Index
E000 EU- Recht allgemein;Norm
32002L0020 Genehmigungs-RL Art12 Abs1 litb;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2014/03/0059 E 6. April 2016Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der A AG in W, vertreten durch DDr. Christian F. Schneider, Rechtsanwalt in 1220 Wien, Donau-City-Straße 11, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 28. Oktober 2013, S 21/13-7, betreffend Finanzierungsbeitrag nach § 34 KOG (weitere Partei: Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der A AG in W, vertreten durch DDr. Christian F. Schneider, Rechtsanwalt in 1220 Wien, Donau-City-Straße 11, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 28. Oktober 2013, S 21/13-7, betreffend Finanzierungsbeitrag nach Paragraph 34, KOG (weitere Partei: Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Bescheid verpflichtete die belangte Behörde die Revisionswerberin gemäß § 34 KommAustria-Gesetz, BGBl I Nr 32/2001 (KOG), zur Leistung eines restlichen Finanzierungsbeitrags für das dritte Quartal 2013 in Höhe von EUR 515.805,29 (inkl USt) an die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH). 1 Mit dem angefochtenen Bescheid verpflichtete die belangte Behörde die Revisionswerberin gemäß Paragraph 34, KommAustria-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2001, (KOG), zur Leistung eines restlichen Finanzierungsbeitrags für das dritte Quartal 2013 in Höhe von EUR 515.805,29 (inkl USt) an die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH).
2 In der Begründung dieser Entscheidung gab die belangte Behörde zunächst den Verfahrensgang wieder. Danach sei sie am 14. Oktober 2013 von der RTR-GmbH darüber verständigt worden, dass die Revisionswerberin den ihr am 13. September 2013 vorgeschriebenen Finanzierungsbeitrag für das dritte Quartal 2013 nicht vollständig entrichtet habe. Nach Einleitung eines Verfahrens nach § 34 Abs 13 KOG sei der Revisionswerberin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mitgeteilt und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Diese habe lediglich ihr Schreiben vom 2. Oktober 2013 an die RTR-GmbH (neuerlich) übermittelt, zum mitgeteilten Sachverhalt aber nicht Stellung genommen. 2 In der Begründung dieser Entscheidung gab die belangte Behörde zunächst den Verfahrensgang wieder. Danach sei sie am 14. Oktober 2013 von der RTR-GmbH darüber verständigt worden, dass die Revisionswerberin den ihr am 13. September 2013 vorgeschriebenen Finanzierungsbeitrag für das dritte Quartal 2013 nicht vollständig entrichtet habe. Nach Einleitung eines Verfahrens nach Paragraph 34, Absatz 13, KOG sei der Revisionswerberin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mitgeteilt und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Diese habe lediglich ihr Schreiben vom 2. Oktober 2013 an die RTR-GmbH (neuerlich) übermittelt, zum mitgeteilten Sachverhalt aber nicht Stellung genommen.
3 Die belangte Behörde stellte fest, dass die Revisionswerberin Inhaberin einer Bestätigung gemäß §§ 15 iVm 133 Abs 4 Satz 2 TKG 2003 sei und mehrere Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit mittels selbst betriebener Kommunikationsnetze erbringe. 3 Die belangte Behörde stellte fest, dass die Revisionswerberin Inhaberin einer Bestätigung gemäß Paragraphen 15, in Verbindung mit 133 Absatz 4, Satz 2 TKG 2003 sei und mehrere Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit mittels selbst betriebener Kommunikationsnetze erbringe.
4 Mit Schreiben vom 15. Jänner 2013 habe sie über Aufforderung durch die RTR-GmbH einen für das Jahr 2013 geplanten Umsatz aus der Erbringung von Kommunikationsdiensten in der Höhe von EUR 2.099.883.069,-- (netto) gemeldet.
5 Die RTR-GmbH habe Ende Februar 2013 gemäß § 34 KOG auf ihrer Website für das Jahr 2013 die Nettowerte nach § 34 KOG veröffentlicht, insbesondere den geschätzten Gesamtumsatz der Branche Telekommunikation in Höhe von EUR 4.105.067.989,--, den geschätzten branchenspezifischen Aufwand in Höhe von EUR 5.252.586,-- und den Zuschuss aus dem Bundeshaushalt nach § 34 Abs 1 KOG in Höhe von EUR 2.319.000,--. 5 Die RTR-GmbH habe Ende Februar 2013 gemäß Paragraph 34, KOG auf ihrer Website für das Jahr 2013 die Nettowerte nach Paragraph 34, KOG veröffentlicht, insbesondere den geschätzten Gesamtumsatz der Branche Telekommunikation in Höhe von EUR 4.105.067.989,--, den geschätzten branchenspezifischen Aufwand in Höhe von EUR 5.252.586,-- und den Zuschuss aus dem Bundeshaushalt nach Paragraph 34, Absatz eins, KOG in Höhe von EUR 2.319.000,--.
6 Für die Revisionswerberin errechne sich daraus gemäß § 34 Abs 3 KOG ein zu entrichtender Finanzierungsbeitrag für das Jahr 2013 in Höhe von EUR 2.686.876,--, der quartalsweise - in Höhe von jeweils EUR 671.719,-- - zu entrichten sei. Die Revisionswerberin habe die ihr von der RTR-GmbH vorgeschriebenen Finanzierungsbeiträge von jeweils EUR 671.719,-- (zuzüglich 20 % USt, zusammen EUR 806.062,80) für das erste und zweite Quartal 2013 vollständig bezahlt, mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 aber mitgeteilt, ab dem dritten Quartal 2013 nur mehr den nach ihrer Ansicht "unstrittigen" Teil des vorgeschriebenen Betrages bezahlen zu wollen, weil sie die im Gesetz vorgesehene Aufteilung zwischen Bundesanteil und Finanzierungsbeiträgen aus näher beschriebenen Gründen für verfassungswidrig erachte. Auf den per 30. September 2013 fällig gestellten Finanzierungsbeitrag für das dritte Quartal 2013 habe die Revisionswerberin lediglich netto EUR 241.881,26 bezahlt, der fällige Restbetrag von EUR 429.837,74, zuzüglich 20 % USt, in Summe EUR 515.805,29, hafte unberichtigt aus. 6 Für die Revisionswerberin errechne sich daraus gemäß Paragraph 34, Absatz 3, KOG ein zu entrichtender Finanzierungsbeitrag für das Jahr 2013 in Höhe von EUR 2.686.876,--, der quartalsweise - in Höhe von jeweils EUR 671.719,-- - zu entrichten sei. Die Revisionswerberin habe die ihr von der RTR-GmbH vorgeschriebenen Finanzierungsbeiträge von jeweils EUR 671.719,-- (zuzüglich 20 % USt, zusammen EUR 806.062,80) für das erste und zweite Quartal 2013 vollständig bezahlt, mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 aber mitgeteilt, ab dem dritten Quartal 2013 nur mehr den nach ihrer Ansicht "unstrittigen" Teil des vorgeschriebenen Betrages bezahlen zu wollen, weil sie die im Gesetz vorgesehene Aufteilung zwischen Bundesanteil und Finanzierungsbeiträgen aus näher beschriebenen Gründen für verfassungswidrig erachte. Auf den per 30. September 2013 fällig gestellten Finanzierungsbeitrag für das dritte Quartal 2013 habe die Revisionswerberin lediglich netto EUR 241.881,26 bezahlt, der fällige Restbetrag von EUR 429.837,74, zuzüglich 20 % USt, in Summe EUR 515.805,29, hafte unberichtigt aus.
7 Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung legte die belangte Behörde zunächst den Inhalt des § 34 KOG dar und führte aus, dass sie gemäß § 34 Abs 13 KOG für den Fall, dass ein Unternehmen der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrags nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkomme, dafür zuständig sei, die Entrichtung des Finanzierungsbeitrags mit Bescheid vorzuschreiben. 7 Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung legte die belangte Behörde zunächst den Inhalt des Paragraph 34, KOG dar und führte aus, dass sie gemäß Paragraph 34, Absatz 13, KOG für den Fall, dass ein Unternehmen der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrags nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkomme, dafür zuständig sei, die Entrichtung des Finanzierungsbeitrags mit Bescheid vorzuschreiben.
8 Da die Revisionswerberin lediglich einen Teilbetrag des fälligen Finanzierungsbeitrages bezahlt habe, sei sie zur Zahlung des Restbeitrags mit Bescheid zu verpflichten gewesen, zumal ihr Vorbringen betreffend eine Veränderung der Zuständigkeiten der Regulierungsbehörden nichts an ihrer Beitragspflicht nach § 34 KOG ändere. 8 Da die Revisionswerberin lediglich einen Teilbetrag des fälligen Finanzierungsbeitrages bezahlt habe, sei sie zur Zahlung des Restbeitrags mit Bescheid zu verpflichten gewesen, zumal ihr Vorbringen betreffend eine Veränderung der Zuständigkeiten der Regulierungsbehörden nichts an ihrer Beitragspflicht nach Paragraph 34, KOG ändere.
9 Gegen diesen Bescheid richtete die Revisionswerberin zunächst gemäß Art 144 Abs 1 B-VG (idF vor der Novelle BGBl I Nr 51/2012) eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. 9 Gegen diesen Bescheid richtete die Revisionswerberin zunächst gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,) eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
10 Dieser hat deren Behandlung abgelehnt und sie gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten (Beschluss vom 20. Februar 2014, B 1524-1525/2013). 10 Dieser hat deren Behandlung abgelehnt und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten (Beschluss vom 20. Februar 2014, B 1524-1525/2013).
11 Begründend führte der Verfassungsgerichtshof Folgendes aus:
"Die vorliegenden Beschwerden rügen die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit und auf Unversehrtheit des Eigentums. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob sich aus dem von der RTR-GmbH erstellten Budgetvorschlag die Zuweisung der Aufgaben der RTR-GmbH und deren Finanzierung nachvollziehen lasse, sowie auch der Frage, ob von der belangten Behörde innerstaatliche einfachgesetzliche Normen oder unionsrechtliche Normen anzuwenden waren, insoweit nicht anzustellen (VfSlg. 14.886/1997)."Die vorliegenden Beschwerden rügen die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit und auf Unversehrtheit des Eigentums. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob sich aus dem von der RTR-GmbH erstellten Budgetvorschlag die Zuweisung der Aufgaben der RTR-GmbH und deren Finanzierung nachvollziehen lasse, sowie auch der Frage, ob von der belangten Behörde innerstaatliche einfachgesetzliche Normen oder unionsrechtliche Normen anzuwenden waren, insoweit nicht anzustellen (VfSlg. 14.886 aus 1997,).
Soweit die Beschwerden aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berühren, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtenen Bescheide tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben:
Die Beschwerden vermögen die Verfassungswidrigkeit des § 34 KommAustria-Gesetz nicht aufzuzeigen. In VfSlg. 17.326/2004 hat der Verfassungsgerichtshof die Verfassungswidrigkeit der die Heranziehung der Rundfunkveranstalter zur Finanzierung der Aufgaben der Rundfunkregulierung regelnden Bestimmung darin gesehen, dass die Wahrnehmung der Regulierungsaufgaben nicht ausschließlich im Interesse der Beitragspflichtigen, sondern letztlich auch im Interesse der Allgemeinheit liegt. Grundsätzlich ist es aber verfassungsrechtlich unbedenklich, die Marktteilnehmer, die von der Regulierungstätigkeit und damit von der im Bereich des Marktes herbeigeführten Ordnung in erster Linie berührt sind, zur Finanzierung der Regulierungstätigkeit heranzuziehen. Auch gegen die Wahl einer Durchschnittsbetrachtung und die Heranziehung des Unternehmensumsatzes zur Berechnung der Beiträge hatte der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 17.326/2004 keine Bedenken. Die Finanzierung des Aufwandes der RTR-GmbH betreffend die Telekommunikationsbranche obliegt nicht zur Gänze den Marktteilnehmern, sondern ist zu einem Teil von mindestens einem Viertel durch Mittel aus dem Bundeshaushalt zu bestreiten. Für eine Überschreitung des nach diesem Erkenntnis dem Gesetzgeber zustehenden Spielraumes dahingehend, dass die derzeitige Aufteilung des Finanzierungsaufwands der Art und dem Umfang der Aufgaben der Regulierungsbehörden nicht mehr entsprechen würde, bestehen keine Anhaltspunkte."Die Beschwerden vermögen die Verfassungswidrigkeit des Paragraph 34, KommAustria-Gesetz nicht aufzuzeigen. In VfSlg. 17.326 aus 2004, hat der Verfassungsgerichtshof die Verfassungswidrigkeit der die Heranziehung der Rundfunkveranstalter zur Finanzierung der Aufgaben der Rundfunkregulierung regelnden Bestimmung darin gesehen, dass die Wahrnehmung der Regulierungsaufgaben nicht ausschließlich im Interesse der Beitragspflichtigen, sondern letztlich auch im Interesse der Allgemeinheit liegt. Grundsätzlich ist es aber verfassungsrechtlich unbedenklich, die Marktteilnehmer, die von der Regulierungstätigkeit und damit von der im Bereich des Marktes herbeigeführten Ordnung in erster Linie berührt sind, zur Finanzierung der Regulierungstätigkeit heranzuziehen. Auch gegen die Wahl einer Durchschnittsbetrachtung und die Heranziehung des Unternehmensumsatzes zur Berechnung der Beiträge hatte der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 17.326 aus 2004, keine Bedenken. Die Finanzierung des Aufwandes der RTR-GmbH betreffend die Telekommunikationsbranche obliegt nicht zur Gänze den Marktteilnehmern, sondern ist zu einem Teil von mindestens einem Viertel durch Mittel aus dem Bundeshaushalt zu bestreiten. Für eine Überschreitung des nach diesem Erkenntnis dem Gesetzgeber zustehenden Spielraumes dahingehend, dass die derzeitige Aufteilung des Finanzierungsaufwands der Art und dem Umfang der Aufgaben der Regulierungsbehörden nicht mehr entsprechen würde, bestehen keine Anhaltspunkte."
12 Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzte die Revisionswerberin die - nunmehr als Revision geltende - Beschwerde. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Revision erstattet, auf welche die Revisionswerberin repliziert hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
13 Da die vorliegende Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof (nach dem Datum des Abtretungsbeschlusses gemäß Art 144 Abs 3 B-VG) nach dem 31. Dezember 2013 dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten wurde, ist § 4 VwGbk-ÜG sinngemäß anzuwenden (vgl zum Ganzen den hg Beschluss vom 25. April 2014, Ro 2014/10/0029; vgl auch den hg Beschluss vom 24. März 2015, Ro 2014/03/0073). 13 Da die vorliegende Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof (nach dem Datum des Abtretungsbeschlusses gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG) nach dem 31. Dezember 2013 dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten wurde, ist Paragraph 4, VwGbk-ÜG sinngemäß anzuwenden vergleiche , zum Ganzen den hg Beschluss vom 25. April 2014, Ro 2014/10/0029; vergleiche , auch den hg Beschluss vom 24. März 2015, Ro 2014/03/0073).
14 Gemäß § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG gelten für die Behandlung der Revision die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG vorliegen. 14 Gemäß Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG gelten für die Behandlung der Revision die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß Paragraph 33 a, VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen.
15 Die Revisionswerberin sieht sich in ihren Rechten dahin verletzt, "nicht zur Leistung von Finanzierungsbeiträgen zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs 2 und 4 sowie Abs 7 KOG entstehenden Aufwands der RTR-GmbH betreffend die Telekommunikationsbranche verpflichtet zu werden, welche über das gemäß § 34 KOG bzw Art 12 Abs 1 lit a GenehmigungsRL 2002/20/EG zulässige Maß hinausgehen, und nur entsprechend Art 12 Abs 1 lit b GenehmigungsRL auf objektive, nicht diskriminierende und transparente Weise zur Zahlung von solchen Finanzierungsbeiträgen herangezogen zu werden". 15 Die Revisionswerberin sieht sich in ihren Rechten dahin verletzt, "nicht zur Leistung von Finanzierungsbeiträgen zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph 17, Absatz 2, und 4 sowie Absatz 7, KOG entstehenden Aufwands der RTR-GmbH betreffend die Telekommunikationsbranche verpflichtet zu werden, welche über das gemäß Paragraph 34, KOG bzw Artikel 12, Absatz eins, Litera a, GenehmigungsRL 2002/20/EG zulässige Maß hinausgehen, und nur entsprechend Artikel 12, Absatz eins, Litera b, GenehmigungsRL auf objektive, nicht diskriminierende und transparente Weise zur Zahlung von solchen Finanzierungsbeiträgen herangezogen zu werden".
16 In Ausführung dieses Revisionspunktes macht die Revisionswerberin - auf das Wesentliche zusammengefasst - Folgendes geltend:
17 Die Kostentragungsregelung des § 34 KOG, wonach bis auf einen Anteil aus dem Bundeshaushalt alle sektorspezifischen Kosten der RTR-GmbH von den Marktteilnehmern zu tragen seien, stehe im Spannungsverhältnis zu den Vorgaben der Genehmigungsrichtlinie 2002/20/EG, insbesondere Art 12 Abs 1 lit a. Danach dürften nur die Kosten eines beschränkten Kreises an Verwaltungsaufgaben Unternehmen (wie der Revisionswerberin), die über eine Allgemeingenehmigung verfügten, angelastet werden. Die in der Richtlinie vorgenommene Aufzählung der auf die Marktteilnehmer überwälzbaren Kosten sei nach der Judikatur des EuGH (zitiert werden die Urteile vom 18. Juli 2006, Rs C-339/04, Nuova societa di telecomunicazioni, und vom 10. März 2011, Rs C-85/10, Telefonica Moviles España) abschließend. Die von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ohne Berücksichtigung der dargestellten unionsrechtlichen Anforderungen vorgenommene Vorschreibung des Finanzierungsbeitrags allein auf Basis von § 34 KOG wäre daher nur dann rechtskonform, wenn die den Marktteilnehmern insgesamt vorgeschriebenen Finanzierungsbeiträge nicht höher seien als jene Kosten, die auch gemäß Art 12 der Richtlinie erhoben werden dürften. Dies sei allerdings nach der Begründung des angefochtenen Bescheids nicht nachvollziehbar. Weder der Bescheid selbst noch der ihm zugrundeliegende Budgetvoranschlag der RTR-GmbH enthielten nämlich Angaben, welche eine Nachprüfung der vorgeschriebenen Finanzierungsbeiträge und somit die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheids ermöglichten. Dies widerspreche nicht nur den innerstaatlichen Anforderungen an die Begründung eines Bescheids, sondern auch den im vorliegenden Fall bestehenden spezifischen unionsrechtlichen Vorschriften, wonach gemäß Art 12 Abs 1 lit b der Genehmigungsrichtlinie Verwaltungsabgaben nur in einer objektiven, verhältnismäßigen und transparenten Weise auferlegt werden dürften. 17 Die Kostentragungsregelung des Paragraph 34, KOG, wonach bis auf einen Anteil aus dem Bundeshaushalt alle sektorspezifischen Kosten der RTR-GmbH von den Marktteilnehmern zu tragen seien, stehe im Spannungsverhältnis zu den Vorgaben der Genehmigungsrichtlinie 2002/20/EG, insbesondere Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Danach dürften nur die Kosten eines beschränkten Kreises an Verwaltungsaufgaben Unternehmen (wie der Revisionswerberin), die über eine Allgemeingenehmigung verfügten, angelastet werden. Die in der Richtlinie vorgenommene Aufzählung der auf die Marktteilnehmer überwälzbaren Kosten sei nach der Judikatur des EuGH (zitiert werden die Urteile vom 18. Juli 2006, Rs C-339/04, Nuova societa di telecomunicazioni, und vom 10. März 2011, Rs C-85/10, Telefonica Moviles España) abschließend. Die von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ohne Berücksichtigung der dargestellten unionsrechtlichen Anforderungen vorgenommene Vorschreibung des Finanzierungsbeitrags allein auf Basis von Paragraph 34, KOG wäre daher nur dann rechtskonform, wenn die den Marktteilnehmern insgesamt vorgeschriebenen Finanzierungsbeiträge nicht höher seien als jene Kosten, die auch gemäß Artikel 12, der Richtlinie erhoben werden dürften. Dies sei allerdings nach der Begründung des angefochtenen Bescheids nicht nachvollziehbar. Weder der Bescheid selbst noch der ihm zugrundeliegende Budgetvoranschlag der RTR-GmbH enthielten nämlich Angaben, welche eine Nachprüfung der vorgeschriebenen Finanzierungsbeiträge und somit die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheids ermöglichten. Dies widerspreche nicht nur den innerstaatlichen Anforderungen an die Begründung eines Bescheids, sondern auch den im vorliegenden Fall bestehenden spezifischen unionsrechtlichen Vorschriften, wonach gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera b, der Genehmigungsrichtlinie Verwaltungsabgaben nur in einer objektiven, verhältnismäßigen und transparenten Weise auferlegt werden dürften.
18 Der gemäß § 34 Abs 4 KOG von der RTR-GmbH erstellte Budgetvoranschlag für das Jahr 2013, der der Konsultation durch die Beitragspflichtigen unterzogen worden sei und in weiterer Folge die Grundlage für die Vorschreibung der Finanzierungsbeiträge bilde, erlaube mangels näherer Konkretisierung keine Beurteilung der Rechtmäßigkeit der vorgeschriebenen Finanzierungsbeiträge. Ihm fehle nämlich eine Gliederung nach (gemäß den Kriterien des Art 12 Abs 1 lit a der Genehmigungsrichtlinie) Kosten für Aufgaben, die auf die Marktteilnehmer überwälzt werden dürften einerseits, und aus dem Bundesbudget zu finanzierenden Aufgaben andererseits. Im Voranschlag sei nämlich eine bloße Grobgliederung in die Kategorien Personalaufwand, sonstiger betrieblicher Aufwand und Abschreibungen erfolgt und der Aufwand den Bereichen TKK-Verfahren, RTR-Verfahren, Endkundenstreitschlichtung und Kompetenzzentrum zugeordnet worden; an einer Aufschlüsselung iSd Art 12 Abs 1 lit a der Genehmigungsrichtlinie fehle es aber. Auch die Veröffentlichung des geschätzten branchenspezifischen Aufwands gemäß § 34 Abs 8 KOG durch die RTR-GmbH ändere daran nichts, zumal dieses Dokument nur Gesamtsummen enthalten habe und eine weitere Konsultation nicht mehr vorgesehen sei. 18 Der gemäß Paragraph 34, Absatz 4, KOG von der RTR-GmbH erstellte Budgetvoranschlag für das Jahr 2013, der der Konsultation durch die Beitragspflichtigen unterzogen worden sei und in weiterer Folge die Grundlage für die Vorschreibung der Finanzierungsbeiträge bilde, erlaube mangels näherer Konkretisierung keine Beurteilung der Rechtmäßigkeit der vorgeschriebenen Finanzierungsbeiträge. Ihm fehle nämlich eine Gliederung nach (gemäß den Kriterien des Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Genehmigungsrichtlinie) Kosten für Aufgaben, die auf die Marktteilnehmer überwälzt werden dürften einerseits, und aus dem Bundesbudget zu finanzierenden Aufgaben andererseits. Im Voranschlag sei nämlich eine bloße Grobgliederung in die Kategorien Personalaufwand, sonstiger betrieblicher Aufwand und Abschreibungen erfolgt und der Aufwand den Bereichen TKK-Verfahren, RTR-Verfahren, Endkundenstreitschlichtung und Kompetenzzentrum zugeordnet worden; an einer Aufschlüsselung iSd Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Genehmigungsrichtlinie fehle es aber. Auch die Veröffentlichung des geschätzten branchenspezifischen Aufwands gemäß Paragraph 34, Absatz 8, KOG durch die RTR-GmbH ändere daran nichts, zumal dieses Dokument nur Gesamtsummen enthalten habe und eine weitere Konsultation nicht mehr vorgesehen sei.
19 In weiterer Folge versucht die Revisionswerberin, ausgehend von der im Budgetentwurf der RTR-GmbH für 2013 vorgenommenen Zuordnung des geplanten Aufwands (66,5 % für TKK-Verfahren inklusive Marktdefinition; 10 % für RTR-Verfahren wie Nummerierung etc; 15 % für Endkundenstreitschlichtung und 8,5 % für das Kompetenzzentrum) darzulegen, dass die Kosten für nach der Genehmigungsrichtlinie auf die Marktteilnehmer überwälzbare Verwaltungsaufgaben deutlich weniger als 70 % der Gesamtaufwendungen der RTR-GmbH ausmachten (etwa 30 % der Kosten würden aus dem Bundeshaushalt finanziert, sodass etwa 70 % von den Marktteilnehmern zu finanzieren seien).
20 Die Revision sieht eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG - ua - deshalb gegeben, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, ob die Kostentragungsregelung des § 34 KOG mit Art 12 der Genehmigungsrichtlinie vereinbar sei, fehle. 20 Die Revision sieht eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG - ua - deshalb gegeben, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, ob die Kostentragungsregelung des Paragraph 34, KOG mit Artikel 12, der Genehmigungsrichtlinie vereinbar sei, fehle.
21 Die Revision ist aus dem genannten Grund zulässig; sie ist
aber nicht begründet.
22 Rechtslage:
23 § 17 des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria ("KommAustria") - KommAustria Gesetz - KOG, BGBl I Nr 32/2001, in der gegenständlich maßgebenden Fassung BGBl I Nr 125/2011, legt Aufgaben der RTR-GmbH fest und bestimmt in seinen Abs 2, 4 und 7 Folgendes: 23 Paragraph 17, des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria ("KommAustria") - KommAustria Gesetz - KOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2001,, in der gegenständlich maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 125 aus 2011,, legt Aufgaben der RTR-GmbH fest und bestimmt in seinen Absatz 2, 4, und 7 Folgendes:
"...
...
...
24 § 20 KOG (in der Fassung BGBl I Nr 50/2010) überschrieben mit "Kompetenzzentrum", bestimmt - ua - Folgendes: 24 Paragraph 20, KOG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 50 aus 2010,) überschrieben mit "Kompetenzzentrum", bestimmt - ua - Folgendes:
"§ 20. (1) Die RTR-GmbH hat unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit die Aufgabe eines Kompetenzzentrums für Angelegenheiten der Branchen Medien und Telekommunikation zu erfüllen. Die Ausgaben für das Kompetenzzentrum sind jährlich mit maximal 10 vH des branchenspezifischen Gesamtaufwandes des Fachbereiches Rundfunk und maximal 10 vH des branchenspezifischen Gesamtaufwandes des Fachbereiches Telekommunikation begrenzt.
...
1. Durchführung von Analysen zu Angelegenheiten, die in Zusammenhang mit den von der Telekom-Control-Kommission und der RTR-GmbH zu erfüllenden Aufgaben stehen, durch Vergabe von Studien oder durch Erstellung von Gutachten, insbesondere zu Fragen betreffend die Qualität, den Preis, das Kundenservice und die Leistungsmerkmale von Kommunikationsnetzen und -diensten und den Zugang zu diesen, über den Einsatz neuer Technologien und Dienste sowie über die Marktverhältnisse,
2. Dokumentation und Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit, unter anderem durch Publikationen und Fachveranstaltungen sowie Veröffentlichungen auf der Website.
...
25 § 34 KOG (samt Überschrift) idF BGBl I Nr 50/2010 lautet: 25 Paragraph 34, KOG (samt Überschrift) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 50 aus 2010, lautet:
"4. Abschnitt
Finanzierung der Tätigkeiten
Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Telekommunikation und Post, Telekommunikationsbranche
§ 34. (1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 2 und 4 sowie Abs. 7 entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH betreffend die Telekommunikationsbranche dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von jährlich 2 Millionen Euro ist der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Über die Verwendung dieser Mittel ist von der RTR-GmbH jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH darf jährlich höchstens 6 Millionen Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2007 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.Paragraph 34, (1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph 17, Absatz 2, und 4 sowie Absatz 7, entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH betreffend die Telekommunikationsbranche dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von jährlich 2 Millionen Euro ist der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Über die Verwendung dieser Mittel ist von der RTR-GmbH jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH darf jährlich höchstens 6 Millionen Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2007 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.
26 § 115 Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl I Nr 70/2003 (TKG 2003) in der gegenständlich maßgebenden Fassung BGBl I Nr 102/2011 weist der RTR-GmbH folgende Aufgaben zu: 26 Paragraph 115, Telekommunikationsgesetz 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2003, (TKG 2003) in der gegenständlich maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2011, weist der RTR-GmbH folgende Aufgaben zu:
"Aufgaben der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
§ 115. (1) Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH hat sämtliche Aufgaben, die durch dieses Bundesgesetz und durch die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Regulierungsbehörde übertragen sind, wahrzunehmen, sofern hierfür nicht die Telekom-Control-Kommission (§ 117) oder die KommAustria zuständig ist.Paragraph 115, (1) Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH hat sämtliche Aufgaben, die durch dieses Bundesgesetz und durch die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Regulierungsbehörde übertragen sind, wahrzunehmen, sofern hierfür nicht die Telekom-Control-Kommission (Paragraph 117,) oder die KommAustria zuständig ist.
27 In § 117 TKG 2003 idF BGBl I Nr 102/2011 werden der Telekom-Control-Kommission folgende Aufgaben zugewiesen: 27 In Paragraph 117, TKG 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2011, werden der Telekom-Control-Kommission folgende Aufgaben zugewiesen:
"1. die Entscheidung in Verfahren gemäß §§ 6, 7, 9, 11, 12a und 13, "1. die Entscheidung in Verfahren gemäß Paragraphen 6, 7, 9, 11, 12 a, und 13,
1a. Entscheidungen über Sicherheitsüberprüfungen gemäß § 16a Abs. 4, 1a. Entscheidungen über Sicherheitsüberprüfungen gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4,,
...
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
...
‚Allgemeingenehmigung': der in einem Mitgliedstaat festgelegte rechtliche Rahmen, mit dem gemäß dieser Richtlinie Rechte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste gewährleistet werden und in dem sektorspezifische Verpflichtungen festgelegen werden, die für alle oder für bestimmte Arten von elektronischen Kommunikationsnetzen und - diensten gelten können.
...
Artikel 6
Bedingungen bei Allgemeingenehmigungen und Nutzungsarten
für Funkfrequenzen und für Nummern sowie besondere
Verpflichtungen
...
...
Artikel 12
Verwaltungsabgaben
a) dienen insgesamt lediglich zur Deckung der administrativen Kosten für die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung von Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten sowie der in Artikel 6 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen, die die Kosten für internationale Zusammenarbeit, Harmonisierung und Normung, Marktanalyse, Überwachung der Einhaltung und andere Marktkontrollmechanismen sowie für Regulierungstätigkeiten zur Ausarbeitung und Durchsetzung des abgeleiteten Rechts und von Verwaltungsbeschlüssen, beispielsweise von Beschlüssen über den Zugang und die Zusammenschaltung, einschließen können, und
b) werden den einzelnen Unternehmen in einer objektiven, verhältnismäßigen und transparenten Weise auferlegt, bei der die zusätzlichen Verwaltungskosten und zugehörigen Aufwendungen auf ein Mindestmaß reduziert werden.
Artikel 13
Entgelte für Nutzungsrechte und für Rechte für die Installation von Einrichtungen
Die Mitgliedstaaten können der zuständigen Behörde gestatten, bei Nutzungsrechten für Funkfrequenzen oder Nummern oder bei Rechten für die Installation von Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem oder privatem Grundbesitz Entgelte zu erheben, die eine optimale Nutzung dieser Ressourcen sicherstellen sollen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Entgelte objektiv gerechtfertigt, transparent, nichtdiskriminierend und ihrem Zweck angemessen sind, und tragen den in Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) genannten Zielen Rechnung."
34 Art 12 der Genehmigungsrichtlinie beschränkt also die Zulässigkeit der Einhebung von Verwaltungsabgaben von Betreibern. Sie dürfen nur für die Finanzierung der in Art 12 Abs 1 lit a leg cit genannten Aufgaben der Regulierungsbehörden verlangt werden; Art 12 Abs 1 lit b leg cit fordert zudem die Einhaltung einer objektiven, verhältnismäßigen und transparenten Vorgangsweise für die Auferlegung derartiger Verwaltungsabgaben. Erwägungsgrund 31 betont, dass allfällige von den Marktteilnehmern eingehobene Verwaltungsabgaben nicht den Wettbewerb verzerren und keine Marktzugangsschranken errichten dürfen. 34 Artikel 12, der Genehmigungsrichtlinie beschränkt also die Zulässigkeit der Einhebung von Verwaltungsabgaben von Betreibern. Sie dürfen nur für die Finanzierung der in Artikel 12, Absatz eins, Litera a, leg cit genannten Aufgaben der Regulierungsbehörden verlangt werden; Artikel 12, Absatz eins, Litera b, leg cit fordert zudem die Einhaltung einer objektiven, verhältnismäßigen und transparenten Vorgangsweise für die Auferlegung derartiger Verwaltungsabgaben. Erwägungsgrund 31 betont, dass allfällige von den Marktteilnehmern eingehobene Verwaltungsabgaben nicht den Wettbewerb verzerren und keine Marktzugangsschranken errichten dürfen.
35 Die Anwendbarkeit der Bestimmungen der Genehmigungsrichtlinie auf eine Abgabe wie die im Revisionsfall in Rede stehende setzt nach der Judikatur des EuGH voraus, dass deren "Entstehungstatbestand an das Verfahren der Allgemeingenehmigung anknüpft, mit der nach Art 2 Abs 2 lit a der Genehmigungsrichtlinie Rechte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste gewährleistet werden". Trifft dies nicht zu, fällt eine Abgabe nicht unter Art 12 der Genehmigungsrichtlinie (vgl die Urteile vom 17. Dezember 2015, Rs C-454/13, Proximus SA, Rn 21 und 22, sowie vom 27. Juni 2013, Rs C-71/12, Vodafone Malta ltd. und Mobisle Communications ltd., Rn 24 und 25). 35 Die Anwendbarkeit der Bestimmungen der Genehmigungsrichtlinie auf eine Abgabe wie die im Revisionsfall in Rede stehende setzt nach der Judikatur des EuGH voraus, dass deren "Entstehungstatbestand an das Verfahren der Allgemeingenehmigung anknüpft, mit der nach Artikel 2, Absatz 2, Litera a, der Genehmigungsrichtlinie Rechte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste gewährleistet werden". Trifft dies nicht zu, fällt eine Abgabe nicht unter Artikel 12, der Genehmigungsrichtlinie vergleiche , die Urteile vom 17. Dezember 2015, Rs C-454/13, Proximus SA, Rn 21 und 22, sowie vom 27. Juni 2013, Rs C-71/12, Vodafone Malta ltd. und Mobisle Communications ltd., Rn 24 und 25).
36 Nach der Begriffsbestimmung des Art 2 Abs 2 der Genehmigungsrichtlinie bedeutet "Allgemeingenehmigung" "der in einem Mitgliedstaat festgelegte rechtliche Rahmen, mit dem gemäß dieser Richtlinie Rechte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste gewährleistet werden und in dem sektorspezifische Verpflichtungen festgelegt werden, die für alle oder für bestimmte Arten von elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten gelten können." 36 Nach der Begriffsbestimmung des Artikel 2, Absatz 2, der Genehmigungsrichtlinie bedeutet "Allgemeingenehmigung" "der in einem Mitgliedstaat festgelegte rechtliche Rahmen, mit dem gemäß dieser Richtlinie Rechte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste gewährleistet werden und in dem sektorspezifische Verpflichtungen festgelegt werden, die für alle oder für bestimmte Arten von elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten gelten können."
37 Die nationale Regelung des § 34 KOG verknüpft die Verpflichtung zur (anteiligen) Tragung von nicht durch den Bundeshaushalt gedeckten Verwaltungsabgaben der Regulierungsbehörde durch die "Telekommunikationsbranche" (§ 34 Abs 2 erster Satz KOG) mit der Anzeigepflicht nach § 15 TKG 2003. Diese trifft alle Unternehmen, die die Bereitstellung eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes (nach § 16 Abs 1 TKG 2003 bewilligungsfrei) beabsichtigen. 37 Die nationale Regelung des Paragraph 34, KOG verknüpft die Verpflichtung zur (anteiligen) Tragung von nicht durch den Bundeshaushalt gedeckten Verwaltungsabgaben der Regulierungsbehörde durch die "Telekommunikationsbranche" (Paragraph 34, Absatz 2, erster Satz KOG) mit der Anzeigepflicht nach Paragraph 15, TKG 2003. Diese trifft alle Unternehmen, die die Bereitstellung eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes (nach Paragraph 16, Absatz eins, TKG 2003 bewilligungsfrei) beabsichtigen.
38 Die Regelung des § 34 Abs 2 KOG iVm § 15 TKG 2003 knüpft also iSd Art 12 Abs 1 der Genehmigungsrichtlinie an die "Allgemeingenehmigung" an. Die danach eingehobenen Finanzierungsbeiträge unterliegen daher - was von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit übereinstimmend auch nicht in Frage gestellt wird - den Einschränkungen nach Art 12 Abs 1 lit a der Genehmigungsrichtlinie. 38 Die Regelung des Paragraph 34, Absatz 2, KOG in Verbindung mit Paragraph 15, TKG 2003 knüpft also iSd Artikel 12, Absatz eins, der Genehmigungsrichtlinie an die "Allgemeingenehmigung" an. Die danach eingehobenen Finanzierungsbeiträge unterliegen daher - was von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit übereinstimmend auch nicht in Frage gestellt wird - den Einschränkungen nach Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Genehmigungsrichtlinie.
39 Zu den Voraussetzungen der Anwendbarkeit der Genehmigungsrichtlinie und den Vorgaben hinsichtlich Art und Ausmaß von seitens der Betreiber von Kommunikationsnetzen bzw - diensten eingehobenen Abgaben hat der EuGH bereits mehrfach Stellung genommen. In einem - mit dem vorliegenden vergleichbaren -
Fall, in dem die zu beurteilende nationale Regelung (zusammengefasst) vorsah, dass Unternehmen, die einen entsprechenden Dienst bereitstellen, eine Abgabe zur Deckung sämtlicher vom Staat nicht getragener Kosten der nationalen Regulierungsbehörde zu zahlen haben, deren Höhe anhand der Einkünfte dieser Unternehmen bestimmt wird, hat der EuGH (Urteil vom 18. Juli 2013, Rs C-228/12 ua, Vodafone Omnitel NV ua) Folgendes ausgeführt:
"34 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Unionsrecht dahin auszulegen ist, dass es einer Regelung eines Mitgliedstaats wie derjenigen der Ausgangsverfahren entgegensteht, wonach Unternehmen, die einen elektronischen Kommunikationsdienst oder ein elektronisches Kommunikationsnetz bereitstellen, eine Abgabe zur Deckung sämtlicher nicht vom Staat getragenen Kosten der NRB schulden, deren Höhe anhand der Einkünfte dieser Unternehmen bestimmt wird.
35 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Genehmigungsrichtlinie nicht nur Vorschriften über die Verfahren zur Erteilung von Allgemeingenehmigungen oder Nutzungsrechten an Funkfrequenzen oder Nummern sowie zum Inhalt dieser Genehmigungen vorsieht, sondern auch Vorschriften über die Natur bzw. das Ausmaß der finanziellen Belastungen im Zusammenhang mit diesen Verfahren, die die Mitgliedstaaten den Unternehmen im Sektor der elektronischen Kommunikationsdienste auferlegen können (vgl. entsprechend Urteile vom 18. September 2003, Albacom und Infostrada, C-292/01 und C-293/01, Slg. 2003, 1-9449, Randnrn. 35 und 36, vom 21. Juli 2011, Telefonica de España, C-284/10, Slg. 2011, 1-6991, Randnr. 18, und vom 27. Juni 2013, Vodafone Malta und Mobisle Communications, C-71/12, Randnr. 20). 35 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Genehmigungsrichtlinie nicht nur Vorschriften über die Verfahren zur Erteilung von Allgemeingenehmigungen oder Nutzungsrechten an Funkfrequenzen oder Nummern sowie zum Inhalt dieser Genehmigungen vorsieht, sondern auch Vorschriften über die Natur bzw. das Ausmaß der finanziellen Belastungen im Zusammenhang mit diesen Verfahren, die die Mitgliedstaaten den Unternehmen im Sektor der elektronischen Kommunikationsdienste auferlegen können vergleiche , entsprechend Urteile vom 18. September 2003, Albacom und Infostrada, C-292/01 und C-293/01, Slg. 2003, 1-9449, Randnrn. 35 und 36, vom 21. Juli 2011, Telefonica de España, C-284/10, Slg. 2011, 1-6991, Randnr. 18, und vom 27. Juni 2013, Vodafone Malta und Mobisle Communications, C-71/12, Randnr. 20).
36 Dem rechtlichen Rahmen, der mit der Genehmigungsrichtlinie aufgestellt wurde und die Freiheit zur Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzten und -diensten gewährleisten soll, würde die praktische Wirksamkeit genommen, wenn es den Mitgliedstaaten freistünde, die finanziellen Belastungen festzusetzen, die die in diesem Sektor tätigen Unternehmen zu tragen haben (vgl. entsprechend Urteile Albacom und Infostrada, Randnr. 38, sowie Telefonica de España, Randnr. 19). 36 Dem rechtlichen Rahmen, der mit der Genehmigungsrichtlinie aufgestellt wurde und die Freiheit zur Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzten und -diensten gewährleisten soll, würde die praktische Wirksamkeit genommen, wenn es den Mitgliedstaaten freistünde, die finanziellen Belastungen festzusetzen, die die in diesem Sektor tätigen Unternehmen zu tragen haben vergleiche , entsprechend Urteile Albacom und Infostrada, Randnr. 38, sowie Telefonica de España, Randnr. 19).
37 Die Verwaltungsabgaben, die von einen Dienst oder ein Netz bereitstellenden Unternehmen erhoben werden, um die Arbeit der NRB bei der Abwicklung des Genehmigungsverfahrens und der Einräumung von Nutzungsrechten zu finanzieren, werden durch Art. 12 der Genehmigungsrichtlinie geregelt, der durch die Richtlinie 2009/140, auf die das vorlegende Gericht hinweist, nicht geändert wurde. 37 Die Verwaltungsabgaben, die von einen Dienst oder ein Netz bereitstellenden Unternehmen erhoben werden, um die Arbeit der NRB bei der Abwicklung des Genehmigungsverfahrens und der Einräumung von Nutzungsrechten zu finanzieren, werden durch Artikel 12, der Genehmigungsrichtlinie geregelt, der durch die Richtlinie 2009/140, auf die das vorlegende Gericht hinweist, nicht geändert wurde.
38 Aus Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Genehmigungsrichtlinie geht hervor, dass die Mitgliedstaaten von Unternehmen, die aufgrund einer Allgemeingenehmigung einen Dienst oder ein Netz bereitstellen oder denen ein Nutzungsrecht an Funkfrequenzen oder Nummern gewährt wurde, nur Verwaltungsabgaben verlangen können, die insgesamt zur Deckung der administrativen Kosten für die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung von Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten sowie der in Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten besonderen Verpflichtungen dienen, die die Kosten für internationale Zusammenarbeit, Harmonisierung und Normung, Marktanalyse, Überwachung und andere Marktkontrollmechanismen sowie für Regulierungstätigkeiten zur Ausarbeitung und Durchsetzung des abgeleiteten Rechts und von Verwaltungsbeschlüssen, beispielsweise von Beschlüssen über den Zugang und die Zusammenschaltung, einschließen können. 38 Aus Artikel 12, Absatz eins, Buchst. a der Genehmigungsrichtlinie geht hervor, dass die Mitgliedstaaten von Unternehmen, die aufgrund einer Allgemeingenehmigung einen Dienst oder ein Netz bereitstellen oder denen ein Nutzungsrecht an Funkfrequenzen oder Nummern gewährt wurde, nur Verwaltungsabgaben verlangen können, die insgesamt zur Deckung der administrativen Kosten für die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung von Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten sowie der in Artikel 6, Absatz 2, dieser Richtlinie genannten besonderen Verpflichtungen dienen, die die Kosten für internationale Zusammenarbeit, Harmonisierung und Normung, Marktanalyse, Überwachung und andere Marktkontrollmechanismen sowie für Regulierungstätigkeiten zur Ausarbeitung und Durchsetzung des abgeleiteten Rechts und von Verwaltungsbeschlüssen, beispielsweise von Beschlüssen über den Zugang und die Zusammenschaltung, einschließen können.
39 Solche Abgaben können nur die Kosten im Zusammenhang mit den in der vorangehenden Randnummer angeführten Tätigkeiten abdecken. Diese Kosten können keine Ausgaben für andere Aufgaben umfassen (vgl. entsprechend Urteile vom 19. September 2006, i-21 Germany und Arcor, C-392/04 und C-422/04, Slg. 2006, 1-8559, Randnrn. 29, 32, 34 und 35, sowie Telefonica de España, Randnr. 23). 39 Solche Abgaben können nur die Kosten im Zusammenhang mit den in der vorangehenden Randnummer angeführten Tätigkeiten abdecken. Diese Kosten können keine Ausgaben für andere Aufgaben umfassen vergleiche , entsprechend Urteile vom 19. September 2006, i-21 Germany und Arcor, C-392/04 und C-422/04, Slg. 2006, 1-8559, Randnrn. 29, 32, 34 und 35, sowie Telefonica de España, Randnr. 23).
40 Folglich sollen mit den nach Art. 12 der Genehmigungsrichtlinie auferlegten Abgaben - wie das vorlegende Gericht ausführt - nicht alle Arten von Verwaltungskosten der NRB gedeckt werden. 40 Folglich sollen mit den nach Artikel 12, der Genehmigungsrichtlinie auferlegten Abgaben - wie das vorlegende Gericht ausführt - nicht alle Arten von Verwaltungskosten der NRB gedeckt werden.
41 Im Übrigen sieht die Genehmigungsrichtlinie weder vor, wie die Höhe der Verwaltungsabgaben, die nach Art. 12 dieser Richtlinie verlangt werden können, bestimmt wird, noch regelt sie die Modalitäten zur Erhebung dieser Abgaben. Zum einen ergibt sich aber aus Art. 12 Abs. 2 in Verbindung mit dem 30. Erwägungsgrund dieser Richtlinie, dass diese Abgaben die tatsächlichen Verwaltungskosten für die in Randnr. 38 des vorliegenden Urteils genannten Tätigkeiten decken und diesen Kosten entsprechen sollen. Daher darf die Gesamtheit der Einnahmen, die die Mitgliedstaaten mit der fraglichen Abgabe erzielen, nicht die Gesamtheit der Kosten übersteigen, die für diese Tätigkeiten anfallen (vgl. entsprechend Urteil Telefonica de España, Randnr. 27). Zum anderen verpflichtet Art. 12 Abs. 1 Buchst. b der Genehmigungsrichtlinie die Mitgliedstaaten, diese Verwaltungsabgaben den einzelnen Unternehmen in einer objektiven, verhältnismäßigen und transparenten Weise aufzuerlegen. 41 Im Übrigen sieht die Genehmigungsrichtlinie weder vor, wie die Höhe der Verwaltungsabgaben, die nach Artikel 12, dieser Richtlinie verlangt werden können, bestimmt wird, noch regelt sie die Modalitäten zur Erhebung dieser Abgaben. Zum einen ergibt sich aber aus Artikel 12, Absatz 2, in Verbindung mit dem 30. Erwägungsgrund dieser Richtlinie, dass diese Abgaben die tatsächlichen Verwaltungskosten für die in Randnr. 38 des vorliegenden Urteils genannten Tätigkeiten decken und diesen Kosten entsprechen sollen. Daher darf die Gesamtheit der Einnahmen, die die Mitgliedstaaten mit der fraglichen Abgabe erzielen, nicht die Gesamtheit der Kosten übersteigen, die für diese Tätigkeiten anfallen vergleiche , entsprechend Urteil Telefonica de España, Randnr. 27). Zum anderen verpflichtet Artikel 12, Absatz eins, Buchst. b der Genehmigungsrichtlinie die Mitgliedstaaten, diese Verwaltungsabgaben den einzelnen Unternehmen in einer objektiven, verhältnismäßigen und transparenten Weise aufzuerlegen.
42 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass es den Mitgliedstaaten zwar freisteht, Unternehmen, die einen elektronischen Kommunikationsdienst oder ein elektronisches Kommunikationsnetz bereitstellen, eine Abgabe zur Finanzierung der Tätigkeiten der NRB aufzuerlegen, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass diese Abgabe lediglich der Deckung der Kosten im Zusammenhang mit den in Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Genehmigungsrichtlinie angeführten Tätigkeiten dient, dass die Gesamtheit der Einnahmen aus dieser Abgabe nicht die Gesamtheit der Kosten übersteigt, die für diese Tätigkeiten anfallen, und dass diese Abgabe den einzelnen Unternehmen in einer objektiven, verhältnismäßigen und transparenten Weise auferlegt wird; dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts. 42 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass es den Mitgliedstaaten zwar freisteht, Unternehmen, die einen elektronischen Kommunikationsdienst oder ein elektronisches Kommunikationsnetz bereitstellen, eine Abgabe zur Finanzierung der Tätigkeiten der NRB aufzuerlegen, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass diese Abgabe lediglich der Deckung der Kosten im Zusammenhang mit den in Artikel 12, Absatz eins, Buchst. a der Genehmigungsrichtlinie angeführten Tätigkeiten dient, dass die Gesamtheit der Einnahmen aus dieser Abgabe nicht die Gesamtheit der Kosten übersteigt, die für diese Tätigkeiten anfallen, und dass diese Abgabe den einzelnen Unternehmen in einer objektiven, verhältnismäßigen und transparenten Weise auferlegt wird; dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.
43 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 12 der Genehmigungsrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie derjenigen der Ausgangsverfahren, wonach Unternehmen, die einen elektronischen Kommunikationsdienst oder ein elektronisches Kommunikationsnetz bereitstellen, eine Abgabe zur Deckung sämtlicher vom Staat nicht getragenen Kosten der NRB schulden, deren Höhe anhand der Einkünfte dieser Unternehmen bestimmt wird, unter der Voraussetzung nicht entgegensteht, dass diese Abgabe lediglich der Deckung der Kosten im Zusammenhang mit den in Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Genehmigungsrichtlinie angeführten Tätigkeiten dient, dass die Gesamtheit der Einnahmen aus dieser Abgabe nicht die Gesamtheit der Kosten übersteigt, die für diese Tätigkeiten anfallen, und dass diese Abgabe den einzelnen Unternehmen in einer objektiven, verhältnismäßigen und transparenten Weise auferlegt wird; dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts." 43 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Artikel 12, der Genehmigungsrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie derjenigen der Ausgangsverfahren, wonach Unternehmen, die einen elektronischen Kommunikationsdienst oder ein elektronisches Kommunikationsnetz bereitstellen, eine Abgabe zur Deckung sämtlicher vom Staat nicht getragenen Kosten der NRB schulden, deren Höhe anhand der Einkünfte dieser Unternehmen bestimmt wird, unter der Voraussetzung nicht entgegensteht, dass diese Abgabe lediglich der Deckung der Kosten im Zusammenhang mit den in Artikel 12, Absatz eins, Buchst. a der Genehmigungsrichtlinie angeführten Tätigkeiten dient, dass die Gesamtheit der Einnahmen aus dieser Abgabe nicht die Gesamtheit der Kosten übersteigt, die für diese Tätigkeiten anfallen, und dass diese Abgabe den einzelnen Unternehmen in einer objektiven, verhältnismäßigen und transparenten Weise auferlegt wird; dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts."
40 Zum gleichen Ergebnis ist der EuGH auch im Beschluss vom 17. Oktober 2013, Rs C-376/12, Sky Italia, gekommen.
41 Auf dieser Basis kann zunächst nicht zweifelhaft sein, dass die Regelung des § 34 KOG an den Vorgaben des Art 12 Abs 1 lit a und b der Genehmigungsrichtlinie zu messen ist. Diese Bestimmung steht aber der nationalen Regelung des § 34 KOG, die eine aliquote Überwälzung von nicht durch den Bundeshaushalt getragenen Kosten der nationalen Regulierungsbehörde auf die Marktteilnehmer vorsieht, nach dem eben dargestellten Urteil des EuGH nicht grundsätzlich entgegen. Voraussetzung ist aber einerseits eine inhaltliche Begrenzung der Höhe dieser Abgaben (diese dürfen lediglich der Deckung der Kosten im Zusammenhang mit den in Art 12 Abs 1 lit a der Genehmigungsrichtlinie angeführten Tätigkeiten dienen; die Gesamtheit der Einnahmen aus dieser Abgabe darf nicht die Gesamtheit der Kosten übersteigen, die für diese Tätigkeiten anfallen), andererseits muss die Auferlegung dieser Abgaben in einer objektiven, verhältnismäßigen und transparenten Weise (Art 12 Abs 1 lit b Genehmigungsrichtlinie) erfolgen. Die Genehmigungsrichtlinie enthält aber keine näheren Vorschrift darüber, wie die Höhe der zu überwälzenden Verwaltungsabgaben bestimmt wird, wie sie eingehoben werden und welches Verfahren dabei einzuhalten ist. Insoweit besteht also ein Spielraum des nationalen Gesetzgebers: Die Ausgestaltung der Verfahren, die den Schutz der aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, richtet sich regelmäßig, wenn - wie hier - eine einschlägige unionsrechtliche Regelung fehlt, nach der innerstaatlichen Rechtsordnung, die dabei den Grundsätzen der Effektivität und der Äquivalenz verpflichtet ist (vgl nur etwa das Urteil des EuGH vom 21. Februar 2008, Rs C-426/05, Tele2 Telecommunication GmbH, Rn 55 und 56). Ob die bestehenden unionsrechtlichen Vorgaben eingehalten wurden, ist vom nationalen Gericht zu prüfen (vgl insb das oben dargelegte Urteil des EuGH Vodafon Omnitel NV ua, Rn 43 letzter Halbsatz). 41 Auf dieser Basis kann zunächst nicht zweifelhaft sein, dass die Regelung des Paragraph 34, KOG an den Vorgaben des Artikel 12, Absatz eins, Litera a, und b der Genehmigungsrichtlinie zu messen ist. Diese Bestimmung steht aber der nationalen Regelung des Paragraph 34, KOG, die eine aliquote Überwälzung von nicht durch den Bundeshaushalt getragenen Kosten der nationalen Regulierungsbehörde auf die Marktteilnehmer vorsieht, nach dem eben dargestellten Urteil des EuGH nicht grundsätzlich entgegen. Voraussetzung ist aber einerseits eine inhaltliche Begrenzung der Höhe dieser Abgaben (diese dürfen lediglich der Deckung der Kosten im Zusammenhang mit den in Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Genehmigungsrichtlinie angeführten Tätigkeiten dienen; die Gesamtheit der Einnahmen aus dieser Abgabe darf nicht die Gesamtheit der Kosten übersteigen, die für diese Tätigkeiten anfallen), andererseits muss die Auferlegung dieser Abgaben in einer objektiven, verhältnismäßigen und transparenten Weise (Artikel 12, Absatz eins, Litera b, Genehmigungsrichtlinie) erfolgen. Die Genehmigungsrichtlinie enthält aber keine näheren Vorschrift darüber, wie die Höhe der zu überwälzenden Verwaltungsabgaben bestimmt wird, wie sie eingehoben werden und welches Verfahren dabei einzuhalten ist. Insoweit besteht also ein Spielraum des nationalen Gesetzgebers: Die Ausgestaltung der Verfahren, die den Schutz der aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, richtet sich regelmäßig, wenn - wie hier - eine einschlägige unionsrechtliche Regelung fehlt, nach der innerstaatlichen Rechtsordnung, die dabei den Grundsätzen der Effektivität und der Äquivalenz verpflichtet ist vergleiche , nur etwa das Urteil des EuGH vom 21. Februar 2008, Rs C-426/05, Tele2 Telecommunication GmbH, Rn 55 und 56). Ob die bestehenden unionsrechtlichen Vorgaben eingehalten wurden, ist vom nationalen Gericht zu prüfen vergleiche , insb das oben dargelegte Urteil des EuGH Vodafon Omnitel NV ua, Rn 43 letzter Halbsatz).
42 Dass diese danach bestehenden Voraussetzungen im vorliegend zu prüfenden Fall nicht eingehalten wurden, kann der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Verwaltungsverfahrens im Lichte des Vorbringens der Revision nicht erkennen:
43 Zu betonen ist zunächst, dass die nationale Regelung des § 34 KOG eine Aufteilung der relevanten Verwaltungskosten der Regulierungsbehörde auf den "Staat" einerseits und die beitragspflichtige "Telekommunikationsbranche" andererseits im Verhältnis von etwa 1:3 vorsieht (2 Millionen aus dem Bundeshaushalt gegenüber (maximal) 6 Millionen durch die Telekommunikationsbranche); im zu beurteilenden Jahr 2013 erfolgte die Aufteilung des Gesamtaufwands den Feststellungen nach im Verhältnis von ca 3 (Bundeshaushalt) : 7 (Marktteilnehmer). Etwa 30 % der Kosten der RTR-GmbH wurden also aus dem Bundeshaushalt finanziert, etwa 70 % von der Telekommunikationsbranche. Es wurden also jedenfalls nicht "alle Arten von Verwaltungskosten" der Regulierungsbehörde (vgl Vodafone Omnitel NV ua, Rn 40) durch Abgaben der marktteilnehmenden Unternehmen abgedeckt. 43 Zu betonen ist zunächst, dass die nationale Regelung des Paragraph 34, KOG eine Aufteilung der relevanten Verwaltungskosten der Regulierungsbehörde auf den "Staat" einerseits und die beitragspflichtige "Telekommunikationsbranche" andererseits im Verhältnis von etwa 1:3 vorsieht (2 Millionen aus dem Bundeshaushalt gegenüber (maximal) 6 Millionen durch die Telekommunikationsbranche); im zu beurteilenden Jahr 2013 erfolgte die Aufteilung des Gesamtaufwands den Feststellungen nach im Verhältnis von ca 3 (Bundeshaushalt) : 7 (Marktteilnehmer). Etwa 30 % der Kosten der RTR-GmbH wurden also aus dem Bundeshaushalt finanziert, etwa 70 % von der Telekommunikationsbranche. Es wurden also jedenfalls nicht "alle Arten von Verwaltungskosten" der Regulierungsbehörde vergleiche , Vodafone Omnitel NV ua, Rn 40) durch Abgaben der marktteilnehmenden Unternehmen abgedeckt.
44 Dass die Aufteilung auf die einzelnen Unternehmen "verhältnismäßig" iSd Art 12 Abs 1 lit b der Genehmigungsrichtlinie erfolgte, kann vor dem Hintergrund der vorgenommenen Aufteilung im Verhältnis des Einzelumsatzes zum Gesamtumsatz nicht zweifelhaft sein. Im Übrigen nennt auch Erwägungsgrund 31 der Genehmigungsrichtlinie einen "am Umsatz orientierte(n) Verteilungsschlüssel" als "Beispiel einer fairen, 44 Dass die Aufteilung auf die einzelnen Unternehmen "verhältnismäßig" iSd Artikel 12, Absatz eins, Litera b, der Genehmigungsrichtlinie erfolgte, kann vor dem Hintergrund der vorgenommenen Aufteilung im Verhältnis des Einzelumsatzes zum Gesamtumsatz nicht zweifelhaft sein. Im Übrigen nennt auch Erwägungsgrund 31 der Genehmigungsrichtlinie einen "am Umsatz orientierte(n) Verteilungsschlüssel" als "Beispiel einer fairen,
einfachen und transparenten Option für ... Kriterien zur
Auferlegung von Abgaben". Vor dem Hintergrund, dass der in Rede stehende Finanzierungsbeitrag nach § 34 KOG von allen in der "Telekommunikationsbranche" tätigen Unternehmen (deren Umsatz die festgelegte Mindestschwelle übersteigt) in gleicher Weise zu tragen ist, kann auch nicht gesehen werden, dass die zu beurteilende Regelung etwa den Wettbewerb verzerre oder unzulässige Marktzugangsschranken errichte (vgl Erwägungsgrund 31, 1. Satz).Auferlegung von Abgaben". Vor dem Hintergrund, dass der in Rede stehende Finanzierungsbeitrag nach Paragraph 34, KOG von allen in der "Telekommunikationsbranche" tätigen Unternehmen (deren Umsatz die festgelegte Mindestschwelle übersteigt) in gleicher Weise zu tragen ist, kann auch nicht gesehen werden, dass die zu beurteilende Regelung etwa den Wettbewerb verzerre oder unzulässige Marktzugangsschranken errichte vergleiche , Erwägungsgrund 31, 1. Satz).
45 Von der Revisionswerberin wird weder die Höhe der jeweiligen Umsätze (§ 34 Abs 3 KOG) bestritten noch die Gesamthöhe des Verwaltungsaufwands der RTR-GmbH (Abs 4). Die Revision vermisst aber eine eindeutige, die Zuordnung auf die überwälzbaren Kosten iSd der Genehmigungsrichtlinie ermöglichende Konkretisierung und sieht in diesem Zusammenhang einen Verstoß gegen das Objektivitäts- und Transparenzgebot des Art 12 Abs 1 lit b der Genehmigungsrichtlinie. 45 Von der Revisionswerberin wird weder die Höhe der jeweiligen Umsätze (Paragraph 34, Absatz 3, KOG) bestritten noch die Gesamthöhe des Verwaltungsaufwands der RTR-GmbH (Absatz 4,). Die Revision vermisst aber eine eindeutige, die Zuordnung auf die überwälzbaren Kosten iSd der Genehmigungsrichtlinie ermöglichende Konkretisierung und sieht in diesem Zusammenhang einen Verstoß gegen das Objektivitäts- und Transparenzgebot des Artikel 12, Absatz eins, Litera b, der Genehmigungsrichtlinie.
46 Dem ist Folgendes zu erwidern: § 34 Abs 4 KOG sieht vor, dass die RTR-GmbH jeweils bis zum 10. Dezember des Vorjahres ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen hat. Den Beitragspflichtigen ist Gelegenheit einzuräumen, zu diesem Budget Stellung zu nehmen. 46 Dem ist Folgendes zu erwidern: Paragraph 34, Absatz 4, KOG sieht vor, dass die RTR-GmbH jeweils bis zum 10. Dezember des Vorjahres ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen hat. Den Beitragspflichtigen ist Gelegenheit einzuräumen, zu diesem Budget Stellung zu nehmen.
47 Dementsprechend erfolgte seitens der RTR-GmbH im Dezember 2012 eine öffentliche Konsultation des Budgets 2013, womit (auch) der Revisionswerberin Gelegenheit gegeben worden war, Stellung zu nehmen, Bedenken an der Rechtmäßigkeit vorzutragen und allenfalls eine weitere Detaillierung - insbesondere eine nähere Zuordnung zu den iSd Genehmigungsrichtlinie maßgeblichen Kostenträgern - einzufordern. Die Revisionswerberin bringt weder vor, eine Stellungnahme erstattet zu haben, noch, dass einer derartigen Stellungnahme seitens der RTR-GmbH nicht Folge geleistet worden sei.
48 Die Revisionswerberin hatte also bereits im Verfahren vor der RTR-GmbH Gelegenheit, zu den für die Beitragsfestsetzung maßgebenden Parametern Stellung zu nehmen und gegebenenfalls die Nichtvereinbarkeit mit den nun geltend gemachten unionsrechtlichen Vorgaben der Genehmigungsrichtlinie bzw die ihrer Auffassung nach nicht ausreichende Konkretisierung geltend zu machen. Derartiges hat sie unterlassen. Nach der hg Rechtsprechung ist aber die Rüge einer Partei abzulehnen, die im Verwaltungsverfahren untätig geblieben ist, und erst vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Zurückhaltung ablegt, um das Verwaltungsverfahren als mangelhaft zu bekämpfen (vgl VwGH vom 28. Februar 2012, 2009/05/0046, und vom 12. September 2006, 2002/03/0107). 48 Die Revisionswerberin hatte also bereits im Verfahren vor der RTR-GmbH Gelegenheit, zu den für die Beitragsfestsetzung maßgebenden Parametern Stellung zu nehmen und gegebenenfalls die Nichtvereinbarkeit mit den nun geltend gemachten unionsrechtlichen Vorgaben der Genehmigungsrichtlinie bzw die ihrer Auffassung nach nicht ausreichende Konkretisierung geltend zu machen. Derartiges hat sie unterlassen. Nach der hg Rechtsprechung ist aber die Rüge einer Partei abzulehnen, die im Verwaltungsverfahren untätig geblieben ist, und erst vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Zurückhaltung ablegt, um das Verwaltungsverfahren als mangelhaft zu bekämpfen vergleiche , VwGH vom 28. Februar 2012, 2009/05/0046, und vom 12. September 2006, 2002/03/0107).
49 Die Revisionswerberin hat sich aber auch im - in den nun angefochtenen Bescheid mündenden - Verfahren vor der belangten Behörde darauf beschränkt (Schriftsätze vom 2. und 22. Oktober 2013), eine vermeintliche Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 34 KOG geltend zu machen, weil (zusammengefasst) sich die Tätigkeit der RTR-GmbH zunehmend von Aufgaben im Interesse der Erbringer von Telekommunikationsdiensten hin zur verstärkten Wahrnehmung von Aufgaben im Interesse der Allgemeinheit verschoben habe, weshalb eine Anhebung der Mittel aus dem Bundeshaushalt auf zumindest 4 Millionen Euro verfassungsrechtlich geboten erscheine. Von der belangten Behörde im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs am 14. Oktober 2013 zur Kenntnis- und Stellungnahme eingeladen, verwies die Revisionswerberin (Schreiben vom 22. Oktober 2013) hinsichtlich der Gründe für die bloß teilweise Bezahlung des vorgeschriebenen Finanzierungsbeitrags lediglich auf ihr - neuerlich vorgelegtes - Schreiben vom 2. Oktober 2013 an die RTR-GmbH. In diesem hatte sie aber weder geltend gemacht, dass der ihr vorgeschriebene Finanzierungsbeitrag die nun in Rede stehenden unionsrechtlichen Vorgaben nach Art 12 der Genehmigungsrichtlinie nicht einhalte, noch ein Sachvorbringen erstattet, das eine dementsprechende Beurteilung zuließe bzw eine diesbezügliche Prüfung erforderte. 49 Die Revisionswerberin hat sich aber auch im - in den nun angefochtenen Bescheid mündenden - Verfahren vor der belangten Behörde darauf beschränkt (Schriftsätze vom 2. und 22. Oktober 2013), eine vermeintliche Verfassungswidrigkeit der Regelung des Paragraph 34, KOG geltend zu machen, weil (zusammengefasst) sich die Tätigkeit der RTR-GmbH zunehmend von Aufgaben im Interesse der Erbringer von Telekommunikationsdiensten hin zur verstärkten Wahrnehmung von Aufgaben im Interesse der Allgemeinheit verschoben habe, weshalb eine Anhebung der Mittel aus dem Bundeshaushalt auf zumindest 4 Millionen Euro verfassungsrechtlich geboten erscheine. Von der belangten Behörde im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs am 14. Oktober 2013 zur Kenntnis- und Stellungnahme eingeladen, verwies die Revisionswerberin (Schreiben vom 22. Oktober 2013) hinsichtlich der Gründe für die bloß teilweise Bezahlung des vorgeschriebenen Finanzierungsbeitrags lediglich auf ihr - neuerlich vorgelegtes - Schreiben vom 2. Oktober 2013 an die RTR-GmbH. In diesem hatte sie aber weder geltend gemacht, dass der ihr vorgeschriebene Finanzierungsbeitrag die nun in Rede stehenden unionsrechtlichen Vorgaben nach Artikel 12, der Genehmigungsrichtlinie nicht einhalte, noch ein Sachvorbringen erstattet, das eine dementsprechende Beurteilung zuließe bzw eine diesbezügliche Prüfung erforderte.
50 Es trifft daher die Beurteilung der belangten Behörde in der Gegenschrift, das diesbezügliche Vorbringen der Revisionswerberin in der Revision verstoße gegen das Neuerungsverbot und sei deshalb unbeachtlich, zu. Vom Neuerungsverbot erfasst sind nämlich auch Rechtsausführungen, deren Wahrnehmung zusätzliche Sachverhaltsfeststellungen erfordert. Rechtsausführungen, die nur unter Einbeziehung von Sachverhaltselementen stichhältig sind, die im Verwaltungsverfahren nicht einbezogen wurden, müssen daher kraft Neuerungsverbotes vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeachtlich bleiben (vgl VwGH vom 9. September 2015, Ra 2015/04/0012, und vom 11. September 2014, 2013/16/0025). 50 Es trifft daher die Beurteilung der belangten Behörde in der Gegenschrift, das diesbezügliche Vorbringen der Revisionswerberin in der Revision verstoße gegen das Neuerungsverbot und sei deshalb unbeachtlich, zu. Vom Neuerungsverbot erfasst sind nämlich auch Rechtsausführungen, deren Wahrnehmung zusätzliche Sachverhaltsfeststellungen erfordert. Rechtsausführungen, die nur unter Einbeziehung von Sachverhaltselementen stichhältig sind, die im Verwaltungsverfahren nicht einbezogen wurden, müssen daher kraft Neuerungsverbotes vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeachtlich bleiben vergleiche , VwGH vom 9. September 2015, Ra 2015/04/0012, und vom 11. September 2014, 2013/16/0025).
51 Unter diesen Umständen wird von der Revisionswerberin nicht aufgezeigt, dass die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Vorschreibung eines Finanzierungsbeitrags für das
3. Quartal 2013 (auf Basis der Zuordnung eines Anteils von knapp 70 % des Verwaltungsaufwands der RTR-GmbH zum von der Telekommunikationsbranche zu tragenden "branchenspezifischen Aufwand", der von der Revisionswerberin entsprechend dem Verhältnis ihres Umsatzes zum Gesamtumsatz zu tragen ist, während 30 % vom Bundeshaushalt zu tragen sind) gegen Art 12 Abs 1 der Genehmigungsrichtlinie verstoße.3. Quartal 2013 (auf Basis der Zuordnung eines Anteils von knapp 70 % des Verwaltungsaufwands der RTR-GmbH zum von der Telekommunikationsbranche zu tragenden "branchenspezifischen Aufwand", der von der Revisionswerberin entsprechend dem Verhältnis ihres Umsatzes zum Gesamtumsatz zu tragen ist, während 30 % vom Bundeshaushalt zu tragen sind) gegen Artikel 12, Absatz eins, der Genehmigungsrichtlinie verstoße.
52 Die Revision war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 52 Die Revision war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
53 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 79 Abs 11 letzter Satz VwGG und §§ 3 und 4 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 518/2013 idF BGBl II Nr 8/2014, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455. 53 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG und Paragraphen 3, und 4 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 8 aus 2014,, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr 455.
Wien, am 6. April 2016
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014030058.J00Im RIS seit
28.04.2016Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016