Index
E000 EU- Recht allgemein;Norm
32013L0032 IntSchutz-RL Art24 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Feiel, die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Revision des N I in W, vertreten durch Mag.a Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. November 2015, W217 2117221- 1/3E, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Feiel, die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Revision des N römisch eins in W, vertreten durch Mag.a Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. November 2015, W217 2117221- 1/3E, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 20. Juni 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Revisionswerbers im Eurodac-System ergab, dass er bereits am 13. August 2014 in Griechenland und am 11. Juni 2015 in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt worden war.
Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Revisionswerber an, etwa 16 Jahre alt zu sein. Sein genaues Geburtsdatum sei ihm nicht bekannt. Dieses wurde sodann in den Akten vorläufig für administrative Zwecke mit 1. Jänner 1999 festgehalten. Des Weiteren gestand der Revisionswerber zu, (ua.) über die Länder Griechenland und Ungarn nach Österreich gereist zu sein. Er habe aber in keinem dieser Länder einen Asylantrag gestellt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte dem Revisionswerber in der Folge mit Verfahrensanordnung vom 26. Juli 2015 zur Kenntnis, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, und dass mit Ungarn "Dublin-Konsultationen" geführt würden.
Aufgrund von näher im Verwaltungsakt festgehaltenen Umständen zum Aussehen und Auftreten des Revisionswerbers sowie des Ergebnisses der Röntgenuntersuchung seiner linken Hand, wonach die Wachstumsfugen geschlossen seien, hegte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Revisionswerbers zu seinem Lebensalter und ordnete die Durchführung einer "Sachverständigen Volljährigkeitsbeurteilung" an.
Am 5. August 2015 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gestützt auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung die zuständige ungarische Behörde um Wiederaufnahme des Revisionswerbers. Im diesbezüglichen Schreiben wies sie auch darauf hin, dass der Revisionswerber behaupte, minderjährig zu sein, dies aber nicht glaubwürdig sei, weshalb eine medizinische Untersuchung durchgeführt werden würde, um sein wahres Alter feststellen zu können.Am 5. August 2015 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gestützt auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-Verordnung die zuständige ungarische Behörde um Wiederaufnahme des Revisionswerbers. Im diesbezüglichen Schreiben wies sie auch darauf hin, dass der Revisionswerber behaupte, minderjährig zu sein, dies aber nicht glaubwürdig sei, weshalb eine medizinische Untersuchung durchgeführt werden würde, um sein wahres Alter feststellen zu können.
Am 28. August 2015 erfolgte eine Untersuchung des Revisionswerbers durch einen Mitarbeiter der Medizinischen Universität Wien, die neben einer körperlichen Untersuchung auch radiologische Aufnahmen des Zahnpanoramas und der Schlüsselbeine umfasste. Zudem wurde der danach erstellten "Sachverständigen Volljährigkeitsbeurteilung" das am 3. Juli 2015 durchgeführte Handwurzelröntgen der linken Hand des Revisionswerbers zugrunde gelegt.
Dem Gutachten des Sachverständigen der Medizinischen Universität Wien, Zentrum für Anatomie und Zellbiologie, vom 28. August 2015 ist als Ergebnis zu entnehmen, dass das höchstmögliche Mindestalter des Revisionswerbers mit "einfacher Wahrscheinlichkeit" zum Untersuchungszeitpunkt mit 18,1 Jahren anzunehmen sei. Das daraus errechnete "fiktive" Geburtsdatum laute 22. Juli 1997. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung könne damit von einem Mindestalter von 17,91 Jahren ausgegangen werden. Das "behauptete Lebensalter bzw. Geburtsdatum (01.01.1999)" sei mit dem "festgestellten Mindestalter bzw. ‚fiktiven' Geburtsdatum nicht vereinbar". Die Differenz betrage 1,45 Jahre. Eine Minderjährigkeit könne nicht mit dem höchstmöglichen Beweismaß ausgeschlossen werden. Die Vollendung des 18. Lebensjahres könne nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Dieses werde "anhand des errechneten ‚fiktiven' Geburtsdatums bezogen auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung am 22.07.2015 erreicht".
Am 18. September 2015 fertigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein als "Verfahrensanordnung" bezeichnetes Schriftstück aus, dass nach dem Hinweis auf § 39 Abs. 2 und § 63 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) folgenden Text enthielt:Am 18. September 2015 fertigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein als "Verfahrensanordnung" bezeichnetes Schriftstück aus, dass nach dem Hinweis auf Paragraph 39, Absatz 2 und Paragraph 63, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) folgenden Text enthielt:
"Das BFA stellt fest, dass Sie spätestens am 22.07.1997 geboren wurden."
Danach folgen unter der Überschrift "Begründung" Ausführungen dazu, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl "(m)angels Vorliegen von identitätsbezeugenden Dokumenten oder sonstigen geeigneten Nachweisen zum Alter, sowie des vorliegenden Ermittlungsergebnisses der erfolgten Altersfeststellung" zum "Entschluss" komme, der Revisionswerber sei spätestens am 22. Juli 1997 geboren. Seine Angaben, wonach er am 1. Jänner 1999 geboren sei, könnten nach dem Gutachten des Sachverständigen nicht belegt werden. Dem Gutachten zufolge sei der Revisionswerber spätestens am 22. Juli 1997 geboren. Aufgrund "der nicht feststehenden Volljährigkeit" sei das Verfahren jedoch zuzulassen.
Im Anschluss enthält das als "Verfahrensanordnung" bezeichnete Schreiben folgenden Text:
"Ihnen wird nun die Möglichkeit geboten, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Ausfolgung dieser Verfahrensanordnung, zu dieser Stellung zu nehmen."
Des Weiteren findet sich in diesem Schreiben unter ausdrücklicher Bezugnahme darauf, dass der Revisionswerber in deutscher Sprache zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert werde, der Hinweis, dass § 39a AVG keinen Anspruch auf die Verwendung einer fremden Sprache im Schriftverkehr (gemeint: der Behörde) mit den Beteiligten, und somit auch nicht auf die Beifügung einer Übersetzung, begründe. Es stehe dem Revisionswerber aber frei, sich "an einen Rechtsberater im Zulassungsverfahren" zu wenden. Dieser sei gemäß § 52 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) verpflichtet, ihm bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein.Des Weiteren findet sich in diesem Schreiben unter ausdrücklicher Bezugnahme darauf, dass der Revisionswerber in deutscher Sprache zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert werde, der Hinweis, dass Paragraph 39 a, AVG keinen Anspruch auf die Verwendung einer fremden Sprache im Schriftverkehr (gemeint: der Behörde) mit den Beteiligten, und somit auch nicht auf die Beifügung einer Übersetzung, begründe. Es stehe dem Revisionswerber aber frei, sich "an einen Rechtsberater im Zulassungsverfahren" zu wenden. Dieser sei gemäß Paragraph 52, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) verpflichtet, ihm bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein.
Eine Ausfertigung der als "Verfahrensanordnung" bezeichneten Erledigung vom 18. September 2015 wurde noch am selben Tag dem Rechtsberater des Revisionswerbers per E-Mail übermittelt. Eine weitere Ausfertigung wurde dem Revisionswerber von einer Polizeibeamtin der Landespolizeidirektion Wien über Ersuchen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 23. September 2015 persönlich zugestellt. Am 1. Oktober 2015 erfolgte die Zustellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte nach § 51 AsylG 2005 an den Revisionswerber, womit sein Asylverfahren gemäß § 28 Abs. 1 zweiter Satz AsylG 2005 als zugelassen galt.Eine Ausfertigung der als "Verfahrensanordnung" bezeichneten Erledigung vom 18. September 2015 wurde noch am selben Tag dem Rechtsberater des Revisionswerbers per E-Mail übermittelt. Eine weitere Ausfertigung wurde dem Revisionswerber von einer Polizeibeamtin der Landespolizeidirektion Wien über Ersuchen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 23. September 2015 persönlich zugestellt. Am 1. Oktober 2015 erfolgte die Zustellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte nach Paragraph 51, AsylG 2005 an den Revisionswerber, womit sein Asylverfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz AsylG 2005 als zugelassen galt.
In den Verwaltungsakten findet sich ferner die - bereits am 24. August 2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl per elektronisch weiterverarbeitetem Telefax eingegangene, aber dem am Eingangsstück angebrachten Eingangstempel zufolge offenkundig frühestens am 12. Oktober 2015 dem Verwaltungsakt des Revisionswerbers zugeordnete - Antwort der zuständigen ungarischen Behörde vom 17. August 2015 auf das Wiederaufnahmeersuchen. Demnach lehnte diese Behörde die Wiederaufnahme des Revisionswerbers ab, solange die Umstände seines Alters nicht vollständig geklärt seien.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 erhob der Revisionswerber gegen den "Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18. September 2015" Beschwerde. Begründend führte er aus, ob eine konkrete behördliche Erledigung als Bescheid zu qualifizieren sei, richte sich in erster Linie nach inhaltlichen Kriterien. Insbesondere sei es zur Qualifikation als Bescheid nach der Rechtsprechung nicht essentiell, dass die Erledigung als Bescheid bezeichnet werde. Als weiteres Indiz für die Beurteilung als Bescheid sei anzunehmen, dass der Erledigung ein förmliches Ermittlungsverfahrens vorangegangen sei und "dass Rechtskraftfähigkeit gesollt" sei. Ein verfahrensrechtlicher Bescheid sei immer dann anzunehmen, wenn durch den Verwaltungsakt entweder die materielle Rechtslage gestaltet oder über die formalrechtlichen Rechtsverhältnisse gestaltend oder feststellend abgesprochen, also die verfahrensrechtliche Rechtsstellung der Partei bestimmt werde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe durch den gegenständlichen Verwaltungsakt über die verfahrensrechtliche Stellung des Revisionswerbers abgesprochen, weil damit durch die Entlassung des gesetzlichen Vertreters über die gesetzliche Vertretung des Revisionswerbers entschieden werde. Weiters sei ausschlaggebend, ob für die betroffene Partei ein Rechtsschutzbedürfnis nach sofortiger Anfechtbarkeit der Erledigung bestehe. Da die "Volljährigkeitsfeststellung und die Entlassung der gesetzlichen Vertretung" für den Revisionswerber "zahlreiche unmittelbare negative Konsequenzen beinhalte(...)", die "durch eine spätere Beschwerde gegen die Hauptsache nicht mehr sanierbar" seien, müsse die "Volljährigkeitsfeststellung und die Entlassung der gesetzlichen Vertretung in einem gesonderten Bescheid" erfolgen.
Im Weiteren wendet sich die Beschwerde gegen die Schlüssigkeit des medizinischen Gutachtens. Da - so die Beschwerde folgernd - mittels der Altersdiagnose nicht zweifelsfrei festgestellt habe werden können, dass der Revisionswerber volljährig sei, hätte zu seinen Gunsten von seiner Minderjährigkeit ausgegangen werden müssen. Es wäre daher überhaupt von der Erlassung des angefochtenen "Bescheides" Abstand zu nehmen gewesen.
Mit dem nunmehr mit Revision angefochtenen Beschluss vom 25. November 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gemäß § 31 iVm § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurück. Das als "Verfahrensanordnung" bezeichnete Schreiben vom 18. September 2015 sei nicht als Bescheid zu qualifizieren, weil es sich dabei lediglich um eine Mitteilung vom Ergebnis der Beweisaufnahme handle. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe den Revisionswerber im Rahmen des Parteiengehörs vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens - konkret vom Inhalt des Sachverständigengutachtens - informiert und diesem die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen. Eine "(End)Erledigung" sei zu diesem Zeitpunkt "ausgeschlossen", weil allfällige Einwendungen zu berücksichtigen seien. Aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ergebe sich zudem, dass es aus verfassungsrechtlicher Sicht unbedenklich sei, wenn aufgrund der behaupteten Minderjährigkeit eines Asylwerbers die Prüfung der Prozessfähigkeit (vorerst) in eine nicht gesondert bekämpfbare Verfahrensanordnung münde.Mit dem nunmehr mit Revision angefochtenen Beschluss vom 25. November 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gemäß Paragraph 31, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurück. Das als "Verfahrensanordnung" bezeichnete Schreiben vom 18. September 2015 sei nicht als Bescheid zu qualifizieren, weil es sich dabei lediglich um eine Mitteilung vom Ergebnis der Beweisaufnahme handle. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe den Revisionswerber im Rahmen des Parteiengehörs vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens - konkret vom Inhalt des Sachverständigengutachtens - informiert und diesem die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen. Eine "(End)Erledigung" sei zu diesem Zeitpunkt "ausgeschlossen", weil allfällige Einwendungen zu berücksichtigen seien. Aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ergebe sich zudem, dass es aus verfassungsrechtlicher Sicht unbedenklich sei, wenn aufgrund der behaupteten Minderjährigkeit eines Asylwerbers die Prüfung der Prozessfähigkeit (vorerst) in eine nicht gesondert bekämpfbare Verfahrensanordnung münde.
Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG sei nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhänge. Die Entscheidung weiche weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehle es an einer solchen Rechtsprechung oder sei die Rechtsprechung uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage lägen nicht vor.Die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG sei nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhänge. Die Entscheidung weiche weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehle es an einer solchen Rechtsprechung oder sei die Rechtsprechung uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage lägen nicht vor.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage derselben sowie der Verfahrensakten durch das Bundesverwaltungsgericht erwogen hat:
1.1. Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, das Bundesverwaltungsgericht sei zur Frage, ob der gegenständliche Rechtsakt als Verfahrensanordnung oder als verfahrensrechtlicher Bescheid zu qualifizieren sei, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Unterscheidung eben dieser Rechtsinstitute abgewichen. Eine verfahrensrechtliche Verfügung müsse dann als verfahrensrechtlicher Bescheid ergehen bzw. sei als solcher zu werten, wenn wegen ihrer Auswirkungen auf die betroffene Partei ein Rechtschutzbedürfnis nach sofortiger Anfechtbarkeit bestehe. Das Rechtsschutzinteresse an der Bekämpfbarkeit der "Volljährigkeitserklärung" liege insbesondere darin, dass diese den unmittelbaren Verlust der gesetzlichen Vertretung im Asylverfahren beinhalte. Dass Minderjährige die Annahme der Volljährigkeit und die Entlassung der gesetzlichen Vertretung ohne Hilfe der gesetzlichen Vertretung in einer überdies nach § 16 BFA-VG verkürzten Beschwerdefrist bekämpfen müssen, sei nicht hinnehmbar. Es handle sich bei der "Volljährigkeitserklärung" daher vielmehr um einen Rechtsgestaltungsbescheid. 1.1. Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, das Bundesverwaltungsgericht sei zur Frage, ob der gegenständliche Rechtsakt als Verfahrensanordnung oder als verfahrensrechtlicher Bescheid zu qualifizieren sei, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Unterscheidung eben dieser Rechtsinstitute abgewichen. Eine verfahrensrechtliche Verfügung müsse dann als verfahrensrechtlicher Bescheid ergehen bzw. sei als solcher zu werten, wenn wegen ihrer Auswirkungen auf die betroffene Partei ein Rechtschutzbedürfnis nach sofortiger Anfechtbarkeit bestehe. Das Rechtsschutzinteresse an der Bekämpfbarkeit der "Volljährigkeitserklärung" liege insbesondere darin, dass diese den unmittelbaren Verlust der gesetzlichen Vertretung im Asylverfahren beinhalte. Dass Minderjährige die Annahme der Volljährigkeit und die Entlassung der gesetzlichen Vertretung ohne Hilfe der gesetzlichen Vertretung in einer überdies nach Paragraph 16, BFA-VG verkürzten Beschwerdefrist bekämpfen müssen, sei nicht hinnehmbar. Es handle sich bei der "Volljährigkeitserklärung" daher vielmehr um einen Rechtsgestaltungsbescheid.
1.2. Die Revision erweist sich als zulässig, weil zum einen die Frage der rechtlichen Qualifikation des hier in Rede stehenden Verfahrensschrittes im Licht der - insbesondere nach Inkrafttreten des Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes (FNG, BGBl. I Nr. 87/2012) und späterer Gesetzesnovellierungen (insbes. des FNG-Anpassungsgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013, der Änderung des FNG-Anpassungsgesetzes BGBl. I Nr. 144/2013, und des hier bereits anzuwendenden Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015, FrÄG 2015 BGBl. I Nr. 70/2015) - nunmehr geltenden Rechtslage des AsylG 2005 und des BFA-VG in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht näher behandelt wurde. Zum anderen bedürfen die Argumente des Revisionswerbers - auch im Hinblick auf die Frage der Übertragbarkeit früherer Rechtsprechung auf die aktuelle Rechtslage - zwecks Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit einer die Rechtslage klarstellenden Äußerung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zur hier zu behandelnden Frage auch den dem hg. Beschluss vom 9. Oktober 2014, Ro 2014/18/0005, zugrundeliegenden Fall, in dem der Verwaltungsgerichtshof diese Frage (noch) offen lassen konnte, weil die dortige Revision von der Lösung dieser Rechtsfrage nicht abhing). 1.2. Die Revision erweist sich als zulässig, weil zum einen die Frage der rechtlichen Qualifikation des hier in Rede stehenden Verfahrensschrittes im Licht der - insbesondere nach Inkrafttreten des Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes (FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) und späterer Gesetzesnovellierungen (insbes. des FNG-Anpassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, der Änderung des FNG-Anpassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, und des hier bereits anzuwendenden Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015, FrÄG 2015 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,) - nunmehr geltenden Rechtslage des AsylG 2005 und des BFA-VG in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht näher behandelt wurde. Zum anderen bedürfen die Argumente des Revisionswerbers - auch im Hinblick auf die Frage der Übertragbarkeit früherer Rechtsprechung auf die aktuelle Rechtslage - zwecks Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit einer die Rechtslage klarstellenden Äußerung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , zur hier zu behandelnden Frage auch den dem hg. Beschluss vom 9. Oktober 2014, Ro 2014/18/0005, zugrundeliegenden Fall, in dem der Verwaltungsgerichtshof diese Frage (noch) offen lassen konnte, weil die dortige Revision von der Lösung dieser Rechtsfrage nicht abhing).
1.3. Die Revision ist jedoch nicht begründet.
2. Die im gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
§ 9 AVG: Paragraph 9, AVG:
"Rechts- und Handlungsfähigkeit
§ 9. Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen." Paragraph 9, Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen."
§ 45 AVG: Paragraph 45, AVG:
"Allgemeine Grundsätze über den Beweis
§ 45. (1) Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.Paragraph 45, (1) Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
§ 63 Abs. 2 AVG: Paragraph 63, Absatz 2, AVG:
"1. Abschnitt: Berufung
§ 63. (1) ...Paragraph 63, (1) ...
§ 7 Abs. 1 VwGVG: Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG:
"Beschwerderecht und Beschwerdefrist
§ 7. (1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.Paragraph 7, (1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.
§ 21 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB): Paragraph 21, Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB):
"II. Personenrechte der Minderjährigen
und der sonst in ihrer Handlungsfähigkeit Beeinträchtigten
§ 21. (1) Minderjährige und Personen, die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen, stehen unter dem besonderen Schutz der Gesetze.Paragraph 21, (1) Minderjährige und Personen, die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen, stehen unter dem besonderen Schutz der Gesetze.
§ 2 Abs. 1 Z 25 AsylG 2005: Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, AsylG 2005:
"Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
...
25. multifaktorielle Untersuchungsmethodik: ein auf drei individuellen medizinischen Untersuchungen (insbesondere körperliche, zahnärztliche und Röntgenuntersuchung) basierendes Modell zur Altersdiagnose nach dem Stand der Wissenschaft;
26. ..."
§ 10 BFA-VG: Paragraph 10, BFA-VG:
"Handlungsfähigkeit
§ 10. (1) Für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem Bundesamt, vor den Vertretungsbehörden gemäß demParagraph 10, (1) Für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem Bundesamt, vor den Vertretungsbehörden gemäß dem
11. Hauptstück des FPG und in einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.11. Hauptstück des FPG und in einem Verfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.
§ 13 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 BFA-VG: Paragraph 13, Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 5, BFA-VG:
"Mitwirkung eines Fremden
§ 13. (1) Der Fremde hat am Verfahren vor dem Bundesamt, insbesondere an einer erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken.Paragraph 13, (1) Der Fremde hat am Verfahren vor dem Bundesamt, insbesondere an einer erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken.
...
3.1. Nach § 9 AVG sind Fragen der persönlichen Rechts- und Handlungsfähigkeit von am Verwaltungsverfahren Beteiligten nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. § 10 BFA-VG sieht (neben anderen - für die hier zu beantwortende Frage aber nicht weiter maßgeblichen - Vorschriften, nach denen bestimmte von Minderjährigen oder deren gesetzlichen Vertretern vorgenommene Verfahrenshandlungen als beachtlich oder unbeachtlich anzusehen sind) in diesem Zusammenhang in seinem Abs. 1 vor, dass für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 3.1. Nach Paragraph 9, AVG sind Fragen der persönlichen Rechts- und Handlungsfähigkeit von am Verwaltungsverfahren Beteiligten nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Paragraph 10, BFA-VG sieht (neben anderen - für die hier zu beantwortende Frage aber nicht weiter maßgeblichen - Vorschriften, nach denen bestimmte von Minderjährigen oder deren gesetzlichen Vertretern vorgenommene Verfahrenshandlungen als beachtlich oder unbeachtlich anzusehen sind) in diesem Zusammenhang in seinem Absatz eins, vor, dass für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor den Vertretungsbehörden gemäß dem
11. Hauptstück des FPG und in einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 BFA-VG vor dem Bundesverwaltungsgericht ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich ist.11. Hauptstück des FPG und in einem Verfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 BFA-VG vor dem Bundesverwaltungsgericht ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich ist.
Danach bestimmt sich die Geschäftsfähigkeit eines Menschen primär nach seinem Alter. Mit der Volljährigkeit (=Vollendung des 18. Lebensjahres) erreicht der geistig gesunde österreichische Staatsbürger die volle Geschäftsfähigkeit und ist daher jedenfalls auch prozessfähig (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I2, § 9 Rz 14). Dies gilt zufolge § 10 Abs. 1 BFA-VG auch für Fremde, die sich in einem in dieser Bestimmung genannten Verfahren befinden.Danach bestimmt sich die Geschäftsfähigkeit eines Menschen primär nach seinem Alter. Mit der Volljährigkeit (=Vollendung des 18. Lebensjahres) erreicht der geistig gesunde österreichische Staatsbürger die volle Geschäftsfähigkeit und ist daher jedenfalls auch prozessfähig vergleiche , Hengstschläger/Leeb, AVG I2, Paragraph 9, Rz 14). Dies gilt zufolge Paragraph 10, Absatz eins, BFA-VG auch für Fremde, die sich in einem in dieser Bestimmung genannten Verfahren befinden.
Hingegen stehen Minderjährige, also Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 21 Abs. 2 ABGB), unter dem besonderen Schutz der Gesetze (§ 21 Abs. 1 ABGB) und können daher an sich ohne ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung des gesetzliches Vertreters rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten. Sie sind also grundsätzlich geschäftsunfähig und damit auch prozessunfähig (vgl. Hengstschläger/Leeb, aaO).Hingegen stehen Minderjährige, also Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Paragraph 21, Absatz 2, ABGB), unter dem besonderen Schutz der Gesetze (Paragraph 21, Absatz eins, ABGB) und können daher an sich ohne ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung des gesetzliches Vertreters rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten. Sie sind also grundsätzlich geschäftsunfähig und damit auch prozessunfähig vergleiche , Hengstschläger/Leeb, aaO).
3.2. Personen, die nicht prozessfähig sind, nehmen durch ihren gesetzlichen Vertreter am Verwaltungsverfahren teil. Wer gesetzlicher Vertreter ist, richtet sich gemäß § 9 AVG primär nach den Verwaltungsvorschriften und subsidiär nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Minderjährige werden grundsätzlich durch ihre Eltern oder den Obsorgebetrauten vertreten (vgl. den hg. Beschluss vom 23. September 2014, 2013/01/0179, mwN). Zudem enthält das BFA-VG betreffend die gesetzliche Vertretung Minderjähriger sowie die von einem oder mehreren gesetzlichen Vertretern gesetzten Prozesshandlungen weitere Regelungen, insbesondere auch für jenen Fall, in dem die Interessen eines Minderjährigen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können (vgl. dazu in erster Linie die Bestimmungen des § 10 BFA-VG). 3.2. Personen, die nicht prozessfähig sind, nehmen durch ihren gesetzlichen Vertreter am Verwaltungsverfahren teil. Wer gesetzlicher Vertreter ist, richtet sich gemäß Paragraph 9, AVG primär nach den Verwaltungsvorschriften und subsidiär nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Minderjährige werden grundsätzlich durch ihre Eltern oder den Obsorgebetrauten vertreten vergleiche , den hg. Beschluss vom 23. September 2014, 2013/01/0179, mwN). Zudem enthält das BFA-VG betreffend die gesetzliche Vertretung Minderjähriger sowie die von einem oder mehreren gesetzlichen Vertretern gesetzten Prozesshandlungen weitere Regelungen, insbesondere auch für jenen Fall, in dem die Interessen eines Minderjährigen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können vergleiche , dazu in erster Linie die Bestimmungen des Paragraph 10, BFA-VG).
3.3. Die Frage der Handlungsfähigkeit und somit auch jene der Prozessfähigkeit ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Behörde als Vorfrage (iSd § 38 AVG) zu beurteilen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 2005, 2004/18/0221, mwN). Einen Mangel der Prozessfähigkeit hat sie in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2013, 2010/11/0062; sowie Hengstschläger/Leeb, AVG I2, § 9 Rz 2, unter Hinweis auf weitere Judikatur). 3.3. Die Frage der Handlungsfähigkeit und somit auch jene der Prozessfähigkeit ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Behörde als Vorfrage (iSd Paragraph 38, AVG) zu beurteilen vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 2005, 2004/18/0221, mwN). Einen Mangel der Prozessfähigkeit hat sie in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2013, 2010/11/0062; sowie Hengstschläger/Leeb, AVG I2, Paragraph 9, Rz 2, unter Hinweis auf weitere Judikatur).
3.4. Mangelt es einem Adressaten einer Verfahrenshandlung (insbesondere auch eines Bescheides) in Bezug auf den Verfahrensgegenstand an der Prozessfähigkeit, so geht die Verfahrenshandlung insofern ins Leere, als sie diesem Adressaten gegenüber keinerlei Rechtswirkungen entfaltet (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I2, § 9 Rz 5, sowie die dort zitierte Rechtsprechung). Die Behörde kann diesfalls Verfahrenshandlungen rechtswirksam nur gegenüber dem gesetzlichen Vertreter setzen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I2, § 9 Rz 16). 3.4. Mangelt es einem Adressaten einer Verfahrenshandlung (insbesondere auch eines Bescheides) in Bezug auf den Verfahrensgegenstand an der Prozessfähigkeit, so geht die Verfahrenshandlung insofern ins Leere, als sie diesem Adressaten gegenüber keinerlei Rechtswirkungen entfaltet vergleiche , Hengstschläger/Leeb, AVG I2, Paragraph 9, Rz 5, sowie die dort zitierte Rechtsprechung). Die Behörde kann diesfalls Verfahrenshandlungen rechtswirksam nur gegenüber dem gesetzlichen Vertreter setzen vergleiche , Hengstschläger/Leeb, AVG I2, Paragraph 9, Rz 16).
4. Es trifft im Sinn des Revisionsvorbringens zu, dass das Fehlen der Bezeichnung als Bescheid für die Qualifikation einer Erledigung als Bescheid nach der Rechtsprechung dann unerheblich ist, wenn - was fallbezogen zweifelsfrei gegeben ist - eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung enthält.
Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat, wobei für die Wertung als Bescheid ein strenger Maßstab anzulegen ist.
Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinn auch aus der Form der Erledigung ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, sowie Hinweise auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinn des § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden.Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinn auch aus der Form der Erledigung ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, sowie Hinweise auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinn des Paragraph 58, Absatz eins, AVG gewertet werden.
In jedem Fall, in dem der Inhalt einer Erledigung (also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung) Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, ist somit die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell. Für die Beurteilung als Bescheid sind die objektiven Merkmale eines Schriftstückes maßgebend und nicht die subjektive Absicht der Behörde, von der das Schriftstück ausgegangen ist.
Sofern es daher an der für einen Bescheid vorgeschriebenen Form mangelt, muss deutlich erkennbar sein, dass die Behörde dennoch den (objektiv erkennbaren) Willen hatte, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit vorzunehmen. Ist diese deutliche Erkennbarkeit nicht gegeben, ist - wie erwähnt - die ausdrückliche Bezeichnung der Erledigung als Bescheid essentiell.
Vor dem dargestellten Hintergrund ist die Beurteilung, ob einer konkreten Erledigung Bescheidqualität zukommt, regelmäßig das Ergebnis einer alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Beurteilung (vgl. zum Ganzen den hg. Beschluss vom 1. September 2015, Ra 2015/03/0060, mwN).Vor dem dargestellten Hintergrund ist die Beurteilung, ob einer konkreten Erledigung Bescheidqualität zukommt, regelmäßig das Ergebnis einer alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Beurteilung vergleiche , zum Ganzen den hg. Beschluss vom 1. September 2015, Ra 2015/03/0060, mwN).
5.1. § 7 Abs. 1 VwGVG entspricht inhaltlich der Regelung des § 63 Abs. 2 AVG, wonach gegen Verfahrensanordnungen eine abgesonderte Berufung nicht zulässig ist und sie erst (soweit ein behördlicher Instanzenzug noch vorgesehen ist) in der Berufung gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid angefochten werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2015, Ra 2015/03/0022). 5.1. Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG entspricht inhaltlich der Regelung des Paragraph 63, Absatz 2, AVG, wonach gegen Verfahrensanordnungen eine abgesonderte Berufung nicht zulässig ist und sie erst (soweit ein behördlicher Instanzenzug noch vorgesehen ist) in der Berufung gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid angefochten werden können vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2015, Ra 2015/03/0022).
5.2. Hingegen unterliegen verfahrensrechtliche Bescheide nach der zum AVG ergangenen Rechtsprechung grundsätzlich denjenigen Vorschriften, die für die den Gegenstand des Verfahrens bildende Angelegenheit maßgebend sind. Bei der Abgrenzung zwischen verfahrensrechtlichen Bescheiden, welche mittels Berufung anfechtbar sind, und bloßen Verfahrensanordnungen, welche nicht gesondert, sondern nur mit dem gegen die Hauptentscheidung eingeräumten Rechtsmittel anfechtbar sind, ist auf den Einzelfall abzustellen. Während verfahrensrechtliche Bescheide über die sich aus den verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergebenden formellen Rechtsverhältnisse gestaltend oder feststellend absprechen, regeln Verfahrensanordnungen (nur) den Gang des Verfahrens. Die Unterscheidung ist danach zu treffen, ob im konkreten Fall für die betroffene Partei ein Rechtsschutzbedürfnis nach sofortiger Anfechtbarkeit der Erledigung besteht. Das Vorliegen einer gemäß § 63 Abs. 2 AVG (selbständig unanfechtbaren) Verfahrensanordnung ist dann zu verneinen, wenn durch die betreffende Erledigung die verfahrensrechtliche Rechtsstellung der Partei bestimmt wird. Ist dies nicht der Fall, wie etwa bei Aufforderungen zur Stellungnahme, Fristsetzungen, Aufforderung zur Vorlage von Urkunden etc., ist vom Vorliegen nicht abgesondert anfechtbarer Verfahrensanordnungen auszugehen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 2003, 2002/06/0110, und vom 5. Juli 2007, 2007/06/0052, jeweils mwN). 5.2. Hingegen unterliegen verfahrensrechtliche Bescheide nach der zum AVG ergangenen Rechtsprechung grundsätzlich denjenigen Vorschriften, die für die den Gegenstand des Verfahrens bildende Angelegenheit maßgebend sind. Bei der Abgrenzung zwischen verfahrensrechtlichen Bescheiden, welche mittels Berufung anfechtbar sind, und bloßen Verfahrensanordnungen, welche nicht gesondert, sondern nur mit dem gegen die Hauptentscheidung eingeräumten Rechtsmittel anfechtbar sind, ist auf den Einzelfall abzustellen. Während verfahrensrechtliche Bescheide über die sich aus den verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergebenden formellen Rechtsverhältnisse gestaltend oder feststellend absprechen, regeln Verfahrensanordnungen (nur) den Gang des Verfahrens. Die Unterscheidung ist danach zu treffen, ob im konkreten Fall für die betroffene Partei ein Rechtsschutzbedürfnis nach sofortiger Anfechtbarkeit der Erledigung besteht. Das Vorliegen einer gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG (selbständig unanfechtbaren) Verfahrensanordnung ist dann zu verneinen, wenn durch die betreffende Erledigung die verfahrensrechtliche Rechtsstellung der Partei bestimmt wird. Ist dies nicht der Fall, wie etwa bei Aufforderungen zur Stellungnahme, Fristsetzungen, Aufforderung zur Vorlage von Urkunden etc., ist vom Vorliegen nicht abgesondert anfechtbarer Verfahrensanordnungen auszugehen vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 2003, 2002/06/0110, und vom 5. Juli 2007, 2007/06/0052, jeweils mwN).
5.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist (auch) für die Beurteilung, ob eine Verfahrensanordnung oder ein verfahrensrechtlicher Bescheid vorliegt, nicht allein maßgeblich, ob diese als solche bezeichnet werden (vgl. etwa den dem das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2007, 2004/04/0221, zugrundeliegenden Fall, in dem ein als "Auftrag" betiteltes und von der Verwaltungsbehörde im Weiteren als Verfahrensanordnung bezeichnetes Schriftstück als Bescheid einzustufen war; sowie zum Umstand, dass eine in Wahrheit als Verfahrensanordnung anzusehende Erledigung selbst dann nicht Bescheidqualität erlangt, wenn sie in die äußere Form eines Bescheides gekleidet wird, das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2012, 2011/12/0038, und den hg. Beschluss vom 19. November 2009, 2009/07/0161, jeweils mwN). 5.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist (auch) für die Beurteilung, ob eine Verfahrensanordnung oder ein verfahrensrechtlicher Bescheid vorliegt, nicht allein maßgeblich, ob diese als solche bezeichnet werden vergleiche , etwa den dem das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2007, 2004/04/0221, zugrundeliegenden Fall, in dem ein als "Auftrag" betiteltes und von der Verwaltungsbehörde im Weiteren als Verfahrensanordnung bezeichnetes Schriftstück als Bescheid einzustufen war; sowie zum Umstand, dass eine in Wahrheit als Verfahrensanordnung anzusehende Erledigung selbst dann nicht Bescheidqualität erlangt, wenn sie in die äußere Form eines Bescheides gekleidet wird, das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2012, 2011/12/0038, und den hg. Beschluss vom 19. November 2009, 2009/07/0161, jeweils mwN).
5.4. Diese zu § 63 Abs. 2 AVG ergangene Rechtsprechung ist vor dem Hintergrund, dass § 7 Abs. 1 VwGVG inhaltlich dem § 63 Abs. 2 AVG entspricht (siehe oben Pkt. 5.1.), auch für die Beurteilung maßgeblich, ob ein mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht anfechtbarer verfahrensrechtlicher Bescheid oder eine nicht selbständig anfechtbare Verfahrensanordnung vorliegt. 5.4. Diese zu Paragraph 63, Absatz 2, AVG ergangene Rechtsprechung ist vor dem Hintergrund, dass Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG inhaltlich dem Paragraph 63, Absatz 2, AVG entspricht (siehe oben Pkt. 5.1.), auch für die Beurteilung maßgeblich, ob ein mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht anfechtbarer verfahrensrechtlicher Bescheid oder eine nicht selbständig anfechtbare Verfahrensanordnung vorliegt.
6.1. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgrund von Zweifeln an der Richtigkeit des vom Revisionswerber angegebenen Lebensalters zwecks dessen Eruierung - identitätsbezeugende Dokumente oder sonstige geeignete Nachweise zu seinem Alter konnte er nicht vorlegen - Befund und Gutachten eines medizinischen Sachverständigen eingeholt. Eine Abschrift desselben wurde dem hier in Rede stehenden als "Verfahrensanordnung" bezeichneten Schreiben vom 18. September 2015 angeschlossen und dem Revisionswerber gemeinsam mit diesem Schreiben übergeben. Auch dem Rechtsberater des Revisionswerbers wurde dieses Schreiben übermittelt. Dem Revisionswerber wurde eine Frist von einer Woche "ab Ausfolgung dieser Verfahrensanordnung" eingeräumt, "zu dieser Stellung zu nehmen".
6.2. Dem Revisionswerber ist einzuräumen, dass es nicht ausgeschlossen scheint, der einleitenden Textierung nach der Überschrift "Verfahrensanordnung": "Das BFA stellt fest, dass Sie spätestens am 22.07.1997 geboren wurden." bei isolierter Betrachtung unterstellen zu können, einen die weiteren verfahrensrechtlichen Verhältnisse bestimmenden Ausspruch zu enthalten. Dies hieße aber, sämtliche anderen Bestandteile der in Rede stehenden Erledigung, insbesondere jenen, wonach dem Revisionswerber die Möglichkeit eingeräumt werde, zur Verfahrensanordnung - wobei dies bei verständiger Betrachtung nur bedeuten kann: zu der darin ausgedrückten Annahme hinsichtlich des Geburtsdatums und dem darin angeführten Beweismittel - Stellung zu nehmen, gänzlich auszublenden.
6.3. Vor dem Hintergrund der Formulierungen in der Erledigung vom 18. September 2015 hegt der Verwaltungsgerichtshof keinen Zweifel, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der gegenständlichen Erledigung nicht nur die Absicht verfolgte, dem Revisionswerber (lediglich) im Sinn des § 45 Abs. 3 AVG Parteiengehör zum von ihr aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses angenommenen Sachverhalt - nämlich, dass der Revisionswerber am 22. Juli 1997 oder bereits früher geboren sei - einzuräumen, sondern auch bei objektiver Betrachtung dieser Erledigung allein dieser Inhalt beigemessen werden kann. Dass damit seitens der Behörde - ohne Rücksichtnahme auf den Inhalt einer allfällig vom Revisionswerber erstatteten Stellungnahme - eine für das gesamte weitere Verfahren rechtsverbindliche Feststellung seines Geburtsdatums erfolgen sollte, kann der Erledigung auch bei objektiver Betrachtungsweise nicht unterstellt werden. 6.3. Vor dem Hintergrund der Formulierungen in der Erledigung vom 18. September 2015 hegt der Verwaltungsgerichtshof keinen Zweifel, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der gegenständlichen Erledigung nicht nur die Absicht verfolgte, dem Revisionswerber (lediglich) im Sinn des Paragraph 45, Absatz 3, AVG Parteiengehör zum von ihr aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses angenommenen Sachverhalt - nämlich, dass der Revisionswerber am 22. Juli 1997 oder bereits früher geboren sei - einzuräumen, sondern auch bei objektiver Betrachtung dieser Erledigung allein dieser Inhalt beigemessen werden kann. Dass damit seitens der Behörde - ohne Rücksichtnahme auf den Inhalt einer allfällig vom Revisionswerber erstatteten Stellungnahme - eine für das gesamte weitere Verfahren rechtsverbindliche Feststellung seines Geburtsdatums erfolgen sollte, kann der Erledigung auch bei objektiver Betrachtungsweise nicht unterstellt werden.
6.4. Entgegen der vom Revisionswerber vertretenen Ansicht ist der Erledigung vom 18. September 2015 auch nicht zu entnehmen, dass der Revisionswerber damit - zudem in rechtlich bindender Weise - für "volljährig erklärt" oder "der gesetzliche Vertreter entlassen" worden wäre. Am Boden der oben dargestellten Rechtslage stellt sich dies bloß als die Folge der von Gesetzes wegen an das über 18-jährige Lebensalter des Revisionswerbers anknüpfende Konsequenz einer nicht weiter eingeschränkten Prozessfähigkeit dar. Bei der Beurteilung, ob diese gegeben ist, handelt es sich aber nach dem Gesagten um die Beurteilung einer Vorfrage (vgl. oben Pkt. 3.3.). Insofern trifft nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch die - zum Teil in der Literatur vertretene - Ansicht nicht zu, die hier maßgeblichen Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG ordneten an, ein Asylwerber sei (bindend allein) für die Zwecke von (nunmehr) in § 10 Abs. 1 BFA-VG genannten Verfahren von der Verwaltungsbehörde für volljährig (oder minderjährig) zu erklären. 6.4. Entgegen der vom Revisionswerber vertretenen Ansicht ist der Erledigung vom 18. September 2015 auch nicht zu entnehmen, dass der Revisionswerber damit - zudem in rechtlich bindender Weise - für "volljährig erklärt" oder "der gesetzliche Vertreter entlassen" worden wäre. Am Boden der oben dargestellten Rechtslage stellt sich dies bloß als die Folge der von Gesetzes wegen an das über 18-jährige Lebensalter des Revisionswerbers anknüpfende Konsequenz einer nicht weiter eingeschränkten Prozessfähigkeit dar. Bei der Beurteilung, ob diese gegeben ist, handelt es sich aber nach dem Gesagten um die Beurteilung einer Vorfrage vergleiche , oben Pkt. 3.3.). Insofern trifft nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch die - zum Teil in der Literatur vertretene - Ansicht nicht zu, die hier maßgeblichen Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG ordneten an, ein Asylwerber sei (bindend allein) für die Zwecke von (nunmehr) in Paragraph 10, Absatz eins, BFA-VG genannten Verfahren von der Verwaltungsbehörde für volljährig (oder minderjährig) zu erklären.
7.1. Der Revisionswerber vertritt in diesem Zusammenhang die Meinung, die "Altersfeststellung" habe - anders als sonst im Verwaltungsverfahren - nicht bloß als Vorfrage beurteilt zu werden, sondern im Sinn der oben unter Pkt. 5.2. dargestellten Rechtsprechung aus Rechtschutzgründen in Form eines Bescheides zu ergehen. Dies führe dazu, dass auch die behördliche Erledigung vom 18. September 2015 als Bescheid zu werten sei. Mit dieser Erledigung habe die Verwaltungsbehörde die verfahrensrechtliche Rechtsstellung des Revisionswerbers bestimmt. Am Bescheidcharakter ändere auch nichts, dass die Erledigung von der Behörde als Verfahrensanordnung bezeichnet worden sei. Infolge der Entscheidung der Verwaltungsbehörde seien auf ihn sämtliche Bestimmungen, die dem Schutz minderjähriger Asylwerber dienten, nicht mehr anwendbar; er verliere auch die damit in Zusammenhang stehenden Rechte. Zudem sei ein Familiennachzug seiner im Ausland lebenden Eltern nicht mehr möglich, weil diese dann nicht als Familienangehörige iSd § 35 Abs. 5 AsylG 2005 anzusehen wären. 7.1. Der Revisionswerber vertritt in diesem Zusammenhang die Meinung, die "Altersfeststellung" habe - anders als sonst im Verwaltungsverfahren - nicht bloß als Vorfrage beurteilt zu werden, sondern im Sinn der oben unter Pkt. 5.2. dargestellten Rechtsprechung aus Rechtschutzgründen in Form eines Bescheides zu ergehen. Dies führe dazu, dass auch die behördliche Erledigung vom 18. September 2015 als Bescheid zu werten sei. Mit dieser Erledigung habe die Verwaltungsbehörde die verfahrensrechtliche Rechtsstellung des Revisionswerbers bestimmt. Am Bescheidcharakter ändere auch nichts, dass die Erledigung von der Behörde als Verfahrensanordnung bezeichnet worden sei. Infolge der Entscheidung der Verwaltungsbehörde seien auf ihn sämtliche Bestimmungen, die dem Schutz minderjähriger Asylwerber dienten, nicht mehr anwendbar; er verliere auch die damit in Zusammenhang stehenden Rechte. Zudem sei ein Familiennachzug seiner im Ausland lebenden Eltern nicht mehr möglich, weil diese dann nicht als Familienangehörige iSd Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 anzusehen wären.
7.2. Dazu ist auf Folgendes zu hinweisen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem zu § 13 Abs. 3 BFA-VG ergangenen Erkenntnis vom 25. Februar 2015, Ra 2014/20/0045, festgehalten, dass die Asylbehörden die Durchführung einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose anordnen können, wenn es dem Antragsteller nicht gelingt, eine behauptete und aufgrund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit nachzuweisen. Weder der Bestimmung des § 13 Abs. 3 BFA-VG noch den Erläuterungen zur inhaltsgleichen Vorläuferbestimmung des § 15 Abs. 1 Z 6 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber bei der Einführung der multifaktoriellen Altersdiagnose davon ausging, dass eine solche bei Behauptung der Minderjährigkeit des Antragstellers jedenfalls zu erfolgen habe (arg.: "kann"). Vielmehr soll die multifaktorielle Altersdiagnose dann angeordnet werden, wenn weder aus den bisher vorliegenden Ermittlungsergebnissen hinreichend gesicherte Aussagen zur Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit des Antragstellers gezogen werden können, noch der Antragsteller seine behauptete Minderjährigkeit durch geeignete Bescheinigungsmittel nachweisen kann. Liegen jedoch Ermittlungsergebnisse vor, die die Annahme der Volljährigkeit des Antragstellers bei Asylantragstellung rechtfertigen, so ist weder verpflichtend von Amts wegen eine multifaktorielle Altersdiagnose anzuordnen noch kommt die Zweifelsregel zugunsten Minderjähriger zur Anwendung.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem zu Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG ergangenen Erkenntnis vom 25. Februar 2015, Ra 2014/20/0045, festgehalten, dass die Asylbehörden die Durchführung einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose anordnen können, wenn es dem Antragsteller nicht gelingt, eine behauptete und aufgrund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit nachzuweisen. Weder der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG noch den Erläuterungen zur inhaltsgleichen Vorläuferbestimmung des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber bei der Einführung der multifaktoriellen Altersdiagnose davon ausging, dass eine solche bei Behauptung der Minderjährigkeit des Antragstellers jedenfalls zu erfolgen habe (arg.: "kann"). Vielmehr soll die multifaktorielle Altersdiagnose dann angeordnet werden, wenn weder aus den bisher vorliegenden Ermittlungsergebnissen hinreichend gesicherte Aussagen zur Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit des Antragstellers gezogen werden können, noch der Antragsteller seine behauptete Minderjährigkeit durch geeignete Bescheinigungsmittel nachweisen kann. Liegen jedoch Ermittlungsergebnisse vor, die die Annahme der Volljährigkeit des Antragstellers bei Asylantragstellung rechtfertigen, so ist weder verpflichtend von Amts wegen eine multifaktorielle Altersdiagnose anzuordnen noch kommt die Zweifelsregel zugunsten Minderjähriger zur Anwendung.
Wenngleich sich der Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung vom 25. Februar 2015 nicht ausdrücklich mit der Frage befassen musste, in welcher Form das Ergebnis der behördlichen Ermittlungen, insbesondere jenes der "multifaktoriellen Altersdiagnose" einem Asylwerber zur Kenntnis zu bringen ist, so ist dieser Entscheidung, der die Anfechtung einer das Verfahren abschließenden Erledigung zugrunde lag, doch zu entnehmen, dass jene Verfahrensschritte, die zur Eruierung des tatsächlichen Lebensalters dienen sollen, als Teil des gesamten Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des für die Entscheidung insgesamt maßgeblichen Sachverhalts anzusehen sind. Dass hingegen die Beurteilung der Frage, ob der dortige Revisionswerber minderjährig oder volljährig war - was unweigerlich auch Auswirkungen auf seine Prozessfähigkeit zeitigen musste -, einem separaten (Zwischen-)Verfahren vorbehalten wäre (und demgemäß zur Rechtswidrigkeit der dort angefochtenen verfahrensabschließenden Entscheidung hätte führen müssen), hat der Verwaltungsgerichtshof gerade nicht ausgesprochen.
7.3. Dies steht im Einklang mit der bisherigen zu im Rahmen von Asylverfahren durchgeführten "Altersfeststellungen" ergangenen Rechtsprechung, wonach zu diesem Thema unterlaufene Ermittlungsmängel oder in der verfahrensabschließenden Entscheidung vorhandene Begründungsmängel zu einer Rechtswidrigkeit des verfahrensabschließenden Bescheides führten. Dabei erwies sich auch als maßgeblich, dass die Rechtmäßigkeit bestimmter Verfahrensschritte (wie etwa an den Asylwerber persönlich erfolgte Zustellungen) nur dann beurteilt werden konnte, wenn das Lebensalter des betroffenen Fremden einwandfrei geklärt war (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die Erkenntnisse vom 16. April 2007, 2005/01/0463, vom 16. Dezember 2009, 2006/20/0599, vom 17. März 2011, 2008/01/0364, und vom 17. Mai 2011, 2011/01/0101). Demgemäß ist der zu früheren Rechtslagen des AsylG 2005 oder vormaligen Asylgesetzen ergangenen Rechtsprechung nicht zu entnehmen, dass die Erlassung eines separaten (Zwischen-)Bescheides, mit dem - für das weitere Verfahren bindend - festgestellt werde, dass ein Asylwerber zu einem bestimmten Zeitpunkt geboren bzw. ob er im Zeitpunkt der Erlassung dieses "Zwischenbescheides" noch minderjährig oder bereits volljährig sei, vor dem Hintergrund der unter Pkt. 5.2. dargestellten Rechtsprechung als geboten angesehen worden wäre, obgleich auch bereits die frühere Rechtslage diverse Normen betreffend die gesetzliche Vertretung Minderjähriger sowie Mitwirkungspflichten bei der Eruierung des Lebensalters eines Asylwerbers kannte. 7.3. Dies steht im Einklang mit der bisherigen zu im Rahmen von Asylverfahren durchgeführten "Altersfeststellungen" ergangenen Rechtsprechung, wonach zu diesem Thema unterlaufene Ermittlungsmängel oder in der verfahrensabschließenden Entscheidung vorhandene Begründungsmängel zu einer Rechtswidrigkeit des verfahrensabschließenden Bescheides führten. Dabei erwies sich auch als maßgeblich, dass die Rechtmäßigkeit bestimmter Verfahrensschritte (wie etwa an den Asylwerber persönlich erfolgte Zustellungen) nur dann beurteilt werden konnte, wenn das Lebensalter des betroffenen Fremden einwandfrei geklärt war vergleiche , aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die Erkenntnisse vom 16. April 2007, 2005/01/0463, vom 16. Dezember 2009, 2006/20/0599, vom 17. März 2011, 2008/01/0364, und vom 17. Mai 2011, 2011/01/0101). Demgemäß ist der zu früheren Rechtslagen des AsylG 2005 oder vormaligen Asylgesetzen ergangenen Rechtsprechung nicht zu entnehmen, dass die Erlassung eines separaten (Zwischen-)Bescheides, mit dem - für das weitere Verfahren bindend - festgestellt werde, dass ein Asylwerber zu einem bestimmten Zeitpunkt geboren bzw. ob er im Zeitpunkt der Erlassung dieses "Zwischenbescheides" noch minderjährig oder bereits volljährig sei, vor dem Hintergrund der unter Pkt. 5.2. dargestellten Rechtsprechung als geboten angesehen worden wäre, obgleich auch bereits die frühere Rechtslage diverse Normen betreffend die gesetzliche Vertretung Minderjähriger sowie Mitwirkungspflichten bei der Eruierung des Lebensalters eines Asylwerbers kannte.
7.4. Der Verwaltungsgerichtshof geht für die hier anzuwendende Rechtslage des AsylG 2005 und des BFA-VG (idF des FrÄG 2015) - in Ermangelung einer maßgeblichen inhaltlichen Änderung der für diese Beurteilung relevanten Vorschriften - auch weiterhin davon aus, dass es sich bei jenen Verfahrensschritten, die der Feststellung des Geburtsdatums eines Asylwerbers dienen, um einen Teil des Ermittlungsverfahrens handelt, das - falls fallbezogen entscheidungswesentlich - zu entsprechenden in die Begründung der abschließenden Entscheidung aufzunehmenden Feststellungen des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalts zu führen hat. Die Frage der Prozessfähigkeit ist (weiterhin) auch in nach dem BFA-VG zu führenden Verfahren als Vorfrage zu beurteilen. 7.4. Der Verwaltungsgerichtshof geht für die hier anzuwendende Rechtslage des AsylG 2005 und des BFA-VG in der Fassung des FrÄG 2015) - in Ermangelung einer maßgeblichen inhaltlichen Änderung der für diese Beurteilung relevanten Vorschriften - auch weiterhin davon aus, dass es sich bei jenen Verfahrensschritten, die der Feststellung des Geburtsdatums eines Asylwerbers dienen, um einen Teil des Ermittlungsverfahrens handelt, das - falls fallbezogen entscheidungswesentlich - zu entsprechenden in die Begründung der abschließenden Entscheidung aufzunehmenden Feststellungen des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalts zu führen hat. Die Frage der Prozessfähigkeit ist (weiterhin) auch in nach dem BFA-VG zu führenden Verfahren als Vorfrage zu beurteilen.
7.5. Eine andere Sicht ist - wie schon bisher - auch aus den in der Revision angestellten weitergehenden (Rechtschutz-)Überlegungen nicht geboten. Wird nämlich mit der vorliegenden Erledigung nicht in einer der Rechtskraft fähigen Form über die Frage seines Geburtsdatums abgesprochen, kann damit - anders als der Revisionswerber meint - auch kein Verlust seiner Rechte einhergehen. Vielmehr steht es ihm frei, im Rechtsweg im Rahmen der Bekämpfung der verfahrensabschließenden Entscheidung eine entgegen dem Gesetz erfolgte Beurteilung der Verwaltungsbehörde - und in der Folge gegebenenfalls auch des Verwaltungsgerichts -, er sei volljährig, und infolgedessen seien die für minderjährige Asylwerber anwendbaren Verfahrensvorschriften (wozu auch jene zu zählen sind, die die Rechtsmittelfristen regeln) missachtet worden, geltend zu machen. Dies gilt sinngemäß auch für jene anderen Verfahren, in denen ebenfalls als - durch die vorliegende Erledigung eben gerade nicht bindend entschiedene - Vorfrage zu klären ist, ob der Revisionswerber bereits volljährig ist.
7.6. Schließlich bestehen in diesem Bereich seitens des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf die zum AsylG 2005 idF vor dem FNG ergangene, aber insoweit auf die nunmehrigen Rechtslage übertragbare Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. dessen Erkenntnis vom 3. März 2014, U 2416/2013) gegen die Ausgestaltung des Verfahrens nach dem BFA-VG und dem AsylG 2005 keine verfassungsrechtlichen Bedenken. 7.6. Schließlich bestehen in diesem Bereich seitens des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf die zum AsylG 2005 in der Fassung vor dem FNG ergangene, aber insoweit auf die nunmehrigen Rechtslage übertragbare Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche , dessen Erkenntnis vom 3. März 2014, U 2416 aus 2013,) gegen die Ausgestaltung des Verfahrens nach dem BFA-VG und dem AsylG 2005 keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
8. Soweit aus dem auf diverse für minderjährige Asylwerber geschaffene Verfahrensbestimmungen abstellenden Vorbringen des Revisionswerbers im Übrigen hervorgeht, dass er die Ansicht vertritt, diese Verfahrensbestimmungen seien allein bereits aufgrund seiner Behauptungen, er sei minderjährig, solange auf ihn anzuwenden, als seine Volljährigkeit nicht rechtskräftig festgestellt sei, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Prämisse am Boden der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen nicht zutrifft (im Übrigen ebenso wenig wie eine Rechtsansicht, nach der eine Verfahrenspartei immer solange als prozessfähig zu gelten hätte, bis sie selbst den Nachweis über ihre fehlende Handlungsfähigkeit beigebracht hätte; vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1996, 95/11/0151). Eine gesetzliche Vorschrift, die solches für Verfahren nach dem AsylG 2005 anordnen würde, existiert nicht. Insbesondere kann § 13 Abs. 3 BFA-VG nach dem oben Gesagten eine solche Bedeutung nicht beigemessen werden. 8. Soweit aus dem auf diverse für minderjährige Asylwerber geschaffene Verfahrensbestimmungen abstellenden Vorbringen des Revisionswerbers im Übrigen hervorgeht, dass er die Ansicht vertritt, diese Verfahrensbestimmungen seien allein bereits aufgrund seiner Behauptungen, er sei minderjährig, solange auf ihn anzuwenden, als seine Volljährigkeit nicht rechtskräftig festgestellt sei, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Prämisse am Boden der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen nicht zutrifft (im Übrigen ebenso wenig wie eine Rechtsansicht, nach der eine Verfahrenspartei immer solange als prozessfähig zu gelten hätte, bis sie selbst den Nachweis über ihre fehlende Handlungsfähigkeit beigebracht hätte; vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1996, 95/11/0151). Eine gesetzliche Vorschrift, die solches für Verfahren nach dem AsylG 2005 anordnen würde, existiert nicht. Insbesondere kann Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG nach dem oben Gesagten eine solche Bedeutung nicht beigemessen werden.
9. Wenn der Revisionswerber auf unionsrechtliche Vorschriften verweist, die auf minderjährige Asylwerber Bezug nehmen, ist er darauf hinzuweisen, dass den Mitgliedstaaten danach gerade nicht auferlegt ist, zur Beurteilung, ob ein Antragsteller ein solcher mit besonderen Bedürfnissen - worunter auch ein minderjähriger Asylwerber zu zählen ist - ist, ein (separates) Verwaltungsverfahren einzurichten (Art. 22 Abs. 2 RL 2013/33/EU). Dies gilt auch für die Prüfung der Frage, ob ein Antragsteller besondere Verfahrensgarantien benötigt, weil (auch) diese Prüfung in vorhandene nationale Verfahren und/oder in die Prüfung nach Art. 22 der RL 2013/33/EU einbezogen werden kann und nicht in Form eines Verwaltungsverfahrens vorgenommen werden muss (Art. 24 Abs. 2 RL 2013/32/EU). 9. Wenn der Revisionswerber auf unionsrechtliche Vorschriften verweist, die auf minderjährige Asylwerber Bezug nehmen, ist er darauf hinzuweisen, dass den Mitgliedstaaten danach gerade nicht auferlegt ist, zur Beurteilung, ob ein Antragsteller ein solcher mit besonderen Bedürfnissen - worunter auch ein minderjähriger Asylwerber zu zählen ist - ist, ein (separates) Verwaltungsverfahren einzurichten (Artikel 22, Absatz 2, RL 2013/33/EU). Dies gilt auch für die Prüfung der Frage, ob ein Antragsteller besondere Verfahrensgarantien benötigt, weil (auch) diese Prüfung in vorhandene nationale Verfahren und/oder in die Prüfung nach Artikel 22, der RL 2013/33/EU einbezogen werden kann und nicht in Form eines Verwaltungsverfahrens vorgenommen werden muss (Artikel 24, Absatz 2, RL 2013/32/EU).
10. Da somit bereits der Inhalt der Revision erkennen lässt, dass die vom Revisionswerber behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Revision gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. 10. Da somit bereits der Inhalt der Revision erkennen lässt, dass die vom Revisionswerber behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Revision gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 25. Februar 2016
Schlagworte
Einhaltung der Formvorschriften Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Bescheidbegriff Mangelnder BescheidcharakterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016190007.L00Im RIS seit
30.03.2016Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019