TE Vwgh Erkenntnis 2016/2/11 2013/13/0064

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Veröffentlicht am 11.02.2016
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §34 Abs1;
EStG 1988 §34 Abs3;
  1. EStG 1988 § 34 heute
  2. EStG 1988 § 34 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 34 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 34 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 34 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 34 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 34 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. EStG 1988 § 34 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. EStG 1988 § 34 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  11. EStG 1988 § 34 gültig von 31.12.2010 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 34 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  14. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  15. EStG 1988 § 34 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. EStG 1988 § 34 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  17. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  18. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  19. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1998
  20. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  21. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  22. EStG 1988 § 34 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  23. EStG 1988 § 34 gültig von 01.06.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  24. EStG 1988 § 34 gültig von 01.05.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  25. EStG 1988 § 34 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  27. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 44/1992
  28. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  29. EStG 1988 § 34 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  30. EStG 1988 § 34 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 34 heute
  2. EStG 1988 § 34 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 34 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
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  5. EStG 1988 § 34 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
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  7. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 34 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. EStG 1988 § 34 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. EStG 1988 § 34 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  11. EStG 1988 § 34 gültig von 31.12.2010 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 34 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  14. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  15. EStG 1988 § 34 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. EStG 1988 § 34 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  17. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  18. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  19. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1998
  20. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  21. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  22. EStG 1988 § 34 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  23. EStG 1988 § 34 gültig von 01.06.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  24. EStG 1988 § 34 gültig von 01.05.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  25. EStG 1988 § 34 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  27. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 44/1992
  28. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  29. EStG 1988 § 34 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  30. EStG 1988 § 34 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und den Hofrat Dr. Nowakowski sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde der Verlassenschaft nach Dr. S in W, vertreten durch Dr. Rebekka Stern, Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin in 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 15/1/30, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 19. April 2013, Zl. RV/0694-W/12, betreffend Einkommensteuer 2008 und 2009, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Beschwerdeführende Partei ist die Verlassenschaft nach Frau Dr. S (im Folgenden nur: S).

Die im Jahr 1926 geborene S bezog in den Streitjahren 2008 und 2009 Pensionseinkünfte. In der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2008 beantragte sie als "außergewöhnliche Belastung bei eigener Behinderung" u.a. die Berücksichtigung der Kosten für die Unterbringung im Einbettzimmer während mehrerer Krankenhausaufenthalte in Höhe von EUR 17.100,03 wegen Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe 4). Für das Jahr 2009 (Pflegestufe 5) machte S solche Kosten in Höhe von EUR 2.200,-

geltend. Weiters wurde in beiden Jahren ein Spitals-)Selbstbehalt in Höhe von EUR 800,- als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht.

In den Verwaltungsakten liegt eine ärztliche Bestätigung des Facharztes Dr. R. vom 12. Februar 2009 mit folgendem Inhalt ein:

"Ich bestätige, dass bei meiner Patientin (S) volle Pflegebedürftigkeit in einem zeitlichen Ausmaß von 24 Stunden seit April 2008 besteht. Im Rahmen einer systemischen Erkrankung des Haltungs- und Bewegungsapparates hat die Patientin mehrfach operationspflichtige Verletzungen erlitten und ist auf Fremdpflege angewiesen.

Das Ausmaß der Pflege erforderte im stationären (Spitals-)Bereich die Unterbringung in einem Einbettzimmer.

Auch sind Geringfügigkeiten zur Anhebung des individuellen Wohlbefindens, die in einem Spital sonst heute nicht mehr regelhaft vergeben werden, der Patientin zuzubilligen und im Sinne der Verbesserung der psychischen Situation ärztlich gut zu heißen".

Im Einkommensteuerbescheid für 2008 vom 12. Oktober 2009 berücksichtigte das Finanzamt die geltend gemachten Spitalskosten in Höhe von EUR 17.100,03 als außergewöhnliche Belastung. Der Selbstbehalt in Höhe von EUR 800,- fand mangels entsprechenden Nachweises keine Berücksichtigung. Im Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 8. November 2010 berücksichtigte das Finanzamt die geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen mangels Vorlage entsprechender Belege zur Gänze nicht.

S erhob sowohl gegen den Einkommensteuerbescheid für 2008 als auch gegen den Einkommensteuerbescheid für 2009 Berufung, reichte für 2009 u.a. Belege hinsichtlich der Krankenhausaufenthalte nach und begehrte jeweils die Berücksichtigung der geltend gemachten Spitalskosten sowie des Selbstbehalts.

Mit Vorhalt vom 12. Jänner 2011 ersuchte das Finanzamt um Mitteilung, ob die in den Jahren 2008 und 2009 angefallenen Spitalskosten mit Ausnahme des Selbstbehalts von je EUR 800,- von der privaten Krankenversicherung der S getragen worden seien.

In Beantwortung dieses Vorhalts wurde im Schreiben vom 14. Februar 2011 mitgeteilt, die Kosten für die Krankenhausaufenthalte 2009 seien bis auf den Selbstbehalt in Höhe von EUR 800,- von der privaten Krankenversicherung "voll gedeckt" worden.

Mit Berufungsvorentscheidungen vom 22. Februar 2011 änderte das Finanzamt unter Verweis auf die Vorhaltsbeantwortung vom 14. Februar 2011 die Einkommensteuerbescheide für 2008 und 2009 ab und berücksichtigte jeweils den Selbstbehalt von je EUR 800,-, nicht jedoch die Spitalskosten als außergewöhnliche Belastung. Auch für das Jahr 2008 sei mangels anderslautender Mitteilung von der Tragung der Krankenhauskosten durch die private Krankenversicherung auszugehen.

Im als "Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2008 und 2009" bezeichneten Vorlageantrag vom 10. Mai 2011 wurde unter Hinweis auf eine beigelegte Bestätigung der Versicherungsanstalt vorgebracht, eine Nachfrage bei dieser habe ergeben, dass die Spitalskosten (Aufzahlungsbeträge für das Einzelzimmer) in Höhe von EUR 17.100,03 (für das Jahr 2008) und EUR 2.200,00 (für das Jahr 2009) doch nicht von der privaten Krankenversicherung refundiert worden seien. Diese müssten daher als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden.

Die belangte Behörde entschied im Sinne der (im angefochtenen Bescheid auch als Einkommensteuerbescheide bezeichneten) Berufungsvorentscheidungen des Finanzamts und stellte fest, dass die mittlerweile verstorbene S die Tragung von Spitalskosten in Höhe von EUR 17.100,03 für das Jahr 2008 und in Höhe von EUR 2.200,00 für das Jahr 2009 mittels entsprechender Belege nachgewiesen habe. Eine Berücksichtigung dieser Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung habe dennoch nicht zu erfolgen. In der vorgelegten ärztlichen Bestätigung vom 12. Februar 2009 sei die Notwendigkeit der Unterbringung in einem Einzelzimmer einerseits mit dem für S "erforderlichen Ausmaß der Pflege" und andererseits mit der erforderlichen "Anhebung des individuellen Wohlbefindens" von S begründet worden. Damit sei lediglich bekannt gegeben worden, dass aus medizinischen Gründen ein Aufenthalt im Einbettzimmer "tunlich" und die verursachten Kosten "indiziert" gewesen seien. Der ärztlichen Bestätigung seien jedoch keine "triftigen medizinischen Gründe" im Sinne von sich "konkret abzeichnenden, ernsthaften gesundheitlichen Nachteilen" zu entnehmen, welche ohne die mit höheren Kosten verbundene medizinische Betreuung eintreten würden. Die in der ärztlichen Bestätigung auch angesprochene "Anhebung des individuellen Wohlbefindens" würde in einer Vielzahl von Behandlungsfällen die Unterbringung in einem Einzelzimmer, gerade bei sehr alten Patienten, erfordern. Auch der Hinweis auf das hohe Alter von S und das damit im Zusammenhang stehende höhere Ruhebedürfnis träfe wohl auf die meisten schwer kranken Patienten ihrer Altersgruppe zu. Mangels triftiger medizinischer Gründe sei die Zwangsläufigkeit iSd § 34 Abs. 3 EStG 1988 nicht gegeben. Die aufgrund der Unterbringung in einem Einbettzimmer entstandenen zusätzlichen Kosten seien daher nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.Die belangte Behörde entschied im Sinne der (im angefochtenen Bescheid auch als Einkommensteuerbescheide bezeichneten) Berufungsvorentscheidungen des Finanzamts und stellte fest, dass die mittlerweile verstorbene S die Tragung von Spitalskosten in Höhe von EUR 17.100,03 für das Jahr 2008 und in Höhe von EUR 2.200,00 für das Jahr 2009 mittels entsprechender Belege nachgewiesen habe. Eine Berücksichtigung dieser Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung habe dennoch nicht zu erfolgen. In der vorgelegten ärztlichen Bestätigung vom 12. Februar 2009 sei die Notwendigkeit der Unterbringung in einem Einzelzimmer einerseits mit dem für S "erforderlichen Ausmaß der Pflege" und andererseits mit der erforderlichen "Anhebung des individuellen Wohlbefindens" von S begründet worden. Damit sei lediglich bekannt gegeben worden, dass aus medizinischen Gründen ein Aufenthalt im Einbettzimmer "tunlich" und die verursachten Kosten "indiziert" gewesen seien. Der ärztlichen Bestätigung seien jedoch keine "triftigen medizinischen Gründe" im Sinne von sich "konkret abzeichnenden, ernsthaften gesundheitlichen Nachteilen" zu entnehmen, welche ohne die mit höheren Kosten verbundene medizinische Betreuung eintreten würden. Die in der ärztlichen Bestätigung auch angesprochene "Anhebung des individuellen Wohlbefindens" würde in einer Vielzahl von Behandlungsfällen die Unterbringung in einem Einzelzimmer, gerade bei sehr alten Patienten, erfordern. Auch der Hinweis auf das hohe Alter von S und das damit im Zusammenhang stehende höhere Ruhebedürfnis träfe wohl auf die meisten schwer kranken Patienten ihrer Altersgruppe zu. Mangels triftiger medizinischer Gründe sei die Zwangsläufigkeit iSd Paragraph 34, Absatz 3, EStG 1988 nicht gegeben. Die aufgrund der Unterbringung in einem Einbettzimmer entstandenen zusätzlichen Kosten seien daher nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Erstattung einer Gegenschrift und Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde - in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Erstattung einer Gegenschrift und Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde - in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Nach § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss dabei außergewöhnlich sein (Abs. 2), zwangsläufig erwachsen (Abs. 3) und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).Nach Paragraph 34, Absatz eins, EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (Paragraph 2, Absatz 2,) nach Abzug der Sonderausgaben (Paragraph 18,) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss dabei außergewöhnlich sein (Absatz 2,), zwangsläufig erwachsen (Absatz 3,) und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Absatz 4,).

Nach § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst dem Steuerpflichtigen eine Belastung zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.Nach Paragraph 34, Absatz 3, EStG 1988 erwächst dem Steuerpflichtigen eine Belastung zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Solche tatsächlichen Gründe, die die Zwangsläufigkeit der Belastung zu begründen vermögen, können insbesondere in der Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Betreuungsbedürftigkeit des Steuerpflichtigen gelegen sein (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 1. September 2015, 2012/15/0117, vom 4. September 2014, 2012/15/0136, und vom 26. Mai 2010, 2007/13/0051).Solche tatsächlichen Gründe, die die Zwangsläufigkeit der Belastung zu begründen vermögen, können insbesondere in der Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Betreuungsbedürftigkeit des Steuerpflichtigen gelegen sein vergleiche , etwa die Erkenntnisse vom 1. September 2015, 2012/15/0117, vom 4. September 2014, 2012/15/0136, und vom 26. Mai 2010, 2007/13/0051).

Allerdings ist die Zwangsläufigkeit des Aufwands stets nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen (vgl. das Erkenntnis vom 21. November 2013, 2010/15/0130). Bloße Wünsche, Befürchtungen oder Standesrücksichten der Betroffenen reichen nicht, um die Zwangsläufigkeit zu rechtfertigen. Zu den als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen Krankheitskosten zählen nur Aufwendungen für solche Maßnahmen, die zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig sind (vgl. nochmals das Erkenntnis vom 4. September 2014, 2012/15/0136, sowie weiters das Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, 2001/15/0116). Auch Aufwendungen, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden, können dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen, wenn sie aus triftigen Gründen medizinisch geboten sind (vgl. Fuchs/Unger in Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer-Kommentar, § 34 EStG 1988 Anhang II - ABC Tz 35, mit Judikaturhinweisen).Allerdings ist die Zwangsläufigkeit des Aufwands stets nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen vergleiche , das Erkenntnis vom 21. November 2013, 2010/15/0130). Bloße Wünsche, Befürchtungen oder Standesrücksichten der Betroffenen reichen nicht, um die Zwangsläufigkeit zu rechtfertigen. Zu den als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen Krankheitskosten zählen nur Aufwendungen für solche Maßnahmen, die zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig sind vergleiche , nochmals das Erkenntnis vom 4. September 2014, 2012/15/0136, sowie weiters das Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, 2001/15/0116). Auch Aufwendungen, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden, können dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen, wenn sie aus triftigen Gründen medizinisch geboten sind vergleiche , Fuchs/Unger in Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer-Kommentar, Paragraph 34, EStG 1988 Anhang II - ABC Tz 35, mit Judikaturhinweisen).

Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid unter Hinweis auf die ärztliche Bestätigung vom 12. Februar 2009 zum Ergebnis gelangt, dass S die zusätzlichen Kosten für die Unterbringung im Einbettzimmer während ihrer Spitalsaufenthalte mangels triftiger medizinischer Gründe nicht zwangsläufig habe tragen müssen.

Zwar ist der belangten Behörde insoweit zuzustimmen, als die Zwangsläufigkeit solcher Kosten zu verneinen wäre, würden sie lediglich der "Förderung des individuellen Wohlbefindens" der Steuerpflichtigen dienen.

Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid aber auch unter Zugrundelegung der ärztlichen Bestätigung vom 12. Februar 2009 davon aus, dass "das erforderliche Ausmaß an Pflege" nicht die Zwangsläufigkeit der Kosten für die Unterbringung im Einbettzimmer zu begründen vermöge, sei eine solche doch lediglich "tunlich" gewesen.

Damit setzt sich die belangte Behörde aber ohne nähere Begründung über den Inhalt der fachärztlichen Bestätigung hinweg.

Der ärztlichen Bestätigung ist nämlich zu entnehmen, dass der Facharzt wegen des Ausmaßes der Pflege die Unterbringung im Einzelzimmer ausdrücklich für erforderlich erachtete. Zu Recht wirft daher die Beschwerde der belangten Behörde auch Aktenwidrigkeit vor, wobei sie weiters geltend macht, bei Bekanntgabe der Bedenken hätte sie auch noch entsprechende Nachweise für die Zwangsläufigkeit der entstandenen Aufwendungen erbringen können.

Der angefochtene Bescheid war somit schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war somit schon deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandsersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandsersatzverordnung 2008.

Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.

Wien, am 11. Februar 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013130064.X00

Im RIS seit

11.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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