluß vom 11. Dezember 2003 von Amts wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich der eben genannten Bestimmung eingeleitet. 3. Bei der Behandlung dieser zu B815/02 protokollierten Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §10 KOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 32 aus 2001,, entstanden. Der Gerichtshof hat daher mit Beschluß vom 11. Dezember 2003 von Amts wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich der eben genannten Bestimmung eingeleitet.

4. Zur Rechtslage:

Der Verfassungsgerichtshof hat im vorliegenden Fall das KOG in seiner Stammfassung BGBl. I 32/2001 anzuwenden; nachfolgende Änderungen (BGBl. I 70/2003, wodurch §10 KOG geändert wurde, BGBl. I 71/2003 und BGBl. I 97/2004) sind nicht zu berücksichtigen. Der Verfassungsgerichtshof hat im vorliegenden Fall das KOG in seiner Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 32 aus 2001, anzuwenden; nachfolgende Änderungen Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2003,, wodurch §10 KOG geändert wurde, Bundesgesetzblatt Teil eins, 71 aus 2003, und Bundesgesetzblatt Teil eins, 97 aus 2004,) sind nicht zu berücksichtigen.

4.1. Mit der Aufgabe der "Verwaltungsführung in Angelegenheiten der Rundfunkregulierung" wurde gemäß §1 Abs1 KOG die KommAustria - eine dem Bundeskanzler nachgeordnete Verwaltungsbehörde - betraut. Diese Aufgabe wird in §2 Abs1 leg.cit. näher konkretisiert und umfaßt die Erteilung von Zulassungen für die Veranstaltung von Rundfunk (Z1), die Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb der für die Veranstaltung von Rundfunk notwendigen technischen Einrichtungen (Z2) und die Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter (Z3). Außerdem kommt der KommAustria die Aufgabe zu, die Einführung von digitalem Rundfunk in Österreich vorzubereiten (§21 PrTV-G).

Die RTR-GmbH - eine Gesellschaft, deren Geschäftsanteile zu 100 vH dem Bund vorbehalten sind (vgl. §5 Abs1 KOG) - fungiert als Geschäftsapparat der KommAustria. Sie ist zugleich auch Geschäftsapparat der Telekom-Control-Kommission. Für die in der KommAustria tätigen Bediensteten hat die RTR-GmbH den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen (§10 Abs11 KOG). Neben dieser Stellung als behördlicher Hilfsapparat ist die RTR-GmbH Schlichtungsstelle in gesetzlich näher bestimmten Angelegenheiten (§8 KOG) und Kompetenzzentrum für Angelegenheiten der Branchen audiovisuelle Medien und Telekommunikation (vgl. dazu näher §9 KOG). Sie ist außerdem mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Signaturgesetz, BGBl. I 190/1999, betraut (vgl. zu den Aufgaben der RTR-GmbH im einzelnen §5 Abs3 KOG). Die RTR-GmbH - eine Gesellschaft, deren Geschäftsanteile zu 100 vH dem Bund vorbehalten sind vergleiche §5 Abs1 KOG) - fungiert als Geschäftsapparat der KommAustria. Sie ist zugleich auch Geschäftsapparat der Telekom-Control-Kommission. Für die in der KommAustria tätigen Bediensteten hat die RTR-GmbH den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen (§10 Abs11 KOG). Neben dieser Stellung als behördlicher Hilfsapparat ist die RTR-GmbH Schlichtungsstelle in gesetzlich näher bestimmten Angelegenheiten (§8 KOG) und Kompetenzzentrum für Angelegenheiten der Branchen audiovisuelle Medien und Telekommunikation vergleiche dazu näher §9 KOG). Sie ist außerdem mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Signaturgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 190 aus 1999,, betraut vergleiche zu den Aufgaben der RTR-GmbH im einzelnen §5 Abs3 KOG).

4.2. Der unter der Überschrift "Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel" stehende §10 KOG - die in Prüfung gezogene Bestimmung - lautet in der hier maßgeblichen Stammfassung BGBl. I 32/2001 wie folgt: 4.2. Der unter der Überschrift "Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel" stehende §10 KOG - die in Prüfung gezogene Bestimmung - lautet in der hier maßgeblichen Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 32 aus 2001, wie folgt:

  1. "(1)Absatz eins,Zur Finanzierung des Aufwandes der RTR-GmbH dienen Einnahmen aus Konzessionsgebühren (§17 Abs1 TKG) und Finanzierungsbeiträge.

  1. (2)Absatz 2,Finanzierungsbeiträge sind von den Umsätzen der in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstalter, Konzessionsinhaber nach dem Telekommunikationsgesetz sowie Dienstanbieter, die auf Grund einer sonstigen Bewilligung nach dem Telekommunikationsgesetz einen öffentlichen Telekommunikationsdienst erbringen, unter Berücksichtigung und im Verhältnis zum jeweiligen Umsatzanteil des Unternehmens am branchenspezifischen Gesamtumsatz (Abs3) zu bemessen und einzuheben, wobei als örtlich relevanter Markt der innerösterreichische Markt heranzuziehen ist. Zur Berechnung des Unternehmensumsatzes sind Umsätze aus der Veranstaltung von Rundfunk, mit Ausnahme des Programmentgelts (§20 RFG), sowie Umsätze aus dem Anbieten von konzessionspflichtigen oder sonstigen bewilligungspflichtigen Telekommunikationsdiensten heranzuziehen. Die Summe der Einnahmen aus den eingehobenen Finanzierungsbeiträgen und Konzessionsgebühren hat möglichst der Höhe des Finanzierungsaufwandes für die Aufgaben der RTR-GmbH zu entsprechen. Allfällige Überschüsse oder Fehlbeträge des Vorjahres sind bei der Festlegung der Finanzierungsbeiträge im darauf folgenden Jahr zu berücksichtigen.

  1. (3)Absatz 3,Der von einem Unternehmen zu leistende Finanzierungsbeitrag zum branchenspezifischen Aufwand der RTR-GmbH ist an Hand des Verhältnisses des Unternehmensumsatzes zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu berechnen. Als Branchen gelten das Veranstalten von Rundfunk einerseits und das Anbieten von konzessionspflichtigen oder sonstigen bewilligungspflichtigen Telekommunikationsdiensten andererseits.

  1. (4)Absatz 4,Der branchenspezifische Aufwand ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit von der RTR-GmbH spätestens bis 31. Jänner jeden Jahres zu schätzen. Ebenso sind die zu erwartenden branchenspezifischen Unternehmensumsätze (branchenspezifischer Gesamtumsatz) von der RTR-GmbH zu schätzen. Diese Schätzungen sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Den tatsächlichen Aufwand sowie den tatsächlichen Gesamtumsatz hat die RTR-GmbH jeweils bis zum 30. September des Folgejahres festzustellen.

  1. (5)Absatz 5,Vor der Veröffentlichung des geschätzten sowie des tatsächlichen Aufwandes und des geschätzten sowie des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes gemäß Abs4 ist den betroffenen Unternehmen rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

  1. (6)Absatz 6,Die Unternehmen haben die Finanzierungsbeiträge an Hand der von der RTR-GmbH veröffentlichten Schätzungen auf Basis ihrer erwarteten Umsätze selbst zu berechnen und in vier gleich hohen Teilbeträgen, jeweils zum Ende eines Quartals an die RTR-GmbH zu entrichten. Nach Vorliegen des tatsächlichen Aufwands und des tatsächlichen Gesamtumsatzes (Abs4) hat die RTR-GmbH geleistete Finanzierungsbeiträge allenfalls gutzuschreiben oder eine Nachforderung zu stellen.

  1. (7)Absatz 7,Für den Fall, dass ein Unternehmen der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat, soweit es sich bei dem Unternehmen um einen Rundfunkveranstalter handelt, die KommAustria, soweit es sich bei dem Unternehmen um einen Anbieter von Telekommunikationsdiensten handelt, die Telekom-Control-Kommission, die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit Bescheid vorzuschreiben.

  1. (8)Absatz 8,Zur Ermittlung der Finanzierungsbeiträge sind der RTR-GmbH, der KommAustria, der Telekom-Control-Kommission sowie den von ihnen beauftragten Wirtschaftsprüfern auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und in begründeten Fällen und nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß Einschau in die Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren.

  1. (9)Absatz 9,Die Einnahmen gemäß Abs1 fließen der RTR-GmbH zu.

  1. (10)Absatz 10,Bei der Verwendung der Einnahmen (Abs1) aus verschiedenen Branchen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass diese nach Möglichkeit nur zur Deckung des branchenspezifischen Aufwandes der RTR-GmbH herangezogen und rechnerisch getrennt ausgewiesen werden. Bei der Verwendung der Einnahmen ist auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen.

  1. (11)Absatz 11,Für die in der KommAustria tätigen Bediensteten hat die RTR-GmbH den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen. Diese Kosten sind bei Festlegung der Finanzierungsbeiträge für die Branche der Veranstaltung von Rundfunk zu berücksichtigen. Für die in der KommAustria tätigen Beamten ist dem Bund außerdem ein Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes in Höhe von 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen zu leisten. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Beamten gemäß §22 des Gehaltsgesetzes 1956 ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrags im gleichen Ausmaß."

5. In seinem Prüfungsbeschluß ist der Gerichtshof zunächst von der Prämisse ausgegangen, daß die in Prüfung gezogene Regelung Bedenken unter dem Aspekt der §§75 ff. AVG und Art11 Abs2 B-VG nicht erweckt, und hat dazu folgendes ausgeführt:

"3.1.1. Nach §75 AVG sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren grundsätzlich - sofern sich aus den §§76 bis 78 leg.cit. nicht anderes ergibt - von Amts wegen zu tragen. Nach §75 Abs2 leg.cit. ist die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den in den §§76 bis 78 AVG vorgesehenen Leistungen unzulässig. Auf Grund des Art11 Abs2 letzter Satz B-VG darf der Bundesgesetzgeber

davon abweichende Regelungen nur treffen, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind (vgl. dazu auch VfSlg. 8583/1979, 11.564/1987, 15.351/1998, Verfassungsgerichtshof vom 30. September 2002, B891/02).davon abweichende Regelungen nur treffen, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind vergleiche dazu auch VfSlg. 8583/1979, 11.564/1987, 15.351/1998, Verfassungsgerichtshof vom 30. September 2002, B891/02).

Schon dem Wortlaut nach bezieht sich Art11 Abs2 B-VG (im hier gegebenen Zusammenhang) nur auf verwaltungsverfahrensrechtliche Regelungen; bedenklich können unter dem Aspekt des Art11 Abs2 B-VG somit überhaupt nur Regelungen verfahrensrechtlichen Inhaltes sein, die einen von §§75 ff. AVG abweichenden Inhalt haben. Die §§75 ff. AVG beziehen sich auf 'die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren' bzw. auf Amtshandlungen und die Verleihung von Berechtigungen, somit auf konkrete Verfahren, und nicht auf die Tätigkeit von Behörden überhaupt. Regelungen, die zum Ziel haben, den aus der Einrichtung einer Behörde oder eines behördlichen Hilfsapparates als solche(n) resultierenden (Personal- und Sach-)Aufwand zu finanzieren, fallen somit von vornherein nicht unter die §§75 ff. AVG, unterliegen dann aber auch nicht den Einschränkungen des Art11 Abs2 B-VG.

3.1.2. Dies trifft auch für die in §10 KOG geregelten Finanzierungsbeiträge zu: Diese dienen - wie §10 Abs1 leg.cit. einleitend festhält - der Finanzierung des Aufwandes der RTR-GmbH (soweit er nicht durch die Einnahmen aus Konzessionsgebühren nach §17 Abs1 TKG [idF vor BGBl. I 70/2003] gedeckt ist). Dieser Aufwand ergibt sich nicht unmittelbar aus oder im Zusammenhang mit einzelnen Verfahren, sondern einerseits aus der Wahrnehmung der gesetzlich festgelegten Aufgaben der RTR-GmbH, unabhängig davon, ob in diesem Zusammenhang eine behördliche Tätigkeit entfaltet oder ein Verwaltungsverfahren abgewickelt wird, andererseits aus der Verpflichtung, den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten für die in der KommAustria tätigen Bediensteten zu tragen und für diese außerdem einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten (§10 Abs11 KOG). Die Finanzierung solcher Aufwendungen steht außerhalb des Regelungsregimes der §§75 ff. AVG, weshalb für solche Aufwendungen auch nicht nach Art11 Abs2 B-VG zu prüfen ist, ob eine von diesen Bestimmungen abweichende Finanzierungsregelung erforderlich ist." 3.1.2. Dies trifft auch für die in §10 KOG geregelten Finanzierungsbeiträge zu: Diese dienen - wie §10 Abs1 leg.cit. einleitend festhält - der Finanzierung des Aufwandes der RTR-GmbH (soweit er nicht durch die Einnahmen aus Konzessionsgebühren nach §17 Abs1 TKG [idF vor BGBl. römisch eins 70/2003] gedeckt ist). Dieser Aufwand ergibt sich nicht unmittelbar aus oder im Zusammenhang mit einzelnen Verfahren, sondern einerseits aus der Wahrnehmung der gesetzlich festgelegten Aufgaben der RTR-GmbH, unabhängig davon, ob in diesem Zusammenhang eine behördliche Tätigkeit entfaltet oder ein Verwaltungsverfahren abgewickelt wird, andererseits aus der Verpflichtung, den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten für die in der KommAustria tätigen Bediensteten zu tragen und für diese außerdem einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten (§10 Abs11 KOG). Die Finanzierung solcher Aufwendungen steht außerhalb des Regelungsregimes der §§75 ff. AVG, weshalb für solche Aufwendungen auch nicht nach Art11 Abs2 B-VG zu prüfen ist, ob eine von diesen Bestimmungen abweichende Finanzierungsregelung erforderlich ist."

Der Gerichtshof hat allerdings festgehalten, daß dies nicht bedeute, daß Finanzierungsregelungen dieser Art von verfassungsrechtlichen Vorgaben frei wären. Zu prüfen sei vielmehr zunächst, auf welche Kompetenzgrundlage sich die Regelung der Finanzierungsbeiträge stützen könne, insbesondere ob es sich bei ihnen um "Abgaben" im Sinn des F-VG 1948 handle. Wörtlich hat er dazu ausgeführt:

"3.2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind unter öffentlichen Abgaben iSd F-VG 1948 Geldleistungen zu verstehen, die die Gebietskörperschaften kraft öffentlichen Rechts zur Deckung ihres Finanzbedarfes erheben (z.B. schon VfSlg. 1465/1932, 3670/1960, 3919/1961). Im zuletzt genannten Erkenntnis hat der Gerichtshof überdies ausgesprochen, daß 'der Verfassungsgesetzgeber bei der Bestimmung, was als Abgabe zu gelten hat, dem einfachen Bundes- und Landesgesetzgeber weitgehende Vollmachten eingeräumt' habe. Im Erkenntnis VfSlg. 16.454/2002 (Kunstförderungsbeitrag), hat der Gerichtshof nach eingehender Darstellung seiner Vorjudikatur den Schluß gezogen, daß es für die Qualifizierung einer Geldleistung als Abgabe im finanzverfassungsrechtlichen Sinn in erster Linie darauf ankomme, ob die Ertragshoheit, das heißt die primäre Verfügungsberechtigung über den Ertrag der Geldleistung, bei einer Gebietskörperschaft liege. Die primäre Verfügungsberechtigung könne auch in Form einer (vom Träger der Ertragshoheit vorgenommenen) generellen Vorausverfügung, insbesondere einer gesetzlichen Zweckbindung, zum Ausdruck kommen. Die die weitere Mittelverwendung regelnden Vorschriften seien nicht mehr entscheidend. Der Gerichtshof hat auch darauf hingewiesen, daß er in seiner Rechtsprechung bei Geldleistungen an öffentlich-rechtliche Fonds mehrfach versteckte Abgaben angenommen hatte, wenn die Verfügungsmöglichkeit über die Fondsmittel letztlich einem Organ einer Gebietskörperschaft zukam (VfSlg. 5317/1966, 9335/1982). Er hat überdies die Auffassung vertreten, daß zumindest in Grenzfällen für die Qualifizierung als Abgabe auch eine entsprechende, explizite Einordnung durch den Gesetzgeber, somit die erschließbare Absicht des Gesetzgebers, eine Abgabe regeln zu wollen, maßgebend sein könne.

Von dieser Grundlage ausgehend, hat der Gerichtshof im zitierten Erkenntnis VfSlg. 16.454/2002 den Kabelru

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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