TE Vwgh Erkenntnis 2015/9/1 2012/15/0117

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Veröffentlicht am 01.09.2015
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §34 Abs7 Z4;
EStG 1988 §34 Abs7;
  1. EStG 1988 § 34 heute
  2. EStG 1988 § 34 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 34 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 34 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 34 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 34 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 34 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. EStG 1988 § 34 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. EStG 1988 § 34 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  11. EStG 1988 § 34 gültig von 31.12.2010 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 34 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  14. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  15. EStG 1988 § 34 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. EStG 1988 § 34 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  17. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  18. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  19. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1998
  20. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  21. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  22. EStG 1988 § 34 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  23. EStG 1988 § 34 gültig von 01.06.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  24. EStG 1988 § 34 gültig von 01.05.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  25. EStG 1988 § 34 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  27. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 44/1992
  28. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  29. EStG 1988 § 34 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  30. EStG 1988 § 34 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 34 heute
  2. EStG 1988 § 34 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 34 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 34 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 34 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 34 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 34 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. EStG 1988 § 34 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. EStG 1988 § 34 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
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  12. EStG 1988 § 34 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  14. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  15. EStG 1988 § 34 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
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  17. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  18. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  19. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1998
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  21. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  22. EStG 1988 § 34 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  23. EStG 1988 § 34 gültig von 01.06.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  24. EStG 1988 § 34 gültig von 01.05.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  25. EStG 1988 § 34 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  27. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 44/1992
  28. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  29. EStG 1988 § 34 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  30. EStG 1988 § 34 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Tanzer, über die Beschwerde des C H in L, vertreten durch Dr. Robert Aflenzer, Rechtsanwalt in 4050 Traun, Neubauerstraße 14/1, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 10. April 2012, Zlen. RV/1353-L/10 und RV/1354-L/10, betreffend

u. a. Einkommensteuer für die Jahre 2007 bis 2009 (Arbeitnehmerveranlagung), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagungen 2007 bis 2009 außergewöhnliche Belastungen in der Höhe von je 6.600 EUR geltend.

Über Vorhalt des Finanzamtes gab er bekannt, er sei laut ABGB für seine Eltern sorgepflichtig, soweit sie nicht in der Lage seien, den notwendigen Lebensunterhalt selbst zu finanzieren. Diese Verpflichtung bestehe aus moralischer Sicht. Seine Eltern hätten im Jahr 2007 ein gemeinsames Durchschnittseinkommen von 1.333,23 EUR pro Monat erzielt. In den Jahren 2008 und 2009 habe sich das gemeinsame Durchschnittseinkommen auf 1.213,52 EUR (2007) bzw. 897,15 EUR (2008) pro Monat belaufen. Damit seien zusätzliche unvermeidbare Ausgaben z.B. für Heizung und Warmwasser durchschnittlich 62 EUR p.m., Strom 100 EUR p.m., Betriebskosten der Wohnung rund 230 EUR p.m. und diverse Versicherungen bezahlt worden. Aufgrund des kleinen Einkommens und der großen unvermeidbaren Ausgaben seien die Eltern nicht in der Lage gewesen, den Lebensunterhalt und notwendige soziale Kontakte selbst zu finanzieren, weshalb sie der Beschwerdeführer mit 550 EUR p.m. unterstützen musste. Der Vorhaltsbeantwortung waren Überweisungsbelege und Kontoauszüge zum Nachweis der in den Jahren 2007 bis 2009 getätigten monatlichen Überweisung und die Einkommensteuerbescheide der Eltern für die Jahre 2007 bis 2009 beigelegt.

Gegen die Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2009, mit denen das Finanzamt die Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen versagte, erhob der Beschwerdeführer Berufung und führte aus, dass die Aufwendungen für seine Eltern, aufgrund der bestehenden Krankheiten und "Gesundheitsschäden" notwendig seien. Die Nichtbereitstellung der vom Beschwerdeführer geleisteten Beträge würde die gesundheitliche Versorgung unmöglich machen. Wie aus der bereits vorgelegten Aufstellung über die Einkommensverhältnisse der Eltern ersichtlich sei, "ist die Selbsterhaltung - unter Berücksichtigung der Aufwendungen für die Gesundheit - nicht sichergestellt bzw. nicht gewährleistet." Die Zahlungen seien "nach § 143 ABGB rechtlich begründet und verpflichtend". Sie könnten auch nicht aufgeteilt werden, weil die Brüder des Beschwerdeführers "derzeit nicht in der Lage sind einen entsprechenden Beitrag zu leisten ((M) Hausbau; (T) große Aufwendungen für seine Gesundheit)". Das Finanzamt habe die Einkommensteuerbescheide der Eltern nicht berücksichtigt und seiner Beurteilung falsche Einkommensverhältnisse zugrunde gelegt. Es sei noch darauf hinzuweisen, dass die Zahlungen, "die in erster Linie für die Finanzierung der Kranken- und Gesundheitskosten sowie der Mehrbelastungen aufgrund der Behinderung meiner Eltern (Vater und Mutter) verwendet werden, unvermeidbar sind. Diese hohen Mehrkosten bzw. Aufwendungen können von meinen Eltern unmöglich selbst finanziert werden."Gegen die Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2009, mit denen das Finanzamt die Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen versagte, erhob der Beschwerdeführer Berufung und führte aus, dass die Aufwendungen für seine Eltern, aufgrund der bestehenden Krankheiten und "Gesundheitsschäden" notwendig seien. Die Nichtbereitstellung der vom Beschwerdeführer geleisteten Beträge würde die gesundheitliche Versorgung unmöglich machen. Wie aus der bereits vorgelegten Aufstellung über die Einkommensverhältnisse der Eltern ersichtlich sei, "ist die Selbsterhaltung - unter Berücksichtigung der Aufwendungen für die Gesundheit - nicht sichergestellt bzw. nicht gewährleistet." Die Zahlungen seien "nach Paragraph 143, ABGB rechtlich begründet und verpflichtend". Sie könnten auch nicht aufgeteilt werden, weil die Brüder des Beschwerdeführers "derzeit nicht in der Lage sind einen entsprechenden Beitrag zu leisten ((M) Hausbau; (T) große Aufwendungen für seine Gesundheit)". Das Finanzamt habe die Einkommensteuerbescheide der Eltern nicht berücksichtigt und seiner Beurteilung falsche Einkommensverhältnisse zugrunde gelegt. Es sei noch darauf hinzuweisen, dass die Zahlungen, "die in erster Linie für die Finanzierung der Kranken- und Gesundheitskosten sowie der Mehrbelastungen aufgrund der Behinderung meiner Eltern (Vater und Mutter) verwendet werden, unvermeidbar sind. Diese hohen Mehrkosten bzw. Aufwendungen können von meinen Eltern unmöglich selbst finanziert werden."

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und führte aus, der Beschwerdeführer leiste Unterhaltszahlungen an seine Eltern, weil diese nach Bezahlung von Miete, Betriebskosten, Versicherungen, Strom, Heizung etc. nicht in der Lage seien, den nötigen Lebensunterhalt selbst zu finanzieren und sonst deren gesundheitliche Versorgung unmöglich wäre. Nach § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 könnten nur Aufwendungen, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellten, beim Unterhaltsverpflichteten zu außergewöhnlichen Belastungen führen. Zahlungen der Eltern für den hier in Rede stehenden "Themenbereich (wie Miete, Betriebskosten, Versicherungen, Strom, Heizung, Gesundheitspflege uä.) stellen auch bei ihnen selbst keine außergewöhnliche Belastung dar". Sie führten daher, selbst wenn sie aufgrund rechtlicher oder sittlicher Verpflichtungen geleistet würden, auch beim Beschwerdeführer zu keiner außergewöhnlichen Belastung. "Dass es nichts für das Berufungsbegehren bringt, wofür die vom (Beschwerdeführer) geleisteten Zahlungen von den Eltern eingesetzt werden (ob für Lebensmittel, Miete oä., Gesundheitspflege und - versorgung etc.) braucht wohl nicht näher erörtert werden. Es waren aus den angeführten Gründen die beantragten Unterhaltszahlungen nicht als außergewöhnliche Belastung zu qualifizieren und in der Folge auch nicht auf die Höhe der Pensionen der Eltern einzugehen, ebenso wie ein Diskurs des § 143 ABGB entfallen konnte."Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und führte aus, der Beschwerdeführer leiste Unterhaltszahlungen an seine Eltern, weil diese nach Bezahlung von Miete, Betriebskosten, Versicherungen, Strom, Heizung etc. nicht in der Lage seien, den nötigen Lebensunterhalt selbst zu finanzieren und sonst deren gesundheitliche Versorgung unmöglich wäre. Nach Paragraph 34, Absatz 7, Ziffer 4, EStG 1988 könnten nur Aufwendungen, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellten, beim Unterhaltsverpflichteten zu außergewöhnlichen Belastungen führen. Zahlungen der Eltern für den hier in Rede stehenden "Themenbereich (wie Miete, Betriebskosten, Versicherungen, Strom, Heizung, Gesundheitspflege uä.) stellen auch bei ihnen selbst keine außergewöhnliche Belastung dar". Sie führten daher, selbst wenn sie aufgrund rechtlicher oder sittlicher Verpflichtungen geleistet würden, auch beim Beschwerdeführer zu keiner außergewöhnlichen Belastung. "Dass es nichts für das Berufungsbegehren bringt, wofür die vom (Beschwerdeführer) geleisteten Zahlungen von den Eltern eingesetzt werden (ob für Lebensmittel, Miete oä., Gesundheitspflege und - versorgung etc.) braucht wohl nicht näher erörtert werden. Es waren aus den angeführten Gründen die beantragten Unterhaltszahlungen nicht als außergewöhnliche Belastung zu qualifizieren und in der Folge auch nicht auf die Höhe der Pensionen der Eltern einzugehen, ebenso wie ein Diskurs des Paragraph 143, ABGB entfallen konnte."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich im "Recht auf Abzug von außergewöhnlichen Belastungen bei der Ermittlung des Einkommens" verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Abzug von Belastungen bei Ermittlung des Einkommens setzt gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 voraus, dass die Belastung außergewöhnlich ist, zwangsläufig erwächst und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst (§ 34 Abs. 2 EStG 1988). Zwangsläufigkeit liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtige der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 34 Abs. 3 EStG 1988). Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie den nach § 34 Abs. 4 EStG 1988 zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.Der Abzug von Belastungen bei Ermittlung des Einkommens setzt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, EStG 1988 voraus, dass die Belastung außergewöhnlich ist, zwangsläufig erwächst und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst (Paragraph 34, Absatz 2, EStG 1988). Zwangsläufigkeit liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtige der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (Paragraph 34, Absatz 3, EStG 1988). Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie den nach Paragraph 34, Absatz 4, EStG 1988 zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.

§ 34 Abs. 7 EStG 1988 regelt die Voraussetzungen, unter denen Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden können. In den Z 1 bis 3 dieser Bestimmung sind dazu Regelungen betreffend Unterhaltsleistungen an Kinder und (Ehe)Partner enthalten. Nach § 34 Abs. 7 Z 4 in der Fassung BGBl. 818/1993 sind Unterhaltsleistungen darüber hinaus nur insoweit abziehbar, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Die vom Gesetzgeber in § 34 Abs. 7 EStG 1988 gewählte Umschreibung schließt beispielsweise die Anerkennung laufender Unterhaltszahlungen von Kindern an mittellose Eltern und sonstige nahe Angehörige von einer Begünstigung nach § 34 EStG 1988 aus (vgl. Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer-Kommentar, Tz 23 zu § 34 Abs. 6 bis 9 EStG 1988). Nach § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 bleiben Unterhaltsleistungen aber jedenfalls insoweit abziehbar, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltspflichtigen selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Dazu zählen vor allem Krankheits- oder Pflegekosten (vgl. Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer-Kommentar, Tz 33 zu § 34 Abs. 6 bis 9 EStG 1988, mit weiteren Nachweisen). Paragraph 34, Absatz 7, EStG 1988 regelt die Voraussetzungen, unter denen Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden können. In den Ziffer eins, bis 3 dieser Bestimmung sind dazu Regelungen betreffend Unterhaltsleistungen an Kinder und (Ehe)Partner enthalten. Nach Paragraph 34, Absatz 7, Ziffer 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt 818 aus 1993, sind Unterhaltsleistungen darüber hinaus nur insoweit abziehbar, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Die vom Gesetzgeber in Paragraph 34, Absatz 7, EStG 1988 gewählte Umschreibung schließt beispielsweise die Anerkennung laufender Unterhaltszahlungen von Kindern an mittellose Eltern und sonstige nahe Angehörige von einer Begünstigung nach Paragraph 34, EStG 1988 aus vergleiche , Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer-Kommentar, Tz 23 zu Paragraph 34, Absatz 6, bis 9 EStG 1988). Nach Paragraph 34, Absatz 7, Ziffer 4, EStG 1988 bleiben Unterhaltsleistungen aber jedenfalls insoweit abziehbar, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltspflichtigen selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Dazu zählen vor allem Krankheits- oder Pflegekosten vergleiche , Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer-Kommentar, Tz 33 zu Paragraph 34, Absatz 6, bis 9 EStG 1988, mit weiteren Nachweisen).

Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren unter anderem vorgebracht, dass sich seine Eltern "- unter Berücksichtigung der Aufwendungen für die Gesundheit -" nicht selbst erhalten könnten und zum Nachweis dafür die Einkommensteuerbescheide der Eltern für die Jahre 2007 bis 2009 vorgelegt. Weiters hat er vorgebracht, dass die von ihm geleisteten Zahlungen, "in erster Linie für die Finanzierung der Kranken- und Gesundheitskosten sowie der Mehrbelastungen aufgrund der Behinderung meiner Eltern (Vater und Mutter) verwendet werden".

Wie eingangs dargelegt, bleiben zwangsläufig erwachsene Unterhaltsleistungen nach § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 jedenfalls insoweit abziehbar, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltspflichtigen selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Dazu zählen vor allem Krankheits- oder Pflegekosten. Die belangte Behörde ging in Verkennung der Rechtslage davon aus, "dass es nichts für das Berufungsbegehren bringt, wofür die vom (Beschwerdeführer) geleisteten Zahlungen von den Eltern eingesetzt werden (ob für Lebensmittel, Miete oä., Gesundheitspflege und -versorgung etc.)". Im Hinblick darauf hat sie sich mit den Einkommensverhältnissen der Eltern und mit dem - vom Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren noch unter Beweis zu stellenden - Berufungsvorbringen, wonach die vom Beschwerdeführer geleisteten Zahlungen in erster Linie zur Abdeckung der Krankheitskosten verwendet wurden, nicht auseinandergesetzt. Ob und inwieweit allfällige Krankheits- und Pflegekosten - wie in der Gegenschrift vorgebracht - bereits von den Eltern des Beschwerdeführers als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht wurden, hat die belangte Behörde ebenfalls nicht erhoben.Wie eingangs dargelegt, bleiben zwangsläufig erwachsene Unterhaltsleistungen nach Paragraph 34, Absatz 7, Ziffer 4, EStG 1988 jedenfalls insoweit abziehbar, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltspflichtigen selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Dazu zählen vor allem Krankheits- oder Pflegekosten. Die belangte Behörde ging in Verkennung der Rechtslage davon aus, "dass es nichts für das Berufungsbegehren bringt, wofür die vom (Beschwerdeführer) geleisteten Zahlungen von den Eltern eingesetzt werden (ob für Lebensmittel, Miete oä., Gesundheitspflege und -versorgung etc.)". Im Hinblick darauf hat sie sich mit den Einkommensverhältnissen der Eltern und mit dem - vom Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren noch unter Beweis zu stellenden - Berufungsvorbringen, wonach die vom Beschwerdeführer geleisteten Zahlungen in erster Linie zur Abdeckung der Krankheitskosten verwendet wurden, nicht auseinandergesetzt. Ob und inwieweit allfällige Krankheits- und Pflegekosten - wie in der Gegenschrift vorgebracht - bereits von den Eltern des Beschwerdeführers als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht wurden, hat die belangte Behörde ebenfalls nicht erhoben.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als mit prävalierender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als mit prävalierender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.

Wien, am 1. September 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012150117.X00

Im RIS seit

09.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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