Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §18 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Schick sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde der Dr. A B in M (K), vertreten durch die Freimüller Obereder Pilz Rechtsanwältinnen GmbH in 1080 Wien, Alser Straße 21, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 22. Oktober 2012, Zl. B 17/2012- 20/121022, Arzt Nr.: 89915, betreffend Befreiung von der Beitragspflicht (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Ärztekammer für Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 10. November 2006 beantragte die Beschwerdeführerin anlässlich ihres Wechsels von der Ärztekammer für Oberösterreich zur Ärztekammer für Wien die Befreiung von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien. Sie stützte den Antrag auf ihre bereits bestehende Befreiung von der Beitragspflicht durch die Oberösterreichische Ärztekammer aufgrund erstmaliger Kammermitgliedschaft nach Vollendung des 45. Lebensjahres und wies darauf hin, dass sie bereits 55 Jahre alt sei und sich aufgrund ihrer lediglich 20 Stunden umfassenden Beschäftigung die Beiträge nicht leisten könne.
Die mit "Bescheid" betitelte und an die Beschwerdeführerin adressierte Erledigung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 7. Dezember 2009 lautete wie folgt:
"Der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien hat in seiner Sitzung vom 31.10.2009 beschlossen:
Das Ansuchen vom 10.11.2006 um Befreiung von der Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für die Zeit ab 01.08.2006 wird abgewiesen."
In der folgenden Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die gesetzliche Befreiungsmöglichkeit aufgrund der erstmaligen Kammermitgliedschaft nach Vollendung des 45. Lebensjahres durch die 6. Ärztegesetznovelle, BGBl. I Nr. 179/2004, mit 1. Jänner 2005 beseitigt worden sei.In der folgenden Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die gesetzliche Befreiungsmöglichkeit aufgrund der erstmaligen Kammermitgliedschaft nach Vollendung des 45. Lebensjahres durch die 6. Ärztegesetznovelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,, mit 1. Jänner 2005 beseitigt worden sei.
Im Anschluss an die Rechtsmittelbelehrung heißt es (in gedruckter Schrift):
"Mit kollegialer Hochachtung
Univ.Prof. Dr. G e.h.
Vorsitzender des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds"
Einen weiteren gleichlautenden Antrag der Beschwerdeführerin vom 15. März 2011 wies der Verwaltungsausschuss mit Bescheid vom 12. Juli 2011 wegen entschiedener Sache zurück.
Den letztgenannten Bescheid hob der Beschwerdeausschuss mit Bescheid vom 30. November 2011 mit der Begründung auf, es liege keine entschiedene Sache vor, da die Erledigung vom 7. Dezember 2009 mangels Genehmigung keine Bescheidqualität aufweise. Die Angelegenheit wurde zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an den Verwaltungsausschuss zurückverwiesen.
Der Verwaltungsausschuss verfasste daraufhin eine mit 17. April 2012 datierte Erledigung mit exakt demselben Inhalt, wie sie die Erledigung vom 7. Dezember 2009 aufgewiesen hatte.
Auf der im Verwaltungsakt liegenden Kopie der an die Beschwerdeführerin gerichteten Erledigung findet sich jedoch in der Fertigungsklausel zwischen den Zeilen "Mit kollegialer Hochachtung" und "Univ.Prof. Dr. G e.h." die Unterschrift des Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses Dr. G.
Dagegen erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 2. Mai 2012 Beschwerde an die belangte Behörde. Begründend führte sie aus, es liege wiederum kein Bescheid vor, weil - entgegen dem Bescheid der belangten Behörde vom 30. November 2011, in dem dem Verwaltungsausschuss die neuerliche Verhandlung und Erlassung eines Bescheides aufgetragen worden war - lediglich eine neue Datierung der Erledigung vom 7. Dezember 2009 erfolgt sei. Dies ergebe sich schon aus der neuerlichen Bezugnahme auf die Sitzung vom 30. Oktober 2009. Überdies sei die Erledigung nicht unterschrieben, sondern weise lediglich eine Paraphe auf. Es liege ein Nichtbescheid vor, da "offensichtlich neuerlich keine gültige 'interne Erledigung' gegeben ist bzw. nicht die zuständige Behörde entschieden hat". Gegen den Inhalt der Erledigung brachte die Beschwerdeführerin vor, es hätte trotz der Änderung des Ärztegesetzes 1998 eine "Kontinuität der Befreiung" von der Beitragspflicht angenommen oder, falls eine derartige Annahme nicht möglich sei, der Antrag angesichts des geringen Einkommens der Beschwerdeführerin in einen solchen auf Ermäßigung oder gänzliche Befreiung umgedeutet werden müssen.
Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 22. Oktober 2012 wurde die Beschwerde abgewiesen.
Dazu führte die belangte Behörde begründend zunächst aus, dass die Erledigung vom 17. April 2012 von Univ.Prof. Dr. G, welcher sowohl am 31. Oktober 2009, dem Datum der erwähnten Sitzung, als auch zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung Vorsitzender des Verwaltungsausschusses gewesen sei, eigenhändig unterschrieben (und nicht nur paraphiert) sei. Zusätzlich sei die interne Erledigung vom dazu berechtigten Mag. P eigenhändig unterfertigt. Der behördliche Wille, den Antrag der Beschwerdeführerin vom 10. November 2006 abzuweisen, sei durch Beschluss des Kollegialorgans Verwaltungsausschuss am 31. Oktober 2009 rechtswirksam gefasst worden. Die damals fehlende rechtswirksame Beurkundung des Beschlusses sei nun durch die Genehmigung der Erledigung mit der Unterschrift des Vorsitzenden und des dazu ermächtigten Mag. P erfolgt. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den aufhebenden und zurückverweisenden Bescheid des Beschwerdeausschusses vom 30. November 2011 beziehe und daraus ableite, es hätte ein neuer Beschluss des Verwaltungsausschusses über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 10. November 2006 gefasst werden müssen, übersehe sie, dass sich der Bescheid vom 30. November 2011 auf die Erledigung des Verwaltungsausschusses vom 12. Juli 2011 bezogen habe, mit der der Antrag der Beschwerdeführerin vom 15. März 2011 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden sei.
Zum inhaltlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin führte die belangte Behörde (unter Hinweis auf hg. Judikatur) aus, dass ein Befreiungsbescheid aufgrund erstmaliger Kammerzugehörigkeit nach Vollendung des 45. Lebensjahres mit dem Ausscheiden des Kammermitgliedes (hier: aus der Ärztekammer für Oberösterreich) gegenstandslos werde. Zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag an die Ärztekammer für Wien habe die Rechtslage eine Befreiung aufgrund erstmaliger Kammerzugehörigkeit nach Vollendung des 45. Lebensjahres nicht mehr zugelassen. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf ihre geringen Einnahmen berufe, sei sie darauf hinzuweisen, dass die Höhe der Fondsbeiträge ohnehin an das tatsächliche Einkommen gekoppelt sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1. Da die vorliegende Beschwerde mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof bereits anhängig war, sind gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG, BGBl. I Nr. 122/2013, darauf die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 weiter anzuwenden. 1. Da die vorliegende Beschwerde mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof bereits anhängig war, sind gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, darauf die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, weiter anzuwenden.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Bescheidqualität einer Erledigung des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien zuletzt in den Erkenntnissen vom 27. April 2015, Zl. 2012/11/0082, und vom 10. Juni 2015, Zlen. 2012/11/0211, 0238, umfassend auseinander gesetzt. Auf die Entscheidungsgründe dieser Erkenntnisse - und insbesondere auf die dort dargestellte, in den wesentlichen Punkten auch für den vorliegenden Fall maßgebende Rechtslage - wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. 2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Bescheidqualität einer Erledigung des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien zuletzt in den Erkenntnissen vom 27. April 2015, Zl. 2012/11/0082, und vom 10. Juni 2015, Zlen. 2012/11/0211, 0238, umfassend auseinander gesetzt. Auf die Entscheidungsgründe dieser Erkenntnisse - und insbesondere auf die dort dargestellte, in den wesentlichen Punkten auch für den vorliegenden Fall maßgebende Rechtslage - wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen.
Nach den Ausführungen im verwiesenen Erkenntnis Zl. 2012/11/0082 kam der dort zugrunde gelegenen Erledigung des Verwaltungsausschusses deshalb keine Bescheidqualität zu, weil diese Erledigung nicht in ihrer Gesamtheit (Spruch und wesentliche Begründung) von der Beschlussfassung (Willensbildung) des nach den Rechtsvorschriften für die Bescheiderlassung zuständigen Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien umfasst war und diese Willensbildung rechtens auch nicht auf dritte Personen übertragen werden konnte.
In dem dem verwiesenen Erkenntnis Zlen. 2012/11/0211, 0238 zugrunde liegenden Fall kam trotz ordnungsgemäßer Willensbildung des Verwaltungsausschusses kein Bescheid zustande, da die Erledigung entgegen § 44 Abs. 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien nicht vom Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses, sondern vom zwar dazu ermächtigten, jedoch - wie im zitierten Erkenntnis aufgezeigt - unzuständigen Mag. P unterfertigt war.In dem dem verwiesenen Erkenntnis Zlen. 2012/11/0211, 0238 zugrunde liegenden Fall kam trotz ordnungsgemäßer Willensbildung des Verwaltungsausschusses kein Bescheid zustande, da die Erledigung entgegen Paragraph 44, Absatz 2, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien nicht vom Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses, sondern vom zwar dazu ermächtigten, jedoch - wie im zitierten Erkenntnis aufgezeigt - unzuständigen Mag. P unterfertigt war.
2.1. Beide Mängel der Bescheidqualität liegen im Beschwerdefall nicht vor.
2.1.1. Einerseits umfasste nach dem von der belangten Behörde vorgelegten Sitzungsprotokoll (samt Beilagen) vom 31. Oktober 2009 die damalige - im Bescheid des Verwaltungsausschusses vom 17. April 2012 erwähnte - Willensbildung des Verwaltungsausschusses nicht bloß den Spruch der ausgefertigten Erledigung (Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin vom 10. November 2006), sondern auch die wesentliche Begründung dieser Entscheidung (Änderung der Rechtslage, Hinweis auf hg. Judikatur).
2.1.2. Andererseits ist aber auch die Genehmigung der Erledigung im Ergebnis rechtmäßig erfolgt:
Zwar findet sich im Verwaltungsakt ein Exemplar der Erledigung vom 17. April 2012, welches den Stempel "Mag. P genehmigt" und eine Paraphe aufweist. Dieses Schriftstück hat jedoch, wie sich aus dem verwiesenen Erkenntnis Zlen. 2012/11/0211, 0238 ergibt, keine rechtswirksame Bedeutung und es ist, wie aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid hervorgeht, der Beschwerdeführerin auch nicht zugegangen. Hingegen liegt im Verwaltungsakt außerdem eine Kopie der an die Beschwerdeführerin gerichteten Erledigung auf, welche, wie eingangs beschrieben, von Univ.Prof. Dr. G, dem Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses, offenbar eigenhändig unterfertigt ist. Entgegen dem Beschwerdevorbringen handelt es sich bei dem Schriftzug der Unterfertigung nicht um eine unleserliche Paraphe, sondern um eine Unterschrift, die eindeutig den Namen "G" erkennen lässt.
Aus dem (ebenfalls) vorgelegten Sitzungsprotokoll vom 17. April 2012 samt Tagesordnung geht hervor, dass die Erledigung vom 7. Dezember 2009 in der Sitzung vom 17. April 2012 neu beschlossen und genehmigt wurde, weil die ursprüngliche Erledigung mangels Unterfertigung keine Bescheidqualität aufgewiesen hatte. Anders als die Beschwerdeführerin meint, wurde somit die aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsausschusses vom 31. Oktober 2009 gefasste schriftliche Erledigung am 17. April 2012 vom zuständigen (vgl. § 44 Abs. 2 der Satzung) Genehmigungsberechtigten iSd § 18 Abs. 3 AVG - dem Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses, Univ.Prof. Dr. G - mit seiner Unterschrift genehmigt (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis Zlen. 2012/11/0211, 0238).Aus dem (ebenfalls) vorgelegten Sitzungsprotokoll vom 17. April 2012 samt Tagesordnung geht hervor, dass die Erledigung vom 7. Dezember 2009 in der Sitzung vom 17. April 2012 neu beschlossen und genehmigt wurde, weil die ursprüngliche Erledigung mangels Unterfertigung keine Bescheidqualität aufgewiesen hatte. Anders als die Beschwerdeführerin meint, wurde somit die aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsausschusses vom 31. Oktober 2009 gefasste schriftliche Erledigung am 17. April 2012 vom zuständigen vergleiche , Paragraph 44, Absatz 2, der Satzung) Genehmigungsberechtigten iSd Paragraph 18, Absatz 3, AVG - dem Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses, Univ.Prof. Dr. G - mit seiner Unterschrift genehmigt vergleiche , wiederum das hg. Erkenntnis Zlen. 2012/11/0211, 0238).
Angesichts der rechtlichen Irrelevanz des von Mag. P paraphierten Schriftstückes ist davon auszugehen, dass die Erledigung einstufig (anstatt in Form von Urschrift und Ausfertigungen) mit der Genehmigung des Vorsitzenden erzeugt und der Beschwerdeführerin zugestellt wurde. Diese Vorgangsweise, lediglich eine Erledigung zu erzeugen, die allen gesetzlichen Anforderungen genügt und der Partei zugestellt wird, während bloß die Durchschrift im Akt verbleibt, begegnet keinen Bedenken (vgl. dazu die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 7 und 12, zitierte hg. Judikatur).Angesichts der rechtlichen Irrelevanz des von Mag. P paraphierten Schriftstückes ist davon auszugehen, dass die Erledigung einstufig (anstatt in Form von Urschrift und Ausfertigungen) mit der Genehmigung des Vorsitzenden erzeugt und der Beschwerdeführerin zugestellt wurde. Diese Vorgangsweise, lediglich eine Erledigung zu erzeugen, die allen gesetzlichen Anforderungen genügt und der Partei zugestellt wird, während bloß die Durchschrift im Akt verbleibt, begegnet keinen Bedenken vergleiche , dazu die bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 18, Rz 7 und 12, zitierte hg. Judikatur).
Dass diese Erledigung erst zweieinhalb Jahre nach der Beschlussfassung erfolgte, ändert vorliegend nichts an ihrer Bescheidqualität.
2.2. Die Beschwerdeführerin bezieht sich auf den aufhebenden und zurückverweisenden Bescheid des Beschwerdeausschusses vom 30. November 2011 und leitet daraus ab, der Verwaltungsausschusses hätte über ihren Antrag vom 10. November 2006 neuerlich beschließen müssen, anstatt lediglich den Beschluss vom 31. Oktober 2009 neu auszufertigen. Dabei übersieht sie jedoch, dass mit dem Bescheid vom 30. November 2011 nicht die Erledigung des Verwaltungsausschusses vom 7. Dezember 2009 aufgehoben wurde, sondern jene vom 12. Juli 2011, mit der der (zweite) Antrag der Beschwerdeführerin vom 15. März 2011 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden war.
3. Als inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides brachte die Beschwerdeführerin vor, es hätte trotz der Änderung des Ärztegesetzes 1998 eine "Kontinuität der Befreiung" von der Beitragspflicht angenommen oder, falls eine derartige Annahme nicht möglich sei, angesichts des geringen Einkommens der Beschwerdeführerin und ihrer gesundheitlichen und psychischen Belastung eine Ermäßigung oder gänzliche Befreiung von den Fondsbeiträgen gemäß § 111 Ärztegesetz 1998 iVm § 10 Abs. 3 der Satzung erfolgen müssen. 3. Als inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides brachte die Beschwerdeführerin vor, es hätte trotz der Änderung des Ärztegesetzes 1998 eine "Kontinuität der Befreiung" von der Beitragspflicht angenommen oder, falls eine derartige Annahme nicht möglich sei, angesichts des geringen Einkommens der Beschwerdeführerin und ihrer gesundheitlichen und psychischen Belastung eine Ermäßigung oder gänzliche Befreiung von den Fondsbeiträgen gemäß Paragraph 111, Ärztegesetz 1998 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3, der Satzung erfolgen müssen.
3.1. Zur Unmöglichkeit einer "Kontinuität der Befreiung" aufgrund erstmaliger Kammerzugehörigkeit nach Vollendung des 45. Lebensjahres beim Ausscheiden aus einer Ärztekammer (hier: Oberösterreich) und Eintritt in eine andere (hier: Wien) nach Inkrafttreten der 6. Ärztegesetznovelle, BGBl. I Nr. 179/2004, wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 2009, Zl. 2007/11/0037, mwN, verwiesen. Die belangte Behörde ging somit zu Recht davon aus, dass vorliegend eine Befreiung aufgrund erstmaliger Kammerzugehörigkeit nach Vollendung des 45. Lebensjahres nicht mehr zulässig war. 3.1. Zur Unmöglichkeit einer "Kontinuität der Befreiung" aufgrund erstmaliger Kammerzugehörigkeit nach Vollendung des 45. Lebensjahres beim Ausscheiden aus einer Ärztekammer (hier: Oberösterreich) und Eintritt in eine andere (hier: Wien) nach Inkrafttreten der 6. Ärztegesetznovelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,, wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 2009, Zl. 2007/11/0037, mwN, verwiesen. Die belangte Behörde ging somit zu Recht davon aus, dass vorliegend eine Befreiung aufgrund erstmaliger Kammerzugehörigkeit nach Vollendung des 45. Lebensjahres nicht mehr zulässig war.
3.2. Gemäß § 109 Abs. 2 ÄrzteG 1998 ist bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Art der Berufsausübung der beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen, wobei die Höhe der Beiträge betragsmäßig oder in Relation zu einer Bemessungsgrundlage festgesetzt werden kann. 3.2. Gemäß Paragraph 109, Absatz 2, ÄrzteG 1998 ist bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Art der Berufsausübung der beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen, wobei die Höhe der Beiträge betragsmäßig oder in Relation zu einer Bemessungsgrundlage festgesetzt werden kann.
Gemäß § 111 ÄrzteG 1998 kann die Satzung bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag des Kammerangehörigen nach Billigkeit eine Ermäßigung oder in Härtefällen den Nachlass der Wohlfahrtsfondsbeiträge vorsehen.Gemäß Paragraph 111, ÄrzteG 1998 kann die Satzung bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag des Kammerangehörigen nach Billigkeit eine Ermäßigung oder in Härtefällen den Nachlass der Wohlfahrtsfondsbeiträge vorsehen.
Gemäß § 10 Abs. 3 der Satzung kann der Verwaltungsausschuss "bei Vorliegen sonstiger berücksichtigungswürdiger Umstände über Antrag des Fondsmitgliedes den Fondsbeitrag ermäßigen oder zur Gänze erlassen".Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, der Satzung kann der Verwaltungsausschuss "bei Vorliegen sonstiger berücksichtigungswürdiger Umstände über Antrag des Fondsmitgliedes den Fondsbeitrag ermäßigen oder zur Gänze erlassen".
Vorliegend hatte die Beschwerdeführerin am 10. November 2006 keinen Antrag gemäß § 111 ÄrzteG 1998 iVm § 10 Abs. 3 der Satzung gestellt, sondern sich lediglich auf ihre Befreiung von der Beitragspflicht durch die Oberösterreichische Ärztekammer aufgrund erstmaliger Kammermitgliedschaft nach Vollendung des 45. Lebensjahres berufen.Vorliegend hatte die Beschwerdeführerin am 10. November 2006 keinen Antrag gemäß Paragraph 111, ÄrzteG 1998 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3, der Satzung gestellt, sondern sich lediglich auf ihre Befreiung von der Beitragspflicht durch die Oberösterreichische Ärztekammer aufgrund erstmaliger Kammermitgliedschaft nach Vollendung des 45. Lebensjahres berufen.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie leide "an erheblichen gesundheitlichen und psychischen Problemen", die eine Befreiung iSd § 10 Abs. 3 der Satzung rechtfertigen würden, handelt es sich dabei um ein nicht näher spezifiziertes und als Neuerung unbeachtliches Vorbringen.Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie leide "an erheblichen gesundheitlichen und psychischen Problemen", die eine Befreiung iSd Paragraph 10, Absatz 3, der Satzung rechtfertigen würden, handelt es sich dabei um ein nicht näher spezifiziertes und als Neuerung unbeachtliches Vorbringen.
Der belangten Behörde kann daher (anders als etwa in den den hg. Erkenntnissen vom 29. Jänner 2008, Zl. 2005/11/0147, und vom 9. Oktober 2008, Zl. 2005/11/0149, zugrunde liegenden Fällen) nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Zusammenhang mit dem Hinweis der Beschwerdeführerin auf ihre geringen Einnahmen darauf hinwies, dass die Höhe der Fondsbeiträge ohnehin an das tatsächliche Einkommen gekoppelt sei (§ 109 Abs. 2 Ärztegesetz 1998).Der belangten Behörde kann daher (anders als etwa in den den hg. Erkenntnissen vom 29. Jänner 2008, Zl. 2005/11/0147, und vom 9. Oktober 2008, Zl. 2005/11/0149, zugrunde liegenden Fällen) nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Zusammenhang mit dem Hinweis der Beschwerdeführerin auf ihre geringen Einnahmen darauf hinwies, dass die Höhe der Fondsbeiträge ohnehin an das tatsächliche Einkommen gekoppelt sei (Paragraph 109, Absatz 2, Ärztegesetz 1998).
4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. 4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
5. Die Kostenentscheidung beruht (gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014) auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 5. Die Kostenentscheidung beruht (gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG sowie Paragraph 3, Ziffer eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,) auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 19. August 2015
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des BescheidcharaktersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012110232.X00Im RIS seit
21.09.2015Zuletzt aktualisiert am
14.10.2015