TE Vwgh Erkenntnis 2015/6/24 Ro 2014/04/0038

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.06.2015
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §66 Abs4;
GewO 1994 §13 Abs3;
GewO 1994 §26;
GewO 1994 §85 Z2;
GewO 1994 §91 Abs2;
VwGbk-ÜG 2013 §2 Abs1;
VwGbk-ÜG 2013 §2 Abs2;
VwGbk-ÜG 2013 §2 Abs3;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs1;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs2;
VwRallg;
  1. GewO 1994 § 13 heute
  2. GewO 1994 § 13 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 13 gültig von 29.03.2016 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  4. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2010 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  5. GewO 1994 § 13 gültig von 27.02.2008 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 13 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  7. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  8. GewO 1994 § 13 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  9. GewO 1994 § 13 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  10. GewO 1994 § 13 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996
  1. GewO 1994 § 85 heute
  2. GewO 1994 § 85 gültig ab 14.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  3. GewO 1994 § 85 gültig von 01.01.2007 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  4. GewO 1994 § 85 gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  5. GewO 1994 § 85 gültig von 24.07.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 85 gültig von 19.03.1994 bis 23.07.2002
  1. GewO 1994 § 91 heute
  2. GewO 1994 § 91 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 91 gültig von 14.09.2012 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  4. GewO 1994 § 91 gültig von 01.01.2007 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  5. GewO 1994 § 91 gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 91 gültig von 01.07.1996 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  7. GewO 1994 § 91 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2015/04/0012 Ro 2014/04/0039

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek, die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Mayr, Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie Hofrat Dr. Pürgy als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schweda, über die Revisionen der T GmbH in M, vertreten durch Mag. Lukas Leszkovics, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Gusshausstraße 14/5, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Niederösterreich jeweils vom 27. Dezember 2013, Zlen. WST1-B-913/001-2013 (protokolliert zu Ro 2014/04/0038), WST1-B-915/001-2013 (protokolliert zu Ro 2014/04/0039) und WST1-B-914/001-2013 (protokolliert zu Ro 2015/04/0012), jeweils betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revisionen werden als unbegründet abgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 114,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.römisch eins.

1. Mit drei gesonderten Verfahrensanordnungen der Bezirkshauptmannschaft G (im Folgenden: BH G) jeweils vom 5. November 2012, zugestellt am 12. November 2012, wurde die Revisionswerberin gemäß § 91 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) aufgefordert, H T, der dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der Revisionswerberin angehörte, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zustellung zu entfernen, widrigenfalls mit der Entziehung der drei Gewerbeberechtigungen "Schlosser, verbunden mit Schmiede und Landmaschinentechnik", "Handelsgewerbe" sowie "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstzulässige Gesamtgewichte insgesamt 1. Mit drei gesonderten Verfahrensanordnungen der Bezirkshauptmannschaft G (im Folgenden: BH G) jeweils vom 5. November 2012, zugestellt am 12. November 2012, wurde die Revisionswerberin gemäß Paragraph 91, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) aufgefordert, H T, der dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der Revisionswerberin angehörte, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zustellung zu entfernen, widrigenfalls mit der Entziehung der drei Gewerbeberechtigungen "Schlosser, verbunden mit Schmiede und Landmaschinentechnik", "Handelsgewerbe" sowie "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstzulässige Gesamtgewichte insgesamt

3.500 kg nicht übersteigen, eingeschränkt auf die Verwendung von drei Kraftfahrzeugen" vorgegangen werden müsste. Begründet wurde dies damit, dass mit näher bezeichnetem, rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes G vom 2. Oktober 2012 gegen H T ein Schuldenregulierungsverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet worden sei. Es liege daher ein Ausschlussgrund gemäß § 13 Abs. 3 GewO 1994 und damit ein Endigungsgrund gemäß § 85 Z 2 GewO 1994 vor, weshalb nach § 91 Abs. 2 GewO 1994 vorzugehen sei.3.500 kg nicht übersteigen, eingeschränkt auf die Verwendung von drei Kraftfahrzeugen" vorgegangen werden müsste. Begründet wurde dies damit, dass mit näher bezeichnetem, rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes G vom 2. Oktober 2012 gegen H T ein Schuldenregulierungsverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet worden sei. Es liege daher ein Ausschlussgrund gemäß Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 und damit ein Endigungsgrund gemäß Paragraph 85, Ziffer 2, GewO 1994 vor, weshalb nach Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 vorzugehen sei.

2. Mit Bescheiden der BH G jeweils vom 25. Februar 2013 wurden der Revisionswerberin die drei genannten Gewerbeberechtigungen gemäß § 13 Abs. 3 und 7 iVm § 91 Abs. 2 GewO 1994 entzogen, weil die Revisionswerberin nicht den Nachweis erbracht habe, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer 2. Mit Bescheiden der BH G jeweils vom 25. Februar 2013 wurden der Revisionswerberin die drei genannten Gewerbeberechtigungen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, und 7 in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 entzogen, weil die Revisionswerberin nicht den Nachweis erbracht habe, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer

H T aus dieser Funktion ausgeschieden sei.

Gegen diese Bescheide erhob die Revisionswerberin jeweils Berufung. Mit diesen Berufungen übermittelte die Revisionswerberin einen Gesellschafterbeschluss vom 13. März 2013, wonach H T als Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung abberufen werde.

3. Mit dem an die Revisionswerberin gerichteten Schreiben vom 23. Oktober 2013 hielt der Landeshauptmann von Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) fest, es könne zur "Abkürzung des Prozedere (Bestätigung der Entziehung; dann nachfolgende Gewerbeneuanmeldung)" vertretbar erscheinen, bereits im Berufungsverfahren eine nachträglich erfolgte Entfernung (des H T) von der Position mit maßgeblichem Einfluss zu berücksichtigen. Da

H T aber immer noch als Alleingesellschafter der Revisionswerberin aufscheine, dem Alleingesellschafter maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der Gesellschaft zukomme, wäre H T auch von seiner Position als Alleingesellschafter zu entfernen, wobei diesbezüglich eine Frist bis 5. Dezember 2013 vorgemerkt werde.

Die Revisionswerberin beantragte eine Erstreckung dieser Frist zunächst bis 15. Jänner 2014 und in der Folge bis 28. Februar 2014.

4. Mit den nunmehr angefochtenen, im Wesentlichen inhaltsgleichen Bescheiden vom 27. Dezember 2013 wies die belangte Behörde die Berufungen der Revisionswerberin ab und bestätigte die erstinstanzlichen Bescheide.

In ihren rechtlichen Erwägungen führte die belangte Behörde aus, dass die Verfahrensanordnungen vom 5. November 2012 infolge des Beschlusses des Bezirksgerichtes G vom 2. Oktober 2012 betreffend die Nichteröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über H T mangels Kostendeckung zu Recht ergangen seien. Da die Gewerbebehörden an die rechtskräftigen gerichtlichen Beschlüsse gebunden seien, hätten die Ausführungen der Revisionswerberin, wonach H T nicht überschuldet sei, nicht berücksichtigt werden können. H T sei von seiner Position als handelsrechtlicher Geschäftsführer erst nach Ablauf der dreimonatigen Frist entfernt worden. Diese nach Ablauf der Frist erfolgte Erfüllung des behördlichen Auftrags könne an der Verwirklichung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 91 Abs. 2 GewO 1994 nichts ändern. Erst nach Entziehung der Gewerbeberechtigungen könnten diese Gewerbe von der Revisionswerberin, in der H T nicht mehr mit maßgeblichem Einfluss aufscheine, neu angemeldet werden. Eine Abkürzung dieses Prozedere würde § 91 Abs. 2 GewO 1994 widersprechen.In ihren rechtlichen Erwägungen führte die belangte Behörde aus, dass die Verfahrensanordnungen vom 5. November 2012 infolge des Beschlusses des Bezirksgerichtes G vom 2. Oktober 2012 betreffend die Nichteröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über H T mangels Kostendeckung zu Recht ergangen seien. Da die Gewerbebehörden an die rechtskräftigen gerichtlichen Beschlüsse gebunden seien, hätten die Ausführungen der Revisionswerberin, wonach H T nicht überschuldet sei, nicht berücksichtigt werden können. H T sei von seiner Position als handelsrechtlicher Geschäftsführer erst nach Ablauf der dreimonatigen Frist entfernt worden. Diese nach Ablauf der Frist erfolgte Erfüllung des behördlichen Auftrags könne an der Verwirklichung der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 nichts ändern. Erst nach Entziehung der Gewerbeberechtigungen könnten diese Gewerbe von der Revisionswerberin, in der H T nicht mehr mit maßgeblichem Einfluss aufscheine, neu angemeldet werden. Eine Abkürzung dieses Prozedere würde Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 widersprechen.

Unter Bezugnahme auf den mit Schreiben der belangten Behörde vom 23. Oktober 2013 erstatteten Vorschlag, bei rechtzeitiger Entfernung des H T als Alleineigentümer eine "pragmatische Entscheidung zu treffen", führte die belangte Behörde aus, dass daraus mangels Bescheidcharakter dieses Schreibens keine Rechtsposition abgeleitet werden könne. Zudem habe die Revisionswerberin die eingeräumte Frist nicht genützt.

5. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, im Wesentlichen inhaltsgleichen Revisionen gemäß § 4 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG). 5. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, im Wesentlichen inhaltsgleichen Revisionen gemäß Paragraph 4, des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG).

6. Das gemäß § 9 VwGbk-ÜG und Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG an die Stelle der belangten Behörde tretende Landesverwaltungsgericht Niederösterreich legte die Verwaltungsakten vor. 6. Das gemäß Paragraph 9, VwGbk-ÜG und Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG an die Stelle der belangten Behörde tretende Landesverwaltungsgericht Niederösterreich legte die Verwaltungsakten vor.

II.römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Revisionen wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und hierüber erwogen:

1. In den Revisionen wird zunächst die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde behauptet.

1.1. Diesbezüglich führt die Revisionswerberin aus, die Zustellung der angefochtenen Bescheide an ihren Rechtsvertreter sei erst am 4. Februar 2014 erfolgt, wobei als bescheiderlassende Behörde der Landeshauptmann von Niederösterreich aufscheine, während als Absender am Rückschein die BH G angegeben sei. Zu diesem Zeitpunkt sei aber nicht mehr die belangte Behörde, sondern das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zuständig gewesen. Zwar bestimme § 2 Abs. 2 VwGbk-ÜG für den Bescheid einer Verwaltungsbehörde (wie der hier belangten Behörde), deren Zuständigkeit zur Erlassung dieses Bescheides mit 1. Jänner 2014 nicht mehr gegeben sei, dass dieser Bescheid als zugestellt gelte, wenn - obwohl er vor Ablauf des 31. Dezember 2013 nicht gültig zugestellt worden sei - seine Zustellung vor Ablauf dieses Tages veranlasst worden sei. Allerdings sei eine solche Veranlassung der Zustellung nach Ansicht der Revisionswerberin im vorliegenden Fall nicht erfolgt, weil die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden eine direkte Zustellung nur an die Bezirkshauptmannschaft G (dies mit dem Ersuchen, die Bescheidzustellung vorzunehmen) und die Wirtschaftskammer Niederösterreich, nicht jedoch an die Revisionswerberin und insbesondere nicht zu Handen des ausgewiesenen Rechtsvertreters verfügt habe. Da die Zustellung der angefochtenen Bescheide somit erst nach dem 31. Dezember 2013 erfolgt sei, seien die Bescheide von einer unzuständigen Behörde erlassen worden. 1.1. Diesbezüglich führt die Revisionswerberin aus, die Zustellung der angefochtenen Bescheide an ihren Rechtsvertreter sei erst am 4. Februar 2014 erfolgt, wobei als bescheiderlassende Behörde der Landeshauptmann von Niederösterreich aufscheine, während als Absender am Rückschein die BH G angegeben sei. Zu diesem Zeitpunkt sei aber nicht mehr die belangte Behörde, sondern das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zuständig gewesen. Zwar bestimme Paragraph 2, Absatz 2, VwGbk-ÜG für den Bescheid einer Verwaltungsbehörde (wie der hier belangten Behörde), deren Zuständigkeit zur Erlassung dieses Bescheides mit 1. Jänner 2014 nicht mehr gegeben sei, dass dieser Bescheid als zugestellt gelte, wenn - obwohl er vor Ablauf des 31. Dezember 2013 nicht gültig zugestellt worden sei - seine Zustellung vor Ablauf dieses Tages veranlasst worden sei. Allerdings sei eine solche Veranlassung der Zustellung nach Ansicht der Revisionswerberin im vorliegenden Fall nicht erfolgt, weil die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden eine direkte Zustellung nur an die Bezirkshauptmannschaft G (dies mit dem Ersuchen, die Bescheidzustellung vorzunehmen) und die Wirtschaftskammer Niederösterreich, nicht jedoch an die Revisionswerberin und insbesondere nicht zu Handen des ausgewiesenen Rechtsvertreters verfügt habe. Da die Zustellung der angefochtenen Bescheide somit erst nach dem 31. Dezember 2013 erfolgt sei, seien die Bescheide von einer unzuständigen Behörde erlassen worden.

1.2. Im vorliegenden Fall weisen die angefochtenen, mit 27. Dezember 2013 datierten Bescheide (jeweils im Kopf) als Adressat die Revisionswerberin zu Handen des ausgewiesenen Rechtsvertreters auf. In den jeweils am Ende dieser Bescheide enthaltenen Zustellverfügungen wurde (u.a.) die Zustellung an die BH G verfügt, dies unter Anschluss der für die Revisionswerberin bestimmten Bescheidausfertigung mit dem Ersuchen, die Bescheidzustellung vorzunehmen. Ausgehend davon hat der Verwaltungsgerichtshof keine Zweifel daran, dass die belangte Behörde die Zustellung der angefochtenen Bescheide (auch) an die Revisionswerberin - und zwar im Hinblick auf die Bezeichnung des Bescheidadressaten zu Handen ihres Rechtsvertreters - vor Ablauf des 31. Dezember 2013 veranlasst hat (siehe zu einer ähnlichen Konstellation den Beschluss vom 7. Oktober 2014, Ro 2014/17/0054 und 0055). Damit gilt die Zustellung der angefochtenen Bescheide als noch vor Ablauf des 31. Dezember 2013 bewirkt und die angefochtenen Bescheide wurden nicht von einer unzuständigen Behörde erlassen.

1.3. Soweit die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang noch moniert, die Regelung des § 4 Abs. 2 VwGbk-ÜG (zur Dauer der zur Verfügung stehenden Revisionsfrist) verweise nur auf die Fälle des § 2 Abs. 1 VwGbk-ÜG (betreffend Bescheide unabhängiger Verwaltungsbehörden), nicht jedoch auf die Regelung des § 2 Abs. 2 VwGbk-ÜG (betreffend Bescheide von Verwaltungsbehörden wie der hier belangten Behörde), genügt es, auf Folgendes hinzuweisen: 1.3. Soweit die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang noch moniert, die Regelung des Paragraph 4, Absatz 2, VwGbk-ÜG (zur Dauer der zur Verfügung stehenden Revisionsfrist) verweise nur auf die Fälle des Paragraph 2, Absatz eins, VwGbk-ÜG (betreffend Bescheide unabhängiger Verwaltungsbehörden), nicht jedoch auf die Regelung des Paragraph 2, Absatz 2, VwGbk-ÜG (betreffend Bescheide von Verwaltungsbehörden wie der hier belangten Behörde), genügt es, auf Folgendes hinzuweisen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die unterbliebene Einbeziehung der in § 2 Abs. 2 VwGbk-ÜG geregelten Konstellationen in § 4 Abs. 2 VwGbk-ÜG als planwidrige Lücke anzusehen ist und dass die Regelung des § 4 Abs. 2 VwGbk-ÜG auf einen Fall wie den hier vorliegenden analog anzuwenden ist (vgl. den Beschluss vom 29. April 2014, Ro 2014/04/0040).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die unterbliebene Einbeziehung der in Paragraph 2, Absatz 2, VwGbk-ÜG geregelten Konstellationen in Paragraph 4, Absatz 2, VwGbk-ÜG als planwidrige Lücke anzusehen ist und dass die Regelung des Paragraph 4, Absatz 2, VwGbk-ÜG auf einen Fall wie den hier vorliegenden analog anzuwenden ist vergleiche , den Beschluss vom 29. April 2014, Ro 2014/04/0040).

2. Für die Behandlung einer (hier vorliegenden) Revision nach § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG gelten gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung mit einer fallbezogen nicht relevanten Maßgabe sinngemäß. 2. Für die Behandlung einer (hier vorliegenden) Revision nach Paragraph 4, Absatz eins, VwGbk-ÜG gelten gemäß Paragraph 4, Absatz 5, fünfter Satz VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung mit einer fallbezogen nicht relevanten Maßgabe sinngemäß.

3. Die entscheidungserheblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. I Nr. 194 in der maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 125/2013, lauten auszugsweise: 3. Die entscheidungserheblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. I Nr. 194 in der maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2013,, lauten auszugsweise:

"§ 13. ...

     (3) Rechtsträger sind von der Gewerbeausübung als

Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen, wenn

     1.        das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden

Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und

     2.        der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht

in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.

Dies gilt auch, wenn ein mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.

...

  1. (7)Absatz 7,Andere Rechtsträger als natürliche Personen sind von der Ausübung des Gewerbes ausgeschlossen, wenn eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des betreffenden Rechtsträgers zusteht, gemäß Abs. 1 bis 3, 5 oder 6 von der Gewerbeausübung ausgeschlossen ist. ..."Andere Rechtsträger als natürliche Personen sind von der Ausübung des Gewerbes ausgeschlossen, wenn eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des betreffenden Rechtsträgers zusteht, gemäß Absatz eins, bis 3, 5 oder 6 von der Gewerbeausübung ausgeschlossen ist. ..."

"9. Endigung und Ruhen der Gewerbeberechtigungen

§ 85. Die Gewerbeberechtigung endigt: Paragraph 85, Die Gewerbeberechtigung endigt:

...

2. mit Eintritt des Ausschlussgrundes gemäß § 13 Abs. 3 ... 2. mit Eintritt des Ausschlussgrundes gemäß Paragraph 13, Absatz 3, ...

..."

"§ 91. ...

  1. (2)Absatz 2,Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe oder der in § 85 Z 2 angeführte Endigungsgrund sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde (§ 361) dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen."Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die im Paragraph 87, angeführten Entziehungsgründe oder der in Paragraph 85, Ziffer 2, angeführte Endigungsgrund sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde (Paragraph 361,) dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen."

4.1. Die Revisionswerberin bringt vor, die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass "materiell keine Insolvenz" des H T vorgelegen und daher die Abweisung der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens zu Unrecht erfolgt sei.

§ 91 GewO 1994 müsse teleologisch dahingehend interpretiert werden, dass es nur dann zu einer Entziehung der Gewerbeberechtigung komme, wenn "tatsächlich materiell die Voraussetzungen einer Insolvenz der Person mit maßgeblichen Einfluss gegeben" seien. Das Vorliegen der materiellen Insolvenzvoraussetzungen, insbesondere Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung, habe die belangte Behörde jedoch nicht ermittelt. Die belangte Behörde hätte der Revisionswerberin die Möglichkeit einräumen müssen, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des H T nachzuweisen. Zudem wäre in analoger Anwendung des § 26 GewO 1994 die Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung zu erteilen gewesen.Paragraph 91, GewO 1994 müsse teleologisch dahingehend interpretiert werden, dass es nur dann zu einer Entziehung der Gewerbeberechtigung komme, wenn "tatsächlich materiell die Voraussetzungen einer Insolvenz der Person mit maßgeblichen Einfluss gegeben" seien. Das Vorliegen der materiellen Insolvenzvoraussetzungen, insbesondere Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung, habe die belangte Behörde jedoch nicht ermittelt. Die belangte Behörde hätte der Revisionswerberin die Möglichkeit einräumen müssen, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des H T nachzuweisen. Zudem wäre in analoger Anwendung des Paragraph 26, GewO 1994 die Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung zu erteilen gewesen.

4.2. Die Revisionswerberin bestreitet nicht, dass mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes G vom 2. Oktober 2012 gegen H T (ihren damaligen handelsrechtlichen Geschäftsführer) das Schuldenregulierungsverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet worden ist, sondern sie bestreitet - der Sache nach - die Rechtsrichtigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, hat die Gewerbebehörde bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 3 GewO 1994 nicht zu überprüfen, ob die diesbezügliche gerichtliche Entscheidung der Rechtslage entsprochen hat (vgl. das Erkenntnis vom 2. Februar 2012, 2011/04/0210 und 0211, bzw. - zur alten insolvenzrechtlichen Rechtslage - das Erkenntnis vom 9. Dezember 1997, 97/04/0218, jeweils mwN). Dies gilt auch für Entziehungsverfahren gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 (vgl. das Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, 98/04/0205). Es besteht somit eine Bindung der Gewerbebehörden an die Beschlüsse des Insolvenzgerichtes (siehe das Erkenntnis vom 17. April 2012, 2011/04/0201). Soweit die Revisionswerberin geltend macht, das Gericht habe den zugrunde liegenden insolvenzrechtlichen Beschluss nur getroffen, weil H T es verabsäumt habe, sich rechtzeitig zum Antrag zu äußern, ist dem entgegenzuhalten, dass die Umstände, die zur Abweisung des Insolvenzantrages geführt haben, unerheblich sind (vgl. das Erkenntnis vom 28. März 2007, 2005/04/0282, mwN). Entgegen der Revisionsauffassung war die belangte Behörde auch nicht zu Ermittlungen über die (aktuelle) wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des H T verhalten. 4.2. Die Revisionswerberin bestreitet nicht, dass mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes G vom 2. Oktober 2012 gegen H T (ihren damaligen handelsrechtlichen Geschäftsführer) das Schuldenregulierungsverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet worden ist, sondern sie bestreitet - der Sache nach - die Rechtsrichtigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, hat die Gewerbebehörde bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 nicht zu überprüfen, ob die diesbezügliche gerichtliche Entscheidung der Rechtslage entsprochen hat vergleiche , das Erkenntnis vom 2. Februar 2012, 2011/04/0210 und 0211, bzw. - zur alten insolvenzrechtlichen Rechtslage - das Erkenntnis vom 9. Dezember 1997, 97/04/0218, jeweils mwN). Dies gilt auch für Entziehungsverfahren gemäß Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 vergleiche , das Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, 98/04/0205). Es besteht somit eine Bindung der Gewerbebehörden an die Beschlüsse des Insolvenzgerichtes (siehe das Erkenntnis vom 17. April 2012, 2011/04/0201). Soweit die Revisionswerberin geltend macht, das Gericht habe den zugrunde liegenden insolvenzrechtlichen Beschluss nur getroffen, weil H T es verabsäumt habe, sich rechtzeitig zum Antrag zu äußern, ist dem entgegenzuhalten, dass die Umstände, die zur Abweisung des Insolvenzantrages geführt haben, unerheblich sind vergleiche , das Erkenntnis vom 28. März 2007, 2005/04/0282, mwN). Entgegen der Revisionsauffassung war die belangte Behörde auch nicht zu Ermittlungen über die (aktuelle) wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des H T verhalten.

Soweit die Revisionswerberin eine ihrer Auffassung nach gebotene analoge Anwendung des § 26 GewO 1994 ins Treffen führt, ist ihr zu entgegnen, dass die Gewerbebehörde bei Anwendung des § 91 Abs. 2 GewO 1994 nicht zu prüfen hat, ob - bezogen auf die Person, der ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht - Tatbestände des § 26 GewO 1994 gegeben sind (siehe das Erkenntnis vom 20. Oktober 2004, 2004/04/0051).Soweit die Revisionswerberin eine ihrer Auffassung nach gebotene analoge Anwendung des Paragraph 26, GewO 1994 ins Treffen führt, ist ihr zu entgegnen, dass die Gewerbebehörde bei Anwendung des Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 nicht zu prüfen hat, ob - bezogen auf die Person, der ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht - Tatbestände des Paragraph 26, GewO 1994 gegeben sind (siehe das Erkenntnis vom 20. Oktober 2004, 2004/04/0051).

5.1. Die Revisionswerberin rügt weiters, die belangte Behörde habe zunächst (mit Schreiben vom 23. Oktober 2013) kundgetan, sie würde der Berufung bei einer Abtretung der Mehrheit der Gesellschaftsanteile durch H T stattgeben, und sei dann in den angefochtenen Bescheiden von dieser Rechtsansicht wieder abgerückt. Insbesondere hätte die belangte Behörde der Revisionswerberin Zeit geben müssen, die von ihr selbst vorgeschlagene Vorgehensweise zu erfüllen. Diesbezüglich verweist die Revisionswerberin auf einen Abtretungsvertrag vom 3. Februar 2014, demzufolge H T die Mehrheit der Gesellschaftsanteile an der Revisionswerberin an einen Dritten abgegeben habe, und sie moniert, die belangte Behörde hätte auf die Fristerstreckungsanträge der Revisionswerberin reagieren müssen.

5.2. Der im Schreiben vom 23. Oktober 2013 zum Ausdruck kommenden Auffassung der belangten Behörde, wonach es vertretbar erscheinen könne, eine nachträglich erfolgte Entfernung einer Person von der Position mit maßgeblichem Einfluss im Berufungsverfahren zu berücksichtigen, ist die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach die in § 91 Abs. 2 GewO 1994 geregelte Entziehung der Gewerbeberechtigung eine Sanktion für die Nichtentfernung darstellt und Änderungen im maßgebenden Sachverhalt nach Ablauf der dem Gewerbetreibenden gesetzten behördlichen Frist unbeachtlich sind (vgl. das Erkenntnis vom 2. Februar 2012, 2011/04/0197, mwN). 5.2. Der im Schreiben vom 23. Oktober 2013 zum Ausdruck kommenden Auffassung der belangten Behörde, wonach es vertretbar erscheinen könne, eine nachträglich erfolgte Entfernung einer Person von der Position mit maßgeblichem Einfluss im Berufungsverfahren zu berücksichtigen, ist die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach die in Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 geregelte Entziehung der Gewerbeberechtigung eine Sanktion für die Nichtentfernung darstellt und Änderungen im maßgebenden Sachverhalt nach Ablauf der dem Gewerbetreibenden gesetzten behördlichen Frist unbeachtlich sind vergleiche , das Erkenntnis vom 2. Februar 2012, 2011/04/0197, mwN).

Aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 23. Oktober 2013 resultiert im vorliegenden Fall keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide. Die belangte Behörde hat nämlich in diesen Bescheiden die Abweisung der Berufungen allein - und insoweit zutreffend - auf die Nichtentfernung des H T aus der Position als handelsrechtlicher Geschäftsführer innerhalb der (von der BH G in ihren Verfahrensanordnungen) gesetzten Frist gestützt. Ein allfälliges späteres Bemühen der Revisionswerberin (auch hinsichtlich der Abtretung der Mehrheit der Gesellschaftsanteile durch H T) vermag nichts daran zu ändern, dass die Erfüllung des für die Entziehung maßgeblichen Entfernungsauftrages innerhalb der gesetzten Frist unterblieben ist und dieser Umstand durch ein nachfolgendes Entsprechen nicht beseitigt werden kann. Ausgehend davon vermag der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung der Revisionswerberin, sie habe keinen Gesetzesverstoß gesetzt und sei bloß dem gefolgt, was ihr die belangte Behörde aufgetragen habe, nicht zu teilen. Ebenso wenig vermag die Revisionswerberin mit ihrem Vorbringen zur ausgebliebenen Reaktion der belangten Behörde auf ihre Fristerstreckungsanträge fallbezogen eine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuzeigen.

6. Die Revisionen waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 6. Die Revisionen waren daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

7. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall (ausgehend vom unstrittigen Vorliegen des Beschlusses des Insolvenzgerichtes) nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen geht, sondern Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen ist, weshalb Art. 6 EMRK dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht (vgl. das Erkenntnis vom 15. Dezember 2014, 2013/04/0078, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein, mwN). 7. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall (ausgehend vom unstrittigen Vorliegen des Beschlusses des Insolvenzgerichtes) nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen geht, sondern Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen ist, weshalb Artikel 6, EMRK dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht vergleiche , das Erkenntnis vom 15. Dezember 2014, 2013/04/0078, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein, mwN).

8. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG sowie - gemäß § 3 Z 1 und § 4 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl. II Nr. 8 - auf § 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, wobei der Vorlageaufwand auf Grund der getrennten Aktenvorlage (einerseits - gemeinsam - zu den hg. Zlen. Ro 2014/04/0038 und 0039 sowie andererseits zur hg. Zl. Ro 2015/04/0012) antragsgemäß zweifach zuzusprechen war. 8. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG sowie - gemäß Paragraph 3, Ziffer eins und Paragraph 4, VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in der Fassung BGBl. II Nr. 8 - auf Paragraph eins, VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, wobei der Vorlageaufwand auf Grund der getrennten Aktenvorlage (einerseits - gemeinsam - zu den hg. Zlen. Ro 2014/04/0038 und 0039 sowie andererseits zur hg. Zl. Ro 2015/04/0012) antragsgemäß zweifach zuzusprechen war.

Wien, am 24. Juni 2015

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014040038.J00

Im RIS seit

30.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten