TE Vwgh Erkenntnis 2007/3/28 2005/04/0282

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Veröffentlicht am 28.03.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §56;
GewO 1994 §13 Abs3;
GewO 1994 §87 Abs1 Z2;
GewO 1994 §87 Abs2;
VwRallg;
  1. GewO 1994 § 13 heute
  2. GewO 1994 § 13 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 13 gültig von 29.03.2016 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  4. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2010 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  5. GewO 1994 § 13 gültig von 27.02.2008 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 13 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  7. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  8. GewO 1994 § 13 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  9. GewO 1994 § 13 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  10. GewO 1994 § 13 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996
  1. GewO 1994 § 87 heute
  2. GewO 1994 § 87 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 87 gültig von 28.01.2019 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018
  4. GewO 1994 § 87 gültig von 01.05.2018 bis 27.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 87 gültig von 18.07.2017 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  6. GewO 1994 § 87 gültig von 23.04.2015 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015
  7. GewO 1994 § 87 gültig von 27.03.2015 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  8. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2013 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  9. GewO 1994 § 87 gültig von 29.05.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  10. GewO 1994 § 87 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  11. GewO 1994 § 87 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  12. GewO 1994 § 87 gültig von 17.11.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  13. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2010 bis 16.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  14. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  15. GewO 1994 § 87 gültig von 27.02.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  16. GewO 1994 § 87 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  18. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  19. GewO 1994 § 87 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 87 heute
  2. GewO 1994 § 87 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 87 gültig von 28.01.2019 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018
  4. GewO 1994 § 87 gültig von 01.05.2018 bis 27.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
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  8. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2013 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
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  10. GewO 1994 § 87 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  11. GewO 1994 § 87 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
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  13. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2010 bis 16.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  14. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  15. GewO 1994 § 87 gültig von 27.02.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  16. GewO 1994 § 87 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  18. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  19. GewO 1994 § 87 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Papst, über die Beschwerde des NS in S, vertreten durch Dr. Manfred Brugger, Rechtsanwalt in 6424 Silz, Tiroler Straße 78, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 23. Juni 2005, Zlen. IIa-53.017/13- 04, IIa-53.018/13-04, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurden zwei näher genannte Gewerbeberechtigungen des Beschwerdeführers (u.a.) gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 iVm § 13 Abs. 3 GewO 1994 entzogen. Zur Begründung verwies die belangte Behörde auf den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 2. Juli 2003, mit dem der Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Beschwerdeführers mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer weiterhin offene Verbindlichkeiten von beinahe EUR 40.000,-- (darunter unbeglichene Rückstände bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft von etwa EUR 26.000,--) habe. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurden zwei näher genannte Gewerbeberechtigungen des Beschwerdeführers (u.a.) gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 entzogen. Zur Begründung verwies die belangte Behörde auf den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 2. Juli 2003, mit dem der Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Beschwerdeführers mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer weiterhin offene Verbindlichkeiten von beinahe EUR 40.000,-- (darunter unbeglichene Rückstände bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft von etwa EUR 26.000,--) habe.

Obwohl der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren mehrfach die Möglichkeit zur Stellungnahme und zum Nachweis von Umständen, die im Sinn des § 87 Abs. 2 GewO 1994 gegen eine Entziehung der Gewerbeberechtigung sprechen, eingeräumt worden sei, habe er weder Zahlungsbestätigungen noch Zahlungsvereinbarungen betreffend die aushaftenden Beträge vorgelegt. Ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1994 setze voraus, dass die Gewerbeausübung im Interesse der Gläubiger liege, wofür es nach der Rechtsprechung notwendig sei, dass die Zahlungspflichten gegenüber allen Gläubigern gleichermaßen bei Fälligkeit erfüllt würden. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, entsprechende Zahlungsvereinbarungen zu treffen, habe von der Entziehung seiner beiden Gewerbeberechtigungen nicht abgesehen werden können. Obwohl der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren mehrfach die Möglichkeit zur Stellungnahme und zum Nachweis von Umständen, die im Sinn des Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1994 gegen eine Entziehung der Gewerbeberechtigung sprechen, eingeräumt worden sei, habe er weder Zahlungsbestätigungen noch Zahlungsvereinbarungen betreffend die aushaftenden Beträge vorgelegt. Ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1994 setze voraus, dass die Gewerbeausübung im Interesse der Gläubiger liege, wofür es nach der Rechtsprechung notwendig sei, dass die Zahlungspflichten gegenüber allen Gläubigern gleichermaßen bei Fälligkeit erfüllt würden. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, entsprechende Zahlungsvereinbarungen zu treffen, habe von der Entziehung seiner beiden Gewerbeberechtigungen nicht abgesehen werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Durch die Beschwerde unbestritten und die Aktenlage bestätigt ist gegenständlich, dass mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 2. Juli 2003 der Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Beschwerdeführers mangels kostendeckendem Vermögens abgewiesen wurde. Ebenso unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer bei Erlassung des angefochtenen Bescheides unbeglichene Schulden im Ausmaß von etwa EUR 40.000,-- hatte und dass er der belangten Behörde diesbezüglich keine Zahlungsvereinbarungen nachgewiesen hat.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen sind die Umstände, die zur gegenständlichen Abweisung des Konkursantrages geführt haben, im Gewerbeentziehungsverfahren nicht von Bedeutung (Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung, Rz 22 zu § 13 GewO 1994). Der Beschwerdeführer meint, dass die belangte Behörde trotz der genannten Umstände von der Entziehung der Gewerbeberechtigung hätte absehen müssen, weil der offene Betrag nur mehr einen geringen Teil seiner vor langer Zeit entstandenen Schulden darstelle und weil "keine neuen Exekutionen anhängig" seien bzw. "neue Verbindlichkeiten" nicht unberichtigt aushafteten. Es sei seines Erachtens unzulässig, das Gläubigerinteresse unter bloßem Hinweis auf alte Schulden zu beurteilen und dem Beschwerdeführer dadurch die Existenzgrundlage zu entziehen. Hätte die belangte Behörde ausreichende Ermittlungen getätigt, so hätte sich ergeben, dass der Beschwerdeführer "künftig" mit der Ausübung des Gewerbes verbundene Verpflichtungen erfüllen werde können. Entgegen dem Beschwerdevorbringen sind die Umstände, die zur gegenständlichen Abweisung des Konkursantrages geführt haben, im Gewerbeentziehungsverfahren nicht von Bedeutung (Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung, Rz 22 zu Paragraph 13, GewO 1994). Der Beschwerdeführer meint, dass die belangte Behörde trotz der genannten Umstände von der Entziehung der Gewerbeberechtigung hätte absehen müssen, weil der offene Betrag nur mehr einen geringen Teil seiner vor langer Zeit entstandenen Schulden darstelle und weil "keine neuen Exekutionen anhängig" seien bzw. "neue Verbindlichkeiten" nicht unberichtigt aushafteten. Es sei seines Erachtens unzulässig, das Gläubigerinteresse unter bloßem Hinweis auf alte Schulden zu beurteilen und dem Beschwerdeführer dadurch die Existenzgrundlage zu entziehen. Hätte die belangte Behörde ausreichende Ermittlungen getätigt, so hätte sich ergeben, dass der Beschwerdeführer "künftig" mit der Ausübung des Gewerbes verbundene Verpflichtungen erfüllen werde können.

Der Beschwerdefall gleicht sowohl in sachverhaltsmäßiger als auch in rechtlicher Hinsicht jenem Beschwerdefall, der dem hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2006, Zl. 2005/04/0295, zu Grunde lag. Aus den dort dargestellten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, erweist sich das vorliegende Beschwerdevorbringen als unberechtigt. Insbesondere kommt es nach dem zitierten Erkenntnis nicht darauf an, dass (bloß) alle "künftig" anfallenden Verbindlichkeiten erfüllt werden, sondern dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Forderungen - aller - Gläubiger durch laufend erfüllte Zahlungsvereinbarungen abgedeckt sind. Voraussetzung für ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1994 ist somit das Interesse der Gläubiger an der weiteren Gewerbeausübung und nicht das Interesse des Gewerbeinhabers am Erhalt der wirtschaftlichen Existenzgrundlage (vgl. auch dazu das zitierte Erkenntnis). Zu ergänzen ist, dass dem Beschwerdeführer entgegen seinem Vorbringen mehrfach schriftlich die Möglichkeit eingeräumt wurde, Zahlungsvereinbarungen und deren Einhaltung nachzuweisen. Dem ist er, wie erwähnt, nicht nachgekommen. Der Beschwerdefall gleicht sowohl in sachverhaltsmäßiger als auch in rechtlicher Hinsicht jenem Beschwerdefall, der dem hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2006, Zl. 2005/04/0295, zu Grunde lag. Aus den dort dargestellten Gründen, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, erweist sich das vorliegende Beschwerdevorbringen als unberechtigt. Insbesondere kommt es nach dem zitierten Erkenntnis nicht darauf an, dass (bloß) alle "künftig" anfallenden Verbindlichkeiten erfüllt werden, sondern dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Forderungen - aller - Gläubiger durch laufend erfüllte Zahlungsvereinbarungen abgedeckt sind. Voraussetzung für ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1994 ist somit das Interesse der Gläubiger an der weiteren Gewerbeausübung und nicht das Interesse des Gewerbeinhabers am Erhalt der wirtschaftlichen Existenzgrundlage vergleiche , auch dazu das zitierte Erkenntnis). Zu ergänzen ist, dass dem Beschwerdeführer entgegen seinem Vorbringen mehrfach schriftlich die Möglichkeit eingeräumt wurde, Zahlungsvereinbarungen und deren Einhaltung nachzuweisen. Dem ist er, wie erwähnt, nicht nachgekommen.

Nach dem Gesagten war die Beschwerde daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Nach dem Gesagten war die Beschwerde daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.

Wien, am 28. März 2007

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005040282.X00

Im RIS seit

02.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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