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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
MRKZP 07te Art4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revision des F in L, vertreten durch Mag. Manfred Kantner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 10. April 2015, Zl. LVwG- 2015/31/0759-1, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG : Bezirkshauptmannschaft Imst), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revision des F in L, vertreten durch Mag. Manfred Kantner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 10. April 2015, Zl. LVwG- 2015/31/0759-1, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG : Bezirkshauptmannschaft Imst), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit mündlich verkündetem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 28. Jänner 2015 wurde über den Revisionswerber wegen einer Fahrt in alkoholisiertem Zustand am 20. Dezember 2014 gegen 17:20 Uhr in Längenfeld gemäß § 99 Abs. 1 lit a iVm § 5 Abs. 1 StVO eine Geldstrafe von EUR 2.200,-- verhängt.Mit mündlich verkündetem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 28. Jänner 2015 wurde über den Revisionswerber wegen einer Fahrt in alkoholisiertem Zustand am 20. Dezember 2014 gegen 17:20 Uhr in Längenfeld gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO eine Geldstrafe von EUR 2.200,-- verhängt.
Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten festgesetzt.
Der Strafverhandlungsschrift vom 28. Jänner 2015 lässt sich entnehmen, dass der nunmehrige Revisionswerber anlässlich der mündlichen Verkündung auf die schriftliche Ausfertigung ebenso verzichtet hat wie auf die Einbringung einer Beschwerde.
Dementsprechend wurde eine Rechtskraftbestätigung mit 28. Jänner 2015 auf der Verhandlungsschrift angebracht.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 20. Februar 2015 wurde dieser am 28. Jänner 2015 in Rechtskraft erwachsene Bescheid gemäß § 52a VStG von Amts wegen aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt, weil die dem Beschuldigten zur Last gelegte Übertretung keine Verwaltungsübertretung bilde und § 99 Abs. 6 lit. c StVO anzuwenden sei.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 20. Februar 2015 wurde dieser am 28. Jänner 2015 in Rechtskraft erwachsene Bescheid gemäß Paragraph 52 a, VStG von Amts wegen aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt, weil die dem Beschuldigten zur Last gelegte Übertretung keine Verwaltungsübertretung bilde und Paragraph 99, Absatz 6, Litera c, StVO anzuwenden sei.
Begründend wurde ausgeführt, es habe sich nunmehr herausgestellt, dass neben der Verwaltungsanzeige auch eine Anzeige nach §§ 88 Abs. 1 und 3 sowie 89 StGB bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck erstattet worden sei.Begründend wurde ausgeführt, es habe sich nunmehr herausgestellt, dass neben der Verwaltungsanzeige auch eine Anzeige nach Paragraphen 88, Absatz eins, und 3 sowie 89 StGB bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck erstattet worden sei.
Beim Bezirksgericht Silz behänge dazu ein Strafverfahren.
Aufgrund dieses Umstandes läge gemäß § 99 Abs. 6 lit. c StVO keine zu verfolgende Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO vor.Aufgrund dieses Umstandes läge gemäß Paragraph 99, Absatz 6, Litera c, StVO keine zu verfolgende Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO vor.
Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wurde mit dem nun angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen.
Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass gemäß § 25a VwGG gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist.Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass gemäß Paragraph 25 a, VwGG gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Das Ergebnis des vorliegenden Verwaltungsverfahrens liegt darin, dass ein gegen den Revisionswerber gerichtetes Straferkenntnis - und somit seine Bestrafung - zur Gänze aufgehoben wurde. Der Revisionswerber wurde somit - weil seine Rechtsstellung durch das angefochtene Erkenntnis nicht beeinträchtigt wurde - in keinem Recht verletzt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Mai 2005, Zl. 2005/02/0095). Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27. November 2003, B 666/03, festgehalten, dass aus dem im Art. 4 des 7. ZPEMRK normierten Doppelbestrafungsverbot kein Recht auf Bestrafung durch die Verwaltungsbehörde (zwecks Vermeidung einer gerichtlichen Strafe) hervorgeht. Bei diesem Ergebnis kann es dahingestellt bleiben, auf Grund welcher gesetzlichen Grundlage das Straferkenntnis aufgehoben worden war und ob dies objektiv rechtmäßig war. Sollte der Revisionswerber befürchten, das gerichtliche Strafverfahren könnte gegen ihn fortgeführt werden, ist ihm zu entgegnen, dass Nachteile in einem anderen Verfahren keine andere Betrachtungsweise in Hinsicht auf die aufgezeigte Verbesserung seiner Rechtsposition im in Rede stehenden Verwaltungsstrafverfahren bewirken (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2007, Zl. 2007/02/0010, mwN).Das Ergebnis des vorliegenden Verwaltungsverfahrens liegt darin, dass ein gegen den Revisionswerber gerichtetes Straferkenntnis - und somit seine Bestrafung - zur Gänze aufgehoben wurde. Der Revisionswerber wurde somit - weil seine Rechtsstellung durch das angefochtene Erkenntnis nicht beeinträchtigt wurde - in keinem Recht verletzt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 13. Mai 2005, Zl. 2005/02/0095). Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27. November 2003, B 666/03, festgehalten, dass aus dem im Artikel 4, des 7. ZPEMRK normierten Doppelbestrafungsverbot kein Recht auf Bestrafung durch die Verwaltungsbehörde (zwecks Vermeidung einer gerichtlichen Strafe) hervorgeht. Bei diesem Ergebnis kann es dahingestellt bleiben, auf Grund welcher gesetzlichen Grundlage das Straferkenntnis aufgehoben worden war und ob dies objektiv rechtmäßig war. Sollte der Revisionswerber befürchten, das gerichtliche Strafverfahren könnte gegen ihn fortgeführt werden, ist ihm zu entgegnen, dass Nachteile in einem anderen Verfahren keine andere Betrachtungsweise in Hinsicht auf die aufgezeigte Verbesserung seiner Rechtsposition im in Rede stehenden Verwaltungsstrafverfahren bewirken vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2007, Zl. 2007/02/0010, mwN).
Im Hinblick auf die vom Revisionswerber bemängelte vom Verwaltungsgericht unterlassene mündliche Verhandlung bleibt festzuhalten, dass Verfahrensrechte nicht weiter gehen als die materiellen Ansprüche (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. September 2013, Zl. 2010/05/0014, mwN).Im Hinblick auf die vom Revisionswerber bemängelte vom Verwaltungsgericht unterlassene mündliche Verhandlung bleibt festzuhalten, dass Verfahrensrechte nicht weiter gehen als die materiellen Ansprüche vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 27. September 2013, Zl. 2010/05/0014, mwN).
Entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers weicht das angefochtene Erkenntnis somit nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.
Wien, am 4. August 2015
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020101.L00Im RIS seit
07.10.2015Zuletzt aktualisiert am
12.10.2015