TE Vwgh Erkenntnis 1997/12/9 97/04/0218

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Veröffentlicht am 09.12.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
23/01 Konkursordnung;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §13 Abs3;
GewO 1994 §87 Abs1 Z2;
GewO 1994 §87 Abs2;
KO §69;
KO §72 Abs2;
KO §72 Abs3;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde des E in W, vertreten durch Rechtsanwälte B & Partner KEG in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 4. September 1997, Zl. MA 63-D 180/97, betreffend Entziehung einer Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides entzog der Landeshauptmann von Wien mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 4. September 1997 dem Beschwerdeführer gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 im Zusammenhalt mit § 13 Abs. 3 GewO 1994 eine näher bezeichnete Gewerbeberechtigung. Nach der Begründung dieses Bescheides ging der Landeshauptmann in sachverhaltsmäßiger Hinsicht davon aus, mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 27. Dezember 1996 sei ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Beschwerdeführers mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden. Eine Aufhebung der Rechtskraftbestätigung sei nicht erfolgt, da laut im Konkursakt befindlichem Protokoll vom 27. Mai 1997 die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des geltend gemachten Zustellmangels dem zuständigen Richter dafür nicht konkret genug erschienen seien. Der Beschwerdeführer sei daher von der Gewerbeausübung ausgeschlossen und es liege ein Entziehungsgrund gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 vor, weil das Gericht nicht zu prüfen habe, auf welcher Grundlage dieser Gerichtsbeschluß beruhe. Es seien auch die Voraussetzungen des § 87 Abs. 2 GewO 1994 für ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung nicht gegeben. Denn das Ermittlungsverfahren habe ergeben, daß am 25. Juni 1997 auf dem Beitragskonto des Beschwerdeführers bei der Wiener Gebietskrankenkasse ein Rückstand von S 29.307,57 unberichtigt ausgehaftet habe. Nach Auskunft des Bezirksgerichtes Josefstadt seien in der Zeit von Juni 1994 bis Mai 1997

32 Exekutionsanträge verschiedener Gläubiger wegen offener Forderungen in der Höhe von insgesamt etwa S 230.000,-- eingebracht worden. Zwar habe die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft angegeben, sie behalte nunmehr zur Abdeckung der Beitragsrückstände (im Juni 1997 in der Höhe von S 15.145,73) ca. S 5.400,-- monatlich von der Pension des Beschwerdeführers ein, doch ergebe sich aus dem gesamten Ermittlungsergebnis, daß der Beschwerdeführer offensichtlich nicht in der Lage sei, im Rahmen der Gewerbeausübung genügend Gewinn zu erwirtschaften, um damit die laufenden Verbindlichkeiten zu erfüllen. Das Ermittlungsergebnis sei dem Beschwerdeführer unter Einräumung einer Frist zur Stellungnahme bekanntgegeben worden. Es sei daraufhin ein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden, aber auch bis über den Ablauf der verlängerten Frist hinaus keine Stellungnahme eingelangt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht auf Unterbleiben der Gewerbeentziehung verletzt. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes bringt er vor, er habe per Fax fristgerecht eine Stellungnahme abgegeben, welche aus ihm nicht erklärlichen Gründen nicht zum Akt gelangt sei, obwohl der Sendebericht angenommen worden sei. Bei ordnungsgemäßer Berücksichtigung seines Parteienvorbringens hätte die belangte Behörde festzustellen gehabt, daß er dem Beschluß des Handelsgerichtes Wien, mit dem der Antrag auf Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen abgewiesen worden sei, dadurch entgegengetreten sei, daß er die Aufhebung mit der Begründung beantragt habe, die Zustellung durch das Handelsgericht Wien sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Weiters sei festzustellen gewesen, daß die in diesem Beschluß des Handelsgerichtes Wien zitierte Gläubigermehrheit nicht mehr existiere, da die genannten Exekutionen sämtliche eingestellt seien. Weiters wäre festzustellen gewesen, daß die Konkursabweisung mangels Erlag des aufgetragenen Kostenvorschusses erfolgt sei. Festzustellen wäre auch gewesen, daß die Voraussetzungen des § 87 Abs. 2 GewO 1994 vorlägen, da zum 7. August 1997 nur drei betreibende Gläubiger vorhanden gewesen seien, und zwar die Wiener Gebietskrankenkasse, bei welcher ein Ratenansuchen gelaufen sei, und zwei geringe Forderungen der AKM und der Erzdiözese. Es seien auch die vom Beschwerdeführer zum Beweis dieser Umstände beantragten Beweise nicht durchgeführt worden. Aus dem Akt des Handelsgerichtes Wien wäre festzustellen gewesen, daß von der Antragstellerin, die die Eröffnung des Konkurses beantragt habe, der auferlegte Kostenvorschuß nicht bezahlt worden sei, was zur Abweisung des Antrages geführt habe. Die Abweisung eines Konkursantrages mangels Erlages des auferlegten Kostenvorschusses führe nicht zum Entzug der Gewerbeberechtigung. Die im Beschluß des Handelsgerichtes Wien zitierte Gläubigermehrheit sei nicht mehr gegeben gewesen, da die dort angeführten Exekutionen bereits zur Einstellung gelangt seien. Die drei noch laufenden Exekutionen seien unbedeutend gewesen und in der Folge bereits zur Einstellung gebracht worden. Es lägen daher die Voraussetzungen des § 87 Abs 2 GewO 1994 vor.

Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn einer der im § 13 Abs. 3 und 5 angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluß bewirken, vorliegt.

Nach § 13 Abs. 3 leg. cit. sind Rechtsträger, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde oder gegen die der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, bildet bei Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 3 GewO 1994 die Eröffnung des Konkurses bzw. die Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens durch das Gericht ein bloßes Sachverhaltselement. Die rechtliche Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung hat die Gewerbebehörde in diesem Zusammenhang nicht zu prüfen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1968, Slg. N. F. Nr. 7378/A).

Wie der Verwaltungsgerichtshof ferner zuletzt in seinem Erkenntnis vom 28. Oktober 1997, Zl. 97/04/0091, dargelegt hat, ist die Tatbestandsvoraussetzung des § 13 Abs. 3 GewO 1994 auch dann erfüllt, wenn die Abweisung des Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens erst nach fruchtlosem Verstreichen der Frist zum Erlag eines Kostenvorschusses erfolgte.

Gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1994 kann die Behörde von der im Abs. 1 Z. 2 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen Eröffnung des Konkurses oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.

Ausgehend vom normativen Gehalt dieser Bestimmung ist die Gewerbeausübung, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, nur dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen", wenn auf Grund seiner nunmehrigen wirtschaftlichen Lage erwartet werden kann, daß der Gewerbetreibende auch den mit der Ausübung des den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, was jedenfalls voraussetzt, daß die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden sind. Hingegen ist es nicht schon allein entscheidungsrelevant, daß das entzogene Gewerbe ausgeübt wird, damit die vorhandenen Forderungen berichtigt werden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1997, Zl. 97/04/0157).

Von dieser Rechtslage ausgehend erweist sich die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Entziehung der Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers selbst dann als frei von Rechtsirrtum, wenn man den vom Beschwerdeführer in der Beschwerde behaupteten Sachverhalt zugrunde legt. Was zunächst die Zustellung des Beschlusses auf Abweisung des Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens betrifft, hat die belangte Behörde - vom Beschwerdeführer unbekämpft - festgestellt, daß dem in diesem Zusammenhang erstatteten Vorbringen vor Gericht kein Erfolg beschieden war. Dem Umstand aber, daß, wie der Beschwerdeführer behauptet, die dem Antrag auf Konkurseröffnung zugrunde gelegenen Forderungen mittlerweile berichtigt seien, kommt für das Vorliegen des Gewerbeausschlußgrundes des § 13 Abs. 3 GewO 1994 ebensowenig Relevanz zu, wie dem Umstand, daß nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers der gerichtliche Beschluß über die Abweisung des Konkursantrages erst nach Ablauf der Frist zum Erlag eines Kostenvorschusses ergangen ist.

Schließlich räumt der Beschwerdeführer selbst ein, daß im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch immerhin drei betreibende Gläubiger, also solche Gläubiger vorhanden waren, deren Forderungen nicht nur unberichtigt offen waren, sondern hinsichtlich deren zur Hereinbringung ihrer Forderungen auch Exekutionen anhängig waren.

Hätte aber solcherart die belangte Behörde auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu einem anderen Bescheid kommen können, erweist sich der in der Beschwerde gerügte, in der Nichtbeachtung der vom Beschwerdeführer angeblich fristgerecht erstatteten Stellungnahme gelegene Verfahrensmangel im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG als nicht geeignet, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof zu führen.

Da somit schon das Vorbringen in der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997040218.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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