TE Vwgh Erkenntnis 2006/5/23 2006/11/0063

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Veröffentlicht am 23.05.2006
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Index

E3R E05204020;
L94058 Ärztekammer Vorarlberg;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/10 Auskunftspflicht;
10/10 Datenschutz;
10/10 Grundrechte;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;
82/06 Krankenanstalten;

Norm

31971R1408 WanderarbeitnehmerV;
ÄrzteG 1998 §109;
ÄrzteG 1998 §112 Abs2;
ÄrzteG 1998 §68 Abs4;
GesundheitsreformG 2005 Art7;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Vlbg §44 Abs14;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/11/0064

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerden des Dr. I in B, vertreten durch Dr. Andreas Brandtner, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Drevesstraße 6, gegen die Bescheide des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg jeweils vom 7. März 2006, jeweils Zl. Dr.Wi/mf, betreffend Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg 1.) für das Jahr 2006 (protokolliert zur hg. Zl. 2006/11/0063) und 2.) für das Jahr 2005 (protokolliert zur hg. Zl. 2006/11/0064), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1. Aus den Beschwerden und den angefochtenen Bescheiden ergibt sich Folgendes:

1.1. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 7. März 2006 schrieb der Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg dem Beschwerdeführer den Beitrag für das Jahr 2006 vor. Begründend führte der Beschwerdeausschuss nach Wiedergabe des Rechtsmittelvorbringens des Beschwerdeführers aus, dieser sei mit 8. Jänner 2001 Mitglied der Ärztekammer für Vorarlberg geworden. Auf Grund der erstmaligen Kammerzugehörigkeit des Beschwerdeführers nach Vollendung seines 45. Lebensjahres sei er mit Bescheid vom 2. März 2001 gemäß § 19 Abs. 1 der (damaligen) Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds zur Gänze befreit worden. Mit der Einstellung der ärztlichen Tätigkeit und der Antragstellung des Beschwerdeführers vom 12. September 2003 auf Streichung aus der Ärzteliste zum 31. Juli 2003 sei der Austritt aus der Ärztekammer für Vorarlberg erfolgt. Mit dem Tatbestand des Austrittes, also der Streichung aus der Ärzteliste, sei die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Ärztekammer im Sinne der Wirksamkeit der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen erloschen. Der Befreiungsbescheid vom 2. März 2001 sei mit dem Zeitpunkt des Austrittes (der Streichung aus der Ärzteliste) gegenstandslos geworden. Durch die Aufnahme einer (neuerlichen) ärztlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers in Vorarlberg sei dieser mit 7. September 2005 in die Ärzteliste eingetragen worden, weshalb das zu diesem Zeitpunkt gültige Recht anzuwenden sei. Es werde festgehalten, dass sich zwischenzeitlich die ärztegesetzlichen Grundlagen dahingehend geändert hätten, dass ab 1. Jänner 2005 mit der Einbindung der österreichischen Wohlfahrtsfonds in die EU-Verordnung 1408/71 keine Befreiungsmöglichkeit auf Grund des Eintrittes nach Vollendung des 45. Lebensjahres mehr vorgesehen sei. § 12 Abs. 1 der Satzung lege fest, dass ordentliches Mitglied des Wohlfahrtsfonds jeder ordentliche Kammerangehörige sei, dessen Berufssitz, Dienstort oder Wohnsitz im Bereich der Ärztekammer für Vorarlberg liegt, sofern dieser nicht bereits in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einem Zweig eines gesetzlich vorgesehenen Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbstständige erfasst wird, das Leistungen bei Invalidität, Alter oder Hinterbliebene vorsieht. Da der Beschwerdeführer ausschließlich in Österreich tätig sei, sei er ordentliches Mitglied des Wohlfahrtsfonds. § 12 Abs. 2 der Satzung lege fest, dass jedes ordentliche Mitglied zur Leistung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds verpflichtet sei, sofern keine Befreiung, Ermäßigung oder Nachlass vorliege. Da beim Beschwerdeführer kein Befreiungstatbestand anzuwenden sei, sei sein Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2006/11/0063 protokollierte Beschwerde.

1.2. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 7. März 2006 wurde dem Beschwerdeführer auch für das Jahr 2005 ein Beitrag zum Wohlfahrtsfonds vorgeschrieben. Die Begründung des Bescheides deckt sich mit der oben wiedergegebenen zur Vorschreibung des Beitrags für 2006.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2006/11/0064 protokollierte Beschwerde.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die auf Grund ihres sachlichen, persönlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Beschwerden erwogen:

Die angefochtenen Bescheide sind entgegen dem Beschwerdevorbringen aus folgenden Gründen nicht rechtswidrig:

§ 112 Abs. 2 erster Satz des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998) sah bis zur 6. Ärztegesetz-Novelle (Art. 7 des Gesundheitsreformgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 179/2004) vor, dass Kammerangehörige, die erstmalig die ordentliche Kammerangehörigkeit nach Vollendung des 45. Lebensjahres erworben haben, auf ihren Antrag zur Gänze von der Beitragspflicht nach § 109 ÄrzteG 1998 zu befreien waren. Auf der Basis dieser Bestimmung wurde der Beschwerdeführer unstrittig mit Bescheid vom 2. März 2001 auf Grund seines Antrags zur Gänze von der Beitragspflicht befreit. Dieser Befreiungsbescheid wurde, wie die belangte Behörde zutreffend erkannte, mit dem Ausscheiden des Beschwerdeführers aus der Ärztekammer für Vorarlberg (infolge Streichens aus der Ärzteliste; § 68 Abs. 4 ÄrzteG 1998), mag es sich dabei ex post betrachtet auch nur um eine Unterbrechung der Kammerzugehörigkeit gehandelt haben, gegenstandslos, weil die Befreiung von der Beitragspflicht nur für Kammermitglieder Rechtswirkungen haben kann. Mit dem unstrittigen Ausscheiden des Beschwerdeführers aus der Ärztekammer für Vorarlberg im Jahr 2003, somit noch vor der 6. Ärztegesetz-Novelle, wurden die Wirkungen des Befreiungsbescheides vom 2. März 2001 für die Zeit danach beendet. Daran konnten auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Übergangsbestimmungen der Satzungen für 2005 und 2006 (jeweils § 44 Abs. 14), denen zufolge alle bis zum 31. Dezember 2004 erlassenen Bescheide in ihrer Rechtswirkung aufrecht bleiben, soweit sie nicht auf die EU-Verordnung 1408/71 außer Kraft gesetzt werden, nichts ändern, weil nach dem bisher Gesagten die Befreiungsbescheide bereits vor dem 31. Dezember 2004 für den Beschwerdeführer ihre Rechtswirkungen verloren hatten. Der Befreiungsbescheid vom 2. März 2001 stand demnach der Vorschreibung von Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds für die Jahre 2005 und 2006 nicht entgegen.

Aus diesen Überlegungen waren die Beschwerden, aus denen sich zusammen mit den angefochtenen Bescheiden ergibt, dass der Beschwerdeführer in dem von ihm geltend gemachten Recht nicht verletzt wurde, gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung abzuweisen.

Wien, am 23. Mai 2006

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006110063.X00

Im RIS seit

26.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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