TE Vwgh Erkenntnis 2007/3/28 2005/04/0282

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Veröffentlicht am 28.03.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §56;
GewO 1994 §13 Abs3;
GewO 1994 §87 Abs1 Z2;
GewO 1994 §87 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Papst, über die Beschwerde des NS in S, vertreten durch Dr. Manfred Brugger, Rechtsanwalt in 6424 Silz, Tiroler Straße 78, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 23. Juni 2005, Zlen. IIa-53.017/13- 04, IIa-53.018/13-04, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurden zwei näher genannte Gewerbeberechtigungen des Beschwerdeführers (u.a.) gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 iVm § 13 Abs. 3 GewO 1994 entzogen. Zur Begründung verwies die belangte Behörde auf den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 2. Juli 2003, mit dem der Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Beschwerdeführers mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer weiterhin offene Verbindlichkeiten von beinahe EUR 40.000,-- (darunter unbeglichene Rückstände bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft von etwa EUR 26.000,--) habe.

Obwohl der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren mehrfach die Möglichkeit zur Stellungnahme und zum Nachweis von Umständen, die im Sinn des § 87 Abs. 2 GewO 1994 gegen eine Entziehung der Gewerbeberechtigung sprechen, eingeräumt worden sei, habe er weder Zahlungsbestätigungen noch Zahlungsvereinbarungen betreffend die aushaftenden Beträge vorgelegt. Ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1994 setze voraus, dass die Gewerbeausübung im Interesse der Gläubiger liege, wofür es nach der Rechtsprechung notwendig sei, dass die Zahlungspflichten gegenüber allen Gläubigern gleichermaßen bei Fälligkeit erfüllt würden. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, entsprechende Zahlungsvereinbarungen zu treffen, habe von der Entziehung seiner beiden Gewerbeberechtigungen nicht abgesehen werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Durch die Beschwerde unbestritten und die Aktenlage bestätigt ist gegenständlich, dass mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 2. Juli 2003 der Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Beschwerdeführers mangels kostendeckendem Vermögens abgewiesen wurde. Ebenso unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer bei Erlassung des angefochtenen Bescheides unbeglichene Schulden im Ausmaß von etwa EUR 40.000,-- hatte und dass er der belangten Behörde diesbezüglich keine Zahlungsvereinbarungen nachgewiesen hat.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen sind die Umstände, die zur gegenständlichen Abweisung des Konkursantrages geführt haben, im Gewerbeentziehungsverfahren nicht von Bedeutung (Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung, Rz 22 zu § 13 GewO 1994). Der Beschwerdeführer meint, dass die belangte Behörde trotz der genannten Umstände von der Entziehung der Gewerbeberechtigung hätte absehen müssen, weil der offene Betrag nur mehr einen geringen Teil seiner vor langer Zeit entstandenen Schulden darstelle und weil "keine neuen Exekutionen anhängig" seien bzw. "neue Verbindlichkeiten" nicht unberichtigt aushafteten. Es sei seines Erachtens unzulässig, das Gläubigerinteresse unter bloßem Hinweis auf alte Schulden zu beurteilen und dem Beschwerdeführer dadurch die Existenzgrundlage zu entziehen. Hätte die belangte Behörde ausreichende Ermittlungen getätigt, so hätte sich ergeben, dass der Beschwerdeführer "künftig" mit der Ausübung des Gewerbes verbundene Verpflichtungen erfüllen werde können.

Der Beschwerdefall gleicht sowohl in sachverhaltsmäßiger als auch in rechtlicher Hinsicht jenem Beschwerdefall, der dem hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2006, Zl. 2005/04/0295, zu Grunde lag. Aus den dort dargestellten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, erweist sich das vorliegende Beschwerdevorbringen als unberechtigt. Insbesondere kommt es nach dem zitierten Erkenntnis nicht darauf an, dass (bloß) alle "künftig" anfallenden Verbindlichkeiten erfüllt werden, sondern dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Forderungen - aller - Gläubiger durch laufend erfüllte Zahlungsvereinbarungen abgedeckt sind. Voraussetzung für ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1994 ist somit das Interesse der Gläubiger an der weiteren Gewerbeausübung und nicht das Interesse des Gewerbeinhabers am Erhalt der wirtschaftlichen Existenzgrundlage (vgl. auch dazu das zitierte Erkenntnis). Zu ergänzen ist, dass dem Beschwerdeführer entgegen seinem Vorbringen mehrfach schriftlich die Möglichkeit eingeräumt wurde, Zahlungsvereinbarungen und deren Einhaltung nachzuweisen. Dem ist er, wie erwähnt, nicht nachgekommen.

Nach dem Gesagten war die Beschwerde daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 28. März 2007

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005040282.X00

Im RIS seit

02.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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