Index
10/10 Auskunftspflicht;Norm
ÄrzteG 1998 §109;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Bayer, über die Beschwerde des Dr. M N in W, vertreten durch Prof. Dr. Fritz Wennig, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schauflergasse 6, gegen den Bescheid des (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Spitzauer & Backhausen Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Stock-im-Eisen-Platz 3, vertretenen) Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 6. Juli 2005, Zl. B 167/05, betreffend Befreiung von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, der Ärztekammer für Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 22. März 2005, ihn von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds zu befreien, gemäß § 112 Ärztegesetz 1998 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien ab. In der Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei am 5. Mai 1950 geboren und habe deshalb bei Beginn seiner Kammerangehörigkeit zur Ärztekammer für Steiermark im November 1998 das 45. Lebensjahr bereits überschritten gehabt. Da er Kammerangehöriger dieser Ärztekammer gewesen sei, sei er über seinen Antrag im Grunde des § 112 Abs. 2 Ärztegesetz 1998 von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds - der Ärztekammer für Steiermark - befreit worden. Nunmehr sei er in den Bereich der Ärztekammer für Wien gewechselt. Da mit der 6. Ärztegesetznovelle, BGBl. I Nr. 179/2004, der "§ 112" (gemeint: der diese Befreiungsbestimmung enthaltende Teil des § 112) leg.cit. ersatzlos aufgehoben worden sei, fehle es nunmehr an einer Rechtsgrundlage für die mit Antrag vom 22. März 2005 vom Beschwerdeführer beantragte Befreiung.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 22. März 2005, ihn von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds zu befreien, gemäß Paragraph 112, Ärztegesetz 1998 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien ab. In der Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei am 5. Mai 1950 geboren und habe deshalb bei Beginn seiner Kammerangehörigkeit zur Ärztekammer für Steiermark im November 1998 das 45. Lebensjahr bereits überschritten gehabt. Da er Kammerangehöriger dieser Ärztekammer gewesen sei, sei er über seinen Antrag im Grunde des Paragraph 112, Absatz 2, Ärztegesetz 1998 von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds - der Ärztekammer für Steiermark - befreit worden. Nunmehr sei er in den Bereich der Ärztekammer für Wien gewechselt. Da mit der 6. Ärztegesetznovelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,, der "§ 112" (gemeint: der diese Befreiungsbestimmung enthaltende Teil des Paragraph 112,) leg.cit. ersatzlos aufgehoben worden sei, fehle es nunmehr an einer Rechtsgrundlage für die mit Antrag vom 22. März 2005 vom Beschwerdeführer beantragte Befreiung.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 27. Feber 2007, B 3087/05-8, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeergänzung beantragt der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 112 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998) in der Stammfassung des BGBl. I Nr. 169/1998 hatte (auszugsweise) folgenden Wortlaut: Paragraph 112, Absatz 2, des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998) in der Stammfassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, hatte (auszugsweise) folgenden Wortlaut:
" ... (2) Kammerangehörige, die erstmalig die ordentliche Kammerangehörigkeit nach Vollendung des 45. Lebensjahres erworben haben, werden auf ihren Antrag zur Gänze von der Beitragspflicht nach § 109 befreit. ..." " ... (2) Kammerangehörige, die erstmalig die ordentliche Kammerangehörigkeit nach Vollendung des 45. Lebensjahres erworben haben, werden auf ihren Antrag zur Gänze von der Beitragspflicht nach Paragraph 109, befreit. ..."
Mit der 6. Ärztegesetznovelle, Art. 7 des BGBl. I Nr. 179/2004, wurde diese Befreiungsbestimmung aufgehoben. Mit der 6. Ärztegesetznovelle, Artikel 7, des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,, wurde diese Befreiungsbestimmung aufgehoben.
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Bestimmung des § 112 ÄrzteG 1998 habe "sowohl für die Steiermark, wie für Wien Geltung". Es handle sich hier um ein wohlerworbenes Recht, welches durch die spätere Gesetzesänderung und die Übersiedlung nach Wien am 22. März 2005 nicht geschmälert werden könne. Eine Befreiung im Rahmen "dieses Gesetzes" könne auch infolge eines Wechsels in den Bereich der Ärztekammer für Wien und einer zwischenzeitig erfolgten Gesetzesänderung nicht zum Rechtsverlust führen. Die belangte Behörde habe daher die Bestimmung des § 112 ÄrzteG 1998 rechtsunrichtig ausgelegt. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Bestimmung des Paragraph 112, ÄrzteG 1998 habe "sowohl für die Steiermark, wie für Wien Geltung". Es handle sich hier um ein wohlerworbenes Recht, welches durch die spätere Gesetzesänderung und die Übersiedlung nach Wien am 22. März 2005 nicht geschmälert werden könne. Eine Befreiung im Rahmen "dieses Gesetzes" könne auch infolge eines Wechsels in den Bereich der Ärztekammer für Wien und einer zwischenzeitig erfolgten Gesetzesänderung nicht zum Rechtsverlust führen. Die belangte Behörde habe daher die Bestimmung des Paragraph 112, ÄrzteG 1998 rechtsunrichtig ausgelegt.
Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 23. Mai 2006, Zl. 2006/11/0063, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgeführt hat, sah § 112 Abs. 2 erster Satz des ÄrzteG 1998 bis zur 6. Ärztegesetz-Novelle (Art. 7 des Gesundheitsreformgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 179/2004) vor, dass Kammerangehörige, die erstmalig die ordentliche Kammerangehörigkeit nach Vollendung des 45. Lebensjahres erworben haben, auf ihren Antrag zur Gänze von der Beitragspflicht nach § 109 ÄrzteG 1998 zu befreien waren. Ein diesbezüglicher Befreiungsbescheid wird jedoch mit dem Ausscheiden des Kammermitgliedes, mag es sich dabei ex post betrachtet auch nur um eine Unterbrechung der Kammerzugehörigkeit gehandelt haben, gegenstandslos, weil die Befreiung von der Beitragspflicht nur für Kammermitglieder Rechtswirkungen haben kann. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 23. Mai 2006, Zl. 2006/11/0063, auf das gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, ausgeführt hat, sah Paragraph 112, Absatz 2, erster Satz des ÄrzteG 1998 bis zur 6. Ärztegesetz-Novelle (Artikel 7, des Gesundheitsreformgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,) vor, dass Kammerangehörige, die erstmalig die ordentliche Kammerangehörigkeit nach Vollendung des 45. Lebensjahres erworben haben, auf ihren Antrag zur Gänze von der Beitragspflicht nach Paragraph 109, ÄrzteG 1998 zu befreien waren. Ein diesbezüglicher Befreiungsbescheid wird jedoch mit dem Ausscheiden des Kammermitgliedes, mag es sich dabei ex post betrachtet auch nur um eine Unterbrechung der Kammerzugehörigkeit gehandelt haben, gegenstandslos, weil die Befreiung von der Beitragspflicht nur für Kammermitglieder Rechtswirkungen haben kann.
Auf der Basis des oben zitierten Abs. 2 des § 112 ÄrzteG 1998 in der Fassung vor der 6. Ärztegesetznovelle war der Beschwerdeführer unstrittig mit Bescheid des Verwaltungsausschusses der Ärztekammer für Steiermark vom 15. Feber 1999 auf Grund seines Antrags zur Gänze von der Beitragspflicht befreit worden. Mit dem - gleichfalls unstrittigen - Ausscheiden des Beschwerdeführers aus der Ärztekammer für Steiermark wurden die Wirkungen dieses Befreiungsbescheides beendet. Auf der Basis des oben zitierten Absatz 2, des Paragraph 112, ÄrzteG 1998 in der Fassung vor der 6. Ärztegesetznovelle war der Beschwerdeführer unstrittig mit Bescheid des Verwaltungsausschusses der Ärztekammer für Steiermark vom 15. Feber 1999 auf Grund seines Antrags zur Gänze von der Beitragspflicht befreit worden. Mit dem - gleichfalls unstrittigen - Ausscheiden des Beschwerdeführers aus der Ärztekammer für Steiermark wurden die Wirkungen dieses Befreiungsbescheides beendet.
Der Beschwerdeführer verkennt, dass die belangte Behörde die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides anzuwenden hatte. Zum Zeitpunkt seiner Antragstellung am 22. März 2005 und vor Erlassung des angefochtenen Bescheides war jedoch die Rechtslage durch die bereits mit 31. Dezember 2004 in Kraft getretene 6. Ärztegesetznovelle nunmehr insofern geändert, als der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Grund - Alter von über 45 Jahren - keinen Befreiungsgrund bildet. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat auch der vom Verwaltungsausschuss der Ärztekammer für Steiermark erlassene Bescheid betreffend Befreiung von der Beitragspflicht nach der oben dargestellten Rechtsprechung nicht die Rechtswirkung, dass die Befreiung von der Beitragspflicht auch für die Zeit nach seinem Wechsel zur Ärztekammer für Wien Geltung hätte.
Da der Beschwerdeführer in dem von ihm geltend gemachten Recht durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt wurde und sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Da der Beschwerdeführer in dem von ihm geltend gemachten Recht durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt wurde und sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 17. Juni 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007110037.X00Im RIS seit
10.07.2009Zuletzt aktualisiert am
31.07.2009